Betriebsveräußerungsgewinn: Geschickt planen & Steuer sparen
Auch ohne den Freibetrag oder die Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3 EStG bei der Veräußerung eines Betriebs oder bei dessen Aufgabe zu nutzen, lässt sich die Steuerbelastung auf den Betriebsveräußerungsgewinn reduzieren. Dies erfordert allerdings eine besonders vorausschauende Planung. Wie Sie vorausschauend planen erklären wir in diesem Beitrag.
Unser Video: Unternehmensverkauf: Wer zahlt welche Steuern?
In diesem Video erklären wir, wie viel Steuern Sie bei Unternehmensverkauf zahlen.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegende Regelung zum Betriebsveräußerungsgewinn
1.1. Grundsätzlich Begünstigung des Betriebsveräußerungsgewinns
Wenn Sie Ihren Betrieb veräußern oder aufgeben wollen, dann sind auf den Gewinn Steuern zu zahlen und der Veräußerungsgewinn nach § 16 Absatz 2 EStG zu ermitteln. Von dem Kaufpreis müssen demnach die Veräußerungskosten und der Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) abgezogen werden. Der so ermittelte Gewinn unterliegt grundsätzlich der regulären Besteuerung.
Jedoch lässt sich die steuerliche Belastung reduzieren. Grundsätzlich gibt es für solche Fälle
- einen Freibetrag in Höhe von EUR 45 000 (§ 16 Absatz 4 EStG) oder
- die Tarifbegünstigung nach dem besonderen Steuersatz (§ 34 Absatz 3 EStG).
1.2. Begünstigung des Betriebsveräußerungsgewinns aber nur in engen Grenzen
Diese Begünstigungen greifen aber nur unter besonderen Voraussetzungen. Weiterhin wird der Freibetrag um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn EUR 136 000 übersteigt. Damit wirkt sich der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von EUR 181 000 steuerlich nicht mehr aus. Zudem ist zu beachten, dass der Freibetrag und der besondere Steuersatz nur einmal im Leben gewährt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Steuerlast erheblich werden, da mitunter erhebliche stille Reserven realisiert werden. Für die außerordentlichen Einkünfte greift dann lediglich die sogenannte Fünftelregelung des § 34 Absatz 1 EStG.
1.3. Möglichkeit der überproportionalen Belastung
Die Fünftelregelung kann aber zu eine überproportionalen Belastung führen. Dazu kann es dann kommen, wenn neben den außerordentlichen Einkünften noch solche bezogen werden, die der regulären Besteuerung unterliegen (sogenanntes verbleibendes zu versteuerndes Einkommen). Anzudenken sei hier zum Beispiel an Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung.
Das beruht auf der Art der Berechnung der Fünftelregelung:
- Zuerst ist das zu versteuernde Einkommen um die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte zu vermindern. Im Gesetz wird diese Größe als das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“ bezeichnet.
- Für dieses verbleibende zu versteuernde Einkommen ist die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Tarif des § 32a EStG zu ermitteln.
- Sodann wird die Einkommensteuer zuzüglich eines fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet.
- Die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte ergibt sich schließlich indem die Differenz der unter 2. und 3. ermittelten Steuerbeträge mit dem Faktor 5 multipliziert.
- Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich aus der Addition der für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ermittelten Einkommensteuer und der auf de außerordentlichen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer.
Das führt zu einer sprunghaften Erhöhung der Grenzsteuerbelastung, wenn sich die nicht begünstigten Einkünfte verändern. Zusätzliche nicht begünstige Einkünfte wirken sich fünffach auf die Steuerbelastung der begünstigten aus und lassen die Grenzsteuerbelastung der nicht begünstigten Einkünfte im Extremfall auf das Fünffache des Spitzensteuersatzes (damit 225 %) ansteigen. Der höchste Grenzsteuersatz wird erreicht, wenn das um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöhte verbleibende zu versteuernde Einkommen im Bereich der oberen Proportionalzone liegt und das verbleibende zu versteuernde Einkommen kleiner ist als der Grundfreibetrag.
1.4. Beispiel zur überproportionalen Belastung
Dazu folgendes Beispiel:
- Zur Berechnungsstufe 1: Der Steuerpflichtige erzielt EUR 1 Mio. Betriebsveräußerungsgewinn und EUR 10 000 Vermietungseinkünfte.
- Zur Berechnungsstufe 2: Die Einkommensteuer auf die Vermietungseinkünfte (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) beträgt 0, weil der Grundfreibetrag nicht überschritten ist
- Zur Berechnungsstufe 3: 1/5 von 1 Mio. beträgt EUR 200 000, somit ist die Einkommensteuer für 210 000 EUR zu berechnen. Sie beträgt EUR 78 227
- Zur Berechnungsstufe 4: Die Differenz von Stufe 2 und 1 (78 227 – 0) beträgt 78 227. Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren. Damit kommt ein Betrag von EUR 391 135 heraus.
- Zur Berechnungsstufe 5: Für sämtliche Einkünfte beträgt die tarifliche Einkommensteuer dann EUR 0 + EUR 391 135.
Betrachtet man nun das verbleibende zu versteuernde Einkommen isoliert, so unterliegt dies eine Besteuerung mit einem Grenzsteuersatz von 225 % und ist damit überproportional belastet.
Haben Sie Fragen zum Unternehmensverkauf?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2. Steuergestaltung durch zusätzliche Ausgaben
2.1. Zusätzliche Ausgaben zur Reduktion der Steuerlast beim Betriebsveräußerungsgewinn
Liegen die Voraussetzungen der oben genannten steuerlichen Begünstigung nicht vor, so gibt es einen weiteren Weg, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Diese weitere Möglichkeit besteht darin, in dem Jahr der Aufgabe oder Veräußerung Ausgaben zu tätigen. Es kann versucht werden, das der regulären Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen auf EUR 0 zu reduzieren. Die daraus resultierenden Steuervorteile können erheblich sein. Geschickt getätigte Ausgaben können eine über 100 Prozent der Ausgabe liegende Steuerersparnis erzielen. Zudem können Entlastungen in Höhe des Spitzensteuersatzes von 45 % eintreten.
Denkbar ist es, dass neben den Veräußerungsgewinnen weitere Einkünfte, wie Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt werden. Bei diesen Vermietungsobjekten könnten dann Erhaltungsaufwendungen getätigt und so das zu versteuernde Einkommen verringert werden. Daneben gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, wie zum Beispiel das Leisten von Spenden nach § 10b EStG.
Fachberatung für Ihren Unternehmensverkauf?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
2.2. Beispiel
Der nach § 16 EStG ermittelte Betriebsveräußerungsgewinn eines Steuerpflichtigen beträgt EUR 250 000. Das gesamte zu versteuernde Einkommen des Jahres beträgt EUR 280 000. Darin sind Einkünfte nach § 15 EStG, der Gewinn aus der Betriebsveräußerung und die Vermietungseinkünfte enthalten. Infolge der Fünftel-Regelung beträgt die Einkommensteuer grundsätzlich EUR 99 335. Dann ist es ratsam in dem Jahr der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs Ausgaben zu tätigen. Möglich ist dies zum Beispiel durch Vorziehung des Erhaltungsaufwands bei den Vermietungsobjekten.
Durch einen Erhaltungsaufwand in Höhe von EUR 5 000 reduziert sich das der normalen Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen von 30 000 EUR auf 25 000 EUR. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung auf EUR 94 515. Somit führen die EUR 5 000 zu einer Steuerersparnis von EUR 4 820 (96,4 % der Ausgaben).
Ein Erhaltungsaufwand in Höhe des der normalen Besteuerung unterliegenden zu versteuernden Einkommens – 30 000 EUR – reduziert dieses Einkommen auf EUR 0. Infolge dessen reduziert sich das Einkommen auf EUR 56 715. Folglich haben die Ausgaben zu einer Steuerersparnis von EUR 42 620 geführt (142 % der Ausgaben).
Ausgaben in Höhe des, der normalen Besteuerung unterliegenden zu versteuernden Einkommen, erweisen sich daher am geeignetsten, um die Steuerbelastung bei der Fünftelregelung effektiv zu senken. Wichtig ist dabei aber auch noch zu erkennen, dass es sich um sofort abzugsfähige Ausgaben handeln muss, also grade nicht um solche, die abzuschreiben sind. Aus diesem Grund sind auch Spenden geeignet.
3. Fazit: Steuern auf den Betriebsveräußerungsgewinn lassen sich reduzieren
Durch zusätzliche Ausgaben lässt sie Steuerbelastung auf den Betriebsveräußerungsgewinn erheblich reduzieren. Die Reduktion kann höher als die tatsächlich gezahlte Ausgabe sein. Jedoch muss die Ausgabe dann ihrerseits hoch sein. Das erfordert, das Sie auf einen Schlag eine erhebliche Summe an Kapital bedürfen. Dazu müssen Sie Ihre Finanzen genau planen und wissen in welchem Jahr Sie Ihren Betrieb veräußern oder aufgeben wollen.
Steuerberater für Umstrukturierungen Ihres Unternehmen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur steuerlichen Belastung bei der Umstrukturierung des Unternehmens spezialisiert. Bei der Veräußerung oder der Aufgabe sowie der Umwandlung des Betriebs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Veräußerung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften
- Umsatzsteuer beim Share-Deal
- Steuerneutrale Übertragung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen
- Steueroptimierter Verkauf einer Personengesellschaft
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Beurteilung der Missbrauchsvorschriften im Umwandlungssteuerrecht
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: