Ein Unternehmenskauf birgt oft viele Risiken. So kann etwa der Unternehmenswert nach dem Erwerb drastisch sinken. Jedoch kann man mit einer Gestaltung dafür sorgen, dass der Unternehmenskauf trotz Verlusten noch einen Nutzen hat. So hat es etwa Elon Musk mit seiner Übernahme von Twitter wohl geschafft, mehrere Milliarden USD für den Verlustvortrag zu sichern. Ganz ähnliche Maßnahmen können aber auch Unternehmer in Deutschland treffen, um Verluste, die durch einen Unternehmenskauf entstanden sind, steuerlich zu nutzen – sogar auf der privaten Ebene.

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Unser Video: Verluste nutzen wie Elon Musk

In diesem Video erklären wir, wie man Verluste nach einem Unternehmenskauf nutzen kann, um zukünftige Gewinne günstig zu versteuern.

Inhaltsverzeichnis


1. Nach einem Unternehmenskauf Verluste nutzen – Einleitung

Unternehmer streben seit jeher nach Profit. Das bedeutet, dass sie für ihre Tätigkeit mehr Geld einnehmen möchten, als sie zuvor hierfür aufgewendet haben. Logischerweise ist dies die Grundlage allen wirtschaftlichen Handelns, denn andernfalls würden die Mittel, die für Produktion und Vertrieb erforderlich sind, eines Tages aufgebraucht sein. Dann wäre es Aus mit dem Unternehmen.

2. Verluste nach Unternehmenskauf: wie geht man damit um?

Und doch gibt es Situationen, die Ausnahmen dazu darstellen. Nehmen wir das Beispiel des Kaufs der Social Media-Plattform Twitter durch Elon Musk, dem reichsten Menschen der Welt. Er zahlte für die Übernahme des Unternehmens ungefähr USD 44 Milliarden, was einerseits einen starken überhöhten Preis darstellen dürfte. Andererseits ist seit seiner Übernahme der Wert des Unternehmens durch diverse Umstände stark gesunken. Tatsächlich soll der Unternehmenswert ein Jahr nach der Übernahme lediglich bei USD 15 Milliarden gelegen haben. Folglich soll Elon Musk durch den Kauf von Twitter USD 29 Milliarden verloren haben. Wie geht man damit um?

Wir gehen nun also der Frage nach, wie man nach einem Unternehmenskauf dieser Art etwaige Verluste nutzen kann. Dazu betrachten wir auch, ob dies eventuell ebenso für Elon Musk nach seiner Übernahme von Twitter gelten mag.

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3. Verluste durch Unternehmenskauf nutzen: Elon Musk kauft Twitter

Zunächst war der Kaufpreis mit USD 44 Milliarden sehr hoch. Viele Analysten hielten ihn für übertrieben. Offenbar wollte Musk anfangs den Kauf unbedingt durchziehen, sodass ihm der Preis gerechtfertigt schien. Doch noch im Verlauf des Kaufvorgangs müssen ihm Zweifel daran gekommen sein. Schließlich verlangte er, dass man den Kaufpreis neu verhandeln sollte. Als Grund hierfür nannte er Bedenken über die Anzahl an tatsächlich aktiven Nutzern des Nachrichtendienstes. Um diese Forderung durchzusetzen, ließ sich Elon Musk sogar vor Gericht verklagen. Am Ende akzeptierte er jedoch den ursprünglichen Kaufpreis. So zahlte er im Oktober 2022 USD 44 Milliarden an die Aktionäre von Twitter. Er übernahm die Aktien mit seiner X Corp., die als Holding fungierte und an der er die Mehrheit hielt, sodass er sich bei Twitter als CEO einsetzen konnte.

Dieser letztgenannte Aspekt ist sehr wichtig. Denn anschließend hatte Elon Musk die Freiheit, das Unternehmen nach eigenen Vorstellungen umzukrempeln. So nannte er Twitter in X um. Außerdem entließ er einen großen Teil der Führungskräfte. Aber auch viele andere Mitarbeiter mussten das Unternehmen verlassen. Gleichzeitig distanzierten sich aber auch sehr viele Werbekunden und zogen ihre Aufträge von X ab. Allein dies war schon dazu geeignet, den Unternehmenswert gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis deutlich zu reduzieren. Mit anderen Worten musste Elon Musk einen erheblichen Wertverlust für sein Unternehmen hinnehmen.

Kurz darauf – und von der Allgemeinheit weitestgehend unbemerkt – verschmolz Elon Musk seine Beteiligung an X mit seiner Holdinggesellschaft. Diese ist wiederum im Eigentum der X Holding Corp., an der weitere Investoren, die den Twitter-Deal finanziell unterstützt hatten, beteiligt sind. Im Wege dieser Verschmelzung ist offenbar auch der Wertverlust aufgedeckt worden. Verluste dieser Art kann man auch in den USA steuerlich vortragen und nutzen, um zukünftige Gewinne zu neutralisieren, sodass sich der Unternehmensverkauf trotzdem gelohnt haben dürfte.

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Fachberatung für steueroptimierte Unternehmensbesteuerung

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4. Verluste nach Unternehmenskauf nutzen: geht das auch in Deutschland?

Nun trennt Deutschland und die USA mehr als nur ein großer Ozean. Auch beim Steuerrecht gibt es manche Unterschiede. Aber in einem Punkt sind sich beide ähnlich, nämlich bei der Nutzung von Verlusten.

Normalerweise kann man in Deutschland keine Verluste, die ein Unternehmen generiert, auf privater Ebene mit anderen Einkünften verrechnen. Wenn zum Beispiel ein GmbH-Gesellschafter die Verluste seiner GmbH nutzen möchte, dann nur, indem die GmbH sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Der Verlustvortrag findet also allein auf Ebene der GmbH statt. Davon profitiert der Gesellschafter zwar indirekt, aber dies ist dennoch eher suboptimal. Besser wäre es, wenn man die Verluste gleich auf privater Ebene zur Verrechnung mit anderen Einkünften verwenden könnte.

Und das kann man auch. Dazu braucht man eine GmbH mit mehr als einem Gesellschafter. Die GmbH nimmt nun einen Unternehmenskauf vor. Anschließend führt man verschiedene unternehmerische Maßnahmen durch, die bewirken, dass der Wert des erworbenen Unternehmens sinkt. Dabei muss man aber darauf achten, dass dies keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. Hier können eventuell Sonderabschreibungen oder eine Reduktion des Kundenstamms in Frage kommen. Jedenfalls sinkt der Wert des Unternehmens nach dem Kauf deutlich ab. Nun verkauft die GmbH das erworbene Unternehmen an eine andere Tochtergesellschaft. Durch einen solchen Unternehmensverkauf werden normalerweise die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert. In diesem Fall führt der Unternehmensverkauf allerdings zur Aufdeckung des Verlusts, der durch die Wertminderung entstanden ist und den wir nun zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen nutzen können.

Aber das ist nur der erste Teil der Gestaltung. Denn nun verkaufen die Gesellschafter ihre Anteile untereinander. Auch deren Wert ist ja gesunken. Durch den Verkauf auf privater Ebene stellen die Gesellschafter somit ebenfalls einen Verlust fest – und zwar auf privater Ebene. Und diesen können sie tatsächlich nutzen, um ihn mit positiven Einkünften aus anderen Quellen direkt zu verrechnen.

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Wertminderungen steuerlich nutzen

In diesem Video erklären wir, wie man Verluste auf Ebene der GmbH als Gesellschafter auf der privaten Ebene nutzbar macht.

5. Verluste aus einem Unternehmenskauf nutzen – Fazit

Auf diese Weise kann man also auch in Deutschland einen Unternehmenskauf dazu nutzen, um Verluste auf privater Ebene mit anderen Einkünften auszugleichen und so die Einkommensteuer zu optimieren. Da dies eine sehr spezielle Gestaltung ist, sollte man dies stets mit Experten in der Gestaltungsberatung besprechen und planen. Jedenfalls stellt dieses Gestaltungsmodell auch eine gewisse Rückversicherung bei einem riskanten Unternehmenskauf dar. Da die Wirtschaftslage in Deutschland gerade ungünstig ist, kann sich diese Option bei einem geplanten Unternehmenskauf durchaus als vorteilhaft erweisen. Schließlich besteht kein Grund, das Risiko in vollem Umfang zu akzeptieren, wenn der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen hat, um es zumindest in Bezug auf die Besteuerung abzufedern. Man muss eben nur wissen, wie es geht.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung von Verlusten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Individuelle Beratung zur GmbH-Besteuerung, insbesondere für Startups
  2. Empfehlungen noch vor der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  3. Informationen zur Nutzung von Verlustvorträgen

Unternehmenskauf

  1. Gegenüberstellung von Share Deal und Asset Deal
  2. Begleitung von Unternehmenstransaktionen im Rahmen der Due Diligence
  3. Informationen zum Inhalt eines Unternehmenskaufvertrags
  4. Empfehlungen zur Vorbereitung steueroptimierter Unternehmensübertragungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Eine Rückforderungsklausel ist bei Schenkungen wie ein Garantieversprechen beim Warenkauf: Sollte das Ergebnis der Schenkung mit den vorangegangenen Erwartungen kollidieren, kann man die Schenkung auch wieder rückgängig machen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist dies sogar besonders interessant. Geht man etwa bei einer Schenkung davon aus, dass sie steuerfrei bleibt, und kommt es dann trotzdem zu einem Anfall der Schenkungsteuer, dann kann man die Schenkung über die Rückforderungsklausel einfach ungeschehen machen. Dadurch entfällt nämlich der Grund zur Besteuerung. Auslöser ist dabei ausgerechnet der Steuerbescheid des Finanzamts über den Anfall der Schenkungsteuer. Danach kann man nach einer alternativen Steuergestaltung suchen, mit der man dann hoffentlich doch noch die Schenkungsteuer erfolgreich vermeidet.

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Unser Video: Rückforderungsklausel vs. Schenkungsteuer

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Rückforderungsklausel Vermögensübertragungen vor eventuell anfallender Schenkungsteuer schützen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Rückforderungsklausel bei Schenkungen – Einleitung

Mit einer Schenkung lässt sich Vermögen am leichtesten von einer Person auf eine andere übertragen. Dazu muss man nur eines machen: das Vermögen einfach übertragen. Zivilrechtlich ist das zwar nur bedingt der richtige Weg. Schließlich sieht § 518 Absatz 1 BGB in einem solchen Fall eigentlich den notariell beurkundeten Abschluss eines Schenkungsvertrags vor. Doch lässt sich dieser Formfehler ganz leicht heilen, indem man nämlich das Vermögen einfach überträgt. Ist das Vermögen also auf die beschenkte Person übergegangen, besteht kein Grund mehr daran zu zweifeln, dass der Anspruch, den die beschenkte Person durch den Schenkungsvertrag zugesprochen bekommen hat, auch wirklich erfüllt wurde.

Wenn es sich aber um hohe Vermögenswerte handelt, die man übertragen möchte, tritt neben das Zivilrecht auch noch das Steuerrecht. Denn dann prüft die Finanzverwaltung, ob die Bedingungen zur Festsetzung und Erhebung von Schenkungsteuer erfüllt sind. Davon sollte man im Vorfeld einer Schenkung also auf jeden Fall ausgehen. Schließlich besteht ein berechtigtes Interesse auf Seite der schenkenden ebenso wie der beschenkten Person, dass dies möglichst ohne steuerliche Folgen bleibt.

Zum Glück kann man hierzu eine Vielzahl an Gestaltungsoptionen nutzen. Man muss nur die passende herausfinden, wobei Ihnen eine auf Steuergestaltungen spezialisierte Kanzlei wie die unsere mit Rat und Tat zur Seite steht. Dennoch kann es unvorhergesehen geschehen, dass trotz intensiver vorheriger Untersuchung des Sachverhalts der Fiskus einen Steuerbescheid verschickt. Was nun? Wenn man keine Vorsorge getroffen hat, heißt das wohl, Schenkungsteuer zahlen. Aber muss das wirklich sein?

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Haben Sie Fragen zur Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag?

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2. Rückforderungsklausel bei Schenkungen: Schutz vor Schenkungsteuer

Ganz gleich, was das Finanzamt meint, es gibt einen simplen Kniff, mit dem garantiert keine Schenkungsteuer anfällt. Die vorsorgliche Maßnahme, die bei Schenkungen jegliche Schenkungsteuer abwehrt, ist die Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag.

Was ist eine Rückforderungsklausel? Eine Rückforderungsklausel ist ein spezieller Bestandteil eines Schenkungsvertrags. Sie ist optional und führt Bedingungen ein, wann die schenkende Person die Schenkung rückgängig machen kann. Gründe, die man hierbei in die Rückforderungsklausel hineinschreiben kann, gibt es viele. Sie hängen vom Willen der schenkenden Person und seinen Intentionen ab. Wir gehen später noch auf einige Beispiele ein.

In Bezug auf die Schenkungsteuer und den präventiven Schutz vor ihr, ist dies genau der Fall, der in der Rückforderungsklausel die Rückabwicklung der Schenkung ermöglicht. Der optionale Charakter der Rückforderungsklausel erlaubt es der schenkenden Person, frei zu entscheiden, ob sie die Schenkung zurückfordern möchte oder eventuell mit der sonst folgenden Besteuerung einverstanden ist. Wenn etwa Schenkungsteuer nur in geringer Höhe anfallen sollte, könnte man vielleicht davon absehen, von der Rückabwicklung Gebrauch zu machen.

Die Rückforderung der Schenkung hat nämlich zur Folge, dass der Besteuerungsgegenstand, auf den sich der Steuerbescheid zur Schenkungsteuer bezieht, sich in Luft auflöst. Zwar bedeutet das ebenso, dass die beschenkte Person das verschenkte Vermögen zurückgeben muss. Dafür erhält man aber auch Gelegenheit, um eine andere Gestaltung zu wählen, um die Schenkungsteuer zu optimieren. Immerhin weiß man aufgrund des Steuerbescheids dann, wie das Finanzamt den Sachverhalt einschätzt und kann so zielgerichtet die nächste Gestaltung vornehmen.

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Fachberatung für Asset protection und steueroptimierte Vermögensnachfolge

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3. Rückforderungsklausel bei Schenkungen: andere Anwendungsbereiche

Bei Schenkungen kann man die Rückforderungsklausel auch für andere Situationen vorgeben. Das Werkzeug ist somit praktisch universell einsetzbar. Zum Beispiel kann man einen Oldtimer verschenken und in der Rückforderungsklausel die Bedingung eintragen, dass dieser innerhalb eines Jahres vollständig restauriert sein soll. Oder man schenkt das eigene Unternehmen an die eigenen Kinder unter der Voraussetzung, dass unter diesen kein Rechtstreit entsteht. Außerdem kann man absichern, dass der Empfänger der Schenkung das erhaltene Vermögen weder verprasst noch verwettet oder verspielt. Sollte dies dennoch geschehen, verbleibt zumindest der Anspruch auf Rückerstattung. Allein dies kann schon davor abschrecken, die Bedingung der Rückforderungsklausel zu erfüllen.

Ein weiterer Einsatzbereich ergibt sich bei der Bewahrung von Familienerbstücken, etwa den Schmuck der Mutter, der zuvor schon der Großmutter und Urgroßmutter gehört hat. Sollte die beschenkte Person also einen Verkauf oder eine Verpfändung erwägen, würde die Schenkung automatisch ungültig – und somit auch die potentielle Veräußerung oder Sicherheitsleistung entfallen.

Selbst bei einer Schenkung an eine Stiftung könnte man über eine Rückforderungsklausel sicherstellen, dass ihre Verwaltungsorgane keine Maßnahmen ergreifen, die das Vermögen der Stiftung mindern oder auf irgendeine Weise zweckentfremden.

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Ebenfalls interessant: 4 Gestaltungen vs. Schenkungsteuer

In diesem Video vergleichen wir vier Gestaltungsoptionen, mit denen man Vermögen an die eignen Nachkommen steueroptimiert überträgt.

4. Rückforderungsklausel bei Schenkungen – Fazit

Damit ist die Rückforderungsklausel der ultimative Schutz vor Schenkungsteuer bei Schenkungen. Das Finanzamt hat mit ihr keine Chance, die Schenkungsteuer zu erhalten. Es sei denn, Sie lassen es zu. Denn wenn Sie eine Schenkung ohne diese Vorsichtsmaßnahme vornehmen, weil Sie etwa glauben, auf einen Notartermin verzichten zu können, kann dies gravierende Folgen haben. Aber auch in anderen Bereichen lässt sich eine Rückforderungsklausel bei Schenkungen hervorragend nutzen, wenn auch eher als präventive Rückversicherung – für alle Fälle halt.

Unsere Empfehlung ist daher klar: kein Schenkungsvertrag über größere Vermögenswerte ohne Rückforderungsklausel. Wenn Sie sich in dieser oder jeder anderen Hinsicht ebenfalls vertraglich absichern möchten, dann kontaktieren Sie uns. Unsere Rechtsanwälte wissen genau, wie wir auch Ihnen Sicherheit verschaffen können.


Steuerberater für steueroptimierte Vermögensnachfolgeplanung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Vermögensnachfolge spezialisiert. Beim Übertragen von Vermögenswerten durch Schenkung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  2. Einbindung von Familienmitgliedern in eine Familien-GbR mit Immobilien
  3. Beratung zum Nießbrauchrecht als Gestaltungsmittel zur Steuergestaltung

Erbschaft/Schenkung

  1. Klärung zur Frage nach der Übertragung von Verwaltungsvermögen
  2. Beratung zur Regel- und zur Optionsverschonung bei der Übertragung von Betriebsvermögen
  3. Vornahme steueroptimierter Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Entwicklung von Gestaltungen zur Nutzung der Vorteile von Stiftungen in Liechtenstein

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Earn-Out-Zahlungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sind eine häufig gewählte Gestaltung, um den Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer zu erleichtern. Durch im Kaufvertrag vereinbarte Earn-Out-Klauseln wird der Kaufpreis in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Abweichend von dem am Verkaufsstichtag zu zahlenden Basiskaufpreis, sind die variablen Anteile erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingung zu zahlen. Die Leistungspflicht kann hierbei  an eine finanzielle Größe wie beispielsweise den erzielten Gewinn knüpfen oder aber an reale Größen wie die Erschließung eines neuen Marktes oder das Erreichen einer bestimmten Kundenzahl. Der BFH beschäftigte sich nun in seinem Urteil (IV R 9/21) vom 09.11.2023 mit der Besteuerung der variablen Kaufpreisbestandteile eines Earn-Outs. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Entscheidungsgründe des BFH.

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Unser Video: Unternehmenskaufvertrag gestalten

In diesem Video erklären wir, wie umfangreich ein Unternehmenskaufvertrag sein kann.

Inhaltsverzeichnis


1. BFH-Urteil zum Earn-Out – Einleitung

Streitig war die steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Gesellschafter der Klägerin, eine GmbH & Co. KG, waren die nicht vermögensmäßig beteiligte M-GmbH und die 100 % beteiligte Kommanditistin. Die Kommanditistin war zugleich alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Mit notariellem Vertrag aus 2010 veräußerte Sie neben ihrem Anteil an der KG auch sämtliche Geschäftsanteile an der M GmbH an die R GmbH. Neben einem festen Basiskaufpreis war ein zusätzlicher Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts vereinbart worden. Die Leistungspflicht war hierbei an die erzielte Rohmarge des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 geknüpft, sodass der Kommanditistin entsprechende Zahlungen in späteren Veranlagungszeiträumen zuflossen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Earn-Out-Zahlungen als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO im Veranlagungszeitraum der Veräußerung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen gab mit Urteil vom 30.03.2021 (5 K 2442/17) der Klage der Kommanditistin statt. Sie vertrat die Ansicht, dass die Zahlung erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern sei. Gegen die nachträgliche Versteuerung richtete sich die Revision des Finanzamtes.

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2. BFH-Urteil wendet Zuflussprinzip beim Earn-Out an

Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzgerichtes an. Es befand, dass die nachträglichen Kaufpreiszahlungen den Veräußerungsgewinn im Veranlagungszeitraum der Veräußerung nicht erhöhen, sondern erst mit ihrem Zufluss zu erfassen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei den gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird. Der Senat folgt insoweit den Begründungen des BFH-Urteils vom 19.12.2018 (I R 71/16) betreffend die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

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3. BFH-Urteil unterstreicht bisherige Rechtsprechung zum Earn-Out

Die Rechtsprechung bekräftigt im BFH-Urteil vom 09.11.2023 die bisherige Handhabung der Besteuerung der Zahlung eines variablen Kaufpreisbestandteils (Earn-Out). Sie bestätigt somit auch und die Meinung der vorausgegangenen Rechtsprechung. So werden gewinn- oder umsatzabhängige Vergütungen, welche dem Grunde und der Höhe nach im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht feststehen, weiterhin als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Nummer 2 EStG berücksichtigt.

Dies ergibt sich vor allem aus den erheblichen Schwierigkeiten bei der Schätzung des Gegenstandswertes der nachträglichen Zahlungen. Hierzu kann man nämlich keinen genauen Wert berechnen. Folglich kann es darüber hinaus bei einer späteren Abweichung der Höhe der gewinn- oder umsatzabhängigen Zahlungen vom im Veräußerungszeitpunkt festgesetzten Veräußerungspreis zu nachträglichen Veräußerungsgewinnen beziehungsweise -verlusten kommen. Ergänzend dazu soll eine Rückbeziehung des Earn-Out bereits deshalb keine Anwendung finden, da im BFH-Urteil (IV R 67/98) vom 19.08.1999 vergleichsweise ein früherer Tod des Rentenberechtigten im Falle der Veräußerung gegen eine Leibrente ebenfalls nicht zu einer Rückwirkung führt.

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Für Sie ebenfalls interessant: Unternehmenskauf optimieren

In diesem Video erklären wir anhand eines Praxisbeispiels, wie man mit Weitsicht ein Unternehmen erwirbt.

4. BFH-Urteil zum Earn-Out – Fazit

Kommt es im Rahmen eines Unternehmensverkaufs zu einem Earn-Out, wodurch dem Verkäufer neben einem festen Basiskaufpreis nachträgliche variable Kaufpreiszahlungen zufließen, bestärkt das BFH-Urteil vom 09.11.2023 (IV R 9/21) die bisherige steuerliche Behandlung solcher Earn-Out-Zahlungen. Dies gibt uns eine abschließende Rechtssicherheit.


Steuerberater für Unternehmenstransaktionen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Unternehmensveräußerung spezialisiert. Bei der Vorbereitung auf den Exit schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umwandlungen

  1. Vollumfängliche Beratung zu allen Umwandlungsoptionen
  2. Prüfung, Vorbereitung und Begleitung bei Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel und Anteilstausch

Unternehmenskauf

  1. Beratung zu allen Fragen rund um Mergers & Acquisitions
  2. Intensive Betreuung beim Unternehmenskauf im Rahmen einer Due Diligence-Prüfung
  3. Analysen der steuerlichen Auswirkungen beim GmbH-Verkauf GmbH oder GmbH & Co. KG-Verkauf
  4. Nutzung von Verlustvorträgen beim Erwerb von Unternehmen

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Der § 19 UStG, bekannt als die Kleinunternehmerregelung, befreit Unternehmen mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. So treten ab dem 01.01.2025 wichtige Änderungen des Paragraphen in Kraft, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten und die Regelung an EU-Vorgaben anzupassen.

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Unser Video: Das OSS-Verfahren bei der Umsatzsteuer in der EU

In diesem Video erklären wir, worauf man beim OSS-Verfahren achten muss, um das Steuerrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten korrekt anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis


1. Änderungen der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025

Die neue Kleinunternehmerregelung bringt folgende wesentliche Neuerungen:

2. Vorgaben der EU-Richtlinie 2020/285

Bisher konnten Kleinunternehmer die Steuerbefreiung nur in Ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen. Sobald ein deutscher Kleinunternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erzielte, wurde ab dem ersten Euro Umsatzsteuer erhoben und er musste sich im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenenfalls anmelden. Dies galt umgekehrt auch für ausländische Unternehmer in Deutschland. Diese Regelung wurde von der EU als einschränkend und wettbewerbsverzerrend empfunden, sodass die EU-Mitgliedsstaaten die neue Kleinunternehmerregelung umsetzen mussten.

Aufgrund der zum 18.02.2020 beschlossenen Richtline (EU) 2020/285, welche zum 01.01.2025, in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Sonderregelung für Kleinunternehmen grundlegend reformiert.  Besonders wichtige Vorgaben der EU-Richtlinie sind:

Weitere Maßnahmen der EU sind:

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Haben Sie Fragen zum Umsatzsteuerrecht in der EU?

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3. Konsequenzen aus der Umsetzung der neuen Kleinunternehmerregelung

Nun muss man Unternehmer in drei verschiedene Fallgruppen untergliedern:

  1. Rein nationaler Kleinunternehmer: Dieser tätigt weiterhin nur Umsätze in Deutschland und ist daher von der Anhebung der Umsatzgrenzen betroffen
  2. In Deutschland ansässiger, jedoch grenzüberschreitend tätiger Kleinunternehmer: Dieser ist sowohl von den Umsatzgrenzen, als auch von den Meldepflichten nach § 19a UStG betroffen
  3. Im EU-Ausland ansässige und in Deutschland tätige Kleinunternehmen: Diese sind an ihre lokalen Vorschriften gebunden und dürfen im gesamten EU Raum einen Nettoumsatz von EUR 100.000 nicht übersteigen um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten.

Eine weitere Änderung der neuen Kleinunternehmerregelung ist die Ermittlung der Umsätze. Diese werden anders als bisher als Bruttogrenze verstanden, sondern als Nettogrenze. Das heißt beispielsweise für Unternehmer, deren Umsätze dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, das bei einem Vorjahresumsatz von unter EUR 29.750  und einem aktuellen Umsatz von unter EUR 119.000, die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.

In der alten Rechtslage war eine Prognose für das aktuelle Wirtschaftsjahr entscheidend. Dies hat man nun ebenfalls geändert. So wurde aus der Prognose eine klare Grenze. Das heißt, sobald der Unternehmer die Jahresumsatzgrenze übersteigt, sind die Umsätze steuerpflichtig. Die Überschreitung hat dabei keine Rückwirkung der gesamten Umsätze des Jahres zur Folge.

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Fachberatung für nationales und internationales Unternehmensteuerrecht

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4. Fazit zur neuen Kleinunternehmerregelung

Die Gesetzesänderung soll es also Kleinunternehmern erleichtern, von den Vorteilen der Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten zu profitieren, ohne mit übermäßigen administrativen Belastungen konfrontiert zu sein. Die neue Kleinunternehmerregelung strebt somit eine Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden Regelungen an und soll den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU fördern.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der laufenden Steuerberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Prüfung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
  2. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten im Rahmen der laufenden Steuerberatung (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

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Eine Doppelstiftung ist ein Gestaltungskonstrukt, das aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung besteht. Beide Stiftungen sind an einer Holding beteiligt. Ihre Beteiligung ist allerdings anders geregelt als ihre Stimmrechte (disquotale Stimmrechtsverteilung). So können der Familienstiftung ausreichend Stimmrechte für eine qualifizierte Mehrheit zustehen, um auf dieser Grundlage weiterhin unternehmerischen Einfluss auf das operative Unternehmen der Holding auszuüben. Wichtig dabei ist allerdings auch, dass die gemeinnützige Stiftung mehr als nur eine symbolische Beteiligung erhält. Außerdem ist es essenziell, dass sie tatsächlich gemeinnützige Ziele fördert.

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Unser Video: Vorteile der gemeinnützigen Stiftung

In diesem Video erklären wir, wie man eine gemeinnützige Stiftung errichtet und dadurch Steuererleichterungen erhalten kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Doppelstiftung mit Weitsicht – Einleitung

Ziel des hier vorgestellten Gestaltungsmodells ist es, eine Doppelstiftung zu errichten, bei der eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung selbständig nebeneinander existieren. Dadurch kann die Allgemeinheit durch die gemeinnützige Stiftung gefördert werden und gleichzeitig eine Sicherung und Förderung der Unternehmerfamilie umgesetzt werden.

Die beiden Stiftungen agieren gemeinsam als Beteiligungsträgerstiftungen einer Holding-GmbH, welche wiederum die Anteile an der operativen GmbH hält, in welcher das operative Unternehmen geführt wird. Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur hält die gemeinnützige Stiftung einen größeren Kapitalanteil an der Holding, jedoch ist das Stimmrecht beschränkt. Spiegelbildlich dazu ist die Familienstiftung nur wenig am Kapital beteiligt, hat jedoch den größten Teil der Stimmrechte. Zusätzlich dazu kann man eine disquotale Gewinnverteilung vereinbaren, welche jedoch steuerrechtliche Folgen hat.

Dieses Gestaltungsmodell bietet vor allem dadurch Vorteile, dass Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen bei der gemeinnützigen Stiftung greifen, die Familie des Familienunternehmens durch die disquotale Stimmrechtsverteilung aber weiterhin ihren unternehmerischen Einfluss auf beide Stiftungen ausüben kann.

Es muss allerdings beachtet werden, dass die gemeinnützige Stiftung auch effektiv einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Andernfalls findet keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit statt, sodass das Modell Doppelstiftung zu keinem Erfolg führt.

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2. Wie man eine Doppelstiftung errichtet

Eine Stiftung nach deutschem Recht ist eine juristische Person des privaten Rechts, die man durch Zuwendung von Vermögen für einen bestimmten Zweck errichtet. Der Zweck einer Stiftung kann sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im privaten Bereich liegen. Grundlage für die Gründung einer Stiftung sind die §§ 80 ff. BGB, welche die wesentlichen Merkmale einer Stiftung definieren.

2.1. Schritt 1: Errichtung einer Familienstiftung

Zunächst errichtet man eine Familienstiftung nach zivilrechtlichen Grundlagen. Der Zweck der Familienstiftung kann laut § 80 BGB grundsätzlich frei gewählt werden, jedoch muss er klar und eindeutig formuliert sein. Die Familienstiftung dient der langfristigen Sicherung des Familienvermögens und der finanziellen Absicherung der Familienmitglieder.

Die Errichtung der Stiftung als Teil der Doppelstiftung erfolgt durch eine Schenkung des Vermögens an die Familienstiftung. Die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer richtet sich nach Art und Wert des übertragenen Vermögens. Die Höhe des Schenkungsteuersatzes ist, unter anderem, abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Im Fall der Familienstiftung greift die Ausnahme des § 15 Absatz 2 ErbStG. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem Schenker zugrunde zu legen.

Satzungsmäßige Zuwendungen an die Begünstigten einer Familienstiftung qualifiziert man gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %  zuzüglich Solidaritätszuschlag (§§ 32d Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 Satz 3, 43 Absatz 5 Satz 1 EStG). Da satzungsmäßige Zuwendungen keinen freigebigen Charakter im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG haben, fällt bei diesem Vorgang keine Schenkungsteuer an.

Anders als bei der gemeinnützigen Stiftung fällt bei der Familienstiftung alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, § 1 Nummer 4 ErbStG. Grund dafür ist, dass die Familienstiftung nicht „ableben“ kann und der Gesetzgeber es für systemwidrig hält, wenn in Familienstiftungen gebundenes Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei bleibt. Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG wird für die Berechnung der Schenkung bei dem fingierten Generationswechsel der doppelte Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG (EUR 800.000) gewährt und die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 19 ErbStG).

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Fachberatung für Stiftungsrecht

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2.2. Schritt 2: Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Zur Doppelstiftung gehört auch eine gemeinnützige Stiftung. Man errichtet sie ganz regulär nach zivilrechtlichen Grundlagen. Die gemeinnützige Stiftung muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen.

Auch hier wird die Stiftung durch Schenkung von Vermögen errichtet. Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind von der Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b) ErbStG befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Zuwendung muss insgesamt freigebig sein und es darf ihr keine Gegenleistung gegenüber stehen.

Erbersatzsteuer fällt bei einer gemeinnützigen Stiftung keine an. Die Errichtung und der laufende Betrieb der gemeinnützigen Stiftung kann daher bei Einhaltung aller Voraussetzungen steuerneutral erfolgen.

2.3. Schritt 3: Beteiligung der Stiftungen an der Holdinggesellschaft

Beide Stiftungen sind sodann an der Holdinggesellschaft beteiligt. Die gemeinnützige Stiftung hält beispielsweise 90 % des Kapitals und die Familienstiftung 10 % des Kapitals. Bei diesem Schritt ist weiterhin darauf zu achten, dass die gemeinnützige Stiftung ihren gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Im Rahmen der Doppelstiftungsstruktur sollte die Familienstiftung mindestens 75 % der Stimmrechte innehalten, damit sie beispielsweise auch die qualifizierte Mehrheit nach § 53 Absatz 2 GmbHG hat. Da die Familienstiftung zu mindestens 10 % an der Holdinggesellschaft beteiligt ist, liegt keine lediglich symbolische Beteiligung vor. Im Innenverhältnis steht es den Gesellschaftern daher frei, einzelnen Gesellschaftern Mehrheitsstimmrechte einzuräumen beziehungsweise in Bezug auf die gemeinnützige Stiftung stimmrechtslose Anteile zu schaffen. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es gegen eine disquotale Stimmrechtsverteilung keine Einwände. Dies löst weder Ertragsteuern noch Schenkungsteuer aus.

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Unser Video: gemeinnützige Stiftung für Kunstgegenstände

In diesem Video erklären wir, wie man eine gemeinnützige Stiftung zur Asset Protection von Kunstgegenständen nutzt.

3. Nutzung der Vorteile einer Doppelstiftung – Fazit

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Gründung einer Doppelstiftung, bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung, eine präzise rechtliche und steuerliche Planung erfordert. Trotz der unterschiedlichen Zwecke und steuerlichen Behandlungen der beiden Stiftungsarten können sie erfolgreich nebeneinander existieren. Man muss allerdings alle Anforderungen des Zivilrechts und des Steuerrechts beachten. Die Doppelstiftung stellt eine effektive Möglichkeit dar, sowohl langfristige private Interessen der Familie zu wahren als auch einen gesellschaftlichen Nutzen zu erzielen.


Steuerberater für Steueroptimierungen durch Stiftungen

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Stiftungen

  1. Allgemeine Beratung zu Stiftungen und Trusts
  2. Steuergestaltung bei Vermietungen durch eine Stiftung
  3. Nutzung von Familienstiftungen für Ärzte
  4. Empfehlungen zu Familienstiftungen in Liechtenstein
  5. Begleitung bei der Auflösung von Stiftungen

Erbschaft/Schenkung

  1. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen unter Beachtung aller Freibeträge und Anzeigepflichten
  2. Gestaltungen mittels steueroptimierter Schenkungen zu Lebzeiten
  3. Beratung zu Risiken im internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Aufgrund der zukünftig zu beantwortenden Frage zur Lösung der Klimakrise, stellt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Anreize zur Förderung des selbst gestellten Ziels zur Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 auf minus 65 % gegenüber 1990 bietet. Dies stellt die Gesellschaft und die Bundesregierung vor besondere Herausforderungen. Sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich gilt es, gezielte Anreize für nachhaltige Investments zu setzen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Ein Beispiel hierfür ist die Besteuerung von Stromeinspeisungen aus Photovoltaikanlagen.

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Unser Video: Besteuerung von PV-Anlagen

In diesem Video erklären wir, welche Steuervorteile es bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen gibt und wie man sie steueroptimiert nutzen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Nachhaltiges Investment – Einleitung

Der Gesetzgeber hat bereits einige sinnvolle Anreize gesetzlich verankert, um geldintensive Ausgaben in klimafördernde Maßnahmen reizvoller zu machen und dies für jedermann zu ermöglichen. Hierfür wurden bereits im Bereich der Photovoltaikanlagen, der E-Mobilität und der energetischen Maßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Gesetzesgrundlagen verankert, die diesen Zweck verfolgen.

2. Nachhaltiges Investment in Photovoltaikanlagen

2.1. Ertragsteuerliche Vorteile einer PV-Anlage

Um klimaneutralen Strom zu erzeugen, benötigt man beispielsweise eine eigene Photovoltaikanlage. Diese ist kostenintensiv und zieht eine betriebliche und unternehmerische Nutzung nach sich. Daher scheint diese Investition nicht sonderlich attraktiv.

Die Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und unterliegen somit der Einkommensteuer. Hierfür führte der Gesetzgeber eine Freistellung der Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG ein. Diese stellt alle Einnahmen steuerfrei, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung der Anlage pro Wohn- oder Gewerbeeinheit 30 Kilowatt nicht übersteigt und die Gesamtleistungen der insgesamt betriebenen Anlagen höchstens 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Grundsätzlich muss man auch für den Betrieb eine Gewinnermittlung anfertigen. Diese erstellt man entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder, bei Überschreitung der Umsatz- oder der Gewinngrenze, durch Betriebsvermögensvergleich. Bei einer Freistellung der Einkünfte entfällt auch die Gewinnermittlung. Zudem birgt die Freistellung einen weiteren Vorteil, da der Betrieb der Photovoltaikanlage im Rahmen der in § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG beschriebenen Voraussetzungen nicht zu einer Abfärbewirkung führt (bei sonst vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften).

2.2. Umsatzsteuerliche Vorteile einer PV-Anlage

Außerdem dürfen Kleinunternehmer den Strom ihrer Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich vorteilhaft behandeln. Seit dem 01.01.2023 wird die Lieferung einer solchen Anlage mit 0 % Steuersatz besteuert. Dies führt bei Nichtunternehmern und Kleinunternehmern zu einer massiven Entlastung, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dadurch belastet die nicht abziehbare/abzugsfähige Vorsteuer nicht das Investment (19 % Ersparnis). Zudem ist ein Kleinunternehmer ab dem 01.01.2025 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Bei der Kleinunternehmerregelung ist nur die Umsatzgrenze in Höhe von EUR 25.000 im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr in Höhe von EUR 100.000 zu beachten. Diese ist ohne große Relevanz, da beim Einhalten der einkommensteuerlich gegebenen Grenze von 30 Kilowatt Leistung eine Überschreitung der Umsatzgrenze wohl kaum zu erreichen ist.

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3. Nachhaltiges Investment bei der PKW-Nutzung

3.1. Nachhaltiges Investment: betrieblich genutzter PKW (1% Methode)

Der E-Dienstwagen stellt einen steuerlichen Anreiz zur nachhaltigen Investition dar. Bei betrieblich genutzten PKW´s muss man zwingend für den Privatanteil eine Privatentnahme versteuern. Diese bewertet man bei ausschließlich mit Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % beträgt. Ein voll elektrisch betriebenes Fahrzeug wird nur mit ¼ des Bruttolistenpreises bewertet. Allerdings gilt dies nur für PKW, deren Bruttolistenpreis maximal EUR 70.000 beträgt. Bei Ansatz des Spitzensteuersatzes in Höhe von 45 % beträgt bei einem Auto mit einem Bruttolistenpreis von EUR 70.000 die Steuerersparnis bei einem Elektrofahrzeug EUR 2.825 pro Jahr gegenüber einem Auto mit Verbrennungsmotor (EUR 70.000 x 1 % x 12 Monate x 45 % = EUR 3.780 gegenüber EUR 3.780 x ¼ = EUR 945; EUR 3.780 – EUR 945 = EUR 2.825).

3.2. Nachhaltiges Investment: betrieblich genutzter PKW (Fahrtenbuch)

Bei einer 50 % betrieblichen Nutzung oder weniger kommt nur eine Nutzung eines Fahrtenbuches zur Anwendung. Hier behandelt man die Privatentnahme steuerlich ähnlich wie bei der 1 % Methode, indem die Aufwendungen nur zu ¼ im Vergleich zu herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen ansetzt und die Privatentnahme im Verhältnis der privaten Kilometer zu den Gesamtkilometern berücksichtigt.

3.3. Nachhaltiges Investment: privat genutzter Firmen-PKW (Arbeitnehmer)

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die ihr Dienstfahrzeug auch privat nutzten dürfen. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt analog. Daher besteht für Arbeitnehmer hier die identische Steuereinsparung wie oben beschrieben.

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Fachberatung für steueroptimierte Investitionen für Unternehmer und Unternehmen

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4. Nachhaltiges Investment in energetische Maßnahmen

4.1. Anreize zur Modernisierung/effizienteren Nutzung eigengenutzter Immobilien

Ein weiteres nachhaltiges Investment stellen die energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dar. Dort werden energetische Verbesserungen steuerlich absetzbar gemacht. Der Anreiz hier soll sein, die Immobilie insoweit zu verbessern, dass die Emissionen zurückgehen und die Betriebskosten der eigenen Immobilie sinken.

Verankert ist dieser Steuervorteil im § 35c EStG. Dadurch sollen Investitionen in eine mindestens 10 Jahre alte Immobilie begünstigt sein. Die betroffenen Investitionen sind beispielshaft die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenster und Außentüren sowie einigen anderen Bereichen (abschließende Aufzählung in § 35c EStG).

4.2. Voraussetzungen zur Inanspruchnahme

Es findet keine Steuerreduktion für derartige Aufwendungen statt, wenn es sich bereits um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

Die steuerliche Absetzung erfolgt über die Verminderung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 20 % der geleisteten Aufwendungen. Diese 20 % setzen sich einerseits durch Berücksichtigung von 7 % der Aufwendungen im Jahr der energetischen Maßnahme und dem darauffolgenden Jahr zusammen. Weitere 6 % sind im übernächsten Jahr abzugsfähig (7 % im ersten, 7 % im zweiten und 6 % im dritten Jahr = 20 %). Aufwendungen sind bis EUR 40.000 je begünstigtem Objekt absetzbar. Aufwendungen für einen Energieberater kann man abweichend in Höhe von 50 % geltend machen.

Weitere Voraussetzung hierfür ist die Ausführung der Maßnahme durch einen Fachunternehmer mit entsprechend ausgefüllter Bescheinigung. Zusätzlich darf die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein teilweise unentgeltlich überlassener Teil der Wohnung ist unschädlich.

Die Finanzbehörde berücksichtigt die Aufwendungen nur, wenn eine den Voraussetzungen entsprechende Rechnung und ein Zahlungsnachweis vorliegt.

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Interview mit Photovoltaikanlagen-Vertriebler Marc Weißbrenner

In diesem Video erklären wir, wie Marc Weißbrenner mit PV-Anlagen großen Erfolg erzielte und deshalb eine effizientere Unternehmensstruktur suchte.

5. Nachhaltiges Investment mit Steuervorteilen – Fazit

Abschließend ist zu sagen, dass der Gesetzgeber für nachhaltige Investments Spielraum gibt und damit die eigene Energiegewinnung, die Einsparung von Energien und die emissionsfreien Verkehrsmittel fördert. Dies ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden und zieht einen hohen bürokratischen Aufwand nach sich (siehe Kapitel 4: Nachhaltiges Investment in energetische Maßnahmen). Somit lässt sich sagen, dass steuerliche Anreize zum nachhaltigen Investment in den Klimaschutz gegeben sind. Diese sind aber zum Teil an viele Voraussetzungen geknüpft und können ohne fachliche Beratung für einen steuerlichen Laien kaum realisierbar sein.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Investments in nachhaltige Technologien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur Gründung einer GmbH
  2. Informationen über steuerfreie Leistungen für GmbH-Geschäftsführer
  3. Empfehlungen zur steueroptimierten Vergabe von Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH

Personengesellschaften

  1. Allgemeine Informationen zur steuerlichen Behandlung von staatlichen Fördermitteln
  2. Klärung zur Frage nach einer gewerblichen Prägung beim Betrieb von PV-Anlagen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Bundestag und Bundesrat haben am 10.11. beziehungsweise am 16.12.2022 das DAC7-Umsetzungsgesetz beschlossen. Die Änderungen, die insbesondere die Außenprüfung (Betriebsprüfung) betreffen, sind jedoch erst zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2025 relevant. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die beschlossenen neuen Regelungen zur Betriebsprüfung.

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Unser Video: Grundlagen zur Betriebsprüfung

In diesem Video erklären wir, wie eine Betriebsprüfung abläuft, worauf Finanzbeamte besonders achten und wie man geschickt mit ihnen verhandelt.

Inhaltsverzeichnis


1. Änderungen im Zusammenhang mit der Prüfungsanordnung

Aufgrund der neuen Regelungen zur Betriebsprüfung kann die Finanzbehörde die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen beziehungsweise die Übertragung von Daten innerhalb einer angemessenen Frist mit der Prüfungsanordnung verlangen (§ 197 Absatz 3 Sätze 1, 2 AO). Das Gesetz enthält keine Definition der „angemessenen Frist“. Allerdings sollte eine Frist von 30 Tagen im Regelfall angemessen sein. Dadurch sollen Prüfungen schneller und effektiver werden, weil zielgenau Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können.

Sofern Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen vorgelegt haben, soll ihnen die Finanzverwaltung ihre Prüfungsschwerpunkte mitteilen. Dabei findet keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO statt (§ 197 Absatz 4 AO). Durch diese Änderung zur Betriebsprüfung möchte der Gesetzgeber kooperationsbereite Steuerpflichtige „belohnen“. Dadurch gibt man ihnen die Möglichkeit, sich nun besser auf die Prüfung vorzubereiten.

Außerdem sollen nun Prüfungsanordnungen für Steuer- oder Feststellungsbescheide bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur auf Steuer- oder Feststellungsbescheide anzuwenden ist, die aufgrund einer von einem Steuerberater eingereichten Steuererklärung erlassen wurden (§ 197 Absatz 5 Satz 1 AO).

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2. Änderungen zur Betriebsprüfung: Verrechnungspreisdokumentation

Bisher sah der Gesetzgeber aufgrund des DAC7-Umsetzungsgesetzes vor, dass Unternehmer eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorlegen sollen (§ 90 Absatz 4 AO).

Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde diese Vorlagepflicht reduziert. Demnach sind innerhalb von 30 Tagen die Transaktionsmatrix, eine Stammdokumentation („Master File“) und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle vorzulegen (§ 90 Absatz 4 Satz 3 AO). Im Rahmen der Außenprüfung kann die Betriebsprüfung unabhängig davon die Vorlage der vollständigen Verrechnungspreisdokumentation verlangen.

Sofern die Verrechnungspreisdokumentationen nicht fristgerecht vorliegt, muss man mit der Festsetzung von Zuschlägen (§ 162 Absatz 4 AO) rechnen.

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Fachberatung für Unternehmensbesteuerung (national/international)

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3. Änderungen zur Betriebsprüfung: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die Einführung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens stellt eine vollkommen neue Regelung im Rahmen einer Betriebsprüfung dar. Durch diese Änderung zur Betriebsprüfung kann der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in einem (schriftlichem oder elektronischen) Mitwirkungsverlangen zur Mitwirkung aufgefordert werden (§ 200a Absatz 1 Satz 1 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Übrigens bedarf es keiner weitergehenden Begründung für den Erlass des qualifizierten Mitwirkungsverlangen, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen hat und der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch bestenfalls unzureichend nachgekommen ist (§ 200a Absatz 1 Satz 2 AO).

Durch die Änderungen zur Betriebsprüfung soll das qualifizierte Mitwirkungsverlangen im Regelfall erst dann zur Anwendung kommen, wenn das „einfache“ Mitwirkungsverlangen (§ 200 AO) erfolglos war. Das Mitwirkungsverlangen muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat erfüllt sein (§ 200a Absatz 1 Satz 4 AO). Andernfalls droht die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds (§ 200a Absatz 2 Satz 1 AO). Es beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Allerdings findet eine solche Festsetzung für höchstens 150 Kalendertage Anwendung (§ 200a Absatz 2 Sätze 2, 3 AO).

Zusätzlich kann ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nicht nachkommt, oder zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nicht nachkommt (§ 200a Absatz 3 Satz 1 AO). Es beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen (§ 200a Absatz 3 Satz 2 AO).

4. Änderungen zur Betriebsprüfung: Begrenzung der Ablaufhemmung

Zur Ablaufhemmung bei Betriebsprüfungen nach § 171 Absatz 4 AO gibt es nun ebenfalls eine neue gesetzliche Regelung. Zwar läuft die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung nicht ab, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden ist (§ 171 Absatz 4 Satz 1 AO). Allerdings wird die Ablaufhemmung im Regelfall nun auf spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, begrenzt (§ 171 Absatz 4 Satz 3 AO). Ziel der Begrenzung der Ablaufhemmung soll eine Beschleunigung von Betriebsprüfungen sein. Außerdem erreicht man so mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts des Abschlusses der Betriebsprüfung.

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Fremdvergleichsgrundsatz beim Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, warum man die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zum Geschäftsführergehalt kritisch sehen sollte.

5. Änderung zur Betriebsprüfung: eine neue Berichtigungspflicht

Steuerpflichtige müssen im Rahmen der erweiterten Anzeige- und Berichtigungspflicht nun prüfen, ob Prüfungsfeststellungen Auswirkungen auf bereits übermittelte Steuererklärungen für Jahre haben, die kein Gegenstand der Außenprüfung waren. Sollte dies der Fall sein, müssen sie diese berichtigen.

Beispiel: Im Jahr 2026 findet eine Betriebsprüfung statt, die auf das Jahr 2024 beschränkt ist. Dabei stellen die Prüfer steuerlichen Korrekturbedarf fest. Tatsächlich betrifft dies auch Sachverhalte, die in der Steuererklärung für 2025 relevant sind. Die Änderungen zur Betriebsprüfung verlangen nun, dass auch diese Steuererklärung, ohne separate Aufforderung seitens der Finanzbehörde, anzupassen ist.

Die Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflicht ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Schließlich führt eine Verletzung dieser Pflicht zur Steuerhinterziehung oder zur leichtfertigen Steuerverkürzung. Folglich kann dies gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung) beziehungsweise gemäß § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) geahndet werden.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Informationen zur GmbH-Besteuerung 
  2. Warnung vor Betriebsaufspaltungen
  3. Unterstützung bei Betriebsprüfungen

Personengesellschaften

  1. Erläuterungen zur Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen
  2. Informationen zu Möglichkeiten zur Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags

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Bei einem Kontokorrent besteht eine Verrechnungsabrede zwischen zwei Geschäftspartnern. Demnach werden gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten in einem laufenden Rechnungskonto gebündelt und regelmäßig verrechnet. Dies dient dazu, die gegenseitigen Geldansprüche vereinfacht abzuwickeln. Bei einem Kontokorrent gibt es einige steuerliche Besonderheiten. Wir klären, wie das Kontokorrent steuerlich behandelt wird.

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Unser Video: 3 Optimierungen bei der Digitalisierung der Finanzbuchhaltung

In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihre Finanzbuchhaltung optimieren können.

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1. Rechtliche Grundlagen zum Kontokorrent

1.1. Definition des Kontokorrents

Nach der Legaldefinition in § 355 Absatz 1 HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Die einzelnen Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit. Der Begriff Kontokorrent stammt von dem lateinischen conto corrente = laufende Rechnung ab. Es dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche.

1.2. Unselbstständigkeit der eingestellten Forderungen

Die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten. Daher können sie weder selbstständig geltend gemacht werden, noch sind sie isoliert erfüllbar. Zudem sind sie nicht abtretbar, nicht verpfändbar (§ 1274 Absatz 2 BGB) oder im Wege der Zwangsvollstreckung pfändbar (§ 851 Absatz 1 ZPO). Das gilt schon ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Kontokorrents. Daher scheitert auch eine Vorausabtretung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der Kontokorrentabrede.

Auch die Regelung des § 354a HGB, die Abtretungsverbote unter Kaufleuten für unwirksam erklärt, greift bei einem Kontokorrent nicht ein. § 354a HGB gilt nur, wenn die Abtretbarkeit einer Forderung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 399 BGB ausgeschlossen ist. Die Abtretbarkeit der Forderungen ist bei einem Kontokorrent aber nicht wegen einer Vereinbarung ausgeschlossen. Vielmehr sind die Forderungen deswegen nicht abtretbar, weil sie in Folge des Kontokorrents ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben.

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Haben Sie Fragen zur steuerlichen Bewertung eines Kontokorrents?

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1.3. Verrechnung der Forderungen

Hinsichtlich der Verrechnung der Forderungen sind mehrere Zeitpunkte denkbar. Das Gesetz geht in § 355 Absatz 1 HGB von einer Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten aus (sogenanntes Periodenkontokorrent). Möglich ist es aber auch ein Staffelkontokorrent zu vereinbaren. Bei einem Staffelkontokorrent erfolgt die Verrechnung unmittelbar dann, wenn eine neue Forderung oder Leistung in das Kontokorrent eingestellt wird. Dann stellt sich aber die Frage, wie die Verrechnung tatsächlich stattfindet und, ob sie automatisch erfolgt, wenn die Forderungen in das Kontokorrent eingegangen sind. Nach der Rechtsprechung besteht aus einem Kontokorrent grundsätzlich nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis stelle demnach eine neue Verpflichtung dar, die an die Stelle der in das Kontokorrent eingestellten Forderungen tritt. Erst nach dem Saldoanerkenntnis sind die Forderungen zu verrechnen.

2. Steuerrechtliche Probleme des Kontokorrents

2.1. Zeitliche Erfassung

Problematisch bei einem Kontokorrent ist, wann die Einkünfte oder Aufwendungen zugerechnet werden. Nach § 39 AO (wirtschaftliche Zurechnung) müssen Einkünfte oder Aufwendungen demjenigen zugerechnet werden, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat. Bei einem Kontokorrent können Forderungen und Verbindlichkeiten jedoch auf den nächsten Abrechnungszeitraum verschoben werden.

In der Überschussrechnung werden Geschäftsvorfälle grundsätzlich erst mit Zugang und Abfluss erfasst (§ 11 EStG). Wirtschaftliche Lasten werden daher erst mit tatsächlichen Abfluss als Betriebsausgabe steuerlich wirksam. Umgekehrt werden Betriebseinnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert. Maßgeblich für die Annahme von Zu- und Abfluss ist der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut möglichst sicher erwirbt oder verliert. Um die Einkünfte periodengerecht zuzuordnen, sind daher regelmäßige und zeitnahe Verrechnungen erforderlich.

Die Verbuchung von Zinsen auf dem Kontokorrentkonto führt zu einer Leistung im Sinne des § 11 Absatz 2 EStG. Kontokorrentzinsen gelten im Zeitpunkt der Buchung als abgeflossen, solange die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert, auch wenn die gebuchten Zinsen tatsächlich nicht mehr bezahlt werden können.

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Fachberatung für Unternehmen

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2.2. Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung

Ein Kontokorrent kann gemischt sein. Ein gemischtes Kontokorrent liegt vor, wenn die Vertragsparteien darüber privat aber auch betrieblich veranlasste Zahlungsvorgänge abwickeln. Dann sind die Verbindlichkeiten in eine betriebliche und eine private Schuld aufzuteilen. Allein den betrieblich veranlassten Teil kann der Schuldner als Betriebsausgabe geltend machen.

2.3. Verluste

Verluste aus uneinbringlichen Forderungen im Kontokorrent können ein steuerliches Problem darstellen. Forderungen aus Kontokorrenten sollten regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit geprüft werden. Uneinbringliche Forderungen müssen ordnungsgemäß ausgebucht werden. Nachweise für die Uneinbringlichkeit können etwa Mahnungen, Verhandlungen oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners darstellen. Es dürfen erneut nur solche Forderungsverluste geltend gemacht werden, die betrieblich veranlasst sind. Ordnungsgemäße Buchführung und Begründung sind hierbei essenziell.

2.4. Verzinsung

Salden im Kontokorrent sind häufig verzinst. Der Gläubiger der Zinsen erzielt dadurch steuerpflichtige Einnahmen. Diese können entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Betriebseinnahmen darstellen. Der Schuldner kann die Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Zinszahlungen betrieblich veranlasst sind. Probleme ergeben sich dann, wenn die Verzinsung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Dieser ist besonders zwischen nahestehenden Personen und verbundenen Unternehmen zu beachten. Die Verzinsung von Kontokorrentsalden sollte daher marktüblich erfolgen und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dabei reduziert eine schriftliche Vereinbarung über die Zinssätze und deren Anpassung an marktübliche Werte Konflikte mit der Finanzverwaltung.

Bei einem Kontokorrentverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wenn die Verzinsung des Kontokorrentkredits unter dem Marktzins liegt. Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich nicht abzugsfähig.

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Unser Video: Fremdvergleichsgrundsatz in der Betriebsprüfung: zu hohes Geschäftsführergehalt?

In diesem Video erklären wir, den Fremdvergleichsgrundsatz.

2.5. Umsatzsteuerliche Probleme

Bei einem Kontokorrent werden Forderungen und Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Für die Entstehung der Umsatzsteuer ist jedoch entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG). Daher darf eine späte Verrechnung im Kontokorrent die rechtzeitige Abführung der Umsatzsteuer nicht verzögern. Somit müssen Unternehmer die Umsätze unabhängig von der Kontokorrentverrechnung korrekt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung melden. Dabei ist eine klare Trennung von buchhalterischen Verrechnungen und steuerlichen Umsatzmeldung notwendig, um die fristgerechte Abführung der Umsatzsteuer sicherzustellen.

3. Fazit: Das ist beim Kontokorrent besonders zu beachten

Zusammenfassend sind, um ein Zahlungen im Kontokorrent richtig zu versteuern, folgende Aspekte zu beachten: Die Buchführung über das Kontokorrent muss sorgfältig erfolgen. Insbesondere ist genau zu prüfen, welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Die Parteien müssen klare vertragliche Regelungen treffen. Schriftlich sind Vereinbarungen über Zinsen, Verrechnungszeiträume und Konditionen zu treffen. Die Geschäftsvorfälle sind regelmäßig zu überprüfen und dem Finanzamt zu melden.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der rechtlichen Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter
  4. Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
  5. Besonderheiten für Kaufleute
  6. Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
  7. Handelsregister und seine Publizitätswirkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Steuern sparen durch Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH? Kann es wirklich so einfach sein? Wir sagen: ja!Dabei kann man sowohl langfristig als auch kurzfristig Steuern sparen. Langfristig bietet die GmbH den steuerlichen Vorteil, dass sie nur etwa 30 % Steuern zu zahlen braucht, während ein erfolgreiches Einzelunternehmen eine Besteuerung auf privater Ebene mit einem Steuersatz von bis zu 45 % bedeuten kann. Zwar kommt man als GmbH-Gesellschafter, abgesehen von einem etwaigen Geschäftsführergehalt, nur über eine ebenfalls steuerpflichtige Gewinnausschüttung an den Gewinn. Hierzu berechnet der Fiskus 25 % Kapitalertragsteuer sowie eventuell weitere Abgaben. Aber die GmbH kann statt der Auszahlung von Dividenden Gewinne auch reinvestieren. Und kurzfristig spart man mit der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH auch Steuern, weil die bis zur Umwandlung gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen erstattungsfähig sind.

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Unser Video: Steueroptimierung durch Umwandlung

In diesem Video erklären wir, wie man aus einem florierenden Einzelunternehmen eine steueroptimierte GmbH zaubert.

Inhaltsverzeichnis


1. Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH – Einleitung

Erfolgreiche Einzelunternehmen stellen für ihre Inhaber ein Problem dar. Jetzt mögen Sie vielleicht meinen, dass das absurd klingt. Man sollte sich doch freuen, wenn die Geschäfte prächtig laufen, oder? Sicherlich, wir gönnen allen ehrlichen Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern ihren wirtschaftlichen Erfolg. Ja wir wollen ihn sogar nach Kräften fördern! Deshalb lesen Sie nun einen Beitrag darüber, wie wir durch Umwandlung aus einem Einzelunternehmen in eine GmbH unseren Mandantinnen und Mandanten dazu verhelfen, Steuern zu sparen.

2. Grundlagen zur Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH

2.1. Besteuerung von Einzelunternehmen

Bevor wir in die Materie einsteigen, brauchen wir noch eine gewisse Expeditionsausrüstung als Grundlage für unseren Exkurs in die Steueroptimierungsgefilde. Beginnen wir mit unserer Aussage, dass Unternehmenserfolg ein zweischneidiges Vergnügen ist.

Ja, klar, man erzielt einen beachtlichen Gewinn, wenn man als Einzelunternehmer Erfolg an Erfolg reiht. Doch spätestens mit dem Hereinflattern des Einkommensteuerbescheids schwindet die Freude. Denn je erfolgreicher man unternehmerisch ist, desto mehr freut sich auch das Finanzamt. Das liegt am progressiven Steuersatz, nach dem Deutschland die Einkommensteuer erhebt. Hat man beispielsweise einen Jahresgewinn von EUR 500.000 erzielt, dann hilft meist keine etwaige Zusammenveranlagung oder mögliche Kinderfreibeträge. Auch bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird man wohl vergebens nach Möglichkeiten suchen, um vom sogenannten Reichensteuersatz von 45 %, der dann auf den obersten Einkommensanteil anfällt, herunterzukommen. Hinzu kommt unter Umständen auch noch ein Gewerbesteuerüberhang, den man in Städten und Gemeinden mit hohem Gewerbesteuerhebesatz ebenfalls schultern muss.

An dieser Stelle sollten sich also alle Einzelunternehmer fragen, ob dies so sein muss. Da dies eine steuerrechtliche Frage ist, sollte man sie an einen Steuerberater richten. Ideal wäre der Rat eines Beraters, der sich, so wie unsere Kanzlei, auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert hat. Wenn seine oder ihre Beratung fundiert ist, sollte die Antwort abschlägig ausfallen. Und das sollte hoffnungsvoll stimmen: es gibt Auswege aus der Einkommensteuerhölle.

2.2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Der Kniff hierbei ist, dass man eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft vornimmt. Denn Körperschaften, zu denen auch Kapitalgesellschaften gehören, unterliegen statt der Einkommensteuer der Körperschaftsteuer. Und diese besteuert Gewinne gänzlich anders.

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich nämlich um eine pauschale Besteuerung zu einem Steuersatz von 15 %. Ganz gleich also, wie hoch der Gewinn ausfällt, die Steuer beträgt immer 15 %. Zusammen mit der Gewerbesteuer liegt eine GmbH daher meistens im Bereich von 30 % Steuern. Gegenüber einem Spitzenverdiener unter den Einzelunternehmen ist dies ein Steuervorteil von gut 20 %.

Allerdings ist dies nur die halbe Wahrheit. Denn von dem durch die GmbH versteuerten Gewinn haben ihre Gesellschafter bislang wenig gesehen (es sei denn, sie haben sich ein Geschäftsführergehalt ausgezahlt). Erst durch eine Gewinnausschüttung fließt der Gewinn, teilweise oder ganz, auf das Privatkonto der Gesellschafter, jedoch unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer (eventuell zuzüglich Kirchensteuer und beziehungsweise oder Solidaritätszuschlag). Letzten Endes landet man dann in Summe ebenfalls bei rund 50 % Steuern.

Doch die Auszahlung einer Dividende ist rein freiwillig veranlasst. Wer mit dem Geschäftsführergehalt, auf das ja auch Einkommensteuer anfällt, zufrieden ist, kann sich die Gewinne in der GmbH aufsparen. Man nennt dies auch thesaurieren. Außerdem kann man über das alternative Teileinkünfteverfahren Dividenden zu 40 % steuerfrei auf privater Ebene versteuern. Dies lohnt sich also besonders bei kleineren Ausschüttungen, weil dann durch die Progression der persönliche Einkommensteuertarif relativ günstig ist. Jedenfalls besteht dabei die Aussicht, dass die Einkommensteuer hierauf günstiger ausfällt als bei der pauschalen Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 %.

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Haben Sie Fragen zur Steueroptimierung durch Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH?

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3. Wie man das Einzelunternehmen rückwirkend in eine GmbH umwandelt

Dass man ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln kann, indem man es bei der GmbH-Gründung einfach in diese einbringt, ist schon eine Erleichterung. Doch es geht noch besser. Denn der Gesetzgeber erlaubt sogar eine um bis zu acht Monate rückwirkende Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Da die meisten Unternehmen das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr ansetzen, kann man also noch im August eines Jahres dafür sorgen, dass das Einzelunternehmen ab Jahresbeginn als GmbH zu betrachten ist. Allerdings muss man für einen solchen Schritt bereits zu Beginn des Jahres aktiv werden. Denn die Vorbereitungen für diese Umwandlung nehmen Zeit in Anspruch.

Da man für die Umwandlung eine Bilanz zum Umwandlungsstichtag benötigt und man zum Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ohnehin bilanzieren muss, kann man sich die Erstellung einer zusätzlichen Bilanz sparen und stattdessen die Jahresbilanz verwenden. Das spart Kosten. Der Umwandlungsstichtag ist dann selbstverständlich der 1.1. des Jahres. Doch auch die Erstellung der Bilanz zum Jahresabschluss erfordert Zeit. Auch die darauffolgende Prüfung ist mit Zeitaufwand verbunden. Erfahrungsgemäß können wir dazu berichten, dass, wenn alles klappt, spätestens im Juli alles zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH vorbereitet ist. Dann kann endlich der Notartermin zur Umwandlung erfolgen. Und ab dann gilt das Einzelunternehmen seit Jahresbeginn als GmbH.

Doch wie kann man nun durch Umwandlung aus einem Einzelunternehmen in eine GmbH konkret Steuern sparen?

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Fachberatung für steuereffiziente Unternehmensstrukturierungen

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4. Wie man durch Umwandlung in eine GmbH Steuern spart

Klar, eine GmbH zahlt weniger Steuern als ein Einzelunternehmer. Aber auch durch die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann man Steuern sparen. Das liegt daran, dass man als erfolgreicher Einzelunternehmer unterjährig bis zur Umwandlung bereits mindestens einmal eine der quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hat. Der Höhe nach richtet sich eine solche Vorauszahlung selbstverständlich nach dem persönlichen Einkommensteuertarif des steuerpflichtigen Einzelunternehmers. Die Vorauszahlungen, die auch eine GmbH zu leisten hat, sind somit deutlich geringer.

Wenn aber nun gar kein Einzelunternehmen mehr vorliegt, weil unterjährig die rückwirkende Umwandlung in eine GmbH stattgefunden hat, dann kann man dadurch Steuern sparen, indem man sich die Vorauszahlung der Einkommensteuer erstatten lässt. Man erhält praktisch die Differenz zwischen der vorausgezahlten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, zu der die GmbH ja dann ebenfalls Abschläge im Voraus zu überweisen hat. Bei hohen Gewinnen kann diese Differenz durchaus einen beträchtlichen Betrag ergeben – zum Vorteil des nunmehrigen GmbH-Gesellschafters.

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Ablauf der Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH

In diesem Video erklären wir die Schritte, die man unternehmen muss, um eine kostengünstige, rückwirkende Umwandlung zu erreichen.

5. Steuern sparen durch Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH – Fazit

Man kann also durch Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sowohl kurzfristig als auch langfristig Steuern sparen. Die GmbH thesauriert sodann zukünftige Gewinne, um sie zu reinvestieren. Dadurch wird das weitere Wachstum des Unternehmens gefördert. Und zwar deutlich stärker, als es einem Einzelunternehmer nach Abzug aller Steuern möglich wäre. In dieser Hinsicht hat die GmbH eindeutig einen erheblichen Vorteil gegenüber einem Einzelunternehmen.

Viele Unternehmer starten in Deutschland als Einzelunternehmer. Das mag anfangs oft auch sinnvoll sein, solange der Gewinn noch relativ gering ist. Doch sobald der Jahresgewinn in die Nähe von etwa EUR 100.000 rückt, sollte man sich über eine Umstrukturierung Gedanken machen. Eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH kann dabei ein erster Schritt sein, um Steuern zu sparen. Dabei sollte die Steuerersparnis kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für weiteres wirtschaftliches Wachstum sein. Denn wer ohnehin kein Interesse an Reinvestitionen hat und lieber den gesamten Gewinn zur privaten Lebensführung einsetzen möchte, der kommt auch mit einem Einzelunternehmen aus.


Steuerberater für Unternehmensstrukturierungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung
  2. Unterstützung und Begleitung bei der Gründung einer GmbH
  3. Frühzeitige Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Nutzung der steueroptimierten Besteuerung der GmbH zur Reinvestition von Gewinnen
  5. Steueroptimierte Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  6. Gründung von Holdinggesellschaften zur weiteren Optimierung der Unternehmensstruktur

Umwandlungen

  1. Informationen zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen nach deutschem und internationalem Recht: Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch

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Das deutsche Unternehmensteuerrecht folgt grundsätzlich dem Steuersubjektprinzip. Demnach wird jede Gesellschaft individuell – also ohne Rücksicht auf einen Konzernverbund – besteuert. Es erfolgt demnach keine automatische Ergebnisverrechnung innerhalb des Konzerns. Diesen Grundsatz durchbrechen die Organschaftsregelungen.

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Unser Video: Vorteile der Organschaft bei der GmbH nutzen

In diesem Video erklären wir, wie Sie die Vorteile der Organschaft nutzen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Unterschiedliche Organschaftsregelungen

1.1. Organschaftsregelungen im Überblick

In Deutschland sind unterschiedliche Organschaftsregelungen vorgesehen. Es gibt eine Organschaft für ertragsteuerliche Zwecke. Diese ist in §§ 14-19 KStG und weiter in § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG geregelt. Weiterhin gibt es eine umsatzsteuerliche Organschaft. Regeln dazu finden sich in § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer gibt es in § 6a GrEStG sowie § 1 Absatz 3, Absatz 4 GrEStG Regelungen, die den Konzernverbund berücksichtigen. Die Organschaftsregelungen sind auf diese Rechtsbereiche begrenzt und spielen daher bei anderen Steuerarten keine Rolle.

1.2. Keine einheitliche Definition

Problematisch ist dabei aber, dass es im deutschen Steuerrecht nicht die eine Organschaft gibt. Vielmehr stellen die Regelungen steuerartbezogen unterschiedliche Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Organschaft vorliegt. Eine einheitliche Definition existiert demnach nicht. Es gibt lediglich ein Leitbild einer Organschaft, dass den unterschiedlichen steuerlichen Regelungen zu Grunde liegt. Demnach kommen im Über-/Unterordnungsverhältnis stehende Gesellschaften als Organschaft in Betracht. Dieses Leitbild ist jedoch im Laufe der Zeit „verwischt“. Heutzutage bestehen regelmäßig virtuelle, managementorientierte Strukturen unabhängig von rechtsförmlichen und territorialen Grenzen.

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2. Organschaftsregelungen für Ertragsteuerzwecke

2.1. Voraussetzungen

Die Organschaftsregelungen für Ertragsteuerzwecke finden sind in den §§ 14-19 KStG, §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 7a GewStG. Zentrales Merkmal dieser Organschaftsregelungen ist, dass der Unternehmensverbund vertraglich begründet sein muss. Es bedarf einer unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Eingliederung und eines auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Der steuerliche Gewinnabführungsvertrag ist dabei unabhängig von zivilrechtlichen Regelungen. Teils finden sich für steuerliche Zwecke einige Besonderheiten.

2.2. Rechtsfolgen

Die Ergebnisse der in den Organkreis eingezogenen Unternehmen werden additiv zusammengerechnet. Das positive oder negative Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen. Folge dessen ist bei Verlusten der Organgesellschaft eine direkte Verlustverrechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger. Erzielt die Organgesellschaft demgegenüber Gewinne, so lässt sich die in § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG geregelte 5 %-Belastung durch nichtabziehbare Betriebsausgaben bei dem körperschaftsteuerpflichtigen Organträger vermeiden, da Gewinne nun mal automatisch verrechnet werden.

Auch eine Personengesellschaft kann Organträger sein. Ihr wird dann das Einkommen einer Körperschaft zugerechnet. Folge ist, dass ein originäres Körperschaftsteuersubjekt nun ganz oder anteilig der Einkommensteuer unterliegt. Die ertragsteuerliche Organschaft dient daher im Wesentlichen zwecken der Verlustnutzung, Finanzierung und dem Gewinntransfer. Hingegen findet keine Kapitalkonsolidierung beziehungsweise Schuldenkonsolidierung statt.

Im Rahmen der Gewerbesteuer gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet. Bei der Körperschaftsteuer bleibt hingegen die Organgesellschaft weiterhin eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt. Folglich haben körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unterschiedliche Rechtsfolgen.

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Unser Video: Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

In diesem Video erklären wir, was eine umsatzsteuerliche Organschaft ist und wann sie vorliegt.

3. Organschaftsregelungen bei der Umsatzsteuer

3.1. Voraussetzungen

Die Organschaftsregelungen im Umsatzsteuerrecht (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG) sind unionsrechtlich determiniert. In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist vorgesehen, dass die nationalen Umsatzsteuerregelungen die Möglichkeit gewähren müssen eine Organschaft zu bilden. National ist Voraussetzung, dass die Organgesellschaften nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Es gibt kein Antragsrecht. Vielmehr ist die Bildung einer Organschaft bei Erfüllen der Voraussetzungen Zwang.

3.2. Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, so werden die Eingangsumsätze und die Ausgangsumsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Allein der Organträger ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Grund dafür ist, dass die Organgesellschaft zwar rechtlich eigenständig bleibt, aber für umsatzsteuerliche Zwecke Bestandteil des Organträgers wird. Daher sind auch Innenumsätze in der Mehrwertsteuergruppe steuerfrei.

Diese Rechtsfolgen bedeuteten für die Mehrwersteuergruppe administrative Erleichterungen, da lediglich eine Gesellschaft steuerpflichtig ist und damit auch nur diese Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. Erheblich kritisiert ist, dass nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen durch die Steuerfreiheit von Innenumsätzen Steuervorteile gegenüber umsatzsteuerlichen Einzelunternehmen haben können.

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Fachberatung für Konzerne

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4. Grunderwerbsteuerliche Organschaftsregelungen

4.1. Voraussetzungen

Die grunderwerbsteuerlichen Organschaftsregelungen haben eine gänzlich andere Zielsetzung, als die oben besprochenen Organschaftsregelung. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer hat die Organschaft steuerbegründende Wirkung. Ziel ist es sogenannte grunderwerbsteuervermeidende Share Deals zu erfassen. Bei diesen Share Deals werden Grundstücke mittelbar durch Anteilsvereinigung erworben, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Diese sind durch § 1 Absatz 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer umfasst, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand zusammengeführt werden.

Es muss also eine qualifizierte Anteilsvereinigung vorliegen. Diese qualifizierte Anteilsvereinigung liegt zum einen vor, wenn die Anteile bei einem Erwerber vereinigt werden. Zum anderen liegt sie auch vor, wenn sich die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder nur in der Hand von abhängigen Unternehmen vereinigen. Insoweit definiert § 1 Absatz 4 Nummer 2 GrEStG den Begriff des abhängigen Unternehmens durch Zuordnung des Unternehmens zu einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft. Als abhängig gelten demnach juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Rechtsfigur aber nicht als grunderwerbsteuerliche Organschaft.

Es gibt keine rechtsträgerbezogene Inlandsbeschränkung. Ob herrschendes oder abhängiges Unternehmen im Inland oder Ausland ansässig sind, ist daher für die grunderwerbsteuerrelevante Anteilsvereinigung unerheblich. Allein entscheidend ist, dass das Grundstück im Inland belegen ist. Daher kann die grunderwerbsteuerliche Organschaft auch auf ausländische Konzernsachverhalte Anwendung finden.

4.2. Rechtsfolge

Bedeutender Unterschied zu den oben genannten Organschaftsregelungen ist, dass die Organschaft im Grunderwerbsteuerrecht eine steuerbegründende Funktion hat. Rechtsfolge ist, dass der Organkreis als eine Hand im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG fingiert ist. Damit löst ein solcher Share Deal einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand aus. Die grunderwerbsteuerliche Organschaft hat damit vor allem bei Umstrukturierungen im Konzern und bei Unternehmenskäufen mit grundbesitzenden Gesellschaften Relevanz. Diese erschwert betriebswirtschaftlich notwendige Anpassungen.

Auch wenn eine Anteilsvereinigung zu 90 % in einer Hand aufgrund direkt und indirekt gehaltener Anteile mangels ununterbrochener Beteiligungskette eigentlich nicht vorliegt, kommt es dennoch durch Erfüllung der grunderwerbsteuerrelevanten Eingliederungsvoraussetzungen zu einer Anteilsvereinigung. Dabei bilden die Grundbesitzwerte die Bemessungsgrundlage (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG). Steuerschuldner sind die an der Anteilsvereinigung Beteiligten im Wege der Gesamtschuldnerschaft. Der § 6a GrEStG reduziert einige Steuernachteile, die in Folge der Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft entstehen.

Der grunderwerbsteuerliche Organkreis ist ungeachtet der Abhängigkeitsfiktion kein einheitlicher Rechtsträger. Es wird lediglich das Kriterium der qualifizierten Anteilsvereinigung in einer Hand für in bestimmter Weise miteinander verflochtene Unternehmen mit Grunderwerbsteuer begründender Wirkung fingiert. Die einzelnen Unternehmen des Organkreises bleiben jedes für sich grunderwerbsteuerlich selbstständiger Rechtsträger. Auch die Veränderung von Anteilsverhältnissen bei bestehendem Organkreis kann Grunderwerbsteuer auslösen. Werden die bestehenden Anteilsverhältnisse beibehalten, so hat die bloße Begründung eines Organschaftsverhältnisses keinen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zur Folge.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei Organschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Vorteile, Risiken der körperschaftsteuerlichen Organschaft
  2. Korrektur der Gewinnabführung
  3. Anerkennung eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags

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