Neben Unternehmern und vermögenden Privatpersonen verlegen auch immer mehr Sportler und Künstler ihren Wohnsitz nach Dubai. Ein Grund hierfür sind auch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten. Werfen wir einmal einen Blick auf ebendiese Bedingungen und das Verhältnis des dortigen Rechts zu den deutschen Steuergesetzen!
Unser Video: Firma im Ausland – nie mehr Steuern zahlen?
In diesem Video erklären wir, was es bei der Gründung eines (neuen) Unternehmens in Dubai und anderen Ländern zu beachten gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Keine Einkommensteuer in Dubai: Anreize insbesondere für Privatpersonen
Die VAE haben zwar ein Einkommensteuerrecht und auch entsprechende Verwaltungsbehörden, der Steuersatz beträgt allerdings 0 %. Damit fällt im Ergebnis keinerlei Steuer auf Einkünfte an, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.
Die Besteuerung unterscheidet sich dabei insoweit vom deutschen Einkommensteuerrecht, als dass unternehmerische Einkünfte stets einer eigenen Unternehmensteuer unterliegen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihre betrieblichen Erträge nach den §§ 15 und 18 EStG ebenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine „echte Unternehmensteuer“ zahlen nur Körperschaften und Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optieren.
1.1. Steuerfreie Einkünfte in Dubai
In Dubai sind alle Einkünfte im privaten Lebensbereich steuerfrei beziehungsweise, um genau zu bleiben, unterliegen einer Besteuerung mit 0 %. Als „privat“ definieren die Emirate dabei all jene Einkünfte, die nicht unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit (gleich welcher Rechtsform) stammen. Konkret bedeutet das beispielsweise:
- Löhne und Gehälter, auch wenn diese aus dem eigenen Unternehmen (zum Beispiel einer GmbH mit Sitz in den VAE) stammen, landen „brutto gleich netto“ auf dem Konto der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
- Mieteinnahmen sind ebenfalls steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese aus der Vermietung von Immobilien oder zum Beispiel aus der Überlassung eines Fuhrparks stammen
- In den Emiraten gibt es keine Kapitalertragsteuer. Auch Gewinnausschüttungen, Dividenden und Veräußerungserlöse sind in voller Höhe steuerfrei, da diese als private Kapitalanlagen behandelt werden
- Renten und Pensionen, auch aus privaten Versicherungen, unterliegen ebenfalls keiner Besteuerung. Auch hier kommt es auf die Höhe der Einkünfte nicht an
Grundsätzlich ist es auch in Dubai möglich, Kosten in Zusammenhang mit den Einnahmen steuerlich geltend zu machen. Sie mindern also das Einkommen. Da aber ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, erübrigt sich in der Regel auch die Erfassung der Aufwendungen.
Aber Achtung: Soweit in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (§ 1 Absatz 4 EStG), unterliegen nur die finalen Einkünfte der Besteuerung. Die Betriebsausgaben und Werbungskosten sind daher zu erfassen, um die Steuerlast in Deutschland so weit wie möglich zu reduzieren.
Für Sportler ist Dubai daher vor allem aus dem Grund attraktiv, dass sie ein monatliches Gehalt von ihren Arbeitgebern (zum Beispiel Fußballvereinen) beziehen. Diese Einkünfte sind vollständig steuerfrei, die deutsche Lohnsteuer (Quellensteuer) kann in der Regel erstattet werden.

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1.2. Steuerpflichtige unternehmerische Einkünfte
Überschreitet die Tätigkeit eines Sportlers oder Künstlers in Dubai die Grenze zum Unternehmertum, greift die seit 01. Juni 2023 geltende Unternehmensteuer der VAE. Der Steuersatz beträgt hier einheitlich 9 %, wird aber nur auf Gewinne von über rund EUR 100.000 pro Jahr fällig. Die ersten EUR 100.000 sind also auch dann steuerfrei, wenn sie auf Ebene eines Einzelunternehmens, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anfallen.
„Unternehmerisch“ sind Einkünfte in Dubai immer dann, wenn die jeweilige Person ein unternehmerisches Risiko eingeht, um sie zu erzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in Dubai ansässiger Sportler zusätzlich ein Einzelunternehmen gründet, um hier Beratungsleistungen für internationale Kunden zu erbringen. Das aktive Gehalt aus dem Sportverein bleibt in diesem Fall steuerfrei, die selbständig erzielten Gewinne unterliegen allerdings der 9%igen Steuer.
Das aus dem Einzelunternehmen, der Personen- oder Kapitalgesellschaft an den Geschäftsführer ausgezahlte Gehalt mindert auf Unternehmensebene den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch unterliegt es keiner Einkommensbesteuerung. Zu beachten ist aber, dass auch die VAE ein Gehalt nur im fremdüblichen Umfang anerkennen (Fremdvergleichsgrundsatz).
2. Sportler und Künstler in Dubai: Was gilt für Zahlungen aus Deutschland?
Verlagern Sportler und Künstler ihren steuerlichen Wohnsitz nach Dubai, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Denkbar ist aber, dass einzelne Einkünfte einer erweiterten unbeschränkten (§ 2 AStG) oder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) unterliegen. In diesen Fällen erhebt Deutschland weiterhin Einkommensteuer auf die Einkünfte des Auswanderers, auch wenn dieser das Land bereits verlassen hat.

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2.1. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen beenden ihre inländische Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, weil dann weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland belegen sind (§ 1 Absatz 1 EStG). Dennoch kann die Person weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG greift. Hierbei gelten zunächst einige Voraussetzungen:
- Die Person muss Deutsche oder Deutscher sein
- Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Wegzug muss für mindestens 5 Jahre eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestanden haben
- Der Wegzug muss in einen Staat erfolgen, in dem die Steuerlast deutlich niedriger als in Deutschland ist
- Die Person muss wesentliche wirtschaftliche Interesse im Geltungsbereich des deutschen Steuerrechts haben
„Wesentliche wirtschaftliche Interessen“ liegen nach § 2 Absatz 3 AStG insbesondere dann vor, wenn die Person Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebes ist oder war. Ebenfalls anzunehmen sind solche Interessen, wenn die inländischen Einkünfte der Person mindestens 30 % der Gesamteinkünfte ausmachen oder EUR 62.000 pro Jahr übersteigen.
Eine „niedrige Besteuerung“ ist indes gegeben, wenn die Besteuerung bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 77.000 pro Jahr um mehr als ein Drittel geringer erfolgt als in Deutschland.
| Zur Umgehung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht muss die Steuerlast im Ausland bei einem Einkommen von EUR 77.000 mindestens betragen: | |
| Steuerlast in Deutschland | Mindeststeuerlast im Ausland |
| EUR 77.000 x Steuersatz 28,79 % | EUR 77.000 x Steuersatz von mindestens 19,19 % im Ausland |
| Steuerschuld: EUR 22.166 | Mindeststeuerschuld: EUR 14.777 |
Zu beachten ist, dass die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG nur für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG gilt. Nicht zu berücksichtigen sind also Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.
2.2. Die beschränkte Steuerpflicht
Künstler und Sportler, die nach Dubai auswandern, können mitunter auch der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG unterliegen. Sie erfasst unter anderem folgende Einkünfte, für die dann in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu entrichten sind:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine Betriebsstätte im Inland belegen ist (§ 15 EStG, § 12 AO)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit die Person diese Tätigkeit in Deutschland ausübt (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird oder die Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse stammen (relevant etwa bei Soldaten und Diplomaten)
- Einkünfte aus der Veräußerung inländischer Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) oder Immobilien innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG)
Auch Künstler oder Sportler mit Wohnsitz in Dubai fallen unter diese Regelungen, denn Deutschland hat mit den VAE aktuell (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr geschlossen. Dies kann sich allerdings in Zukunft wieder ändern.
3. Fazit: Für Sportler und Künstler ist Dubai ein idealer Standort
Einkünfte, die Sportler und Künstler erzielen, sind in Dubai meist steuerfrei. Alternativ unterliegen sie einer Besteuerung mit lediglich 9 % des Gewinns, was ebenfalls eine erhebliche Ersparnis gegenüber Deutschland und anderen Staaten bedeutet. Gleichzeitig bieten die Vereinigten Arabischen Emirate weitgehend gutes Wetter, ein hohes Maß an Sicherheit, stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen und vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auf internationaler Ebene spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Allgemeines
- Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Dubai ist als aufstrebender Wirtschaftsstandort vor allem für Auswanderer beliebter als je zuvor. Eine entscheidende Rolle spielen dabei auch Steuersystem und Steuerbelastung, denn letztere ist in Dubai ausnahmslos niedriger als in den meisten anderen Staaten. Wir vergleichen in diesem Beitrag die Steuern zwischen Dubai und Deutschland, zeigen entscheidende Unterschiede im System auf und werfen auch einen Blick über den Tellerrand hinaus.
Zu Beginn dieses Beitrags ist wichtig zu erwähnen, dass Dubai lediglich eines von sieben Arabischen Emiraten ist. Wenn wir im Folgenden also von der Steuerbelastung in Dubai sprechen, meinen wir hiermit die Steuerlast in den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten, kurz VAE.
Unser Video: Keine Wegzugsteuer bei Auswanderung nach Dubai
In diesem Video erklären wir, wie Sie die Wegzugsteuer bei einer Auswanderung in die Vereinigten Arabischen Emirate vermeiden können!
Inhaltsverzeichnis
1. Dubai vs. Deutschland: Welche Steuerarten kennen die Länder?
Im direkten Vergleich zwischen Dubai und Deutschland fällt auf, dass es in den VAE grundsätzlich nur wenige Steuerarten gibt:
- Einkommensteuer: Sie erfasst alle privaten Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Vermietung und Verpachtung von Immobilien
- Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer erfasst neben den namensgebenden Körperschaften (vor allem Kapitalgesellschaften) auch andere Unternehmensformen. Besteuert werden also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften
- Umsatzsteuer: Mit der Mehrwertsteuer besteuern die Emirate den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Sie ist die einzige der drei Steuerarten, die an vielen Stellen gut mit Deutschland vergleichbar ist
- Grunderwerbsteuer: Sie beträgt 4 % und richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie
- Grundsteuer: Die Grundsteuer beträgt 5 % des jährlichen Mietwertes (marktübliche Miete) einer Immobilie
Betrachtet man im Vergleich „Steuern – Dubai vs. Deutschland“ die deutsche Seite, fällt auf, dass es hierzulande deutlich mehr Steuerarten gibt. Zu den wichtigsten gehören:
- Einkommensteuer: Sie gilt für private und unternehmerische Einkünfte, wenn letztere aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft stammen. Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuer: Mit ihr besteuert Deutschland Körperschaften, in erster Linie also Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Vereine
- Gewerbesteuer: Mit ihr werden gewerblich tätige Unternehmen und Kapitalgesellschaften belastet. Jede Kommune entscheidet selbst über die Höhe „ihrer“ Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer: EU-weit einheitlich geregelt, besteuert jeder Mitgliedstaat den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit einer Mehrwertsteuer
- Grunderwerbsteuer: Wechselt Grundbesitz den Eigentümer, erheben die deutschen Bundesländer auf den Kaufpreis eine Grunderwerbsteuer
- Grundsteuer: Sie fällt jährlich an, wird von der jeweiligen Kommune erhoben und erfasst Personen, die Grundvermögen in ihrem Eigentum haben
Die hohe Anzahl an Steuerarten sorgt dafür, dass das Steuerrecht in Deutschland regelmäßig komplexer als das anderer Staaten ist.
2. Steuern in Dubai vs. Steuern in Deutschland: Die einzelnen Steuersätze
Während Dubai im Vergleich zu Deutschland zunächst „nur“ weniger Steuerarten kennt, werden die größten Unterschiede erst bei einem Blick ins Detail deutlich. Das gilt in erster Linie im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Steuersätze und damit die schlussendliche Gesamtsteuerlast.
2.1. Höhe der Steuerbelastung in den VAE
In den Arabischen Emiraten ist die Einkommensteuer vergleichsweise schnell erklärt. Denn die VAE erheben zwar eine solche Steuer, der Steuersatz beträgt allerdings flächendeckend und damit ausnahmslos 0 %. Er gilt für alle Einkünfte, die unter die private Einkommensteuer fallen – das sind solche Erträge, die nicht aus einer unternehmerischen Aktivität stammen oder einer solchen zuzuordnen sind.
Die Unternehmensteuer liegt indes bei 9 % des Gewinns. Diesen hat das Unternehmen nach dem IFRS-Standard zu ermitteln. Für
- Unternehmen mit weniger als EUR 100.000 Jahresgewinn sowie
- Unternehmen mit weniger als EUR 750.000 Umsatz
gelten allgemeine Ausnahmen. Sind beide Grenzen unterschritten, fällt keinerlei Unternehmensteuer an. Liegt allerdings der Gewinn über EUR 100.000 (ungefährer Umrechnungskurs), wird nur der über dieser Grenze liegende Teil besteuert. Ein Freelancer mit einem Jahresgewinn von EUR 500.000 zahlt also nur auf EUR 400.000 die Steuer, was in diesem Beispiel zu einer Steuerlast von rund 7,2 % führt.
Bestimmte Unternehmen sind von der Unternehmensteuer generell ausgenommen. Diese Ausnahme gilt zum Beispiel für Holding-Gesellschaften und Firmen, die vor Ort Waren oder Materialien herstellen.
Bereits an dieser Stelle fällt im Steuervergleich Dubai vs. Deutschland auf, dass die Steuerbelastung in den VAE deutlich niedriger ist. Dies ist einer der Hauptgründe für die in den letzten Jahren sprunghaft angestiegenen Ansiedlungen, vor allem in den Freezones mit entsprechendem Visum.
Die Mehrwertsteuer beträgt in Dubai 5 %. Sie gilt für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen. Unternehmer, die eine Leistung für ihr Unternehmen beziehen, können die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. In dieser Hinsicht ist das Mehrwertsteuersystem der VAE mit dem der EU vergleichbar.

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2.2. Höhe der Steuerbelastung in Deutschland
In Deutschland liegt die Einkommensteuer zwischen 0 % und 45 % des zu versteuernden Einkommens. In die Steuerberechnung ein fließen Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- selbständiger Arbeit, etwa aus einer Tätigkeit als Gutachter
- gewerblicher Tätigkeit, worunter alle Gewerbetreibenden und gewerbliche Personengesellschaften fallen
- der Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie deren Veräußerung, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen
Die Steuer steigt dabei progressiv an; wer mehr verdient, zahlt prozentual höhere Einkommensteuern.
Demgegenüber stehen Körperschaft- und Gewerbesteuer, die in Deutschland ebenfalls als „Flat Taxes“ ausgestaltet sind. Die Körperschaftsteuer liegt immer bei 15 %, die Gewerbesteuer bei 7 % oder mehr, im Schnitt aber ebenfalls bei rund 15 %.
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Steuersatz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Immobilie liegt. Während die Steuer in Bayern beispielsweise nur 3,5 % beträgt, erhebt Nordrhein-Westfalen eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5 %. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis oder, wenn ein solcher fehlt, der gemeine Wert der Immobilie.
3. Steuern: Dubai hat gegenüber Deutschland die Nase vorn
Vergleicht man Dubai und Deutschland im Hinblick auf die Steuerbelastung, hat Dubai klar die Nase vorn. Hierbei macht bereits die fehlende Einkommensteuer einen erheblichen Vorteil aus, aber auch die fehlende Grunderwerb- und die niedrigere Unternehmensteuer leisten ihren Beitrag. Während die Gesamtbelastung in Deutschland durchaus bis zu 50 % betragen kann (private Ebene), liegt sie in Dubai stets bei 0 %. Bei Kapitalgesellschaften ist der Unterschied zwar kleiner (Dubai: 9 %, Deutschland: 30 %), macht sich bei hohen Jahresgewinnen aber ebenfalls bemerkbar.
Klar ist aber auch, dass einen Wirtschaftsstandort nicht nur sein Steuersystem ausmacht. Wer beispielsweise Waren produziert oder eine enge Vor-Ort-Beziehung zu seinen Kunden pflegt, kann nicht ohne weiteres nach Dubai auswandern. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, Niederlassungen im Ausland zu gründen – der ideale Kompromiss?
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Grenzüberschreitende Sachverhalte
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Immer mehr Menschen, auch aus Deutschland, entscheiden sich für einen Wegzug nach Dubai. Neben dem unbestreitbar besseren Wetter spielen dabei auch steuerliche Erwägungen oft eine entscheidende Rolle. Denn in Dubai werden Dividenden, Gewinnausschüttungen und andere private Einkünfte von einer Besteuerung grundsätzlich ausgenommen. Ausnahmen gelten allerdings für bestimmte Unternehmen.
Unser Video: Die optimale Rechtsform für Unternehmen in Dubai
In diesem Video gehen wir auf Gründung und Vorteile einer Dubai-LLC, auch in steuerlicher Hinsicht, ein!
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: In Dubai sind Dividenden steuerfrei!
Wer privat in Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen investiert, entscheidet sich mit den Arabischen Emiraten für einen steuerlich attraktiven Standort. Denn Dubai erhebt auf Dividenden grundsätzlich keine Einkommen- oder Quellensteuer, wie dies unter anderem aus Deutschland oder den USA bekannt ist. Vielmehr kommen die Einkünfte „brutto gleich netto“ beim Aktionär beziehungsweise Gesellschafter an.
Generell gibt es in Dubai keine private Einkommensteuer. Dies gilt neben Dividenden und anderen Kapitalerträgen auch für Lohn- und Gehaltszahlungen, Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Erträge aus ihrer Vermietung und Verpachtung. Ausnahmen gelten allerdings – wie beispielsweise auch in Deutschland – wenn die Einkünfte den privaten Bereich verlassen und einem Unternehmen zugeordnet werden. Während private Vermieter also keine Einkommensteuer zahlen, müssen Vermietungsgesellschaften eine Unternehmensteuer entrichten.
Was in Dubai für Dividenden gilt, gilt auch für andere Formen der Gewinnausschüttung. So ist beispielsweise die Ausschüttung einer deutschen GmbH nach dem Recht der VAE steuerfrei.
Aber: Zu beachten ist eine gegebenenfalls greifende beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Sie gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG unter anderem für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhält.
2. Besonderheiten: Was gilt bei Beteiligungen im Betriebsvermögen?
Seit dem 01. Juni 2023 gibt es auch in Dubai beziehungsweise in den Arabischen Emiraten eine allgemeine Unternehmensteuer. Sie beträgt 9 % des jeweiligen Jahresgewinnes, der vom Unternehmen nach den internationalen IFRS-Standards zu ermitteln ist. Die Steuer betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die in den VAE ansässig sind.
Allgemein gilt jedoch, dass nur der Teil des Jahresgewinnes besteuert wird, der über (umgerechnet) rund EUR 100.000 liegt. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 750.000 Jahresumsatz und gleichzeitig maximal EUR 100.000 Gewinn, ist es vollständig von der Besteuerung ausgenommen.
Ebenfalls von der Unternehmensteuer ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung von Waren und Materialien
- Rückversicherung
- Anlage- und Vermögensverwaltung
- Logistische Dienstleistungen
Ebenfalls befreit sind Unternehmen, deren Geschäftszweck im Halten von Aktien und anderen Wertpapieren besteht. In Dubai sind Dividenden und Veräußerungsgewinne bei diesen Anteilen also auch dann steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird.
Aber: Liegt das Unternehmen in einer Freezone, gelten Einschränkungen. Die Steuerbefreiung greift hier nur dann, wenn die jeweilige Wertschöpfung komplett vor Ort erfolgt. Hier sind also Büroräume, Mitarbeiter und weitere Einrichtungen erforderlich. Eine reine Registrierung der Firma in Dubai reicht nicht aus.

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3. Nach Dubai auswandern und Dividenden aus Deutschland beziehen: Geht das?
Wer nach Dubai auswandert und weiterhin Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Deutschland bezieht, ist mit diesen Einkünften regelmäßig beschränkt steuerpflichtig. Denn es handelt sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Ausnahmen gelten jedoch für Fälle, in denen eines der Tatbestandsmerkmale der Norm nicht erfüllt ist.
Nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG muss die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhalten. Dabei meint
- „Sitz“ den statuarischen, also durch Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintrag bestimmten, Hauptsitz des Unternehmens, und
- „Geschäftsleitung“ den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser Ort liegt immer dort, wo die für das Unternehmen strategisch relevanten Entscheidungen getroffen werden.
Liegen nach dieser Definition weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, findet § 49 EStG auf die Dividenden keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Gewinnausschüttungen aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Achtung: Unterhält die Kapitalgesellschaft in Deutschland nur eine Betriebsstätte, zum Beispiel eine Zweigniederlassung, reicht dies für eine beschränkte Steuerpflicht nicht aus. In diesem Fall kann der Empfänger in Dubai die Dividende steuerfrei vereinnahmen.
Steuerberater für Unternehmensbesteuerung
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Besteuerung von Unternehmen
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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Wer keine Steuern mehr zahlen möchte, zieht am besten nach Dubai – so zumindest ein weit verbreiteter Glaube. Und in der Tat ist Dubai auch im Jahr 2024 ein nach wie vor attraktiver Standort, eine Reduzierung der Steuerlast auf tatsächliche 0 % kommt aber nur in wenigen Fällen infrage. Vielmehr existiert eine allgemeine Unternehmensteuer in Höhe von 9 %. Konsum wird mit einer Mehrwertsteuer von 5 % belastet.
Unser Video: Firma in Dubai gründen
In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Firma in Dubai gründen und warum die LLC hier eine der besten Rechtsformen ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Keine Steuern in Dubai zahlen: Geschichte des Steuersystems der Emirate
Die Geschichte von Dubai – zumindest in steuerlicher Hinsicht – beginnt im Jahr 1971. Hier errangen die heutigen Arabischen Emirate, bestehend aus Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ra´s als-Chaima, Schardscha und Umm al-Qaiwain, ihre Unabhängigkeit vom Königreich Großbritannien.
Durch den bereits vorher eingesetzten Öl-Boom kam es zu einer nahezu rasend ansteigenden Wirtschaftskraft der Vereinigten Arabischen Emirate, kurz VAE. Soweit einzelne Emirate weniger Ölvorkommen aufwiesen, zahlten reichere Standorte Subventionen an sie aus. Auf diese Weise konnten auch Emirate wie Adschman von den Ölvorkommen profitieren.
Dieses Zusammenspiel machte ein „echtes“ Steuersystem für Dubai und Co. lange uninteressant, da die Staatseinnahmen im wahrsten Sinne des Wortes auf der grünen Wiese zu finden waren.
2. Die heutige Besteuerung in Dubai
Heute, das heißt im Jahr 2024, hat sich das Steuersystem in Dubai leicht gewandelt. Denn mittlerweile haben auch die VAE Steuern, die wir in dieser Form aus Deutschland oder den USA kennen, eingeführt. Dass die Steuerbelastung aber dennoch weitaus niedriger als in diesen Staaten ist, müssen wir sicher nicht gesondert erwähnen. Außerdem ist es nach wie vor möglich, keine Steuern zu zahlen, wenn man in Dubai lebt.
Dies gilt vor allem für natürliche Personen ohne unternehmerische Aktivitäten vor Ort. Unterhält die Person also kein Unternehmen in Dubai und liegt hier auch kein Firmensitz, weil dieser zum Beispiel in Deutschland verbleibt, fallen keine Steuern an. Eine Einkommensteuer auf private Einkünfte, zum Beispiel aus
- der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Fahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern,
- Kapitalvermögen, wenn Vermögenswerte in Aktien oder Fonds angelegt werden, oder
- der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, etwa einer Immobilie,
existiert in Dubai nicht. Private Einkünfte sind damit auch heute noch von jeglicher Besteuerung ausgenommen.
Seit dem 01.01.2018 existiert allerdings eine Mehrwertsteuer in den VAE. Auch dies war früher nicht der Fall, Unternehmen konnten Waren und Dienstleistungen also ohne jegliche Steuerbelastung abrechnen.
Die Mehrwertsteuer in den Emiraten beträgt 5 % des vereinbarten Entgeltes. Im B2B-Bereich können Unternehmer die an einen anderen Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Belastung liegt damit, wie auch in der Europäischen Union, schlussendlich beim Letztverbraucher. Die Aussage, es gäbe gar keine Steuern in Dubai, ist heute damit nicht mehr 100%ige korrekt. Dennoch ist die Steuerlast in den VAE weiterhin deutlich niedriger als in den meisten anderen Staaten.

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3. Keine Steuern in Dubai zahlen: Was gilt für Unternehmen?
Mit Wirkung zum 01.06.2023 haben die Vereinigten Arabischen Emirate erstmals eine Unternehmensteuer eingeführt. Zwar zahlen bestimmte Unternehmen weiterhin keine Steuern in Dubai, dies gilt aber nicht für die Mehrheit der dort ansässigen Firmen.
Die allgemeine Unternehmensteuer in Dubai beträgt 9 % des Jahresgewinns, der nach dem IFRS-Standard zu ermitteln ist. Der Steuersatz gilt für alle unternehmerischen Gewinne, auch wenn diese von einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen erzielt werden. Auch Freiberufler fallen unter die Besteuerung, weil die Tätigkeit als Freelancer von den Emiraten ebenfalls als unternehmerische Tätigkeit angesehen wird.
Es gelten jedoch zwei allgemeingültige Ausnahmen. Unternehmen, die
- entweder weniger als EUR 750.000 Umsatz oder
- weniger als EUR 100.000 Gewinn
pro Jahr erwirtschaften, sind von der Besteuerung insoweit ausgenommen. Liegt der Gewinn über EUR 100.000, fällt nur auf den darüberliegenden Teil eine Unternehmensteuer von 9 % an. Ein Freelancer, der beispielsweise EUR 200.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet, entrichtet EUR 9.000 an Unternehmensteuer. Liegt der Gewinn bei EUR 100.000, ist dieser steuerfrei.
Darüber hinaus haben die VAE besondere Ausnahmen für bestimmte Unternehmensarten eingeführt. Sie betreffen Firmen, die in folgenden Branchen tätig sind (Auszug):
- Herstellung von Waren
- Halten von Aktien, Gesellschaftsanteilen und anderen Wertpapieren (Holding-Gesellschaften)
- Vermögens- und Anlageverwaltung
- Logistikdienstleistungen
Wichtig: Ist das Unternehmen in einer Freezone belegen, gelten diese Ausnahmen nur, wenn die Wertschöpfung vollständig in dieser Freezone erfolgt. Die unternehmerische Tätigkeit muss also vor Ort und darf nicht beispielsweise aus dem Ausland heraus ausgeführt werden.
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Dubai-Steuerrecht
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung und Empfehlungen rund um die Auswanderung nach Dubai
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Egal ob Dubai oder Schweiz – immer mehr Deutsche spielen mit dem Gedanken, ins Ausland auszuwandern. Dabei ist die Schweiz besonders wegen ihrer räumlichen Nähe zu Deutschland, Dubai vor allem wegen des Wetters und seiner Steuerpolitik interessant. In diesem Beitrag vergleichen wir Dubai und die Schweiz mit Blick auf die Steuern, die Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten haben.
Wenn wir dabei von „Dubai“ sprechen, meinen wir die gesamten Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Denn sie alle verbindet ein gemeinsames Abgabensystem.
Unser Video: Die Besteuerung in der Schweiz
In diesem Video erklären wir, welche Steuerarten es in der Schweiz gibt und wie hoch die einzelnen Steuersätze je nach Einkommen sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Dubai vs. Schweiz: Diese Steuerarten kennen die Regime
Beide Länder, Dubai (VAE) und die Schweiz, sind aufstrebende und stabile Wirtschaftsstandorte, die grundsätzlich für Unternehmen aller Branchen attraktive Rahmenbedingungen bieten. Dabei kennt die Schweiz grundsätzlich folgende Steuerarten:
1.1. Dubai vs. Schweiz: Die wichtigsten Steuerarten des Steuerrechts in der Schweiz
- Einkommensteuer: Natürliche Personen entrichten eine Einkommensteuer, wobei in die Bemessungsgrundlage alle privaten Einkünfte einbezogen werden. Dies sind zum Beispiel Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
- Unternehmensteuer: Sie umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten einschließlich solcher als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer. Gewinnausschüttungen aus einem solchen Unternehmen unterliegen zusätzlich der privaten Einkommensteuer.
- Mehrwertsteuer: Die Schweiz erhebt im Waren- und Dienstleistungsverkehr eine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Wie in Deutschland auch, ist zwischen dem regulären und einem ermäßigten Steuersatz zu unterscheiden.
- Vermögensteuer: In der Schweiz fällt eine jährliche Vermögensteuer auf Privatvermögen an. Besteuert werden in erster Linie Barvermögen, Immobilien und Kapitalanlagen – zum Beispiel Aktien und Fondsanteile.
- Grunderwerbsteuer: Der Erwerb von Grundvermögen unterliegt mit dem Kaufpreis einer Grunderwerbsteuer. Ihre Höhe legt jedes Kanton selbst fest.
1.2. Dubai vs. Schweiz: Die wichtigsten Steuerarte des Steuerrechts der VAE
Weitet man hier den Blick und bezieht Dubai in den Vergleich mit ein, fallen einige Unterschiede auf. Denn die VAE kennen grundsätzlich folgende Steuerarten:
- Einkommensteuer: Sie ist von natürlichen Personen zu entrichten und fällt ausschließlich auf private Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, an. In der Praxis findet sie jedoch keine Anwendung.
- Unternehmensteuer: Unternehmen, egal ob Freelancer oder Kapitalgesellschaft, zahlen in Dubai eine Unternehmensteuer. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn.
- Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer ist insoweit mit der Schweiz vergleichbar, als dass sie auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen fällig wird.
- Grunderwerbsteuer: Das wissen wohl nur wenige, aber eine der ältesten Steuern in den VAE ist die Grunderwerbsteuer. Sie ist mit 4 % allerdings recht gering.
Im Vergleich „Steuern – Dubai vs. Schweiz“ liegt der Unterschied also vor allem in der Anzahl an Steuerarten. Während die VAE ihr Steuersystem schlank halten, ist es in der Schweiz vergleichsweise breit aufgefächert. Das liegt auch daran, dass die dortigen Kantone für ihren jeweils eigenen Bedarf Steuern erheben und somit auch gestalten.
2. Steuern – Dubai vs. Schweiz: Die Steuersätze im Vergleich
In den VAE gibt es nicht nur weniger Steuerarten als in der Schweiz, was das Steuersystem unkomplizierter macht, sondern auch der Blick ins Detail zeigt: So attraktiv die Schweiz auch ist, rein mit Blick auf die Höhe der Steuersätze ist Dubai noch einmal günstiger.

Haben Sie Fragen zum Steuersystem oder zu einer Unternehmensgründung in Dubai?
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2.1. Die Steuersätze in Dubai
WennWenngleich die Vereinigten Arabischen Emirate sowohl den Begriff des steuerbaren Einkommens als auch ein Einkommensteuergesetz kennen, ergeben sich hieraus keine Folgen für natürliche Personen. Denn der Steuersatz liegt unabhängig von der Höhe des jährlichen Einkommens bei 0 %. Er gilt für alle privaten Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Angestelltentätigkeit.
Der Einkommensteuer steht die Unternehmensteuer gegenüber. Sie gilt für alle Unternehmensgrößen und Rechtsformen, neben Kapitalgesellschaften also auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Erzielt das Unternehmen mehr als EUR 100.000 Gewinn pro Jahr, ist nur der diese Grenze übersteigende Betrag steuerpflichtig. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 100.000 Gewinn und weniger als EUR 750.000 Umsatz pro Jahr, fällt gar keine Unternehmensteuer an.
Soweit Gewinne steuerpflichtig sind, beträgt der Steuersatz der Unternehmensteuer 9 %. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, den Unternehmen in Dubai meist nach IFRS-Standards ermitteln.
Ausnahmen gelten für bestimmte Unternehmen, die steuerbefreit sind. Zu ihnen gehören beispielsweise Firmen, die vor Ort Waren oder Materialien herstellen, ausschließlich Anteile an anderen Gesellschaften halten oder in der Anlage- und Vermögensverwaltung tätig sind. Entscheidend ist, dass die jeweilige Wertschöpfung ausschließlich vor Ort erfolgt.
Bereits hier fällt beim Vergleich der Steuern zwischen Dubai und der Schweiz auf, dass die VAE keine Einkommensteuer erheben. Vermögende Privatpersonen, die beispielsweise nur Einkünfte aus Beteiligungen, Immobilien oder einer Stiftung beziehen, können diese Zahlungen daher steuerfrei vereinnahmen.
Die Mehrwertsteuer beträgt in Dubai 5 % des vereinbarten Entgeltes für eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung). Da die Steuer schlussendlich den privaten Empfänger der Leistung belasten soll, können Unternehmer die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Das System ist insoweit mit der EU vergleichbar.
Dubai hat keine Vermögensteuer, Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Allerdings gibt es sowohl eine Grundsteuer als auch eine Grunderwerbsteuer. So zahlt man in den VAE Grundsteuer in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine wirtschaftlich oder zu Wohnzwecken genutzte Immobilie handelt.

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2.2. Steuersätze und Steuerbelastung in der Schweiz
Die Schweiz zeichnet sich auch durch ihr stark föderales System aus. Der Bund hat weit weniger Möglichkeiten als beispielsweise in Deutschland, Entscheidungen von Kantonen (Bundesländern) und Gemeinden zu beeinflussen.
Daher richtet sich die Höhe der Einkommensteuer nach dem Kanton, in dem die jeweilige Person ihren Wohnsitz unterhält. So beträgt der Steuersatz im Kanton Zug etwa nur 8 %, während er in Zürich auf bis zu 29 % des zu versteuernden Einkommens ansteigen kann. Andere Kantone befinden sich in der Mitte, erheben also rund 20 % Steuern auf das persönliche Einkommen.
Die für alle Unternehmen (auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften) geltende Unternehmensteuer ist ebenfalls föderal organisiert. Die Steuersätze liegen hier zwischen 12,15 % und 19,65 %. Entscheidend ist, in welchem Kanton das Unternehmen seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung unterhält.
Bei der Mehrwertsteuer gibt es zwischen Dubai und der Schweiz nur wenige Unterschiede. Die Steuersätze liegen zwischen 2,6 % und 8,1 % des Entgeltes. Da auch hier schlussendlich nur der Endverbraucher belastet werden soll, können Unternehmer die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sie zahlen damit nur den Nettobetrag.
In der Schweiz gibt es eine Erbschaftsteuer, über deren Höhe jeder Kanton selbst bestimmt. Derzeit liegt der Höchstsatz bei 40 %. Außerdem erhebt das Land eine Vermögensteuer auf private Vermögenswerte. Ihre Höhe liegt, je nach Kanton, zwischen 1,3 und 10,1 Promille pro Jahr (0,13 % bis 1,01 %).
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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wer seinen Wohnsitz nach Dubai verlegt, verfolgt hiermit nicht selten auch steuerliche Interessen. Denn über weiße Sandstrände und konstant gutes Wetter hinaus ist Dubai vor allem für seine attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, gerade für Unternehmer und vermögende Privatpersonen, bekannt.
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In diesem Video erklären wir, wie Sie als GmbH-Gesellschafter die Wegzugsteuer bei einer Auswanderung nach Dubai vermeiden können!
Inhaltsverzeichnis
1. Wann liegt ein Wohnsitz in Dubai vor?
Wann ein steuerlich anerkannter Wohnsitz in Dubai oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet vorliegt, bestimmt sich stets nach nationalem Recht. Für Deutschland und Dubai gelten beispielsweise die folgenden Voraussetzungen:
- Wohnsitz (§ 8 AO): Einen Wohnsitz hat eine natürliche Person in Deutschland, wenn sie hier eine Wohnung unterhält und diese beibehalten sowie benutzen möchte. In der Praxis wird dieser Zustand mit der sogenannten „Schlüsselgewalt“, also dem dauerhaften Zugang zu einer inländischen Immobilie, umschrieben. Ein möbliertes Zimmer kann damit bereits ausreichen, um einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen
- Wohnsitz in Dubai: Den Hauptwohnsitz bestimmen die Vereinigten Arabischen Emirate zunächst danach, ob vor Ort eine Wohnung (Apartment, Eigentumswohnung, eigene Immobilie) unterhalten wird. Für die Ansässigkeit kommt es darüber hinaus darauf an, dass sich die Person 183 Tage oder länger in den Emiraten aufgehalten hat. Ist dies während eines Kalenderjahres nicht der Fall, fehlt es an einer steuerlichen Ansässigkeit
Grundsätzlich ist ein Wohnsitz in Dubai Voraussetzung dafür, die vor Ort gelten steuerlichen Vergünstigungen nutzen zu können.
Um nicht gleichzeitig einer deutschen Steuerpflicht zu unterliegen, darf im Inland kein Wohnsitz mehr bestehen. Ebenso wenig darf die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Anhaltspunkte hierfür sind familiäre und persönliche Beziehungen sowie ebenfalls die 183-Tage-Regelung (§ 9 AO).
Entscheidend ist damit in beiden Staaten, dass der Schwerpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen im jeweiligen Land liegt. Die Voraussetzungen sind im Zweifel vom Steuerpflichtigen selbst nachzuweisen. Mietverträge, Rechnungen von Versorgungsunternehmen oder Telekommunikationsanbietern sowie Belege über ein „Alltagsleben“ vor Ort (zum Beispiel zu Einkäufen im Supermarkt) sind hier hilfreich.
2. Diese Vorteile bringt ein steuerlicher Sitz in Dubai
Liegt ein steuerlicher Wohnsitz in Dubai vor, sind alle privaten Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen. Private Einkünfte sind zum Beispiel
- Löhne und Gehälter,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Erträge aus der Vermietung von Immobilien oder
- Bonuszahlungen.
Erträge aus Unternehmen (gleich welcher Rechtsform) unterliegen in Dubai allerdings einer Unternehmensteuer in Höhe von 9 %. Dieser Steuersatz fällt allerdings erst ab Gewinnen von circa EUR 100.000 pro Jahr und Umsätzen von circa EUR 750.000 pro Kalenderjahr an.
Zu beachten ist, dass gegebenenfalls eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht (§ 1 Absatz 4 EStG). Sie gilt für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Unter diese Vorschrift fallen unter anderem
- Einkünfte aus einer Immobilie, die in Deutschland belegen ist,
- Einkünfte aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Betriebsstätte in Deutschland oder
- Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG), die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland haben.
Derzeit (Stand 2024) hat Deutschland mit Dubai kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die genannten Punkte können sich daher ändern, wenn es in der Zukunft zum Abschluss eines entsprechenden Abkommens kommt.

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3. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei Wegzug nach Dubai?
Die Verlegung des Wohnsitzes nach Dubai kann mitunter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG auslösen. Der Anwendungsbereich der Norm ist erfüllt, wenn ein bislang unbeschränkt steuerpflichtiger Deutscher innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt dann für weitere zehn Jahre bestehen, wenn
- die Belastung im ausländischen Staat bei einem Einkommen von EUR 77.000 um mindestens ein Drittel niedriger als in Deutschland ist und
- vor dem Wegzug mindestens 30 % ihrer Einkünfte in Deutschland erzielt hat und
- es sich bei diesen 30 % der Einkünfte nicht um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG gehandelt hat.
Die Folgen des § 2 AStG lassen sich bei einer Verlagerung des Wohnsitzes nach Dubai vermeiden, erfordern aber eine umfangreiche, vorausschauende Gestaltung und Planung.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
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Internationales Steuerrecht
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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Vermögende Privatpersonen und Unternehmer nutzen als Instrument zur Vermögensnachfolge gerne das Instrument der Familienstiftung. Sie stellt eine eigennützige Stiftung mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Land dar, genießt aber umfangreichere Steuervorteile als Körperschaften anderer Rechtsformen. Besteht eine deutsche Familienstiftung, können die Stifter grundsätzlich auch nach Dubai auswandern – es sind aber bestimmte Punkte zu beachten.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Steuerliche Behandlung einer Familienstiftung
Familienstiftungen sind Körperschaften des privaten Rechts, die bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG). Sie können grundsätzlich alle Einkünfte im Sinne des EStG erzielen (§ 8 Absatz 1 KStG) und so auch von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Eine Familienstiftung kann beispielsweise Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei veräußern (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG).
Alle Einkünfte der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % sowie dem Solidaritätszuschlag. In Summe kommt die Familienstiftung damit auf eine Steuerbelastung von rund 15,8 %, unterliegt allerdings nicht der Gewerbesteuer.
Gewährt die Stiftung Leistungen an Berechtigte, die sogenannten Destinatäre, handelt es sich hierbei um Kapitalerträge. Sie unterliegen nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 EStG der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG). Haben die Ausschüttungen das Einkommen der Stiftung gemindert, werden sie beim Destinatär mit dem Regelsteuersatz belastet (§ 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG).
2. Familienstiftung und Wegzug nach Dubai: Was gibt es zu beachten?
Besteht in Deutschland eine Familienstiftung und gleichzeitig der Plan, nach Dubai auszuwandern, sind einige Besonderheiten zu beachten. Bei ihnen handelt es sich allerdings vor allem um allgemeine Punkte.
2.1. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Auch nach der Auswanderung nach Dubai braucht die Familienstiftung weiterhin einen Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Dabei liegt
- der Sitz immer dort, wo die Stiftung in ein Register eingetragen ist, und
- die Geschäftsleitung dort, wo die wesentlichen Entscheidungen für die Stiftung getroffen werden.
Da der Sitz statuarisch festgelegt wird und in der Regel immer in Deutschland liegt, ergeben sich hier nur selten Probleme. Entscheidend ist, dass eine der beiden Voraussetzungen immer vorliegt.
Fällt die unbeschränkte Steuerpflicht weg, kann die Stiftung hiermit eine sogenannte Entstrickungsbesteuerung auslösen. Dies gilt beispielsweise für GmbH-Anteile oder andere Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 17 Absatz 5 EStG, wenn diese Gesellschaften gemeinsam mit der Stiftung ihre inländische Steuerpflicht aufgeben.
Beispiel: Max hat eine Familienstiftung gegründet und diese als Holding über seiner operativen GmbH positioniert. Nun verzieht er nach Dubai und beendet durch Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung die inländische Steuerpflicht der GmbH. Dies gilt als Veräußerung der GmbH-Anteile zu ihrem aktuellen Verkehrswert und hat damit vergleichbare Folgen wie eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

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2.2. Quellensteuerabzug nach § 44 EStG
Wie bei anderen Kapitalerträgen auch, müssen Familienstiftungen bei der Auszahlung von Leistungen den sogenannten Quellensteuerabzug beachten. Sie haben also 25 % der Auszahlung einzubehalten und an das zuständige (deutsche) Finanzamt abzuführen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG).
Die Pflicht zum Steuerabzug besteht für die Stiftung auch dann, wenn der Destinatär nicht (mehr) unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Kapitalertragsteuer ist in diesen Fällen zu hoch, weil es bereits an der Grundvoraussetzung des § 1 EStG fehlt.
In diesen Fällen können natürliche Personen einen Antrag nach § 50c Absatz 3 EStG stellen. Die sogenannte Entlastung vom Steuerabzug wird online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Beizufügen ist eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, aus der hervorgeht, dass die jeweilige Person dort – zum Beispiel in Dubai – ansässig ist.
3. Familienstiftung und Auswandern nach Dubai: Wegzugsteuer?
Kurze Frage, kurze Antwort: Nein. Auf Familienstiftungen findet § 6 AStG, die sogenannte Wegzugsteuer, keine Anwendung. Grund hierfür ist, dass die Stiftung weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft darstellt und natürliche Personen dadurch auch keine „Anteile“ an der Körperschaft halten können. Aus demselben Grund kann eine Familienstiftung, ist sie einmal errichtet, auch nicht veräußert oder anderweitig übertragen werden.
Auch § 15 AStG findet auf deutsche Familienstiftungen keine Anwendung. Die Norm umfasst nur solche Stiftungen, die weder ihren Sitz noch einen Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterhalten.
Eine Familienstiftung muss, wenn die Stifter oder Destinatäre nach Dubai auswandern, dennoch vermeiden, dass es zu einer Entstrickung im Sinne des EStG kommt. Sie darf beispielsweise keine inländischen Betriebsvermögen ins Ausland übertragen, weil es hierdurch zu einer fiktiven Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder zu einer fiktiven Betriebsaufgabe nach § 16 Absatz 3a EStG kommen kann.
Steuerberater für die Auswanderung nach Dubai
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Personen, die nach Dubai auswandern möchten, spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wer seinen dauerhaften Wohnsitz nach Dubai verlegt, möchte in der Regel möglichst wenig oder keine Vermögenswerte in Deutschland zurücklassen. Dies gilt einerseits für Fahrzeuge, andererseits aber auch für Gegenstände mit Sammlerwert – zum Beispiel Gemälde und Möbelstücke sowie Schmuck. Doch was ist steuerlich zu beachten, wenn Vermögenswerte beim Export das Land verlassen?
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Inhaltsverzeichnis
1. Export von Vermögenswerten: Die allgemeinen Grundsätze
Innerhalb der EU gilt grundsätzlich ein freier Personen- und Warenverkehr. Gegenstände dürfen also in der Regel ohne Zölle, wohl aber mit bestimmten Beschränkungen (etwa für Alkohol und Zigaretten) zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin- und hertransportiert werden. Daher ist es auch erlaubt, als Unternehmerin oder Unternehmer Gegenstände aus Deutschland beispielsweise nach Österreich zu verbringen.
Besonderheiten können aber gelten, wenn Wirtschaftsgüter in Drittstaaten – zum Beispiel Dubai – exportiert werden. Hier fallen zwar keine Ausfuhr-, wohl aber Einfuhrzölle in Dubai an.
Weitere Ausnahmen gelten, wenn die Gegenstände Teil eines Betriebsvermögens sind. In diesem Fall legt das deutsche Steuerrecht regelmäßig fest, dass ein Export nur unter Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist. Je nach Einzelfall gilt das auch für die Umsatzsteuer, sodass es hier zu einer Besteuerung des aktuellen Verkehrswertes des Gegenstandes kommt.
2. Privatvermögen exportieren: Achtung bei Einfuhr in Dubai!
Egal ob Unternehmer oder Privatperson: Solange sich die jeweiligen Vermögensgegenstände im steuerlichen Privatvermögen befinden, löst ein Export keine steuerlichen Folgen aus. Denn hier hat die Eigentümerin oder der Eigentümer das Wirtschaftsgut aus bereits versteuertem Einkommen erworben. Eine erneute Besteuerung wäre daher unverhältnismäßig.
Zu beachten sind allerdings die Einfuhrzölle, die in Dubai anfallen. Sie betragen derzeit (Stand 2024):
- 100 % auf Alkohol und Tabakwaren
- 5 % auf alle anderen Wirtschaftsgüter
Bemessungsgrundlage ist die Summe aus Warenwert, Versicherung und Transportkosten. Steht ein Warenwert nicht eindeutig fest – etwa, weil der Gegenstand erst vor kurzem gekauft wurde – kommt es auf den Verkehrswert an. Diesen ermittelt die Zollbehörde beispielsweise über Online-Marktplätze oder vergleichbare Quellen.

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3. Export von Betriebsvermögen: Mögliche Fallstricke kennen und vermeiden
Anders als bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, gelten beim Export von Betriebsvermögen die Vorschriften des Einkommen- und Umwandlungsteuergesetzes. Die Überführung nach Dubai wird vom Gesetzgeber also regelmäßig einer Entnahme in das Privatvermögen gleichgestellt. Dies führt wiederum dazu, dass der Unternehmer stille Reserven, also die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert, versteuern muss.
3.1. Die fiktive Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG
Grundsätzlich liegt eine Entnahme immer dann vor, wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt. Hierdurch kommt es zu einer sogenannten Entstrickung, die eine Besteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG auslöst. Der jeweilige Gegenstand ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert (in der Regel der Verkehrswert) aus dem Betriebs- in das Privatvermögen zu überführen. Im Ergebnis versteuert der Unternehmer auf betrieblicher Ebene die Differenz zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert.
Beispiel: Max hat ein Fahrzeug für EUR 50.000 erworben, es seinem Einzelunternehmen zugeordnet und alle Kosten einschließlich der Abschreibung steuerlich geltend gemacht. Fünf Jahre später möchte er den Pkw ins Privatvermögen überführen. Das Auto verfügt über einen Restwert von EUR 10.000, ist aber bereits auf EUR 0,00 abgeschrieben. Max muss daher EUR 10.000 versteuern.
Bei der fiktiven Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 3 EStG) findet nicht zwingend eine Entnahme ins Privatvermögen statt. Vielmehr reicht es hier bereits aus, dass der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an dem jeweiligen Gegenstand verliert. Im Zeitpunkt dieses Verlustes kommt es zu den Rechtsfolgen einer Entnahme.
Beispiel: Max überführt sein Auto in sein neu gegründetes Einzelunternehmen in Dubai. Würde er den Wagen nun verkaufen, unterläge der Gewinn nicht mehr der deutschen Einkommensteuer. Daher wird eine fiktive Entnahme in dem Zeitpunkt versteuert, zu dem Max das Fahrzeug über die Grenze verbracht hat.

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3.2. Keine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 5 EStG möglich
Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG können Unternehmer jegliche Wirtschaftsgüter zwischen ihren Betriebsvermögen hin und her überführen. Hat eine Person beispielsweise ein Einzelunternehmen und ist sie gleichzeitig an einer Personengesellschaft beteiligt, kann sie Gegenstände zu Buchwerten zwischen dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und dem Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft übertragen.
Entsprechendes gilt, wenn Wirtschaftsgüter zwischen mehreren Einzelunternehmen hin und her übertragen werden. Zu beachten ist aber, dass das Besteuerungsrecht der BRD auch hier nicht ausgeschlossen werden darf.
Erfolgt die Übertragung also im Rahmen eines Exportes in ein ausländisches Betriebsvermögen, findet § 6 Absatz 5 EStG keine Anwendung. In diesem Fall findet die Überführung zum gemeinen Wert des Gegenstandes statt, was zu einer Versteuerung der stillen Reserven führt.
4. Steuerfreier Export von Betriebsvermögen: Fazit
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens „einfach mitzunehmen“ ist regelmäßig keine gute Idee. Entsprechendes gilt für Einbringungs- und andere Umwandlungsvorgänge nach dem UmwStG. Denn auch hier ist eine Überführung zu Buchwerten stets nur dann möglich, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland weder ausgeschlossen noch beschränkt wird.
Am einfachsten ist die Überführung von Gegenständen, die sich bereits im Privatvermögen befinden. Sie sollten daher noch in Deutschland aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend ins Ausland übertragen werden.
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Grenzüberschreitende Sachverhalte
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
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- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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Dubai gilt seit langem als Zentrum für Freelancer und Gründer, die entweder bereits ein Unternehmen führen oder vor Ort eines gründen möchten. Gerade für Freiberufler ist Dubai dabei attraktiv, denn sie fallen nach dortigem Recht in eine eigenständige Kategorie und erhalten vergleichsweise einfach ein Visum. Dieses berechtigt zum Aufenthalt und zur Arbeit in Dubai. Doch was gilt darüber hinaus eigentlich für die Besteuerung von Freiberuflern?
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In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten bei der Gründung einer LLC in Dubai zu beachten sind und welche Vorteile sie bietet.
Inhaltsverzeichnis
1. Als Freiberufler in Dubai ein Visum erhalten
Mit einem Freelance Visa, dem Freiberufler-Visum Dubais, können Freelancer aus nahezu allen Staaten der Erde eine befristete Aufenthaltserlaubnis für das Emirat erhalten. Die Genehmigung stellt die Verwaltung der jeweiligen Freihandelszone, von denen es in den VAE insgesamt 47 gibt, aus. 26 dieser Zonen befinden sich in Dubai selbst. Voraussetzungen für den Erhalt des Visums auf maximal drei Jahre sind:
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein
- Es muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, der frühestens in sechs Monaten abläuft, vorliegen
- Der Antragsteller muss über einen Abschluss verfügen, der nach deutschen Maßstäben mindestens einem Bachelor-Studium entspricht
- Das Jahreseinkommen aus selbständiger Tätigkeit muss die letzten zwei Jahre vor Antragstellung bei mindestens AED 360.000 (rund EUR 90.000) gelegen haben. Es ist durch entsprechende Unterlagen, etwa Gewinnermittlung oder Steuerbescheid, nachzuweisen
Für das Visum fallen Kosten zwischen EUR 2.000 und EUR 4.050 an. Das Visum wird günstiger, wenn der Antragsteller es außerhalb den VAE – also beispielsweise aus Deutschland heraus – beantragt. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage einer Freiberuflererlaubnis, die bei einer entsprechenden Tätigkeit aber in der Regel unproblematisch erteilt wird.
2. Als Freiberufler in Dubai arbeiten: Nur wenig Unterschiede zu Deutschland
Sind die bürokratischen Hürden überwunden und alle notwendigen Schritte erledigt, kann der Freiberufler in Dubai weitgehend wie in Deutschland arbeiten. Es gelten daher vergleichbare Grundsätze:
- Eine laufende und akkurate Buchführung erleichtert den Überblick über die eigenen Finanzen und die Lage des Unternehmens. Hierfür eignen sich auch deutsche Softwareprodukte. Wichtig ist die Einhaltung der IFRS-Standards
- Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, läuft also vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres
- Bei Rechnungen nach Deutschland ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Für den deutschen Leistungsempfänger gilt das Reverse-Charge-Verfahren, er übernimmt daher die Besteuerung
- Wenn der Freiberufler in Dubai steuerpflichtig ist, muss er am Ende des Geschäftsjahres eine Steuererklärung abgeben
Auch in Dubai gibt es Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuersystem). Der einheitliche Steuersatz beträgt 5 % und berechnet sich – analog zum deutschen System – auf das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.

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3. Freiberufler: Was gilt für die Steuern in Dubai?
Bis einschließlich Mai 2023 gab es in Dubai weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Unternehmen aller Größen und Rechtsformen waren also von einer Besteuerung ausgenommen und profitierten von einem realen Steuersatz von 0 %. Seit dem 01. Juni 2023 ist dies anders, denn nun gilt ein Steuersatz von 9 % auf Unternehmensgewinne. Allerdings sorgen umfangreiche Ausnahmen auch weiterhin dafür, dass die Steuerlast – gerade im Vergleich mit westlichen Ländern – sehr niedrig ausfällt.
Freiberufler in Dubai zahlen grundsätzlich 9 % Steuern auf ihre Gewinne. Der Gewinn ist dabei nach dem IFRS-Standard, also den internationalen Standards für Buchführung und Rechnungslegung, zu ermitteln.
Die Steuer greift allerdings erst für Gewinne ab rund EUR 100.000. Diese Summe kann daher als Freibetrag verstanden werden. Außerdem keine Steuer entrichten müssen sogenannte Kleinunternehmen, wobei die VAE hierunter Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 750.000 pro Jahr verstehen. Zahlreiche Freelancer fallen bereits aufgrund dieser Umsatzgrenze aus einer Besteuerung heraus.
Beispiel: Max ist nach Dubai ausgewandert und verdient mit seinem Online-Business hier EUR 300.000 pro Jahr. Hiervon werden nun EUR 100.000 abgezogen, sodass EUR 200.000 verbleiben. Nur auf diesen Teil des Einkommens zahlt Max 9 % Unternehmensteuer, was eine Steuerlast von rund EUR 18.000 ergibt. Gerechnet auf das gesamte Einkommen, entrichtet Max 6 % Steuern.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
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Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
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In Dubai gibt es keine Einkommensteuer – so weit, so bekannt. Allerdings ist auch die Unternehmensteuer im Vergleich zu anderen Ländern – etwa Deutschland – deutlich niedriger. Denn sie liegt lediglich bei 9 % des jeweiligen Jahresgewinns des Unternehmens. Zum Vergleich: In Deutschland oder den USA fallen zwischen 25 % und 30 % Unternehmensteuern an. Der Gedanke, eine Firma in Dubai zu gründen und aus Deutschland heraus das Unternehmen zu führen, ist daher naheliegend. Dies weiß auch der Gesetzgeber und hat im Außensteuergesetz einige Regelungen geschaffen, die Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer Planung zwingend berücksichtigen sollten.
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Inhaltsverzeichnis
1. Firma in Dubai gründen: Der Ablauf im Überblick
Wer eine Firma in Dubai gründen möchte, hat hierfür grundsätzlich verschiedenste Möglichkeiten. Allgemein ist allerdings zwischen einer Gründung mit und einer solchen ohne Visum zu unterscheiden:
- Die Gründung eines Unternehmens und die mit ihr verbundene Ansiedlung erfordert grundsätzlich ein Visum (Gründung im sogenannten Mainland)
- Wer kein Visum benötigt, weil er für die Firma in Dubai beispielsweise ausschließlich aus Deutschland arbeiten möchte, muss das Unternehmen in einer sogenannten Freezone (Freihandelszone) gründen
Nach Vorlage aller notwendigen Dokumente zur Person und zum Unternehmen kann der Antrag bei den zuständigen Behörden eingereicht werden. Zu beachten ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Punkte wie die Freezone (den Sitz) zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegt haben müssen.
Nach circa eine Woche ist das Unternehmen – je nach Rechtsform – eingetragen und damit offiziell „existent“. Für alle persönlichen Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Miete und Kauf von Immobilien, Eröffnung eines Kontos etc.) benötigt die natürliche Person dann noch eine Emirates ID. Sie muss sich also vor Ort registrieren und erhält einen entsprechenden Ausweis.
2. Firma in Dubai gründen, arbeiten in Deutschland – das gilt steuerlich
Wie auch in Deutschland, haben Unternehmer bei der Gründung einer Firma in Dubai die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Nach wie vor eine der beliebtesten ist hierbei die Limited Liability Company, kurz LLC. Sie entspricht weitgehend einer deutschen GmbH, die hierzulande ebenfalls zu den häufigsten Unternehmensformen gehört. Daher fokussieren wir uns in den nächsten Abschnitten vor allem auf die Dubai-LLC.
Darüber hinaus hat Deutschland mit Dubai kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die an einer LLC in Dubai beteiligt oder bei ihr angestellt sind (etwa als Geschäftsführer), sind daher die inländischen Regelungen maßgebend.
Werfen wir also nun einen Blick auf wesentliche Aspekte und Fallstricke, die bei der Gründung einer Firma in Dubai aus steuerlicher Sicht zu beachten sind.

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2.1. Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands
Kapitalgesellschaften aller Arten und Rechtsformen unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Dies gilt also auch für eine LLC nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG). Im ersten Schritt gilt es daher zu vermeiden, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Ihren Sitz hat eine Körperschaft immer dort, wo sie in ein öffentliches Register (zum Beispiel das deutsche Handelsregister) eingetragen ist (§ 11 AO). Dies wird bei der Dubai-LLC regelmäßig kein Problem darstellen, weil sie – sowohl nach ihrer Eintragung als auch nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages – keinen inländischen Sitz unterhält. Der Sitz liegt vielmehr in der jeweiligen Freihandelszone (Freezone) oder im Mainland von Dubai.
In der Praxis problematischer ist es daher, den Ort der Geschäftsleitung ebenfalls außerhalb Deutschlands zu positionieren. Denn dieser liegt nach § 10 AO dort, wo die für das Unternehmen maßgebenden und richtungsweisenden Entscheidungen getroffen werden. Solche Entscheidungen sind beispielsweise
- diejenigen, die das „Alltagsgeschäft“ – etwa den Abschluss von Verträgen, die Erstellung von Rechnungen – betreffen (BFH, Urteil vom 07.12.1994, I K 1/93),
- Maßnahmen, die üblicherweise die Geschäftsführung anordnet oder genehmigt, etwa die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, sowie
- solche, die einen Einfluss auf die zukünftige Substanz oder das Geschäftsmodell des Unternehmens haben. Hierunter fallen zum Beispiel Kapitalerhöhungen, die Beteiligung weiterer Personen, ein Börsengang oder die Vorbereitungen für den Verkauf des Unternehmens.
Reine „Briefkastenfirmen“ sind daher steuerlich ohne Bedeutung (§ 41 Absatz 2 AO). Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die wesentlichen Entscheidungen vor Ort in Dubai treffen. Gleichzeitig muss auch das Alltagsgeschäft der LLC hier erledigt werden. Ausreichend ist allerdings, wenn der deutsche Anteilseigner einen Geschäftsführer mit umfassenden Befugnissen vor Ort beschäftigt. Er selbst muss nicht (permanent) anwesend sein.
2.2. Vermeidung einer deutschen Betriebsstätte der Firma in Dubai
Liegen weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland, vermeidet die Dubai-LLC eine inländische unbeschränkte Steuerpflicht. Sie kann allerdings eine beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG) auslösen, wenn sie eine inländische Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätten sind nach § 12 AO insbesondere
- Stätten der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen sowie
- Lagerräume.
Auch alle anderen „festen Einrichtungen“ fallen unter den Begriff der Betriebsstätte. Besteht eine solche in Deutschland, ist die LLC mit den dort erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 2 KStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG).

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2.3. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung
Gründen Unternehmer eine Firma in Dubai, kann auch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung einen Fallstrick darstellen. Diese greift allerdings nur, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger (natürliche Person oder Körperschaft, etwa Holding-GmbH) eine ausländische Gesellschaft beherrscht. Eine Beherrschung liegt dabei nach § 7 Absatz 2 AStG vor, wenn die Person zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.
Achtung: Die Hinzurechnungsbesteuerung erfasst nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, kann die §§ 7 bis 14 AStG ignorieren.
Durch die Hinzurechnungsbesteuerung werden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unmittelbar dem inländischen Steuerpflichtigen zugerechnet. Dort unterliegen sie, je nach Rechtsform, einer Besteuerung mit bis zu 45 % (§ 10 AStG).
Um die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Firma in Dubai zu vermeiden, muss im Wesentlichen eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Keine Zwischengesellschaft: Die ausländische Gesellschaft ist keine Zwischengesellschaft, wenn sie vor Ort eine aktive unternehmerische Tätigkeit ausübt und hierbei über entsprechende Substanz (Gebäude, Mitarbeiter, Fahrzeuge) verfügt. Eine Briefkastenfirma reicht hier regelmäßig nicht aus; ebenso wenig ist ausreichend, wenn das Personal (insbesondere die Geschäftsführung) ausschließlich oder überwiegend aus Deutschland heraus für das Unternehmen arbeiten (§ 8 Absatz 1 AStG)
- Besteuerung mit weniger als 15 %: Wird die ausländische Gesellschaft mit weniger als 15 % besteuert, ist sie ebenfalls keine Zwischengesellschaft. Dies ist bei Dubai allerdings nicht der Fall, da der Steuersatz für Unternehmen bei lediglich 9 % liegt
Beachten Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Gründung ihrer Firma in Dubai diese Voraussetzungen, findet keine Hinzurechnungsbesteuerung statt. In der Praxis wird entweder die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht beendet, die Beteiligung liegt bei 50 % oder weniger oder es ist keine Zwischengesellschaft im Sinne des Gesetzes gegeben. Hier bestehen also gleich mehrere Auswege.
3. Ausschüttungen aus der Firma in Dubai: So erfolgt die Besteuerung in Deutschland
Ist die Gesellschafterin oder der Gesellschafter einer Dubai-LLC in Deutschland ansässig und bezieht sie oder er Gewinnausschüttungen, gibt es keine Unterschiede zu inländischen GmbHs. Es gelten daher folgende Grundsätze:
- Ausschüttungen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG)
- Auf Antrag erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, wobei 40 % der Ausschüttung steuerfrei sind (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG). Voraussetzung für den Antrag ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der Firma in Dubai oder ein beherrschender Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens. Im zweiten Fall muss die Beteiligung mindestens 1 % betragen
- In Dubai gibt es keine Kapitalertragsteuer und damit auch keinen Steuerabzug vom Kapitalertrag. Eine Anrechnung nach § 32d Absatz 5 EStG scheidet daher aus
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann sich die Situation anders darstellen. Derzeit hat Deutschland mit Dubai oder den VAE allerdings kein entsprechendes DBA abgeschlossen.
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