Beim Unternehmenskauf müssen Sie sich auch darüber Gedanken machen, wie Sie für die Altverbindlichkeiten des Unternehmens haften. Deswegen erklären wir, wann und in welchem Umfang Sie haften.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung für Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle auch zum Kauf eines Unternehmens aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
07. November 2019 |
GmbH kaufen: Steuern sparen beim Asset-Deal und Share-Deal |
14. August 2020 |
Der Unternehmenskaufvertrag – Inhalte eines Share-Deals |
23. April 2021 |
Firmenanteile kaufen – Kaufpreis in Ergänzungsbilanz abschreiben |
07. Dezember 2022 |
Steuerklauseln beim GmbH Kauf: Regelungen zur Betriebsprüfung |
17. Februar 2019 |
GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung |
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmenskauf beim Einzelunternehmen
1.1. Problem der Haftung beim Einzelunternehmen
Schließt der Einzelunternehmer ein Geschäft im Namen seines Unternehmens ab, so ist nicht das Unternehmen der Geschäftspartner geworden. Vielmehr ist der Inhaber persönlich berechtigt und verpflichtet. Anders ist das lediglich bei den Handelsgesellschaften und juristischen Personen. Diese sind rechtsfähig und können daher Träger von Rechten und Pflichten sein.
Der Handelsverkehr geht allerdings davon aus, dass Gläubiger von Geschäftsverbindlichkeiten diese grundsätzlich gegen das Unternehmen als solches geltend machen können. Dabei ist ihnen gleichgültig, wer der jeweilige Inhaber ist. Aufgrund dieser Verkehrsanschauung gibt es die Regelungen in den §§ 25, 27, 28 HGB. Danach gehen unter den dortigen Voraussetzungen Verbindlichkeiten auf den neuen Unternehmensinhaber über. Das Gesetz trifft dabei eine Unterscheidung zwischen drei Fällen: Dem Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschäft (§ 25 HGB), dem Inhaberwechsel durch Erbfolge (§ 27 HGB) und dem Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes (§ 28 HGB).
1.2. Haftungsregel beim Unternehmenskauf: § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB
Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Die Haftung des früheren Inhabers bleibt deswegen unberührt. Jedoch haftet dieser gemäß § 26 HGB grundsätzliche nur fünf Jahre.
2. Unternehmenskauf: Firmenfortführung durch den Erwerber
Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Die Norm betrifft damit die Frage, von wem der Gläubiger einer Forderung gegen das Handelsgeschäft im Fall der Übernahme durch einen Dritten die Leistung verlangen kann.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben wird und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Zudem darf die Haftung des Erwerbers nicht ausgeschlossen sein.
Liegen die Voraussetzungen des § 25 HGB nicht vor beispielsweise, weil der Betrieb nicht fortgeführt wird, kann der Anschein der Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens aber auch eine Haftung nach den allgemeinen Rechtsscheinsregeln begründen.

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2.1. Handelsgeschäft
Nach dem Wortlaut des § 25 HGB muss der erworbene Betrieb ein Handelsgeschäft sein. Auf einen nichtkaufmännischen Betrieb kann die Norm nicht angewandt werden, weil bei diesem kein Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB in das Handelsregister eingetragen werden kann. Der nichtkaufmännische Unternehmer würde ansonsten verschärfter haften, als der kaufmännische Unternehmer.
2.2. Erwerb unter Lebenden
Ein Erwerb unter Lebenden liegt vor, wenn der Rechtsträger wechselt. Die bloße Umbenennung eines Unternehmens führt nicht zur Anwendung des § 25 Absatz 1 HGB. Bei einer solchen Firmenänderung besteht die Haftung für Altschulden ohnehin, weil sich der Rechtsträger nicht ändert.
Jedoch reicht für den Erwerb jeder rein tatsächliche Erwerb aus. Daher ist kein dinglicher Erwerb und kein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag erforderlich. Es reicht folglich, wenn ein zeitlich beschränkter Erwerb, wie Pacht oder Nießbrauch vorliegt. Grund dafür ist, dass die Haftung entscheidend auf der Fortführung des Unternehmens beruht.
Beim Erwerb des Handelsgeschäfts im Insolvenzverfahren greift die Haftungsvorschrift des § 25 Absatz 1 HGB hingegen nicht ein. Dann sollen sich die Insolvenzgläubiger nur aus der vom Erwerber erbrachten Gegenleistung befriedigen, nicht aber durch Rückgriff auf das sonstige Vermögen des Erwerbers.

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2.3. Fortführung des Handelsgeschäfts nach dem Unternehmenskauf
Der Erwerber muss das Geschäft fortführen und die Firma beibehalten.
Das Handelsgeschäft ist fortgeführt, wenn zumindest der, den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird. Dadurch muss sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellen. Daher greift die Haftung auch, wenn nur einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgeschlossen werden, solange nur der wesentliche Kern übernommen wird. Im Einzelfall ist folglich genau zu prüfen, welcher Teil den wesentlichen Kern ausmacht.
2.4. Zudem: Fortführung der bisherigen Firma
Zudem muss das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt werden. Jedoch ist dabei eine wortgetreue und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, ob der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Es genügt daher, dass der Kern der Firma und die prägenden Zusätze übernommen werden.
Bei der Beurteilung, ob der prägende Zusatz übernommen wurde, gibt es gewisse Leitlinien. Ein Familienname gehört regelmäßig zum Firmenkern oder ist zumindest ein prägender Zusatz. Führt ein Einzelkaufmann neben seinem Familiennamen auch seinen Vornamen als Firmenbestandteil, so sind beide Bestandteile gleichermaßen prägend. Wird im Zuge einer Übertragung zwar der Nachnahme beibehalten, aber der Vorname ausgetauscht, liegt in der Regel eine derart gravierende Veränderung vor, dass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss. Jedoch stellt die Änderung des Rechtsformzusatzes beispielsweise von „e.K.“(eingetragener Kaufmann) zu „GmbH“ keine gravierende Änderung der Firma dar. Denn der Rechtsverkehr sieht die Unternehmen als identisch an, auch wenn der Rechtsträger gewechselt hat.
Entscheidend ist zudem allein die tatsächliche Firmenfortführung. Daher ist es unerheblich, ob im Handelsregister eine andere Firma eingetragen wurde oder, ober die Fortführung im Innenverhältnis zum Veräußerer berechtigt ist, also dieser insbesondere gemäß § 22 HGB zugestimmt hat.
2.5. Kein Haftungsausschluss
Erwerber und Veräußerer können die Haftung durch Vereinbarung ausschließen. Gegenüber Dritten wird diese Vereinbarung aber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt worden ist. Dies müsste allerdings unverzüglich nach der Übergabe erfolgen, da der Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs erfolgt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses ist allerdings nur zulässig, wenn eine Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt.
Ein nachträglicher Haftungsausschluss ist nicht möglich, außer er erfolgt unverzüglich nach der Geschäftsübernahme. Der neue Geschäftsinhaber kann sich auch nicht durch eine Anfechtung des Übernahmevertrags im Innenverhältnis lösen. § 25 HGB knüpft die Haftung allein an die tatsächliche Übernahme und Fortführung des Geschäfts samt der Firma an. Diese ist ein reiner Realakt und kann daher nicht angefochten werden. Die Anfechtung kommt nur für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen in Betracht.
3. Forderungsübergang beim Unternehmenskauf
Der neue Betriebsinhaber haftet aber nicht nur. Vielmehr gelten gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 HGB die im Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen. Die Norm betrifft daher die Frage, an wen der Schuldner im Falle der Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen Dritten leisten muss.
3.1. Fortführung der Betriebs und der Firma mit Zustimmung
Dazu muss wieder ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben werden und unter der bisherigen Firma fortgeführt werden. Jedoch muss auch die Einwilligung des bisherigen Inhabers in die Fortführung der Firma durch den Erwerber (§ 22 HGB) vorliegen. Anders als bei § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB muss die Fortführung daher auch im Innenverhältnis des Erwerbes zum Veräußerer zulässig sein.
3.2. Forderungsübergang nicht ausgeschlossen
Die Forderung geht nach allgemeinen Regeln nicht über, wenn die Übertragung der Forderung durch Vereinbarung zwischen Veräußerer und dem Schuldner ausgeschlossen oder von dessen Zustimmung abhängig gemacht ist. Veräußerer und Schuldner müssten also ein Abtretungsverbot vereinbart haben. Grundsätzlich sind solche Abtretungsverbote gemäß § 399 Variante 2 BGB möglich. Jedoch kann eine Abtretung trotz der Vereinbarung des Abtretungsverbots gemäß § 354a Absatz 1 HGB wirksam sein. Danach kann eine Geldforderung, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist, gleichwohl wirksam abgetreten werden, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Daher sind Abtretungsverbote unbeachtlich, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft für beide eine Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist, also beide Kaufmänner sind und die Vermutung des § 344 Absatz 1 HGB nicht widerlegt wurde.
Außerdem erfasst der Übergang nur solche Forderungen, die ohne Wahrung einer besonderen Form übertragen werden können und überhaupt übertragbar sind. Die Abtretungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, da die Fiktion der Abtretung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht weitergehen kann als eine wirklich erfolgte Abtretung. Zudem darf auch zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Handelsgeschäfts keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein, welche im Handelsregister eingetragen oder dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt ist (§ 25 Absatz 2 HGB).
Sind die Voraussetzungen des Forderungsübergangs erfüllt, so kann der ursprüngliche Betriebsinhaber die Forderung nicht mehr geltend machen.
Steuerberater für Unternehmen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmenskauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Verkauf einer GmbH: Trotz Share Deal Steuern sparen; variablen Kaufpreis vereinbaren; Umsatzsteuerliche Bewertung des Anteilsverkaufs
- Verkauf einer GmbH & Co. KG
- Nutzung von Verlustvorträgen
- Share Deal & Asset Deal
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Der Kauf einer GmbH ist auf zwei unterschiedliche Weisen möglich: als Share Deal und als Asset Deal. Für den Käufer lohnt sich aus steuerlicher Sicht der Asset Deal, für den Verkäufer aber der Share Deal. Daher kommt es auf das Verhandlungsergebnis der beiden Parteien an, welche der beiden Optionen man anwendet. Sollte jedoch tatsächlich der Share Deal alternativlos bleiben, kann die zum Kauf bereite Partei dennoch einige Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen. Dazu führt sie den Share Deal mit einer Holding aus. Anschließend kann man beide Unternehmen verschmelzen. Etwaige Finanzierungskosten beim Kauf kann man dann steuermindernd berücksichtigen.
Inhaltsverzeichnis
1. Share Deal mit Holding – Einleitung
Ein Unternehmenskauf scheint auf den ersten Blick eine ganz simple Angelegenheit zu sein: man schließt einen Kaufvertrag und zahlt den vereinbarten Kaufpreis. Doch halt: was kauft man denn dabei eigentlich?
Einerseits kann man den bisherigen Anteilseignern ihre Anteile abkaufen; diesen Vorgang nennt man einen Share Deal. Andererseits kann man aber auch alle Vermögensgegenstände des Unternehmens – wir wollen hier prinzipiell von einer GmbH als Muster-Kapitalgesellschaft ausgehen – einzeln erwerben. Diese Güter gelangen dabei in ein eigenes Unternehmen. Die verkaufende GmbH bleibt dann somit inhaltslos zurück; sie ist dann leer. Diesen Vorgang kennt man als Asset Deal.
2. Share Deal mit Holding: Steuervorteile sichern
Abgesehen davon, dass bei Share Deal und Asset Deal unterschiedliche Sachen den Eigentümer wechseln und es sich auch um unterschiedliche Verkäufer und Käufer handelt, ist am Ende ein Unternehmen von einer Hand in eine andere gelangt. Wieso ist dann die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal so wichtig?
Na ja, wegen der Besteuerung, die der Gesetzgeber in beiden Fällen unterschiedlich handhabt. Während der Share Deal für Verkäufer steuerlich vorteilhafter ist, weil man dabei etwa das Teileinkünfteverfahren anwenden und somit die Steuern um 40 % reduzieren kann, haben Käufer hierbei das Nachsehen. Zwar birgt dieser Vorgang für sie keine direkten steuerlichen Nachteile, aber mit einem Asset Deal hätten sie deutlich bessere steuerliche Konditionen auf ihrer Seite. Denn dabei könnten sie die für den Erwerb der Wirtschaftsgüter gezahlten Anschaffungskosten abschreiben. Mit anderen Worten: sie würden über die jeweiligen Nutzungsdauern der erworbenen Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten vom Fiskus komplett erstattet bekommen – praktisch geschenkt. Beim Share Deal ist dies ausgeschlossen. Deshalb favorisieren Käufer den Asset Deal.

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3. Unser Gestaltungsmodell per Share Deal mit Holding
Dennoch kann man als Käufer auch mit einem Share Deal Steuern beim GmbH-Kauf sparen. Wie das geht, wollen wir nun vorstellen.
3.1. Ausgangslage
Angenommen Verkäufer und Käufer sind sich über den Verkauf einer GmbH per Share Deal einig. Dabei ist die GmbH solide aufgestellt und erwirtschaftet Jahr für Jahr Gewinne.
In unserem Gestaltungsmodell empfehlen wir, dass der Käufer den Kaufpreis fremdfinanziert. Dies hat selbstverständlich Zinskosten zur Folge. Aber darauf haben wir es tatsächlich auch abgesehen. Doch eins nach dem anderen.
3.2. Gründung und Erwerb der GmbH mit einer Holding
Zunächst gründet der Käufer eine eigene GmbH. Tatsächlich ist es nun diese GmbH, die das Darlehen mit ihren Kreditinstituten vereinbart. Dieses Darlehen nutzt sie nun und erwirbt die zuvor auserkorene GmbH als Tochtergesellschaft. Damit wird diese erwerbende GmbH automatisch zu einer Holding. Denn mit dem Share Deal ist die Holding zur Muttergesellschaft geworden.
3.3. Verschmelzung der Holding mit der Tochtergesellschaft
Damit haben wir aber noch keine steuerlichen Vorteile für die Holding generiert. Denn wenn sie zukünftig die Gewinne ihrer Tochtergesellschaft als Dividenden erhält, zahlt sie lediglich 1,5 % Steuern hierauf. Gleichzeitig muss sie die Zinsleistungen und die Tilgung stemmen. Zwar steht bei einer so geringen Besteuerung ein recht hoher Anteil des von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten operativen Gewinns für diese Leistungen zur Verfügung, aber es geht noch besser.
Denn immerhin zahlt ja die erworbene Tochter-GmbH ihrerseits rund 30 % Steuern (15 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Und da kann man nun ansetzen. Indem wir die Holding mit der operativen Tochtergesellschaft verschmelzen können wir auch die Finanzierungskosten der einen Seite mit der Hauptbesteuerung der anderen Seite vereinigen. Aus der Verschmelzung geht so ein einziges Unternehmen vor, das einerseits Zinskosten zu entrichten hat, andererseits aber auch in vollem Umfang steuerpflichtig ist, wobei mit Umfang die ganzen operativen Gewinne gemeint sind.
Und der Steuervorteil? Der entsteht dadurch, dass die neue Gesellschaft die Zinskosten als Betriebsausgaben bei ihrer Besteuerung abziehen darf. Je höher dabei die Zinskosten sind, desto mehr schrumpft der steuerpflichtige Gewinn. Was dann noch für die Tilgung übrig bleibt, ist ein deutlich höherer Betrag, als vor der Verschmelzung.

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4. Holding und Tochter-GmbH verschmelzen: aufwärts oder abwärts?
Im Prinzip ist das von uns vorgeschlagene Gestaltungsmodell zum Share Deal mit Holding und anschließender Verschmelzung damit abschließend erklärt. Allerdings haben wir dabei ein kleines Detail übergangen. Denn wir haben keine Angaben dazu gemacht, ob die Verschmelzung von der Tochter-GmbH auf die Holding (also aufwärts) oder in umgekehrte Richtung (abwärts) erfolgen soll. Dazu gibt es einen recht simplen Grund: Steuerlich macht man zwischen Aufwärtsverschmelzung und Abwärtsverschmelzung keinen Unterschied. Beide sind steuerneutral zu Buchwerten durchführbar, beide haben am Ende die selben Steuern auf den laufenden Gewinn zu entrichten. Wo liegen dann die Unterschiede?
4.1. Aufwärtsverschmelzung der Tochter-GmbH auf die Holding
Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht die zuvor operative Tochter-GmbH in der Holding-GmbH auf. Die Holding wird somit zur operativen GmbH. Durch die Verschmelzung kann die GmbH aber nun die aus der Tochtergesellschaft übernommenen Werte, also alle Aktiva und Passiva, in ihre eigene Handelsbilanz übernehmen. Oder anders ausgedrückt: man weist die stillen Reserven, die durch den Share Deal mit der Holding entstanden sind, in der Handelsbilanz aus. Damit steht sie in ihrer Außenwirkung mit deutlich besseren Zahlen da, als zuvor. Für Gläubiger, Investoren und Geschäftspartner erhöht sich also die Bonität der GmbH.
4.2. Abwärtsverschmelzung der Holding auf die Tochter-GmbH
Die Abwärtsverschmelzung hat hingegen andere Konsequenzen zur Folge. Hier erwerben die Anteilseigner der vorigen Muttergesellschaft Anteile an der vorigen operativen, die Muttergesellschaft aufnehmenden Tochtergesellschaft. Dafür gehen die zuvor gehaltenen Anteile an der Muttergesellschaft unter. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei also um einen Erwerbsvorgang. Zwar ist der generell ebenfalls steuerfrei zu Buchwerten möglich, doch ist dies bei ausländischen Anteilseignern mitunter mit erheblichem Aufwand verbunden.
5. Zusatzgedanke: weitere Holding vor dem Share Deal gründen
Da wäre ein weiterer Aspekt, den man bei unserem Gestaltungsmodell Share Deal mit Holding gleich von Anfang an mit im Blick haben sollte. Wenn man eine GmbH kauft, dann ist die Wahrscheinlichkeit mindestens ebenso groß, dass man sie später einmal auch wieder verkauft. Deshalb sollte man schon vor dem Kauf der GmbH Vorsorge treffen, um später beim Verkauf Steuern sparen zu können. Dazu gründet man neben der zukünftigen Muttergesellschaft, die den eigentlichen Kauf der GmbH vornimmt, eine weitere GmbH als Holding. Auf diese Weise entsteht beim GmbH-Kauf zunächst eine doppelte Holdingstruktur. Durch die anschließende Verschmelzung der Muttergesellschaft mit der erworbenen Tochter-GmbH kommt man dann auf eine einfache Holdingstruktur mit einer Muttergesellschaft und einer operativen Tochtergesellschaft.
Der Vorteil hierbei ist, dass man zukünftig die operative GmbH durch die Holding fast steuerneutral verkaufen kann; es fallen durch die Schachtelbeteiligung nur 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding an. Wenn aber ein solcher Verkauf ansteht, ohne dass eine Holding vorliegt, dann bedeutet das, dass man erst eine Holdingstruktur schaffen muss, um diesen Steuervorteil zu erhalten. Dazu ist aber eine Einbringung mit Anteilstausch erforderlich. Darüber hinaus ist dieser Vorgang auch noch sperrfristbehaftet (§ 22 Absatz 2 UmwStG). Also ist es deutlich einfacher und flexibler, wenn man gleich von Anfang an die am Ende ohnehin erforderliche Holding mit einplant.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Kauf von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung)
- Begleitung beim Aufbau und Betreuung von Organschaften und Holdingstrukturen
Unternehmenskauf
- Durchführung der Due Diligence bei geplanten Unternehmensübernahmen
- Individuelle Beratung beim Unternehmenskauf zur Rettung von erworbenen Verlustvorträgen
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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Beim Unternehmensverkauf fließen viele Aspekte in den Kaufvertrag ein. Besonders wichtig sind dabei unter anderem Steuerklauseln. Sie regeln, inwiefern Erwerber von eventuellen Steuernachzahlungen betroffen sind. Denn schließlich können Betriebsprüfungen, die nach dem Erwerb stattfinden, bei einer erworbenen GmbH zu Steuernachzahlungen führen, obwohl sie auf Handlungen zurückgehen, die die vorherige Geschäftsführung zu verantworten hat. Dies ist bei Kapitalgesellschaften deshalb so wichtig, weil sie durch die direkte Besteuerung als juristische Person die Steuerpflicht für die Ertragsteuern selber tragen. Finden jedoch Steuerklauseln in einem GmbH-Kaufvertrag Einzug, dann sollten auch die Veräußerer auf die Wahrung ihrer Interessen achten. Denn nur wenn sie bei Betriebsprüfungen mitwirken und Einspruch erheben dürfen, können sie vermeiden, dass die Erwerber bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt Steuernachzahlungen auf die zur Ausgleichszahlung verpflichteten Verkäufer abwälzen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung bei Unternehmenstranskationen spezialisiert. Dabei betreuen wir jeden Mandanten individuell. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. November 2022 |
GmbH-Verkauf: variablen Kaufpreis vereinbaren |
24. November 2022 |
Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
25. November 2022 |
Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
7. Dezember 2022 |
Steuerklauseln beim GmbH-Kauf: Regelungen zur Betriebsprüfung (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerklauseln im Unternehmenskaufvertrag – Einleitung
Wer ein Unternehmen verkaufen möchte, denkt in erster Linie an den Erlös aus dem Verkauf. An zweiter Stelle mag man vielleicht an die Steuern denken, die auf den Verkaufsgewinn anfallen. Manche mögen vielleicht aus einem Gefühl der Verantwortung heraus sich eher um die Zukunft des Unternehmens sorgen. Andere wiederum könnten ihren Anspruch auf den laufenden Gewinn ihres Unternehmens zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels in den Vordergrund rücken. Was viele aber bei ihrem ersten Unternehmensverkauf zunächst kaum bedenken, sind die steuerlichen Risiken, die der Erwerber eines Unternehmens miterwirbt. Selbst manchen Käufern kommt dieser Gedanke allenfalls nur als Nebenbetrachtung zum Unternehmenserwerb.
2. Steuerklauseln beim GmbH-Kauf: das erworbene Steuerrisiko
Selbst wenn man beim Unternehmenskauf oder -verkauf steuerliche Nachwirkungen als einen wichtigen Aspekt wahrnimmt, so hat dies bei Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Rechtsfolgen zur Konsequenz. Bei Personenunternehmen ist dies relativ leicht aufzulösen, weil die transparente Besteuerung stets die handelnden Personen direkt berührt: die Einzelunternehmer oder die Mitunternehmer. Bei einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften ist dies jedoch ein wenig komplizierter. Denn als juristische Person trägt eben die jeweilige Körperschaft die Unternehmenssteuern. Wenn diese Steuern aber durch Handlungen verursacht werden, die der Verkäufer verursacht hatte, dann erwirbt der Erwerber beim GmbH-Kauf eben auch das Risiko, dass sein neu erworbenes Unternehmen für Steuern aufzukommen hat, die eigentlich der Verkäufer verantworten sollte.
Dabei hängt dies auch von der Art des Unternehmensverkaufs ab. Weil bei einem Asset Deal, der Verkäufer die Kapitalgesellschaft weiterführt, trägt er auch indirekt deren Steuernachzahlungen. Hat man hingegen einen Share Deal vereinbart, gelangt das Unternehmen selbst in neue Hände. Und diese übernimmt dann auch das Risiko für eventuelle Steuernachzahlungen. Daher fragen wir: ist das fair?

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3. Steuerklauseln: Risikomanagement zu Betriebsprüfungen
3.1. Was Steuerklauseln mit Betriebsprüfungen verbindet: ein Beispiel
Ich denke, jeder, der diese Frage am Ende des zweiten Kapitels liest, kennt die Antwort darauf. Doch wann materialisiert sich dieses Risiko? Ganz allgemein wandelt sich dieses Risiko in reale Nachteile (oder auch in Vorteile), wenn eine steuerliche Nachprüfung stattfindet. Dies ist insbesondere bei einer Außenprüfung durch Betriebsprüfer der Fall.
Nehmen wir folgendes Beispiel an: Frau Neu kauft zum 31.12.2022 die Re-Visio-GmbH von Herrn Alt. Anfang 2024 findet eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellt das Finanzamt fest, dass eine Nachzahlung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer erforderlich ist. Diese Nachzahlung hängt mit Bilanzansätzen zusammen, die Herr Alt als Geschäftsführer für den Veranlagungszeitraum 2021 vorgenommen hatte. Für Frau Neu blieb dies bei ihren Prüfungen im Vorfeld der Verkaufsverhandlungen zunächst unerkannt. Jetzt soll ihr neu erworbenes Unternehmen aber Steuern nachzahlen, die ihr Vorgänger lange vor ihr verursacht hatte.
3.2. Welche Auswirkungen haben Betriebsprüfungen auf einen zuvor getätigten GmbH-Erwerb?
Um einem solchen Fall und vielen ähnlichen vorzubeugen, fügt man in den GmbH-Kaufvertrag sogenannte Steuerklauseln ein. Sie regeln insbesondere, wer für steuerliche Nachzahlungen an das Finanzamt tatsächlich aufkommt. Denn klar hierbei ist, dass in dem beschriebenen Beispiel die Re-Visio-GmbH die Steuern selber bezahlen muss. Somit geht es in den entsprechenden Steuerklauseln um gegebenenfalls vereinbarungspflichtige Ausgleichszahlungen des Verkäufers an die Erwerberseite. Ob Frau Neu die von Herrn Alt erstatteten Steuern nun auch tatsächlich in die GmbH einlegt, um deren Liquiditätsverlust wieder auszugleichen, liegt dann allerdings in ihrem Ermessen.
Zumindest mindern solche Ausgleichszahlungen rückwirkend die Anschaffungskosten. Dies hat unter Umständen später Konsequenzen, wenn etwa Frau Neu ihrerseits die GmbH verkauft oder ins Ausland zieht und sie die Wegzugsteuer trägt. Für Herrn Alt mindern seine Ausgleichszahlungen hingegen den Verkaufsgewinn, sodass auch er steuerliche Auswirkungen geltend machen kann. Folglich darf er mit einer Steuererstattung rechnen.

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4. Inhalte der Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag
Abgesehen davon, dass Steuerklauseln Ausgleichszahlungen im Fall von Steuernachzahlungen regeln, können noch weitere Aspekte darin zum Tragen kommen. Denn neben dem Schutz der Interessen der Erwerber sind bei Betriebsprüfungen auch die Interessen der Verkäufer betroffen.
So könnte Frau Neu beispielsweise bei der erwähnten Betriebsprüfung, die die Jahre 2021 bis 2023 umfasst, bei ihren Verhandlungen mit dem Finanzamt als Kompromiss vorschlagen, dass Steuernachzahlungen für 2021 und 2022 für sie akzeptabel sind, sofern das Finanzamt im Gegenzug die Besteuerung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023 wohlwollender betrachtet. Schließlich weiß Frau Neu ja, dass sie für die Steuernachzahlungen, die auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zurückgehen, eine Ausgleichszahlung von Herrn Alt erhält.
Eine weitere Möglichkeit der Vorteilnahme durch Frau Neu besteht darin, dass sie bei einer rückwirkenden Aktivierung über die Ausgleichszahlung hinaus auch noch die Möglichkeit erhält, um von der zukünftig Abschreibung steuerlich zu profitieren.
Deshalb ist es auch für den Verkäufer wichtig, dass Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag ebenso seine Interessen wahren. In diesem Beispiel geht es konkret darum, dass er an der Betriebsprüfung partizipieren darf. Denn dadurch erhält er die Chance die steuerlich relevanten Sachverhalte im Rahmen der Betriebsprüfung richtigzustellen und somit eine Nachbesteuerung zu verhindern. Auf diese Weise kann er Einfluss auf die Höhe seiner Ausgleichszahlung an Frau Neu nehmen.
Führt man den Gedanken weiter, sollten weitere Steuerklauseln hinzukommen. So sollten im GmbH-Kaufvertrag Steuerklauseln enthalten sein, die dem Verkäufer auch weiterreichende Rechte in Bezug auf die Anfechtung der Steuerbescheide einräumen, zumindest sofern diese die Nachbesteuerung von Geschäftsjahren vorsehen, die vor dem Unternehmensübergang liegen. Schließlich kann ein Verkäufer nur dann zu seinem Recht kommen, wenn ihm der Erwerber auch ein Recht bei der Anfechtung der Steuererklärung zugesteht.
5. Bedeutung der Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag: Fazit
Wir hoffen, wir konnten Sie auf einen wichtigen Aspekt beim GmbH-Kaufvertrag aufmerksam machen. Es geht also einerseits um den Schutz finanzieller Interessen auf Seite der Erwerber. Denn selbstverständlich lehnen sie die Übernahme von Steuernachzahlungen, die etwaige Vorbesitzer zu verantworten haben, ab. Dies ist umso wichtiger, als rein rechtlich ihre neu erworbene GmbH im Hinblick auf die Ertragsteuern steuerpflichtig ist und dies auch nach der Unternehmensübertragung bleibt.
Andererseits sind bestimmte Steuerklauseln auch für die Verkäuferseite wichtig. Denn wenn in einem Kaufvertrag Steuerklauseln enthalten sind, die gegebenenfalls Ausgleichszahlungen bei Steuernachzahlungen regeln, dann sollte man als Veräußerer auch das Recht erhalten, um darauf einzuwirken, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Ausgleichszahlungen entstehen.
Dabei kommt es stets auf die jeweilige Perspektive an. Sollte ein Kaufvertrag nämlich zustande kommen, ohne dabei Steuerklauseln zu enthalten, dann bedeutet dies für die Verkäufer, dass sie das Risiko von Steuernachzahlungen stillschweigend an die Erwerber mitübertragen. Tatsächlich ist es oft so, dass dieser Umstand bei der Ausgestaltung eines Entwurfs des Kaufvertrags zunächst unerkannt bleibt. Wenn also ein Verkäufer die Erstellung des Entwurfs übernimmt, dann kann er dabei jegliche Steuerklauseln ausklammern. Fällt den Käufern bei der Prüfung des Entwurfs dann doch ein, dass man Steuerklauseln in den Vertrag aufnehmen sollte, kann man von Verkäuferseite dies als Verhandlungsmasse für weitere Zugeständnisse durch die Käufer anführen.
Besser ist es also, wenn man als Käufer den Entwurf zum GmbH-Kaufvertrag aufsetzen lässt. Dazu sollte man auf jeden Fall Rechtsanwälte hinzuziehen, die sich auf das Vertragsrecht spezialisiert haben, insbesondere auf die vielen Details, die einen soliden GmbH-Kaufvertrag ausmachen. Auch hierzu beraten wir gerne und in gewohnt vollumfänglicher Weise. Sollten also auch Sie Unterstützung und Begleitung bei einer anstehenden Unternehmenstransaktion für erforderlich ansehen, dann rufen Sie uns an.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmenskauf und -verkauf spezialisiert. Bei der Begleitung zu Unternehmenstransaktionen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf
- Fachliche Begleitung bei der Due Diligence für die Erwerberseite
- Steuerliche Beratung zum Unternehmensverkauf
- Ausarbeitung vertraglicher Regelungen zur Gewinnaufteilung zwischen Verkäufer und Käufer
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
- Übernahme der langfristigen Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensveräußerungen
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Verlustuntergang nach § 8c KStG bei GmbH“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Wer eine GmbH kaufen möchte, hat grundsätzlich zwei Optionen: den Share Deal und den Asset Deal. Der Share Deal bietet insbesondere Verkäufern steuerliche und andere Vorteile. Der Asset Deal ist hingegen für Käufer aus steuerlichen Gesichtspunkten von Interesse. Allerdings gibt es Situationen, in denen Käufer den Erwerb einer GmbH nur nach dem Wunsch der Verkäufer vornehmen können, also per Share Deal. Trotzdem können Käufer beim GmbH-Kauf per Share Deal Steuern sparen. Hierauf verweisen wir mit unserer Gestaltung mittels einer Holding und einer Organschaft. Dabei spielt auch eine Fremdfinanzierung des Kaufpreises über ein Bankdarlehen eine Rolle. Denn die Zinskosten sind schließlich als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar; das wollen wir in unserem Steuergestaltungsmodell nutzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Beim GmbH-Kauf per Share Deal Steuern sparen – Einleitung
Ein GmbH-Kauf ist stets ein besonderer Moment im Leben eines Unternehmers – sei es als Verkäufer oder als Käufer. Gewiss, es mag Unternehmen geben, die sich auf solche Transaktionen spezialisiert haben, bestimmte Hedgefonds zum Beispiel. Aber dennoch ist für die meisten Unternehmensübertragungen bezeichnend, dass die Käufer die Übernahme eines Unternehmens mit der Absicht eines langfristigen, mitunter auch strategischen Engagements verbinden. Besonders deutlich ist dies beim Erwerb von Startups zu sehen. Hierzu stellt Dr. Oetkers Kauf der Flaschenpost ein Paradebeispiel dar.
Allerdings gibt es unterschiedliche Optionen, um ein Unternehmen zu kaufen. Die zwei großen Alternativen sind dabei der Share Deal und der Asset Deal. Beim Share Deal handelt es sich um den klassischen Anteilskauf, bei dem der Käufer die Anteile an einem Unternehmen erwirbt. In aller Regel geht es dabei um den Erwerb aller GmbH-Anteile. Den Asset Deal nimmt man hingegen vor, indem Käufer lediglich die einzelnen Wirtschaftsgüter eines Unternehmens erwerben – die materiellen ebenso wie die immateriellen. Diese Wirtschaftsgüter überführen sie sodann entweder in ein bereits existierendes oder ein zuvor für diesen Zweck neu gegründetes Unternehmen. Somit bleibt dem Verkäufer nach einem erfolgreich abgeschlossenen Asset Deal eine leere GmbH erhalten. Folglich kann er diese dann entweder liquidieren oder als Mantelgesellschaft weiterverkaufen. Allerdings ist dies stets mit weiterem Aufwand verbunden. Insbesondere der zeitliche Aufwand sowie die Begleitkosten hierzu sollte man beachten.
2. Warum Käufer einen Asset Deal dem Share Deal vorziehen
Soviel zur praktischen Seite eines Unternehmensverkaufs. Diesbezüglich ergibt sich noch kein Grund, für die eine oder andere Form der Unternehmenstransaktion zu optieren. Wenn wir aber auch steuerliche Aspekte mit einbeziehen, sehen wir, wann ein Share Deal und ein Asset Deal vorteilhaft sind.
Genauer gesagt sollte die Frage weniger situationsbezogen sondern vielmehr personenbezogen formuliert sein. Denn für Verkäufer und Käufer macht es einen mitunter erheblichen steuerlichen Unterschied, ob man einen Share Deal oder Asset Deal vornimmt. So ist der Verkäufer bei einem Share Deal in der Lage den Gewinn steuerlich vorteilhaft zu versteuern. Dies ist etwa durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der Fall. Für den Käufer ist hingegen der Asset Deal die bevorzugte Option. Denn im Gegensatz zum Share Deal haben Käufer beim GmbH-Kauf per Asset Deal die Möglichkeit, die erworbenen Wirtschaftsgüter künftig abzuschreiben, können somit also Steuern sparen. Dabei entspricht das Volumen der Abschreibungen dem Anschaffungspreis. Mit anderen Worten spart man den Wert der Anschaffungen in etwa 1:1 bei den zukünftigen Steuern wieder ein. Oder noch deutlicher: der Fiskus zahlt die Anschaffungskosten nach und nach zurück. Einen so großen Steuervorteil lässt sich kaum ein Käufer beim GmbH-Kauf freiwillig entgehen.

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3. Trotz Share Deal beim GmbH-Kauf Steuern sparen – unser Modell
Doch oftmals haben Käufer gar keine Wahl, als den vom Verkäufer bevorzugten Share Deal zu akzeptieren. Wie man dann als Käufer trotz Share Deal beim GmbH-Kauf Steuern sparen kann, wollen wir anhand eines unserer Steuergestaltungsmodelle erläutern. Dazu soll Ihnen das folgende Beispiel einen leicht verständlichen Überblick verschaffen.
3.1. Ausgangslage zu unserem exemplarischen Steuergestaltungsmodell
Dazu stellen wir Ihnen einen fiktiven Unternehmer vor: Herr Anton Engel führt einen weltweit für seine Hochleistungsangelruten gerühmtes Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Dabei hat er sich dieses Renommee über viele Jahrzehnte erfolgreicher Geschäftstätigkeit hinweg verdient. Neben der außerordentlichen Qualität seiner Produkte ist auch sein Geschäftssinn phänomenal: seine Arch-Angel-GmbH macht jährlich EUR 280.000 Gewinn vor Steuern.
Doch nun möchte er in seiner zweiten Lebenshälfte die Früchte seines unternehmerischen Erfolgs genießen – als passionierter Angler auf den Lofoten. Um sich seinen Lebenstraum aber finanzieren zu können, und sich gleichzeitig auch von der zeitintensiven Arbeit als Geschäftsführer zu befreien, beschließt er den Verkauf seiner Arch-Angel-GmbH.
Tatsächlich ist Frau Friederike Fischbein, eine Unternehmerin, deren Firma auf die Herstellung von Seilen, Tauen und Fischernetzen ausgerichtet ist, sehr an einem Kauf der Arch-Angel-GmbH interessiert. Da sie auch über die finanziellen Mittel verfügt, um sich den Kauf der Arch-Angel-GmbH zu leisten, werden sich Frau Fischbein und Herr Engel schon bald auf einen Kaufpreis einig. So soll er EUR 4.000.000 betragen. Im Gegenzug bringt er Frau Fischbein 100 % der Anteile an der Arch-Angel-GmbH ein. Demnach hat Frau Fischbein darin zugestimmt, dass der GmbH-Kauf über einen Share Deal erfolgen soll – dies war eine unumstößliche Forderung von Herrn Engel.
3.2. Umsetzung unseres Gestaltungsmodells
Bevor Frau Fischbein und Herr Engel den Share Deal abschließen, trifft Frau Fischbein noch einige Vorbereitungen. Als steuerlich gut beratene Unternehmerin hatte sie bereits vor langer Zeit eine Holding gegründet, unter der sie zunächst ihr eigenes Unternehmen als Tochtergesellschaft positionierte. Im Zusammenhang mit dem GmbH-Kauf nimmt die Holding nun bei einer Bank einen Kredit in Höhe der Hälfte des Kaufpreises auf. Dazu soll der Zinssatz bei 4 % liegen.
Nun kauft die Holding von Frau Fischbein die Arch-Angel-GmbH für EUR 4.000.000. Dabei wird die Arch-Angel-GmbH zum zweiten Tochterunternehmen unter der Ägide der Holding. Allerdings setzt die Holding mit der Arch-Angel-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag auf. Daraus entsteht eine Organschaft mit der Holding als Organträger und der Arch-Angel-GmbH als Organgesellschaft. Und das bietet trotz Share Deal beim GmbH-Kauf den Vorteil, dass die Holding dabei Steuern sparen kann.

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4. Trotz Share Deal beim GmbH-Kauf Steuern sparen? So geht’s!
4.1. Berechnungsbeispiel zum fremdfinanzierten Share Deal
Durch den Gewinnabführungsvertrag erhält die Holding nun jährlich einen unversteuerten Gewinn von EUR 280.000 von der Arch-Angel-GmbH. Dazu fallen die Zinsen in Höhe von 4 % auf den Darlehensbetrag von EUR 2.000.000 mit EUR 80.000 an. Sie sind als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar und reduzieren somit den steuerpflichtigen Gewinn auf EUR 200.000. Darauf entfallen dann 15 % Körperschaftsteuer und nochmals rund 15 % Gewerbesteuer, insgesamt also EUR 60.000 an Steuern. Somit verbleiben der Holding EUR 140.000 des Gewinns zur Tilgung des Darlehens. Hierdurch lässt sich das Darlehen innerhalb von etwa 14 Jahren und 4 Monaten tilgen.
In diesem Zeitraum spart die Holding aufgrund des Abzugs der Zinskosten etwa EUR 342.857 an Steuern. Und dabei hat sie die Hälfte des Kaufpreises wohlgemerkt über den Kredit fremdfinanziert. Auf diese Weise hat sie die Eigenkapitalrendite über den Leverage-Effekt maßgeblich optimiert.
4.2. Steuern sparen mit einem Annuitätendarlehen
Bei einem Annuitätendarlehen sieht die Rechnung sogar noch besser aus. Denn hierbei ist das Darlehen bereits im zehnten Jahr vollständig getilgt. Dazu folgende Tabelle als eindrucksvoller Beweis:
Jahr | Darlehnsbetrag | Zinsen | Steuern | Tilgung |
1 | 2.000.000,00 € | 80.000,00 € | 60.000,00 € | 180.000,00 € |
2 | 1.820.000,00 € | 72.800,00 € | 62.160,00 € | 185.040,00 € |
3 | 1.634.960,00 € | 65.398,40 € | 64.380,48 € | 190.221,12 € |
4 | 1.444.738,88 € | 57.789,56 € | 66.663,13 € | 195.547,31 € |
5 | 1.249.191,57 € | 49.967,66 € | 69.009,70 € | 201.022,64 € |
6 | 1.048.168,93 € | 41.926,76 € | 71.421,97 € | 206.651,27 € |
7 | 841.517,66 € | 33.660,71 € | 73.901,79 € | 212.437,51 € |
8 | 629.080,16 € | 25.163,21 € | 76.451,04 € | 218.385,76 € |
9 | 410.694,40 € | 16.427,78 € | 79.071,67 € | 224.500,56 € |
10 | 186.193,84 € | 7.447,75 € | 81.765,67 € | 186.193,84 € |
Dabei summieren sich die Zinsen auf einen Betrag von lediglich EUR 450.581,82 auf. Im gleichen Zeitraum beträgt die Steuer hingegen insgesamt EUR 704.825,45. Die in dieser Zeitspanne eingesparte Steuer beläuft sich somit auf einen Gesamtbetrag von EUR 135.174,55. Daran kann man deutlich erkennen, dass ein Annuitätendarlehen in diesem Zusammenhang gleich in mehrfacher Hinsicht sehr vorteilhaft sein kann.
5. Beim GmbH-Kauf per Share Deal Steuern sparen – Fazit
An dieser Stelle ist die wichtigste Frage im Zusammenhang mit unserem Steuergestaltungsmodell, für wen es sich lohnt. Da wir hier mit einer Fremdfinanzierung arbeiten, sollte die Antwort recht klar sein: unser Steuergestaltungmodell ist vor allem dort vorteilhaft, wo einerseits ein Asset Deal ausgeschlossen ist und andererseits eine Fremdfinanzierung ohnehin ansteht. Treffen diese beiden Bedingungen beim GmbH-Kauf über einen Share Deal zusammen, dann kann man wenigstens einen Teil der Steuern, die man bei einem Asset Deal vermeiden würde, hierbei sparen. Dennoch bleibt für Käufer beim GmbH-Kauf der Asset Deal stets die erste Wahl. Schließlich spart man im Zuge dieses Erwerbsvorgangs die gesamten Anschaffungskosten bei der Besteuerung ein.
Falls auch Sie nun mit dem Gedanken spielen, eine GmbH zu kaufen oder zu verkaufen, dann sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen. Denn wir begleiten Unternehmerinnen und Unternehmer professionell und routiniert in allen Phasen der Unternehmenstransaktion. Rufen Sie uns also an und lassen Sie sich von unseren hochqualifizierten Steuerberatern das passende Gestaltungsmodell für Ihre Zwecke maßschneidern.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei Unternehmenstransaktionen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
- Betreuung im Rahmen der Due Diligence
- Beratung beim Unternehmensverkauf von Kapitalgesellschaften (Verkauf GmbH) und Personengesellschaften (Verkauf GmbH & Co. KG)
- Allgemeine steuerrechtliche Informationen zum Unternehmensverkauf
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Der Verkauf einer GmbH birgt einen besonderen Aspekt in sich: wem steht der Gewinn zu, der bis zum Stichtag des Verkaufs entsteht, dem Käufer oder dem Verkäufer der GmbH? Diese Frage lässt sich nur durch einen offenen Austausch zwischen Verkäufer und Käufer klären. Meist einigt man sich darauf, dass dieser Gewinnanteil dem Verkäufer zusteht. Schließlich hat er ja mit seinem Einsatz auch dafür gesorgt, dass der Gewinn entsteht. Um aber den laufenden Gewinn entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen, bedarf es einer ausgeklügelten Methodik. Eine Option stellt hierbei die Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf dar.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Zuordnung von Gewinnen beim GmbH-Verkauf spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Verfahren aus und übernehmen als neutraler Steuerberater die Bilanzierung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. November 2022 |
GmbH-Verkauf: variablen Kaufpreis vereinbaren |
24. November 2022 |
Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
25. November 2022 |
Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf – Einleitung
Beim GmbH-Verkauf kommt es Käufern und Verkäufern auf ganz unterschiedliche Dinge an. Soll der GmbH-Verkauf per Share Deal oder per Asset Deal erfolgen? Sind bestimmte Gewährleistungsrechte erforderlich? Wann und wie soll der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer entrichten? Und in welcher Höhe?
Gerade zu letzterem Punkt gibt es mehr als eine einfache Antwort. Denn während sich Verkäufer und Käufer oftmals recht rasch auf den Wert des Unternehmens sowie über einen Modus Operandi zur Veräußerung einigen, bleiben manche Details weiteren Verhandlungsschritten vorbehalten. Dazu zählt auch die Frage, wem der Gewinn aus dem noch laufenden Geschäftsjahr nach Abschluss des GmbH-Verkaufs zustehen soll: dem Verkäufer oder dem Käufer?
2. Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf als Option
Tatsächlich gibt es gleich mehrere Möglichkeiten, um den Gewinn des noch laufenden Geschäftsjahres zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen. Eine solche Lösung beim GmbH-Verkauf ist die Abtretung des Gewinns. Dieses Vorgehen wollen wir Ihnen in diesem Artikel etwas näher erläutern, verweisen gleichzeitig aber auch auf die anderen Methoden, die wir an anderer Stelle behandeln. Dazu zählt einerseits die Vereinbarung eines variablen Kaufpreises und die unterjährige Aufteilung des Gewinns mittels einer internen Zwischenbilanz zum Stichtag der Unternehmensveräußerung. Doch nun zur Abtretung des Gewinns.

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3. Ausgangslage beim GmbH-Verkauf unter Abtretung des Gewinns
Schauen wir zunächst, in welcher Situation wir uns für gewöhnlich befinden, wenn wir einen GmbH-Verkauf vornehmen. In der Regel findet man im Laufe des Jahres einen Käufer. Oder eine Käuferin kommt mit einer attraktiven Kaufofferte auf uns als GmbH-Gesellschafter zu. Jedenfalls sind wir uns bald auf einen Kaufpreis einig. Oft geht man dabei hin und vereinbart, dass die Übertragung der GmbH zum Jahresende erfolgen soll. Selbstverständlich ist dies vor allem dann naheliegend, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Wie bereits betont, soll aber auch der Gewinn, den man im noch laufenden Jahr mit der GmbH erwirtschaftet hat, gerecht zugeordnet werden. Dies dürfen wir schließlich auch erwarten, weil wir ja die geschäftlichen Entscheidungen, die den Gewinn letzten Endes herbeiführten, für die GmbH getroffen haben. Also ist es nachvollziehbar, dass auch der Käufer uns diesen Gewinn zugesteht. Der Haken dabei ist allerdings, dass zum Zeitpunkt, an dem die Anteile an der GmbH auf den Käufer übergehen, noch offen ist, wie hoch der Gewinn ausfällt. Dies stellt der Käufer erst im darauffolgenden Jahr in seiner ersten Bilanz fest.
Dies ist also der Punkt, an dem man mit der einen oder anderen Methode eine Zuweisung des Gewinns oder Gewinnanteils zu gestalten versucht. Wir wollen dies nun über die Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf bewerkstelligen.

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4. Details zur Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf
4.1. Abtretung des Gewinns auf Grundlage der auf den Verkauf folgenden Bilanz
Wie funktioniert nun die Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf? Ganz einfach: Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass nach Erstellung der Bilanz, für die wir als Verkäufer einen Gewinnanspruch erheben, der dort festgestellte Gewinn an uns ausgeschüttet wird. Erst im nächsten Jahr erhält dann der Käufer eine Gewinnausschüttung, was ja auch durchaus fair ist. Schließlich ist das ja dann der erste Gewinn, den der Käufer durch seine eigene geschäftliche Tätigkeit generiert hat.
Was hierbei Beachtung verdient, ist der Umstand, dass sich Verkäufer und Käufer vorab auf einen neutralen Steuerberater zur Erstellung der Bilanz verständigen. Denn wenn der Käufer nun einen eigenen Steuerberater daran ansetzt und diesem aufträgt, den Gewinn möglichst gering auszuweisen, dann geht dies zu Lasten des Verkäufers. Wenn nun aber der Verkäufer bestimmt, dass sein Steuerberater die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, kann dieser dahingehend auf das Ergebnis einwirken, sodass der Gewinn möglichst hoch ausfällt. Gerecht ist aber, wenn ein neutraler Steuerberater die Bilanzierung nach den gleichen Maßstäben wie in den vorangegangenen Jahren vornimmt. Außerdem könnte man sich hierzu darauf einigen, dass beide Parteien jeweils die Hälfte der Kosten zur Erstellung der Bilanz tragen.
4.2. Weitere Aspekte zur Abtretung des Gewinns
Allerdings gibt es auch hierbei einige Aspekte, die man zu berücksichtigen hat. So mag es ohne fachliche Unterstützung etwa an der passgenauen Anrechnung der Kapitalertragsteuer ein wenig haken. Außerdem muss man dafür sorgen, dass die jeweilige Steuerpflicht gewahrt und voneinander getrennt bleibt. Dennoch ist es mit entsprechenden Maßnahmen vorab möglich, auch diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sodass die Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf letzten Endes zum gewünschten Ziel führt.
Dazu kann man beispielsweise kurz vor der Übertragung der GmbH-Anteile in die betriebswirtschaftliche Auswertung blicken. Auf Basis dieser Daten kann man dann einen vorläufigen Gewinn errechnen, der zumindest für diesen Stichtag gilt. Wenn die Prognosen keine Verluste für die Zeit bis zum tatsächlichen Übergang der Eigentumsverhältnisse erwarten lassen, kann man diesen dann auch als Basis für eine vorgezogene Gewinnausschüttung heranziehen. Damit hätte man schon mal einen Großteil des später ohnehin abgetretenen Gewinns an den Verkäufer ausgeschüttet.
5. Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf – Fazit
Im Vergleich zur Lösung der Gewinnaufteilung mittels eines variablen Kaufpreises für die GmbH stellt die Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf oft die bevorzugte Gewinnzuordnungsmethode dar. Das hängt auch damit zusammen, dass man auf diese Weise vermeidet, dass der Käufer die Gewinnausschüttung zunächst selbst versteuern muss, bevor er auf Basis der Dividende den Rest des variablen Kaufpreises an den Verkäufer zahlt. Bei der Abtretung des Gewinns an den Verkäufer trägt hingegen dieser die Steuerpflicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer selbst (samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Letztendlich hängt die Wahl der Gewinnzuordnungsmethode stets von den jeweiligen Rahmenbedingungen ab. Hier sind also individuelle Lösungen gefragt. Als Spezialisten auf dem Gebiet der Veräußerung von Kapitalgesellschaften stehen wir Ihnen hierbei gerne hilfreich zur Seite. Rufen Sie uns also an, wenn auch Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer GmbH haben. Wir haben die passenden Antworten für Sie.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum GmbH-Kauf und GmbH-Verkauf spezialisiert. Bei der Ausgestaltung der Verkaufsmodalitäten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Steueroptimierung der zukünftigen GmbH-Besteuerung
- Individualisierte Maßnahmen zur Steueroptimierung künftiger Gewinnausschüttungen
- Strategische Ausrichtung der erworbenen Kapitalgesellschaft (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft)
- Begleitende Beratung zur Gründung von Holdingstrukturen
Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf
- Rechtliche Betreuung durch unsere Rechtsanwälte (Schwerpunkt Vertragsrecht)
- Begleitung im Rahmen der Due Diligence
- Eingehende Beratung zu alternativen Gestaltungsmodellen zum Unternehmenskauf
Digitale Buchhaltung
- Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Professionelle Kommunikation und Datenaustausch mit der Finanzverwaltung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Beim Verkauf einer GmbH steht neben dem Aspekt, welchen Verkaufspreis man als Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, auch noch eine weitere finanzielle Frage zur Klärung an. Denn bei einem unterjährigen Verkauf der GmbH hat diese bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung an den Käufer ja bereits Gewinne erwirtschaftet. Wem sollen sie aber zustehen, dem Verkäufer oder dem Käufer? Klar ist: bis zu diesem Zeitpunkt hat man normalerweise keine Bilanz aufgestellt, um den Jahresgewinn festzustellen. Doch nur durch eine Bilanz kann man den vom Verkäufer erwirtschaften Gewinn zum Stichtag der Veräußerung bestimmen. Also nimmt man eine unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf vor, indem man eine Zwischenbilanz erstellt. Auf dieser Basis erfolgt dann eine vorzeitige Gewinnausschüttung an den Verkäufer.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Zuordnung von Gewinnen beim GmbH-Verkauf spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Verfahren aus und übernehmen als neutraler Steuerberater die Bilanzierung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. November 2022 |
GmbH-Verkauf: variablen Kaufpreis vereinbaren |
24. November 2022 |
Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf – Einleitung
Der Verkauf einer GmbH birgt viele Herausforderungen. Einerseits ist es sowohl für Verkäufer als auch Käufer wichtig, einen angemessenen Preis auszuhandeln. Sicherlich dürften viele dies als den wichtigsten Aspekt bei den Verkaufsverhandlungen ansehen.
Finanziell nachrangig, aber ebenfalls bedeutsam, ist die Frage, ob der Gewinn, der bis zum GmbH-Verkauf im Unternehmen entsteht, eher dem Verkäufer oder dem Käufer zusteht. Da der Verkäufer die Verantwortung über die Geschicke der GmbH bis zum Zeitpunkt ihres Verkaufs trägt, ist es durchaus legitim, ihm den bis dahin anlaufenden Anteil am Gewinn zuzuordnen. Allerdings findet die Gewinnermittlung in aller Regel erst nach dem GmbH-Verkauf durch den Käufer statt. Rein rechtlich entscheidet allein er dann über die Gewinnverwendung. Wie klärt man diesen Sachverhalt?
2. Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf als Option
In der Praxis gibt es gleich mehrere Optionen, mit denen man die Frage nach der Gewinnaufteilung lösen kann. Einerseits kann man einen variablen Verkaufspreis ansetzen, der sich zusätzlich zum festen Kaufpreis am laufenden Gewinn der GmbH orientiert. Andererseits ist auch eine Vereinbarung denkbar, bei der der Käufer zumindest einen Teil des Gewinns an den Verkäufer abtritt. Eine dritte Option stellt die unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf dar. Diesen Lösungsansatz wollen wir im vorliegenden Beitrag etwas näher beleuchten.

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3. Die übliche Ausgangslage beim GmbH-Verkauf
Betrachten wir mal im Allgemeinen die Situation, aus der heraus ein GmbH-Verkauf stattfindet. Meistens vergeht bei den Verkaufsverhandlungen eine gewisse Zeit von mindestens mehreren Wochen, eher Monaten. Dabei kommt auch eine Einigung über den exakten Zeitpunkt der Unternehmenstransaktion zustande. Oft wählt man hierbei das Jahresende oder das Ende des Geschäftsjahres, wenn dieses vom Kalenderjahr abweicht. In der Praxis ist aber auch ein unterjähriger GmbH-Verkauf durchaus üblich. Und genau für diesen allgemeinen Fall interessieren wir uns diesmal besonders. Denn hierbei kann man die Auswirkungen der Wahl des Veräußerungszeitpunkts auf die Zuordnung des laufenden Gewinns hervorragend erläutern.
4. So verläuft die unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf
4.1. Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf – ein Beispiel zur Erläuterung
Um nun beiden Parteien den ihnen zustehenden Anteil am laufenden Gewinn der GmbH zuzuordnen, müssen wir den Zeitpunkt der Unternehmensübertragung bestimmen. Als Beispiel wollen wir hierbei den 31.09.2022 ansetzen. An diesem Tag verkauft unsere fiktive Frau Friede Fleiß ihre Fleiß-und-mehr-GmbH an Herrn Heribert Herbst. Selbstverständlich wissen beide, dass die GmbH bis zu diesem Zeitpunkt operativ tätig ist und fleißig Gewinne generiert. Die Frage ist nur, wieviel? Denn auf Basis der Antwort auf diese Frage wollen die beiden den laufenden Gewinn unter sich aufteilen.
Dazu beauftragen Frau Fleiß und Herr Herbst einen unabhängigen Steuerberater mit der Erstellung einer auf den 31.09.2022 abgestellten Zwischenbilanz. Dies ist insofern weitsichtig, weil Frau Fleiß auf diese Weise keinen Einfluss über ihren eigenen Steuerberater auf den unterjährig festgestellten Gewinn ihrer GmbH nehmen kann. Schließlich könnte dieser ja Ansätze und Bewertungen vornehmen, die den Gewinn höher ausfallen lassen könnten, als üblicherweise angestrebt. Im umgekehrten Fall kann Herr Herbst durch Beauftragung wiederum seines Steuerberaters keine bilanziellen Wahlrechte nutzen, um den unterjährigen Gewinn, der Frau Fleiß zusteht, möglichst gering ausfallen zu lassen. Ideal hierbei ist also, dass ein neutraler Steuerberater nach den in der Vergangenheit bereits etablierten Ansätzen und Bewertungen den unterjährigen Gewinn ermittelt.
Die eigentliche Bilanzierung nach den rechtlichen Vorgaben nimmt Herr Herbst dann selbstverständlich zu Beginn des Jahres 2023 vor.
4.2. Ergebnis der unterjährigen Aufteilung des Gewinns
Nehmen wir also an, dass die interne Zwischenbilanz einen laufenden Gewinn von EUR 140.000 auf den Stichtag 31.09.2022 feststellt. Soviel hat die GmbH bis zu diesem Datum noch unter der Regie von Frau Fleiß verdient. Also soll ihr dieser Gewinn auch zustehen. Und den erhält sie dann auch möglichst zeitnah auf Grundlage des zwischen ihr und Herrn Herbst geschlossenen Unternehmenskaufvertrags.

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5. Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf – Fazit
Wie Sie in unserem Beispiel sehen konnten, gibt es durchaus vernünftige Lösungsansätze, um eine unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf zwischen Verkäufer und Käufer vorzunehmen. Allerdings sind hierbei auch noch einige weitere Faktoren zu beachten. So sollte der tatsächlich an den Verkäufer ausgezahlte Betrag auch die Kapitalertragsteuer berücksichtigen, die der Verkäufer bei einer Gewinnausschüttung zu zahlen hätte. Eine Auszahlung des Bruttogewinns ist also wenig sinnvoll. Allerdings unterliegt der Gewinn gleichzeitig auch der Besteuerung durch den Verkäufer. Um also eine Doppelbesteuerung des Gewinnanteils des Verkäufers zu vermeiden, sollte man sich vorher mit einem spezialisierten Steuerberater zusammensetzen.
Wir bieten genau diese Art von besonderer Unterstützung beim Unternehmensverkauf an. Wenn auch Sie einen GmbH-Verkauf planen oder sich in Verkaufsverhandlungen hierüber befinden, dann sind wir die Experten, die Sie hierfür brauchen. Rufen Sie uns also jetzt an, um von unserem umfassenden Fachwissen ebenso wie von unserer praktischen Erfahrung zu profitieren.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
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- Entwicklung von Maßnahmen zur Optimierung der zukünftigen GmbH-Besteuerung
- Individualisierte Empfehlungen zur Steueroptimierung künftiger Gewinnausschüttungen
- Erläuterung der Pflichten von GmbH-Gesellschaftern (Transparenzregister, Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen)
- Ergänzende Empfehlungen zur Gründung von Holdingstrukturen
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- Anfertigung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Erstellung von Zwischenbilanzen auf Basis der Vorjahresbilanzen
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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
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Beim GmbH-Verkauf kann es Unklarheiten geben, wem der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres bis zum Abschluss des Kaufvorgangs zusteht – dem Verkäufer oder dem Käufer. Tatsächlich einigt man sich bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer oftmals darauf, dass der Gewinn dem Verkäufer zusteht. Zumindest für den Teil des Jahres, in dem der Verkäufer die Geschicke der GmbH geleitet hat, ist dies nachvollziehbar. Jedoch steht zum Zeitpunkt des Verkaufs oft noch kein Gewinn fest. Diesen stellt erst die vom Käufer nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellte Bilanz fest. Jedoch können Käufer und Verkäufer beim GmbH-Verkauf einen variablen Kaufpreis vereinbaren, bei dem nach der Bilanzierung der Gewinnanteil dem Verkäufer nachträglich als zusätzlicher Verkaufspreis zusteht.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Zuordnung von Gewinnen beim GmbH-Verkauf spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Verfahren aus und übernehmen als neutraler Steuerberater die Bilanzierung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. November 2022 |
GmbH-Verkauf: variablen Kaufpreis vereinbaren (dieser Beitrag) |
24. November 2022 |
Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
25. November 2022 |
Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
Inhaltsverzeichnis
1. Variablen Kaufpreis beim GmbH-Verkauf vereinbaren – Einleitung
Wenn man eine GmbH verkaufen möchte, dann finden viele unterschiedliche Prozesse im Vorfeld einer Einigung statt. Im Mittelpunkt steht selbstverständlich die Frage nach dem Kaufpreis. Auch andere Modalitäten fordern die Aufmerksamkeit der Verhandlungspartner. Über viele dieser Aspekte haben wir bereits ausführlich berichtet. Doch was ist mit dem Gewinn aus dem laufenden Geschäftsjahr? Schließlich steht der meist erst dann fest, wenn der Kaufvorgang abgeschlossen ist. Denn dann erstellt der Käufer die erste Bilanz unter der neuen Geschäftsführung, wobei allerdings das Ergebnis von der Geschäftsführung der ehemaligen GmbH-Gesellschafter beziehungsweise deren Fremdgeschäftsführer beeinflusst ist. Ist es da gerecht, dass die neuen Geselleschafter in solchen Fällen von der Leistung ihrer Vorgänger profitieren?
2. GmbH-Verkauf mit variablen Kaufpreis vereinbaren – ein Ansatz
Die Antwort der meisten Leserinnen und Leser auf diese Frage dürfte kaum positiv ausfallen. Auch ich würde liebend gern den Erfolg meiner eigenen Leistung als Geschäftsführer selber beanspruchen, statt ihn dem Käufer meines Unternehmens zu überlassen. Also, was kann man da machen?
Eine Option hierzu wollen wir heute in diesem Beitrag vorschlagen. Dazu erläutern wir, wie man hierbei einen GmbH-Verkauf mit einem variablen Kaufpreis vereinbaren kann, um nach der Erstellung der ersten Bilanz nach dem GmbH-Verkauf den Gewinn zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen. Weitere Möglichkeiten stellen etwa die Abtretung des Gewinns oder eine vorab getätigte Absprache zur Aufteilung dar, die wir allerdings separat vorstellen.

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3. Ausgangslage zum GmbH-Verkauf mit variablen Kaufpreis
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie möchten ihre GmbH verkaufen und finden im Laufe des Jahres einen Käufer. Bei den Verhandlungen klären sie alle Aspekte bis auf den der Aufteilung des Jahresgewinns. Zum Beispiel vereinbaren Sie, dass die Übertragung der GmbH-Anteile und die dafür zu leistende Bezahlung zum bereits nahenden Jahreswechsel stattfinden soll.
Wenn aber der Jahreswechsel den Übergang der Eigentumsverhältnisse an der GmbH definiert, dann ist dieser Zeitpunkt zur Feststellung des Jahresgewinns noch verfrüht. Frühestens im März des Folgejahres kann man erwarten, dass der Steuerberater die Bilanz für das ablaufende Geschäftsjahr erstellt (hier wollen wir davon ausgehen, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
4. Gestaltung zum GmbH-Verkauf per variablen Kaufpreis
Wie könnten also die Konditionen aussehen, mit denen man den GmbH-Verkauf über einen variablen Kaufpreis ausgestaltet? Im Detail können selbstverständlich sehr viele Einzelheiten geregelt sein. Das Prinzip hierzu sieht aber wie folgt aus: Sie vereinbaren mit dem Käufer den eigentlichen Kaufpreis, den also, auf den Sie sich in Bezug auf den Unternehmenswert geeinigt haben. Zusätzlich nehmen sie aber auch noch eine weitere Klausel auf, in der dem Käufer ein späterer Aufschlag auferlegt ist. Dieser Aufschlag richtet sich nach der Höhe des Jahresgewinns, den er in der Jahresbilanz des unter Ihrer Leitung auslaufenden Geschäftsjahres feststellt.
Das Ganze nochmals mit Beispielwerten: Ende 2022 nehmen Sie den GmbH-Verkauf zu einem Verkaufspreis von EUR 1.000.000 vor. Dabei vereinbaren Sie mit dem Käufer einen variablen Verkaufspreis, der Ihnen einen Aufschlag in Höhe des Jahresgewinns 2022 zusichert. Im März 2023 ermittelt der Käufer in der Bilanz für 2022, dass die GmbH einen Gewinn von EUR 200.000 erwirtschaftet hat. Somit beträgt der variable Kaufpreis insgesamt EUR 1.200.000.
Ob Sie nun vorab den eigentlichen Kaufpreis vom Käufer ausgezahlt bekommen oder den vollen Betrag später in einer Summe erhalten, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Für ihre Steuererklärung ist jedenfalls der ganze Betrag relevant.

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5. Beim GmbH-Verkauf variablen Kaufpreis vereinbaren – wichtige Aspekte
Da wir nun wissen, wie der GmbH-Verkauf per variablen Kaufpreis dafür sorgt, dass Sie den Ihnen noch zustehenden Gewinn erhalten, sollten wir auch noch über einige Nebenaspekte dieser Option nachdenken.
5.1. Nachteil der Zahlung des variablen Kaufpreisanteils aus versteuertem Gewinn
So trägt der Käufer in diesem Fall einen steuerlichen Nachteil. Wenn er den Gewinn, den Sie im Vorjahr mit ihrer ehemaligen GmbH erwirtschaftet hatten, im Folgejahr ausschütten muss, um ihn an Sie auszuzahlen, dann bedeutet das, dass er für diese Dividende ganz regulär Kapitalertragsteuer zu entrichten hat (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer). Das bedeutet, dass er, um den gesamten Gewinn an Sie auszuzahlen, ungefähr 25 % des Betrags aus privaten Mitteln beisteuern muss. Wenn wir also eine gerechte Aufteilung des Jahresgewinns beim GmbH-Verkauf vornehmen wollen, dann sollte man als Verkäufer auch dafür offen sein, dass man nur den Anteil am Gewinn erhält, den man erhalten hätte, wenn man den Gewinn selber versteuern würde.
5.2. Möglichkeit der Bilanzmanipulation
Außerdem besteht das Risiko, dass während der Bilanzerstellung Maßnahmen zum Zuge kommen, mit denen der Gewinn entweder künstlich erhöht oder herabgesenkt ausfällt. Um also solche Risiken zu vermeiden, sollten sich sowohl Käufer als auch Verkäufer darauf einigen, dass ein unabhängiger Steuerberater die Bilanz erstellt. Dabei soll er dazu verpflichtet sein, dass er bei der Bilanzierung Ansatz und Bewertung in der gleichen Weise vornimmt, wie sie bereits in der Vergangenheit bei der Bilanzierung der GmbH Anwendung gefunden hatten. So stellt man sicher, dass weder der Verkäufer noch der Käufer unredlichen Einfluss auf die Höhe des Gewinns nehmen. Die Kontinuität bei Ansatz und Bewertung soll also für ein objektives Ergebnis bei der Gewinnermittlung sorgen.
6. Mit einem variablen Kaufpreis den GmbH-Verkauf gestalten – Fazit
Wenn Käufer und Verkäufer bei den Verhandlungen zu einem GmbH-Verkauf das Thema Gewinnaufteilung ansprechen, dann kann ihnen die gerechte Aufteilung über einen variablen Kaufpreis gelingen. Allerdings muss man hierzu weitere Details festlegen, damit dies auch tatsächlich für beide Parteien gerecht abläuft. Dabei ist dies insbesondere dann relevant, wenn die gewinnfeststellende Bilanz erst nach Abschluss des Verkaufsvorgangs erstellt wird. Da dies der Regelfall ist, sollten sich Käufer und Verkäufer über die Tragweite dieser Aufteilungsmethode bewusst sein und sie offen und konstruktiv ausgestalten. Allerdings stehen ihnen hierzu auch andere Alternativen zur Verfügung. Daher sollten Käufer und Verkäufer beim GmbH-Verkauf stets abwägen, welche der in Frage kommenden Methoden zur Aufteilung des Jahresgewinns für sie am sinnvollsten erscheint.
Wer hierzu fachlichen Rat sucht, sollte sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir haben uns stark auf die Optimierung aller Aspekte in Bezug auf Unternehmenstransaktionen spezialisiert. Deshalb fordern wir Sie auf: rufen Sie uns an und besprechen Sie mit uns Ihr Anliegen. Wir unterstützen Sie in allen Bereichen bei der Umsetzung Ihrer Vorhaben.
Steuerberater für Unternehmenstransaktionen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmenskauf und -verkauf spezialisiert. Bei der Veräußerung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Vorab Informationen zur Wahrung und Nutzung von Verlustvorträgen
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Elon Musk möchte Twitter übernehmen. Erst kauft er eine große Anzahl an Aktien des Unternehmens. Dann reicht er ein Übernahmeangebot ein, dem die Aktionäre positiv gegenüberstehen. Jedoch zieht Elon Musk kurze Zeit später sein Übernahmeangebot wieder zurück. Dazu nennt er als Grund, dass er über die wahre Anzahl der Fake- und Spam-Konten bei Twitter im Unklaren war. Dabei hat offenbar keine ausreichende Prüfung im Rahmen der Due Diligence im Vorfeld des Übernahmeversuchs stattgefunden. Als Reaktion hat Twitter Elon Musk zur Umsetzung der Übernahme verklagt. Daraufhin hat Elon Musk eine Gegenklage eingereicht. Außerdem führt Elon Musk nun als weiteres Argument an, dass Twitter, entgegen vorherigen Absprachen, eine Abfindung in einer Höhe gezahlt haben soll, für die seine Einwilligung erforderlich gewesen wäre. Zuletzt ist auch die Sicherheit der Nutzerkonten als Thema hinzugekommen. Wir können bereits jetzt einige Feststellungen zu diesem Fall treffen, die ein Licht auf den möglichen Ausgang dieser Auseinandersetzung werfen.
Unser Video: Elon Musk und Twitter
In diesem Video erklären wir, ob Elon Musk von seinem Übernahmeangebot in Bezug auf Twitter einfach so zurücktreten kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Elon Musk und sein Plan der Übernahme von Twitter
1.1. Der Exzentriker Elon Musk
Wer vermutet, dass Elon Musk eine gewisse Exzentrizität lediglich als ein gepflegtes Image für Marketingzwecke nutzt, der mag ins Grübeln kommen, wenn man die Namen seiner Kinder als Indiz hierfür heranzieht: X Æ A-Ⅻ oder Exa Dark Sideræl etwa. Sicher ist, dass Elon Musk sich dadurch auszeichnet, dass er anfangs ausgefallen erscheinende Ideen umzusetzen versteht. Schließlich schien ein Erfolg mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von reinen Elektroautos oder von Trägerraketen auch vielen visionären Analysten ausgeschlossen. Und doch hat er genau dies geschafft. Tesla war lange Zeit die einzige Quelle für Elektroautos auf dem automobilen Massenmarkt. Und SpaceX könnte die von ihr konstruierten Raketen genauso gut auch mit einer hochreaktiven Mischung aus Ehrgeiz und Bombast betanken – sie würden trotzdem abheben. Realistischer Weise muss man aber dennoch stets Vorsicht walten lassen, wenn man Ankündigungen oder bereits in der Entwicklung befindliche Projekte des Multimilliardärs bewertet.
1.2. Der wankelmütige Elon Musk und die geplante Übernahme von Twitter
Ebenfalls mit Vorsicht zu behandeln sind öffentliche Äußerungen von Elon Musk. Recht oft schimmert dabei ein gewisses Irrlichtern hervor, das ja für Exzentriker bekanntlich durchaus charakteristisch ist. Dadurch bedingt ist aber auch ein weiteres Merkmal, dass man bei Elon Musk beobachten kann, nämlich eine Tendenz dazu, dass er in seinen Meinungen schwankt. Ein Beispiel hierzu mag die Ankündigung sein, dass Tesla die Absicht hege, seinen Bestand an Bitcoins zu veräußern. In die gleiche Richtung geht auch die Ankündigung von Elon Musk, dass Tesla auch Bitcoin als Zahlungsmittel – eigentlich als Tauschmittel – beim Kauf ihrer Autos akzeptiere. Doch einige Wochen später folgt auch hier der Rückzug. Aufgrund der derzeit ernüchternden Umweltbilanz von Kryptowährungen wollte Elon Musk nun doch keine Bitcoins mehr als Zahlungsmittel akzeptieren.
Das jüngste Beispiel in dieser Reihe ist die geplante Übernahme des Kurznachrichtendiensts Twitter durch Elon Musk. Für 44 Milliarden Dollar hatte er eine Offerte unterbreitet, durch die er Aktien an diesem Unternehmen erwerben wollte. Elon Musk war also daran gelegen mehr als einfach nur die Mehrheit der Twitter-Aktien zu kaufen – er wollte sie alle haben. Dadurch hätte er die Twitter-Aktie vom Börsenmarkt nehmen können und das Unternehmen im Grunde wie ein Einzelunternehmen zu führen vermocht. Der Vorteil, den er sich möglicherweise dabei erhoffte, war wohl, dass er auf diese Weise völlige Handlungsfreiheit bei seinen unternehmerischen Entscheidungen gehabt hätte. Doch kurz darauf zog er, via Twitter, sein Kaufangebot zurück. Also fragen wir uns, ob dies so einfach möglich ist.
2. Elon Musk und die geplatzte Übernahme von Twitter – Rechtsgrundlagen
2.1. Ausgangspunkt unserer Betrachtungen sind die Regelungen in Deutschland
Betrachten wir also, ob man eine solche Kaufofferte auf dem Aktienmarkt einfach zurücknehmen kann und wie Elon Musk nun versucht, genau dies in Bezug auf die Übernahme von Twitter zu erreichen.
Zunächst wollen wir in unserem Artikel darauf hinweisen, dass wir in Bezug auf diese Betrachtungen primär von der Rechtslage in Deutschland ausgehen. Hier sind insbesondere das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das Börsengesetz (BörsG) maßgebend. Wir wollen also so tun, als wäre Twitter eine in Deutschland an der Börse notierte Aktiengesellschaft. Dies ermöglicht uns, die für unsere Leserschaft in Deutschland relevante Rechtslage darzustellen. Ganz nebenbei sei aber auch erwähnt, dass die Rechtslage in den USA sich in dieser Hinsicht kaum wesentlich von der deutschen unterscheidet.
2.2. Was ist ein Delisting-Erwerbsangebot?
Das deutsche Recht kennt im Grunde drei verschiedene Varianten, mit denen Aktionäre Angebote zum Erwerb weiterer Aktien öffentlich unterbreiten können. Die Variante, mit der Elon Musk die Übernahme von Twitter durchführen wollte, nennt man hierzulande Delisting-Erwerbsangebot (auch als Buy-out bekannt). Denn das Ziel eines solchen Delisting-Erwerbsangebots ist der Erwerb einer ausreichenden Anzahl an Aktien, sodass der erwerbende Bieter die erforderlichen Stimmrechte erhält, um das Zielunternehmen von der Börse zu nehmen (das sogenannte Delisting). Hierzu reicht der Bieter sein Angebot über Angebotsunterlagen ein, die den Vorschriften des WpÜG entsprechen. Unter anderem muss das Angebot mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der vorangegangenen sechs Monate entsprechen. Übrigens ist neben Geldzahlungen auch der Tausch mit eigenen Aktien des Bieters als Gegenleistung zulässig. Ganz wesentlich ist hierbei jedoch, dass das Angebot keine gesonderten Bedingungen enthalten darf.

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3. Historie zum Angebot von Elon Musk zur Übernahmen von Twitter
Schauen wir nun kurz auf die zurückliegenden Ereignisse, die zum Angebot Elon Musks zur Übernahme von Twitter führten und wie sie sich in der Folge entwickelten.
3.1. Übernahme von Twitter durch Elon Musk: erster Akt
Schon seit einiger Zeit ist Elon Musk selbst auf Twitter mit großer Reichweite aktiv und recht mitteilsam. Man kann also davon ausgehen, dass er diese Form der Kommunikation durchaus zu schätzen weiß. Darum ist es auch nachvollziehbar, dass er eigene Anstrengungen unternommen hat, um eine eigene Kommunikationsplattform als Konkurrenz zu Twitter zu etablieren. Jedoch ist dies bislang ohne konkrete Resultate geblieben.
Bemerkenswert dabei ist aber auch, dass Elon Musk immer wieder mit seinen Äußerungen auf Twitter irritiert. Als dann auch Twitter mehr und mehr dazu überging, unzutreffende Beiträge ganz allgemein zu sanktionieren, was insbesondere Donald Trump einen Bann von der Plattform bescherte, äußerte sich Elon Musk kritisch über diese Maßnahmen. Er bezeichnete dies als Einschränkung der Meinungsfreiheit, ohne jedoch dabei auf die von allen Usern eingegangene Verpflichtung zur Einhaltung der Richtlinien bei Twitter einzugehen.
3.2. Übernahme von Twitter durch Elon Musk: zweiter Akt
Im April 2022 erlangte Elon Musk über Börsenerwerbe eine große Zahl an Aktien von Twitter. Seine Beteiligungsquote entsprach damit etwa 9,2 % aller Twitter-Aktien. Damit war er zum größten Anteilseigner von Twitter aufgestiegen. Um jedoch Einfluss auf die Geschäftsführung von Twitter im von ihm offenbar angestrebten Umfang nehmen zu können, benötigte Elon Musk deutlich mehr Aktien. Deshalb reichte Elon Musk Mitte April ein Übernahmeangebot bei der zuständigen Börsenaufsicht ein. Er bot den Aufkauf von Twitter-Aktien zu einem Wert von je USD 54,20 an. Kurz zuvor lag der Börsenwert der Twitter-Aktie noch bei etwa USD 46,00.
Auf diese Übernahmeofferte mussten nun die übrigen Twitter-Aktionäre sowie das Unternehmen selbst reagieren. Dazu ist einerseits die Zustimmung des Managements erforderlich gewesen, andererseits aber auch die der Aktionäre. Letztendlich gab es aber eine Übereinkunft mit Elon Musk.
Doch schon zu der Zeit gab es Anhaltspunkte, die darauf hinwiesen, dass der Übernahmeversuch hürdenreich verlaufen könnte. So ist etwa die Kritik von Elon Musk an der Einschränkung der Meinungsfreiheit bei Twitter eines der Indizien gewesen, die das Unternehmen von einer Zustimmung zur Übernahme hätte abhalten können. Ein weiteres Indiz war Elon Musks Mitteilung, dass Twitter eine große Zahl an Fake- und Spam-Konten enthalte. Diese Anzahl sollte das Unternehmen im Zuge der Übernahme öffentlich machen, so Musk.
3.3. Übernahme von Twitter durch Elon Musk: dritter Akt
Am 09.07.2022 kam es dann zum offenen Bruch zwischen Elon Musk und Twitter. Elon Musk verkündete, dass er von seinem Angebot zum Kauf von Twitter-Aktien zurücktrete. Zur Begründung berief er sich dabei auf seine Kritik an der angeblich hohen Zahl an Fake- und Spam-Konten bei Twitter. Daraufhin reichte Twitter jedoch Klage ein. Schließlich war die Zahlung einer Strafe von USD 1.000.000.000 für den Fall des Austritts eines der Beteiligten vereinbart worden. Und aus Sicht von Twitter ist Elon Musk mit seinem Rücktritt vom Kaufangebot diesen Schritt gegangen.
Darauf hat Elon Musk seinerseits mit dem Einreichen einer Gegenklage reagiert. Allerdings ist diese Klage beim zuständigen Gericht als vertraulich eingegangen. Daher sind die Details dieser Klage der Öffentlichkeit bislang unbekannt. Zumindest wissen wir, dass die zuständige Richterin den Verhandlungstermin auf den 17.10.2022 festgelegt hat und dafür fünf Verhandlungstage einplant.
Inzwischen führt Elon Musk einen weiteren Grund an, um von seiner Offerte zurücktreten zu können. So argumentiert er, dass Twitter entgegen vorhergehenden Vereinbarungen eine Abfindung ohne vorherige Konsultationen mit Musk an einen Whistleblower gezahlt haben soll.
Dennoch hat sich mittlerweile eine Mehrheit der Aktionäre für einen Verkauf von Twitter an Elon Musk ausgesprochen. Eine Fortsetzung der Übernahme dürfte also zumindest von dieser Seite möglich sein. Allerdings konnte auch Elon Musk seinen Argumentationsstandpunkt um einen weiteren Aspekt erweitern. So hatte der Whistleblower, der zuvor Sicherheitschef bei Twitter war, von erheblichen Sicherheitsmängeln berichtet. Die zuständige Richterin, die im Oktober über die Klagen befinden wird, ließ diese weiteren Gesichtspunkte bei der Verhandlung bereits zu.

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4. Elon Musk vs. Twitter: rechtliche Einschätzung zur Auseinandersetzung
Wir können uns nun an einer Einschätzung der rechtlichen Situation versuchen. Klar ist, dass beide Parteien hierbei konträre Standpunkte vertreten. Elon Musk ist seiner Aussage nach deshalb zurückgetreten, weil Twitter keine ausreichenden Informationen über die Anzahl der Fake- und Spam-Konten zur Verfügung stellte. Dabei hätte dies im Rahmen einer Due Diligence Prüfung durchaus zur Sprache kommen müssen. Was aber ebenfalls unterblieb, ist die Due Diligence Prüfung selbst. Zumindest ist der Umfang auf Elon Musks betrieben stark verkürzt worden, sodass man diese Prüfung als unzulänglich bezeichnen darf.
Im Vorfeld einer Unternehmenstransaktion, erst recht in einer von dieser Dimension, ist eine umfangreiche Due Diligence Prüfung erforderlich, weil nämlich im angelsächsischen Rechtskreis der Käufer die Sorgfaltspflicht für die Folgen einer Transaktion übernimmt. Er steht dafür gerade, dass die Übernahme eines Unternehmens möglichst keine, ansonsten nur überschaubare Risiken in sich birgt. Durch diese Unterlassung ist Elon Musk unserer Meinung nach der Umstand zuzurechnen, dass das Übernahmeangebot dennoch Bestand hatte, als er dieses aufkündigte.
Zwar liegt die Bedeutung der Due Diligence Prüfung insbesondere im Schutz der Anteilseigner, sodass sie keinen Wertverlust ihrer Anteile erleiden. Allerdings muss man hierbei bedenken, dass bei der Übernahme von Twitter durch Elon Musk am Ende des Prozesses keine andere Anteilseigner vorhanden sind, die einen potentiellen Schadensersatzanspruch an ihn stellen könnten. Insofern ist die Abkürzung der Due Diligence Prüfung aus der Persepktive Elon Musks durchaus nachvollziehbar. Ob dies dennoch sinnvoll ist, lassen wir rhetorisch offen.
Inwiefern die zuletzt aufgekommenen Klagepunkte, die Elon Musk anführt, um die Übernahme von Twitter zu verhindern, seinen rechtlichen Standpunkt bekräftigen, können wir derzeit kaum einschätzen. So könnte man argumentieren, dass die Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Twitter-Nutzer–Konten ebenfalls zum Umfang einer Due Diligence Prüfung zählen. Dass diese Details nun nach Musks Rückzug vom Kaufangebot relevant sein könnten, ist aber offenbar ebenfalls denkbar.
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5. Folgen aus der geplatzten Übernahme von Twitter durch Elon Musk
Wenn es tatsächlich keinen Grund geben sollte, der Ansicht von Elon Musk und seinen Rechtsanwälten zu folgen, dürfte das Gerichtsurteil in dieser Angelegenheit eindeutig ausfallen. Denn dann müsste Elon Musk einerseits das Kaufangebot erfüllen, andererseits auch die Konventionalstrafe in Höhe von USD 1.000.000.000 zahlen.
Falls das Gericht also die Erfüllung des Übernahmeangebots erzwingen sollte, bleibt dennoch weiterhin fraglich, ob Elon Musk es tatsächlich schaffen wird, die angepeilte Beteiligungsquote bei Twitter zu erlangen. Zumindest sieht es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ganz danach aus. Sollte Elon Musk also wirklich die für eine Übernahme erforderliche Anzahl an Twitter-Aktien erwerben, könnte er mit einem Squeeze-out die verbleibenden Aktionäre aus dem Unternehmen drängen. Somit würde er letzten Endes doch die vollständige Kontrolle über Twitter erlangen. In diesem Fall dürfte er dann wohl tatsächlich die Aktie über ein Delisting von der Börse entfernen, weil dies die Kosten und Auflagen einer Börsennotierung eliminieren würde. Für ihn wichtiger dürfte dann aber sein, dass er die uneingeschränkte Kontrolle über den Kurznachrichtendienst ausüben kann, so, wie er es wohl ursprünglich angestrebt hat.
Andererseits, auch wenn dies derzeit eher unwahrscheinlich erscheint, könnte Elon Musk vor Gericht obsiegen. In diesem Fall wäre Twitter mit den Schäden dieser Auseinandersetzung konfrontiert. Insbesondere der Kurs der Twitter-Aktie hat seit dem Streit nachgelassen. Aber auch die Reputation des Kurznachrichtendiensts hat gelitten. Zwar erscheint es kaum wahrscheinlich, dass dies Twitter langfristig schaden dürfte, doch das Vertrauen der Anleger in das Unternehmen ist schon jetzt deutlich geringer als vor dem Übernahmeangebot durch Elon Musk. Doch könnte dies auch eine Chance auf Erneuerung für Twitter bedeuten.
Wir dürfen also gespannt in die Zukunft blicken.
Steuerberater für Unternehmensübernahmen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmenskauf und -verkauf spezialisiert. Bei der Planung einer Unternehmensübernahme schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmenskauf
- Vornahme der erforderlichen Prüfungen im Rahmen der Due Diligence
- Due Diligence bei geplanten Joint Ventures
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
- Allgemeine Beratung zum Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Differenzierte Beratung zum Unternehmensverkauf
- Hervorhebung der Vorteile bei Share Deal & Asset Deal bei der Beratung zu Veräußerung und Erwerb von Unternehmen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, so ist dies regelmäßig nicht umsatzsteuerbar. Ausnahmen bestehen aber bei unternehmerisch durchgeführten Veräußerungen. Dennoch sind diese umsatzsteuerbefreit. Dabei ist aber unter gewissen Voraussetzungen die Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich. Wir erklären, wann die Option möglich und sinnvoll ist.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern spezialisiert. Dabei arbeiten wir für unsere Mandanten auch individuelle Gestaltungsmodelle aus, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen wollen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
9. Oktober 2020 | Firma verkaufen ohne Steuern? Drei Optionen die sie Ihrem Ziel näher bringen |
23. April 2021 | Firmenanteile kaufen – Kaufpreis in Ergänzungsbilanz abschreiben |
18. Juni 2021 | Geschäftsveräußerung: Share-Deal nicht umsatzsteuerbar – Beachten Sie auch nachteilige Rechtsfolgen! |
19. November 2021 | Anteile an einer insolventen GmbH: Rückforderung des Kaufpreises möglich? |
31. August 2022 | Anteilsveräußerung: So wird die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteuert (dieser Beitrag) |
Unser Video: Unternehmensverkauf: Wer zahlt welche Steuern?
Wir klären, wie viele Steuern Sie bei dem Verkauf eines Unternehmens zahlen.
Inhaltsverzeichnis
1. Anteile an einer GmbH verkaufen: Dann ist die Umsatzsteuer zu beachten
Sie wollen Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen? Dann müssen Sie tatsächlich auch die Umsatzsteuer beachten. Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft stellt umsatzsteuerlich nämlich eine Lieferung dar. Wird Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Wenn die Beteiligung vom Verkäufer im unternehmerischen Bereich gehalten wird und der Ort der Lieferung im Inland verortet ist, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.
§ 4 Nummer 8 UStG stellt die Übertragung der Anteile aber von der Umsatzsteuer frei. Dennoch sollten Sie sich mit der umsatzsteuerlichen Bewertung befassen. Sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, kann nämlich nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, was unter Umständen für Sie vorteilhaft sein kann.
2. Anteile an einer GmbH verkaufen: Umsatzsteuerliche Grundsätze
2.1. Unternehmerisch Anteile an einer GmbH verkaufen
Damit die Veräußerungseinkünfte, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, umsatzsteuerbar sind, muss die Veräußerung unternehmerisch durchgeführt sein. Das bloße Halten und Veräußern von Beteiligungen ist unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht unternehmerisch. Steuerbar kann der Verkauf aber sein, wenn er die umsatzsteuerbare Tätigkeit des Verkäufers unmittelbar, dauerhaft oder notwendig erweitert hat. Zudem können Finanzinvestoren, die Gesellschaften erwerben und weiterveräußern unternehmerisch tätig sein.
Ferner ist die Vorschrift des § 1 Absatz 1a UStG zu beachten. Demnach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind und der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.
Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden. Das kann zum Beispiel anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines Asset-Deals übertragen wird.
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In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
2.2. Steuerbefreiung
Wird die Veräußerung unternehmerisch betrieben, so ist sie nach den Voraussetzungen des § 4 Nummer 8 UStG umsatzsteuerfrei. Zu beachten ist aber, dass nicht zwingend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unter die Befreiungen fallen. Dienstleistungen, die lediglich administrativer oder technischer Art sind, unterfallen jedoch regelmäßig nicht den Befreiungsvorschriften für die Anteilsübertragung.
2.3. Option zur Regelbesteuerung
Ist die Anteilsveräußerung nach diesen Grundsätzen umsatzsteuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit, so besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG. Dies gilt daher aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie aus den Transaktionskosten die Vorsteuer über den Vorsteuerabzug ziehen wollen, welche Sie sonst nur als erhöhte Anschaffungskosten geltend machen können.
Reine Holding-Gesellschaften erfüllen die Voraussetzungen der Option jedoch regelmäßig nicht. Für den Käufer kann die Option des Verkäufers nachteilig sein, wenn er keinen Vorsteuerabzug für den Kauf der Beteiligung hat, da sich der Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht. Er ist daher mit einer Klausel, wonach dem Verkäufer die Option zur Umsatzsteuerpflicht untersagt wird, gut beraten.

Haben Sie Fragen zur Veräußerung Ihrer Anteile?
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3. Anteile an einer GmbH verkaufen – Handlungsempfehlungen
Auch, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, sollten Sie die Umsatzsteuer also im Blick haben. Im Regelfall wird eine Belastung der Anteilsübertragung mit Umsatzsteuer nicht eintreten oder aber vermeidbar sein. In bestimmten Konstellationen kann es aber durchaus sinnvoll sein, die Umsatzsteuerpflicht gezielt herbeizuführen, um die Erstattung von Vorsteuerbeträgen geltend machen zu können. Dazu raten wir insbesondere, wenn Sie hohe Transaktionskosten haben und der Käufer die Vorsteuer aus dem Kauf der Anteile ziehen kann.
Steuerberater für Gesellschafter
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Gesellschafter spezialisiert. Bei der geschickten Gestaltung von Anteilsveräußerungen zur Reduktion der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
- Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
- Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen unterliegt gemäß § 17 EStG der Besteuerung. Dabei lässt sich die Steuerlast durch geschickte Gestaltung minimieren. Wir erklären, einige Modelle und wie die Veräußerungseinkünfte gemäß § 17 EStG überhaupt der Besteuerung unterliegen.
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Datum | Thema |
09. Oktober 2020 | Firma verkaufen ohne Steuern? Drei Optionen die sie Ihrem Ziel näher bringen |
23. April 2021 | Firmenanteile kaufen – Kaufpreis in Ergänzungsbilanz abschreiben |
18. Juni 2021 | Geschäftsveräußerung: Share-Deal nicht umsatzsteuerbar – Beachten Sie auch nachteilige Rechtsfolgen! |
19. November 2021 | Anteile an einer insolventen GmbH: Rückforderung des Kaufpreises möglich? |
25. August 2022 | Gestaltungen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: So sparen Sie Steuern! (dieser Beitrag) |
Unser Video: Unternehmensverkauf: Wer zahlt welche Steuern?
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1. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 17 EStG
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten, so unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nach der Maßgabe des § 17 EStG der Besteuerung. Demnach muss der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sein. Dann hat er seinen Veräußerungsgewinn nach § 17 zu versteuern, welcher der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten ist. Der fünf Jahres Zeitraum bezieht sich dabei auf die fünf Jahre vor der zu beurteilenden Veräußerung.
Veräußerungen in diesem Sinne sind jedoch nur solche gegen Entgelt. Dabei ist ein Entgelt nur anzunehmen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird. § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG erweitert jedoch die Steuerpflicht des Grundtatbestandes und stellt die Steuerverhaftung wesentlicher Anteile für den Fall sicher, dass diese Anteile innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes unentgeltlich erworben worden sind. Der Veräußerer muss sich dann die Besitzzeit des wesentlich beteiligten Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Entscheidend dafür ist allein, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen infolge des unentgeltlichen Hinzuerwerbs nicht in eine wesentliche im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG erstarkt. Dann greift bereits der Grundtatbestand des Absatz 1 Satz 1.
2. Gestaltungen des Veräußerers bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
2.1. Vorweggenommene Erbfolge
Im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge lassen sich die Übertragungen so gestalten, dass der Freibetrag des § 17 Absatz 3 EStG jeweils in Anspruch genommen werden kann. Im Einvernehmen mit dem Erwerber kann dabei auch ein Teil zunächst bei dem Veräußerer verbleiben. Rechtliche Bindungen des Veräußerers gegenüber dem Erwerber können allerdings wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers und damit die Zurechnung der Anteile bei ihm begründen. Daher müssen Sie solche Vereinbarungen geschickt formulieren. Dazu beraten wir Sie sehr gerne.

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2.2. Modifikationen des Veräußerungspreises
Der Veräußerungspreis und damit der Veräußerungsgewinn lässt sich reduzieren, indem Gewinne vor der Veräußerung ausgeschüttet werden. Dies ist möglich, indem gesellschaftsrechtliche Dispositionsmöglichkeiten bei der Gewinnverteilung mit einer befristeten Beibehaltung der Gesellschafterstellung des Veräußerers kombiniert werden. Dazu ließen sich beispielsweise disquotale Gewinnausschüttungen vereinbaren.
3. Gestaltungen des Erwerbers bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
3.1. Ausgangssituation: Keine abschreibungsfähige Anschaffungskosten
Der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung verwirklich zunächst keinen einkommensteuerlichen Tatbestand. Durch den Erwerb legt er aber die Grundlage für seine künftige ertragsteuerliche Behandlung. Aus steuerlicher Sicht unterscheidet sich die einkommensteuerliche Behandlung des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sogenannter share deal grundlegend von dem Kauf eines Unternehmens durch Erwerb aller Aktiva und Passiva, sogenannter asset deal. Die bei dem Erwerb von Anteilen erlangten Wirtschaftsgüter stellen dabei nicht abschreibungsfähigen Beteiligungsbesitz dar. Somit ist es für den Käufer in der Regel besser, direkt einen asset deal zu vereinbaren. Daher hat der Erwerber einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht die Möglichkeit, den Kaufpreis auf die einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter aufzuteilen und ihn dadurch in einkünftemindernden Erwerbsaufwand umzuformen. Daher versuchen Steuergestaltungen des Erwerbers eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, den nicht abschreibungsfähigen Beteiligungsbesitz nach Erwerb in abschreibungsfähige Einzelwirtschaftsgüter umzuwandeln.

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3.2. Wirtschaftsgüter der Gesellschaft kaufen
Ein Model für den Erwerber gründet auf der Kombination von Gewinnausschüttung und einer diese einkommensteuerlich neutralisierenden Teilwertabschreibung. Dabei veräußert die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb der Beteiligung alle Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven an ihren neuen Gesellschafter. Dadurch können die erworbenen abnutzbaren Einzelwirtschaftsgüter auf Grundlage ihrer Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Hingegen kann die Kapitalgesellschaft die durch den Verkauf realisierten Gewinne als Dividenden an die Gesellschafter ausschütten. Die Ausschüttungen und mindern damit den Wert der Kapitalgesellschaft, so dass der Anteilseigner eine Teilwertabschreibung auf seine Beteiligung vornehmen kann, welche dann den ausschüttungsbedingten Beteiligungsertrag neutralisiert.
4. Verlustgestaltung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Spannend ist auch eine derzeitig vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Gestaltung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der BFH diese anerkennt. Dabei sind zwei Gesellschafter je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und verkaufen sich jeweils gegenseitig ihre Anteile an der GmbH unter Wert. Diese Gestaltung soll ermöglichen, dass es für jeden Gesellschafter jeweils zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG führt, wodurch es zu einer Steuererstattung kommt.
Nach der Auffassung des Finanzgerichts ist die Gestaltung nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil jeder Gesellschafter am selben Tag einen gleichen Anteil von seinem Mitgesellschafter zu demselben Preis erworben hat. Von einer missbräuchlichen Gestaltung kann nur ausgegangen werden, wenn die Preise für die wechselseitig veräußerten und erworbenen gleichen Geschäftsanteile erheblich unter ihrem tatsächlichen Wert vereinbart wurden und sich bei einem angemessenen Preis jeweils ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ergeben hätte.
5. Fazit zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Zu § 17 EStG gibt es ein paar Gestaltungen. Auf Grund der Besteuerung von nichtwesentlichen Beteiligungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 EStG mit der Abgeltungsteuer, sind aber Gestaltungen, die nichtwesentliche Beteiligungen entstehen lassen sollen, hinfällig geworden. Wir finden für Ihre Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aber ein individuelles Gestaltungsmodel. Kontaktieren Sie uns dazu gern.
Steuerberater für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Anteilsveräußerungen spezialisiert. Beim der Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel)
- Beratungen zum Anteilstausch
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmenstransaktionen
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensveerkäufe werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung beim Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: