Eine Niederlassung ist durch gewisse organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit gekennzeichnet und grenzt sich dadurch von einer unselbstständigen Geschäftsstelle/Betriebsstätte ab. Wir erklären die Unterschiede und rechtlichen Folgen.

Unser Video: Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Franchise 

Wir erklären, die Unterschiede zwischen der Niederlassung, der Tochtergesellschaft und dem Franchise und die Vorteile.

Inhaltsverzeichnis


1. Niederlassung

1.1. Definition einer Niederlassung

Die Niederlassung ist ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbstständigter Teil des Unternehmens. Sie kann auch wesentliche Geschäfte selbstständig erledigen.

Zwar muss die Niederlassung von der Hauptniederlassung räumlich getrennt sein. Möglich ist es aber, dass sich Niederlassung und Hauptniederlassung in dem gleichen Handelsbezirk befinden. Zudem muss sie der Hauptniederlassung dienen. Sie kann aber auch größer und wichtiger sein als die Hauptniederlassung. Jedoch muss die Geschäftstätigkeit sachlich dieselbe, wie die der Hauptniederlassung sein. Sie darf sich zudem nicht auf bloße Hilfstätigkeiten oder Ausführungstätigkeiten beschränken. Die Niederlassung ist in sachlicher Hinsicht selbstständig, wenn sie so organisiert ist, dass sie auch bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigenes Unternehmen weitergeführt werden kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie über eigene Betriebsmittel, eine gesonderte Buchführung und ein eigenes Bankkonto verfügt. Jedoch muss die Niederlassung auch in persönlicher Hinsicht verselbstständigt sein. Das ist sie, wenn sie einen eigenen Leiter mit Handlungsvollmacht oder Prokura hat. Die Errichtung und Aufhebung einer Niederlassung setzt einen Beschluss der vertretungsbefugten Organe der Hauptniederlassung voraus. 

Die Niederlassung ist zu unterscheiden von der Tochtergesellschaft und der Betriebsstätte.

1.2. Abgrenzung zur Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Die Tochtergesellschaft bilanziert eigenständig und ist unter eigener Firma geführt. Sie wird durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet. Daher gelten für sie die allgemeinen Gründungsvorschriften, die für eine Gesellschaft ihrer Rechtsform gelten. Maßgeblich ist das Recht, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, selbst, wenn die gründende Muttergesellschaft ausländisch ist. In Deutschland bedarf es zudem der Gewerbeanmeldung. Dazu ist das Formular zur Gewerbeanmeldung auszufüllen und dem Gewerbeamt vorzuzeigen. Hinzu sind Identitätsnachweis, etwaige Erlaubnisse und der Handelsregisterauszug des Unternehmens beizufügen. Daneben ist die Tochtergesellschaft bei dem Handelsregister in beglaubigter Form anzumelden.

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1.3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Die unselbstständige Niederlassung wird auch Betriebsstätte oder Filiale genannt. Sie ist in jeder Hinsicht von der Hauptniederlassung abhängig und damit nicht eigenständig. Sie darf keine eigene Firma führen und muss Rechnung im Namen der Hauptniederlassung ausstellen. Es reicht eine Gewerbeanmeldung, so dass Betriebsstätten nicht ins Handelsregister einzutragen sind. Wie Franchise als Alternative zur Niederlassung und der Tochtergesellschaft gelten kann, haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.

2. Rechtliche Selbstständigkeit der Zweigniederlassung

Die Niederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. So grenzt sie sich von der Tochtergesellschaft ab. Rechtlich ist sie daher ein Teil der Hauptniederlassung. Dennoch wird sie in vielerlei Hinsicht wie ein eigenständiges Handelsunternehmen und damit, wie rechtlich selbstständig behandelt. 

Die Zweigniederlassung kann eine eigene Firma haben. Dort muss allerdings auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt. Ansonsten kann die Firma natürlich auch identisch zur Hauptniederlassung sein. Auf Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung muss sie ihre vollständige Firma und die Registernummer angeben. 

Die Zweigniederlassung hat zudem einen eigenen Sitz. Weiterhin ist sie gesondert zum Handelsregister anzumelden und einzutragen. Besonderheiten ergeben sich dabei bei einer GmbH. Bei ihr sind eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags, eine Gesellschafterliste, die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Niederlassung vertretungsbefugten Personen beizufügen. Bei einer AG hingegen ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der zur Zeit der Anmeldung gültigen Fassung einzureichen. Daneben ist die Niederlassung bei dem zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

Die Prokura kann zudem auf den Bereich einer Zweigniederlassung beschränkt werden. Dafür muss die Niederlassung zur Kennzeichnung der Eigenständigkeit unter einer eigener Firma geführt werden. Eine solche Prokura nennt sich dann Filialprokura (§ 50 Absatz 3 HGB). Sie ist in das Handelsregister einzutragen.

Nur Kaufleute und Handelsgesellschaften können eine selbstständige Niederlassung einrichten. Für nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende und GbR-Unternehmen) kommt nur die Errichtung einer Betriebsstätte in Betracht. Was sie genau bei der Gründung einer Niederlassung zu beachten haben und welche Gründe eventuell für eine Niederlassung sprechen würden haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.

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3. Besteuerung der Niederlassung

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie eine Niederlassung eigentlich besteuert wird.

Sollte ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Niederlassung betreiben, so werden deren Gewinne in Deutschland besteuert. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. Der Gewinn der Niederlassung oder Betriebsstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Es fallen insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.


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Kapitalgesellschaften

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

Personengesellschaften 

  1. Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  2. Stille Beteiligung an Personengesellschaften
  3. Mehrkontenmodell bei Personengesellschaften

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Auch, wenn die Frist zur Einlegung der Klage verstrichen ist, gibt es eine Möglichkeit, dennoch eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. Dazu ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nötig. Wir erklären, welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind und welche Voraussetzungen die Wiedereinsetzung hat.

Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

In diesem Video erklären wir, den finanzgerichtlichen Instanzenzug.

Inhaltsverzeichnis


1. Relevanz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsbehelfe sind grundsätzlich in bestimmten Fristen einzulegen. Jedoch kann es sein, dass es dem Steuerpflichtigen unmöglich war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. In diesem Fall kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die rechtsmittelführende Behörde kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben.

Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die nachgeholte Prozesshandlung als fristgerecht bewirkt gilt. Dadurch ist die Bestandskraft oder Rechtskraft rückwirkend beseitigt. Kann die Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist nicht gewährt werden, so ist die Klage unzulässig.

Geregelt ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem § 56 FGO für gesetzliche Fristen nach der FGO. Für die gesetzlichen Fristen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, einschließlich des Einspruchsverfahrens kommt demgegenüber der § 110 AO in Betracht.

2. Klagefrist

Bei Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen beträgt die Klagefrist gemäß § 47 Absatz 1 FGO einen Monat. Dabei beginnt sie grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Zur Wahrung dieser Frist muss die Klageschrift bis zum letzten Tag der Frist um 24 Uhr dem zuständigen Finanzamt zugehen. Dabei ist die Klageschrift zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Finanzamts gelangt, dass der Amtswalter Kenntnis nehmen kann. Die elektronisch übermittelte Klage ist gemäß § 53a Absatz 5 Satz 1 FGO eingegangen, sobald das Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Geräts gespeichert ist. Daraufhin ist dem Absender der elektronischen Klage der Eingangszeitpunkt vom Gericht zu bestätigen. 

§ 47 Absatz 2 FGO erleichtert das Verfahren. Demnach ist die Klagefrist auch dann gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei der Ausgangsbehörde oder Rechtsbehelfsbehörde angebracht wird. Dafür genügt, dass die Klage in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird.

Ist dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Rechtsbehelfsentscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so läuft die Klagefrist gemäß § 55 Absatz 1 FGO nicht.

Keine Fristen gibt es für die Einlegung von Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Jedoch ist auch der Einspruch gegen den Steuerbescheid im außergerichtlichen Verfahren innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen.

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3. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1. Gesetzlich versäumte Frist 

Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu können, muss eine gesetzliche Frist versäumt worden sein. Auf diese versäumte Frist ist das Begehren dann auch zu präzisieren.

Fristversäumung setzt voraus, dass die maßgebliche Frist wirksam in Lauf gesetzt wurde und das Fristende überschritten ist, ohne dass die jeweilige Prozesshandlung vorgenommen wurde.

3.2. Ohne Verschulden

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weiterhin, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden und damit auch einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Kläger muss sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß §§ 155 FGO, 85 Absatz 2 ZPO in der Regel zurechnen lassen. Auch die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ist ihm daher zuzurechnen. Jedoch sind ihm Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post nicht zuzurechnen.

3.3. Kausalität

Das Hindernis muss für die Fristwahrung ursächlich geworden sein. Entfällt das Fristwahrungshindernis schon vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist fehlt es an der Kausalität. Dann kann aber die Kürze der Restfrist als neues Hindernis gelten.

3.3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zudem muss der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben. Die zur Begründung des fehlenden Verschuldens dienenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung kann jedoch auch im weiteren Verfahren erfolgen. Zum Tatsachenvortrag gehört, dass der Antragsteller substantiiert, schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen vollständig vorträgt, was die Fristversäumung erklären und entschuldigen soll. Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen ist das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, genau zu beschreiben und die Ereignisse, die das Unverschulden begründen sollen, darzulegen.
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn bereits eine Entscheidung, die auf die Säumniswirkung gestützt ist, ergangen ist. Die Wiedereinsetzung kann diese Entscheidung rückwirkend beseitigen. 

Jedoch ist die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zulässig, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Damit ist aber lediglich der Antrag ersetzt. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzungsgründe auch dann innerhalb der Frist vorträgt und im Verfahren glaubhaft macht. 

Allenfalls im Ausnahmefall, ist die Wiedereinsetzung auch von Amts wegen geboten, wenn nicht anzunehmen ist, dass Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht gewollt ist, und wenn die Umstände des Falls Wiedereinsetzungsgründe vermuten lassen.

Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. 

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3.4. Frist zur Antragstellung

Darüber hinaus gibt es eine Antragsfrist. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bei der Versäumung der Frist zur Begründung beträgt die Frist jedoch einen Monat. Dem Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses steht der Zeitpunkt gleich, ab dem ein fortbestehendes Hindernis nicht mehr unverschuldet ist. Wird die Frist unverschuldet versäumt kann insoweit erneut ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Der Kern der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist innerhalb der Frist abzugeben. 

Nach Ablauf der Frist werden nur noch solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen. Wesentlich neue Gründe werden hingegen nicht berücksichtigt.

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung unter Beachtung der dafür allgemein vorgesehenen Förmlichkeiten nachzuholen.

3.5. Ausschlussfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber nicht gestellt werden, wenn seit dem Fristversäumnis ein Jahr vergangen ist. Diese Frist ist absolut und nicht wiederum von § 56 FGO erfasst. Bei höherer Gewalt gilt die Frist jedoch nicht. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist enger als der Begriff ohne Verschulden. Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

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4. Beispiele für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein unverschuldetes Hindernis kann Krankheit des Betroffenen oder des Bevollmächtigten sein, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 

Die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigen verlangt in Fristsachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu Aufgaben gehört es daher, durch entsprechende Organisation dafür zu sorgen, die Fristen ordnungsgemäß einzutragen und zu beachten. Deswegen stellen Büroversehen in der Regel kein unverschuldetes Hindernis dar.

Wer die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Nichteingangs eines angeblich rechtzeitig abgesandten fristgebundenen Schreibens begehrt, muss genau darlegen, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) den Brief, in dem sich das fristgebundene Schreiben befunden haben soll, zur Post gegeben hat.


Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuerverfahrensrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung zum Steuerverfahrensrecht spezialisiert. Im Rahmen von Klageverfahren und Einspruchsverfahren schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Laufende Steuerberatung

  1. Steueranmeldung 
  2. Verjährung von Steueransprüchen
  3. Korrektur von Steuerbilanzen

Betriebsprüfung

  1. Ablauf und Verfahren bei der Betriebsprüfung
  2. Richtiges Verhalten bei der Betriebsprüfung
  3. Bedeutung der Compliance für die Betriebsprüfung

Einspruch/Klage

  1. Einspruch richtig einlegen
  2. Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  3. Klage vor dem Finanzgericht
  4. Aussetzung des Verfahrens des Verfahrens im Finanzprozess
  5. Revision vor dem Bundesfinanzhof gewinnen
  6. Steuerrechtsweg zum  Bundesverfassungsgericht

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Neben gewerblichen Einkünften und der Land- und Forstwirtschaft kennt das Einkommensteuergesetz (EStG) innerhalb der Gewinneinkünfte noch die selbstständige Arbeit. Sie ist in § 18 EStG abschließend geregelt und umfasst die sogenannten Freiberufler. Die Unterschiede zum Gewerbebetrieb sind überschaubar, wobei Freiberuflerinnen und Freiberufler insbesondere bei der Gewinnermittlung etwas mehr Freiheiten genießen.

Unser Video:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

In diesem Video erklären wir, was Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind und wie Sie bei der Berechnung vorgehen!

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Die selbstständige Arbeit in der Einkommensteuer

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Gewinneinkünfte, bei denen der Unternehmer einen Gewinn und keinen Überschuss (Stichwort Überschusseinkünfte) berechnet. Generell ist die Bezeichnung „selbstständige Arbeit“ dabei etwas irreführend, schließlich ist auch ein Gewerbetreibender und eine Landwirtin selbstständig. Allerdings teilt Ihnen der Gesetzgeber den wesentlichen Unterschied zu den genannten Einkunftsarten direkt in § 18 Absatz 1 Satz 2 EStG mit, denn Freiberufler sind selbstständige

Die selbstständige Tätigkeit ist insbesondere durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „künstlerisch, schriftstellerisch, lehrend“ und den Abschluss des zweiten Satzes mit den Worten „und ähnliche Berufe“ vielfältig. Anhand der Aufzählung der sogenannten Katalogberufe können Sie aber bereits erkennen, dass es sich in der Regel um Personen mit abgeschlossenem Studium und/oder einem absolvierten Staatsexamen handelt.

Dies aber auch nur zur groben Orientierung, denn für eine Tätigkeit als Schriftsteller oder Künstler benötigen Sie nicht zwingend ein Studium. Viel mehr geht es hier um die „Schöpfungshöhe“ der Arbeiten, die diese Berufsgruppen ausführen. Die besondere steuerliche Privilegierung folgt dabei aus selbiger im Grundgesetz (GG).

Neben den Katalogberufen gehören noch die Einnahmen aus staatlichen Lotterien auf Unternehmerseite, aus der Vollstreckung von Testamenten und im Zusammenhang mit Aufsichtsratstätigkeiten.

2. Gewinnermittlung – so berechnen Sie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Bei der Gewinnermittlung unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht wesentlich von jenen aus Gewerbebetrieb. Eine entscheidende Besonderheit besteht aber darin, dass es keine Bilanzierungspflichten nach § 141 Abgabenordnung (AO) gibt. Denn diese Vorschrift schließt lediglich Gewerbebetreibende sowie Land- und Forstwirte ein. Freiberufler können ihren Gewinn also immer durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, egal

im jeweiligen Kalenderjahr übersteigt.

Ausnahmen können für Personengesellschaften gelten, die kraft Rechtsform zur Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet sind. Dies sind insbesondere OHG und KG, da diese stets als Kaufleute gelten – selbst dann, wenn der Geschäftszweck zum Beispiel der Betrieb einer Arztpraxis ist.

Sobald eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen als denen des Steuerrechts besteht, sind auch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach den bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln (§ 140 AO). Behalten Sie diese Besonderheit stets im Hinterkopf!

2.1 Die Bilanzierung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Die doppelte Buchführung (oder Bilanzierung) zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass Sie Geschäftsvorfälle immer im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung erfassen. Forderungen tauchen in Bilanz und Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) auf, sobald Sie sie geltend gemacht haben. Der tatsächliche Zufluss auf dem Girokonto ist unerheblich.

„Doppelt“ ist die Buchführung deshalb, weil sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV am Ende eines Wirtschaftsjahres derselbe Gewinn ablesbar ist.

2.2 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Freiberuflerinnen und Freiberufler ermitteln die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Regel via EÜR, auch wenn sie freiwillig zur Bilanzierung wechseln könnten. Bei der EÜR gilt, anders als in der Bilanz, das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das § 11 EStG normiert. Einnahmen sind mit Zugang auf dem Konto, Ausgaben mit Abfluss von diesem zu erfassen. Sie gehören immer in das jeweilige Wirtschaftsjahr.

Klar ist aber auch, dass ein Wahlrecht zur EÜR nicht mehr besteht, wenn die originären Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in einer GmbH erzielt werden (etwa im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft). Hier findet eine Umwidmung der Einkünfte statt, außerdem sind Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) immer zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.

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3. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung bei selbstständigen Einkünften

Möglicherweise wissen Sie bereits, dass Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs stets solche aus Gewerbebetrieb darstellen (§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 EStG). Dies passt auf den ersten Blick nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, allerdings hat der Gesetzgeber in § 18 Absatz 3 EStG einen entsprechenden Verweis auf § 16 EStG untergebracht.

Die Folge: Einkünfte aus der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder des Verkaufs berechnen Sie genauso wie im Falle eines Gewerbebetriebs. Allerdings handelt es sich beim entstehenden Gewinn oder Verlust nicht um einen solchen „aus Gewerbebetrieb“, sondern „aus selbstständiger Tätigkeit“ – in der Praxis eine reine Formsache.

Wurde der Gewinn bis zur Betriebsaufgabe via Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, müssen Sie zum Aufgabezeitpunkt einen Übergangsgewinn oder Übergangsverlust berechnen. Hintergrund ist § 16 Absatz 2 Satz 2 EStG, in dem der Gesetzgeber vorschreibt, den Wert des Betriebsvermögens zwingend im Rahmen einer Bilanz zu ermitteln und anzusetzen. Das Ergebnis dieser Rechnung gehört (noch) zum laufenden Gewinn oder Verlust.

4. Fiktive Betriebsaufgabe beim Wegzug ins Ausland

Beachten Sie, dass es beim Wegzug ins Ausland auch dann zur sogenannten Wegzugsbesteuerung kommen kann, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. § 16 Absatz 3a EStG regelt, dass der „Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ einer Veräußerung gleichzustellen ist. In § 18 Absatz 3 Satz 2 EStG wiederum finden Sie dann die benötigte Verweisung auf die genannte Vorschrift.

Der Hintergrund liegt auch hier mehr oder weniger auf der Hand: Sie haben als Freiberuflerin oder Freiberufler die inländische Infrastruktur genutzt und möglicherweise Förderungen erhalten, der Fiskus verliert aber das Besteuerungsrecht für laufende und einmalige Gewinne. Entsprechend gilt aus Sicht des Gesetzgebers der Grundsatz „lieber jetzt als gar nicht besteuern“.

Steuerberater – auch für selbstständige Einkünfte

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Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige und persönliche Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung, insbesondere per DATEV Unternehmen Online

Unternehmenskauf

  1. Beratung im Bereich des Unternehmenskaufs (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung rund um den Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

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Wenn Sie ein Unternehmen erben, dann haften Sie für dessen Altverbindlichkeiten. Für das Einzelunternehmen ist die Haftung in § 27 HGB geregelt. Wir erklären, wann und in welchem Umfang Sie haften, wie Sie dies beschränken können und welche Methode am geschicktesten ist.

Unser Video: Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3

In diesem Video erklären wir, wie Sie ein Unternehmen steuerneutral erben können.

Inhaltsverzeichnis


1. Unternehmen erben: Haftung des Erben

1.1. Unternehmen erben & erbrechtliche Haftung

Wenn Sie Erbe sind, so treten Sie im Wege der Universalsukzession in die Rechtsposition des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erbe haftet dabei schon erbrechtlich gemäß § 1967 BGB für alle Schulden des Erblassers mit seinem ganzen Vermögen. Daher haftet er auch für die Geschäftsverbindlichkeiten. Zu der Haftungsmasse gehört dabei sowohl das geerbte Vermögen, als auch sein Privatvermögen. Jedoch kann der Erbe seine Haftung auf den den Nachlass beschränken, in dem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt (§§ 1975 ff. BGB). Zudem kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben.

1.2. Daneben: Handelsrechtliche Haftung

§ 27 HGB begründet eine strengere Haftung des Erben im Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma. Gemäß § 27 Absatz 1 HGB findet der § 25 HGB entsprechende Anwendung, wenn ein Handelsgeschäft zum Nachlass gehört und der Erbe es fortführt. In § 25 HGB ist die Haftung desjenigen geregelt, der ein Handelsgewerbe im Wege eines rechtsgeschäftlichen Erwerb übernimmt.

Fragen zur Haftungsbeschränkung bei Unternehmensfortführung?

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2. Voraussetzungen der handelsrechtlichen Haftung

2.1. Handelsgeschäft im Nachlass

Der Erbe haftet für Altverbindlichkeiten vorerst nur dann, wenn das Handelsgeschäft auch tatsächlich zu dem Nachlass gehört.

Das Handelsgeschäft gehört dabei dann nicht zum Nachlass, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt beziehungsweise die Annahme wirksam angefochten hat. In diesem Fall greift daher die Haftung nach §§ 27 Absatz 1, 25 HGB nicht ein. Hat der Erbe seine Haftung hingegen nur erbschaftsteuerlich beschränkt, so befindet sich der Betrieb dennoch weiterhin im Nachlass. Daher schließt die bloße erbschaftsteuerliche Beschränkung die handelsrechtliche Haftung nicht aus, weil Sie das Unternehmen weiterhin erben.

2.2. Fortführung des Betriebs und der Firma

Damit der Erbe nach § 27 Absatz 1, § 25 HGB haftet, muss er auch das Handelsgeschäft und die Firma fortführen. Ändert er hingegen die Firma, so trifft ihn die Haftung nicht. Dabei ist die Firma aber noch nicht dann geändert, wenn allein ein Nachfolgezusatz hinzugefügt worden ist. Vielmehr muss er prägende Merkmale der Firma, also des Namens des Unternehmens ändern.

3. Unternehmen erben und Haftung ausschließen

3.1. Einstellung des Betriebs, § 27 Absatz 2 HGB

Der Erbe kann die Haftung nach § 27 Absatz 1 HGB ausschließen. Dies kann er jedoch nicht durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Er wird nur dann frei, wenn er von den in § 27 Absatz 2, § 25 Absatz 2 HGB geregelten Haftungsbeschränkungen Gebrauch macht.

Nach § 27 Absatz 2 HGB tritt die unbeschränkte Haftung dann nicht ein, wenn der Erbe das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft einstellt. Eingestellt ist der Betrieb dann, wenn das Geschäft vollständig beendet ist oder der Betrieb an einen Dritten ohne Firma veräußert wird. Wird der Betrieb hingegen inklusive der Firma an einen Dritten weiterveräußert, so liegt keine Einstellung im Sinne des § 27 Absatz 2 HGB vor, da sich der Erbe dann gerade die Firma wirtschaftlich zunutze macht.

3.2. Problem: Nachträgliche Firmenänderung

Der Erbe kann den Betrieb aber auch zunächst unter der ursprünglichen Firma fortführen und erst nachträglich die Firma ändern. Es stellt sich dann die Frage, ob diese nachträgliche Firmenänderung auch eine Einstellung im Sinne des § 27 Absatz 2 HGB darstellt. Nach der herrschenden Auffassung stellt die nachträgliche Firmenänderung keine freiwillige Einstellung dar. Daher schließt die nachträgliche Firmenänderung die Haftung nicht aus. Deswegen gibt der § 27 Absatz 2 HGB dem Erben nicht die Möglichkeit, bei Betrieb des Unternehmens zu überdenken, ob der Vorteil der Firma den Nachteil der Haftung überwiegt. Er muss vielmehr vor der Fortführung des Betriebs beurteilen, ob er die Firma beibehält.

Unser Video: Firma an Kinder übertragen: Vererben, Verschenken oder Verkaufen?

Wir erklären, wie Kinder drei Jahre nach der Übertragung keine Steuern auf die Unternehmensgewinne zahlen müssen.

3.3. Eintragung des Haftungsausschlusses ins Handelsregister

Eine weitere Möglichkeit, die Haftung bei Fortführung des Handelsgewerbes unter der ursprünglichen Firma auszuschließen, könnte es sein, einen entsprechenden Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen. Diese Möglichkeit gibt es bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Handelsgewerbes gemäß § 25 Absatz 2 HGB.

Da § 27 Absatz 1 HGB auf den gesamten § 25 HGB verweist, könnte die Möglichkeit auch für die Haftung bei Erwerb durch Erbschaft gelten. Dagegen spricht zwar, dass es bei der Haftung des Erben nach § 27 HGB anders als bei der Haftung nach § 25 HGB keine Weiterhaftung des Vorinhabers (Erblassers) gibt. Zudem sind in dem § 27 Absatz 2 HGB strengere Anforderungen an den Haftungsausschluss aufgeführt.

Jedoch gibt es keinen Grund dafür, den Erben schlechter zu stellen als den rechtsgeschäftlichen Erwerber. Insbesondere könnte er kurz vor dem Tod des Erblassers den Betrieb noch rechtsgeschäftlich erwerben und würde dann leichter beschränkt haften können. Zudem dient die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister auch der Rechtssicherheit der Gläubiger. Diese können sich durch einen einfachen Blick in das Register versichern, ob der neue Betriebsinhaber haftet oder nicht. Zudem gibt es trotz Wegfall des ursprünglichen Schuldners anstelle des Erblassers die Haftung des Erben nach dem bürgerlichen Recht. Der Erbe haftet dabei jedenfalls immer mit dem Nachlass, da die Haftung sich insoweit nicht beschränken lässt.

Daher lässt sich auch, wenn Sie ein Unternehmen erben, die Haftung nach § 27 Absatz 1 HGB durch Eintragung in das Handelsregister beschränken. Die dafür erforderliche abweichende Vereinbarung zwischen dem Erben und dem bisherigen Inhaber (also dem Erblasser) ist zwar, wegen des Todes des Inhabers nicht mehr möglich. Jedoch ist eine einseitige Erklärung des Erblassers ausreichend.

4. Zusammenfassung: Unternehmen erben und Haftung beschränken

Der Erbe eines Betriebs haftet für die Altverbindlichkeiten des Betriebes sowohl erbschaftsrechtlich als auch handelsrechtlich. Jedoch kann der Erbe seine Haftung zivilrechtlich auf den Nachlass beschränken. Das betrifft dann aber noch nicht die handelsrechtliche Haftung. Um auch handelsrechtlich nicht mehr für die Betriebsverbindlichkeiten haften zu müssen, muss der Erbe gleichzeitig die handelsrechtliche Haftung beschränken. Dazu kann er die Fortführung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten einstellen oder einen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen lassen.


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Unternehmensfortführung

  1. Haftung bei Unternehmensfortführung begrenzen
  2. Nachfolge bei Unternehmen geschickt regeln durch Fortsetzungsklauseln

Erbschaftsteuer

  1. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
  2. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  3. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  4. Bewertung der Anteile an Personengesellschaften bei der Erbschaftsteuer

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Ein Steuerbescheid wird regelmäßig vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Doch was heißt das eigentlich, worunter unterscheiden sich die beiden Instrumente der Finanzverwaltung und welche Risiken können sich daraus für den Steuerpflichtigen ergeben? All diesen Fragen geht dieser Beitrag nach.

Unser Video: Änderung/Aufhebung von Steuerbescheiden

In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten die Finanzverwaltung hat, um einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern.

Inhaltsverzeichnis


1. Vorbehalt der Nachprüfung erklärt

Die Steuer kann gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung zu dem Steuerbescheid als Verwaltungsakt. Sie führt zu einer weitergehenden Korrekturmöglichkeit und damit zu einer Suspendierung der materiellen Bestandskraft. Das Finanzamt braucht den Steuerfall bei der Steuerfestsetzung vorerst nicht abschließend zu prüfen. Somit ermöglicht der Vorbehalt der Nachprüfung bereits, bevor die Sachlage und Rechtslage abschließend geklärt ist, die Steuerfestsetzung. Somit ähnelt die Vorbehaltsfestsetzung einer Steueranmeldung. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst stets den ganzen Bescheid. 

Ziel des Vorbehalts der Nachprüfung ist es, die Steuerveranlagung im Massensteuerverfahren zu beschleunigen. Dadurch ist es möglich, schneller die Steuer erstmals festzusetzen und dadurch zu bewirken, dass Abschlagszahlungen früher fällig sind. Umgekehrt kommt es aber auch zu schnelleren Erstattungen für den Steuerpflichtigen, woraus sich das Risiko ergibt, dass dieser Rückzahlungen zurückerstatten muss.

2. Vorläufiger Steuerbescheid erklärt

Ein Steuerbescheid kann gemäß § 164 AO auch vorläufig erlassen werden. Die Steuer darf nur vorläufig festgesetzt werden, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind. Dabei muss die Finanzbehörde aber angemessene Aufklärungsbemühungen angestellt haben, unter denen dennoch Unsicherheiten verbleiben, die zurzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand beseitigt werden können. Der Erlass eines vorläufigen Steuerbescheids entbindet die Finanzbehörde anders als der Vorbehalt der Nachprüfung daher nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht.

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3. Voraussetzungen für den Vorbehalt der Nachprüfung

3.1. Formelle Anforderungen

Der Vorbehalt der Nachprüfung bedarf keiner Begründung. Jedoch muss er für den Steuerpflichtigen aus dem Steuerbescheid klar erkennbar sein.

3.2. Vorbehalt der Nachprüfung: Tatbestandliche Voraussetzungen

Der Steuersachverhalt darf noch nicht abschließend überprüft sein, um die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung zu setzen. Unzulässig ist es daher, einen eigentlich schon abschließend geprüften Sachverhalt unter Vorbehalt der Nachprüfung zu regeln, um sich den Steuervorfall offen zu halten und leichter korrigieren zu können. Abgeschlossen ist eine Prüfung, wenn kein Prüfungsbedürfnis mehr besteht oder eine so intensive Prüfung stattgefunden hat, dass eine nochmalige Überprüfung unwahrscheinlich erscheint. Prüfung in diesem Sinne kann jede Art von Sachverhaltsermittlung oder rechtlicher Überprüfung umfassen. Eine Außenprüfung ist daher nicht zwingend erforderlich.

In der Verwaltungspraxis wird die Steuer beispielsweise dann unter Vorbehalt festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige der regelmäßigen Außenprüfung unterliegt oder wenn beabsichtigt ist, eine Außenprüfung durchzuführen. Abschließend prüft dann der Außenprüfer, so dass Doppelarbeit vermieden wird.

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt schließlich automatisch mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist des § 169 Absatz 2 Satz 1 AO. 

Auch der geänderte Steuerbescheid kann unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden. Allerdings kann der Änderungsbescheid nicht durch erstmaligen Vorbehalt verschärft werden. Jedoch ist der versehentlich unterlassene Vorbehaltsvermerk gemäß § 129 AO korrigierbar.

3.3. Ermessen für den Vorbehalt der Nachprüfung

Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Finanzverwaltung die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen. Daher hat die Behörde Ermessen. Tatbestandlich verlangt § 164 AO nicht, dass die Finanzbehörde tatsächlich eine spätere Prüfung durchführt. Ermessensfehlerhaft ist der Vorbehalt der Nachprüfung aber dann, wenn die Amtswalter bei Festsetzung davon ausgeht, später keine endgültige Festsetzung durchzuführen. Erforderlich ist, daher dass sie ernsthaft weitere Prüfungshandlungen erwägt. Mangels Begründungspflicht sind jedoch Ermessensfehler kaum nachweisbar. Ermessensfehlerhaft ist es aber auch, wenn ein punktuell wirkender Vorläufigkeitsvermerk, der aus diesem Grund in die Rechte des Steuerpflichtigen weniger eingreift, gewählt hätte werden müssen.

Erkennt die Finanzbehörde nachträglich, dass sie eine endgültige Prüfung nicht mehr vornehmen wird, so hat sie den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Die Aufhebung steht dann einer endgültigen Festsetzung gleich. 

3.4. Rechtsschutz des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Absatz 2 Satz 2 AO). Die Finanzbehörde kann jedoch die Entscheidung über den Antrag bis zur abschließenden Prüfung des Falles hinausschieben.

3.5. Vorbehalt der Nachprüfung: Rechtswirkungen

Der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerbescheid hat bereits alle Wirkungen eines endgültig erlassenen Steuerbescheids. Er bildet daher die Grundlage für die Erhebung und Vollstreckung der Steuer. Zudem kann Steuerhinterziehung schon dadurch begangen werden, dass die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht voll festgesetzt worden ist. Die Tat ist dann auch schon vollendet und nicht bloß versucht. Jedoch hat der Vorbehaltsvermerk im Gegenstand zur vorläufigen Festsetzung keine Auswirkungen auf den Ablauf der Festsetzungsfrist.

Fachberatung für
Steuerverfahrensrecht?

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4. Voraussetzungen für den vorläufigen Steuerbescheid

Anders als der Vorbehalt der Nachprüfung entbindet der Erlass eines vorläufigen Steuerbescheids nicht von der Ermittlungspflicht. Demnach darf der Steuerbescheid nur dann vorläufig erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für das Entstehen der Steuer ungewiss sind. Darunter fällt beispielsweise die Ungewissheit über Tatsachen, wie den Wert eines Wirtschaftsguts oder die Einkünfteerzielungsabsicht.

Sind die Besteuerungsgrundlagen jedoch dauerhaft ungewiss, so sind sie zu schätzen oder es greifen die Regelungen der objektiven Beweislast. Demnach trägt das Finanzamt die objektive Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen. Der Steuerpflichtige trägt hingegen die Beweislast für steuerentlastende oder steuermindernde Tatsachen.

Der Vorläufigkeitsvermerk ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und daher nicht isoliert anfechtbar. Jedoch kann die Finanzbehörde einen rechtswidrig gewordenen Vorläufigkeitsvermerk unter Beibehaltung des übrigen Bescheidinhalts aufheben. Der Vorläufigkeitsvermerk steht im Ermessen der Finanzbehörde und muss nicht den gesamten Teil des Steuerbescheids erfassen. 


Steuerberater für Steuerverfahrensrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung zum Steuerverfahrensrecht spezialisiert. Im Rahmen der laufenden Steuerberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Laufende Steuerberatung

  1. Steueranmeldung 
  2. Verjährung von Steueransprüchen
  3. Korrektur von Steuerbilanzen

Betriebsprüfung

  1. Ablauf und Verfahren bei der Betriebsprüfung
  2. Richtiges Verhalten bei der Betriebsprüfung
  3. Bedeutung der Compliance für die Betriebsprüfung

Einspruch/Klage

  1. Einspruch richtig einlegen
  2. Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  3. Klage vor dem Finanzgericht
  4. Aussetzung des Verfahrens des Verfahrens im Finanzprozess
  5. Revision vor dem Bundesfinanzhof gewinnen
  6. Steuerrechtsweg zum  Bundesverfassungsgericht

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Im Volksmund wird das Unternehmen an sich regelmäßig als Firma bezeichnet. Eigentlich ist die Firma aber lediglich der Name des Unternehmens. Über die Firma müssen Sie sich daher bei der Gründung des Unternehmens also Gedanken machen. Dabei sind aber einige Grundsätze zu beachten. Diese legen wir im Folgenden dar.

Unser Video:
GmbH gründen in Deutschland: Gesellschaftsvertrag, Kosten, Notar, Stammkapital, Steuerberatung

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine GmbH gründen.

Inhaltsverzeichnis


1. Definition der Firma

Gesetzlich ist die Firma in dem § 17 Absatz 1 HGB definiert. Demnach ist sie der Name unter dem der Kaufmann sein Handelsgeschäft betreibt. Sie ist daher lediglich der Name des Handelsgeschäfts und gerade nicht das Unternehmen selbst. Umgangssprachlich ist mit dem Begriff indes fehlerhaft regelmäßig das Unternehmen als solches gemeint. 

Bei einem Einzelkaufmann tritt die Firma neben den bürgerlichen Namen des Kaufmanns. Er führt daher zwei verschiedene Namen, sollte die Firma von seinem bürgerlichen Namen abweichen. Im Handelsverkehr ersetzt die Firma den bürgerlichen Namen. Außerhalb des Handelsverkehrs tritt der Kaufmann weiterhin unter seinem bürgerlichen Namen auf. Handelsgesellschaften haben hingegen nur einen Namen und zwar die Firma. Die Firma ist mit dem Unternehmen unlösbar verbunden. Sie kann daher nicht selbstständig veräußert werden. 

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2. Firma richtig bilden

Wenn Sie ihr Unternehmen benennen wollen, gibt es einige Grundsätze, die bei der Firmenbildung zu beachten sind. Die Firma soll den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr schützen.

2.1. Unterscheidbarkeit der Firma

Deswegen muss die Firma den Unternehmensträger zutreffend angeben und darf nicht über ihn täuschen. Folglich muss sie zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, sogenannter Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 Absatz 1 HGB). 

Demnach muss die Firma überhaupt als Namen für ein Unternehmen dienen können. Daher müssen der Firmenkern und der Firmenzusatz wörtlich bezeichnet sein, so dass Bildzeichen allein nicht ausreichen. Sie können bloß als zusätzliche Zeichen verwendet werden. 

Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie das Handelsgewerbe von anderen Unternehmen abgrenzt und das Unternehmen auf diese Weise individualisieren kann. Deswegen sind Bezeichnungen, die ausschließlich den Unternehmensgegenstand beschreiben – wie „Supermarkt“ – nicht zulässig. Zudem darf es sich nicht um Begriffe handeln, für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Ein solches besteht, wenn die Allgemeinheit oder auch Mitbewerber die angedachte Firma zur ungehinderten Verwendung im Geschäftsverkehr benötigen. Auch Begriffen, die in der Alltagssprache vom Verkehr stets und nur in ihrem Ursprungssinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, fehlt die Unterscheidungskraft. Geringe Unterscheidungskraft besteht, wenn die Begriffe nicht ausschließlich in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden.

Verwechslungsgefahr besteht hingegen, wenn die Firmenkerne übereinstimmen und nur verschiedene Rechtsformzusätze hinzugefügt sind. Deswegen reicht es nicht aus, für die GmbH & Co. KG allein den Zusatz „Co. KG“ der Firma anzuführen und ansonsten die Firma der Komplementär-GmbH beizubehalten. Der Firmenkern der GmbH & Co. KG muss gegenüber der Komplementär-GmbH daher verschieden sein.

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2.2. Wahrheit der Firma

Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma gemäß § 18 Absatz 2 HGB keine irreführenden Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Angaben sind dabei nachprüfbare Aussagen. Dabei ist häufig durch Auslegung zu ermitteln, welche Angaben die Firma macht. Nur selten enthält sie selbst konkrete Angaben. Die Angaben sind dann unzulässig, wenn sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine irrige Vorstellung über die Aussage der Firma hervorrufen. Dabei erkennt das Registergericht aber nur eine ersichtliche Eignung zur Irreführung als unzulässig an. Zudem muss die irreführende Angabe wesentlich für die angesprochenen Verkehrskreise sein. Dadurch wird verhindert, dass auch eine bloße Irreführung über unbedeutende oder nebensächliche geschäftliche Verhältnisse unzulässig ist. Dabei ist für Beurteilung der Wesentlichkeit auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung abzustellen.

Zudem muss die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten. Dieser muss die Gesellschaftsverhältnisse und Haftungsverhältnisse zutreffend wiedergeben.

Fachberatung für steuerrechtliche Gestaltungsberatung und Unternehmensgründung

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2.3. Firmenbeständigkeit

Eine ursprünglich zulässige Firma, die nunmehr unzulässig geworden ist, darf in bestimmten Fällen bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass die Firma einen erheblichen Vermögenswert darstellen kann, welcher dem Unternehmensinhaber auch erhalten bleiben soll, wenn die Firma sich ändert. Änderungen können sich beispielsweise aus Namensänderungen in Folge von Heirat oder Rechtsnachfolge ergeben. Bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, ist gemäß § 24 Absatz 2 HGB die ausdrückliche Einwilligung zur Fortführung der Firma erforderlich.

2.4. Firmeneinheit

Der Kaufmann darf zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr für dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Einzelkaufmann unter verschiedenen auftreten darf. Möglich ist dies, wenn der Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, die organisatorisch voneinander getrennt und selbstständig sind. Diese Trennung liegt jedoch in aller Regel nicht vor, wenn die Unternehmen demselben Geschäftskreis angehören. Eine weitere Ausnahme des Grundsatzes der Firmeneinheit besteht, wenn der Kaufmann ein weiteres Handelsgeschäft erwirbt und unter dessen alter Firma fortführt. Dabei müssen die Unternehmen aber getrennt bleiben. Wird hingegen das neue Unternehmen mit dem bisherigen vereint, so ist die Fortführung mehrerer Firmen unzulässig. Jedoch hat die Führung zwei verschiedener Firmen nicht zur Folge, dass der Unternehmer zwei unterschiedliche Rechtssubjekte führt. Es handelt sich weiterhin um einen Rechtsträger, der nur unter zwei besonderen Bezeichnungen verschiedener Vermögensmassen geführt wird.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hingegen dürfen nach herrschender Meinung nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere selbstständige Unternehmen betreiben.

Zweigniederlassungen dürfen eine selbstständige Firma haben. Jedoch muss darin auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt.

2.5. Firmenöffentlichkeit

Die Firma muss zudem öffentlich kundgegeben werden. Das ist insbesondere durch die Eintragung im Handelsregister sichergestellt. Weiterhin sind in den Geschäftsbriefen die Firma, sowie der Rechtsformzusatz, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.


Rechtsanwälte und Steuerberater für Start-Ups

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Unternehmensgründung spezialisiert. Bei der Gründung eines Unternehmens schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

  1. Unternehmen gründen: OHG, GmbH (online) gründen, GbR Verein
  2. Personengesellschaft: Haftung der Gesellschafter, Vertretung nach außen, Abfindungen)
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Handelsbilanz erstellen
  5. Gesellschaftsvertrag optimal ausgestalten

Steuerrecht

  1. Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Besteuerung von Gewinnsausschüttungen

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Das Hamburger Startup Lemonaid hat in den vergangenen Jahren etwa EUR 7.000.000 für soziale Projekte aufgewendet. Grundlage hierfür ist eine Zusage an die Käufer der von ihnen hergestellten Getränke, dass sie pro verkaufter Flasche EUR 0,05 für die Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden. Dem Finanzamt ist jedoch aufgefallen, dass Lemonaid dadurch mehr Ausgaben steuerlich ansetzt, als vom Gesetz vorgesehen ist. Das hat zur Folge, dass der Fiskus die Spendenabzüge korrigieren möchte. Darüber hinaus plädiert die Steuerbehörde aber auch dafür, dass man die übersteigenden Beträge den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttungen anrechnen sollte. Dadurch würden Steuernachzahlungen in Millionenhöhe auf sie zukommen. Lemonaid spricht hingegen von Sponsoring, das ebenfalls steuerlich abzugsfähig ist, und versucht so die steuerlichen Restriktionen, die mit Spenden einhergehen, zu vermeiden. Kann dies gelingen?

Unser Video:
Lemonaids soziales Engagement

In diesem Video erklären wir, wie der Getränkehersteller Lemonaid wegen zu hoher Spenden mit dem Fiskus kollidiert.

Inhaltsverzeichnis


1. Lemonaid spendet an soziale Projekte – Einführung

Der Getränkehersteller Lemonaid aus Hamburg ist ein Startup, dass sich nach eigenem Bekunden verstärkt sozial engagieren möchte. Also hat man dort beschlossen, einen Teil des Umsatzes für gemeinnützige Projekte einzusetzen. Selbstverständlich ist man sich dabei bewusst, dass Unternehmen, die Gelder gemeinnützigen Zwecken zuweisen, diese Zuwendungen steuerlich ansetzen können. Allerdings kann dies nur im Rahmen der Steuergesetze erfolgen. Und diese geben bestimmte Grenzen vor, die die Höhe der steuerlich wirksamen Spenden beschränken.

Dennoch versuchte Lemonaid genau dies: mehr Geld für soziale Projekte zur Verfügung zu stellen, als vom Gesetz vorgesehen, gleichzeitig aber auch den vollen Betrag steuerlich anzusetzen. Deshalb hat man sich entschlossen, statt von gemeinnützigen Spenden von einem Sponsoring zu sprechen. Denn auch bei einem Sponsoring können Unternehmen diese Ausgaben steuerlich absetzen.

Wenig überraschend ist das zuständige Finanzamt zu einer anderen Einschätzung gekommen. Welche dies ist und welche Konsequenzen dieser Fall nach sich ziehen könnte, besprechen wir in diesem Beitrag.

2. Lemonaid – wie alles begann

Um die ganze Geschichte zu verstehen, ist es angebracht, auf die Ursprünge von Lemonaid zu blicken. Dazu ein kurzer Exkurs.

Paul Bethke und Jakob Berndt gründeten Lemonaid 2009 in Hamburg unter der Firma LemonAid Beverages GmbH. Sie beabsichtigten das Unternehmen als Social Business zu führen, das von Beginn an die Förderung der sozialen, finanziellen und ökologischen Situation insbesondere in den Ländern fördern sollte, aus denen sie die Rohstoffe zur Herstellung ihrer Getränke beziehen.

Um diesen Zweck zu erfüllen, hat man schon am Anfang beschlossen, dass man pro verkaufter Flasche einen festen Anteil am Umsatz für gemeinnützige Zwecke einsetzt. Der Betrag liegt seit 2010 bei EUR 0,05 pro verkaufter Flasche (und EUR 0,10 pro Packung Tee, im Folgenden gehen wir der Einfachheit halber aber nur von den Getränken aus). Dies hat Lemonaid auch genau so auf ihren Flaschen angegeben. Auf diese Weise hat Lemonaid bereits mehr als EUR 7.000.000 ihres bisherigen Umsatzes für soziale Zwecke ausgegeben.

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3. Lemonaid: Sponsoring statt Spenden?

3.1. Warum Lemonaid keine Spenden entrichtet

Lemonaid muss wohl von Anfang an klar gewesen sein, dass man einen solchen Betrag keinesfalls als Spenden steuerlich in Gänze nutzen kann. Denn dazu gibt § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG vor, dass der Spendenabzug, den eine Kapitalgesellschaft jährlich steuerlich ansetzen darf, entweder höchstens 2 % des Gewinns oder 4 ‰ des Umsatzes betragen darf. Alles, was man darüber hinaus spendet, bleibt also steuerlich unberücksichtigt und muss versteuert werden, ganz gleich wie gemeinnützig der Zweck der Zahlung auch sein mag.

Nun müsste man eigentlich für jeden Veranlagungszeitraum einzeln bestimmen, ob diese Grenzen überschritten wurden. Doch weil die Finanzverwaltung die Einhaltung dieser Grenzen bereits angezweifelt hat, können wir davon ausgehen, dass dies zutrifft. Daher ist es für unsere Zwecke ausreichend, wenn wir uns mit der Gesamtsumme der von Lemonaid geleisteten sozialen Zahlungen auseinandersetzen.

Da Lemonaid für 12 Flaschen ihres Getränks einen Bruttopreis von EUR 20,00 aufruft, folgt daraus, dass eine Flasche etwa EUR 1,66 inklusive Umsatzsteuer kostet. Netto kommen wir somit auf einen Umsatz von EUR 1,40 pro Flasche Lemonaid. Hiervon gehen also EUR 0,05 für soziale Zwecke ab. Nun müssen wir folglich prüfen, ob dieser Anteil am Umsatz mit den gesetzlichen Vorgaben harmoniert. Dabei stellen wir jedoch fest, dass 4 ‰ des Umsatzes lediglich EUR 0,0056 pro verkaufter Flasche Lemonaid beträgt. Das ist deutlich weniger, als das, was Lemonaid für soziale Projekte ausgibt. Mit anderen Worten: Lemonaid gibt etwa zehn mal mehr für Soziales aus, und macht dies auch steuerlich geltend, als das Gesetz für Spenden erlaubt.

Darum spricht Lemonaid statt von Spenden auch viel lieber von Sponsoring. Denn beim Sponsoring gelten, anders als beim Spenden, keine gesetzlichen Restriktionen in Bezug auf die Höhe des steuerlich ansetzbaren Abzugs.

3.2. Warum der Fiskus Lemonaid dennoch Spenden statt Sponsoring unterstellt

Aber auch auf diesen Aspekt ist das Finanzamt wohl eingegangen. So spricht es Lemonaid den Ansatz von Sponsoring ab, weil man als Sponsor stets mit einer Gegenleistung rechnen kann, meistens in Form von Werbung. Genau daran mangelt es nach Ansicht der zuständigen Finanzverwaltung aber, wenn Lemonaid dem gemeinnützigen Verein Lemonaid & ChariTea e.V. Zahlungen in besagter Höhe zuwendet. Für die Finanzbeamten ist darum klar: statt mit Sponsoring hat man es hier mit klassischen gemeinnützigen Spenden zu tun.

3.3. Mit welchen steuerlichen Konsequenzen ist Lemonaid konfrontiert?

Also rechnen wir erneut: von den EUR 7.000.000 sind nur etwa EUR 700.000 als Spenden steuerlich ansetzbar. Den überschreitenden Betrag von EUR 6.300.000 muss Lemonaid, nach Auffassung der Finanzverwaltung, regulär versteuern.

Lemonaid findet das ungerecht. Schließlich würde das übliche Sponsoring dadurch steuerlich vorteilhafter behandelt als gemeinnützige Spenden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bundesregierung – die alte, CDU-geführte ebenso wie die neue, soziales Unternehmertum fördern wollte und möchte, stellt sich die reale Situation für solche Unternehmen genau umgekehrt dar. Dennoch ist die derzeitige Gesetzeslage recht eindeutig.

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4. Lemonaid: liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor?

Doch obige Feststellung des Finanzamts, dass Lemonaid zu hohe Spendenabzüge angesetzt hat, stellt nur den Anfang ihrer Einschätzungen dar. Denn den überschreitenden Betrag ordnet das Finanzamt den Gesellschaftern der LemonAid Beverages GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung zu. Anders ausgedrückt: statt Lemonaid als Unternehmen auf eigene Verantwortung haben die Gesellschafter einen Teil der ihnen eigentlich zustehenden Dividende über das Unternehmen gespendet. Die gemeinnützigen Zuwendungen sind demnach lediglich verkappte private Spenden, bezahlt aus den den Gesellschaftern zustehenden Dividenden. Dies erfüllt den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung. Die Folge daraus ist, dass die Gesellschafter die EUR 6.300.000 nachversteuern müssen. Damit entstehen also zwei voneinander getrennte Steuernachforderungen, einmal an Lemonaid und einmal an ihre Gesellschafter.

Kein Wunder also, dass sich Lemonaid in der Öffentlichkeit äußerst kritisch dazu äußert und sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht hat. Auf diese Weise versucht Lemonaid zu erreichen, dass soziales Unternehmertum die gleichen steuerlichen Vorteile erhält, die auch rein profiorientierte Unternehmen beim Sponsoring beanspruchen können. Allerdings käme dies indirekt einem Eingeständnis gleich, dass sie kein Sponsoring sondern doch Spenden angesetzt haben.

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5. Wie Lemonaid das Dilemma auflösen könnte

Lemonaid hat versucht soziale Zwecke durch den Verkauf ihrer Getränke zu fördern und dies steuerlich geltend zu machen, ohne dabei von Spenden auszugehen. Ihre Strategie, hierbei von Sponsoring zu sprechen, zweifelt die Finanzverwaltung allerdings an. Doch wird die Konsequenz daraus für Lemonaid und ihre Gesellschafter nur zu deutlich höheren Steuern führen. Moralisch mag dies hochgradig zweifelhaft erscheinen, doch so ist nun mal die Gesetzeslage. Und Gesetze, insbesondere Steuergesetze, entstehen ohnehin ohne jedweden moralischen Ansatz. Nur ganz selten trifft die Umsetzung von Steuergesetzen auf moralisch verankerte Grenzen, etwa bei der Berücksichtigung der Unternehmen, die 2021 Opfer des extremen Hochwassers in Westdeutschland geworden sind.

Statt sich aber auf die Argumentation der gemeinnützigen Zahlungen in Form von Sponsoring zu beziehen, steht Lemonaid eine andere Option offen, um die Zahlungen vollständig steuerlich anzusetzen. Denn wenn Lemonaid die Zahlung von EUR 0,05 je verkaufter Flasche als Verpflichtung gegenüber ihren Kunden darstellt, dann erfüllen sie ja lediglich eine rechtliche Verpflichtung, was die Spenden als solche wiederum relativiert.

Einfacher wäre es aber, wenn Lemonaid eindeutig nachweisen könnte, dass es mit seinen Zahlungen tatsächlich soziales Sponsoring betreibt. Dafür müsste Lemonaid aber einen Sponsoringvertrag mit dem geförderten Verein unterzeichnen. Darin müssten die Vertragspartner auch explizit klären, welche Gegenleistungen Lemonaid für das Sponsoring erhält, was aber wohl keinen großen Aufwand bedeuten sollte. Dennoch muss auch die Gegenleistung für das Sponsoring ausreichend groß ausfallen, um den Verdacht verkappter Spenden auszuräumen. Zum Glück muss die Gegenleistung keineswegs den gleichen Gegenwert erreichen, um diese Bedingung zu erfüllen. Es reicht aus, wenn das Sponsoring dem Ansehen des Unternehmens oder dessen Produkte förderlich ist; dies stellte der Bundesfinanzhof bereits in einem älteren Urteil fest (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, I R 37/91). Denn dann sind die Zuwendungen in voller Höhe als Betriebsaufwand abzugsfähig.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim steuerlichen Ansatz von Spenden schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Informationen zur Besteuerung von Spenden einer GmbH an eine verbundene Stiftung
  2. Planung zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
  3. Entwicklung von Steueroptimierungen bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holdingstrukturen und Organschaften

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Gründungskosten sind die Kosten, die bei der Errichtung einer GmbH entstehen. Ob und in welchem Umfang die GmbH die Gründungskosten tragen darf, ist in der Praxis nicht immer ganz klar. Bei kleineren Gesellschaften ist oft kein Ansatz der Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz zu finden. Wir erklären, in welchem Umfang die GmbH Gründungsaufwand übernehmen darf und wie diese in der Eröffnungsbilanz einer GmbH aufzunehmen sind.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Optimierung der Unternehmensstruktur aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
23. Februar 2019 GmbH gründen in Deutschland: Kosten / Schritte / Vorteile / Kapital / Dauer
07. September 2022 So bringen Sie das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH richtig ein
20. Mai 2022 Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG)
23. Mai 2023 Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz einer GmbH (dieser Beitrag)

Unser Video:
GmbH gründen!

In diesem Video erklären wir, was Sie zur Gründung einer GmbH wissen müssen!

Inhaltsverzeichnis


1. Die Rechtsform der GmbH erklärt

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister gemäß § 13 Absatz 1 GmbHG eine juristische Person. Die Gläubiger einer GmbH können gemäß § 13 Absatz 2 GmbHG die Befriedigung ihrer Forderungen nur von der GmbH und nur aus dem Vermögen der GmbH verlangen und erreichen. Die Gesellschafter haben hingegen nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH einzustehen. Um wiederum das Risiko der Gläubiger zu begrenzen, müssen die Gesellschafter sich zur Erbringung von Einlagen verpflichten, und diese versprochenen Leistungen tatsächlich und in vollem Umfang erbringen, sogenanntes Stammkapital.

Zum Eigenkapital der GmbH gehört nicht nur das Stammkapital, sondern auch die sonstigen vermögenswerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Gründung als Aufgelder von den Gesellschaftern geleistet werden. Diese sonstigen Einlagen unterliegen in ihrer Verwendung aber nicht den strengen gesetzlichen Bestimmungen des formalen Stammkapitals. Die gläubigerschützenden Kapitalaufbringungsvorschriften und Kapitalerhaltungsvorschriften finden auf solche Agios keine Anwendung.

Bei dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Gesellschaftern und Gläubigern einer GmbH sind aber auch die Belastungen des Eigenkapitals, die bei der Errichtung der GmbH entstehen, zu berücksichtigen. Diese sind insbesondere in den Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag, für den Gesellschafterbeschluss, sowie für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister und den Gerichtskosten für die Eintragung zu sehen. Die Kosten für die Errichtung können geringer werden, wenn das Musterprotokoll verwendet wird. Hier ist die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses zur Gründung der GmbH nicht erforderlich. All diese Kosten werden als Gründungskosten bezeichnet.

Fachberatung für
die Gründung einer GmbH?

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2. Unterscheidung: Gründungskosten und Kosten der Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Als Gründungskosten scheiden jedoch solche Aufwendungen aus, die durch die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit entstehen. Diese Aufwendung dienen nicht der Schaffung des Unternehmensträgers, sondern der Tätigkeit des Unternehmensträgers. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen, die für die Beschaffung der Betriebsräumlichkeiten, des notwendigen Personals oder auch durch den Bezug von Waren, Rohstoffen und notwendiger Technik entstehen. Ebenso umfasst ist Aufwand für die Erstellung eines Unternehmenskonzepts oder eine Unternehmensplanung und hierauf entfallende Beratungskosten.

Es ist daher zwischen Gründungskosten und Kosten der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu unterscheiden. Vor der Errichtung der GmbH können sich Tätigkeiten der zukünftigen Gesellschafter sowohl auf die Gründung als auch auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit richten. Deswegen kann der Zeitpunkt der Gründung als Abgrenzung nicht angewendet werden. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung daher schwerfallen, weil die Gründung einer GmbH aufgrund eines unternehmerischen Konzepts erfolgt und unternehmerisches Konzept und Gestaltung der GmbH als Unternehmensträger sich gegenseitig beeinflussen können.

Deutlich wird dies bei Sacheinlagen. Der Wert einer Sacheinlage kann sich zum einen nach ihrem Substanzwert bemessen. Dies bezeichnet einen zu erzielenden Verkaufserlös im Falle einer Veräußerung abzüglich möglichen Aufwands, der durch den Verkauf entsteht. Daneben kann sich der Wert einer Sacheinlage daraus ergeben, dass die Sacheinlage in ein Unternehmen eingebracht, dort genutzt und dann mit dem Wiederbeschaffungswert bewertet wird. Die Bewertung mit den Wiederbeschaffungskosten setzt eine unternehmerische Tätigkeit voraus. Damit ist die konkrete Entscheidung über die Geschäftsaufnahme als Teil der Gründung anzusehen.

Die Unterscheidung zwischen Gründungskosten und Kosten für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit führt dazu, dass der Aufwand nach dem notariellen Akt uneingeschränkt von der Gesellschaft getragen werden muss, da sich nach der Errichtung der Gesellschaft die weitere Tätigkeit nur auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit richten kann. Die besonderen Vorschriften für die Gründungskosten dienen daher im Ergebnis dazu, die GmbH nur mit Aufwand, der bei und vor ihrer Errichtung entsteht zu belasten.

3. Gründungskosten bei der GmbH

3.1. Eintragung in das Handelsregister

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aufgrund eines Antrags. Dieser ist gemäß § 7 Absatz 1 GmbHG bei dem Gericht zu stellen, dessen Handelsregister aufgrund des Sitzes der GmbH örtlich zuständig ist. Dem Antrag, der allgemein als Anmeldung bezeichnet wird, sollen gemäß § 8 Absatz 1 GmbHG der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation und die Gesellschaftsliste beigefügt werden.

Sollen anstelle von Bareinlagen Sacheinlagen erbracht werden, sind weitere Unterlagen einzureichen. Dazu gehören die Verträge über die Übertragung der Sacheinlagen auf die neue Gesellschaft, der Sachgründungsbericht (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 GmbHG) und weitere Unterlagen, aus denen das Handelsregister den Wert der Sacheinlagen ersehen kann.

Es entstehen Gebühren, die das Handelsregister für die Eintragung in das Handelsregister verlangt. Wenn Sacheinlagen von den Gesellschaftern erbracht werden, gehört der Aufwand für die Überprüfung des Wertes der Sacheinlagen, wie auch derjenige für die Übertragung des Eigentums auf die Gesellschaft, zu den Gründungskosten.

3.2. Gesellschaftsvertrag

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags selbst bedarf gemäß § 2 Absatz 1 GmbHG der notariellen Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Der Gesellschaftsvertrag besteht sachlich aus zwei Teilen. Der eine Teil stellt die schuldrechtliche Vereinbarung der Gründungsgesellschaftern, eine GmbH errichten zu wollen, dar. Daneben beinhaltet der Vertrag die Bedingungen, unter denen die Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr auftreten will und die Regelungen, die das Verhältnis unter den Gesellschaftern bestimmen.

Zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist gemäß § 3 Absatz 1 GmbHG die Firma, der Sitz, der Gegensand der Gesellschaft, der Betrag des Stammkapitals und die Anzahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile einschließlich der Personen, die die Geschäftsanteile übernehmen.

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Diese zwingenden Regelungen können die Gesellschafter in vielfältiger Weise ergänzen. Üblich sind dabei Festlegungen der Geschäfte, die eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, Regelungen über das Ausscheiden aus der Gesellschaft und Bestimmungen über die Ermittlung der Abfindung eines Ausscheidenden. Mit diesen Bestimmungen wird im Wesentlichen das Verhältnis der Gesellschafter zueinander festgelegt.

3.3. Übersetzungskosten

Die Gründungsunterlagen sind bei dem Handelsregister in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung einzureichen. Deswegen muss der Notar bei der Errichtung der Gesellschaft sicherstellen, dass die einzelnen Gründer im hinreichenden Umfang der deutschen Sprache mächtig sind und verstehen, welchen Inhalt die Erklärungen aufweisen, die sie während der Gründungsversammlung abgeben. Daher können bei der Gründung weiterhin Aufwendungen für die Übersetzung von Gründungsunterlagen entstehen, wenn die Gründungsgesellschafter der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Auch in der Gesellschaftsversammlung, in der die Gründung der Gesellschaft beschlossen wird, kann es eines Dolmetschers bedürfen. Folglich handelt es sich bei den Kosten der Übersetzung um zwingend entstehende Kosten.

3.4. Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste muss zunächst erstellt werden und dann an das Handelsregister übermittelt werden. Der Aufwand dafür gehört zu den Gründungskosten.

3.5. Beratungskosten

Zu den weiteren Gründungskosten gehören auch die Beratungskosten, die anlässlich der Gründung der GmbH anfallen. Zu den Beratungskosten gehören solche, die aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags entstehen und auch steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratungen. Selbst ein Gründungsgesellschafter kann sich bereits für seine Mühen und Aufwendungen, die ihm bei der Gründung der GmbH entstehen, entlohnen lassen. Die Voraussetzung für die Einstufung als Gründungskosten liegt in dem Tätigwerden aus Anlass der Gründung. Dann sind aber auch Tätigkeiten erfasst, die in keinem unmittelbaren zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung der GmbH stehen.

4. Grenzen der Übernahme von Gründungskosten

4.1. Darum kann die GmbH Gründungskosten übernehmen

Die GmbH ist mit einem festen Kapital ausgestattet, um die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auszugleichen. Dieses soll durch die Übernahme von Gründungskosten grundsätzlich nicht gemindert werden. Bei einer Belastung durch den Gründungsaufwand wäre das von den Gesellschaftern versprochene Kapital bereits bei der Gründung vermindert. Daher haben grundsätzlich die Gesellschafter die Gründungskosten zu tragen.

Jedoch erkennt der BGH die Übernahme der Gründungskosten analog § 26 Absatz 2 AktG an. Nach dieser Bestimmung kann die Gesellschaft zur Übernahme des Gründungsaufwands verpflichtet werden, wenn der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festgesetzt ist. Mit der Einführung des Musterprotokolls zur Gründung einer GmbH gemäß § 2 Absatz 1a GmbHG lässt der Gesetzgeber die Übernahme mit der Ziffer 5 ausdrücklich zu. In den beiden Fassungen des Musterprotokolls ist angeführt, dass die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten trägt. Der Höhe nach ist die Übernahme beim Musterprotokoll auf einen Betrag von 300,00 Euro, höchstens der Höhe des Stammkapitals begrenzt. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter.

4.2. Betragliche Begrenzung der übernehmenden Gründungskosten

Die GmbH soll aber nur die notwendigen Aufwendungen übernehmen können. Als notwendig werden Aufwendungen bezeichnet, die kraft Gesetzes entstehen oder nach Art und Umfang angemessen sind. In der Praxis werden Kosten bis zu 10 % des jeweiligen Stammkapitals als übernahmefähig angesehen. Bei Überschreitung dieser Grenze erfolgt im Regelfall eine nähere Prüfung durch die Registergerichte. Wenn die übernommenen Aufwendungen den Betrag von 60 % des Mindeststammkapitals überschreiten, sei die Grenze des Notwendigen jedenfalls überschritten. Daher müssten also den Gläubigern nach dem Gründungsakt ungeschmälert mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stehen. Der Betrag den die GmbH übernehmen darf ist im Regelfall auf 10 % des Stammkapitals begrenzt. Für höhere Übernahmen durch die GmbH bedarf es einer besonderen Begründung.

Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 300 € erscheint andererseits nicht unbedingt geboten, da die Regel-GmbH üblicherweise ein deutlich höheres Eigenkapital als die UG aufweist. Die stringente Begrenzung bei der UG erscheint geboten, weil der Gesetzgeber bei der Gründung nach dem Musterprotokoll auf einen ausformulierten Gesellschaftsvertrag für die UG verzichtet, so dass damit der Aufwand bei der Gründung einer UG deutlich vermindert wird.

5. Leistungen der Gesellschafter

Die Gesellschafter der GmbH können über das satzungsmäßige Stammkapital hinaus finanzielle oder sonstige Mittel als Eigenkapital zur Verfügung stellen. Dann bedarf es keiner strengen Begrenzung der Übernahme der Gründungskosten. Vielmehr haben die Gesellschafter der GmbH weitere Mittel zur Verfügung gestellt, ohne das formale Haftungskapital zu erhöhen. Diese Mittel hätten von den Gesellschaftern auch zurückbehalten und für die Zahlung der Gründungskosten verwendet werden können. Über das Eigenkapital, das nicht Stammkapital oder in der Satzung festgelegter Nachschuss ist, können die Gesellschafter daher frei verfügen.

6. Sonstige Vorgaben

Die Bestimmung, durch die Übernahme der Gründungskosten geregelt wird, ist in die Satzung aufzunehmen. Mit der Übernahme des Aufwands wird wirtschaftlich das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Stammkapital gemindert, was den Gläubigern anzuzeigen ist. Daher reicht wohl die bloße Übernahme in das Gründungsprotokoll nicht aus. Bei einer Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag erscheint diese Bestimmung immer in einem aktuellen Dokument der GmbH und ist so einfacher für die Gesellschafter und die Gläubiger der Gesellschaft zu erkennen.

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7. Einstellen der Gründungskosten in die Eröffnungsbilanz

7.1. Was ist die Eröffnungsbilanz

Gemäß § 242 Absatz 1 HGB muss der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes einen Abschluss erstellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt (Eröffnungsbilanz). Als Handelsgesellschaft gilt gemäß § 13 Absatz 3 GmbHG erst die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Buchführungspflicht bereits mit der Errichtung der GmbH beginnt. Sie beginnt daher mit dem ersten Geschäftsvorfall, welche die Gründung der GmbH und die Erfüllung der Einlageverpflichtung darstellt. Der Zeitpunkt liegt vor, wenn die Gründungsgesellschafter und der beurkundende Notar das Gründungsprotokoll unterzeichnet haben. Die Unterschriftsleistung unter die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister sowie unter die Gesellschafterliste erfolgen nach dem Zeitpunkt der Errichtung.

In die Eröffnungsbilanz muss der Kaufmann gemäß § 242 Absatz 1 HGB einen Abschluss aufstellen, der die Verhältnisse seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Grundlage des Abschlusses ist das Verzeichnis (Inventar), in dem der Kaufmann seine Grundstücke, Forderungen und Schulden und den Betrag des baren Geldes und die sonstigen Vermögensgegenstände zu verzeichnen hat. Ergänzend sind der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

Nach der Unterzeichnung des Gründungsakts ist die Forderung der GmbH gegenüber den Gesellschaftern auf Zahlung der Einlageleistung entstanden. Insoweit besteht also eine Forderung, die die Vor-GmbH in ihr Inventar aufzunehmen hat. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € entsteht damit ein Anspruch in dieser Höhe gegenüber den Gesellschaftern. Der Anspruch der Vor-GmbH entsteht bereits zu diesem Zeitpunkt, obwohl die GmbH also solche noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

7.2. Gründungskosten richtig ausweisen

Die Forderung auf die Erbringung der Einlage ist in der Bilanz gegen den Posten Gezeichnetes Kapital auszuweisen. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € sind dann also 25.000 € gemäß § 42 Absatz 1 GmbHG als das gezeichnete Kapital anzusetzen. Das gezeichnete Kapital ist auf der Passivseite als erster Posten auszuweisen. Die nicht fällig gestellten Einlageverpflichtungen sind offen vom Posten Gezeichnetes Kapital abzusetzen (§ 272 Absatz 1 Satz 2 HGB) und beide Werte sind als Posten Eingefordertes Kapital auszuweisen.

Daneben sind die Gründungskosten bis zu der Höhe, die in dem Gründungsvertrag aufgeführt ist, in die Ergänzungsbilanz aufzunehmen. Dem Betrag liegt eine Schätzung der Gründungsgesellschafter zugrunde. Die genaue Höhe steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest und kann den im Vertrag angesetzten Betrag unterschreiten. Die Schuld der GmbH ist also zumindest der Höhe nach ungewiss. Daher ist der Verbindlichkeit aus der Schuldübernahme als ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 241 Absatz 1 HGGB unter der Rückstellung auszuweisen. Daher kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Gesellschafter bereits Gründungsverpflichtungen beglichen haben.

Die Gründungskosten bedürfen eines Gegenpostens, damit die Bilanz ausgeglichen ist. Der Aufwand ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite abzugrenzen.

8. Fazit: So weisen Sie Gründungskosten richtig aus

Den Aufwand für die Errichtung einer GmbH haben die Gründungsgesellschafter zu tragen. Sie können aber vorsehen, dass die GmbH die Gründungskosten übernimmt. Dies erfordert eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH. Übernehmen darf die GmbH nur die für die Errichtung notwendigen Aufwendungen, zu denen der Aufwand für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags, sowie der Aufwand für das Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse über die Errichtung, sowie die notarielle Beurkundung des Beschlusses und die Gerichtskosten für die Eintragung gehören. Es genügt die Angabe über die Übernahme der Gründungskosten und die Angabe des Betrages, bis zu dem eine Übernahme erfolgen soll. In der Eröffnungsbilanz ist der Aufwand zurückzustellen. Es ist in gleicher Höhe ein Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Wenn Sie dazu weitergehende Fragen haben, so kontaktieren Sie uns gerne.


Steuerberater und Rechtsanwälte für Unternehmer

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Außergewöhnliche Umstände führen oft zu außergewöhnlichen Steuern. So hat die hohe Verschuldung Rumäniens dazu geführt, dass der Gesetzgeber 2010 eine Hexensteuer einführte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war für solche Dienste keine Einkommensteuer fällig. Und wie haben das die betroffenen Steuerpflichtigen aufgenommen? Schauen wir mal…

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Inhaltsverzeichnis


1. Kurioses Steuerrecht weltweit: Hexensteuer

Allgemein gilt das deutsche Steuerrecht als eines der komplexesten weltweit. So soll ein Großteil der globalen Steuerliteratur deutschsprachig sein. Dabei können Österreicher und Schweizer gerne darauf verweisen, dass dies nur zu einem unbedeutenden Teil auf ihre nationale Gesetzgebung zurückgeht. Doch hat der Umfang steuerlicher Vorschriften in Deutschland durchaus Sinn, zeugt somit von reiflichen Überlegungen über die genaue Ausgestaltung, insbesondere über den Wortlaut der Gesetze, der ja idealerweise eindeutig sein soll. Ob die Sinnhaftigkeit aber auch im Gesamtkontext stimmig ist und somit der dahinterstehenden Intention und Gesamtsituation tatsächlich dient, ist wiederum eine ganz andere Frage.

Zumindest ist dies kein rein deutsches Merkmal, wenn man es mit ausländischem Steuerrecht vergleicht. Denn auch jenseits Deutschlands können wir so manche Kuriosität in Punkto Steuerrecht entdecken. In dieser Reihe ordnen wir mit diesem Beitrag die sogenannte Hexensteuer ein. Wer aber nun glauben mag, dies sei eine rein mittelalterliche Erfindung oder gar eine weitere Pein der Inquisition, um unangepasste oder auf andere Weise unbeliebte Männer und Frauen auch im Hinblick auf ihre Finanzen zu verfolgen, der irrt. Tatsächlich stammt die Hexensteuer, von der wir nun berichten, aus unserer Gegenwart.

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2. Hexensteuer in Rumänien: kulturelle Hintergründe

2.1. Einführung der Hexensteuer in Rumänien

So führte Rumänien 2010 die Hexensteuer ein. Bis dahin galt Wahrsagen sowie Verfluchen ebenso wie magischer Schutz davor und alle anderen Arten von Hokuspokus als rein private Tätigkeit. Die ausführenden Personen sprachen sogar von einer gewissen Art gemeinnütziger Fürsorge. Tatsächlich erhielten Personen, die solche Leistungen anboten (ob sie sie auch wirklich ausführten möchten wir einmal bezweifeln) von ihren Auftraggebern zum Teil viel Geld für ihre Mühen. Daher ist ein Blick in die gesellschaftliche Bedeutung von Orakeln und Magie in Rumänien im Hinblick auf die Einführung der Hexensteuer durchaus lohnend.

2.2. Sozialismus vs. Traditionen in Rumänien

Der real existierende Sozialismus und seine ihn begleitende Diktatur hatten aus dem schon zuvor stark landwirtschaftlich geprägten Land auch über viele Jahrzehnte hinweg keine moderne Gesellschaft zu schmieden vermocht. Wer auf dem Land lebte und keinen Zugang zu den Segnungen der allenfalls für Propagandazwecke bereitgestellten Produktionsmittel hatte, führte allzeit ein hartes Leben. Asphaltierte Straßen, fließend Wasser, ja sogar die Elektrifizierung, die ja von Lenin selbst als bedeutendes Fortschrittsmerkmal des Kommunismus propagiert wurde, waren keine Selbstverständlichkeit im dörflichen Rumänien. Daher haben die alten Strukturen, die schon in der Zeit vor der Einführung des sozialistischen Regimes in breiten Kreisen der rumänischen Gesellschaft herrschten, bis in die heutige Zeit überlebt.

Ein wesentliches Element davon stellt der Aberglaube dar. Gerade in älteren Generationen ist er in Rumänien auch heute noch weit verbreitet. Dabei gelten sogar Sorgen vor Wiedergängern und Besessenheit durch unreine Geister noch heute als real. Ebenso die Auswirkungen, denen man ausgesetzt ist, wenn man vom bösen Blick getroffen wird. Kein Wunder also, dass Zauberkundige, Hexen, Wahrsager und Exorzisten nach wie vor gefragte Helfer sind. Im kommunistischen Regime waren sie wohl nie ganz verschwunden, sondern überdauerten auf die eine oder andere Weise, nur um nach dem Ende des Ceaușescu-Regimes mit neuer Macht zu Tage zu treten.

Wer aber nun meint, dass Aberglaube ein rein rumänisches Phänomen sei, dem sei versichert, es ist ein Leichtes entsprechende Beispiel in unserer deutschen Kultur aufzuzeigen – auch heutzutage noch. Konsultieren Sie dazu ruhig mal Ihr Horoskop.

3. Hexensteuer: Einkommensteuer für gewerbliches Wahrsagen

Aus Sicht des Gesetzgebers in Rumänien ist die Einführung der sogenannten Hexensteuer allerdings eine eher technische Frage gewesen. Denn da dieser Personenkreis für derartige Dienste bis dahin keine Einkommensteuer zu entrichten brauchte, weil man ihre Tätigkeiten keinem Beruf und folglich auch keinem Gewerbe zuordnen konnte, mussten sie sich überlegen, wie sie dies umsetzen sollten. Schließlich ist es offenkundig, dass eine solche bislang steuerfreie Tätigkeit keineswegs allgemein als gerecht aufgefasst werden kann. Ein Arzt der traditionellen Medizin muss schließlich auch Einkommensteuer zahlen.

Um also die Hexensteuer einzuführen, haben sich die Abgeordneten des rumänischen Parlaments darauf verständigt, Hexerei, Wahrsagen und Hellsehen als Beruf anzuerkennen. Dadurch stellen sie nun ein Gewerbe dar, was wiederum ganz allgemein einkommensteuerpflichtig ist. Dem gleichgestellt sind alle anderen Arten von magischen Betätigungen, also auch Wahrsagen und Wunderheilen. Und da sich in Rumänien tatsächlich viele Frauen zur Hexerei bekennen, ist es wenig verwunderlich, dass man die Steuer auf ihre Einkünfte als Hexensteuer bezeichnet hat.

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4. Das Echo auf die Einführung der Hexensteuer in Rumänien

Jetzt mag man die konsequente Anerkennung von Hexerei und damit einhergehenden Diensten als gewerbliche Tätigkeiten durch die rumänischen Volksvertreter loben. Doch hatte die Einführung der Hexensteuer ein gewisses Nachspiel. So waren die Personen, die bislang von der Steuerbefreiung profitierten, alles andere als erfreut, dass sie fortan ihre übernatürlichen Fähigkeiten auch ganz offiziell als Beruf ausüben durften. Denn wer bis dahin im Jahr durchschnittlich EUR 15.000 Brutto gleich Netto verdiente, was 2009 in Rumänien ausreichte, um zu den Spitzenverdienern zu gehören, der hat bei einem allgemeinen Steuersatz von 10 % immerhin einen spürbaren Anteil des Verdienstes an den Staat abzuführen. Hinzu kommen 25 % Mehrwertsteuer, wenn auch diese die Leistungsempfänger zu zahlen haben. Das macht das Gewerbe für die neu geschaffene Berufsgruppe allerdings kein Bisschen leichter.

Doch war es klug, dass die Abgeordneten den Zorn der Magiekundigen auf sich zogen indem sie die Hexensteuer einführten? Jedenfalls war die Reaktion der Betroffenen alles andere als moderat. Sollten die Parlamentarier und Staatsbediensteten, die mit der Hexensteuer in Verbindung stehen, selbst abergläubisch sein, so müssen sie sich nun selbst vor Flüchen, Verwünschungen und anderem Unbill in Acht nehmen. Denn tatsächlich wurden damals entsprechende Drohungen laut. Ja selbst die bisher angeblich auf freiwilliger Basis vorgenommenen Rituale, die Rumänien vor Umweltkatastrophen schützten, sollten, nach eigenem Bekunden dieser Zirkel, eingestellt werden. Bislang scheinen die Folgen aber wundersamer Weise ausgeblieben zu sein.

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5. Hexensteuer in Rumänien – Schlussbetrachtung

Vielleicht hilft ja die Erkenntnis, dass die Einführung der Hexensteuer nur positive Folgen für Rumänien hatte, auch dabei, den alteingesessenen Aberglauben zu überwinden. Möglicherweise bestärkt dies den Gesetzgeber in Rumänien sogar, noch ganz andere Steuern einzuführen, um den notorisch klammen Haushalt zu stützen. Müssten wir uns also wundern, wenn Rumänien eines Tages auch eine Körpersaftsteuer für Vampire einführen sollte? Wohl kaum…


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  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
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  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und sind die Einkunftsart, die in Deutschland am häufigsten vorkommt. Denn sie betreffen die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine festgelegte Wochenarbeitszeit ein ebenfalls fest vereinbartes Gehalt beziehen. Als besonders „spannend“ würden wir die Einkunftsart dabei nicht bezeichnen, da der Gesetzgeber nur wenig Spielraum für Gestaltungen gelassen hat.

Unser Video:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

In diesem Video erklären wir, was nichtselbstständige Einkünfte sind und wie Sie sie ermitteln.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

Der Gesetzgeber hat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend geregelt. Die Vorschrift ist vergleichsweise überschaubar und umfasst folgende Bezüge:

In § 19 Absatz 1 Satz 2 EStG wird ergänzend klargestellt, dass die Einkünfte auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf sie hat. Ein Klassiker hier wären Boni und Weihnachtsgeld.  

1.1. Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen 

Unter den Begriff der „Gehälter“ fallen insbesondere der laufende Arbeitslohn und Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten. In § 8 Absatz 1 Satz 1 EStG ist darüber hinaus für alle Einkunftsarten geregelt, dass auch Sachbezüge der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt die Besonderheit, dass derartige Bezüge steuerfrei sind, wenn ihr Wert monatlich EUR 50 nicht übersteigt.

Gehälter sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 Absatz 1 EStG anzusetzen, wenn sie auf dem Bankkonto eingehen (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Kommt das Dezembergehalt bis zum zehnten Januar des Folgejahres an, gilt es noch als im Dezember zugeflossen. Hintergrund ist § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG, da das Gehalt eine „regelmäßig wiederkehrende Einnahme“ ist, die „kurze Zeit“ nach dem Kalenderjahr zufließt.

Was „kurz“ ist, hat der Gesetzgeber dabei allerdings nur in den Einkommensteuer-Hinweisen (EStH) definiert.

1.2. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen führen ebenfalls zu (weiteren) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zuwendung erhält. „Zuwendung“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind dabei alle Sach- und Geldleistungen, insbesondere also Unterkunft und Verpflegung. Zuwendungen, die eine Begleitperson des Arbeitnehmers erhält, sind den Einkünften des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wert der Zuwendung je Veranstaltung bei weniger als EUR 110 liegt. Maßgeblich bei der Ermittlung des Wertes sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, geteilt durch die Zahl der Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ob tatsächlich alle Beschäftigten an der Veranstaltung partizipieren, spielt dabei keine Rolle.

Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, gehört der wirtschaftliche Vorteil ab der dritten Veranstaltung unabhängig vom Wert zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer hat also maximal zwei „freie Events“ pro Jahr (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 4 EStG).

1.3. Wartegelder, Ruhegelder und Witwenbezüge

Diese Bezüge gehören immer zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden. Klassischerweise sind dies etwa:

Für solche Versorgungsleistungen gelten besondere Steuervergünstigungen. Diese finden Sie in § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG. In dieser Tabelle regelt der Gesetzgeber den sogenannten Versorgungsfreibetrag, ausgestaltet als prozentualen Abzug vom Bruttobezug und gedeckelt auf einen Höchstbetrag. Maßgeblich für die Höhe des steuerfreien Anteils ist das Jahr, in dem die Leistungen erstmals zufließen.

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2. Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ notwendig sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Hierbei unterscheiden Sie allerdings zwischen „klassischen“ Werbungskosten des § 9 EStG und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der in § 9a EStG geregelt ist.

2.1. Die regulären Werbungskosten bei der nichtselbstständigen Arbeit

Zu den Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören im Grundsatz alle Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Denkbar sind dabei vor allem diese Aufwendungen:

Weitere Besonderheiten gelten für Menschen mit Behinderung, bestimmte Berufsgruppen und bestimmte Aufwendungen. Sie alle aufzulisten, würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen.

2.2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Sofern die Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Grenze von

nicht überschreiten, berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung dennoch diese Summen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Er kann die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit maximal auf EUR 0,00 mindern. Auch der Arbeitgeber bezieht die geltenden Pauschbeträge bereits in die Lohnbuchhaltung ein.

3. Exkurs: Sondervorschrift § 19a EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Mit dem ab 2021 geltenden § 19a EStG hat der Gesetzgeber sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen (englisch ESOP für „Employee Stock Option Plan“) attraktiver gemacht. Denn die Gutschrift dieser Anteile, beispielsweise ins Depot oder im Rahmen einer notariellen Vereinbarung, unterliegt nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG im Gegensatz zur sofortigen Berücksichtigung anderer Sachbezüge nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Absatz 1 EStG) erst beim Anteilsverkauf der Besteuerung.

Alternativ wird die Besteuerung zwölf Jahre nach der Übertragung oder bei einer früheren Kündigung des Beschäftigten nachgeholt (§ 19a Absatz 4 Nummer 2 und 3 EStG). Maßgeblich für die Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist dann der damalige Wert des Sachbezugs, konkret also der Anteile.

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