Optionsmodell für Personengesellschaften: Betrachtung der Problemfelder
Das Optionsmodell für Personengesellschaften hat der Bundestag, kurz vor dessen Sommerpause, beschlossen. Der Bundesrat hat der Reform am 25. Juni zugestimmt. Hierbei gilt es direkt zu Beginn festzuhalten, dass ausschließlich Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartG in das neue Gesetz integriert sind. Außerdem gibt es weitere komplizierte Sachverhalte bei der Fiktion der Umwandlung wodurch sich unternehmensinterner als auch rechtlicher Klärungsbedarf ergibt. Somit ist hierbei direkt zu unterscheiden und wichtige Informationen und Beratungsleistungen an die Unternehmen vorab weiterzugeben, sodass nicht unerwartete Kosten die schlussendliche Umsetzung beeinflussen. Außerdem ist gut zu wissen, dass auch eine Rückoption in das neue Gesetz integriert wurde, sodass dies kein dauerhafter Zustand sein muss. Dabei gilt es jedoch verschiedene Sperrfristen zu beachten und bestenfalls zu vermeiden.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten durch Umwandlungen von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sowie grenzüberschreitende Umwandlungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Modelle zur direkten Implementierung für das Unternehmen aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
08. Juli 2020 |
Forderungsgewinn bei Umwandlungen: Sperrfrist nach § 6 Abs. 3 UmwStG |
12. Juli 2020 |
Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG: Sperrfrist 5 Jahre! |
24. August 2020 |
Umwandlung eines Einzelunternehmens: Ziele und Verfahren |
22. April 2021 |
Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für OHG & KG – neues Gesetz |
28. Juni 2021 |
7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung und Anteilstausch vermeiden |
04. November 2021 |
Optionsmodell für Personengesellschaften: Betrachtung der Problemfelder (dieser Beitrag) |
Unser Video: Optionsmodell für Personengesellschaften
In diesem Video erklären wir, wie Personengesellschaften über das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer wechseln können.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Optionsmodell für Personengesellschaften: Einführung
Bereits am 22. April erschien ein ausführlicher Beitrag über die Gestaltungsoptionen beim Optionsmodell zur Körperschaftsteuer, welche sich durch das neue Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ergeben. Dennoch gilt es andererseits auch auf mögliche Komplikationen bei der Fiktion einer Umwandlung hinzuweisen. Denn aufgrund der spezifischen Ausgestaltungen bei Personengesellschaften sind diese nicht einfach ohne Vorbereitung in das Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft umgewandelt, sondern benötigen zu Zwecken der ordnungsgemäßen Besteuerung zunächst ein paar Vorkehrungen. Denn durch Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer bildet man eine Fiktion der Umwandlung der Personengesellschaft per Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft.
2. Hinweise für Gesellschaften vor Nutzung des Optionsmodells
2.1. Anforderungen an Gesellschaften im Rahmen des Optionsmodells
Insbesondere ist bei der Inanspruchnahme des Optionsmodells auf die Art der Personengesellschaft zu achten. Denn ausschließlich Personenhandelsgesellschaften dürfen dieses Optionsmodell in Anspruch nehmen. Darunter fallen vor allem offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Mischformen wie die GmbH & Co. KG. Bereits früher gab es durch den § 34a EStG eine Option zur Anpassung der steuerlichen Behandlung der Personengesellschaften, welche jedoch kaum genutzt wurde. Demnach soll dies durch das neue Gesetz vereinfacht werden.
Nun gilt es für diese Gesellschaften einen Antrag für eine Optierung zur Körperschaftsteuer nach § 1a Absatz 1 Satz 2 KStG spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, für welches die Besteuerung danach erfolgen soll. Dafür muss der amtlich vorgeschriebene Datensatz zur Datenfernübertragung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Somit gibt es hierbei die erste Unterscheidung im Vergleich zu einem sonst üblichen Rechtsformwechsel, welcher rückwirkend für bis zu acht Monate zum Jahresanfang möglich ist. Außerdem ist die Option ausschließlich für die Gesellschaft als Ganzes und nicht für einzelne Gesellschafter möglich. Das ist interessant, da ein Gesellschafterbeschluss bei Personengesellschaften einstimmig nach § 709 Absatz 1 BGB, § 119 Absatz 1 HGB, anderweitig falls im Gesellschaftervertrag geregelt oder ein Tatbestand so ausgelegt wird und nicht explizit so geregelt sein muss nach einem BGH-Urteil vom 21. Oktober 2014.
2.2. Übergang zur optierenden Gesellschaft
Gemäß § 1a Absatz 2 Satz 2 KStG gilt es das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital bei der Personengesellschaft bei Einbringung auf dem steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft zu erfassen.
2.3. Nutzung des Optionsmodells: Wann ist es von Vorteil?
Um nun vorab zu einer allgemeinen Beurteilung über die Vorteilhaftigkeit des Modells zu kommen, gilt es verschiedene Kriterien zu betrachten. Beispielsweise ist das Optionsmodell regelmäßig ungünstig, sofern Gewinne einer Gesellschaft hauptsächlich als Entnahme versteuert werden müssen. Die Nutzung der Optierung zur Körperschaftsteuer ist meistens sinnvoll, wenn die Entnahmen zu einem geringen persönlichen Steuersatz erfolgen. Außerdem ist eine Thesaurierung von Gewinnen teurer als bei einer Personengesellschaft sofern der durchschnittliche Steuersatz der Gesellschafter unter 30 % liegt. Jedoch gilt das Modell als interessant, sofern Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter, Sonderbetriebsvermögen sowie Sondervergütungen bei einem höheren durchschnittlichen Steuersatz als 30 % vorliegen. Denn diese gelten nach der Nutzung des Optionsmodells nicht mehr als Sonderbetriebseinnahmen und erhöhen auch nicht den Gewinn des Gesellschafters, sondern reduzieren als Betriebsausgaben zunächst den Gewinn der steuerlich optierten Gesellschaft.
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Nutzung des Optionsmodells?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Optionsmodell für Personengesellschaften: Ausgewählte Problemfelder
3.1. Umgang mit Ergänzungsbilanzen
Zunächst besteht Handlungsbedarf, sofern Gesellschafter der Personengesellschaft Werte in den Ergänzungsbilanzen haben und diese nicht bei allen Gesellschaftern identisch sind. Hierbei gibt es nun unterschiedliche Lösungswege.
Einerseits kann eine temporäre disquotale Gewinnausschüttung für den einbringenden Gesellschafter von Mehrkapital vorgenommen werden, da dies der optierenden Gesellschaft eine Steuerersparnis erbringt. Andererseits kann bei der Höhe der Kapitalbeteiligung gedreht werden. Jedoch bedarf es vorab definitiv einer Klärung mit allen Gesellschaftern.
3.2. Disquotale Kapitalkonten
Zuvor wurde bereits klargestellt, dass das Eigenkapital in das steuerliche Einlagenkonto fließt. Sofern die Eigenkapitalbestände der Gesellschafter unterschiedlich hoch sind birgt das Risiken. Denn bei Austritt eines Gesellschafters erhält dieser, genauso wie die verbliebenen Gesellschafter, seinen Anteil am Kapital aus dem steuerlichen Einlagenkonto ausbezahlt. Somit könnte ein Gesellschafter, der weniger Eigenkapital mit eingebracht hat, am ursprünglichen Eigenkapital der anderen Gesellschafter partizipieren.
3.3. Sonderbetriebsvermögen
Hierbei entsteht häufig ein Streitpunkt zwischen Gesellschaftern, somit gilt dem Sonderbetriebsvermögen ein besonderes Augenmerk. Denn dieses muss in die Gesellschaft eingelegt bzw. auf diese übertragen werden, da andernfalls keine Buchwertneutralität der Option gewährleistet werden kann. Somit verschieben sich wiederum die Gesellschaftsrechte, sodass sich die Übertragung in der Höhe der Beteiligung widerspiegelt. Andernfalls wäre wiederum eine disquotale Gewinnbeteiligung denkbar, welche unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine schädliche sonstige Gegenleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 UmwStG darstellt.
Zudem gilt es das Sonderbetriebsvermögen für die Bemessung der Gesellschaftsrechte zu bewerten, dabei ist teilweise eine unabhängige Bewertung notwendig, damit alle Parteien zufrieden sind.
3.4. Option und Umwandlung
Sofern eine bereits optierte Personengesellschaft zivilrechtlich einen richtigen Formwechsel vollzieht, stellt sich praktisch die Frage nach einem möglichen Sperrfristverstoß. Denn durch die Ausübung der Option besteht bereits eine 7-jährige-Sperrfrist, welche durch eine Art Verschmelzung gebrochen werden könnte. Denn diese Vermutung begründet sich durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft nach § 1a Absatz 4 Satz 7 KStG. Hierbei müsste in der Praxis besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden. Zudem wird es hierzu zukünftig Rechtsprechung geben, ob dies zu einem Verstoß führt oder nicht.
3.5. Entnahmen und Betriebsaufgaben
Nun gilt es ein weiteres Risiko zu minimieren. Denn liegt die optierende Gesellschaft eingebettet in eine vermögensverwaltende Holding KG, so infiziert die optierende Gesellschaft vor Ausübung der Option die Holding gewerblich. Durch Ausübung der Option könnte nun eine Entprägung erfolgen, dies lässt sich aber durch vorherige gewerbliche Prägung der Holding vermeiden. Sofern eine Entprägung erfolgt wäre dies einer Betriebsaufspaltung und einer damit einhergehenden Aufdeckung der stillen Reserven verbunden. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.
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4. Regelungen unter den Gesellschaftern beim Optionsmodell für Personengesellschaften
Die bereits vorab angesprochenen Kernfelder bei der Betrachtung der Option zur Nutzung der Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften sind vorab durch gesellschaftsrechtliche Regelungen zu klären.
Beispielsweise müssen die neuen Verhältnisse unter den Gesellschaftern bei der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf eine Personengesellschaft genau geklärt werden. Denn bringt nur ein Gesellschafter SBV ein, dann möchte dieser dafür logischerweise auch eine Gegenleistung für die Nutzung der Gesellschaft erhalten. Sofern andere Gesellschafter davon betroffen sind, wovon auszugehen ist, dann gilt es die genaue Bewertung des Vermögens und eine Anpassung der Beteiligungsquoten zu besprechen. Denn häufig ist dies ein sehr kritisches Thema besonders bei Personengesellschaften mit eher weniger Gesellschaftern.
Außerdem gilt es bei der Gewinnverwendung Vorsicht walten zu lassen. Denn eine automatische Gewinngutschrift auf Konten, worauf die Gesellschafter direkt zugreifen können unterliegen grundsätzlich einer sofortigen Besteuerung und der Stundungseffekt ginge verloren. Zudem können Ausgleichsvereinbarungen bei nun geltenden verdeckten Gewinnausschüttungen eine Besteuerung der nicht begünstigten Gesellschaftern vermeiden. Hierbei ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Zuletzt ist bei einem vereinbarten Nießbrauch teilweise die Erlaubnis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuholen. Dies gilt es zu beachten auch wenn diese Regelungen noch so simpel erscheinen, denn andernfalls können durch die Optierung nicht gewollte Besteuerung, Gewinnausschüttungen oder Wertverluste einhergehen, die unbeabsichtigt erfolgen.
5. Fazit zum Optionsmodell für Personengesellschaften
Resümierend ist das neue Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften ein interessantes Verfahren, um die Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften anzugleichen. Zudem wird die praktische Umsetzung auch durch eine einfachere Vorgehensweise im Vergleich zur bisherigen Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG unterstützt. Jedoch wünschen sich Praktiker eher noch ein Verfahren, wodurch ein einfaches ankreuzen nach amerikanischem Vorbild eingeführt wird. Im Vergleich zum bisher gängigen Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 190 UmwG, § 25 UmwStG bleibt hierbei die Flexibilität des gesellschaftlichen Zustandes einer Personengesellschaft.
Sofern die Vorteile gegenüber den Nachteilen im Einzelfall aufgewogen sind, gilt es beispielhafte Modellrechnungen anzufertigen, um schlussendlich eine Prognose für Sie als Mandanten abzugeben. Falls Sie Fragen zum neuen Optionsmodell für Personengesellschaften haben, können Sie uns gerne darauf ansprechen.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Beratung zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für OHG & KG
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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