Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität als Folge des Wirecard Skandals: Regelungsinhalt
Als Folge des Wirecard Skandals wurde am 25.06.2020 das Finanzmarktintegritätsgesetz (kurz FISG) verkündet. Dieses soll vor allem Lücken, die bei der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließen. Wir erklären Ihnen neben der Übersicht über den Wirecard Skandal die wesentlichen Regelungsansätze und stellen die Wirkung des Finanzmarktintegritätsgesetzes heraus.
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In diesem Video besprechen wir die steuerlichen Folgen der Verluste mit der Wirecard Aktie und Schadensersatz Möglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
1. Wirecard-Skandal und Finanzmarktintegritätsgesetz
1.1. Die Wirecard AG
Dem Finanzmarktintegritätsgesetz liegt der Wirecard Skandal zugrunde. Die Wirecard AG ist ein 1999 gegründetes börsennotiertes deutsches Zahlungsdienstleistungsunternehmen und bietet Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr, das Risikomanagement sowie die Herausgabe und Akzeptanz von Kreditkarten an.
1.2. Bilanzierung als Ausgangspunkt des Skandals
Seit 2008 wurde der Wirecard AG öffentlich vorgeworfen, eine falsche beziehungsweise irreführende Bilanzierung zu betreiben. Daher wurden von der Wirecard AG Wirtschaftsprüfer beauftragt, welche die Vorwürfe aber nicht bestätigen konnten. Darüber hinaus ging die Wirecard AG mehrfach juristisch gegen kritische Analysten und Journalisten vor. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Staatsanwaltschaft München leiteten Ermittlungen gegen Kritiker wegen versuchter Marktmanipulation ein. Infolge der Berichte der Financial Times über die Bilanzfälschung der Wirecard-AG brach die Aktie der Wirecard-AG um circa 50 % ein. Daher erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein temporäres Leerkaufsverbot für die Aktien der Wirecard AG. Das spielte der Wirecard Aktie aber natürlich zu dem Zeitpunkt in die Karten. So konnte Wirecard die Kritiker weiter als Personen darstellen, die den Kurs drücken wollten. Dabei sahen die deutschen Behörden nicht nur einfach zu, sondern unterstützten Wirecard.
Im April 2020 konnte eine von der Wirecard AG beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmals nicht alle Vorwürfe ausräumen. Am 25. 6. 2020 stellte die Wirecard AG einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, nachdem die regulären Abschlussprüfer ein uneingeschränktes Testat verweigert hatten, da Aktiva über 1,9 Mrd. € in der Bilanz nicht zu belegen seien.
1.3. Mangelnde Kontrolle als Verschärfung
Im Nachhinein wurde zudem bekannt, dass die BaFin bereits im Februar 2019 der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung wegen Ungereimtheiten in der Halbjahresbilanz der Wirecard AG von 2018 einen Prüfauftrag erteilt hatte. Medienberichten zufolge war mit der aufwändigen und komplexen Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung über 16 Monate hinweg aber nur ein Mitarbeiter betraut. Bei dieser Sachlage insbesondere bei den komplexen Unternehmensstrukturen war damit zu erwarten, dass der Fall nicht aufzuklären ist.
1.4. Falsche Prüfung der Unternehmensabschlüsse und Unternehmensberichte
Grundsätzlich war die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach §§ 108 I 1 WpHG ff. a.F. für die Prüfung von Unternehmensabschlüssen und Unternehmensberichten zuständig. Dieses Verfahren war in eine zweistufige Prüfung eingegliedert. Auf der ersten Stufe prüft allein die Deutsche Prüfstelle für Rechnungsauslegung (DPR e.V.). Dabei wird aber nicht jeder Jahresabschluss oder Halbjahresabschluss auf Einzelebene oder Konzernebene geprüft. Dazu bedarf es vielmehr entweder einen konkreten Anhaltspunkt für einen Verstoß auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder es wird nur stichprobenartig bei besonderem Anlass geprüft.
Die BaFin konnte sich nur auf der zweiten Stufe des Verfahrens einschalten. Eine eigenständige Prüfung konnte sie nur unter den Voraussetzungen des § 108 I 2 bis 4 a.F. WpHG durchführen. Im Wirecard Skandal hatte die BaFin aber die Prüfungstätigkeit der DPR e.V. nach § 108 I 2 WpHG a.F. fortwährend zu überwachen, da es erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die DPR e.V. ergaben. Diese resultierten daraus, dass nur ein Mitarbeiter mit der Überprüfung betraut war und es sehr viele Kritiker gab.
Daher reichte nicht aus, dass die BaFin der DPR e.V. lediglich den Prüfauftrag erteilte und auf das Prüfergebnis wartete. Insbesondere hätte die BaFin Zweifel an der ordnungsgemäßen Prüfung durch die DPR e.V. haben müssen. Tatsächlich zeigt auch der veröffentlichte Mailverkehr der BaFin deutlich, dass ein Mitarbeiter erst im Mai 2020 bei der DPR e.V. nachfragte, warum die Prüfung solange dauert. Die BaFin erhielt darauf eine Sachantwort. Dennoch beschäftigte sie sich bis zur Stellung des Insolvenzantrags für die Wirecard AG jedoch nur ergebnislos mit der Frage, ob sie das Prüfverfahren nun an sich ziehen könne.

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1.5. Folge: Reform durch Finanzmarktintegritätsgesetz
All diese Ereignisse führten zu dem Wirecard Skandal. Dabei wird sowohl den Behörden und auch der Politik erhebliches Versagen zugesagt. Infolge dessen war es erforderlich, die geltende Rechtslage zu reformieren. Das geschah mittels des Finanzmarktintegritätsgesetzes.
2. Finanzmarktintegritätsgesetz und seine Zielsetzungen
Als Folge des Wirecard-Skandals sollte daher unteranderem die BaFin reformiert werden. Demnach soll die Kontrolle komplexer Unternehmen bei der BaFin einer Fokusaufsicht unterliegen. Es soll eine eine Taskforce eingerichtet werden, damit die BaFin künftig Ad-hoc-Prüfungen und Sonderprüfungen in Eigenregie durchführen kann. Auch das Bilanzkontrollverfahren soll reformiert werden. Daneben soll der Austausch mit Marktteilnehmern und Whistleblowern verschärft werden. All dies soll durch das Finanzmarktintegritätsgesetz erreicht werden.
3. Zentrale Regelungen im Finanzmarktintegritätsgesetz
3.1. Veränderungen der Bilanzkontrolle durch Finanzmarktintegritätsgesetz als Hauptziel
Zentral im Finanzmarktintegritätsgesetz ist die Reform der Bilanzkontrolle. Das neue System tritt zum 1.1.2022 in Kraft.
Die BaFin kann nun nach § 107 I 1 WpHG eine Prüfung auch anordnen, wenn sie eine Prüfung nach dem KWG, KAGB oder VAG durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. Die Prüfungsanordnung kann die BaFin bei öffentlichen Interesse im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite bekanntmachen. Der Prüfungsgegenstand können nun auch die Abschlüsse und Berichte der beiden vorangegangenen Jahre umfassen.
Es gibt umfassende Auskunftsbefugnisse und Vorlagebefugnisse. Darunter nun auch gegenüber allen Organmitgliedern und Beschäftigten des Emittenten sowie den Abschlussprüfern als Adressaten. Erstmalig stehen den Bediensteten der BaFin Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse im Zusammenhang mit der Bilanzkontrolle zu. Überdies kann die BaFin bei öffentlichen Interesse erstmals auch Verfahrensschritte und gewonnene Erkenntnisse bekannt machen. Fehler sind nach § 109 I, II WpHG unverzüglich zu veröffentlichen. Sämtliche Bekanntmachungen muss die BaFin aber nach 10 Jahren von Ihrer Internetseite löschen.
Verschwiegenheitspflichten unter Behörden werden erheblich aufgeweicht. Das soll vermieden, dass eine Behörde womöglich über Informationen zu Bilanzmanipulationen verfügt, diese aber den anderen Behörden nicht zuleiten darf. Gemäß den §§ 119 a bis 119 c WpHG gibt es nun neue Strafvorschriften unter anderem für unrichtige Versicherungen in Jahres- und Halbjahresfinanzberichten und für eine falsche Auskunftserteilung.

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3.2. Börsenrechtliche Maßnahmen
§ 42 II BörsG beinhaltet nun die Ausschlussmöglichkeit eines Emittenten aus Teilbereichen des regulierten Marktes durch die Geschäftsführung der Börsen. Der Ausschluss greift daher, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 42 I BörsG nicht mehr vorliegen oder der Emittent auch nach einer gesetzten Frist Unterrichtungspflichten nach § 42 I BörsG nicht erfüllt. So soll gesichert werden, dass insolvente Unternehmen nicht mehr in Teilsegmenten gelistet sein müssen. Maßnahmen gegen Emittenten können nach § 50a III BörsG auch auf der Internetseite der jeweiligen Börse bekannt gemacht werden.
3.3. Verbot privater Finanzgeschäfte von BaFin-Beschäftigten
Im Rahmen des Wirecard Skandals kam heraus, dass im kritischen Zeitraum auch Beschäftigte der BaFin Finanzgeschäfte mit Bezug zur Wirecard AG unternommen haben. § 11a FinDAG beinhaltet nun ein weitreichendes Handelsverbot in Bezug auf die allermeisten Finanzinstrumente, welche Aufsichtsobjekte der BaFin beinhalten. Beschäftigte können zudem in Risikokategorien eingestuft werden, für die das Handelsverbot entweder nicht, teilweise oder vollumfänglich gilt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich als problematisch einzustufen, da Teile der Beschäftigten Vermögensaufbau und Vermögensanlage durch einschlägige Finanzinstrumente betreiben können, andere aber nicht, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Das führt dazu, dass Teile der Beschäftigten in bestimmten Bereichen der BaFin schon gar nicht mehr arbeiten wollen.
3.4. Verschärfte Abschlussprüfung durch das Finanzmarktintegritätsgesetz
Im Rahmen der Abschlussprüfung gibt es nun nach § 264a I HGB nach zehn Jahren eine Prüferrotation. Dadurch soll verhindert werden, dass Abschlussprüfer nach langer Zeit bei der Abschlussprüfung desselben Unternehmens betriebsblind werden. Zum anderen soll unterbunden werden, dass bei der Abschlussprüfung nicht so genau hingeschaut oder weggesehen wird, um in den Folgejahren wieder die lukrative Abschlussprüfung zu erhalten. Überdies ist es zwingend erforderlich, dass Abschlussprüfung und Steuerberatung bei Unternehmen von öffentlichen Interesse getrennt werden. Damit soll die Abschlussprüfung unabhängig von Parallelgeschäften oder Folgegeschäften sein.
Weiterhin muss der Aufsichtsrat einer Gesellschaft nach § 107 IV 1 AktG einen Prüfungsausschuss einrichten. Jedes Mitglied kann durch den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern der Zentralbereiche der Gesellschaft Auskünfte einholen. Dadurch können Aufsichtsratsmitglieder handelnd als Prüfungsausschuss ihre Kontrolltätigkeit ohne den Umweg über den Vorstand zügig wahrnehmen. Das erleichtert die Kontrollfunktion und unterbindet etwaige Verfälschungen der gelieferten Informationen durch einen wohlmöglich kriminell agierenden Vorstands.
Zudem haftet der Abschlussprüfer zivilrechtlich verschärft. Er, seine Gehilfen und mitwirkende gesetzliche Vertreter des geprüften Unternehmens haften nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit. Anhand der Stufungen des § 316 a HGB wird die Haftung nicht mehr wie bislang bei 1 Mio. € gecappt. Nun gibt es drei verschiedene Caps i. H. v. 1,5 Mio. €, 4 Mio. € und 16 Mio. €.
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4. Finanzmarktintegritätsgesetz und seine Auswirkung
Der Schritt zur Reform der Behörden ist zunächst ein plausibler Schritt. Dennoch erscheint fraglich, wie die BaFin den Mehraufwand, der der Behörde durch die verschärfte Bilanzkotrolle entsteht, tatsächlich bewältigen will. Zudem haben Beamte in der Regel keine Gefahren, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und auf der anderen Seite aber auch nicht die besten Aufstiegschancen. Der Anreiz, die Kontrolle ordnungsgemäß durchzuführen erscheint daher gering. Hingegen sind die Verdienstmöglichkeiten der Wirtschaftsprüfer in der freien Marktwirtschaft deutlich höher. Daher ist fraglich, wie qualifiziertes Fachpersonal gefunden werden kann. Dieses ist aber bei der Aufdeckung von Bilanzmanipulationen großer Aufsichtsobjekte erforderlich.
Qualität und Quantität der Wirtschaftsprüfer, die die Abschlussprüfung kontrollieren, sollen, wie es aussieht, vielmehr durch die Veränderung der Abschlussprüfung selbst kompensiert werden, damit die BaFin erneut die Abschlussprüfung nur oberflächlich kontrollieren muss. Letztlich ist auch fraglich, wieso das Verfahren auf eine Behörde verlagert wird, die selbst gravierende Fehler bei der Aufdeckung des Skandals gemacht hat. Dadurch ist der effektive Gesetzesvollzug erheblich gehemmt. Zudem untersteht die BaFin weiterhin der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesfinanzministeriums und ist daher politisch beeinflusst.
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