Steuerfahndung

So vermeiden Sie Fehler

Durchsuchung und Steuerfahndung – Ihre Rechte: Fehler vermeiden!

Im Rahmen der Steuerfahndung kommt es vor, dass der Steuerfahnder die Räume des Beschuldigten durchsucht. Bei der Durchsuchung hat der Beschuldigte aber Rechte und kann sich zudem vor der Ausübung von Fehlern bewahren. Wir erklären, wie Sie welche Fehler vermeiden und wie Sie sich im laufenden Besteuerungsverfahren verhalten sollten.

Unser Video:
Steuerhinterziehung: Strafbefreiung durch Selbstanzeige

In diesem Video erklären wir, ein Durchsuchungsverbot beim Steuerberater.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerfahndung – Was ist das?

Nach § 208 AO liegt die zentrale Aufgabe der Steuerfahndungsstelle darin, Steuerhinterziehungen und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Erforderlich ist dafür aber das Vorliegen eines Anfangstatbestandes (§ 152 II StPO). Da diese Aufgabe die zentrale Aufgabe der Steuerfahndungsstelle ist wird sie auch grundsätzlich im Ermittlungsverfahren tätig.

Post von der Steuerfahndungsstelle heißt trotzdem nicht immer, dass gegen Sie auch ein Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens läuft. Vielmehr ist es auch die Aufgabe der Steuerfahndungsstelle die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Erforschung von Steuerhinterziehungen und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln. Folglich muss die Steuerfahndungsstelle die Besteuerungsgrundlagen einerseits zur Feststellung des Hinterziehungserfolges und andererseits zum Zwecke der Steuerfestsetzung im normalen Besteuerungsverfahrens ermitteln.

2. Belehrung(-spflicht) bei der Durchsuchung

Grundsätzlich muss die Steuerfahndung den Beschuldigten spätestens mit der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens über sein Recht, zu der Sache nicht auszusagen, nach § 163a III, IV StPO belehren. Wenn die Belehrung unterblieben ist, so sollten Sie darauf drängen, dass die Aussage nach § 136 I 2 StPO nicht verwertet wird. Dennoch ist dabei zu beachten, dass, nach dem BFH der Sachverhalt noch steuerlich ausgewertet werden kann, wenn die Belehrung versehentlich unterblieben ist.

Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 393 I 4 AO bewirkt nicht, dass die Erkenntnisse aus einer solchen Außenprüfung im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder, wenn die Belehrung bewusst unterblieben ist. Dann sollten sie die Verwertung der im Rahmen jener Verfahren gewonnen Erkenntnisse auch im Besteuerungsverfahren rügen.

3. Unerwartete Durchsuchung

Die Steuerfahndung kündigt ihre Durchsuchung grundsätzlich nicht an, vielmehr nutzt sie den Überraschungseffekt. Dementsprechend kommt es regelmäßig vor, dass sie morgens ganz früh vor der Tür stehen. Trotzdem müssen Sie die Fassung bewahren und sollten sich niemals zu dem strafrechtlichen Vorwurf einlassen oder spontan dazu äußern. Als erstes sollten Sie daher Ihren Verteidiger kontaktieren. Sie haben zwar keinen Anspruch darauf, dass mit dem Beginn der Durchsuchung bis zu dem Erscheinen des Verteidigers gewartet wird, sie können aber darauf einwirken, dass solange gewartet wird, bis dieser eingetroffen ist. Dabei raten wir Ihnen, Ihren Verteidiger telefonisch zu kontaktieren und dann das Gespräch an den Steuerfahnder zu übergeben.

4. Während der Durchsuchung

4.1. Richtige Verteidigungsstrategie

Während der Steuerfahndung sollten Sie zusammen mit ihrem Verteidiger so früh, wie möglich eine Strategie für die Durchsuchung  abstimmen. Im Einzelfall können Sie daher die Steuerfahndung an den „richtigen“ Ort führen. Damit können sie die Durchsuchung abkürzen und das Auftreten von Zufallsfunden verhindern. Weiterhin ist darauf zu achten, dass nur die Steuerfahndungsbeamten die Durchsuchung aktiv durchführen können. Insbesondere Betriebsprüfer dürfen bei der Durchsuchung nicht mitwirken. Folglich dürfen sie Papiere, wie Bilanzen, Geschäftsbücher, Belege, Speichermedien und Computer nicht durchsehen. Das Recht zur Durchsuchung der Papiere steht nach § 110 I StPO nur der Steuerfahndung zu.

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4.2. Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses

Auch die Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses nimmt eine zentrale Rolle ein. Der Durchsuchungsbeschluss ist darauf zu prüfen, ob die zu durchsuchenden Stellen präzise beschrieben sind. In der Praxis erstreckt sich der Durchsuchungsbeschluss oft nicht auf vorhandene Autos oder Nebengebäude des Beschuldigten. Zudem werden auch Kontodaten des Beschuldigten nicht hinreichend genau beschrieben. bei fehlerhaften Angaben besteht für die Steuerfahndung folglich auch keine Eingriffsbefugnis, um an diesen Stellen weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Der Durchsuchungsbeschluss muss weiterhin innerhalb von sechs Monaten nach seinem Erlass vollstreckt werden. Andernfalls verliert er seine rechtfertigende Kraft. Fraglich ist, ob es durch die Corona-Pandemie nicht zu einer Verlängerung der Frist kommt. Durchsuchungsbeschlüsse, die erheblich älter als sechs Monate sind dürften dennoch keine Rechtswirkung mehr entfallen. Durchsuchungsbeschlüsse, die nur einige Tage älter sind hingegen weiterhin noch zu beachten.

5. Abschluss der Durchsuchung

5.1. Im Rahmen der Durchsuchung

Bei Abschluss der Steuerfahndung führt der Verteidiger mit dem leitenden Fahnder  ein Gespräch über die durchgeführte Durchsuchung. Er widerspricht dabei stets der Herausgabe von Gegenständen zudem sollte er die Dokumentation der sichergestellten beziehungsweise beschlagnahmten Gegenstände verlangen. Er prüft, ob die Nachweise richtig und vollständig sind. Dabei liegt besonderes Augenmerk darauf, dass die beschlagnahmten Gegenstände und der Fundort richtig bezeichnet sind. Eine Sammelbezeichnung ist nur dann zulässig, wenn viele Einzelbelege vorliegen. Dann kann als Fundort beispielsweise der Pappkarton mit den Dokumenten angegeben werden. Sie selbst sollten dabei am besten auch ein Protokoll über die erfolgte Durchsuchung fertigen.

5.2. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens

Nach Abschluss der Durchsuchung durch die Steuerfahndung muss auch das laufende Besteuerungsverfahren neben dem Steuerstrafverfahren im Blick behalten werden. Es ist daher darauf zu achten, dass Steuerbescheide durch Einspruch und Klage gegebenenfalls offengehalten werden, um kein Präjudiz für das Strafverfahren zu schaffen. In der Praxis lässt sich häufig feststellen, dass ein Steuerstrafverfahren verhältnismäßig schnell beendet werden kann, wenn zugleich eine Lösung für das Besteuerungsverfahren gefunden wurde. Dabei gibt es beispielsweise die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung. Diese sollten sie aber nur im Beisein ihres Verteidigers erstreben.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf Beratungen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens spezialisiert. Bei der Entwicklung von Verteidigungsstrategien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Steuerstrafrecht

  1. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  2. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  3. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  4. Ablauf des Steuerstrafverfahrens
  5. Möglichkeiten zur strafbefreiten Selbstanzeige

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