Christian Wolf hat mit der Quality First GmbH ein Unternehmen mit einer Bewertung von über einer Milliarde Euro aufgebaut – gegründet 2017, im Mai 2022 hat er einen Teil seiner Anteile verkauft. Öffentlich spricht er offen über mehr als 30
Mio. € gezahlte Wegzugsteuer, seinen Umzug nach Zypern und einen zweiten Wohnsitz in Südafrika.
In einem Interview hat er die Zahlen, die Struktur und seine Beweggründe erstaunlich transparent dargelegt. Wir ordnen die wesentlichen Aussagen steuerrechtlich ein – und zeigen, warum das Timing seines Wegzugs bis Ende 2021 entscheidend war.
Unser Video: Christian Wolf im Interview: Steuern, Auswandern, Reichtum, Unternehmertum
Im Gespräch mit Prof. Dr. Christoph Juhn erzählt Christian Wolf über seine 30 Mio. € Wegzugsteuer und seinen Wegzug.
Inhaltsverzeichnis
„Der wohl bekannteste Steuerberater Deutschlands“ – Christian Wolf
Im Interview beschreibt Christian Wolf, warum ihn Steuerfälle abseits seines eigentlichen Geschäfts faszinieren: Es sei für ihn intellektuell reizvoll, „so ein bisschen wie ein Rätsel lösen und Tricks finden“. Bemerkenswert dabei: Wolf betont, dass er in seinem Leben „noch nie eine Steuererklärung gemacht“ habe und nur bei den großen Entscheidungen dabei gewesen sei – die operative steuerliche Strukturierung lag bei seinem Vater und den Beratern. Genau diese Arbeitsteilung – unternehmerische Energie auf der einen, fundierte steuerliche Gestaltung auf der anderen Seite – ist der rote Faden seiner Geschichte.
Die Ausgangslage: Beteiligung von 17,4 % an einem Milliarden-Unternehmen
Christian Wolf hielt nach eigener Aussage rund 17,4 % (gerundet 18 %) an dem Unternehmen. Bei einer Bewertung von über einer Milliarde Euro entspricht das einem rechnerischen Anteilswert im Bereich von rund 150 bis 180 Mio. €. Die Beteiligung lag im steuerlichen Sinne deutlich über der 1 %-Schwelle des § 17 EStG – damit war sie eine „wesentliche Beteiligung“ und fiel in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung.
Der steuerliche Kern jeder Wegzugsplanung: Wer als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn aus – also eine Besteuerung der stillen Reserven, ohne dass tatsächlich verkauft wurde. Diese Belastung trifft den Steuerpflichtigen oft, ohne dass ihm liquide Mittel zufließen (sogenanntes „Dry Income“). Wir haben die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausführlich aufbereitet.
30 Mio. € Wegzugsteuer: So kam die Bewertung zustande
Wolf gibt an, eine Wegzugsteuer von über 30 Mio. € gezahlt zu haben – bei einem Steuersatz von rund 28 %. Daraus lässt sich die zugrunde gelegte Bewertung seines Anteils rückrechnen: ein gemeiner Wert im Bereich von etwa 100 bis 120 Mio. €.
Steuerlich entscheidend ist das Stichtagsprinzip: Bewertet wird der Anteil zum Zeitpunkt des Wegzugs (Ende 2021/2022) mit allen Informationen, die zu diesem Stichtag vorlagen. Wolf schildert, dass das Finanzamt im Nachhinein mehr Geld wollte, weil absehbar gewesen sei, dass das Unternehmen mehr wert werde. Diesem Argument ist steuerlich klar zu widersprechen: Erkenntnisse, die nach dem Stichtag entstehen, sind für die Bewertung irrelevant. Andernfalls – wie Wolf treffend bemerkt – „würden alle beim Finanzamt Milliardäre, weil sie früh in Apple investiert haben“. Die Bewertung von Anteilen zum Wegzugsstichtag ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt mit der Finanzverwaltung und sollte mit einem belastbaren Bewertungsgutachten unterlegt werden.

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Der entscheidende Hebel: Wegzug nach alter Rechtslage (bis Ende 2021)
Der wohl klügste Schachzug war das Timing. Wolf ist nach der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ausgewandert. Diese alte Fassung des § 6 AStG bot bei einem Wegzug ins EU-/EWR-Ausland einen gewaltigen Vorteil: eine zinslose, unbefristete Stundung der Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung – und zwar so lange, bis die Anteile tatsächlich verkauft wurden.
Konkret bedeutete das: Wolf hätte „100 Jahre leben können“, ohne die Steuer zahlen zu müssen, solange er nicht verkauft. Bei späterem Verkauf zu einem niedrigeren Preis wäre die Steuer sogar anteilig erlassen worden. Hätte er stattdessen nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2022 auswandern müssen, wäre die Stundung bei einem EU-Wegzug nur noch in sieben gleichen Jahresraten möglich gewesen – ein erheblicher Liquiditäts- und Zinsnachteil. Genau deshalb betont Wolf, er habe „es jetzt gemacht“, weil er wusste, dass er nicht dauerhaft in Deutschland leben wollte.
Warum Zypern – und nicht Dubai?
Zypern war kein Zufall. Wolf nennt zwei Gründe: Erstens war Zypern als EU-Mitgliedstaat Voraussetzung für die komfortable Stundungsregelung nach alter Rechtslage. Zweitens passte der Lebensstil – weniger „Hardcore-Luxus-Competition“ als in Dubai, dafür Ruhe, Weite und Rechtssicherheit innerhalb der EU.
Steuerlich ist Zypern für solche Konstellationen attraktiv wegen des Non-Dom-Status: Als „non-domiciled resident“ bleiben Dividenden und bestimmte Kapitalerträge über mehrere Jahre praktisch steuerfrei. Genau hier setzte auch die Reinvestitionsstruktur an.
Die Kombination Zypern + Südafrika
Wolf hält neben Zypern einen zweiten Wohnsitz in Südafrika. Steuerlich war Zypern der Anker für die Stundung; Südafrika ergänzt aus Lebensqualitätsgründen (Südafrika ist attraktiv, „wenn Europa nicht schön ist“). Ein reiner Wegzug ins Ausland nach Südafrika (Drittland) hätte die EU-Stundungsvorteile nach alter Rechtslage nicht in gleicher Weise ermöglicht – die EU-Ansässigkeit in Zypern war der steuerliche Dreh- und Angelpunkt.
Der Verkauf und die clevere Reinvestitionsstruktur
Im Mai 2022 verkaufte Wolf einen Teil seiner Anteile. Mit dem tatsächlichen Verkauf wurde die gestundete Wegzugsteuer auf die ursprüngliche Bewertung (rund 120 Mio. €) fällig – die Wertsteigerung darüber hinaus blieb jedoch steuerfrei, weil sie der zyprischen Besteuerung unterlag.
Typisch bei einem solchen Exit: Der Käufer verlangt, dass der Gründer einen Teil des Erlöses (bei Wolf rund die Hälfte) wieder reinvestiert. Entscheidend ist, wie reinvestiert wird. Wolf beschreibt eine Struktur über eine Holding in Luxemburg, gehalten von ihm als in Zypern ansässiger Privatperson. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne und Dividenden dem Ansässigkeitsstaat zu – also Zypern – und Zypern erhebt darauf 0 %. Deutschland hat in dieser Konstellation kein Besteuerungsrecht mehr. Hätte Wolf hingegen direkt in die deutsche Gesellschaft reinvestiert, wäre die Lage komplexer gewesen. Solche internationalen Holdingstrukturen sind hochgradig einzelfallabhängig und müssen die Hinzurechnungsbesteuerung sowie Anti-Treaty-Shopping-Regeln (§ 50d Abs. 3 EStG) sauber adressieren.

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Die ehrliche Haltung: „Lass uns das alles richtig machen“
Bemerkenswert ist Wolfs Grundhaltung: Auf Anraten seines Vaters habe man alles korrekt gemacht – „Ich will ruhig schlafen können“. Steuern zu sparen sei nichts Verwerfliches, solange es im Rahmen der Gesetze geschieht. Diese Linie deckt sich mit unserer Beratungsphilosophie: Gestaltung ja, aber rechtssicher, dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt verteidigungsfähig. Wolf weist zugleich darauf hin, dass die operative Gesellschaft in Deutschland weiterhin rund 30 % Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) zahlt – Steueroptimierung auf privater Ebene bedeutet also keineswegs, dass dem Fiskus nichts zufließt.
Was Unternehmer aus dem Fall Christian Wolf lernen können
Der Fall zeigt mustergültig, worauf es bei einem Wegzug mit wesentlicher Beteiligung ankommt:
Reinvestition strukturieren: Die richtige Holding-Struktur entscheidet darüber, ob künftige Gewinne steuerfrei bleiben.
Timing ist alles: Gesetzesänderungen (wie der Wegfall der unbefristeten EU-Stundung ab 2022) können über Millionenbeträge entscheiden.
Bewertung zum Stichtag verteidigen: Spätere Wertentwicklungen sind irrelevant – ein belastbares Gutachten schützt vor Nachforderungen.
EU-Zielland mit Bedacht wählen: Rechtssicherheit, DBA-Lage und lokale Begünstigungen (Non-Dom) müssen zusammenpassen.
Beim Unternehmensverkauf gewinnt die Bewertung des zu verkaufenden Unternehmens erhebliche Bedeutung. Drei Bewertungsmethoden sind hierbei anerkannt, führen aber mitunter auch zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Das steuerrechtlich begründete vereinfachte Ertragswertverfahren ist das simpelste der drei Alternativen. Ein weiteres Bewertungskonzept stellt die EBIT-Multiple-Methode dar, deren Ausgangsgröße die betriebswirtschaftliche Kenngröße EBIT darstellt. Die dritte Methode, das IDW S1-Verfahren, ist an internationale Standards angelehnt. Sie arbeitet am weitesten vorausschauend und berücksichtigt auch eine Abzinsung zukünftiger Gewinne, ist aber auch die komplexeste Bewertungsmethode.
Unser Video: Unternehmensbewertung
In diesem Video erklären wir, welche drei Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf sinnvoll erscheinen.
Inhaltsverzeichnis
1. Bewertung beim Unternehmensverkauf – Einleitung
Beim Unternehmensverkauf kommt es auf viele Aspekte an, darunter insbesondere auf die Bewertung des Unternehmenswerts. Schließlich möchte man ja wissen, welcher Verkaufspreis angemessen und realistisch ist. Das wollen sowohl die veräußernden Eigentümer als auch potentielle Erwerber wissen. Doch wie genau geht man dabei vor? Gibt es vielleicht sogar Alternativmethoden, mit denen man bedarfsgerechte Bewertungen vornehmen kann? Schließlich sind Unternehmen von ihrer Struktur und Tätigkeit her meist dermaßen unterschiedlich, dass man mit einer strikten Methode keinen verlässlichen Unternehmenswert zu ermitteln erwarten darf. Also: wie geht man mit der Bewertung beim Unternehmensverkauf vor?
2. 3 Methoden zur Bewertung beim Unternehmensverkauf
Prinzipiell existieren in Deutschland drei anerkannte Verfahren zur Unternehmensbewertung. Sie sind somit auch für eine Bewertung beim Unternehmensverkauf zulässig. Die steuerrechtlich bevorzugte Variante ist sicherlich das vereinfachte Ertragswertverfahren. Finanzbehörden richten sich insbesondere nach dieser Methode, weil sie im Bewertungsrecht so normiert ist. Dann gibt es als zweite Möglichkeit die Bewertung nach der sogenannten Multiplikatormethode, die wegen der Bewertung des EBIT mit einem Faktor als EBIT-Multiple-Unternehmensbewertung bekannt ist. EBIT ist dabei die international geläufige Abkürzung für earnings before interests and taxes, also praktisch dem Bruttoreingewinn. Und als dritte Methode kann eine Bewertung nach IDW S1 beim Unternehmensverkauf Anwendung finden. Diese Methode verwenden insbesondere Wirtschaftsprüfer, weil sie nach dem international geläufigen IDW S1-Bewertungsstandard erfolgt.
In diesem Artikel gehen wir nun Kapitel für Kapitel auf die einzelnen Berechnungsmethoden ein, die man zur Unternehmensbewertung verwenden kann. Wir weisen auch darauf hin, welche Methode tendenziell zu welchem Ergebnis führen kann. Denn so viel sei bereits verraten: die Methoden liefern abweichende Werte. Je nachdem, ob eher eine hohe oder eine niedrigere Bewertung gewünscht wird, kann sich nämlich die eine oder andere Bewertungsmethode als sinnvollerer Ansatz erweisen.

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3. Bewertung beim Unternehmensverkauf: vereinfachtes Ertragswertverfahren
Die unter Steuerrechtlern bekannteste Methode zur Unternehmensbewertung ist, wie bereits angedeutet, das vereinfachte Ertragswertverfahren. Es ist in § 200 BewG genauer geregelt. Oft wird hierzu auch § 199 BewG angeführt, doch handelt es sich bei dieser Norm lediglich um den Hinweis, wann das vereinfachte Ertragswertverfahren für steuerliche Zwecke Anwendung finden soll. Außerdem haben auch die §§ 201 bis 203 BewG in diesem Zusammenhang Bedeutung.
3.1. Methodik der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt man zunächst den Gewinn nach Steuern für die letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Sollte sich im laufenden Jahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, bereits abzeichnen, dass der Gewinn relevanter ausfällt als derjenige von vor drei Jahren, dann nimmt man stattdessen das aktuelle Ergebnis. Daraus bildet man einen Durchschnittswert, wobei man aber einige Punkte beachten muss. Schließlich schreibt § 199 BewG vor, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nur dann Anwendung finden soll, wenn sich daraus keine offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse ergeben. Dies gilt zumindest für steuerliche Bewertungszwecke. Außerdem soll es sich um eine Bewertung der in Zukunft nachhaltig erzielbaren Ergebnisse handeln. Muss man etwa davon ausgehen, dass sich in Zukunft das nachhaltig erzielbare Ergebnis gravierend von dem unterscheiden wird, dass über den Durchschnittswert berechnet wurde, ist diese Methode ungeeignet, um eine zuverlässige Bewertung beim Unternehmenskauf zu leisten.
Kann man eine solche Abweichung jedoch vertretbar ausschließen, multipliziert man nach § 200 Absatz 1 BewG den Durchschnittswert mit dem in § 203 Absatz 1 BewG vorgegebenen Multiplikator von 13,75. Daraus ergibt sich dann der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Bei einem Unternehmen, das konstant jährliche Gewinne von EUR 500.000 erzielt, kommt man also auf einen Unternehmenswert von EUR 6.875.000.
3.2. Vorteile des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Dabei handelt es sich aber in den meisten Fällen um einen Unternehmenswert, der relativ hoch ausfällt. Möchte man also einen Unternehmenswert recht hoch ansetzen, wie etwa bei einem Verkauf des eigenen Unternehmens, dann ist dies wohl die bevorzugte Bewertungsmethode. Außerdem hat das vereinfachte Ertragswertverfahren unter allen zulässigen Bewertungsmethoden den Vorteil, der einfachsten Berechnungsvorschrift zu folgen. Sie ist somit etwa auch durch Steuerberatungskanzleien recht leicht und zuverlässig zu ermitteln.

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4. Bewertung beim Unternehmensverkauf: EBIT-Multiple
Die Bewertung von Firmen beim Unternehmensverkauf mittels EBIT-Multiple ist eine deutlich realistischere Bewertungsmethode. Grundlage der Bewertung ist zunächst das nachhaltige, um Steuern und Zinsen sowie um einen fiktiven oder realen Unternehmerlohn bereinigte Unternehmensergebnis. Darauf wendet man einen Faktor als Multiplikator an. Der Faktor richtet sich dabei nach unterschiedlichen Kriterien, die mit den Erwartungen an die weitere unternehmerische Entwicklung korrespondieren. Hohe Multiplikatoren finden beispielsweise bei innovativen Unternehmen oder Startups Anwendung. Entsprechend hoch sind dann oft die Summen, die Investoren in solche Unternehmen investieren, weil sie sich in Zukunft entsprechend hohe Dividenden oder Gewinne beim Verkauf ihrer Anteile versprechen.
Außerdem richten sich die Faktoren in erster Linie an börsennotierten Unternehmen aus, die einen deutlich sicheren finanzwirtschaftlichen Stand haben als kleine und mittlere Unternehmen (die sogenannten KMU). Daher sollte man gerade in letzteren Fällen mit dem Ansatz prestigeträchtiger Faktoren sehr vorsichtig sein. Ein Faktor zwischen 10 und 20 ist jedenfalls nur bei erfolgreichen Ausnahmeunternehmen realistisch vertretbar. Bei einem KMU ist hingegen ein Faktor von vier bis sechs bereits ein sehr guter Wert.
Der Faktor wird aber auch noch von vielen anderen, ganz individuell mit dem zu bewertenden Unternehmen zusammenhängenden Kriterien bestimmt. Dazu zählen unter anderem die Branche, in dem ein Unternehmen tätig ist und deren prognostizierte Entwicklung. Dies hängt wiederum mit der Marktsituation zusammen, dort insbesondere mit der Konkurrenz.
Jedenfalls führt die Bewertung beim Unternehmensverkauf mittels EBIT-Multiple in aller Regel zu einem niedrigeren Unternehmenswert als das vereinfachte Ertragswertverfahren. Wenn es also um einen möglichst hohen Unternehmenswert geht, stellt der EBIT-Multiple nur bedingt eine geeignete Wahl dar. Allerdings muss man dabei beachten, dass der EBIT-Multiple dennoch zu objektiveren Unternehmenswerten führt, weil hierbei viele, beim Unternehmensverkauf wichtige, wertbeeinflussende Merkmale berücksichtigt werden.
Speziell für Studenten: vereinfachtes Ertragswertverfahren
In diesem Video erklären wir, wie die Bewertung mittels vereinfachtem Ertragswertverfahren erfolgt.
5. Bewertung beim Unternehmensverkauf: das IDW S1-Verfahren
Etwas komplexer als das vereinfachte Ertragswertverfahren und das EBIT-Multiple-Verfahren ist die Berechnung des Unternehmenswerts auf Basis des sogenannten IDW S1-Verfahrens. Diese Methode unterscheidet sich in einem fundamentalen Punkt von den zuvor erläuterten Methoden zur Bewertung von Unternehmen beim Unternehmensverkauf. Denn beim IDW S1-Verfahren findet sowohl die prognostizierbare Entwicklung des Unternehmens Berücksichtigung als auch eine Abzinsung der erwarteten Gewinne. Dabei ist auch der Zeitraum von mehr als drei Jahren bemerkenswert, über den man durch Anwendung des IDW S1-Verfahrens diese Prognose erstellt.
5.1. Bestimmung des Zinssatzes zur Abzinsung
Basis für die Bewertung nach IDW S1 ist der Gewinn nach Steuern. Außerdem findet die Abzinsung zukünftig erwarteter Gewinne nach den Vorschriften des BGB über den Basiszinssatz statt. Im Juli 2025 legte die Bundesbank den Basiszinssatz zu 1,27 % fest (zuvor waren es noch 2,27%). Allerdings unterliegt der Basiszinssatz bei der weiteren Bewertung nach IDW S1 einer Anpassung über einen Risikozinssatz, den man zum Basiszinssatz hinzuaddiert. Realistisch ist hierbei ein Prozentsatz von 7 %. Doch auch der Risikozinssatz ist über einen Beta-Faktor variabel. Damit kann man auf individuelle Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem zu bewertenden Unternehmen reagieren. Kurzum, eine Abzinsung zu einem Zinssatz von etwa 10 % ist ein durchaus realistischer Wert.
5.2. Abzinsung projizierter Gewinne
Nun zinst man den im ersten Jahr nach dem Bewertungsstichtag erwarteten Gewinn mit dem nach obiger Methodik errechneten Zinssatz ab. Das wiederholt man dann auch für die beiden darauffolgenden Jahre. Als nächstes geht man einen Schritt weiter und führt eine Abzinsung auf die ab dem vierten Jahr ewig in die Zukunft fortgeführte Gewinnprojektion durch. Dazu vervielfältigt man den im vierten Jahr erwarteten Gewinn mit dem Hundertfachen des Zinssatzes. Bei einem Gewinn von EUR 500.000 und einem Zinssatz von 10 % wären dies beispielsweise EUR 5 Millionen (EUR 500.000 x 10 % x 100 = EUR 5.000.000). Auch dieses Berechnungsergebnis zinst man dann ab. Anschließende addiert man die Ergebnisse der vier Jahre und erhält auf diese Weise den Wert, den man beim Unternehmensverkauf mittels Bewertung nach dem IDW S1-Verfahren ansetzen kann.
Ebenfalls interessant: Bewertung durch IDW S1
In diesem Video erklären wir, wie die Bewertung nach dem weithin anerkannten IDW S1-Verfahren erfolgt und welche Vorteile es bietet.
6. Unternehmensbewertung zum Unternehmensverkauf – Fazit
Wir haben Ihnen drei recht unterschiedliche Methoden zur Bewertung von Unternehmen beim Unternehmensverkauf vorgestellt. Dabei ist das vereinfachte Ertragswertverfahren die wohl einfachste Methode. Sie liefert außerdem einen relativ hohen Unternehmenswert. Dies klingt naheliegend, weil dem Fiskus bei der Besteuerung von Unternehmenstransaktionen selbstverständlich ein möglichst hoher Gewinn gelegen kommt. Aber auch Unternehmer, die ihr Unternehmen verkaufen möchten, dürfen sich über derartige Bewertungen freuen.
Allerdings ist das vereinfachte Ertragswertverfahren gleichzeitig auch eine Bewertungsmethode, die im Prinzip keine individuellen Charakteristika von Unternehmen berücksichtigt. Beim EBIT-Multiple- und dem IDW S1-Verfahren ist das hingegen der Fall. Darum dürfte eine dieser beiden Berechnungsmethoden zu einer realistischeren Bewertungen beim Unternehmensverkauf führen. Von diesen beiden Verfahren ist die Bewertung nach IDW S1 allerdings die deutlich aufwendigere Methode. Da sie in der Regel insbesondere von Wirtschaftsprüfern durchgeführt wird und diese in ihren Gutachten auf viele Faktoren eingehen müssen, ist die Beauftragung eines solchen Gutachtens, im Vergleich zu den anderen beiden Bewertungsmethoden, gleichzeitig mit dem höchsten Aufwand verbunden. Einen Vorteil hat das IDW S1-Verfahren allerdings gegenüber den beiden anderen Bewertungsmethoden. Es ist nämlich das von den Finanzgerichten angesehenste Verfahren.
Steuerberater für steueroptimierte Unternehmenstransaktionen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Unternehmensverkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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Der Kauf eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, bei dem verschiedene steuerliche Fragestellungen eine bedeutende Rolle spielen. Besonders die Besteuerung des Goodwill, also des immateriellen Unternehmenswertes, der nicht unmittelbar mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten in Verbindung steht, stellt für Käufer und Verkäufer eine herausfordernde Materie im Rahmen eines Unternehmenskaufs dar. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Implikationen des Goodwill beim Unternehmenskauf. Wir analysieren auch, wie die Besteuerung in verschiedenen Jurisdiktionen erfolgt.
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In diesem Video erklären wir, wie man immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz richtig ansetzt.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist Goodwill und warum spielt er beim Unternehmenskauf eine Rolle?
Goodwill bezeichnet den Betrag, den ein Käufer für ein Unternehmen zahlt, der über den Wert der identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinausgeht. Man bezeichnet ihn auch als Firmen- oder Geschäftswert. Dieser immaterielle Wert setzt sich aus Faktoren wie Markenname, Kundenbeziehungen, Know-how und Marktstellung zusammen. Bei der Besteuerung des Goodwill im Rahmen eines Unternehmenskaufs wird die Höhe dieses Wertes als entscheidend angesehen. Grund dafür ist, dass er Einfluss auf die Steuerlast der beteiligten Parteien hat. Die Art und Weise, wie der Goodwill in den Bilanzen erfasst und steuerlich behandelt wird, variiert je nach den geltenden nationalen Vorschriften.
2. Besteuerung des Goodwill beim Unternehmenskauf in Deutschland
Gemäß § 246 Absatz 1 Satz 4 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren. Gemäß § 253 Absatz 3 Sätze 3 und 4 HGB in der Fassung vom 31.08.2015 gilt folgende Regelung: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen.
Im Steuerrecht unterliegt der Goodwill einer besonderen steuerlichen Behandlung. Der Goodwill wird nach einem Unternehmenskauf im Rahmen des § 5 Absatz 2 EStG als immaterieller Vermögenswert behandelt, was eine entsprechende Besteuerung nach sich zieht. So kann man ihn grundsätzlich nicht sofort abschreiben. Vielmehr erfolgt die Abschreibung des Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren (§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG). Dies führt zu einer Verteilung der Steuerlast über einen relativ langen Zeitraum. Eine kürzere Abschreibungsdauer ist auch dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als fünfzehn Jahre sein wird. Somit wirken sich die Anschaffungskosten des Goodwill jährlich nur um 1/15 steuermindernd aus.
Bei unterjähriger Anschaffung gilt die anteilige Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG. Das heißt, dass man im Jahr der Anschaffung den Firmenwert für jeden Kalendermonat, der auf den Erwerb folgt, abschreiben darf, inklusive des Anschaffungsmonats. Wenn die Anschaffung beispielsweise im März erfolgt, sind für dieses Jahr zehn Monate abschreibungsfähig.

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3. Internationale Unterschiede in der Besteuerung von Goodwill
Die Besteuerung des Goodwill variiert jedoch nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch auf internationaler Ebene. Das Steuerrecht der USA beispielsweise behandelt den Goodwill nach den Vorschriften des Internal Revenue Service (IRS). Dort ist es möglich, den Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren abzuschreiben, ähnlich wie in Deutschland. In einigen europäischen Ländern, wie etwa Großbritannien, erfolgt die Besteuerung des Goodwill allerdings anders. Dort findet der Goodwill als steuerpflichtiger Vermögenswert in der Regel keine Anerkennung. Für Käufer und Verkäufer hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung eines Unternehmenskaufs.

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4. Die steuerlichen Auswirkungen des Goodwill auf den Käufer
Für Käufer und Verkäufer ist die Besteuerung des Goodwill von großer Bedeutung, da sie die Höhe der Steuerlast nach dem Unternehmenskauf beeinflussen kann. Der Käufer muss sicherstellen, dass der erworbene Goodwill ordnungsgemäß bewertet und in der Bilanz erfasst wird, um von den Abschreibungsmöglichkeiten zu profitieren. Gleichzeitig muss er sich der Tatsache bewusst sein, dass im Falle eines Verkaufs der Goodwill möglicherweise versteuert werden muss. Das kann unter Umständen zu einer erheblichen Steuerlast führen.
5. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Goodwill
Es gibt verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um beim Unternehmenskauf den Goodwill zu nutzten. Eine gängige Methode ist die Aufteilung des Kaufpreises auf verschiedene Vermögenswerte, um die steuerliche Belastung zu minimieren. So kann der Käufer den Goodwill von anderen Vermögenswerten wie Maschinen oder Immobilien trennen und die steuerlichen Vorteile der Abschreibung gezielt nutzen. Eine Empfehlung lautet, die Struktur des Kaufs im Vorfeld genau zu planen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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In diesem Video erklären wir, wie man einen Unternehmenskauf per Share Deal für beide Parteien steuerlich optimieren kann.
6. Die Besteuerung des Goodwill im Unternehmenskauf – Fazit
Die Besteuerung des Goodwill stellt einen wichtigen, aber auch komplexen Aspekt beim Unternehmenskauf dar. Käufer und Verkäufer sollten sich intensiv mit den steuerlichen Implikationen der Goodwill-Bewertung und Abschreibung auseinandersetzen. Nur so kann man die Steuerlast optimal gestalten. Besonders bei internationalen Transaktionen ist es wichtig, die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen der jeweiligen Länder zu berücksichtigen. Erst eine sorgfältige Planung auf Basis einer fundierten steuerlichen Beratung stellt sicher, dass der Kauf eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Goodwill effizient und steuerlich vorteilhaft erfolgt.
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Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf im Rahmen einer Due Diligence
- Nutzung der Vorteile von Share Deal oder Asset Deal beim Unternehmensverkauf
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf und -verkauf und bei Umstrukturierungen
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Juristische Betreuung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
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Der Verkauf eines Unternehmens ist für viele Unternehmer ein bedeutsamer Schritt, der nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen hat. Beim Unternehmensverkauf steht somit die Besteuerung von Goodwill im Fokus der veräußernden Partei. In diesem Blogartikel untersuchen wir, wieso der Goodwill im Rahmen eines Unternehmensverkaufs bei der Besteuerung so wichtig ist und welche Strategien zur Optimierung der Steuerlast existieren.
Unser Video: Steuern beim Unternehmensverkauf
In diesem Video erklären wir, welche Steuern Veräußerer und Erwerber bei einem Unternehmensverkauf zu tragen haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Besteuerung beim Unternehmensverkauf: Was ist Goodwill und wie entsteht er?
Goodwill bezeichnet den immateriellen Wert eines Unternehmens, der über den Buchwert seiner physischen Vermögenswerte hinausgeht. Er wird auch als Firmen- oder Geschäftswert bezeichnet. Er umfasst Faktoren wie Kundenstamm, Markenwert, gute Mitarbeiter und ein etabliertes Geschäftsumfeld. Beim Verkauf eines Unternehmens berücksichtigt man den Goodwill oft als separaten Posten im Kaufpreis und muss ihn im Rahmen der Besteuerung beachten. Die rechtliche Grundlage zur Bilanzierung von Goodwill findet sich in § 266 HGB, der die Bilanzierung der Vermögenswerte regelt.
2. Steuerliche Behandlung von Goodwill beim Unternehmensverkauf
Die steuerliche Behandlung von Goodwill beim Unternehmensverkauf ist in Deutschland insbesondere durch das HGB und das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Grundsätzlich stellt der Goodwill ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das beim Verkauf eines Unternehmens Berücksichtigung findet. Dabei erfolgt die Besteuerung des Goodwills in der Regel über den Verkaufserlös und die daraus resultierenden steuerpflichtigen Einkünfte.

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3. Besteuerung des Goodwills beim Verkäufer
Für den Verkäufer eines Unternehmens ist die steuerliche Behandlung des Goodwills von großer Bedeutung, da der erzielte Erlös aus dessen Veräußerung in der Regel steuerpflichtig ist. Wird der Goodwill im Rahmen eines Unternehmensverkaufs übertragen und handelt es sich bei dem verkauften Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf, auf Ebene einer natürlichen Person, der Einkommensteuer, § 17 EStG. Sofern eine Kapitalgesellschaft ein Unternehmen einschließlich Goodwill veräußert, kann der Erlös aus dem Verkauf des Goodwills als Teil des Gesamtverkaufspreises behandelt und unterliegt der Körperschaftssteuer gemäß § 8 Absatz 1 KStG.
Dabei müssen steuerliche Aspekte wie die Bewertung des Goodwills und mögliche latente Steuerverpflichtungen bei der Besteuerung des Unternehmensverkaufs berücksichtigt werden. In einigen Fällen können auch steuerliche Sonderregelungen, wie die steuerfreie Rücklagenbildung oder die Anwendung von Freibeträgen im Rahmen der Unternehmensnachfolge, greifen. Hier ist insbesondere der § 8b KStG hervorzuheben, weil der Unternehmensverkauf durch Verkauf der Anteile (Share Deal) an einer Kapitalgesellschaft durch eine übergeordnete Kapitalgesellschaft steuerlich sehr begünstigt ist. Daher ist eine sorgfältige Planung und Beratung erforderlich, um die steuerliche Belastung beim Verkauf des Goodwills zu optimieren.

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4. Steueroptimierung von Goodwill beim Unternehmensverkauf
Die steuerliche Belastung beim Verkauf vom Goodwill kann man durch verschiedene Maßnahmen optimieren. Eine Möglichkeit ist die gezielte Planung des Zeitpunkts des Verkaufs. Wenn der Goodwill über mehrere Jahre einen Wertzuwachs erfahren hat, kann man eine Verkaufsstruktur wählen, bei der der Goodwill im Rahmen von Vermögensübertragungen und Veräußern von Anteilen steuerlich günstige Bedingungen vorfindet.
Zudem können Unternehmen durch eine genaue Bewertung des Goodwills und eine transparente Dokumentation gegenüber den Steuerbehörden sicherstellen, dass der Verkaufspreis korrekt und steuerlich optimiert festgelegt wurde. Eine frühzeitige Beratung durch Steuerexperten und Wirtschaftsprüfer zur Besteuerung von Goodwill beim Unternehmensverkauf ist besonders wichtig.
5. Einfluss der internationalen Besteuerung auf den Goodwill
Für international tätige Unternehmen stellt sich häufig die Frage, wie der Goodwill in verschiedenen Jurisdiktionen steuerlich behandelt wird. Bei grenzüberschreitenden Unternehmensverkäufen spielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und lokale steuerliche Vorschriften eine besondere Rolle. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe der Steuerlast haben. Insbesondere wenn der Goodwill in einer anderen Rechtsordnung als in dem des Unternehmenssitzes verkauft wird, sollte man dies beachten.
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In diesem Video erklären wir, welche Punkte ein Unternehmenskaufvertrag unbedingt enthalten sollte.
6. Fazit: Die Bedeutung der richtigen Besteuerung von Goodwill
Die konkrete Besteuerung von Goodwill beim Unternehmensverkauf ist ein komplexes Thema. Sie erfordert eine fundierte Planung und genaue Kenntnisse der relevanten Steuervorschriften. Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen die steuerlichen Auswirkungen des Goodwills sorgfältig abwägen, um eine optimale Steuerstrategie zu entwickeln. Eine frühzeitige Steuerberatung ist unerlässlich, um Steuerrisiken zu minimieren und mögliche steuerliche Vorteile zu nutzen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Besteuerung des Goodwills beim Unternehmensverkauf nicht nur einen wichtigen steuerlichen Aspekt darstellt, sondern auch ein bedeutendes Potenzial zur Steueroptimierung bietet. Unternehmer, die diesen Aspekt frühzeitig gestalten, können so ihre Steuern im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens erheblich reduzieren.
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- Informationen zur Besteuerung bei Earn-Outs
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Earn-Out-Zahlungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sind eine häufig gewählte Gestaltung, um den Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer zu erleichtern. Durch im Kaufvertrag vereinbarte Earn-Out-Klauseln wird der Kaufpreis in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Abweichend von dem am Verkaufsstichtag zu zahlenden Basiskaufpreis, sind die variablen Anteile erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingung zu zahlen. Die Leistungspflicht kann hierbei an eine finanzielle Größe wie beispielsweise den erzielten Gewinn knüpfen oder aber an reale Größen wie die Erschließung eines neuen Marktes oder das Erreichen einer bestimmten Kundenzahl. Der BFH beschäftigte sich nun in seinem Urteil (IV R 9/21) vom 09.11.2023 mit der Besteuerung der variablen Kaufpreisbestandteile eines Earn-Outs. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Entscheidungsgründe des BFH.
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In diesem Video erklären wir, wie umfangreich ein Unternehmenskaufvertrag sein kann.
Inhaltsverzeichnis
1. BFH-Urteil zum Earn-Out – Einleitung
Streitig war die steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Gesellschafter der Klägerin, eine GmbH & Co. KG, waren die nicht vermögensmäßig beteiligte M-GmbH und die 100 % beteiligte Kommanditistin. Die Kommanditistin war zugleich alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Mit notariellem Vertrag aus 2010 veräußerte Sie neben ihrem Anteil an der KG auch sämtliche Geschäftsanteile an der M GmbH an die R GmbH. Neben einem festen Basiskaufpreis war ein zusätzlicher Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts vereinbart worden. Die Leistungspflicht war hierbei an die erzielte Rohmarge des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 geknüpft, sodass der Kommanditistin entsprechende Zahlungen in späteren Veranlagungszeiträumen zuflossen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Earn-Out-Zahlungen als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO im Veranlagungszeitraum der Veräußerung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen gab mit Urteil vom 30.03.2021 (5 K 2442/17) der Klage der Kommanditistin statt. Sie vertrat die Ansicht, dass die Zahlung erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern sei. Gegen die nachträgliche Versteuerung richtete sich die Revision des Finanzamtes.

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2. BFH-Urteil wendet Zuflussprinzip beim Earn-Out an
Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzgerichtes an. Es befand, dass die nachträglichen Kaufpreiszahlungen den Veräußerungsgewinn im Veranlagungszeitraum der Veräußerung nicht erhöhen, sondern erst mit ihrem Zufluss zu erfassen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei den gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird. Der Senat folgt insoweit den Begründungen des BFH-Urteils vom 19.12.2018 (I R 71/16) betreffend die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

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3. BFH-Urteil unterstreicht bisherige Rechtsprechung zum Earn-Out
Die Rechtsprechung bekräftigt im BFH-Urteil vom 09.11.2023 die bisherige Handhabung der Besteuerung der Zahlung eines variablen Kaufpreisbestandteils (Earn-Out). Sie bestätigt somit auch und die Meinung der vorausgegangenen Rechtsprechung. So werden gewinn- oder umsatzabhängige Vergütungen, welche dem Grunde und der Höhe nach im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht feststehen, weiterhin als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Nummer 2 EStG berücksichtigt.
Dies ergibt sich vor allem aus den erheblichen Schwierigkeiten bei der Schätzung des Gegenstandswertes der nachträglichen Zahlungen. Hierzu kann man nämlich keinen genauen Wert berechnen. Folglich kann es darüber hinaus bei einer späteren Abweichung der Höhe der gewinn- oder umsatzabhängigen Zahlungen vom im Veräußerungszeitpunkt festgesetzten Veräußerungspreis zu nachträglichen Veräußerungsgewinnen beziehungsweise -verlusten kommen. Ergänzend dazu soll eine Rückbeziehung des Earn-Out bereits deshalb keine Anwendung finden, da im BFH-Urteil (IV R 67/98) vom 19.08.1999 vergleichsweise ein früherer Tod des Rentenberechtigten im Falle der Veräußerung gegen eine Leibrente ebenfalls nicht zu einer Rückwirkung führt.
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4. BFH-Urteil zum Earn-Out – Fazit
Kommt es im Rahmen eines Unternehmensverkaufs zu einem Earn-Out, wodurch dem Verkäufer neben einem festen Basiskaufpreis nachträgliche variable Kaufpreiszahlungen zufließen, bestärkt das BFH-Urteil vom 09.11.2023 (IV R 9/21) die bisherige steuerliche Behandlung solcher Earn-Out-Zahlungen. Dies gibt uns eine abschließende Rechtssicherheit.
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Der BFH beschäftigte sich in seinem Urteil (IV R 9/21) vom 09.11.2023 mit der Besteuerung von sogenannten Earn-Out-Zahlungen. Dabei schloss er sich mit seiner Auffassung der früheren Rechtsprechung an. Die Zahlung von gewinn- oder umsatzabgängigen Kaufpreisvergütungen, die weder dem Grunde, noch der Höhe nach feststehen, sind demnach zwingend als nachträgliche Betriebseinnahmen gemäß § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Nummer 2 EStG zu erfassen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Folgen des Urteils und die Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis.
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Inhaltsverzeichnis
1. Besteuerung von Earn-Outs – Einleitung
Im Rahmen der Transaktionspraxis wird neben einem festen Kaufpreisbestandteil oftmals auch eine variable Vergütung vereinbart. Diese ist an die zukünftige Entwicklung des Unternehmens geknüpft. Die Regelungen über variable Kaufpreisvergütungen trifft man dabei über sogenannte „Earn-Out-Klauseln“ im Kaufvertrag. Unabhängig von dem am Verkaufsstichtag zu zahlenden Basiskaufpreis sind die variablen Anteile erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingungen zahlbar. Die Leistungspflicht knüpft hierbei in der Regel an erfolgsabhängige Kenngrößen an, wie zum Beispiel Umsatz oder Gewinn des Unternehmens. Die Vereinbarung kann aber auch an reale Größen gebunden sein. Beispiele hierfür sind die erfolgreiche Markteinführung eines neuen Produktes oder die Erreichung einer bestimmten Kundenzahl. Der Zeitraum der Vereinbarung (Earn-Out-Periode) kann hierbei zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren variieren. All dies hat somit indirekten Einfluss auf die Besteuerung des Earn-Outs.

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2. Neues BFH-Urteil zur Besteuerung von Earn-Outs
Der BFH stellte in seinem Urteil (IV R 9/21) vom 09.11.2023 klar, dass gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisvergütungen für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Nummer 2 EStG zu versteuern sind. Er folgte insoweit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 und bekräftigte die dort genannten Entscheidungsgründe. Sofern ein Earn-Out weder dem Grunde noch der Höhe nach im Veräußerungszeitpunkt feststeht, erfasst man die Zahlungen im Rahmen der Besteuerung zwingend als nachträgliche Betriebseinnahmen. Dies lässt sich vor allem auf die Bewertungsschwierigkeiten der Raten zurückführen. Schließlich kann man den Barwert nur schätzweise bestimmen.

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3. Auswirkungen des BFH-Urteils auf die Besteuerung von Earn-Outs
Im Rahmen von Unternehmensverkäufen besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Earn-Out-Klauseln in den betreffenden Kaufverträgen anzupassen, um so die gewünschte Besteuerung zu erreichen. So kann es zum einen sinnvoll sein, den Veräußerungsgewinn auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen, um so die Begünstigungen der §§ 16 Absatz 4, 34 Absatz 1, 3 EStG in Anspruch nehmen zu können. Andererseits kann eine Verteilung des Kaufpreises für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung eine progressionsmildernde Wirkung haben.
Für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch eine Kapitalgesellschaft sind die genannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden. Durch die Begünstigung des § 8b Absatz 2 KStG kommt dem allerdings grundsätzlich keine Relevanz zu. Hierbei war es in der Vergangenheit fraglich, ob die Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns auch auf nachträgliche Kaufpreisvergütungen im Rahmen einer Earn-Out-Vereinbarung anwendbar sind, oder ob die daraus resultierenden Gewinne vollständig der Besteuerung unterliegen. Für diesen Fall entschied der BFH allerdings bereits 2018 zugunsten der Anwendbarkeit des § 8b Absatz 2 KStG.
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4. Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen – Fazit
Bei der Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bekräftigte der BFH die bereits bestehende Meinung in der Rechtsprechung bezüglich dem Grunde und der Höhe noch unbestimmter Earn-Out-Zahlungen. Eine Behandlung der betragsmäßig festgelegten Earn-Outs ließ dieser allerdings ausdrücklich offen. Zwar reagierte das Finanzministerium Schleswig Holstein und gibt in der Besteuerungspraxis klare Leitlinien vor, allerdings kann abschließende Rechtssicherheit erst durch eine Entscheidung des BFH erlangt werden. Um die bestehenden Risiken zu umgehen und die steuerlichen Begünstigungen für Unternehmensverkäufe bestmöglich zu nutzen, ist daher in jedem Fall eine genaue steuerliche Prüfung zu empfehlen, sodass hierbei eine optimale Gestaltung getroffen werden kann.
Sollten auch Sie Beratungsbedarf zur Besteuerung von Earn-Outs bei einem geplanten Verkauf Ihres Unternehmens haben, kontaktieren Sie uns frühzeitig. Wir freuen uns darauf, sie zu betreuen.
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Eine Due Diligence soll prüfen, ob ein Unternehmen als Ziel für eine Übernahme in Frage kommt. Selbstverständlich achtet man dabei auch darauf, dass die bisherige Bilanzierung einwandfrei ist. Wie sonst könnte man eine gründliche Prüfung durchführen? Und doch hat selbst die beste Due Diligence stets einen großen Schwachpunkt, nämlich den Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber der Due Diligence wenig Interesse am Ergebnis der Prüfung zeigt, weil er ohnehin fest entschlossen ist, das zu prüfende Unternehmen zu erwerben, dann ist das Resultat praktisch ohne Bedeutung. Das mag im Einzelfall auch mal gut gehen, doch für HP kam dieser Schwachpunkt der Due Diligence in Gestalt ihres eigenen CEO und ihrer CFO teuer zu stehen. Wir berichten rückblickend.
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Inhaltsverzeichnis
1. Due Diligence Schwachpunkt – Einführung
Wer bereits eine Unternehmenstransaktion vorgenommen hat, weiß um die Bedeutung einer Due Diligence Prüfung. Vor allem für die Erwerberseite ist sie besonders wichtig, weil von ihrer Einschätzung die Entscheidung zur Übernahme beziehungsweise zu ihrem Preis abhängt. Aber auch die mittel- bis langfristigen Projektionen des zukünftigen Geschäfts basieren auf dem Bericht der Due Diligence. Nur so lässt sich einigermaßen verlässlich abschätzen, wie das Unternehmen mit dem potentiellen Tochterunternehmen umgehen kann und sollte.
Doch hat auch eine sorgfältige Prüfung im Rahmen einer Due Diligence Schwachpunkte. Einerseits kann das Management des potentiellen Übernahmeziels einigen Einfluss auf die zu prüfenden Bücher und Unterlagen nehmen, um es positiver darzustellen, als es vielleicht ist. Andererseits können auch den Prüfern bei ihren Untersuchungen und Analysen an vielen Stellen Details entgehen oder Fehler unterlaufen. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass sie sich von unzuverlässigen Zahlen und Angaben der von ihnen geprüften Bücher irreführen lassen, obwohl gerade dies ein Kern der Prüfung darstellt. Sollten jedoch tatsächlich gewisse Risiken in Erscheinung treten, kann dies, trotz der Due Diligence Prüfung, zu fatalen Folgen führen. Wieso das möglich ist, erläutern wir anhand eines solchen Reinfalls.
2. Due Diligence: Der Fall Autonomy Corporation plc.
Michael Lynch war Ende der 1980er Jahre bereits ein hochbegabter Programmierer als er sein Studium an der Universität von Cambridge in Großbritannien absolvierte. So erkannte er recht früh, dass Bayesische Statistik der Schlüssel für maschinelles Lernen ist. Nach Abschluss seiner Promotion gründete er dort folglich das Unternehmen Autonomy Corporated plc. als Holding für mehrere operative Tochterunternehmen, deren Ziel es war, entsprechende Software zu entwickeln und zu verkaufen. Und tatsächlich war die Nachfrage enorm. Daher schaffte Autonomy bald den Sprung in die Londoner Börse, wo ihre Aktie mit stets steigenden Gewinnen gehandelt wurde. Jeder wollte am Erfolg des englischen Vorzeigeunternehmens partizipieren. Und so erregte Autonomy bald auch jenseits des Atlantiks reges Interesse.
Dessen war man sich auch in der Chefetage von Autonomy bewusst. Da man offenbar schon zu diesem Zeitpunkt einen Exit anpeilte, überlegte man sich wohl, wie man den bestmöglichen Preis herbeiführen könne. Dabei stützte man sich auch auf fragwürdige Optionen. Zwar wurde mittlerweile Autonomy regelmäßig durch Wirtschaftsprüfer überwacht, doch schien dies kein wirklich ausreichend großes Hindernis gewesen zu sein. Denn in der Folgezeit setzte man einigen Einsatz darauf, den Gewinn zumindest mit den Erwartungen der Analysten Schritt halten zu lassen, besser noch zu übertreffen. Auch wenn dies bereits den Wirtschaftsprüfern hätte auffallen müssen, war schon in diesen Anfängen die Saat für berechtigte Zweifel im Rahmen einer gründlichen Due Diligence gesät.

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3. Due Diligence: Autonomy’s zweifelhafte Geschäftspraktiken
Michael Lynch war als CEO von Autonomy Vorgesetzter des CFO Sushovan Hussain. Als Finanzchef war Hussain wiederum für viele Details bei Geschäften des Unternehmens zuständig. Er konnte somit Einfluss auf Verhandlungen mit Kunden nehmen und Konditionen mit ihnen vereinbaren. Dazu zählte beispielsweise auch, wann ein Kaufvertrag Gültigkeit erlangen sollte.
Wenn nun zum Ende eines Quartals neue Geschäftszahlen veröffentlicht werden sollten, und die Realität dem Anspruch an steigendem Gewinn zuwiderlief, kam es öfters vor, dass der CFO mit Kunden heimlich das Zurückdatieren von Kaufverträgen vereinbarte und sich dies auch etwas kosten ließ. Jedenfalls konnte Autonomy so mit hervorragenden Ergebnissen glänzen.
Eine weitere Praxis bestand darin, neben ihrer Software zunehmend auch Hardware zu vertreiben. Nach außen bestand Autonomy jedoch darauf, ein reines Software-Unternehmen zu sein. Tatsächlich diente das verschleierte Hardware-Geschäfte einerseits dazu, dass man Käufern die Software direkt mit der erforderlichen Hardware-Komponente verkaufte, um dadurch die Preise für die vermeintlich reinen Softwareprodukte zu erhöhen. Andererseits verkaufte man die Hardware teilweise mit Verlust, um sicherzustellen, dass der Absatz weiter mit der gewünschten Außenwirkung verlief.
Eine andere Praxis bestand darin, dass man Produkte, die man den Händlern zuvor verkauft hatte, zu günstigeren Preisen zurückkaufte. Für die Händler war das selbstverständlich ein willkommenes Geschäft, für Autonomy hingegen im Grunde defizitär. Dennoch lohnte es sich, weil man dadurch den Umsatz steigern konnte. Und mit dem Umsatz schien auch die Rendite von Autonomy glänzend zu sein.
Zum Teil wurden sogar reine Scheingeschäfte mit Händlern geschlossen, wobei trotz der gelieferten Ware auf die Bezahlung verzichtet wurde. Denn die Bücher von Autonomy wiesen die vereinbarten statt die vereinnahmten Erlöse aus.
Unglaublich, aber am Ende sollen all diese Maßnahmen Autonomy’s Umsätze um geschätzte USD 700 Millionen aufgebläht haben. Es war ein enormer Schwachpunkt, den die Due Diligence hätte aufdecken müssen.
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4. Due Diligence: Warum HP Autonomy unbedingt übernehmen wollte
4.1. Die Ausgangssituation
Um die Gesamtsituation zu verstehen, müssen wir uns ins Jahr 2008 zurückversetzen. Damals löste der Untergang der Lehman Bros. Bank in den USA erst eine wahre Kaskade weiterer Bankenpleiten aus und dann die Weltwirtschaftskrise, die viele Jahre lang die internationale Ökonomie schwer belastete. Dennoch vermochte Autonomy zu dieser Zeit den Anschein aufrechtzuerhalten, vom weltweiten wirtschaftlichen Abwärtstrend verschont zu bleiben, was ihnen aber eben nur aufgrund ihrer Manipulationen gelang. Aber die Zeit war reif, dass sich Investoren nun umorientierten und neue lukrative Geschäftsfelder entdeckten.
Die weltweite Wirtschaftskrise hatte einen solchen Investor ebenfalls schwer getroffen: HP. Ursprünglich als Hewlett Packard in den 1960er gegründet, hatte sich HP mit der Zeit zu einem Schwergewicht im kalifornischen Silicon Valley entwickelt. Aber nun war die Nachfrage nach Hardware rückläufig. Zudem brachte die Weltwirtschaftskrise weiteres Ungemach. Eine Trendwende, so schien es, würde frühestens mittelfristig erfolgen. Für HP war dies also eine schwierige Lage. Immerhin, man verfügte über ausreichende liquide Mittel.
Was die Situation von HP ebenfalls erschwerte, war, dass die Führungsetage sich im Umbau befand. Erst stellte man Marc Hurd ein, der jedoch bald aus Compliance-Gründen gehen musste. Außerdem hatte man ohne großen Erfolg versucht, im aufkommenden Markt mit Handys und Tablets mitzumischen. Dann stellte man den Deutschen Léo Apotheker als CEO ein, der zuvor lange Zeit den deutschen Software-Riesen SAP leitete. Léo Apotheker besah sich nun die Zahlen von HP und den Markt. Er erkannte schnell, dass das Hardware-Geschäft keine großen Hoffnungen erlaubte, um die Anleger bei Laune zu halten. Was aber nach wie vor eine höhere Rendite brachte, war das Software-Geschäft. Denn im Unterschied zur Hardware als Produkt braucht man beim Vertrieb von Software keine Rohstoffe zur Herstellung beschaffen.
4.2. Die Übernahmeentscheidung: Ursprung des Due Diligence Schwachpunkts
Also traf Léo Apotheker die überraschende Entscheidung, dass man das Handy- und Tablet-Geschäft ganz einstellen und sich stattdessen nach einer Investition in ein aufstrebendes Software-Unternehmen umsehen sollte. Und schnell fiel sein Auge auf Autonomy, das mit glänzenden Renditen hervorstach und somit versprach, HPs Probleme zu lösen. Léo Apotheker traf sich daraufhin im Juli 2011 mit Michael Lynch und verhandelte Konditionen einer eventuellen Übernahme durch HP. Irgendwie gelang es dabei Micheal Lynch Léo Apotheker davon zu überzeugen, einen Kaufpreis von USD 42,11 pro Aktie zu akzeptieren. Das waren sage und schreibe 60 % über dem damaligen Marktpreis! Doch Léo Apotheker schien dies für gerechtfertigt gehalten zu haben.
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5. Die Due Diligence Prüfung durch HP: der Schwachpunkt
Selbstverständlich konnte Léo Apotheker keinen Kaufvertrag einfach so mit Michael Lynch aufsetzen. Auch als CEO musste er erst einmal eine Due Diligence Prüfung durchführen lassen und dessen Ergebnis abwarten. Diese fand dann über etwa sechs Wochen bis August 2011 statt. Dabei hatten die Prüfer von KPMG sowohl die Bücher von Autonomy gesichtet als auch diverse Nachfragen gestellt. Dass hinter den Geschäften von Autonomy zweifelhafte Praktiken steckten, merkten sie allenfalls in wenigen Punkten. Diese wurden zwar im Bericht zur Due Diligence angesprochen, doch sollte schon der Bericht ohne große Bedeutung sein.
Denn den Bericht, so wurde später bekannt, hatten weder der CEO noch die CFO von HP gelesen. In die entscheidende Sitzung des Vorstands gingen beide mit der festen Absicht, Autonomy zu kaufen. Argumente von externen wie von internen Analysten, dass der Kaufpreis von USD 11,7 Milliarden überzogen sei, wurden ebenso ignoriert, wie andere Warnzeichen auch. Schon nach kurzer Zeit war die Sitzung beendet, der Kauf somit beschlossen.
Das hatte allerdings rasch ungeahnte Folgen. Noch vor Ablauf eines Jahres an der Spitze von HP musste Léo Apotheker seinen Hut nehmen. Erstaunlicherweise erhielt er dennoch eine üppige Abfindung und andere Boni im Gesamtwert von USD 13 Millionen. Was man zu dem Zeitpunkt noch nicht wusste, war die Wahrheit über Autonomy und, dass sich ausgerechnet Léo Apotheker als Schwachpunkt der Due Diligence erweisen sollte.
6. Schwachpunkt Due Diligence: die juristischen Folgen
6.1. Erste Konsequenzen
Denn nachdem HP Autonomy übernommen hatte, fielen Gewinn und Umsatz des zuvor gehypten Musterknaben überraschend dürftig aus. Logischerweise ging man der Sache nach, musste jedoch erst einmal anerkennen, dass Autonomy keineswegs die Erwartungen erfüllte. Folglich nahm man eine Teilwertabschreibung vor, die sich auf sagenhafte USD 8,8 Milliarden belief, wovon allerdings nur USD 5 Milliarden auf das Debakel mit Autonomy zurückging. Außerdem ergriff man als weitere Maßnahme die Entlassung von 27.000 Mitarbeitern. Einer von ihnen war Michael Lynch, der ja noch bei Autonomy verblieben war. Man unterstellte ihm zunächst, er habe unterdurchschnittliche Leistung erbracht, weswegen die Verkaufszahlen bei Autonomy zurückgegangen seien. Michael Lynch entgegnete darauf, dass HP Autonomy mit viel Missgeschick integriert habe und dass dies der Grund für das Debakel sei.
6.2. Einleitung juristischer Schritte
Die Auswirkungen auf den Börsenwert von HP waren jedenfalls enorm. Viele Anleger verklagten HP sogar, weil man dort den Deal mit Autonomy trotz des übertrieben hohen Kaufpreises eingegangen war. HP wiederum prüfte ebenfalls rechtliche Schritte, schaltete einerseits das FBI und die US-Börsenaufsicht, andererseits die zuständige britische Betrugsbehörde SFO (Serious Fraud Office) ein. Nachdem die britische Behörde zu wenig Hinweise gefunden hatte, als dass eine Verurteilung erfolgreich schien, stellte man dort die Ermittlungen bald wieder ein. HP hingegen strengte einen Zivilprozess gegen Michael Lynch und Sushovan Hussain in London an.
6.3. Juristische Konsequenzen
Und tatsächlich urteilte das Londoner Gericht nach vielen Jahren im Sinne von HP, verkündete aber, dass die Schadenssumme deutlich geringer sei als jene von HP geforderte über USD 5 Milliarden. Zur Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht aber bis heute noch keine Entscheidung gefällt.
Dem folgten Strafverfahren gegen Sushovan Hussain und später Michael Lynch und seinem damaligen Vize-Direktor Stephen Chamberlain in den USA. Während sich Chamberlain den US-Behörden stellte, wehrte sich Lynch über mehrere Jahre. Nach dem Londoner Urteil veranlasste die britische Justizministerin jedoch dessen Auslieferung. Man ging fest davon aus, dass auch in diesem Verfahren ein Schuldspruch erfolgen würde. Doch die Jury sprach die beiden Angeklagten überraschend frei. Der bereits zuvor ebenfalls in den USA verurteilte CFO von Autonomy, Sushovan Hussain, musste hingegen eine fünfjährige Haftstrafe verbüßen, die Anfang 2024 endete.

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7. Due Diligence: Nachspiel zum Schwachpunkt Wirtschaftsprüfung
Während der Zeit, als Michael Lynch, Sushovan Hussain und andere Vertraute das Aufblähen der Bilanzen von Autonomy betrieben, hatte der Wirtschaftsprüfungskonzern Deloitte, der zu den sogenannte Big Four dieser Branche gehört, die Prüfung der Bücher vorgenommen. Das Ausmaß und die Schwere der Manipulationen waren eigentlich so groß, dass Deloitte hier kein Testat hätte zeichnen dürfen. Und doch geschah genau dies.
Waren die mit dieser Aufgabe betrauten Wirtschaftsprüfer bloß inkompetent oder kamen sie aus anderen Gründen ihren Verpflichtungen nur unzureichend nach? Eine Untersuchung auf Ebene der britischen Wirtschaftsprüfervereinigung FRC (Financial Reporting Council) sollte diese Frage klären. Sie ergab, dass hier die Abhängigkeit von dem Mandat zu einem Interessenkonflikt führte, der letztendlich in einem mangelhaften Prüfverfahren gipfelte. Die für diesen Vorgang Verantwortlichen mussten dafür im Nachhinein strenge Strafen hinnehmen. Ein Wirtschaftsprüfer musste eine Strafzahlung von GBP 500.000 sowie ein Berufsausübungsverbot von fünf Jahren akzeptieren. Ein weiterer kam mit einer strengen Rüge und einer Geldstrafe von GBP 250.000 relativ glimpflich davon. Dagegen traf es Deloitte selbst mit einer Strafe über GBP 15 Millionen besonders hart.
Aber auch KPMG, ein weiteres Mitglied der Big Four, geriet für seine Due Diligence in die Defensive, weil es auf die Schwachpunkte von Autonomy nur unzureichend hinwies. Da die Auftraggeber auf einen alsbaldigen Abschluss der Unternehmenstransaktion hinarbeiteten, ließen sich die Wirtschaftsprüfer bei KPMG offenbar zeitlich drängen. Um ihren Mandanten HP zufriedenzustellen, erarbeiteten sie den Abschlussbericht zur Due Diligence innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit, obwohl dies die Gründlichkeit der Untersuchungen offenbar beeinträchtigte. So sollen die Wirtschaftsprüfer lediglich einige telefonische Rückfragen mit Vertretern von Autonomy geklärt haben. Jedenfalls ist beispielsweise der Umfang der Hardware-Geschäfte nur unzureichend kommuniziert worden. Dies war aber ein wichtiger Grund, warum Léo Apotheker gerade Autonomy als Software-Firma zur Erweiterung des Produktangebots von HP auserkoren hatte, glaubte er doch, es sei ein reiner Software-Entwickler, kein Hardware-Verkäufer.
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8. Schwachpunkte bei Due Diligence – Fazit
Eine Due Diligence ist nur dann gut, wenn man alle Schwachpunkte berücksichtigt. Potentielle Schwachpunkte liegen aber sowohl auf Seite des Targets als auch im Bereich des übernehmenden Erwerbers. In aller Regel beschränkt sich die Betrachtung im Rahmen einer Due Diligence allein auf das zu erwerbende Unternehmen. Schließlich handelt man ja im Auftrag des Erwerbers, sodass man davon ausgehen kann, dass dieser die Berichte zur Due Diligence entsprechend ernst nimmt. HP war da wohl ein Sonderfall. So kam etwa die Vermutung auf, dass die Due Diligence Prüfung von Autonomy praktisch das eigene Wunschdenken bestätigen sollte und dass man daher auch einen unrealistischen Wunschtermin anpeilte. Mit einer richtigen Due Diligence hätte man also vermutlich sowohl Autonomy’s aufgeblähte Bilanzen als Schwachpunkt identifiziert als auch großen Schaden abgewendet, Schaden, vor dem eine Due Diligence ja eigentlich schützen sollte.
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- Nutzung fortführungsgebundener Verlustvorträge bei einer erworbenen GmbH
- Sicherung von Vorteilen für Verkäufer und Käufer bei Share Deal und Asset Deal
- Prüfung von Kaufverträgen
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Wer als Privatperson eine GmbH gekauft hat und dafür ein Darlehen aufgenommen hatte, dürfte recht lange brauchen, um das Darlehen zu tilgen. Schneller geht es, wenn man erst eine Holding gründet und diese dann den Kauf vornimmt. Doch selbst einen solchen GmbH-Kauf kann man steueroptimieren, und zwar sogar nachträglich. Dazu begründen die Holding und ihre erworbene Tochtergesellschaft eine Organschaft, sodass die Finanzierungskosten direkt mit den Gewinnen der operativen GmbH verrechnet werden können.
Unser Video: GmbH-Kauf steueroptimieren – nachträglich!
In diesem Video erklären wir, wir selbst nach einem abgeschlossenen GmbH-Kauf diesen noch steuerlich optimieren können.
Inhaltsverzeichnis
1. GmbH-Kauf steueroptimieren – Einleitung
Wer die Gelegenheit erhält, eine GmbH zu erwerben, wird wohl als erstes denken, dass man sie einfach kaufen kann. Selbstverständlich ist dies in aller Regel nur über eine Fremdfinanzierung möglich. An zukünftige Steuern und deren Auswirkungen auf Zinszahlungen und Tilgung blicken da wohl die wenigsten voraus. Am ehesten sind es wohl noch diejenigen, die sich zuvor Rat bei einer Steuerberatungskanzlei geholt haben. Jedenfalls ist dies ein Punkt, den wir all jenen Menschen nahelegen möchten, die sich mit der Idee eines fremdfinanzierten Unternehmenskaufs beschäftigen.
2. GmbH-Kauf steueroptimieren: welche Steuern sind relevant?
Um den steuerlichen Kontext eines GmbH-Kaufs vollumfänglich zu verstehen, muss man sowohl die Einkommensteuer als auch die Gewerbesteuer sowie, selbstverständlich, die Körperschaftsteuer berücksichtigen. Aber der Reihe nach.
Gehen wir zunächst davon aus, dass die privat gekaufte GmbH kontinuierlich Gewinne generiert. Auf diese muss sie dann jährlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entrichten (15 % Körperschaftsteuer und, je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, etwa 15 % Gewerbesteuer).
Kommt es danach zu einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter oder die Gesellschafterin, werden nochmals 25 % Kapitalertragsteuer fällig (§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG). Hinzu kommen oft noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dies stellt die Besteuerung auf privater Ebene dar. Damit ist die Besteuerung des Gewinns abgeschlossen. Was da noch zur Bedienung der Darlehenszinsen und zur Tilgung übrig bleibt ist oft kaum mehr als 50 % des ursprünglichen GmbH-Gewinns.
Mit diesem Rest muss man nun schauen, wie lange man für die Finanzierungskosten und Rückzahlung des Gewinns aufkommen muss. Jedenfalls ist klar, dass dies unter normalen Umständen mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen kann. Daher sind wohl eher jüngere Menschen bereit, diesen Weg zu beschreiten.

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3. Wie man einen GmbH-Kauf steueroptimieren kann
Von dieser Ausgangssituation ausgehend können wir nun schauen, wie wir den GmbH-Kauf derart steueroptimieren können, dass sich dadurch die Dauer bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens signifikant verkürzt. Dazu gründet man noch vor dem Kauf der GmbH eine eigene. Diese führt nun die Verhandlungen mit den Kreditgebern und erhält das für den Kauf erforderliche Darlehen. Erst jetzt findet der GmbH-Kauf statt.
Was ist nun der steuerliche Vorteil, der zu einer Verkürzung der Darlehensdauer führen soll? Nun, die GmbH zahlt nach wie vor etwa 30 % Steuern. Aber die an ihre Gesellschafterin ausgeschütteten Gewinne muss die Holding als Kapitalgesellschaft nur mit 1,5 % versteuern. Wir erinnern uns: als Privatperson müsste ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin an gleicher Stelle stattdessen mindestens 25 % an Steuern bezahlen. Jetzt bleiben etwa 65 % oder mehr für Zinsleistungen und Tilgung übrig.
Aber man kann sogar noch mehr steueroptimieren: Mit dieser Holdingstruktur kann man nämlich ganz leicht eine Organschaft begründen. Das bedeutet im Grunde nur, dass die Holding und die von ihr gekaufte operative GmbH einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag schließen. Dadurch erreicht man, dass beide Unternehmen steuerlich als ein Steuersubjekt behandelt werden. Das führt folglich dazu, dass die Zinskosten und die Gewinne direkt verrechnet werden, was den steuerpflichtigen Gewinn der operativen GmbH deutlich mindert. Wenn man nun weniger Steuern zahlen muss, bleibt auch mehr Geld auf Ebene der Holding-GmbH übrig, um die Tilgung vorzunehmen. Dadurch lohnt sich das Steueroptimieren zum GmbH-Kauf sogar noch mehr.

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4. Wie man einen GmbH-Kauf nachträglich steueroptimieren kann
Und jetzt kommt sogar noch das beste. Und zwar kann man den GmbH-Kauf tatsächlich sogar noch nachträglich steueroptimieren.
Angenommen die imaginäre Frau Retropti hat bereits vor einiger Zeit über ein Bankdarlehen eine GmbH gekauft und liest nun unseren Artikel, so, wie Sie gerade. Dann wird wohl sogleich zum Handy greifen und uns anrufen. Sie ist von unserem Gestaltungsmodell begeistert und setzt es mit uns zusammen um. Dazu gründet sie zunächst eine Holding-GmbH, wobei sie die operative GmbH bei der Gründung als Sacheinlage in die Holding-GmbH einbringt. Sie überträgt dabei auch die Verbindlichkeiten aus dem Bankdarlehen auf die Holdinggesellschaft. Da damit die Tilgung beschleunigt wird, dürfte auch die Bank diesem Schritt zustimmen. Anschließend schließen die Holding und ihre Tochtergesellschaft den Gewinnabführungsvertrag und versteuern den GmbH-Gewinn nun gemeinsam. Und schon hat sie das Ziel erreicht, denn nun bleibt mehr Geld zur Tilgung des Darlehens übrig.
Unser Video: steueroptimierter GmbH-Kauf per Share Deal
In diesem Video erklären wir, wie auch ein GmbH-Kauf per Share Deal durch eine Holding steueroptimiert werden kann.
5. GmbH-Kauf nachträglich steueroptimieren – Fazit
So einfach können manchmal Steueroptimierungen sein. Dazu muss man aber ergänzend sagen, dass dieses Beispiel eine Idealsituation darstellt. Weil das reale Leben aber viele Variationen kennt, ist der Rat einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters dennoch geboten. Nutzen also auch Sie unsere Expertise, rufen Sie uns jetzt an.
Noch ein Hinweis: Diese nachträgliche Steueroptimierung zum GmbH-Kauf ist logischerweise tendenziell dann am sinnvollsten, wenn der private Kauf erst kürzlich erfolgte. Wer hingegen nur noch wenige Jahre bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens braucht, wird kaum einen nachträglichen Vorteil aus dieser Gestaltung ziehen können. Dennoch kann man darüber nachdenken, denn die Steuervorteile dieser Holdingstruktur kann man ja vielleicht auch noch danach nutzen.
Steuerberater für steueroptimierte Unternehmenserwerbe
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Kauf von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Beratung zur optimalen Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften über Holding und Organschaft hinaus (zum Beispiel Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung)
Unternehmenskauf
- Detaillierte Due Diligence Prüfung
- Vorbereitungen zum steueroptimierten GmbH-Verkauf durch Umwandlung
- Wahrung von Steuervorteilen trotz Share Deal
- Rettung von Verlustvorträgen in der zu erwerbenden GmbH
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung (Hinweis zur Optimierung der Akquisitionsstruktur auf Folie 14 ff.):
Einen GmbH-Verkauf optimieren kann man am besten durch eine Umwandlung in ein Personenunternehmen. Denn davon profitieren sowohl Verkäufer als auch Käufer. Verkäufer können hierbei den sogenannten halben Steuersatz anwenden, den man ab einem Alter von 55 Jahren einmalig einsetzen darf, um die Steuer auf solche Veräußerungsgewinne deutlich zu reduzieren. Käufer wiederum profitieren von der Möglichkeit der Abschreibung, die sie für die erworbenen Wirtschaftsgüter in den folgenden Jahren ansetzen dürfen. Auch sie sparen somit erheblich an Steuern. Allerdings ist dafür eine gewisse Vorausplanung erforderlich. Denn die Umwandlung bedingt eine Sperrfrist von fünf Jahren. Findet der Verkauf innerhalb dieser Sperrfrist dennoch statt, fällt nämlich Gewerbesteuer an.
Unser Video: GmbH-Verkauf für Verkäufer und Käufer optimieren
In diesem Video erklären wir, wie die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft Steuervorteile für beide Kauparteien generiert.
Inhaltsverzeichnis
1. GmbH-Verkauf optimieren – Einleitung
Sie sind eher die Regel als die Ausnahme: erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer, die am Ende ihres Unternehmertums darüber nachdenken, wie ein Leben nach all den aufreibenden Jahren wohl sein könnte. Schließlich sollte man sich irgendwann einmal die Zeit nehmen, um den eigenen Erfolg, auch den finanziellen, zu genießen. Man gönnt sich mehr Freizeit, mehr Freiheiten, und merkt schnell, es ist Zeit, loszulassen. Wenn da kein Nachkomme und auch kein anderes Familienmitglied die eigene Firma weiterführen möchte oder kann, ist der Verkauf die logische Alternative. Danach kann der wohlverdiente Ruhestand endlich beginnen.
GmbH-Gesellschafter werden in diesen Überlegungen allerdings mit einer unbequemen Wahrheit konfrontiert. Denn so praktisch und vorteilhaft eine GmbH als Rechtsform ihrem Unternehmen in all den Jahren treu gedient hat, erweist sie sich beim GmbH-Verkauf nun als Hindernis, das man optimieren sollte. Genau darüber wollen wir Sie nun hier informieren.
2. GmbH-Verkauf optimieren? Warum?
Es gibt zwei klassische Wege, um eine GmbH zu verkaufen, den Share Deal und den Asset Deal. Beim Share Deal verkauft man die Anteile an der GmbH. Auf diese Weise wird der Käufer neuer Anteilseigner. Die GmbH kann unverändert und vom Kaufvorgang unbeeinflusst fortbestehen. Beim Asset Deal findet streng gesehen kein GmbH-Verkauf statt. Vielmehr erwirbt ein Käufer nur die Wirtschaftsgüter der GmbH, während die GmbH nominell weiterhin dem ursprünglichen Gesellschafter zuzuordnen ist, denn er ist ja auch nach dem Kaufvorgang immer noch ihr Gesellschafter. Deshalb gehen nach einem Asset Deal die Gesellschafter oftmals einfach hin und liquidieren ihre nun leere, weil inhaltslose, GmbH. Oder sie verkaufen sie als Vorratsgesellschaft an Gründer, die eine bereits fertig eingerichtete GmbH einer eigenen Neugründung aus praktischen Gründen vorziehen.
Beide Varianten, Share Deal und Asset Deal, haben ihre Vor- und Nachteile. Einerseits ist der Share Deal für den Verkäufer vorteilhaft. Denn der Gewinn aus dem GmbH-Verkauf ist mit etwa 28 % zu versteuern, was man kaum noch optimieren kann. Gleichzeitig hat der Käufer aber den Nachteil, dass der Erwerb der Beteiligungen keine Abschreibung auf den Firmenwert zulässt. Dies ist nämlich der große Vorteil des Asset Deals, den Käufer beim Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter erhalten können. Als Verkäufer hat man aber dabei das Nachsehen, weil man dann den Gewinn derart versteuern muss, dass am Ende nur die Hälfte übrig bleibt. Den Rest holt sich der Fiskus.

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3. Optimieren Sie ihren GmbH-Verkauf mittels Umwandlung
Daher empfehlen wir, die GmbH vor dem Verkauf in ein Personenunternehmen umzuwandeln. Das kann eine OHG, eine KG oder sogar ein Einzelunternehmen sein. Denn der Verkauf eines Personenunternehmens ist in dieser Situation dem GmbH-Verkauf steuerlich überlegen. So fallen zwar regulär Steuern mit einem Steuersatz von bis zu 45 % an, doch da wir in unserer Ausgangslage davon sprachen, dass man aus Altersgründen das Unternehmen abtreten möchte, kann man hier eine Sonderregelung im deutschen Einkommensteuerrecht beanspruchen, den sogenannten halben Steuersatz nach § 34 EStG. Der Bezeichnung nach könnte man meinen, dass dann nur die Hälfte an Steuern anfällt, doch findet seit einigen Jahren keine Halbierung des Steuersatzes mehr statt. Allerdings ist eine Minderung des anwendbaren Steuersatz auf 56 % des eigentlich anzuwendenden Tarifs immer noch sehr reizvoll.
Wer beispielsweise eigentlich mit einem Durchschnittssteuersatz von 30 % zu rechnen hatte, zahlt nun nur noch knapp 17 % an Steuern. Selbst wenn man mit dem Reichensteuersatz rechnet und die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ignoriert, kommt man auf einen phantastischen Wert von 25 %.
Und das ist nur der Vorteil, den man als Verkäufer nutzen kann. Wie wir aber bereits angemerkt hatten, kommt auch der Erwerber in den Genuss eines besonders verlockenden Steuervorteils. Denn die Abschreibung der Anschaffungskosten, die man im Nachgang des Erwerbs über die Nutzungsdauer verteilt erreicht, kann man kaum überhöht herausstreichen. Darüber freut sich jede Unternehmerin und jeder Unternehmer.

Fachberatung für steueroptimierte Unternehmenstransaktionen
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4. GmbH-Verkauf optimieren: die Voraussetzungen
4.1. Ziel-Rechtsform der Umwandlung
So schön und verlockend diese Vorteile auch sein mögen, man muss sie sich erst zurechtlegen. Was meinen wir damit? Nun, da wäre zunächst einmal die Umwandlung. In der Regel bevorzugen wir hierfür eine GmbH & Co. KG, weil sie in ihren Eigenschaften von allen Personengesellschaften die meisten Vorteile mit der GmbH teilt, insbesondere den Ausschluss einer Haftung mit dem Privatvermögen.
4.2. Zeitliche Aspekte zur Umwandlung
Dann müssen wir unbedingt auch über den Zeitpunkt der Umwandlung sprechen. Denn dieser sollte mindestens fünf Jahre vor dem Verkauf erfolgen. Zwar kann man eine derartige Umwandlung auch acht Monate rückwirkend durchführen, doch muss man hierfür ebenfalls einige Vorarbeiten in einem strammen Zeitplan erledigen. Die fünf Jahre, die dem GmbH-Verkauf vorangehen sollten, sind darin begründet, dass ansonsten auf den Gewinn auch noch Gewerbesteuer anfällt. Es wäre doch schön, wenn wir dies vermeiden könnten.
4.2. Bedingungen zur Gewährung des halben Steuersatzes
Und schließlich müssen wir – pardon – auch über Ihr Alter zum Zeitpunkt des Verkaufs sprechen. Denn der halbe Steuersatz steht Ihnen erst ab dem 55. Lebensjahr zu. Alternativ kann der halbe Steuersatz gewährt werden, wenn Antragsteller nachweisen, dass sie im Sinne des Sozialgesetzbuchs dauerhaft erwerbsunfähig sind. Außerdem kann man den halben Steuersatz nur einmal im Leben und nur für einen Unternehmensverkauf beantragen. Wenn man also mehrere Unternehmen zu verkaufen plant, sollte man sich zuvor genau überlegen, bei welcher Transaktion der halbe Steuersatz den größten finanziellen Nutzen bringt. Weiterhin ist der halbe Steuersatz nur auf einen Gewinn von bis zu EUR 5 Millionen anwendbar. Und schließlich ist noch eine Einschränkung zu erwähnen. Denn für die Besteuerung besteht ein unteres Limit für den anzuwendenden Steuersatz: er beträgt 14 %. So viel Steuern muss man also mindestens zahlen.
Schon allein aufgrund der einmaligen Anwendbarkeit raten wir Ihnen, sich vorher mit einem auf dem Gebiet der Unternehmenstransaktionen bewanderten Steuerberater zusammenzusetzen, um alle Aspekte und Eventualitäten im Voraus abzuklären. Denn wenn die Besteuerung erst eingeleitet ist, bleibt kein Spielraum, um einen GmbH-Verkauf zu optimieren.
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5. GmbH-Verkauf optimieren? Hier ist unser Fazit
Der halbe Steuersatz ist eine perfekte Ergänzung zu unserem Gestaltungsmodell. Aber auch ohne diesen einmaligen Steuervorteil lohnt es sich den GmbH-Verkauf durch Umwandlung in ein Personenunternehmen zu optimieren. Denn dadurch, dass man einem Käufer einen erheblichen Steuervorteil verschafft, kann man bei den Verkaufsverhandlungen einen höheren Verkaufspreis aushandeln. Außerdem kann ein Käufer, der den Kaufpreis zumindest zum Teil fremdfinanziert, die besseren steuerlichen Konditionen beim Kauf eines Personenunternehmens gegenüber einer GmbH als Verhandlungsargument bei der Ausgestaltung des Darlehens vorbringen. Schließlich erlaubt die Abschreibung auf die erworbenen Wirtschaftsgüter, dass ein höherer Gewinn zur Tilgung verbleibt. Und wenn die Tilgung relativ schnell erfolgt, sinkt auch das Ausfallrisiko der Gläubiger entsprechend schnell.
Übrigens ist der GmbH-Verkauf, wie wir ihn hier vorgestellt haben, auch 1:1 auf eine Holdinggesellschaft übertragbar. In dem Fall wandelt man eben die Muttergesellschaft von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG um und verkauft diese dann zusammen mit den in ihrem Betriebsvermögen enthaltenen Tochtergesellschaften. Dabei ist es Einerlei in welcher Rechtsform die Tochtergesellschaften firmieren.
Steuerberater für Mergers & Acquisitions
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmenstransfer spezialisiert. Bei der Beratung zum Unternehmenskauf oder -verkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Umwandlungen
- Individuelle Informationen zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen
- Beratung, Projektierung und Begleitung bei Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel oder Anteilstausch
Unternehmenskauf
- Informationen rund um den Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Vergleich der Vor- und Nachteile beim Share Deal und beim Asset Deal
Personengesellschaften
- Nutzung von Steuervorteilen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip (zum Beispiel steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG)
- Erläuterungen zur Anwachsung bei Personengesellschaften
- Darstellung der Hintergründe zu den Risiken durch Sonderbetriebsvermögen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Die Einkünfte aus § 17 EStG betreffen solche, die durch die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob dabei die gezielte Herbeiführung eines Veräußerungsverlusts durch eine Aufgeldzahlung die Gewinnerzielungsabsicht entfallen lässt oder Gestaltungsmissbrauch darstellt. Beides würde dazu führen, dass die Verluste nicht berücksichtigt werden können. Im Folgenden erklären wir die Entscheidung.
Unser Video: GmbH-Anteile steuerfrei verkaufen (Übertragung auf Stiftung ohne Sperrfrist)
Wir erklären, wie Sie GmbH-Anteile steuerfrei durch die Übertragung auf eine Stiftung verkaufen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht bei gezielten Verlusten?
1.1. Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus § 17 EStG
Bei der Ermittlung des Einkommens sind nach allgemeinen Grundsätzen nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die mit der Absicht Einkünfte zu erzielen erwirtschaftet wurden. Fehlt es an der Absicht der Einkünfteerzielung, so liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Auf diese Einkünfte ist mithin keine Einkommensteuer zu entrichten.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Dazu muss der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt gewesen sein, sogenannte relevante Beteiligung. Ferner muss der Steuerpflichtige die Anteile an der Gesellschaft mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, erwerben und halten. Letzeres betrifft die Gewinnerzielungsabsicht.
1.2. Vorliegen von Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
Um beurteilen zu können, ob das Entstehen von Verlusten Gestaltungsmissbrauch darstellt, ist zunächst zu verstehen, was Gestaltungsmissbrauch eigentlich ist.
Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (§ 42 Absatz 1 Satz 2 AO). Anderenfalls entsteht nach § 42 Absatz 1 Satz 3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des § 42 Absatz 2 AO so, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt dabei nach § 42 Absatz 2 Satz 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Absatz 2 Satz 2 AO).

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1.3. Verluste bei Einkünften aus § 17 EStG
Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG steht es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich
frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die
Veräußerung zu einem Verlust führt. Denn die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Damit ist sie nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.
Abweichendes kann gelten, wenn ein Verlust nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen
unzutreffenden, die Wertverhältnisse des zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteils in krasser Weise verfehlenden Kaufpreis vereinbaren. Dann ist der Verlust
nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch
einen Verkauf von Anteilen weit unter Wert zustande gekommen.
2. Sachverhalt: Gewinnerzielungsabsicht bei gezielten Verlusten
Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, hatte der BFH den folgenden Fall zu entschieden. Dort ging es ebenfalls um die Berücksichtigung von Verlusten bei Veräußerungseinkünften aus § 17 EStG.
Die Klägerin hatte als Alleingesellschafterin die A-GmbH gegründet. Deren Geschäftsgegenstand ist auf den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien gerichtet. Ihr Stammkapital betrug zunächst EUR 25.000. Es war eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 1. Mitte Dezember 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung um EUR 1.000. Hierzu schuf sie einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 1.000. Auch diesen Geschäftsanteil übernahm die Klägerin. Beschlussgemäß zahlte sie hierfür neben dem Nennbetrag ein Aufgeld von EUR 500.000 in die freie Kapitalrücklage der GmbH. Am 28.12.2025 veräußerte die Klägerin 300 Geschäftsanteile im Nennwert von je EUR 1, sowie den neuen Geschäftsanteil zum Kaufpreis EUR 26.300 an einen Dritten, der fortan zu 5 % am Kapital der GmbH beteiligt war.
In der Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile einen gemäß § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust in Höhe von EUR 475.000. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Vielmehr trennte das Finanzamt nach den einzelnen verkauften Anteilen auf. Den aus der Veräußerung des neu geschaffenen Geschäftsanteils herrührenden Verlust erkannte das Finanzamt nicht an. In Anbetracht der hohen Anschaffungskosten von EUR 501.000 habe es der Klägerin an Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Aus der Veräußerung der anderen 300 Anteile ermittelte das Finanzamt einen nach § 17 EStG zu besteuernden Gewinn von EUR 5.770 (EUR 6.070 anteiliger Veräußerungspreis – EUR 300 Anschaffungskosten). Die festgesetzte Einkommensteuer betrug EUR 0. Eine Steuerlast von EUR 0 hört sich zwar zunächst gut an. Jedoch wollte die Steuerpflichtige, dass ihr entstandener Verlust ebenfalls Berücksichtigung findet.
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3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anerkennung der Gewinnerzileungsabsicht durch das Finanzgericht
Dies wollte die Klägerin im Wege des Einspruchs und nachfolgend mittels Klage erreichen. Dazu machte sie geltend, für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sei nicht auf den einzelnen Geschäftsanteil abzustellen. Vielmehr sei ihre gesamte Beteiligung an der GmbH maßgeblich. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte den Verlust an.
3.2. BFH erkennt Gewinnerzielungsabsicht an
3.2.1. Abweisung der Revision
Das Finanzamt legte gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein. Es hielt daran fest, dass für die Klägerin kein Veräußerungsverlust zu berücksichtigen sei. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der daraus resultierende Verlust betrug EUR 475.000 und ist nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens mit EUR 285.000 anzusetzen. Gestaltungsmissbrauch läge nicht vor.
3.2.2. Grundsätzlich: Selbstständigkeit der Anteile
Die einzelnen Geschäftsanteile an der GmbH sind zwar zivilrechtlich selbstständig. Diese Selbstständigkeit spielgelt sich in der steuerlichen Beurteilung aber lediglich insoweit wider, als auch die Veräußerung eines einzelnen Geschäftsanteils und nicht nur die Veräußerung der Gesamtbeteiligung unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist. Weiterhin sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten für den jeweiligen Anteil jedenfalls dann isoliert zu bestimmen, wenn sie für die einzelnen Anteile unterschiedlich hoch ausfallen. Darüber hinaus ist auch das in § 17 Absatz 2 Satz 6 EStG geregelte Verlustberücksichtigungsverbots anteilsbezogen ausgestaltet.
3.2.3. Keine Übertragung der selbstständigen Betrachtung auf die Gewinnerzielungsabsicht
Diese selbstständige Betrachtung der Anteile ist aber nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht auszudehnen. Dem Wortlaut des § 17 EStG sind hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Demgegenüber gebieten es steuersystematische Erwägungen vielmehr, die Gewinnerzielungsabsicht an der gesamten Beteiligung des Steuerpflichtigen zu messen. Hierfür spricht zunächst, dass im Fall des Erreichens der Relevanzschwelle des § 17 Absatz 1 Satz 1 EstG die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft als Ganzes und eben nicht nur der einzelne Geschäftsanteil steuerlich verstrickt ist. Zudem ist bei der Prüfung, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, der Totalgewinn als Ergebnis der steuerrelevanten Tätigkeit relevant. Gewinne oder Verluste aus einzelnen Geschäftsanteilsveräußerungen haben daher für sich betrachtet keine Aussagekraft darüber, ob der Steuerpflichtige die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in der Absicht erworben und gehalten hat, hieraus einen Totalgewinn zu erzielen.
Ohnehin sind bei den Einkünften aus § 17 EStG nicht nur die Wertsteigerungen der Beteiligung zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind auch die laufenden, den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnenden Erträge aus Ausschüttungen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns und das Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft stehen in einer Wechselwirkung. Thesaurierte Gewinne erhöhen dabei regelmäßig den Veräußerungsgewinn und Ausschüttungen ermäßigen ihn.
Die Ansicht des Finanzamts führt zu Differenzen zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Dort ist anerkannt, dass die Überschusserzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Einkunftsart, sondern für jede einzelne Kapitalanlage zu bestimmen ist. Kapitalanlage ist dabei aber als die Gesamtheit der Anteile des Steuerpflichtigen an der jeweiligen Gesellschaft zu verstehen.
Weiterhin hätte es der zum 12.12.2019 eingefügten Regelung des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG nicht bedurft, wenn die steuerliche Anerkennung eines gezielt herbeigeführten Verlusts aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils, der wegen Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft mit hohen Anschaffungskosten belastet ist, bereits an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht scheitert.

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3.2.4. Kein Gestaltungsmissbrauch
Zudem liegt in der Zahlung eines Aufgeldes für den Erwerb des neu geschaffenen Geschäftsanteil auch kein Gestaltungsmissbrauch.
In Anbetracht des damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck, der GmbH Finanzmittel zukommen zu lassen, ist der unter Aufgeldzahlung erfolgte Erwerb des Geschäftsanteil, nicht unangemessen. Aufgrund der Stellung der Klägerin als Alleingesellschafterin ist es unerheblich, auf welche Weise sie der Gesellschaft Kapital zuführt.
Bei anteilsbezogener Betrachtung der Veräußerungstatbestände hat die Klägerin in Bezug auf den veräußerten Geschäftsanteil einen realen Verlust erlitten. Dieser hat im Streitjahr ihre Leistungsfähigkeit gemindert. Einem dem Verkehrswert des Anteils entsprechenden fremdüblichen Veräußerungspreis von anteilig EUR 20.230 standen Anschaffungskosten der Klägerin von EUR 501.000 gegenüber.
Zum einen unterliegt es der Disposition des Steuerpflichtigen, Veräußerungsgeschäfte so zu gestalten, dass er steuerlich möglich günstig steht. Dies schließt die Freiheit ein, der Gesellschaft Kapital in einer steuerlich vorteilhaften Weise zuzuführen. Daher war die Klägerin weder verpflichtet, die GmbH vornherein mit einem höheren Stammkapital auszustatten, noch eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB zu leisten, die sich auf sämtliche Geschäftsanteile verteilt hätte.
Zum anderen kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, welchen Geschäftsanteil seiner Beteiligung er veräußert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen fremden Dritten oder an einen nahen Angehörigen erfolgt.
Hinzukommt, dass ein – selbst zielgerichtet geschaffener – Verlust durch die Veräußerung von zu überhöhten Anschaffungskosten erworbenen Geschäftsanteilen durch spätere Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen mit niedrigen Anschaffungskosten ausgeglichen wird. Denn die durch das Aufgeld geschaffene Kapitalrücklage erhöht ebenso wie ein hiermit durch die Gesellschaft erworbenes Wirtschaftsgut den Verkehrswert sämtlicher Geschäftsanteile. Mithin liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor.
4. Berechnung der Höhe des gesamten Verlusts
4.1. Veräußerungspreis – Anschaffungskosten
Von dem erzielten Veräußerungspreis (EUR 26.300) sind nach der Gewinnermittlungsformel des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten der Klägerin für die veräußerten Geschäftsanteile abzuziehen. Übersteigen die Anschaffungskosten und gegebenenfalls getragene Veräußerungskosten den Veräußerungspreis, ist ein Verlust entstanden.
4.2. Bestimmung der Anschaffungskosten erfolgt anteilsbezogen
Hat der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, so ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungspreises nicht zulässig. Dies widerspräche dem Grundsatz der zivilrechtlichen Selbstständigkeit und Unterscheidbarkeit der Geschäftsanteile. Daher ist der Gewinn beziehungsweise der Verlust aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft sowohl hinsichtlich des Veräußerungspreises als auch der Anschaffungskosten anteilsbezogen zu bestimmen.
4.3. Aufgeld ist keine verdeckte Einlage
Auch das Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund einer getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an die Kapitalgesellschaft leisten muss, stellt eine Gegenleistung für den Erwerb der Beteiligung dar. Wegen der zivilrechtlichen Selbstständigkeit jedes Geschäftsanteils ist das Aufgeld nur dem Anteil als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war. Dies gilt selbst dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgelds den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage des Gesellschafters handelt, die als nachträgliche Anschaffungskosten für alle Geschäftsanteile zu berücksichtigen wäre. Es fehle an der erforderlichen Unentgeltlichkeit.
Jedenfalls im Streitjahr war das von der Klägerin für den Erwerb des Geschäftsanteils gezahlte Aufgeld daher nicht auf sämtliche von ihr gehaltenen Anteile zu verteilen. § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG ordnet diese Rechtsfolge zwar an, er gilt aber erstmals für Veräußerungen nach dem 31.07.2019.
4.4. Keine gesetzlichen Verlustberücksichtigungsverbote
Gesetzliche Verlustberücksichtigungsverbote bestehen nicht. § 17 Absatz 2 Satz 6 Buchstabe b Satz 1 EStG bestimmt zwar, dass ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen ist, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG gehört haben. Dies gilt aber nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, die nach der Begründung einer tatbestandlich relevanten Beteiligung erworben worden sind. Die Klägerin hat den mit Verlust veräußerten Geschäftsanteil zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem sie bereits relevant im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG beteiligt war. Somit greift das Verlustberücksichtigungsverbot nicht.
5. Fazit: Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht
Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt nicht, weil Veräußerungsverluste generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Für die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht auf die Gesamtheit der veräußerten Geschäftsanteile abzustellen. Vielmehr ist die Gesamtheit der gehaltenen Anteile an der jeweiligen Kapitalgesellschaft maßgeblich.
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- Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung der Anteile
- Abtretung des Gewinns bei GmbH-Verkauf
- Planung bei Betriebsveräußerung
- Steuerfalle bei Auseinandersetzung zwischen Gesellschaften
- Fünftel-Regelung bei der Betriebsveräußerung
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