Das Umsatzsteuerkarussell

Wie funktioniert das Modell?

Umsatzsteuerkarussell: Grenzüberschreitende Steuerhinterziehung

Das Umsatzsteuerkarussell gehört zu den bekanntesten und am weitesten verbreiteten Modellen zur organisierten Steuerhinterziehung. Schätzungen zufolge entgehen durch die Nutzung der Karusselle alleine dem deutschen Fiskus zwischen 5 und 14 Milliarden Euro pro Jahr. Ein Umsatzsteuerkarussell führt regelmäßig zu einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 Nummer 5 AO. Das Amts- oder Landgericht kann daher eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell?

Das „klassische“ Umsatzsteuerkarussell beinhaltet mehrere Geschäftspartner, von denen einzelne nur zum Schein agieren. Notwendig sind mindestens drei Unternehmer, es können aber auch mehr sein. Nicht alle Beteiligten müssen in das Umsatzsteuerkarussell involviert werden, vielmehr können auch unbescholtene Unternehmer versehentlich in das Hinterziehungsmodell hineingeraten. Grund dafür ist, dass sich die Steuerhinterzieher insbesondere den Vorsteuerabzug zunutze machen.

Die Vorgehensweise lässt sich dabei in drei Schritten skizzieren:

  1. Unternehmer 1 sitzt im EU-Ausland, beispielsweise in Italien. Er kauft Waren ein und erhält nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UStG (vergleichbare Vorschrift im EU-Ausland) den Vorsteuerabzug. Anschließend veräußert er die Ware nach Deutschland weiter, bewirkt damit eine grenzüberschreitende, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG. Der Vorsteuerabzug bleibt nach § 15 Absatz 3 UStG bestehen.
  2. Unternehmer 2 (der sogenannte missing trader) hat seinen Sitz in Deutschland. Er nimmt die Ware entgegen, bewirkt damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb und erhält auch für diesen den vollen Vorsteuerabzug (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 UStG). Anschließend verkauft er die Ware umsatzsteuerpflichtig an einen weiteren, ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer weiter.
  3. Unternehmer 3, der seinen Sitz ebenfalls in Deutschland hat, erhält von Unternehmer 2 eine Rechnung und zieht die Vorsteuer ab. Das Finanzamt zahlt die entsprechenden Beträge aus.

Der „Trick“: Unternehmer 2 schuldet zwar die Umsatzsteuer, er entrichtet sie allerdings nicht. Dennoch zieht Unternehmer 3 die Vorsteuer in voller Höhe ab. Da das Finanzamt nur schwer erkennen kann, dass eine Verbindung zwischen 2 und 3 oder sogar ein Umsatzsteuerkarussell besteht, zahlt es die Vorsteuer an Unternehmer 3 aus. Bis die Umsatzsteuer, die Unternehmer 2 schuldet, endgültig fällig oder vollstreckt wird, verschwindet er vom Markt.

2. Warum Umsatzsteuerkarusselle nur schwer aufzudecken sind

Zwar kommt es immer wieder zur Aufdeckung sogenannter Umsatzsteuerkarusselle, ein Großteil dieser Hinterziehungsfälle bleibt allerdings unerkannt. Grund dafür ist, dass das Finanzamt schlichtweg nicht erkennen kann, dass eine organisierte (kriminelle) Verbindung zwischen den einzelnen Beteiligten besteht. Gleichzeitig erfolgt die Abwicklung der Karusselle häufig in nur einem einzigen Voranmeldungszeitraum.

Hinzu kommt, dass die einzelnen Besteuerungssachverhalte neben unterschiedlichen Finanzämtern auch in verschiedenen Ländern verwirklicht werden. Je nach Kooperationsbereitschaft und -schnelligkeit der entsprechenden Behörden kann es passieren, dass bereits vermutete Umsatzsteuerkarusselle erst nach mehreren Jahren tatsächlich auffallen.

Um möglichst hohe Beträge hinterziehen zu können, setzen die Beteiligten auf kleine, aber kostenintensive Gegenstände wie Smartphones und Uhren. Im Ergebnis zahlt das Finanzamt Vorsteuer aus, die auf der anderen Seite niemals entrichtet wurde und wird. Es entsteht damit ein fiskalischer Schaden in Höhe von 19 % der zwischen den Unternehmern ausgeführten Umsätze. 

Dabei stammt die Bezeichnung „Umsatzsteuerkarussell“ von einem üblichen Schritt vier, den wir im zweiten Absatz nicht erwähnt haben. Denn Unternehmer 3 verkauft die Ware nach Abzug der Vorsteuer zurück über die Grenze an Unternehmer 1, der sie wiederum erneut an Unternehmer 2 veräußert. Durch die sich im Kreis drehenden Warenbewegungen entsteht das Bild eines Karussells.

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3. Unterbindung von Umsatzsteuerkarussellen durch § 13b UStG

Durch das Reverse-Charge-Verfahren, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, lassen sich Umsatzsteuerkarusselle eindämmen – denn hier fallen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen. Im Hinblick auf zahlreiche Missbrauchsfälle hat der Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren § 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG eingeführt.

Nach § 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG greift auch bei elektronischen Datenverarbeitungsgeräten und Komponenten solcher (etwa Prozessoren für PCs, Festplatten und Co.) das Reverse-Charge-Verfahren. Damit schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Regelung greift allerdings nur, wenn das Entgelt eines solchen Geschäftsvorfalls bei EUR 5.000 oder höher liegt. Mehrere Geschäftsvorfälle, die erkennbar zusammengehören, werden dabei als „ein Vorfall“ behandelt.


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  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
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  4. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  5. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften, geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
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