Wie kann man Geld auf die eigene GmbH übertragen? Das fragen sich Unternehmer oft, wenn sie feststellen, dass einerseits ihr Unternehmen mit mehr liquiden Mitteln deutlich besser performen könnte, andererseits das Geld auch noch praktisch griffbereit auf dem Privatkonto liegt, sodass keine Fremdfinanzierung erforderlich ist. Wie präsentieren die drei Optionen Kapitalerhöhung, Kapitalrücklage sowie Gesellschafterdarlehen und analysieren, welche Variante die sinnvollste ist.
Unser Video: Geld für die eigene GmbH
In diesem Video erklären wir, wie man Geld auf die eigene GmbH übertragen kann und welche Vorgehensweise die optimale ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Geld auf eigene GmbH übertragen – Einleitung
Mit einer GmbH haben Unternehmer viele Freiheiten, um steuerlich günstige Bedingungen für sich und ihr Unternehmen zu erzielen. Dabei geht man stets davon aus, dass die dazugehörigen Steuergestaltungen einen Schutz vor übermäßiger Besteuerung der Gewinne herbeiführen sollen.
Diesmal ist es aber andersrum. Heute wollen wir uns Gedanken um eine GmbH machen, die Geld braucht. Das Geld soll dabei aus dem Privatvermögen der Gesellschafterin oder des Gesellschafters stammen. Dabei handelt es sich um ein alles andere als banalen Vorgang. Denn in der Regel haben GmbH-Gesellschafter drei unterschiedliche Möglichkeiten, wie sie die Liquidität ihrer GmbH erhöhen können – und zwar aus eigenen Mitteln. Diese stellen wir Ihnen nun vor und verraten dabei auch, welche Option aus steuerrechtlicher Sicht zu empfehlen ist.
2. Geld auf eigene GmbH übertragen: Stammkapital
2.1. Wie man Geld auf das Stammkapital der eigenen GmbH überträgt
Beginnen wir mit der offensichtlichsten Alternative, der Erhöhung des Stammkapitals. Dazu muss man den Gesellschaftsvertrag ändern. Hierfür ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich. Außerdem ist eine Erhöhung des Stammkapitals ein Vorgang, der publikationspflichtig ist. Sprich: man muss die Erhöhung des Stammkapitals beim Handelsregister anmelden. Dies ist eigentlich ein Vorteil, weil dann alle an den Finanzen der GmbH interessierten außenstehende Kreise sich leicht über die Lage des Unternehmens informieren können. Außerdem ist das Stammkapital einer GmbH die solideste Basis, mit dem man die Finanzkraft des Unternehmens zum Ausdruck bringen kann. Für potenzielle Gläubiger unter den Geschäftspartnern ist das also der Goldstandard.
2.2. Nachteile der Stammkapitalerhöhung
Allerdings hat dieses Vorgehen auch einige Nachteile. Zunächst einmal ist dafür der kostenpflichtige Gang zum Notariat erforderlich. Weiterhin braucht die Anmeldung beim Handelsregister etwas Zeit, bis die Kapitalerhöhung publik wird. Im Vergleich zum nächsten Punkt sind dies aber Kleinigkeiten. Denn wenn eines Tages die GmbH verkauft oder liquidiert werden soll, dann unterliegt auch die Einlage in das Stammkapital der Gewinnbesteuerung, wenn auch indirekt.
Aber auch wenn man zwischenzeitlich das Geld über eine Kapitalherabsetzung in Übereinstimmung mit § 58 GmbHG wieder aus der GmbH abziehen möchte, ist dies recht aufwendig. So ist zunächst eine Sperrfrist von einem Jahr einzuhalten, bevor man an das Geld gelangen kann. Die Frist dient dazu, potenziellen Gläubigern Gelegenheit zu geben, ihre Forderungen begleichen zu lassen. Denn die Kapitalherabsetzung bedeutet für Gläubiger das Risiko, dass die finanzielle Deckung ihrer Forderungen gefährdet ist. Erst nach Ablauf der Frist kann die GmbH ihr neues, gemindertes Stammkapital im Handelsregister veröffentlichen.
Dazu muss man einen Notar für eine erneute Satzungsänderung aufsuchen, was wieder Geld und Zeit kostet. Weiterhin unterliegt dieser Vorgang strengen steuerrechtlichen Regelungen. So muss man bei solchen Vorgängen steuerlich eine gewisse Verwendungsreihenfolge beachten. Dies ist jedoch ein sehr komplexer Vorgang. Im Prinzip geht es darum, dass man nach dem Gesetz erst die Gelder aus der GmbH ausschütten darf, die steuerpflichtig sind. Erst danach kommt man an das Stammkapital heran. Immerhin, Geld aus dem Stammkapital entnehmen ist steuerfrei.
Abschließend betrachtet zahlt man also erst nettoversteuertes Geld in die GmbH ein und dann muss man am Ende ebenfalls Steuern zahlen, um an das Geld zu kommen. Ganz zu schweigen von dem erheblichen Verwaltungsaufwand, den man hierfür betreiben muss. So sollte man neben dem Notar auch einen Steuerberater hinzuziehen, um bei der Verwendungsreihenfolge keine Fehler zu machen.

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3. Geld auf eigene GmbH übertragen: Kapitalrücklage
Also gut, wenn man das einzuzahlende Geld aus dem Stammkapital raushalten möchte, dann gibt es ja noch die Kapitalrücklage als Option. Schließlich ist es der Hauptzweck von Kapitalrücklagen, von außen in die GmbH eingeführte Mittel – sowohl Geld als auch andere Vermögensgegenstände – aufzunehmen. Somit ist sie für Einzahlungen durch die eigenen Gesellschafter praktisch prädestiniert. In dieser Hinsicht stellt die Kapitalrücklage als Teil des Eigenkapitals einer Bilanz die Ergänzung zur Gewinnrücklage dar, die ausschließlich für die selbst geschaffenen Vermögenswerte vorgesehen ist, also für ihre aufgesparten Gewinne.
Wie funktioniert nun die Einzahlung in die Kapitalrücklage? Wer Geld auf die eigene GmbH übertragen möchte und dabei auf die Kapitalrücklage abzielt, muss zunächst einen Gesellschafterbeschluss fassen. Damit ermöglicht man eine relativ unkomplizierte Einzahlung in die Kapitalrücklage der eigenen GmbH. Zumindest braucht man hierfür keine notarielle Beurkundung.
Doch spätestens bei der Auszahlung aus der Kapitalrücklage beginnen die Herausforderungen. Denn auch in diesem Fall ist eine Verwendungsreihenfolge gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet also auch hierbei, dass man zunächst alle akkumulierten Gewinne aus der GmbH ausschütten muss, bevor man eine steuerfreie Auszahlung aus der Kapitalrücklage erreichen kann. Da ist das Steuerrecht rigoros.
Immerhin ist auch die Kapitalrücklage Ausdruck der finanziellen Lage der GmbH. Auch sie erscheint in der Bilanz, sodass Geschäftspartner sich ein recht genaues Bild von der GmbH machen können. Daher ist dies eine durchaus interessante Option, um Geld auf die eigene GmbH zu übertragen.

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4. Geld auf eigene GmbH übertragen: Darlehen
Die dritte Wahlmöglichkeit, die wir Ihnen vorstellen möchten, ist die Überlassung eines Darlehens von privat. Auch hierbei kann man relativ unkompliziert Geld auf die eigene GmbH übertragen. Dazu reicht ein einfacher Darlehensvertrag und die Überweisung vom Privatkonto an das der GmbH. Allerdings muss man dann auch die vertraglich vorbestimmten Konditionen konsequent einhalten. Andernfalls riskiert man, dass das Finanzamt eher von einer verdeckten Einlage ausgeht – und diese dann steuerrechtlich entsprechend behandelt.
Wenn man diese Aspekte jedoch beachtet, ist die Darlehensgewährung an die eigene GmbH eine sehr interessante Option. Denn die Rückzahlung aus der GmbH kann sowohl steuerfrei erfolgen als auch – das ist der große Unterschied zu den beiden anderen Alternativen – ohne eine Verwendungsreihenfolge beachten zu müssen. Im Übrigen ist auch weder eine notarielle Beurkundung noch eine Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben.
Ein Manko bleibt bei der Darlehensoption dennoch. So ist die Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter ein Posten, den man bilanzieren muss. Potenzielle Gläubiger können also sehen, dass die GmbH Schulden bei ihrem Gesellschafter hat, was unter Umständen kein gutes Zeichen für finanzielle Solidität ist. Wenn man jedoch das Darlehen als Nachrangdarlehen vergibt, ist dies für Geschäftspartner ein deutlich positiveres Zeichen. Es bedeutet nämlich für Dritte, dass im Haftungsfall das Darlehen weniger prioritär ist als die eigene Forderung gegenüber der GmbH. Damit gewinnt das Darlehen fast die gleiche Bedeutung wie das Stammkapital oder die Kapitalrücklage.
Weitere Empfehlung: Wesen der verdeckten Einlage
In diesem Video erklären wir, was eine verdeckte Einlage im Steuerrecht ist, wie man sie erkennt und wie man sie vermeidet.
5. Geld auf eigene GmbH übertragen – Fazit
Schauen wir nun, welche Schlussfolgerungen wir aus unseren Darstellung destillieren können. Zunächst einmal sind alle drei Gestaltungen dazu geeignet, um Geld auf die eigene GmbH zu übertragen. Allerdings haben alle drei Varianten unterschiedliche Vor- und Nachteile. Diese sind für die Entscheidung, welche Vorgehensweise man dazu nutzen möchte, um Geld auf die eigene GmbH zu übertragen, von großer Bedeutung.
5.1. Wesentliche Vor- und Nachteile bei einer Kapitalerhöhung
Die Erhöhung des Stammkapitals hat den Vorteil, die höchste Solidität des Unternehmens darzustellen. Doch sowohl der Aufwand, die Einlage in das Stammkapital vorzunehmen, als auch der spätere Abzug daraus ist enorm. Hinzu kommt, dass die spätere Auszahlung praktisch an eine Besteuerung aufgesparter Gewinne gekoppelt ist. Es handelt sich also um einen steuerlichen Nachteil.
5.2. Wesentliche Vor- und Nachteile bei einer Einzahlung in die Kapitalrücklage
Die Einzahlung in die Kapitalrücklage ist schon leichter zu bewerkstelligen. Auch die Außenwirkung auf Geschäftspartner ist grundsolide, wenn auch etwas weniger als bei der Kapitalerhöhung. Doch spätestens beim Abzug des Geldes aus der Kapitalrücklage muss man auch hierbei die Verwendungsreihenfolge beachten, sprich Steuern auf aufgesparte Gewinne zahlen. Nur wenn keine solchen Gewinne in der GmbH vorhanden sind, mag dies für die Optionen Stammkapital und Kapitalrücklage sinnvoll sein. Allerdings erscheint in einer solchen Situation der Abzug des Kapitals wenig sinnvoll.
5.3. Wesentliche Vor- und Nachteile bei einem Darlehen
Mit einem Darlehen kann man als GmbH-Gesellschafter hingegen am einfachsten Geld auf die eigene GmbH übertragen. Denn sowohl die Schließung des Darlehensvertrags mit der eigenen GmbH als auch die Tilgung sowie die Verzinsung lassen sich ganz individuell gestalten. Man muss dennoch auf einige Punkte achten, sodass keine verdeckte Einlage entsteht. Und die Rückzahlung hat den großen Vorteil, dass sie ebenfalls steuerfrei bleibt. Nur bei der Außenwirkung muss man Abstriche hinnehmen, aber selbst dafür kann man eine Lösung finden.
5.4. Unser Fazit
Jedenfalls ist die Übertragung finanzieller Mittel an die eigene GmbH eine weitaus folgenreichere und komplexere Angelegenheit, als man allgemein annehmen mag. Wer diese Herausforderung jedoch erfolgreich meistern möchte, sollte sich zuvor mit einem Steuerberater zusammensetzen. Dies ist mehr als sinnvoll, weil man nämlich sonst unter Umständen ganz erhebliche finanzielle Risiken eingeht – sowohl privat als auch auf Ebene der eigenen GmbH. Rufen Sie uns daher gerne an. Wir freuen uns auf Sie!
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Einbringen von Vermögensgegenständen in das eigene Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Entwicklung und Umsetzung von Gestaltungen zur langfristigen Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel durch passende Rechtsformwahl oder Sitzverlegung)
- Nutzung von Gewerbesteuervorteilen bei der atypisch stillen Gesellschaft
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf und -verkauf sowie bei Umstrukturierungen im In- und Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Um steuerfreie Gewinnausschüttungen zu realisieren sind zwei verschiedene Steuergestaltungen zu kombinieren. Einerseits nimmt man die Gewinnausschüttung per Teileinkünfteverfahren vor. So bleiben schon 40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei. Den Rest reduzieren wir, indem wir einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 60 % des steuerpflichtigen Gewinns nutzen. Dazu erwerben wir Photovoltaikanlagen, weil diese als Gewerbebetrieb die Bedingungen des § 7g EStG zur Gewährung des IAB erfüllen.
Unser Video: Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuer
In diesem Video erklären wir, wie man steuerfreie Gewinnausschüttungen aus einer GmbH erzielen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerfreie Gewinnausschüttungen – Einleitung
Eine GmbH ist besonders vorteilhaft, weil sie gleich in mehrfacher Hinsicht Vorteile erbringt. Der für viele Unternehmer wesentlichste ist sicherlich die Haftungsbeschränkung. So unterliegt nur das Unternehmensvermögen etwaigen Forderungen durch Dritte. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist also weitestgehend vor fremdem Zugriff geschützt. Der zweite bedeutende Vorteil einer GmbH ist dann aber schon ein steuerlicher. So müssen die Gewinne der GmbH zunächst auf Unternehmensebene versteuert werden. Dazu fallen derzeit 15 % Körperschaftsteuer und etwa ebenso viel Gewerbesteuer an. Rechnen wir also mit einer Unternehmensteuer von insgesamt 30 %. Würden wir stattdessen mit einer Personengesellschaft Gewinne erwirtschaften, müsste man sie auf privater Ebene mit Einkommensteuer versteuern. Bei dieser progressiven Besteuerung beträgt der höchste Steuersatz 45 %. Wer also den Gewinn im eigenen Unternehmen reinvestieren möchte, ist mit einer GmbH deutlich besser beraten.
Wenn aber eines Tages der Gewinn aus der GmbH ausgeschüttet werden soll, fällt auf privater Ebene Kapitalertragsteuer an. Diese liegt pauschal bei 25 %, wobei zusätzlich noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzukommen können. Zusammen mit der Körperschaftsteuer der GmbH liegen wir also auch hierbei bei einer Gesamtsteuer von ungefähr 50 %. Und doch schaffen wir es, die Gewinnausschüttung ganz ohne Steuern vorzunehmen. Dazu brauchen wir zwei steuerliche Ansätze.

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2. Steuerfreie Gewinnausschüttungen durch Teileinkünfteverfahren
Der erste ist, dass wir die Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuer vornehmen. Jetzt mögen sich steuerliche Laien fragen, wie das gehen soll, da wir doch noch vor wenigen Zeilen auf das unbedingte Erfordernis hierzu verwiesen hatten. Tatsächlich existiert mit dem sogenannten Teileinkünfteverfahren eine im Einkommensteuerrecht verankerte Alternative zur Kapitalertragsteuer. Dabei geht man so vor, dass nur 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind. Dieser Teil der Gewinnausschüttung unterliegt der regulären Einkommensbesteuerung. Somit kann bei hohen Beträgen durchaus der höchste Steuersatz Anwendung finden, sodass folglich ebenfalls mit einer Gesamtsteuer von etwa 50 % zu rechnen ist. Wir brauchen also einen weiteren Hebel, um von dieser Spitzenbesteuerung herunterzukommen.

Fachberatung zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen
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3. Steuerfreie Gewinnausschüttungen dank Investitionsabzugsbetrag
Um insgesamt steuerfreie Gewinnausschüttungen zu erzielen, müssen wir also den verbleibenden steuerpflichtigen Gewinnanteil von 60 % eliminieren. Das gelingt uns durch Investitionen in einen Gewerbebetrieb. Denn wenn wir eine solche Investition vornehmen, dann können wir, unter gewissen Voraussetzungen, einen Teil davon steuerlich abziehen. Der Fachbegriff hierfür ist Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB).
Mit dem IAB kann man bis zu drei Jahre im Voraus Investitionen zu einem großen Teil vom laufenden Einkommen abziehen. Dass dabei die Investitionen erst in der Zukunft stattfinden, ist für uns der Schlüssel, um steuerfreie Gewinnausschüttungen zu erzielen. Denn in unserem Modell entspricht die Höhe des IAB dem Betrag, der beim Teileinkünfteverfahren eigentlich steuerpflichtig ist (60 % der Gewinnausschüttung). Auf diese Weise generieren wir praktisch steuerfreie Gewinnausschüttungen.
Thematisch ergänzendes Video: Besteuerung von PV-Anlagen
In diesem Video erklären wir, wie man in Photovoltaikanlagen investiert und dabei erfolgreich und langfristig Steuern sparen kann.
4. Gewinne steuerfrei ausschütten – Fazit
Dies ist ein Weg, mit dem man steuerfreie Gewinnausschüttungen vornehmen kann. Dabei muss man aber eine Vielzahl an Regelungen beachten. Insbesondere die Anwendung des IABs ist für Laien eine sehr komplexe Materie, die mit vielen besonderen Vorschriften verbunden ist. Ein IAB kann aber auch weitere Steuervorteile bieten, nämlich durch Sonderabschreibungen von erheblicher Höhe. Daher sollte man sich durchaus einmal näher mit den Bedingungen und der Anwendung des IABs beschäftigen. Wir beraten Sie hierzu selbstverständlich sehr gerne. Rufen Sie uns also gleich an.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Optimieren von Gewinnausschüttungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zur Nutzung von Verlustvorträgen
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Informationen zur rechtzeitigen Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Organschaften und Holdingstrukturen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Das Teileinkünfteverfahren kann bei einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH Steuervorteile generieren. Immerhin bleiben beim Teileinkünfteverfahren 40 % des ausgeschütteten Gewinns steuerfrei. Allerdings wendet man auf den steuerpflichtigen Teil den persönlichen Einkommensteuersatz an. Darum muss man genau abschätzen, ob in einer bestimmten Situation das Teileinkünfteverfahren sinnvoll ist. Wer jedenfalls viel Gewinn auf einmal ausschütten möchte, sollte besser zu anderen Steuergestaltungen greifen.
Unser Video: Dividende ohne Kapitalertragsteuer
In diesem Video erklären wir, wie man mit dem Teileinkünfteverfahren Gewinne mit weniger als 25 % Steuern aus einer GmbH ausschüttet.
Inhaltsverzeichnis
1. Gewinnausschüttung aus GmbH per Teileinkünfteverfahren – Einleitung
Eine GmbH hat für viele Unternehmerinnen und Unternehmer den großen Vorteil, dass sie dort die Gewinne mit einem relativ geringen Steuersatz von insgesamt etwa 30 % versteuern können. Danach kann man den verbleibenden Gewinn in der GmbH thesaurieren. Denn im Unterschied zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht keine Pflicht, den gesamten Gewinn direkt den Gesellschaftern oder Unternehmern zuzuordnen. Solange man also den Gewinn in der GmbH thesauriert, besteht keine Pflicht zu einer weiteren Besteuerung auf privater Ebene.
Trotzdem wird es früher oder später einmal soweit sein, dass die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, zu der auch die GmbH zählt, eine Gewinnausschüttung aus der GmbH beschließen. Dann findet die Besteuerung in der Regel pauschal über die Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % statt. Auf den ersten Blick mag man vielleicht denken, dass ein Steuersatz von 25 % moderat wirkt, doch vergisst man dabei oft, dass die GmbH ja zuvor schon etwa 30 % an Körperschaftsteuer entrichtet hat, sodass man praktisch 25 % Steuern auf 70 % des ursprünglichen Gewinns entrichtet. Insgesamt kommt man auf einen Nettobetrag in der Größenordnung von 52 %. Daher fragt man uns oft, ob es denn keine bessere Alternative gibt. Und wir können darauf antworten: Ja, zum Glück!
2. Teileinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung aus GmbH
Tatsächlich hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine GmbH, die lediglich relativ geringe Gewinnausschüttungen vornimmt, ihre Gesellschafter steuerlich benachteiligen würde, wenn sie darauf die Kapitalertragsteuer anwenden müssten. Denn selbst wenn die Dividende unter dem Grundfreibetrag liegen würde und der Gesellschafter über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügt (und auch der Progressionsvorbehalt keine Auswirkung darauf hat), müsste die Kapitalertragsteuer bereits ab dem ersten Cent angewendet werden. Um also diese Ungerechtigkeit auszugleichen, hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen zum sogenannten Teileinkünfteverfahren bei einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft geschaffen.

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3. Teileinkünfteverfahren: Gewinnausschüttung aus GmbH versteuern
Der Gesetzgeber hat also einen Weg gesucht, wie man die Gewinnausschüttung statt mit dem pauschalen Steuersatz der Kapitalertragsteuer in das progressive Steuerregime des Einkommensteuerrechts zurückführen kann. Die Lösung hierzu hat er mit dem sogenannten Teileinkünfteverfahren in § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG geschaffen. Dabei geht man so vor, dass vom ausgeschütteten Gewinn lediglich 60 % steuerpflichtig sind. Somit kann man im Grunde 40 % steuerfrei aus der GmbH ausschütten. Die steuerpflichtigen 60 % werden dann mit dem regulär ermittelten Steuertarif versteuert. Also kommt es einerseits entscheidend darauf an, wie hoch der ausgeschüttete Betrag ist, andererseits aber auch, ob noch andere Einkünfte versteuert werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, was gerade bei Geschäftsführervergütungen durchaus relevant ist.
Neben dieser Formel zur Berechnung der Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren existieren aber auch noch einige Voraussetzungen, die man erfüllen muss, um diese Alternative anwenden zu dürfen. Die erste ist auch die am leichtesten zu erfüllende. So kann das Teileinkünfteverfahren zur Besteuerung einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person eingeleitet werden. Als antragsberechtigt gilt man weiterhin, wenn man zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Da viele GmbH-Gesellschafter zu 100 % an ihrer GmbH beteiligt sind, ist auch diese Bedingung meist leicht zu erfüllen. Selbst wenn sich vier Gesellschafter die Beteiligung zu gleichen Teilen aufteilen, kann jeder von ihnen den Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Wenn die Beteiligung jedoch geringer ist, aber immer noch über 1 % liegt, dann ist das Teileinkünfteverfahren auch dann anwendbar, wenn man im Unternehmen eine maßgebende Führungsrolle bekleidet. Hier dachte man also insbesondere an Geschäftsführer und ähnlich wichtige Funktionen.

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4. Rechenbeispiel zum Teileinkünfteverfahren
Aber bietet denn das Teileinkünfteverfahren tatsächlich Vorteile? Lassen wir ein Rechenexempel einmal für sich sprechen:
Frau Frohlock ist stolz auf die von ihr gegründete und zu 100 % gehaltene TraumKI GmbH. Und das aus gutem Grund, denn ihr Unternehmen hat in den letzten fünf Jahren einen Gewinnvortrag von EUR 2.000.000 zusammengetragen. Nun möchte sie diesen Gewinn auf ihre private Ebene ausschütten und dazu das Teileinkünfteverfahren nutzen. Das bedeutet, dass EUR 800.000 steuerfrei sind und sie den Rest von EUR 1.200.000 mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Da dieser mit einem Grenzsteuersatz von 45 % einhergeht, der einen Großteil des zu versteuernden Einkommens beträfe, kann man sich leicht ausrechnen, dass diese Methode wenig reizvoll ist.
Auf unseren Rat hin wendet Frau Frohlock dennoch das Teileinkünfteverfahren auf die Gewinnausschüttung ihrer GmbH an. Allerdings beschränkt sie die Gewinnausschüttung auf lediglich EUR 150.000, sodass nur EUR 90.000 steuerpflichtig sind. Da Frau Frohlock verheiratet ist und weder sie noch ihr Ehepartner über weitere Einkünfte verfügen, kann sie bei Zusammenveranlagung mit ihm mit einem Durchschnittssteuersatz von knapp 20 % rechnen. Die Einkommensteuer auf eine Gewinnausschüttung von EUR 150.000 lässt sich dann mit lediglich EUR 17.922 berechnen. Damit beträgt ihre Einkommensteuer 5 % weniger als die sonst angefallene Kapitalertragsteuer, für die sie sogar EUR 37.500 gezahlt hätte, weil hierbei der Vorteil der Zusammenveranlagung ausbleibt und auch die Grundfreibeträge der Eheleute keine Wirkung entfalten würden.
Auf diese Weise kann Frau Frohlock über einen Zeitraum von etwa 14 Jahren den Gesamtbetrag von EUR 2.000.000 aus ihrer GmbH ausschütten. Im Endeffekt zahlt sie dann nur etwa EUR 240.000 statt EUR 500.000 (zuzüglich Solidaritätszuschlag), die angefallen wären, wenn sie die gesamten EUR 2.000.000 auf einmal ausgeschüttet hätte. Geduld zahlt sich in diesem Fall also deutlich aus.
Ebenfalls sehenswert: 11 Optionen zur Gewinnverwendung
In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten bestehen, um Gewinne einer GmbH steueroptimiert einzusetzen.
5. Teileinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung aus GmbH – Fazit
Das Teileinkünfteverfahren ist sicherlich eine interessante Methode, um Steuern zu gestalten. Allerdings ist es kein Allheilmittel, mit dem man bedenkenlos vorgehen kann. Man muss zunächst auf die diversen Voraussetzungen achten, die mit der Anwendung dieser Besteuerungsmethode einhergehen. Dabei ist es entgegenkommend, wenn diese zumeist leicht erfüllbar erscheinen. Kniffliger ist hingegen die Bestimmung der idealen Höhe der Gewinnausschüttung, weil diese von einigen persönlichen Faktoren abhängen. Wer etwa unverheiratet ist oder in einer Partnerschaft mit einer Person lebt, die ebenfalls über beträchtliches Einkommen verfügt, kann nur bei einer relativ geringen Gewinnausschüttung aus der eigenen GmbH von einem Steuervorteil durch das Teileinkünfteverfahren profitieren. Jedenfalls ist der Vorteil des Teileinkünfteverfahrens besonders dann lohnenswert, wenn man ihn langfristig wiederholt anwenden kann. Er eignet sich beispielsweise dazu, Gewinne für Investitionen in eine private Altersvorsorge einzusetzen. Auch für den langfristigen Aufbau und die Bereitstellung von Eigenkapital zum Erwerb von Immobilien kann sich das Teileinkünfteverfahren lohnen.
Wenn Sie sich für das Teileinkünfteverfahren interessieren, um Gewinne steueroptimiert aus ihrer GmbH auszuschütten, kontaktieren Sie uns gerne. Selbstverständlich ist das Teileinkünfteverfahren nur ein Werkzeug in unserem Steueroptimierungsarsenal. Wir prüfen stets individuell, welche Maßnahme für unsere Mandantinnen und Mandanten die vorteilhafteste ist.
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GmbH
- Clevere Nutzung von Verlustvorträgen
- Inanspruchnahme steuerfreier Leistungen durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
- Vorstellung verschiedener Möglichkeiten zur Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen
- Informationen zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland
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Influencer sind in unserer medial geprägten Welt omnipräsent. Ein wesentliches Merkmal von Influencern ist dabei, dass sie als Werbeträger für die unterschiedlichsten Produkte fungieren. Selbstverständlich verdienen sie damit Geld, Geld, dass sie aber auch versteuern müssen. Doch ohne eine Steuergestaltung für Influencer kann die Steuer sehr hoch ausfallen. Daher sind manche Influencer in der Vergangenheit nach Dubai ausgewandert. Wie es aber auch anders gehen könnte, verraten wir in unserem Beitrag.
Unser Video: Influencer mit GmbH – von Anfang an
In diesem Video erklären wir, warum es für Influencer besonders sinnvoll ist, von Beginn an eine GmbH zu gründen.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuergestaltung für Influencer – Einleitung
Influencer stellen eine neue Berufskategorie dar. Geboren aus einem Hobby heraus, das auf dem Mitteilungsbedürfnis einzelner basiert, ist die Tätigkeit von Influencern mittlerweile ein weltweites soziales Phänomen geworden, dass alle Gesellschaftsschichten umfasst. Als Begleiterscheinung sprang die Marketingindustrie auf diesen Trend auf. Sie erkannte schon früh, dass man mit der Beliebtheit von Influencern auch Reichweite für eigene Produkte erzielen kann. Und wenn es dabei sogar um Produkte geht, für die sich die Generation, aus der die jeweiligen Influencer stammen, besonders interessiert, dann stimmt auch die Glaubwürdigkeit solcher Werbekampagnen; ein perfektes Match.
Dadurch sind Influencer zu idealen Werbeträgern in unserer digitalen neuen Medienwelt geworden. Doch ebenso wie etwa Musik-, Film- und Sportstars verdienen und versteuern sie ihre Einnahmen ganz regulär. Wer aber als Influencer einfach zu arbeiten anfängt, ohne sich zuvor um das komplexe Thema Steuern zu kümmern, findet schnell heraus, wie hoch der Spitzensteuersatz in Deutschland ist. Unter Umständen entsteht diese Erkenntnis sogar über den Umweg einer Steuerhinterziehung. Eine Steuergestaltung für Influencer ist also ein Muss, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Doch ist dies an gewisse Bedingungen geknüpft. Zum Teil sind diese nur umsetzbar, wenn man sie schon beim Start implementiert. Welche Steuergestaltungen für Influencer dabei in Frage kommen und wie sie hierdurch Steuern sparen können, wollen wir in diesem Beitrag erörtern.
2. Wodurch zeichnen sich Influencer aus?
Betrachten wir zunächst, welche besonderen Charakteristika Influencer kennzeichnen. Denn diese haben durchaus Einfluss auf die Art und Weise, wie Influencer ihre Einnahmen gewinnen. Dies hat wiederum Auswirkungen auf ihre Besteuerung. Folglich brauchen wir diese Informationen, um eine passende Steuergestaltung für Influencer zu entwickeln.
Influencer sind Personen, die durch ihre Persönlichkeit sehr viele andere Menschen faszinieren. Dadurch erreichen sie in den sozialen Medien eine Bekanntheit, die sie unter anderem über die Zahl ihrer Follower messen können. Bekanntheit hängt somit mit den persönlichen Attributen der Influencer zusammen. Diese kann man als Persönlichkeitsmerkmale zusammenfassen. Tatsächlich kann man solche Merkmale auch als Persönlichkeitsrechte definieren und so behandeln, wie alle anderen Rechte auch. Dazu später mehr.
Die Bekanntheit von Influencern ist, wie bereits erwähnt, für verschiedene Produktanbieter interessant. Sie gehen oft auf bestimmte Influencer zu, von denen sie überzeugt sind, dass diese ihre Produkte am besten repräsentieren und vermarkten. Es geht ihnen also darum, dass Influencer ihre Produkte im Internet bewerben. Oft schließen Marketingpartner und Influencer sogenannte Influencerverträge ab, die den Umfang der jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen definieren. Dazu kann unter anderem zählen, dass Influencer Produktproben zugeschickt bekommen, diese testen und im Internet vorführen können und danach sogar für den privaten Gebrauch behalten dürfen. Allein der letztgenannte Umstand kann bereits steuerpflichtig sein.

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3. Steuergestaltung für Influencer: der falsche Einstieg
Da anfangs aber niemand zuverlässig vorhersehen kann, ob man als Influencer erfolgreich sein wird, fangen sie ihre Tätigkeit meistens als reines Hobby an. Sie nutzen das Internet einfach als Mitteilungsmedium. Doch mit zunehmender Bekanntheit kommen früher oder später die ersten Anfragen von Werbepartnern auf sie zu. Nehmen sie nun einen ersten Auftrag an und ist dieser finanziell lukrativ, ist dieser bereits steuerpflichtig. Genauer betrachtet handelt es sich bei dieser Werbetätigkeit ab diesem Zeitpunkt um ein gewerbliches Einzelunternehmen. Als Einzelunternehmen unterliegen die Einkünfte der Influencer ganz regulär der Einkommensteuerpflicht.
Und damit ist es bereits zu spät, um sich Gedanken über eine Steuergestaltung für Influencer zu machen. Zwar könnten sie sich nun dafür entscheiden, aus der Rechtsform des Einzelunternehmens in eine andere zu wechseln, doch aus einem anderen Grund bleiben dabei möglicherweise erhoffte Steuervorteile aus. Das hängt mit dem Ausmaß ihrer Bekanntheit zusammen, denn dieses verleiht ihren Persönlichkeitsrechten einen gewissen Wert. Schließlich ist die persönlichkeitsgesteuerte Bekanntheit von Influencern für Werbepartner ausschlaggebend. Diesen Wert kann man in einem Einzelunternehmen aber keinesfalls separat nutzen, weil es durch die enge, weil persönliche Koppelung an den Influencer fester Bestandteil des Unternehmens ist.

Fachberatung für Influencer und andere Medienschaffende
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4. Steuergestaltung für Influencer: der ideale Start
4.1. Steuergestaltung für Influencer: Gründung einer Influencer-GmbH
Wenn also das Einzelunternehmen der falsche Einstieg ist, wie sieht die Ideallösung aus? Wenig überraschend, es ist eine GmbH. Denn wenn man als angehender Influencer eine GmbH gründet, dann ist dies eine eigenständige, juristische Person. Sie ermöglicht es Influencern ihre Persönlichkeitsrechte zu behalten, denn anders als bei einem Einzelunternehmen kann man ja hier zwei verschiedene Rechtsträger unterscheiden.
4.2. Achtung: Betriebsaufspaltung!
Allerdings birgt die GmbH-Gründung durch Influencer ein besonderes Risiko. Denn die später einmal wertvollen Persönlichkeitsrechte sowie die eigenen Social-Media-Kanäle lösen eine Betriebsaufspaltung aus, wenn man sie der GmbH entgeltlich oder unentgeltlich überlässt statt sie einzubringen. Daher empfehlen wir, dass man die GmbH-Gründung zusammen mit einer weiteren Person vornimmt, wobei man die Gesellschaftsanteile zu gleichen Teilen aufteilt. Dadurch hat der Influencer als GmbH-Gesellschafter keine Möglichkeit, die GmbH alleine zu beherrschen. Und wenn keine Beherrschung durch den Influencer möglich ist, dann besteht auch kein sogenannter einheitlicher Betätigungswille. Aus steuerrechtlicher Sicht fällt damit ein wichtiges Kriterium für die Annahme einer Betriebsaufspaltung weg. Andernfalls würde bei einer Betriebsaufspaltung die Übertragung der Persönlichkeitsrechte auf Ebene der GmbH erfolgen, weil dann davon ausgegangen wird, dass es nie eine steuerrechtlich relevante Trennung zwischen der GmbH und den Persönlichkeitsrechten gegeben hat. Es wäre dann praktisch die gleiche Situation wie bei einem Einzelunternehmen.
Mit unserer Steuergestaltung für Influencer können wir diesen steuerlichen Nachteil von Anfang an ausschließen. Als Mitgesellschafter in der GmbH bieten sich übrigens besonders nahe Verwandte an, denen man uneingeschränkt vertraut. Mit unserer Steuergestaltung für Influencer ist daher ein späterer Verkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen heraus immer noch möglich, ohne dass es dabei zu einer Besteuerung auf Ebene der GmbH uns damit zur Auflösung der Betriebsaufspaltung kommt.
4.3. Verkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter an die GmbH
Nach der Gründung der GmbH nimmt man die Tätigkeit als Influencer auf und sammelt sowohl Erfahrung als auch Bekanntheit. Über die nächsten Jahre sollte die Bekanntheit stetig wachsen und dürfte dann irgendwann einmal einen Punkt erreicht haben, an dem man erkennen wird, dass die Bekanntheit kaum noch weiter ansteigt. Zu diesem Zeitpunkt dürften die Social-Media-Kanäle und die Persönlichkeitsrechte ihren Zenit erreicht haben und besonders wertvoll sein. Wenn man nun diese immateriellen Wirtschaftsgüter an die GmbH verkauft, dann kann diese jährliche Abschreibungen auf sie vornehmen. Schließlich kann man nun davon ausgehen, dass sich ihr Wert allmählich abnutzt. Gleichzeitig verdient die GmbH aber mit der Tätigkeit des Influencers weiterhin Gewinne. Statt aber diese Gewinne über eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuschütten, verwendet die GmbH sie, um die Kaufpreisforderung des Influencers zu begleichen.
Der Steuervorteil dabei ist, dass dies steuerfrei ist. Schließlich wird dabei ja nur eine Verbindlichkeit ausgeglichen, worauf man logischerweise in Deutschland keine Steuern zahlen muss. Unter idealen Umständen kann dies sogar dazu führen, dass Influencer mit unserer Gestaltung bis zu zehn Jahre lang keine Steuern zu zahlen brauchen.
Ebenfalls interessant: Zahlen Influencer weniger Steuern?
In diesem Video erklären wir, wie das oberste Finanzgericht über die Besteuerung von Influencern geurteilt hat.
5. Steuergestaltung für Influencer – Fazit
Influencer haben die Möglichkeit, erheblichen Einfluss auf die Höhe ihrer Steuern zu nehmen. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Steuergestaltung für Influencer von Anfang an etabliert wird. Sobald ein Einzelunternehmen vorliegt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Zwar kann man dann immer noch den einen oder anderen Ansatz verfolgen, doch den größten Gewinn können Influencer tatsächlich mit unserer hier vorgestellten Ideallösung erzielen.
Daher nehmen wir diese Feststellung stellvertretend für viele weitere Beispiele, in denen Steuerpflichtige mit der passenden Gestaltung zur richtigen Zeit Steuern zu sparen vermögen, zum Anlass, um darauf hinzuweisen, wie wichtig Steuerberatung für Unternehmen und Unternehmer ist. Denn wer auf Steuergestaltung verzichtet, zahlt in aller Regel mehr Steuern. Das liegt am deutschen Steuerrecht (obwohl dies so auch für die meisten anderen Länder der Welt gilt). Es gibt nämlich keine allgemeine Günstigerprüfung für alle Besteuerungsangelegenheit, die von Amts wegen dafür sorgt, dass alle Steuerpflichtigen nur den Minimalbetrag an Steuern zu entrichten haben. Mit unserer Unterstützung können Sie sich von dieser Fessel lösen und den für Sie optimalen Steuerbetrag dennoch erzielen. Rufen Sie uns also rechtzeitig an, damit wir für Sie die passende Gestaltung entwickeln können.
Steuerberater für Influencer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Steueroptimierung von Influencern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Empfehlungen zur Höhe von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführergehältern
- Vornahme steueroptimierter Gewinnausschüttungen
- Erläuterung der Vor- und Nachteile der Besteuerung mittels Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren
- Warnung vor Betriebsaufspaltungen und nachträgliche Schadensbegrenzung
- Strategische Beratung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Organschaft- und Holdingstrukturen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Eine Geschäftsordnung regelt in Unternehmen, die mehrere Geschäftsführer haben, die jeweiligen Zuständigkeiten. Dies ist in erster Linie im Innenverhältnis und gegenüber den Gesellschaftern von Relevanz und somit ausgesprochen sinnvoll. So weiß jeder Geschäftsführer, welche Rechenschaftspflichten man vor den Gesellschaftern zu verantworten hat. Es kann aber auch nützlich sein, um in eventuellen Haftungsfällen gegenüber Dritten die Verantwortung der Geschäftsführer zu unterscheiden. Dies gilt beispielsweise für versäumte Abgaben an den Fiskus (Lohnsteuer) oder die Sozialversicherungsleistungen für die Beschäftigten.
Unser Video: Geschäftsordnung für Geschäftsführer
In diesem Video erklären wir, warum man bei mehreren Geschäftsführern in einer GmbH eine Geschäftsordnung etablieren sollte.
Inhaltsverzeichnis
1. Geschäftsordnung in einer Gesellschaft – Einleitung
Eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist wohl die einfachste Konstellation für eine Kapitalgesellschaft. Die Führung und die Beteiligung unterliegen dabei nämlich ein und derselben Person. Ihre Entscheidungen hat sie somit allein sich selbst gegenüber zu vertreten. Und obwohl es Situationen geben kann, in denen trotz der Haftungsbeschränkung eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber Dritten entstehen kann, ist dies immerhin eindeutig geklärt.
Doch wie sieht die Verteilung der Verantwortung bei einer GmbH aus, die mehr als einen Geschäftsführer hat? Kann man da etwa die Haftungsfrage entsprechend interner Absprachen über die verantworteten Aufgabenbereiche regeln? Schließlich wäre es unfair, wenn man für die Fehler anderer Geschäftsführer ebenfalls in Haftung genommen wird. Denn die Geschäftsführung durch mehrere Geschäftsführer erfolgt in einer GmbH prinzipiell gemeinsam. Also sollte man annehmen, dass es hieraus einen Ausweg gibt, nur welchen? Wir verraten es Ihnen gerne: Lösung ist die Geschäftsordnung der Gesellschaft.
2. Was ist eine Geschäftsordnung?
Die Geschäftsordnung ist eine Vorgabe, nach der sich Gesellschafter die Leitung der Geschäfte innerhalb ihrer Gesellschaft einrichten. Dabei ist es unerheblich, ob sie selbst die Geschäftsführung übernehmen oder dies Fremdgeschäftsführern überlassen. Somit kann man Geschäftsführern bestimmte Aufgabenbereiche zuordnen. Allerdings ist sie nur im Innenverhältnis wirksam. Daher besteht auch keine Pflicht, eine Geschäftsordnung notariell zu beurkunden oder publik zu machen. Denn § 35 Absatz 2 GmbHG bestimmt, dass die Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam nach außen vertreten können.

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3. Was regelt man in einer Geschäftsordnung?
Damit übernimmt jeder Geschäftsführer aber auch einen jeweils eigenen Verantwortungsbereich. Unterläuft einem zuständigen Geschäftsführer ein gravierender Fehler, der zu Verbindlichkeiten im Außenverhältnis führt, ist dieser somit ihm allein zuzuordnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es ein Geschäftsführer unterlässt, die Lohnsteuer der Beschäftigten fristgerecht zu überweisen. Jedenfalls bleibt so jeder andere Geschäftsführer vor einer eventuellen Haftung bewahrt.
Darüber hinaus dient eine Geschäftsordnung den Gesellschaftern – insbesondere dann, wenn sie Fremdgeschäftsführern die Geschäftsführung anvertrauen. Denn mit einer Geschäftsordnung können Gesellschafter einen Rahmen vorgeben, an den sich die Fremdgeschäftsführer halten müssen. Dies kann beispielsweise die Einführung gewisser Grenzen beinhalten, etwa, wenn Kredite aufgenommen werden sollen. So kann man in einer Geschäftsordnung bestimmen, dass eine Kreditaufnahme ab einem bestimmten Betrag nur mit voriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen darf. Ähnlich ist es bei Informationen, die den Gesellschaftern beim Eintritt bestimmter Ereignisse vorgelegt werden sollen, beispielsweise dem Erreichen bestimmter Kennzahlen. Auch in dieser Kontrollfunktion kann die Geschäftsordnung den Handlungsrahmen von Geschäftsführern genauer definieren.
Oft die wichtigste Funktion ist aber sicherlich die Aufteilung der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereiche der Geschäftsführer mittels einer Geschäftsordnung. Denn ohne Geschäftsordnung müsste eigentlich jeder Geschäftsführer stets über alle Geschehnisse innerhalb des Unternehmens unterrichtet sein. Und das ist bei zunehmender Komplexität in der Praxis schier illusorisch.

Fachberatung für GmbH-Geschäftsführer
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4. Wann beschließt man eine Geschäftsordnung?
Der beste Zeitpunkt zum Abschluss einer Geschäftsordnung ist zweifelsfrei gleich beim Eintritt eines zweiten Geschäftsführers in eine GmbH. Selbstverständlich gilt dies auch für jeden weiteren eintretenden Geschäftsführer. Klar ist aber ebenso, dass man keine rückwirkende Geschäftsordnung vereinbaren kann. Denn im Falle einer Haftung gegenüber Dritten, etwa im Insolvenzfall, würde dies die Rechte von Gläubigern und ihren Anspruch auf Befriedigung ihrer Forderungen potentiell beschneiden. Und somit ist die Rückdatierung einer Geschäftsordnung ebenfalls ausgeschlossen. Mehr noch, sie ist sogar strafbar. Davon ist also unbedingt abzuraten.
Nehmen Sie sich daher bitte die Zeit und vereinbaren sie gleich zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit mit ihren Partnern in der Geschäftsführung und den Gesellschaftern eine Geschäftsordnung. Sie ersparen sich möglichen Ärger und sichern sich gegen Ansprüche Dritter ab, die im Grunde allein in die Verantwortungsbereiche ihrer Partner fallen. Umgekehrt wollen diese sicherlich wohl kaum für eventuelle Fehler, die sie begehen, geradestehen, oder?
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In diesem Video erklären wir, in welchen Fällen GmbH-Geschäftsführer für ihre Handlungen und Unterlassungen haftbar gemacht werden können.
5. Geschäftsordnung für Geschäftsführer – unser Fazit
Die Geschäftsordnung ist bei Gesellschaften mit zwei oder mehr Geschäftsführern ein besonders sinnvoller Regelungsmechanismus. Er ordnet den einzelnen Geschäftsführern genau umgrenzte Kompetenzen zu. Insbesondere die Frage nach der Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche und der damit verbundenen Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern gehört zum Kern einer Geschäftsordnung. Damit lässt sich gegebenenfalls sogar ein Haftungsfall eindeutig zuordnen. Allerdings ist die genaue Ausgestaltung eine Angelegenheit, die man unbedingt Juristen übertragen sollte. Schließlich möchte man, dass eine Geschäftsordnung sowohl rechtssicher als auch umfassend ausgestaltet ist. Für Gesellschaften mit nur einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin ist eine Geschäftsordnung hingegen entbehrlich.
Unsere hauseigenen Juristen sind Spezialisten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts und des Vertragsrechts. Wir erstellen Ihnen gerne eine auf die Bedürfnisse Ihrer Gesellschaft maßgeschneiderte Geschäftsordnung. Wenn Sie also Interesse an der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung haben, nehmen wir uns Ihrem Anliegen sehr gerne an. Rufen Sie uns einfach an!
Steuerberater und Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht
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GmbH-Gesellschaftsrecht
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte zu Fragen des Gesellschaftsrechts und Vertragsrechts
- Rechtliche und steuerrechtliche Unterstützung bei Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
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Beim Vergleich einer UG (haftungsbeschränkt) mit einer GmbH stellen wir einige wichtige Unterschiede fest. Zwar existiert in Bezug auf die Besteuerung kein Unterschied, wohl aber bei den Gründungskosten und anderen gesetzlichen Verpflichtungen. So muss eine UG (haftungsbeschränkt) einen Teil ihres Jahresüberschusses in eine spezielle Gewinnrücklage einstellen.
Unser Video: Fallstricke bei UG-Gründung
In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) einhergehen und warum eine GmbH vorteilhafter ist.
Inhaltsverzeichnis
1. UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich zur GmbH – Einleitung
Kapitalgesellschaften bieten gegenüber Personenunternehmen in der Regel einen entscheidenden Vorteil: die Haftung der Gesellschafter ist auf das Unternehmenskapital beschränkt. Deshalb hat die zu Recht beliebteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften den passenden Namen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ erhalten, kurz GmbH. Doch geht diese Option zur Unternehmensgründung mit einem gewissen Nachteil einher, denn sie erfordert ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000. Zwar muss man bei der Gründung lediglich die Hälfte dieses Betrags auf das Konto der GmbH einzahlen, doch kann dies bereits eine gewisse Hürde für Gründer darstellen.
Als Großbritannien noch Mitglied der EU war, beschlossen daher viele Gründer, lieber eine Limited Company (Ltd.) zu gründen, denn da war die Anforderung an die Höhe des Stammkapitals deutlich geringer. Aus diesem Grund sah sich auch die Bundesregierung veranlasst, eine deutsche Rechtsform als Gegenstück einzuführen. Und diese ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die man rechtlich korrekt als UG (haftungsbeschränkt) abkürzen darf. Da auch dies ein wenig sperrig ist, hat sich seitdem im allgemeinen Sprachgebrauch die Abkürzung UG etabliert. Im Folgenden richten wir uns zur Steigerung der Lesbarkeit danach.
Abgesehen von den Unterschieden in den Bezeichnungen sollte die UG im Vergleich zur GmbH einerseits keine wesentlichen Unterschiede vorweisen. Insbesondere bei der Besteuerung der beiden Rechtsformen sollte Übereinstimmung herrschen, was aufgrund der Tatsache, dass es sich bei beiden um Kapitalgesellschaften handelt, keine Herausforderung darstellte. Dennoch gibt es eine ganze Reihe an Unterschieden. Daher bieten wir hier einen Vergleich der UG mit der GmbH, um festzustellen, welche Vor- und Nachteile sie bedingen und welche man vielleicht eher bevorzugen sollte.
2. Vergleich UG mit GmbH: rechtliche Grundlagen
Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Einführung der UG kein eigenes Gesetz erforderte. Mit einem einzigen, damals neu eingeführten § 5a GmbHG in das existierende GmbHG konnte man sehr effizient alle Regelungen rund um die Besonderheiten der UG implementieren. In allen anderen Angelegenheiten gilt für die UG daher das gleiche Recht wie für eine GmbH.

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3. Besonderheiten der UG im Vergleich zur GmbH
3.1. Stammkapital bei der Gründung
Eine GmbH hat ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000. Eine UG kommt hingegen laut Gesetz mit einem geringeren Stammkapital aus. Da das GmbHG festlegt, dass das Stammkapital mit Nennbeträgen über ganze Euro zu beziffern ist, folgt daraus, dass eine UG mit einem Stammkapital von mindestens EUR 1 gegründet werden kann. Doch dazu später mehr.
Ein weiterer Unterschied zur GmbH in Bezug auf die Unternehmensgründung liegt darin begründet, dass eine UG die Möglichkeit verwehrt ist, eine Sachgründung vorzunehmen. Somit kommt lediglich eine Kapitalgründung in Frage.
3.2. Verpflichtende Bildung einer Rücklage bei der UG
Um UG-Gesellschafter dazu zu bringen, aus ihren UGs vollwertige Unternehmen zu machen, hat sich der Gesetzgeber eine Regelung einfallen lassen. So zwingt § 5a Absatz 3 GmbHG die UG dazu, ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einzugliedern. Wichtig dabei ist, dass es keine zeitliche oder andere Beschränkung zu dieser Verpflichtung existiert, sodass die Überführung von 25 % des Jahresüberschusses infinit weiterläuft.
Zwar kann man diese gesonderte Gewinnrücklage irgendwann dazu verwenden, um eine Erhöhung des Stammkapitals vorzunehmen, sodass das Stammkapital das Minimum von EUR 25.000 erreicht, doch ist dies nur über einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss und der entsprechenden Veröffentlichung im Handelsregister möglich. Und das bedeutet wiederum erheblichen Aufwand und zusätzliche Kosten. Dafür winkt dann allerdings der Vorteil, dass die UG von der Verpflichtung zur Bildung der Rücklage befreit ist. Dies geht aus § 5a Absatz 5 GmbHG hervor.
3.3. Außenwirkung einer UG gegenüber einer GmbH
Ein weiterer Aspekt beim Vergleich der UG mit einer GmbH ist die Wahrnehmung durch Dritte. Sowohl Kunden als auch Lieferanten und andere Geschäftspartner, ganz besonders aber auch Kreditgeber, achten auf die Bonität. Ein Unternehmen, dessen Stammkapital geringer als die gesetzlich für eine GmbH vorgeschriebenen EUR 25.000 ist, macht da einen weniger guten Eindruck als eine vollwertige GmbH. Das hängt damit zusammen, dass im Haftungsfall eine UG eine vergleichsweise geringere Sicherheit bietet als eine GmbH. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass beispielsweise Darlehensgeber die Gesellschafter dazu verpflichten, eine Bürgschaft zu übernehmen. Damit hat man aber den großen Vorteil der UG gegenüber einer Personengesellschaft wieder stark relativiert. Denn dann ist im Haftungsfall doch das gesamte Privatvermögen der bürgenden Gesellschafter betroffen.

Fachberatung für Unternehmensgründungen und Unternehmensstrukturierungen
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4. Umwandlung einer UG in eine GmbH
Angenommen eine UG entwickelt sich im Laufe der Zeit prächtig. Dann wird sie dennoch Jahr für Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage einstellen müssen. Für eine Ausschüttung ist das Geld dann aber gesperrt. Wenn die Gesellschafter dies ändern möchten, können sie entweder eine Kapitalerhöhung aus dieser Rücklage heraus vornehmen, so, wie eben besprochen, oder gleich die UG in eine GmbH umwandeln. Die zweite Alternative hat im Vergleich zur Kapitalerhöhung aber den großen Vorteil, dass die GmbH dann ein höheres Renommee als die UG genießt. Daher ist für viele UG-Gesellschafter die Umwandlung in eine GmbH die weitaus vorteilhaftere Wahl.
Allerdings ist auch die Umwandlung in eine GmbH mit erheblichem Aufwand verbunden. Denn zunächst muss man einen Werthaltigkeitsnachweis erbringen. Man muss also nachweisen, dass die UG mittlerweile einen Wert hat, der mindestens dem gesetzlichen Mindeststammkapital einer GmbH entspricht, somit mindestens EUR 25.000 wert ist. Allerdings reicht dafür keine normale Bilanz aus, die ein Steuerberater im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erstellt. Vielmehr ist hierfür ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, was somit zusätzliche Kosten bedeutet. Hinzu kommen weitere Kosten für die notarielle Beurkundung und die Anmeldung beim Handelsregister.
Empfehlung: unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
In diesem Video erklären wir, wie die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie der UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH erfolgt.
5. Vergleich UG mit GmbH – Fazit
5.1. Gegenüberstellung der ausschlaggebenden Kriterien
Die UG lässt sich im Vergleich zur GmbH etwas leichter gründen. Einerseits besteht keine wesentliche Voraussetzung bei der Höhe des Stammkapitals und zweitens sind auch die Gründungskosten ein wenig geringer. Allerdings ist das nur die halbe Wahrheit, denn in der Praxis muss man noch darauf achten, dass die UG von Anfang an über genug Kapital verfügt, um diese Gründungskosten zu übernehmen. Übernimmt hingegen ein Gesellschafter die Gründungskosten, ist es schwieriger sie steuerlich als Aufwand anzurechnen. Außerdem besteht bei geringem Kapital gleich zum Zeitpunkt der Gründung das Risiko einer Insolvenz. Sollte diese tatsächlich eintreten, kommt auch noch das Risiko einer Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter-Geschäftsführer hinzu. Beides ist bei einer GmbH deutlich weniger riskant.
Ein weiterer Vorteil der GmbH gegenüber der UG ist auch noch die optionale Sachgründung. In manchen Fällen lohnt es sich also zu überlegen, ob man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vielleicht doch einen Unternehmenswert zur Sachgründung bereitstellt, der den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Der größte Vorteil der GmbH im Vergleich mit der UG ist das bessere Standing bei Geschäftspartnern. Zwar kann man im Handelsregister stets recherchieren, in welcher finanziellen Lage sich die UG oder GmbH befindet, mit der man Geschäfte abschließen möchte, doch ist dies kein Schutz vor voreingenommenen Standpunkten.
Und schließlich ist der finanzielle Vorteil, den eine UG gegenüber einer GmbH zum Zeitpunkt der Gründung genießt, auf lange Sicht relativ gering. Denn man kann davon ausgehen, dass eine erfolgreiche UG über kurz oder lang doch die Umwandlung in eine GmbH anstreben wird. Dies ist aber mit zusätzlichen Kosten verbunden, die den anfänglichen finanziellen Vorteil schnell zusammenschrumpfen lässt. Und wenn man es sich genauer überlegt, dann sind es zusätzliche Kosten, die für eine GmbH keine Relevanz haben.
5.2. Schlussfolgerungen und abschließende Empfehlung
Fazit ist also, dass es Unterschiede der UG im Vergleich zur GmbH gibt. Es sind zwar keine steuerlichen Unterschiede vorhanden, wohl aber solche, die unter Umständen sogar im Alltagsgeschäft spürbare Auswirkungen auf das Unternehmen haben können. Dabei steht die GmbH insgesamt besser da als die UG. Unsere Empfehlung, auch aus unserer langjährigen Erfahrung heraus, ist, dass man besser gleich eine GmbH gründet und sich den Umweg über eine UG spart.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Fragen zur Gründung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung, insbesondere zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Individuelle Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
- Empfehlungen zur Wahl der Gründung einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG
- Strategische Strukturierung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holdingstrukturen
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Eine Betriebsaufspaltung ist für GmbH-Gesellschafter ein ernstzunehmendes Risiko. Doch oft entdeckt man eine Betriebsaufspaltung erst, wenn man durch Verkauf oder Übertragung einen steuerpflichtigen Vorgang auslöst. Dabei kann man eine Betriebsaufspaltung auch steuerneutral auflösen. Dazu nutzt man eine doppelstöckige Holding, bei der die oberste Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, die Wirtschaftsgüter übernimmt, die die Betriebsaufspaltung ausgelöst hatten.
Unser Video: Auflösung einer Betriebsaufspaltung
In diesem Video erklären wir, wie man mit einer doppelten Holding eine klassische Betriebsaufspaltung neutralisiert und für die Zukunft plant.
Inhaltsverzeichnis
1. Betriebsaufspaltung auflösen – Einleitung
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben am Anfang ihrer Erfolgsgeschichte schlicht eine brillante Idee. Man könnte meinen, es ist eine Idee, die ultimativ dazu dienen soll, die Welt, in der wir leben, ein wenig zu verbessern. Denn wenn das Angebot, das man demnächst entwickeln und vermarkten möchte, keinen Vorteil bietet, wird sich auch niemand dafür begeistern.
Man gründet also ein Unternehmen. Oft findet die initiale Tätigkeitsphase in den eigenen vier Wänden statt. Hat man zuvor steuerlichen Rat eingeholt, gründet man gleich von Anfang an eine GmbH. Denn die GmbH schützt das eigene Privatvermögen vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter. Kaum jemand ist nämlich dazu bereit, das Risiko einer Privatinsolvenz einzugehen. Aber aus genau dieser Konstellation, der Tätigkeit vom eigenen Zuhause aus in der Rechtform einer GmbH, erwächst ein weiteres Risiko, nämlich eine Betriebsaufspaltung.
2. Was ist eine Betriebsaufspaltung und wie entsteht sie?
Der Begriff Betriebsaufspaltung ist kein feststehender Begriff, der aus Steuergesetzen hervorgeht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Sachverhalt, den Richter am Bundesfinanzhof (BFH) vor langer Zeit aus der Anwendung der Steuergesetze postulierten. Es ist fraglich, ob der folgende Umstand vom Gesetzgeber jemals in dieser Form beabsichtigt war. Dennoch hat er nun zum Teil drastische steuerliche Folgen. Denn das Auflösen einer Betriebsaufspaltung führt zur Aufdeckung stiller Reserven aus dem Privatvermögen heraus.
Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein Wirtschaftsgut sich zwar im Privatvermögen eines GmbH-Gesellschafters befindet, aber der GmbH überlassen wird, weil er für den Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die BFH-Richter erkannten, dass der GmbH-Gesellschafter sich bei der Überlassung dieser Betriebsgrundlage faktisch wie ein Einzelunternehmer verhält. Außerdem entsteht eine feste Verbindung zwischen der GmbH und dieser wesentlichen Betriebsgrundlage, denn ohne sie wäre die GmbH unfähig, ihre Ziele zu verfolgen. Ein Beispiel hierfür ist das Zurückhalten eines Patents auf privater Ebene, obwohl dies für den GmbH-Betrieb wesentlich wäre. Ähnlich ist es bei der Überlassung von Betriebsgrundstücken. Selbst ein kleines Büro für die Geschäftsführung oder zur Verwaltung kann davon betroffen sein. Tatsächlich ist die Liste potentieller Problemfälle ziemlich umfangreich.

Haben Sie Fragen zur Auflösung einer Betriebsaufspaltung?
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3. Die Stunde der Wahrheit: Betriebsauflösung unfreiwillig auflösen
Hat also eine Betriebsaufspaltung negative Folgen? Zu Beginn, wenn das betriebsnotwendige Wirtschaftsgut an die GmbH überlassen wird, zeigen sich noch keine steuerlichen Folgen. Sehr oft erkennen die Unternehmer gar keine Auswirkungen. Schließlich glauben sie ja, es wäre ihr gutes Recht als Eigentümer, mit dem Wirtschaftsgut zu machen, was immer sie damit vorhaben. Doch verstecken sich die steuerlichen Folgen dabei sehr geschickt. Erst wenn die Übertragung des Wirtschaftsguts oder der GmbH erfolgt, sei es durch Verkauf, Umwandlung, Schenkung oder gar Erbschaft, findet eine Auflösung der Betriebsaufspaltung statt. Diese ist dann allerdings ganz überraschend steuerpflichtig. Denn wenn sie die Betriebsaufspaltung auflösen, darf und muss das Finanzamt davon ausgehen, dass das Wirtschaftsgut praktisch der GmbH gehörte. Der Status als Privateigentum wird damit durchbrochen.
Welche Folgen hat also das Auflösen der Betriebsaufspaltung? Die Übertragung gilt nun als ein steuerpflichtiger Vorgang. Und was unterliegt der Steuer? Richtig, der Gewinn. Wenn sich im Laufe der Zeit der Wert des Wirtschaftsguts erhöht hat, haben sich stille Reserven gebildet. Diese werden nun als fingierter Gewinn versteuert. Ob dabei wirklich eine Zahlung und somit ein Liquiditätszufluss stattgefunden hat, ist dabei unerheblich.

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4. Wie wir eine latente Betriebsaufspaltung auflösen
Was wären wir für eine Steuerberatungskanzlei, die nur auf ein potentielles Problem hinweisen würde, aber keine Lösung anböte? Welche Charakterisierung Ihnen auch immer dazu einfallen mag, sie ist irrelevant. Schließlich kennen wir den Ausweg. Beschreiben wir nun also, wie man eine Betriebsaufspaltung steuerneutral auflösen kann.
Wie zuvor geschildert, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin bereits eine GmbH gegründet. Zufällig erfährt sie oder er, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Zum Glück fand noch keine Übertragung des Wirtschaftsguts statt. Ein weiterer Glücksfall besteht darin, dass man uns um Rat fragt. Wir empfehlen den Aufbau einer doppelstöckigen Holding. Dabei handelt es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine GmbH & Co. KG, der eine Holding-GmbH gehört, die wiederum eine oder mehrere operative GmbHs hält.
Zuerst gründen wir die GmbH & Co. KG. Ist diese gegründet, gründet sie nun als Tochtergesellschaft eine GmbH. Diese brauchen wir sogleich als Holding für unser bereits bestehendes Unternehmen. Denn danach legen wir unsere Anteile an der operativen GmbH in diese Holding-GmbH ein. Nun übertragen wir das Wirtschaftsgut, das die Betriebsaufspaltung ausgelöst hat, aus dem Privatvermögen auf die GmbH & Co. KG. Da dies steuerneutral möglich ist, konnten wir die Betriebsaufspaltung zur Zufriedenheit unserer Mandanten in Wohlgefallen auflösen.
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In diesem Video erklären wir, was eine Betriebsaufspaltung ist, wie sie entsteht und welche steuerliche Folgen sie hat.
5. So kann man eine Betriebsaufspaltung auflösen – Fazit
Die Übertragung des Wirtschaftsguts auf die GmbH & Co. KG ist nur darum steuerneutral, weil man hierbei Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft einbringt. Eine solche Einbringung kann nämlich gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Sie ist somit steuerneutral möglich. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche Qualifizierung erhalten, obwohl die Betriebsaufspaltung durch die Übertragung aufgelöst wird.
Handelt es sich bei dem fraglichen Wirtschaftsgut um eine Immobilie, ist ihre Einbringung auf die GmbH & Co. KG auch aus einem anderen Grund sinnvoll. Denn die Übertragung von Grundstücken auf eine Personengesellschaft kann ohne Grunderwerbsteuer erfolgen. Hierbei muss man aber einige Voraussetzungen beachten.
Darüber hinaus haben wir nun eine doppelte Holdingstruktur etabliert, die, bei entsprechend erforderlicher Substanz, zukünftig dafür sorgt, dass man steuerfrei ins Ausland auswandern kann. Denn wer Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, den betreffen keine Regelungen zur Wegzugsteuer.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
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- Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
- Frühzeitige Warnung vor dem Risiko von Betriebsaufspaltungen
- Beratung zur Wahl der individuell sinnvollsten Rechtsform (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
- Empfehlungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
GmbH & Co. KG
- Erläuterung der Vorteile einer doppelten Holding mit einer GmbH & Co. KG an der Spitze
- Nutzung von Steuervorteilen bei der Immobilienbesteuerung
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen, insbesondere zur steuerneutralen Einbringung
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Einen Mietvertrag mit der eigenen GmbH zu schließen, klingt auf den ersten Blick attraktiv. Denn die im Privatvermögen befindliche Immobilie bleibt Privatvermögen und kann nach 10 Jahren steuerfrei veräußert werden. Gleichzeitig genießt die GmbH den Abzug der Betriebsausgaben (Mietzahlungen). Allerdings führt der Mietvertrag mit der eigenen GmbH in der Praxis meist zu einer Betriebsaufspaltung, die diese steuerlichen Vorteile neutralisiert. Wir zeigen, welche Optionen zur Vermeidung dieser Rechtsfolge hier zur Verfügung stehen.
Unser Video: Betriebsaufspaltung vermeiden
In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Betriebsaufspaltung zwischen Ihnen und Ihrer GmbH vermeiden können!
Inhaltsverzeichnis
1. Der Mietvertrag mit der eigenen GmbH: Achtung, Betriebsaufspaltung!
Beim Mietvertrag mit der eigenen GmbH handelt es sich zwar dem Grunde nach um einen regulären Vertrag über die Überlassung einer Immobilie, die steuerlichen Folgen sind aber in der Regel schwerwiegender. Denn mit der Vermietung der Immobilie entsteht eine Betriebsaufspaltung, wenn
- der Vermieter der Immobilie selbst Gesellschafter der GmbH ist und diese alleine oder zusammen mit Personen, die gleichgerichtete Interessen haben (sogenannte Personengruppentheorie) beherrscht (personelle Verflechtung), also mehr als 50 % der Stimmrechte hält, und
- die Immobilie aus Sicht der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, also ein Wirtschaftsgut, das für den Geschäftsbetrieb zwingend erforderlich ist, darstellt (sachliche Verflechtung).
Eine Immobilie ist dabei immer dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie den Hauptsitz des Unternehmens oder die einzige Geschäftsräumlichkeit darstellt. Verfügt die GmbH über mehrere Immobilien, die sie entweder anmietet oder die in ihrem Eigentum stehen, kommt es für die Frage der wesentlichen Betriebsgrundlage darauf an, ob in der Immobilie der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit oder zumindest der Sitz der Geschäftsleitung zu verorten ist (BFH 29.7.2015 – IV R 16/13, BFH/NV 2016, 19; 23.5.2000 – VIII R 11/99, BStBl. II 2000, 621).
Bevor der Mietvertrag mit der eigenen GmbH abgeschlossen wird, muss der Vermieter ausschließen, dass die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Im Zweifel ist es hier sinnvoll, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Absatz 2 AO einzuholen. Denn die steuerlichen Folgen im Fall einer Betriebsaufspaltung können gravierend sein, was entsprechend für die Steuerbelastung bei versehentlicher Beendigung der Betriebsaufspaltung gilt.
Kommt es zu einer Betriebsaufspaltung, entsteht auf privater Ebene ein Besitzunternehmen (Einzelunternehmen). Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich neben der Immobilie auch die Anteile an der GmbH, die die Immobilie anmietet.
2. Mietvertrag mit der eigenen GmbH: Mögliche Gestaltungsoptionen
Um die steuerlichen Vorteile aus einem Mietvertrag mit der eigenen GmbH zu nutzen und gleichzeitig keine Betriebsaufspaltung auszulösen, stehen verschiedene Gestaltungsinstrumente zur Verfügung. Entscheidend ist dabei jeweils, dass sich der Unternehmer bereits vor Abschluss des Mietvertrages für eine dieser Gestaltungen entscheidet.
Denn: Ist die Betriebsaufspaltung erst einmal ausgelöst, kann sie zwar steuerneutral wieder aufgelöst werden. Dies erfordert aber in der Regel Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die vermeidbar sind, wenn es gar nicht erst zu einer Betriebsaufspaltung kommt.

Haben Sie Fragen zur steuerneutralen Auflösung einer bestehenden Betriebsaufspaltung?
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2.1. Möglichkeit 1: Keine personelle Verflechtung
Dass eine Immobilie zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mieter-GmbH gehört, lässt sich – insbesondere, wenn es sich um die einzige Immobilie handelt – nicht immer vermeiden. Wo Gesellschafterinnen und Gesellschafter aber gegensteuern können, ist beim Eigentum an der zu vermieteten Immobilie.
Denn: Ist der Gesellschafter der GmbH nicht auch Eigentümer der Immobilie, besteht mangels Mietvertrag mit der „eigenen“ GmbH grundsätzlich keine personelle Verflechtung. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass zwischen dem Vermieter und dem Gesellschafter eine sogenannte Personengruppe besteht (Personengruppentheorie). Sie zeichnet sich vor allem durch gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen aus, kann aber beispielsweise bei Ehegatten nicht „automatisch“ angenommen werden.
Ist beispielsweise die Ehefrau zu 100 % an einer GmbH beteiligt, kann der Ehemann eine ihm gehörende Immobilie an die Gesellschaft vermieten. Dieses sogenannte Wiesbadener Modell führt dazu, dass eine Betriebsaufspaltung von vornherein vermieden werden kann (BFH IV 87/65, BStBl II 72, 796). Wichtig ist aber, dass die Ehegatten keine Personengruppe bilden – etwa dadurch, dass sie ihr geschäftliches Handeln planmäßig aufeinander abstimmen.
2.2. Möglichkeit 2: Nutzung einer Schwestergesellschaft
Besteht eine Holding-Struktur mit operativer GmbH, kann „neben“ der operativen Gesellschaft eine weitere GmbH unter der Holding positioniert werden. Diese GmbH fungiert als Immobiliengesellschaft, erwirbt und vermietet also die im operativen Bereich benötigte Immobilie aus eigenem Recht heraus an diesen.
Die Immobilien-GmbH zahlt auf die Mieteinkünfte dabei – anders als die Privatperson, die bis zu 45 % Einkommensteuer zahlt – lediglich 15 % Körperschaftsteuer, da sie von der Gewerbesteuer befreit ist. Gewinnausschüttungen an die Holding-GmbH sind auch hier mit lediglich 1,5 % Steuersatz möglich – auf diese Weise landen die Überschüsse quasi steuerfrei in der Holding. Die Immobilien-GmbH kann außerdem auch für den Erwerb und die Vermietung weiterer Objekte genutzt werden.
Was mit einer Schwestergesellschaft funktioniert, gelingt auch mit einer Familienstiftung. Hier fungiert die Stiftung als Vermieterin, die operative GmbH mietet die Immobilie gegen ein marktübliches Entgelt von der Stiftung an.

Fachberatung für die Vermeidung und Auflösung einer Betriebsaufspaltung?
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3. Fazit: Ein Mietvertrag mit der eigenen GmbH ist einfach zu vermeiden
Neben dem seltenen Fall, dass eine überlassene Immobilie keine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH darstellt, bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Entscheidend ist – wie so oft im Steuerrecht – eine vorausschauende Planung und Umsetzung der gewählten Strategie.
Steuerberater für Gestaltungsberatung
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- Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
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Wer Einzelunternehmen oder Personengesellschaften steuerlich optimieren möchte, denkt schnell an eine Holding-Struktur. Denn sie verbindet mehrere Vorteile bei der einmaligen und laufenden Besteuerung, verursacht vergleichsweise niedrige Kosten ermöglicht den langfristigen Aufbau von Vermögenswerten. Ein häufiger Trugschluss dabei ist, dass der Unternehmer für die Gründung der Struktur zweimal EUR 25.000 als Stammkapital benötigt – denn tatsächlich reichen hier rund EUR 12.500 aus.
Unser Video: Gründung und Steuervorteile der Holding-GmbH
In diesem Video erklären wir, wie die Gründung einer Holding-Struktur abläuft und welche konkreten steuerlichen Vorteile sie bietet!
Inhaltsverzeichnis
1. Schritt 1: Errichtung der Holding-GmbH beim Notar
Das Stammkapital einer GmbH und damit auch das einer Holding-GmbH beträgt immer mindestens EUR 25.000. In der Satzung der Gesellschaft darf damit zwar ein höheres, aber kein niedrigeres Stammkapital (bei der AG: Grundkapital) festgelegt werden. In Fällen der Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“, UG) darf das Stammkapital auch unter EUR 25.000 liegen.
Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG ist eine Anmeldung der GmbH beim Handelsregister aber bereits möglich und zulässig, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt hat. Maßgebend ist dabei das Mindeststammkapital im Sinne des § 5 Absatz 1 GmbHG.
Der Gesellschafter kann seine GmbH also grundsätzlich bereits mit EUR 12.500 gründen, denn nur diesen Betrag muss er nach Abschluss des Notarvertrages auf das Konto der Gesellschaft einzahlen.
2. Schritt 2: Tochter-GmbH mit Holding gründen
Nach der ersten notariellen Beurkundung zahlt der Gesellschafter mindestens EUR 12.500 auf das Konto der Holding ein. Anschließend legt er den entsprechenden Nachweis, zum Beispiel den Kontoauszug oder eine andere Bestätigung der Bank, beim Notariat vor.
Mit dem eingezahlten Stammkapital kann die Holding-GmbH nun die Tochtergesellschaft gründen, denn auch hierfür sind nur EUR 12.500 erforderlich. Das eingezahlte Stammkapital „wandert“ also von der Holding auf das Konto der Tochter. Liegt auch hier der entsprechende Nachweis vor, kann der Notar die im Weiteren notwendigen Eintragungen und Anmeldungen, insbesondere im Handelsregister, vornehmen.
Dass die Holding noch als „GmbH in Gründung (i.G.)“ handelt, spielt keine Rolle. Denn auch als solche ist sie bereits geschäftsfähig und kann daher insbesondere Verträge abschließen.

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3. Achtung: Bilanzielle Überschuldung vermeiden!
Wenngleich der dargestellte Weg mit nur EUR 12.500 funktioniert, sollten Gründerinnen und Gründer die Gründungskosten selbst nicht vergessen. Sie entstehen bei allen Schritten der GmbH-Gründung (Gesellschaftsvertrag, Notartermin, Geschäftskonto und Handelsregister sowie gegebenenfalls rechtliche und steuerliche Beratung).
In der Praxis sollte die Einzahlung auf das Konto der Holding beziehungsweise auf die Konten beider Gesellschaften daher so hoch ausfallen, dass die Gründungskosten direkt mit abgedeckt sind. Würde man dies nicht tun, käme es unmittelbar nach der Gründung mitunter zu einer bilanziellen Überschuldung (Insolvenz) der GmbH.
Steuerberater für Kapitalgesellschaften
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Die Übertragung eines Grundstücks erfordert grundsätzlich einen Kaufvertrag zwischen zwei Parteien. Ein sogenannter Rechtsträgerwechsel kann sich aber auch aus anderen Rechtsgründen, etwa einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ergeben. Eine dieser Umwandlungen ist die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf ein anderes Unternehmen. Doch wann fällt bei dieser Ausgliederung Grunderwerbsteuer an und wann nicht?
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In diesem Video erklären wir, wie ein Share Deal mit Immobilien ohne Entstehung von Grunderwerbsteuer ausgestaltet werden kann!
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgliederung und Grunderwerbsteuer: Der grundlegende Tatbestand
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn kein eigenständiger Vertrag (etwa ein Kaufvertrag) geschlossen wird und es auch keiner Auflassung bedarf. Bei Umwandlungen ist dies regelmäßig der Fall. Denn das Grundstück im Vermögen des umgewandelten Unternehmens geht im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.
Dabei stellt die Ausgliederung eine Spaltung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwG dar. Vermögenswerte des bisherigen Rechtsträgers werden ganz oder teilweise aus diesem „herausgelöst“ und auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Möglich ist diese Form der Umwandlung zum Beispiel bei
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH,
- Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine Kapitalgesellschaft oder
- Übertragung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, etwa in Form eines Teilbetriebes.
Bei der Ausgliederung fällt Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG an. Bemessungsgrundlage ist immer der Grundbesitzwert. Er ist nach § 151 BewG und damit in Anwendung des jeweiligen Bewertungsverfahrens (Ertragswert, Vergleichswert oder Sachwert) zu ermitteln. Entscheidend ist, welche Grundstücksarten Bestandteil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers sind.
2. Ausnahme: Anwendung der Konzernklausel auf die Ausgliederung
Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 bis 3a GrEStG steuerbarer Vorgang kann unter § 6a GrEStG fallen. Die sogenannte Konzernklausel setzt allerdings voraus, dass
- der Umwandlungsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erfolgt,
- am Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist,
- diesem herrschenden Unternehmen eine oder mehrere abhängige Gesellschaften unterstehen und
- die entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisse 5 Jahre vor und 5 Jahre nach der Umwandlung bestehen bleiben.
„Abhängig“ ist die Gesellschaft dann, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb der 5-Jahres-Frist zu mindestens 95 % an ihr beteiligt ist.
Für bestimmte Fälle hat der BFH allerdings bereits entschieden, dass die 5-Jahres-Frist nur dann einzuhalten ist, wenn sie aus umwandlungsrechtlichen Gründen auch eingehalten werden kann. Dies ist bei einigen Vorgängen allerdings nicht der Fall, etwa weil die abhängige Gesellschaft aus dem herrschenden Unternehmen neu entsteht.
In diesen Fällen der Ausgliederung fällt keine Grunderwerbsteuer an (II R 16/19 (II R 36/14) BStBl II 2020 S. 333). Entscheidend ist allerdings, dass die für § 6a GrEStG notwendigen Beteiligungsverhältnisse gewahrt bleiben. Das Unternehmen, aus der Vermögen ausgegliedert wird, muss an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft also mindestens für 5 Jahre zu mindestens 95 % beteiligt bleiben.

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3. Ausgliederung ohne Grunderwerbsteuer – auch beim Einzelunternehmen?
Die Finanzverwaltung sieht Ausgliederungen zur Neugründung dann nicht als Fälle des § 6a GrEStG an, wenn die Kapitalgesellschaft aus dem Einzelunternehmen neu entsteht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden de Länder vom 25.05.2023, Randnummer 2.1).
Die Finanzgerichte sehen dies allerdings anders. Bislang ergingen unter anderem diese gerichtlichen Entscheidungen:
- Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2022, 8 V 246/22 GrE: Die Vorbehaltensfrist kann nicht eingehalten werden, weil die abhängige Gesellschaft (GmbH) aus dem herrschenden Unternehmen (Einzelunternehmen) neu entsteht
- Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21: § 6a GrEStG ist auf Ausgliederungen eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH anzuwenden. Der Unternehmer kann die Vorbehaltensfrist nicht einhalten, denn die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit Beendigung der Tätigkeit als Einzelunternehmer
Bislang existiert hierzu allerdings noch keine höchstrichterliche Entscheidung, wenngleich mehrere Revisionsverfahren laufen. Es bleibt damit abzuwarten, in welchen konkreten Fällen eine Ausgliederung von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für die meisten Sachverhalte wurde die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG auf entsprechende Fälle bereits bestätigt.
Steuerberater für Umwandlungsteuerrecht
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- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
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- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
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