Vermögensabgabe zu Corona

Form, Anwendung & Zulässigkeit

Vermögensabgabe zu Corona – in welcher Form könnte sie kommen?

Nach dem Willen der Linken und der Grünen soll es nach der Bundestagswahl 2021 neben der Vermögensteuer eine Corona-Vermögensabgabe in Deutschland geben. Dabei sollen besonders vermögende Personen und Körperschaften bis zu 30 % ihres Vermögens als einmalige Corona-Vermögensabgabe zahlen. Doch hält dieses Vorhaben einige Unklarheiten bereit. Deshalb vermuten wir, dass man bei der Corona-Vermögensabgabe möglicherweise dem Muster folgt, nach dem bereits 1952 eine Vermögensabgabe zum Lastenausgleich in Deutschland erhob. Alternativ kann auch die Erbersatzsteuer als Vorbild für eine potentielle Corona-Vermögensabgabe in Frage kommen. Jedenfalls gehen wir davon aus, dass die Corona-Vermögensabgabe den Verkehrswert von Vermögen als Bemessungsgrundlage bestimmen wird. Für viele Unternehmen, insbesondere solche mit hohen Gewinnen, würde dies eine enorme Belastung darstellen. Daher spekulieren wir, dass man die Corona-Vermögensabgabe mit einer langjährigen Stundung kombinieren könnte. Mit einem Wegzug ins Ausland dürfte diese Abgabe aber kaum vermeidbar sein.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Möglichkeit einer zukünftigen Besteuerung von Vermögen vorbereitet. Dabei informieren wir unsere Mandanten über Hintergründe und potentielle Gestaltungsmodelle zur Vermeidung einer Vermögensbesteuerung. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

23. März 2020

Video: Wann kommt die neue Vermögensteuer?
20. Juli 2021 Vermögensteuer in Deutschland – Vermögensbereiche Bewertung & Besteuerung
10. September 2021 Welche Reichensteuer kommt nach der Wahl 2021 in Deutschland?
17. September 2021 Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer?
22. September 2021 Vermögensabgabe zu Corona – in welcher Form könnte sie kommen? (dieser Beitrag)

Unser Video:
Corona-Vermögensabgabe – wie könnte sie aussehen?

In diesem Video spekulieren wir über Inhalt und Ausgestaltung einer potentiellen Vermögensabgabe.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung: Wie könnte eine Corona-Vermögensabgabe aussehen?

Im derzeitigen Bundestagswahlkampf bringen Die Linken neben einer Vermögensteuer auch eine Corona-Vermögensabgabe ins Gespräch. Auch die Grünen pflichten einer Corona-Vermögensabgabe prinzipiell bei. Daher ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass die zukünftige Bundesregierung eine solche Corona-Vermögensabgabe tatsächlich einführen könnte. Schließlich hat die Corona-Pandemie sowohl in den Kassen der öffentlichen Hand als auch in vielen Privathaushalten große Lücken geschlagen während gleichzeitig an den Börsen enorme Gewinne zu verzeichnen waren.

Allerdings ist die Frage zu klären, ob eine solche Corona-Vermögensabgabe überhaupt mit dem Grundgesetz in Einklang stehen kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die Umsetzung auf Gesetzgebungsebene und in der Praxis offen. Dabei treten vor allem viele technische Details in den Vordergrund. Aber auch die Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe sollte man hierbei würdigen. Insbesondere aus letzterem Grund stehen andere im Bundestag vertretene Parteien der Einführung einer Corona-Vermögensabgabe sehr skeptisch gegenüber. Dass hierbei auch wahlpolitisches Kalkül auf beiden Seiten vorhanden ist, bedarf hierbei sicherlich keiner besonderen Erwähnung.

Ausgehend von dieser gegenwärtigen Diskussion zur Erhebung einer Corona-bedingten Vermögensabgabe möchten wir nun sowohl ein wenig in die Vergangenheit blicken, als auch darüber spekulieren, wie eine potentielle Vermögensabgabe tatsächlich ausgestaltet sein könnte. Dabei gehen wir hauptsächlich der Frage nach der praktischen Umsetzung nach. Die potentiellen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe sollen hingegen lediglich einen Nebenaspekt darstellen.

2. Was ist eine Vermögensabgabe?

Im Unterschied zu einer Steuer, die wiederkehrend anfällt, ist eine Vermögensabgabe eine einmalige Abgabe. Dabei gilt in beiden Fällen, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um zu einer Erhebung zu führen. Die eigentlichen Gründe für beide Abgabenarten können hierbei natürlich mannigfach sein. Selbst der allgemeine Kernpunkt für Abgaben, nämlich die Sicherung der Finanzierung des Staatshaushalts, kann dabei gegebenenfalls in den Hintergrund treten.

So kann man bei der vorgeschlagenen Corona-Vermögensabgabe gleich zwei Motive erkennen. Einerseits soll die Vermögensabgabe zumindest einen Teil der enormen Kosten, die die Corona-Pandemie auch im Etat der Bundesrepublik verursachte, finanzieren. Andererseits sollen aber auch weite Teile der Bevölkerung, die finanziell ebenfalls massive Einbußen verzeichnen mussten, von jenen einen indirekten Ausgleich erhalten, die von der Pandemie profitierten.

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3. Corona-Vermögensabgabe: Vorbild Lastenausgleich

Wer nun glauben mag, dass die Corona-Vermögensabgabe eine ganz und gar neue Erfindung sei, mit der die Linkspartei und die Grünen ins Feld ziehen, der irrt. Tatsächlich gab es gleich in der Anfangszeit unserer Republik eine Vermögensabgabe. Das war 1952. Damals war die CDU/CSU-Fraktion gefolgt von der SPD die am stärksten vertretenen Parteikräfte im noch jungen Bundestag. Daher mag es nun ein wenig verwundern, dass es damals vor allem diese beiden Fraktionen waren, die das Lastenausgleichsgesetz (LAG) verabschiedeten.

Sicher, damals waren die Umstände andere als heute. In jener Zeit ging es darum, die vielen Kriegsopfer unter der deutschen Bevölkerung zu entschädigen. Heutzutage mag man zwar mit Fug und Recht behaupten, dass die Corona-Pandemie die größte akute Herausforderung darstellt, die Deutschland seit jenen Tagen zu bewältigen hatte. Doch ist die Situation, insbesondere die Ausgangslage, im Hier und Jetzt, doch eine völlig andere. Deshalb sei die Frage nach der Konformität einer Corona-Vermögensabgabe mit dem Grundgesetz durchaus erlaubt.

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4. Hat eine Corona-Vermögensabgabe verfassungsrechtlich Bestand?

Prinzipiell kann man diese Frage durchaus bejahen. Schließlich hat das Lastenausgleichsgesetz seit vielen Jahrzehnten Bestand. Ja, es entfaltet noch heute und für viele weitere Jahre seine Wirkung. Man geht nämlich davon aus, dass die letzten Leistungen der Bundesrepublik, die auf das Lastenausgleichsgesetz zurückgehen, erst 2035 zur Auszahlung kommen.

In der Zwischenzeit trat das Lastenausgleichsgesetz auch im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands in den Vordergrund. Hätte es also prinzipielle verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer solchen Vermögensabgabe gegeben, dann hätte dies sicherlich auch zu Nachwirkungen geführt, die man argumentativ auch heute noch vernehmen würde.

Allerdings müssen wir hierbei auch noch einen weiteren Aspekt berücksichtigen. Er betrifft den Umfang einer potentiellen Corona-Vermögensabgabe. So fordern Die Linken, dass Vermögende bis zu 30 % ihres Vermögens als Abgabe entrichten sollen. Im Zusammenspiel mit allen anderen Steuern, insbesondere den Ertragsteuern, kann dies überproportional hoch ausfallen, sodass man verfassungsrechtlich bisher im Grunde nur das Argument zu hören bekam, dass dies faktisch einer staatlichen Enteignung nahekommt.

Um eine Einordnung dieser Größenordnung zu bieten, verweisen wir auf die Höhe der Abgabe, die im Rahmen des Lastenausgleichs 1952 Anwendung fand. Damals betrug der Prozentsatz sogar sage und schreibe 50 % des Vermögens. Dabei war Vermögen ab einem Wert von etwa DM 150.000 betroffen, wobei man bedenken sollte, dass aufgrund der seit dieser Zeit wirkenden Inflation, dieser Wert heutzutage deutlich höher ausfallen würde. Und dennoch hatte das Lastenausgleichsgesetz Bestand.

Um also zu verstehen, warum eine solch drastische Vermögensabgabe verfassungskonform war, muss man auch die Details zu ihrer Erhebung ein wenig näher beleuchten. So gewährte der Gesetzgeber damals eine vierteljährliche Zahlung über eine gesamte Laufzeit von 30 Jahren. Zwar war dies ebenfalls mit Zinsen verbunden, doch lag dabei die tatsächliche Belastung weit unter dem durchschnittlichen Ertragswert, den das Vermögen in der Zwischenzeit erwirtschaften konnte.

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5. Spekulationen über eine potentielle Corona-Vermögensabgabe

Nun wollen wir ein wenig faktenbasiert spekulieren, wie eine potentielle Corona-Vermögensabgabe in Zukunft aussehen könnte. Dazu orientieren wir uns einerseits an der historischen Vermögensabgabe von 1952. Andererseits beziehen wir auch die Erbersatzsteuer in unsere Überlegungen mit ein. Denn in beiden Fällen handelt es sich um die Erhebung einer Abgabe im weiteren Sinn, bei der man den zu zahlenden Betrag stunden konnte beziehungsweise kann.

5.1. Stundung der Corona-Vermögensabgabe

Die Stundung des erhobenen Betrags könnte dabei über einen ähnlich langen Zeitraum erfolgen, wie bei der Vermögensabgabe zum Lastenausgleich oder der Erbersatzsteuer. Wenn also die Stundungsdauer 30 Jahre betragen sollte und die Zinsen hierauf demnächst eine Anpassung an die Realität an den Finanzmärkten erfährt, dann dürfte die reale Belastung durch die Corona-Vermögensabgabe auf den ersten Blick vertretbar erscheinen. Selbst wenn dabei tatsächlich der Prozentsatz 30 % betragen sollte, dürfte die jährliche Höhe der Raten relativ gering bleiben. Somit kann man davon ausgehen, dass noch genügend Kapital zur weiteren Vermögensmehrung verbleibt. Zwar findet dadurch eine Abschwächung der Vermögensmehrung statt, doch sollten die zu erwartenden Renditen weiterhin die Höhe der Abgaben deutlich übersteigen.

5.2. Auswirkungen der Dringlichkeit einer Corona-Vermögensabgabe

Die Frage ist nur, ob man mit soviel Entgegenkommen von Vater Staat rechnen darf. Schließlich soll die Corona-Vermögensabgabe, anders als jene zum Lastenausgleich, keine langfristige Finanzierung der erforderlichen Ausgaben sicherstellen, sondern die akuten Kosten der Pandemie decken sowie eine gesellschaftliche Umverteilung von Vermögen bedingen.

Doch schon die Vermögensabgabe von 1952 ging mit einer Innovation einher. Denn damals wandelte der Gesetzgeber den Anspruch der Bundesrepublik am Gesamtbetrag der Abgaben in Grundpfandbriefe um. Da man die Abgaben damals in weiten Teilen an eine Grundschuldeintragung ins Grundbuch knüpfte, waren die Grundpfandbriefe mit Sicherheiten verknüpft. Dadurch konnte man sie am Kapitalmarkt handeln.

Tatsächlich waren die Grundpfandbriefe über lange Zeit ein sehr geschätztes Wertpapier. Doch lag dies wohl insbesondere an der relativ vorteilhaften Verzinsung. Genau dieser Punkt dürfte aber die Übertragbarkeit dieser Überlegung in die heutige Zeit nahezu ausschließen. Denn bei den heutigen Zinssätzen würden Grundpfandbriefe eher an Wert verlieren denn gewinnen. Damit kann man eine Neuauflage dieses Ansatzes im Grunde ausschließen.

5.3. Höhe des Verwaltungsaufwands zur Erhebung einer Corona-Vermögensabgabe

Neben diesem Aspekt zur Einführung einer Corona-Vermögensabgabe gibt es aber auch noch einen anderen, den man hierbei ernsthaft betrachten sollte. Denn eine Corona-Vermögensabgabe erfordert ebenso wie eine Vermögensteuer eine Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Dies ist aber mit einem gewaltigen bürokratischen Aufwand verbunden, nämlich dem Feststellungsverfahren zur Bestimmung von Einheitswerten. Dazu müsste man nach dem Gesetz in sechsjährigen Intervallen alle Vermögenswerte in Deutschland einer Bewertung unterziehen (§ 21 BewG). Doch war schon in der Vergangenheit der Aufwand bei dieser Hauptfeststellung so hoch, dass man das Feststellungsverfahren, seit dem man es 1964 zuletzt durchführte, lieber durch zum Teil kaum realistische Wertansätze ersetzte. Indirekt führte dies dann aber zur Einstellung der Erhebung der Vermögensteuer, weil sie auf dieser Grundlage als verfassungswidrig galt.

Wollte man nun jedoch ein erneutes Hauptfeststellungsverfahren mit den derzeit in der Finanzverwaltung beschäftigten Beamten und Angestellten durchführen, blieben sicherlich viele andere laufende Prozesse für relativ lange Zeit vernachlässigt. Dadurch handelt man einen vermeintlichen Vorteil gegen einen sicheren Nachteil ein. Ob dies allerdings im Sinne der Bürger im Allgemeinen oder gar der Bundesregierung sein kann, darf man wohl bezweifeln.

Sollte man jedoch zusätzlich auch eine Vermögensteuer erheben, dann würde sich der Aufwand mit dem Feststellungsverfahren schon eher lohnen. Denn beide Abgaben stellen auf die im Hauptfeststellungsverfahren ermittelten Einheitswerte ab. Doch bliebe dabei unberücksichtigt, dass man das aufwendige Feststellungsverfahren zur weiteren Erhebung der Vermögensteuer im Grunde auch zukünftig beibehalten müsste. Andernfalls würde wieder die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit drohen.

5.4. Wirtschaftliche und politische Implikationen einer Corona-Vermögensabgabe

Werfen wir nun abschließend einen kurzen Blick auf die wirtschaftlichen Folgen sowie die politischen Implikationen einer Corona-Vermögensabgabe. Wenn sie die künftige Bundesregierung tatsächlich in einer Form einführen sollte, der der hier beschriebenen ähnelt, dann können wir insbesondere zwei Punkte ansprechen.

5.4.1. Politische Konsequenzen einer Corona-Vermögensabgabe

Einerseits dürfte eine mögliche Stundung dazu führen, dass die Finanzeinnahmen des Bundes durch eine Corona-Vermögensabgabe nur spärlich fließen. Somit hätte sie keinen großen Einfluss auf die akute finanzpolitische Situation.

Dadurch bliebe aber auch der Umfang der Finanzmittel eher gering, mit dem die künftige Bundesregierung Gelder zur Konjunkturbelebung, etwa in Form von Investitionen in die durchaus in vielen Fällen marode, zumindest aber ausbaufähige Infrastruktur, investieren könnte. Solche Arbeiten würden somit eher schleppend stattfinden. Aus Sicht einer neuen Regierungskoalition, die Erfolge benötigt, um ihren neuen Kurs vor den Wählern zu rechtfertigen, dürfte dies eher ein Desaster als einen Erfolg darstellen.

5.4.2. Wirtschaftliche Auswirkungen einer Corona-Vermögensabgabe

Andererseits dürften die meisten Vermögenden eine Corona-Vermögensabgabe als Zumutung empfinden. Das liegt insbesondere daran, dass man aus ihrer Perspektive etwa ein Drittel ihres Vermögens einfordert, wobei ihnen dies zumeist so erscheinen dürfte, als wenn die Corona-Vermögensabgabe auf einen Schlag fällig würde. Die Möglichkeit einer Stundung dürfte dabei nur eine Minderheit als Trost empfinden.

Weiterhin bietet auch der Wegzug ins Ausland hierbei keine Abhilfe. Denn sobald der Fiskus die Corona-Vermögensabgabe erhebt, besteht sie gegenüber den betroffenen Steuerpflichtigen fort. Sie bleibt also ganz unabhängig von der zukünftigen Ansässigkeit der veranlagten Personen im In- oder Ausland bestehen.

Doch auch Unternehmen und Unternehmer sehen einer potentiellen Corona-Vermögensabgabe wenig erfreut entgegen. Gerade bei Unternehmen, die im Augenblick hohe Gewinne machen, führt die Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren, die sich an der Höhe des Gewinns orientiert, zu astronomischen Beträgen. Dadurch könnten vor allem innovative Startups in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sein. Vermögende Unternehmen, die derzeit nur geringe Gewinne verzeichnen, oder die mannigfache Möglichkeiten besitzen, um ihren Gewinn zum Zeitpunkt der Bewertung möglichst gering anzusetzen, wären hierbei im Vorteil. Doch wäre dies ein ungerechter Vorteil, den man vor der Erhebung einer Corona-Vermögensabgabe gesetzlich ausschließen müsste. Ob dies gelingen kann, bleibt fraglich.

Was man also vor allem bräuchte, um eine Corona-Vermögensabgabe auch politisch durchzusetzen, ist ein vernunftbasierter, an die Realität angepasster, von jeglicher Ideologie befreiter, vor allem aber auch die breite Bevölkerung überzeugender Ansatz. Doch scheint dies in unserer heutigen auseinanderdriftenden Gesellschaft so gut wie ausgeschlossen.


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