Der Lagebericht

eine Ergänzung zum Jahresabschluss

Der Lagebericht als Ergänzung zum Jahresabschluss

Der Lagebericht ist zwar kein fester Bestandteil des Jahresabschlusses, aber eine gesetzlich bestimmte Ergänzung hierzu. Dabei schreibt das Handelsgesetzbuch lediglich mittelgroßen und großen bilanzierenden Unternehmen vor, einen Lagebericht zu erstellen. Zwar formuliert das Gesetz nur ganz allgemein, dass der Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild abgeben soll. Dieses Bild soll auch die Chancen und Risiken, denen das Unternehmen begegnet, widerspiegeln. Jedoch gibt es auch einige spezifische Anforderungen an den Inhalt des Lageberichts. So müssen darin einige Erläuterungen zum Risikomanagement in Bezug auf Preisschwankungen, Forderungsausfällen und andere Liquiditätsrisiken enthalten sein. Weiterhin sind Informationen zum aktuellen Stand auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Lagebericht zu nennen. Außerdem ist auch die Situation möglicher Niederlassungen für den Lagebericht von Relevanz. 

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Unser Video: Anhang und Lagebericht

In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten man beim Erstellen von Anhang und Lagebericht zu beachten hat.

Inhaltsverzeichnis


1. Der Lagebericht – Einleitung

Der Jahresabschluss eines Unternehmens gliedert sich klassischerweise in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. Was offenbar viele aber ebenfalls als Bestandteil des Jahresabschlusses ansehen, ist der sogenannte Lagebericht. Zumindest nennt man den Lagebericht meist mit den anderen Komponenten des Jahresabschlusses in einem Atemzug. Und dann ist es auch klar, dass der Lagebericht mit dem Jahresabschluss irgendwie zusammenhängen muss. Dabei ist der Lagebericht aber nur eine Ergänzung zum Jahresabschluss. Er ist also streng genommen kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

Nachdem wir also mit diesem weit verbreiteten Irrtum aufgeräumt haben, steht uns eine detaillierte Sicht auf den Lagebericht offen. Folgen Sie uns deshalb nun in die Geheimnisse, die den Lagebericht sonst noch umhüllen. Wir lüften den Schleier Schritt für Schritt.

2. Rechtsgrundlagen zum Lagebericht

Der Hauptangelpunkt für die gesetzlichen Anweisungen in Bezug auf den Lagebericht stehen in § 289 HGB. Zuvor sollte man allerdings noch klären, welche Unternehmen überhaupt der Verpflichtung zum Erstellen eines Lageberichts unterliegen. Dazu schlagen wir in § 264 Absatz 1 Satz 4 HGB nach. Dort steht, dass kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB keinen Lagebericht aufzustellen brauchen. Die Pflicht besteht also nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie für entsprechende Personengesellschaften, bei denen eine Kapitalgesellschaft Komplementär ist (im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB).

Daneben existieren aber auch noch eine ganze Reihe an weiteren Gesetzesvorschriften, die auf den Lagebericht Bezug nehmen. Bei vielen geht es dabei um Sonderregelungen, meistens also um Ausweitungen der Anweisungen, die auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten sind. Hier soll es aber lediglich um die allgemeinen Vorschriften zum Lagebericht gehen. Daher bleiben auch die über den Lagebericht hinausreichenden Vorschriften in Bezug auf die spezielle nichtfianzielle Erklärung (im Sinne des § 289b HGB) in diesem Rahmen unberücksichtigt.

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3. Funktion des Lageberichts

Bevor wir uns die Vorschriften zum Lagebericht im Detail anschauen, wollen wir noch kurz auf seine Funktion eingehen. Dabei kann man die Funktion in zwei Bereiche unterteilen. Einerseits soll der Lagebericht in kompakter Form über die Situation des Unternehmens berichten. Andererseits soll der Lagebericht auch Raum für zusätzliche Ergänzungen bereitstellen, die die im Jahresabschluss bereits enthaltenen Informationen abrunden.

3.1. Verdichtung von Informationen im Lagebericht

Ein Ziel der Vorschriften zum Lagebericht ist, dass er aus Sicht der Unternehmensleitung darüber informiert, wie das Unternehmen den Jahresabschluss bewertet. Es geht also um eine Eigeneinschätzung. So kann man beispielsweise aus den Daten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zwar in etwa den Grad des Unternehmenserfolgs im bezeichneten Zeitraum ablesen. Jedoch ohne die Angaben im Lagebericht bleibt unklar, ob dies auch den Plänen und Prognosen der Unternehmensleitung entspricht. Um eine Einschätzung der eigenen Situation ebenfalls zu bieten, kommt diese Einschätzung in verdichteter Form gleichfalls in den Lagebericht.

3.2. Weitere Ergänzungen im Lagebericht

Trotz umfangreicher Pflichtangaben bleiben manche Informationen, die für die Situation eines Unternehmens relevant sein können, im Jahresabschluss unberücksichtigt. Der Lagebericht bietet also Gelegenheit, um auch auf diese Details einzugehen. Dabei kann man Ergänzungen in sachlicher von solchen in zeitlicher Hinsicht unterscheiden.

Sachliche Ergänzungen verweisen auf Umstände, die die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Dabei können sehr unterschiedliche Faktoren eine Rolle spielen, mitunter sogar von großer Tragweite sein. So kann etwa ein Energieunternehmen, dass Strom über Windparks gewinnt und vermarktet, in einem Jahr, in dem es größere Zeiträume mit außergewöhnlichen Flauten gab, im Lagebericht über diesen Umstand informieren. Dadurch erfährt man also, warum etwa der Umsatz zurückgegangen ist. Aus den Daten des Jahresabschlusses allein würde man keine Erklärung für den Umsatzrückgang erfahren. Außerdem könnte man auch Gründe aufgrund von zusätzlichen Kosten anfügen, wenn etwa eine Anlage aufwendig gewartet werden muss, oder, wie im letzten Jahr beim Hochwasser an der Ahr, weil massive Schäden entstanden sind. Weiterhin soll die COVID 19-Pandemie als einschneidendes Ereignis ebenfalls als Beispiel dienen. So war dies für den Einzelhandel mit unvorhergesehenen Einschränkungen, für einige Pharmaunternehmen jedoch mit Chancen verbunden.

Aber auch ohne diese Ausnahmebedingungen kann ganz allgemein Erklärungsbedarf bestehen, um darzulegen, warum sich die Situation eines Unternehmens in die eine oder andere Richtung entwickelt hat. Das kann zum Beispiel mit einer Veränderung des Kundenverhaltens oder anderer Trends einhergehen.

In zeitlicher Hinsicht ergänzt man im Lagebericht, wie die Geschäftsleitungen kurz-, mittel- und langfristig die Entwicklung einschätzt. Kurzfristig nennt sie dazu, mit welchem Jahresergebnis sie für das kommende Geschäftsjahr rechnet. Dabei kann diese Einschätzung auch mit sachlichen Aspekten verflochten sein. Jedenfalls soll der Lagebericht eben auch eine Prognose enthalten.

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4. Inhalt des Lageberichts

4.1. allgemeine gesetzliche Anweisungen zum Inhalt des Lageberichts

Kommen wir nun zum Inhalt des Lageberichts in den vom Gesetz vorgeschriebenen Einzelaspekten. Zunächst gibt § 289 HGB lediglich ganz allgemeine Anweisungen zum Inhalt des Lageberichts. So soll ein möglichst genaues Bild über den Geschäftsverlauf im zu berücksichtigenden Zeitraum entstehen. Weiterhin soll der Lagebericht erläutern, wie sich der Geschäftsverlauf auf das Geschäftsergebnis ausgewirkt hat und welche Konsequenzen sich daraus für die allgemeine Lage des Unternehmens ergeben. Dabei muss diese Darstellung dem Umfang und der Komplexität der geschäftlichen Tätigkeiten entsprechen. Hierbei ist im Gesetz insbesondere von der Darstellung aller Chancen und Risiken die Rede.

4.2. Pflichtangaben zu Leistungsindikatoren im Lagebericht

Neben diesen allgemeinen Vorschriften zur Analyse der Geschäftsaktivitäten fordert das Gesetz auch, dass gewisse Leistungsindikatoren in die Selbstanalyse einfließen. So sollen bedeutsame finanzielle und andere Leistungsindikatoren hierbei von Bedeutung sein. Mittelgroße Unternehmen brauchen aber nur auf die finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen. Zu den außerfinanziellen Leistungsindikatoren, denen große Unternehmen Rechnung zu tragen haben, zählen etwa solche, die mit dem Arbeitsmarkt, dem Umwelt- und Klimaschutz oder der Situation der Arbeitnehmer zusammenhängen. Maßgebend ist hierbei, was für das Verständnis zum Geschäftsverlauf und der allgemeinen Lage erforderlich erscheint.

4.3. Angaben zum Risikomanagement im Lagebericht

Ein weiterer fester, im Gesetz konkret benannter Bestandteil des Lageberichts ist die Analyse des Risikomanagements. Dazu soll der Lagebericht angeben, mit welchen Methoden die Unternehmensleitung welche Ziele zu erreichen versucht. Dabei kommt Maßnahmen, die zur Absicherung von bilanzierungspflichtigen Sicherungsgeschäften dienen, besondere Bedeutung zu.

Ähnliche Angaben soll der Lagebericht zu Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken inklusive solchen, die mit Schwankungen des Zahlungsstroms zusammenhängen, enthalten. Dazu soll sich der Lagebericht auch auf die Verwendung von Finanzinstrumenten beziehen. Hierbei gilt aber die Einschränkung, dass diese Angaben nur insofern erforderlich sind, als sie für die Einschätzung der momentanen Lage sowie ihre weitere Entwicklung relevant sind. Ferner soll der Lagebericht auf die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren in Bezug auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben eingehen.

4.4. Angaben zu Forschung und Entwicklung im Lagebericht

Ein weiterer Aspekt zum Inhalt des Lageberichts, den der Gesetzgeber im HGB konkret fordert, bezieht sich auf den Bereich Forschung und Entwicklung. Allerdings bleibt das Gesetz in dieser Hinsicht wiederum ganz unbestimmt. Hier hat die Unternehmensleitung also einen gewissen Handlungsspielraum zur Darstellung der Lage seiner Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Dabei kann man ebenfalls zwischen einer sachlichen und einer zeitlichen Komponente unterscheiden.

4.5. Angaben zu Zweigniederlassungen im Lagebericht

Ähnlich sieht die gesetzliche Forderung nach der Darstellung der Situation bei den Zweigniederlassungen des bilanzierenden Unternehmens. Auch hierzu liegen keine weiteren Konkretisierungen zum Umfang der Darstellungen im Gesetz vor. Jedoch kann man davon ausgehen, dass hierbei die gleichen Maßstäbe gelten, die man im Lagebericht auch für das Unternehmen selbst anlegt.

4.6. Zusätzliche Angaben durch bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, wie sie § 264d HGB definiert, gibt das Gesetz vor, dass weitere Angaben über das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess erforderlich sind.

Eine spezielle Vorschrift betrifft Aktiengesellschaften. Sollten nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 AktG im Anhang zum Jahresabschluss auch Angaben zum Erwerb eigener Aktien erscheinen, dann muss man im Lagebericht explizit darauf verweisen.

Schließlich noch eine weitere Vorschrift des § 289 HGB, die sich auf Unternehmen bezieht, die im Inland Wertpapiere emittiert, aber keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a HGB ist. Hier haben die Mitglieder des zur Vertretung berechtigten Organs eine gesonderte Erklärung abzugeben. Dabei soll diese Erklärung bekräftigen, dass sie im Lagebericht nach bestem Wissen und Gewissen den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis sowie die Lage, Chancen und Risiken nach den tatsächlichen Verhältnissen abbilden.

Daneben existieren aber noch eine ganze Reihe anderer Vorschriften, die speziell an kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften adressiert sind. Zum Beispiel geht es dabei darum, dass der Lagebericht Angaben zu Anzahl und Art der emittierten Aktien sowie weitere Angeben aufführt (§ 289a HGB).

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In diesem Video erläutern wir Details hierzu.

5. Abschließende Betrachtungen in Bezug auf den Lagebericht

Wie man also sehen kann, gibt es eine ganze Reihe sehr spezieller Vorschriften in Bezug auf den Lagebericht. Gleichzeitig sollte man dabei auch bedenken, dass auch andere Vorschriften, auch ohne konkrete Vorgaben zu machen, den Inhalt eines Lageberichtes bestimmen. Daher sollte man sich in dieser Hinsicht auf die Erfahrung von Experten verlassen. Generell kann man aber davon ausgehen, dass die Informationen, die man bei geschäftlichen Beziehungen gerne selbst über andere Unternehmen erfahren würde, für den eigenen Lagebericht ebenfalls relevant sind. Doch kann dabei auch das Risiko bestehen, dass man die Konkurrenz mit wichtigen Informationen über das eigene Unternehmen versorgt. Hierbei sollte man also stets vorsichtig abwägen, wie man die vom Gesetz geforderten Informationen im Lagebericht präsentiert.


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