Eine falsche Unternehmensstruktur ist häufig der wahre Grund für eine hohe Steuerbelastung. Viele erfolgreiche Unternehmer erzielen Millionenumsätze. Trotzdem bleibt ihnen privat kaum Geld. Schuld ist oft die ungünstige Rechtsform, nicht der Steuersatz allein. Dieser Beitrag zeigt, wie eine fehlerhafte Gesellschaftsstruktur die Abgabenlast in die Höhe treibt. Außerdem erklären wir, wie die richtige Struktur die Belastung auf rund 25 % senkt.

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Falsche Unternehmensstruktur: So entsteht eine hohe Steuerbelastung

Im Video erklärt Steuerberater Christoph Juhn, wie eine falsche Unternehmensstruktur zu einer Steuerbelastung von bis zu 66 % führt.

Inhaltsverzeichnis


Das Problem: Hoher Umsatz, kaum Privatvermögen trotz falscher Unternehmensstruktur

Unternehmer mit 1 bis 5 Millionen Euro Umsatz kennen das Gefühl: Die Umsätze sind stark. Die Buchhaltung zeigt einen schönen Gewinn. Privat bleibt jedoch fast nichts übrig. Genau hier wirkt eine falsche Unternehmensstruktur besonders teuer.

Viele Mandanten sagen uns: „Ich verstehe nicht, warum ich so viel arbeite.“ Diese Frage ist berechtigt. Denn die ungünstige Rechtsform frisst einen großen Teil der Liquidität. Rechnet man genau, ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 66 % statt der erwarteten 50 %.

Die gute Nachricht zuerst. Diese hohe Steuerbelastung ist kein Schicksal. Mit der richtigen Struktur lässt sie sich deutlich senken. Wir zeigen Ihnen den Weg Schritt für Schritt.

Rechenbeispiel: Wo die Liquidität bei falscher Unternehmensstruktur verschwindet

Schauen wir uns einen typischen Fall an. Ein Unternehmer erzielt 2 Millionen Euro Umsatz. Seine Kosten betragen 75 % vom Umsatz. Das ist eine gute Quote.

Nach Wareneinsatz, Personalkosten und Miete bleiben 500.000 Euro Gewinn. Auf diesen Gewinn zahlt er als Einzelunternehmer rund 50 % Steuern. Das sind etwa 250.000 Euro. Es verbleiben zunächst 250.000 Euro.

Reinvestition aus versteuertem Geld als Kernfehler der ungünstigen Rechtsform

Jetzt beginnt das eigentliche Problem. Der Unternehmer will wachsen. Dafür investiert er rund 10 % vom Umsatz. Das sind 200.000 Euro.

Dieses Geld fließt in Warenbestand, Lager oder neue Immobilien. Manchmal steigt auch nur der Forderungsbestand. Das Geld ist gebunden, aber nicht weg. Trotzdem fehlt es für das Privatleben.

Nach Steuern und Reinvestition bleiben nur 50.000 Euro Liquidität. Das sind rund 4.000 Euro netto im Monat. Bei 2 Millionen Umsatz und 500.000 Euro Gewinn ist das wenig. Der Grund liegt klar erkennbar in der Struktur.

Der Kernfehler lautet: Die 200.000 Euro werden aus netto versteuertem Einkommen investiert. Genau das ist die Folge einer falschen Unternehmensstruktur. Sie zahlen erst 50 % Steuern und investieren dann den Rest.

Optimierung: Struktur statt Investition aus versteuertem Einkommen

Stellen Sie sich vor, Sie investieren vor der hohen Besteuerung. Ganz so einfach ist es nicht. Optimieren lässt es sich aber deutlich.

Nehmen wir wieder 2 Millionen Euro Umsatz. Die Kosten liegen wieder bei 1,5 Millionen Euro. Es bleiben erneut 500.000 Euro Gewinn. Jetzt teilen wir diesen Gewinn aber bewusst auf.

Privatebene: nur 70.000 Euro mit niedriger Steuerbelastung entnehmen

Wir entnehmen 70.000 Euro brutto zum Leben. Darauf zahlen Sie nur etwa 15.000 Euro Steuern. Es bleiben rund 55.000 Euro netto übrig.

Warum genau 70.000 Euro? Der Grundfreibetrag von rund 12.000 Euro bleibt steuerfrei. Ab etwa 70.000 Euro beginnt der Spitzensteuersatz von 42 %. Mit Soli erreichen Sie schnell rund 50 %. Deshalb empfehlen wir, das Gehalt in diesem niedrigen Bereich zu halten.

Unternehmensebene: 430.000 Euro mit rund 25 % besteuern

Die restlichen 430.000 Euro versteuern Sie niedrig. Diese Gewinne lassen Sie im Unternehmen. Langfristig zahlen Sie hier nur rund 25 % Steuern.

Das entspricht einer Steuerbelastung von etwa 108.000 Euro. Es bleiben rund 322.000 Euro übrig. Diese Summe steht für Reinvestitionen bereit.

Der Unterschied ist enorm. Statt 200.000 Euro stehen nun 322.000 Euro zur Verfügung. Sie können also nicht nur 10 % wachsen, sondern deutlich über 15 %. So beseitigen Sie die Nachteile der falschen Unternehmensstruktur.

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GmbH-Struktur: die Lösung gegen hohe Steuerbelastung

Wie erreichen Sie diese Optimierung konkret? Der Unternehmer muss seine Rechtsform umwandeln. Das Ziel ist die GmbH.

Die GmbH erzielt dann den Gewinn von 500.000 Euro. Sie selbst beziehen ein Geschäftsführergehalt. Wir setzen dieses Gehalt auf 70.000 Euro an. Dieses Gehalt mindert den Gewinn der GmbH.

Die optimale Gehaltsstrategie gegen die ungünstige Rechtsform

Das Gehalt von 70.000 Euro hat einen klaren Grund. Es nutzt den Grundfreibetrag von rund 12.000 Euro. Außerdem bleibt es unter dem Spitzensteuersatz.

So machen Sie privat rund 55.000 Euro netto. Die restlichen 430.000 Euro verbleiben in der GmbH. Dort gilt eine deutlich niedrigere Steuerbelastung.

So setzt sich die niedrige Steuerbelastung der GmbH zusammen

Aktuell zahlt die GmbH rund 30 % Steuern. Das sind etwa 15 % Gewerbesteuer und rund 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Wichtig ist ein weiterer Aspekt: Der Gesetzgeber senkt den Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise. Pro Jahr fällt er um einen Prozentpunkt. Im Jahr 2032 beträgt er dann schließlich final 10 %. Konkret gilt: 2028 = 14 %, 2029 = 13 %, 2030 = 12 %, 2031 = 11 % und ab 2032 = 10 %.

Die kombinierte Steuerbelastung einer GmbH sinkt dadurch von rund 30 % auf knapp 25 %. Diese Entlastung greift jedoch erst ab 2032 voll. Bis dahin liegt die Belastung weiterhin bei rund 30 %.

Im Beispiel verbleiben so rund 322.000 Euro netto auf dem GmbH-Konto. Dieses Geld können Sie sofort reinvestieren. Sie können das Gehalt erhöhen. Bei privatem Bedarf ist auch eine Gewinnausschüttung möglich.

Von der GmbH zur Holding: noch mehr Spielraum

Viele Unternehmer gehen noch einen Schritt weiter. Sie kombinieren die GmbH mit einer Holdingstruktur. Diese zweite Ebene wirkt wie eine private Spardose.

Die operative GmbH schüttet Gewinne an die Holding aus. Diese Ausschüttung ist nahezu steuerneutral. Die Holding versteuert die Dividende nur mit rund 1,5 %. Eine Privatperson zahlt an gleicher Stelle mindestens 25 % Kapitalertragsteuer.

So sammeln Sie Kapital geschützt in der Holding. Von dort investieren Sie weiter. Auch der spätere Verkauf von Tochtergesellschaften wird begünstigt. Die Holding macht aus einer falschen Unternehmensstruktur ein steueroptimiertes Konzept.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH 2026. Wie die Umwandlung steuerneutral gelingt, zeigt unser Artikel zur Einbringung nach § 20 UmwStG.

Steuerneutrale Umwandlung: so vermeiden Sie die Steuerfalle

Die Umwandlung selbst darf keine neuen Steuern auslösen. Das gelingt über die Einbringung nach § 20 UmwStG. Dabei bringen Sie Ihr Einzelunternehmen in die GmbH ein.

Wenn die Umwandlung zu Buchwerten erfolgt, bleiben stille Reserven unversteuert. Außerdem ist eine Rückwirkung von bis zu acht Monaten möglich. Sie können Ihr Einzelunternehmen also noch im August rückwirkend zum Jahreswechsel umwandeln.

Diese Gestaltung gehört in erfahrene Hände. Eine fehlerhafte Umsetzung kann teuer werden. Eine verdeckte Einlage führt sonst zum fiktiven Verkauf Ihres Betriebs. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten.

Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag Steuern sparen durch Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH (link). Auch die Wahl zwischen GmbH und GmbH & Co. KG beleuchten wir in einem eigenen Vergleich.

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Fazit: falsche Unternehmensstruktur kostet bares Geld

Eine falsche Unternehmensstruktur kostet Sie jedes Jahr viel Liquidität. Bei hohen Umsätzen wirkt die ungünstige Rechtsform besonders stark. Die Belastung steigt auf bis zu 66 %.

Die GmbH senkt diese Steuerbelastung auf rund 25 %. Die Kombination mit einer Holding bringt weiteren Spielraum. So bleibt netto mehr Geld für Wachstum und Vermögen.

Der entscheidende Schritt ist die richtige Strukturierung. Wir beraten Sie deutschlandweit. Das gilt auch ergänzend zu Ihrem bestehenden Steuerberater als Second Opinion. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten.


Häufig gestellte Fragen zur falschen Unternehmensstruktur

Was bedeutet eine falsche Unternehmensstruktur konkret?

Eine falsche Unternehmensstruktur liegt vor, wenn die gewählte Rechtsform steuerlich nicht zur Gewinn- und Investitionssituation passt. Typisch ist ein erfolgreiches Einzelunternehmen mit hohen Gewinnen. Dort fällt eine Einkommensteuer von bis zu 45 % an. Eine GmbH wäre hier oft die bessere Wahl.

Warum führt eine ungünstige Rechtsform zu einer hohen Steuerbelastung?

Bei der ungünstigen Rechtsform investieren Sie aus netto versteuertem Einkommen. Sie zahlen also erst hohe Steuern und investieren dann. Das gebundene Kapital fehlt für das Privatleben. So entsteht eine effektive Belastung von bis zu 66 %.

Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH im Vergleich?

Eine GmbH zahlt aktuell rund 30 % Steuern. Das umfasst Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer mit Soli. Ein Einzelunternehmen wird dagegen mit bis zu 45 % belastet. Ab einem bestimmten Gewinn ist die GmbH daher klar günstiger.

Sinkt die Körperschaftsteuer wirklich auf 10 %?

Ja, der Körperschaftsteuersatz sinkt schrittweise. Die Senkung beginnt 2028 mit 14 %. Sie fällt jährlich um einen Prozentpunkt. Erst ab 2032 beträgt der Satz 10 %.

Welches Geschäftsführergehalt ist steuerlich optimal?

In vielen Fällen ist ein Gehalt von rund 70.000 Euro sinnvoll. Es nutzt den Grundfreibetrag aus. Außerdem bleibt es meist unter dem Spitzensteuersatz. Die übrigen Gewinne verbleiben günstig in der GmbH.

Wie kann ich mein Einzelunternehmen ohne Steuern umwandeln?

Die Umwandlung erfolgt über die Einbringung nach § 20 UmwStG. Sie wählen dabei den Buchwertansatz. So bleiben stille Reserven unversteuert. Eine Rückwirkung von bis zu acht Monaten ist möglich.

Was ist der Sinn einer Holding?

Eine Holding bündelt die Anteile an einer oder mehreren GmbHs. Sie dient als steuerlich begünstigte Spardose für Gewinne. Ausschüttungen an die Holding sind nahezu steuerfrei. So sammeln Sie Kapital geschützt für neue Investitionen.

Welche Nachteile hat eine GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen?

Eine GmbH ist mit mehr Aufwand verbunden. Es gelten strengere Buchführungs- und Veröffentlichungspflichten. Außerdem ist ein Stammkapital von 25.000 Euro nötig. Bei niedrigen Gewinnen kann die GmbH steuerlich unvorteilhaft sein.

Ab welchem Gewinn lohnt sich die Umwandlung in eine GmbH?

Die GmbH lohnt sich oft ab einem Gewinn von rund 60.000 Euro. Entscheidend ist, ob Sie Gewinne reinvestieren oder thesaurieren. Wer den Gewinn vollständig entnimmt, profitiert weniger. Eine individuelle Berechnung ist daher immer ratsam.

Berät JUHN BESAU auch zusätzlich zu meinem bestehenden Steuerberater?

Ja, wir beraten Sie gerne als Second Opinion. Ihr laufender Steuerberater bleibt dabei bestehen. Wir prüfen ergänzend Ihre Struktur und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Beratung erfolgt deutschlandweit, auch per Videokonferenz.

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Christian Wolf hat mit der Quality First GmbH ein Unternehmen mit einer Bewertung von über einer Milliarde Euro aufgebaut – gegründet 2017, im Mai 2022 hat er einen Teil seiner Anteile verkauft. Öffentlich spricht er offen über mehr als 30
Mio. € gezahlte Wegzugsteuer, seinen Umzug nach Zypern und einen zweiten Wohnsitz in Südafrika.

In einem Interview hat er die Zahlen, die Struktur und seine Beweggründe erstaunlich transparent dargelegt. Wir ordnen die wesentlichen Aussagen steuerrechtlich ein – und zeigen, warum das Timing seines Wegzugs bis Ende 2021 entscheidend war.

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Unser Video: Christian Wolf im Interview: Steuern, Auswandern, Reichtum, Unternehmertum

Im Gespräch mit Prof. Dr. Christoph Juhn erzählt Christian Wolf über seine 30 Mio. € Wegzugsteuer und seinen Wegzug.

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„Der wohl bekannteste Steuerberater Deutschlands“ – Christian Wolf

Im Interview beschreibt Christian Wolf, warum ihn Steuerfälle abseits seines eigentlichen Geschäfts faszinieren: Es sei für ihn intellektuell reizvoll, „so ein bisschen wie ein Rätsel lösen und Tricks finden“. Bemerkenswert dabei: Wolf betont, dass er in seinem Leben „noch nie eine Steuererklärung gemacht“ habe und nur bei den großen Entscheidungen dabei gewesen sei – die operative steuerliche Strukturierung lag bei seinem Vater und den Beratern. Genau diese Arbeitsteilung – unternehmerische Energie auf der einen, fundierte steuerliche Gestaltung auf der anderen Seite – ist der rote Faden seiner Geschichte.

Die Ausgangslage: Beteiligung von 17,4 % an einem Milliarden-Unternehmen

Christian Wolf hielt nach eigener Aussage rund 17,4 % (gerundet 18 %) an dem Unternehmen. Bei einer Bewertung von über einer Milliarde Euro entspricht das einem rechnerischen Anteilswert im Bereich von rund 150 bis 180 Mio. €. Die Beteiligung lag im steuerlichen Sinne deutlich über der 1 %-Schwelle des § 17 EStG – damit war sie eine „wesentliche Beteiligung“ und fiel in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung.

Der steuerliche Kern jeder Wegzugsplanung: Wer als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn aus – also eine Besteuerung der stillen Reserven, ohne dass tatsächlich verkauft wurde. Diese Belastung trifft den Steuerpflichtigen oft, ohne dass ihm liquide Mittel zufließen (sogenanntes „Dry Income“). Wir haben die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausführlich aufbereitet.

30 Mio. € Wegzugsteuer: So kam die Bewertung zustande

Wolf gibt an, eine Wegzugsteuer von über 30 Mio. € gezahlt zu haben – bei einem Steuersatz von rund 28 %. Daraus lässt sich die zugrunde gelegte Bewertung seines Anteils rückrechnen: ein gemeiner Wert im Bereich von etwa 100 bis 120 Mio. €.

Steuerlich entscheidend ist das Stichtagsprinzip: Bewertet wird der Anteil zum Zeitpunkt des Wegzugs (Ende 2021/2022) mit allen Informationen, die zu diesem Stichtag vorlagen. Wolf schildert, dass das Finanzamt im Nachhinein mehr Geld wollte, weil absehbar gewesen sei, dass das Unternehmen mehr wert werde. Diesem Argument ist steuerlich klar zu widersprechen: Erkenntnisse, die nach dem Stichtag entstehen, sind für die Bewertung irrelevant. Andernfalls – wie Wolf treffend bemerkt – „würden alle beim Finanzamt Milliardäre, weil sie früh in Apple investiert haben“. Die Bewertung von Anteilen zum Wegzugsstichtag ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt mit der Finanzverwaltung und sollte mit einem belastbaren Bewertungsgutachten unterlegt werden.

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Der entscheidende Hebel: Wegzug nach alter Rechtslage (bis Ende 2021)

Der wohl klügste Schachzug war das Timing. Wolf ist nach der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ausgewandert. Diese alte Fassung des § 6 AStG bot bei einem Wegzug ins EU-/EWR-Ausland einen gewaltigen Vorteil: eine zinslose, unbefristete Stundung der Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung – und zwar so lange, bis die Anteile tatsächlich verkauft wurden.

Konkret bedeutete das: Wolf hätte „100 Jahre leben können“, ohne die Steuer zahlen zu müssen, solange er nicht verkauft. Bei späterem Verkauf zu einem niedrigeren Preis wäre die Steuer sogar anteilig erlassen worden. Hätte er stattdessen nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2022 auswandern müssen, wäre die Stundung bei einem EU-Wegzug nur noch in sieben gleichen Jahresraten möglich gewesen – ein erheblicher Liquiditäts- und Zinsnachteil. Genau deshalb betont Wolf, er habe „es jetzt gemacht“, weil er wusste, dass er nicht dauerhaft in Deutschland leben wollte.

Warum Zypern – und nicht Dubai?

Zypern war kein Zufall. Wolf nennt zwei Gründe: Erstens war Zypern als EU-Mitgliedstaat Voraussetzung für die komfortable Stundungsregelung nach alter Rechtslage. Zweitens passte der Lebensstil – weniger „Hardcore-Luxus-Competition“ als in Dubai, dafür Ruhe, Weite und Rechtssicherheit innerhalb der EU.

Steuerlich ist Zypern für solche Konstellationen attraktiv wegen des Non-Dom-Status: Als „non-domiciled resident“ bleiben Dividenden und bestimmte Kapitalerträge über mehrere Jahre praktisch steuerfrei. Genau hier setzte auch die Reinvestitionsstruktur an.

Die Kombination Zypern + Südafrika

Wolf hält neben Zypern einen zweiten Wohnsitz in Südafrika. Steuerlich war Zypern der Anker für die Stundung; Südafrika ergänzt aus Lebensqualitätsgründen (Südafrika ist attraktiv, „wenn Europa nicht schön ist“). Ein reiner Wegzug ins Ausland nach Südafrika (Drittland) hätte die EU-Stundungsvorteile nach alter Rechtslage nicht in gleicher Weise ermöglicht – die EU-Ansässigkeit in Zypern war der steuerliche Dreh- und Angelpunkt.

Der Verkauf und die clevere Reinvestitionsstruktur

Im Mai 2022 verkaufte Wolf einen Teil seiner Anteile. Mit dem tatsächlichen Verkauf wurde die gestundete Wegzugsteuer auf die ursprüngliche Bewertung (rund 120 Mio. €) fällig – die Wertsteigerung darüber hinaus blieb jedoch steuerfrei, weil sie der zyprischen Besteuerung unterlag.

Typisch bei einem solchen Exit: Der Käufer verlangt, dass der Gründer einen Teil des Erlöses (bei Wolf rund die Hälfte) wieder reinvestiert. Entscheidend ist, wie reinvestiert wird. Wolf beschreibt eine Struktur über eine Holding in Luxemburg, gehalten von ihm als in Zypern ansässiger Privatperson. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne und Dividenden dem Ansässigkeitsstaat zu – also Zypern – und Zypern erhebt darauf 0 %. Deutschland hat in dieser Konstellation kein Besteuerungsrecht mehr. Hätte Wolf hingegen direkt in die deutsche Gesellschaft reinvestiert, wäre die Lage komplexer gewesen. Solche internationalen Holdingstrukturen sind hochgradig einzelfallabhängig und müssen die Hinzurechnungsbesteuerung sowie Anti-Treaty-Shopping-Regeln (§ 50d Abs. 3 EStG) sauber adressieren.

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Die ehrliche Haltung: „Lass uns das alles richtig machen“

Bemerkenswert ist Wolfs Grundhaltung: Auf Anraten seines Vaters habe man alles korrekt gemacht – „Ich will ruhig schlafen können“. Steuern zu sparen sei nichts Verwerfliches, solange es im Rahmen der Gesetze geschieht. Diese Linie deckt sich mit unserer Beratungsphilosophie: Gestaltung ja, aber rechtssicher, dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt verteidigungsfähig. Wolf weist zugleich darauf hin, dass die operative Gesellschaft in Deutschland weiterhin rund 30 % Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) zahlt – Steueroptimierung auf privater Ebene bedeutet also keineswegs, dass dem Fiskus nichts zufließt.

Was Unternehmer aus dem Fall Christian Wolf lernen können

Der Fall zeigt mustergültig, worauf es bei einem Wegzug mit wesentlicher Beteiligung ankommt:

Reinvestition strukturieren: Die richtige Holding-Struktur entscheidet darüber, ob künftige Gewinne steuerfrei bleiben.

Timing ist alles: Gesetzesänderungen (wie der Wegfall der unbefristeten EU-Stundung ab 2022) können über Millionenbeträge entscheiden.

Bewertung zum Stichtag verteidigen: Spätere Wertentwicklungen sind irrelevant – ein belastbares Gutachten schützt vor Nachforderungen.

EU-Zielland mit Bedacht wählen: Rechtssicherheit, DBA-Lage und lokale Begünstigungen (Non-Dom) müssen zusammenpassen.


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Mit einem Luxusauto assoziiert man Wohlstand, Freiheit, Lebensgefühl, selten aber Steuervorteile. Dabei demonstrieren wir in diesem Beitrag, wie man ein Luxusauto vermieten kann und damit steuerliche Vorteile generiert. Einerseits spart man mit unserer Gestaltung die beim Kauf eines Neuwagens anfallende Umsatzsteuer. Andererseits umgehen wir die unschöne Privatentnahme, die wir versteuern müssten, wenn wir unser privat gekauftes Luxusauto an unsere eigene GmbH vermieten. Und am Ende ist der Verkauf des Luxusautos sogar komplett steuerfrei!

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Unser Video: Teure Autos vermieten

In diesem Video erklären wir, wie man mit dem Erwerb hochwertiger Autos sogar noch Steuern sparen kann – sogar die Umsatzsteuer.

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1. Luxusauto steueroptimiert vermieten – Einleitung

Wenn Ästhetik auf Kraft trifft, hat dies Menschen schon immer fasziniert. Man denke dabei nur an bestimmte Pferderassen, etwa Araber. Auch andere Tiere verkörpern beides eindrücklich, zum Beispiel Jagdvögel oder Raubkatzen. Später kamen dann menschliche Erfindungen hinzu, die Ästhetik und Stärke ebenfalls in sich zu vereinen wussten. Jets wie die legändere Concord stehen hierfür exemplarisch. Doch kaum ein Objekt steht in diesem Zusammenhang so beispielhaft für diese magische Kombination wie ein Luxusauto.

Schon früh in der Geschichte des Automobils gab es die Tendenz, beides, Stärke und Schönheit, in einem Fahrzeug zu vereinen. Mit der Zeit schuf man immer schönere und ebenso kraftvolle Wagen, von denen Ettore Bugatti sicherlich einer der ersten Pioniere auf diesem Gebiet war; allein sein Typ 41 Royale spricht für sich. Auch der in etwa zeitgleich erhältliche Rolls Royce Phantom II überzeugt mit seiner exquisiten Formgebung. Später kamen dann legendäre Schönheiten wie die Pagode von Mercedes, der Aston Martin DB5 oder der Volvo P1800 auf die Straßen, wurden zu Hinguckern und blieben es bis heute. Dabei haben wir zu der Scuderia Ferrari mit ihrer prägenden Designgeschichte, für die etwa der legendäre Testarossa exemplarisch steht, noch kein einziges Wort gesagt.

Wenig erstaunlich, dass dies stets seinen Preis hatte, den sich oft nur die Oberschicht leisten konnte. Und je mehr die technische Entwicklung voranschritt, desto ausgefeilter wurden Autos auch auf ästhetischem Gebiet. Dabei gilt dies für mit maximalen Komfort ausgestattete Luxuslimousinen wie für, zumindest früher, spartanisch eingerichtete Sportwagen gleichermaßen. Wer hätte wohl damals daran gedacht, dass man mit solchen Schätzen sogar Steuern sparen kann?

2. Kann man ein Luxusauto vermieten?

Mit unserer provokanten Aussage, dass man mit Luxusautos Steuern sparen kann, wenn man sie vermietet, wecken wir sicherlich manche Verwunderung aus. Dabei ist schon der Umstand, dass man dazu Luxusautos vermieten soll, bereits erklärungsbedürftig. Denn viele werden sich wohl nun fragen, ob man Autos einfach so vermieten kann. Sicherlich, es gibt gewerbsmäßige Autovermietungen, aber es dürfte klar sein, dass wir hier die private Vermietung von Autos thematisieren. Und ja, eine solche Vermietung wäre durchaus ungewöhnlich.

Allerdings fragen wir uns, warum das so ist. Schließlich kann man ja auch Wohnungen oder Häuser von privat vermieten. Selbst die Vermietung von Wohnmobilen ist durchaus weit verbreitet, schafft sie doch Einnahmen, während man selber keinen Bedarf hat, sie zu nutzen. Aber auch hier hinkt vielleicht der Vergleich, denn die Vermietung von Wohnmobilen oder etwa Yachten und Privatjets ist stets nur für begrenzte Zeit gedacht, etwa für einen Urlaub. Wir wollen in diesem Artikel jedoch die dauerhafte Vermietung von Luxusautos mit Steuervorteilen in Verbindung bringen.

Wenn wir hier von Luxusautos sprechen, meinen wir übrigens in erster Linie solche, die auch alltagstauglich sind. Das bedeutet, dass all jene besonderen Autos, die nur in wenigen Exemplaren gefertigt wurden und im Grunde direkt an Sammler adressiert sind, für unsere Betrachtungen ohne Relevanz bleiben. Außerdem denken wir insbesondere an Autos aus laufender Produktion, also keine Youngtimer oder Oldtimer, obwohl unser Gestaltungsmodell auch hierbei durchaus geeignet wäre. Mit anderen Worten interessieren uns Luxusautos, die wir als Neuwagen erwerben und vermieten wollen.

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3. Steuerrechtliche Grundlagen zum Vermieten eines Luxusautos

Bevor wir unser Gestaltungsmodell im Detail vorstellen, wollen wir noch die steuerrechtlichen Aspekte beleuchten. Denn erst wenn man diese kennt, versteht man, warum ein eigentlich steuerpflichtiger Vorgang in unserem Fall ohne steuerliche Konsequenzen bleibt.

3.1. Umsatzsteuer

Dabei geht es zunächst um die Frage, ob man als Privatperson einen Gegenstand kaufen und sich anschließend die Vorsteuer zurückerstatten lassen kann. Denn bei einer privaten Nutzung ist man ja als Verbraucher die Person, die diese Verbrauchsteuer eigentlich zu entrichten hat. Die Händler, die den Gegenstand im Zwischenhandel zuvor voneinander abgekauft hatten, können nämlich die Umsatzsteuer, die sie ebenfalls zu zahlen hatten, als Vorsteuer zurückerstattet bekommen. Darum gehört das deutsche Umsatzsteuerrecht zur Gruppe der sogenannten Allphasen-Umsatzsteuern.

Nun fordern auch wir die Vorsteuer, weil wir weniger als Verbraucher sondern als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts auftreten. Denn das Vermieten eines Luxusautos ist in diesem Sinne eine unternehmerische Tätigkeit. Die Vorsteuer dürfen wir aber nur dann zurückfordern, wenn auch der Mieter ein Unternehmer ist, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Darauf müssen wir also ebenfalls Acht geben.

3.2. Einkommensteuer

Die wichtigste Frage, die uns den größten Steuervorteil bescheren soll, ist allerdings, warum wir erwarten, dass der spätere Verkauf des Autos steuerfrei sein wird. Das ist durchaus eine interessante Betrachtung, weil eigentlich gilt, dass Gegenstände im Privatvermögen einer einjährigen Spekulationsfrist unterliegen. So steht es in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG. Wenn man diesen Gegenstand dann auch noch zum Erzielen von Einkünften verwendet, verlängert sich die Spekulationsfrist sogar auf zehn Jahre. Dies geht aus § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG hervor. Da genau dies auf unser Vorhaben zutrifft, würde dies ja bedeuten, dass wir erst die Spekulationsfrist abwarten müssten, bevor wir unser Luxusauto steuerfrei verkaufen könnten. Das wollen wir aber früher realisieren.

Und tatsächlich können wir Gegenstände des täglichen Gebrauchs, zu denen auch ein Luxusauto gehört, sogar jederzeit steuerfrei verkaufen. Dies garantiert uns § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG. Und da der übernächste Satz im Gesetz nur solche Verkäufe mit einer zehnjährigen Spekulationsfrist belegt, die im ersten Satz gemeint sind, sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs von beiden Spekulationsfristen, der einjährigen wie der zehnjährigen, ausgenommen.

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Fachberatung in Bezug auf Vermietungseinkünfte

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4. Luxusauto vermieten nach unserer Gestaltung

4.1. Umsatzsteuerliche Vorteile beim Erwerb und Vermieten eines Luxusautos

Also schreiten wir zur Tat: wir kaufen ein Luxusauto und vermieten es. Weil wir uns dabei die Umsatzsteuer per Vorsteuer zurückerstatten lassen wollen, müssen wir das Auto an einen anderen Unternehmer vermieten, der selber ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Das ist idealerweise unsere eigene GmbH sein. Wenn wir als Privatperson und Eigentümer des Luxusautos die Vermietung nun ebenfalls umsatzsteuerpflichtig vornehmen, was nach § 9 Absatz 1 UStG auf Antrag möglich ist, steht uns die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu. Beachten müssen wir dabei lediglich, dass wir an diese freiwillige Umsatzsteuerpflicht fünf Jahre lang gebunden sind. Dabei ist die bei der Vermietung anfallende Umsatzsteuer für beide Parteien über die Vorsteuer ausgleichbar, bleibt somit ohne finanzielle Bedeutung.

4.2. Steuervorteile während der Vermietung

Da wir das Auto vermieten, um damit Einkünfte zu erzielen, dürfen wir die Anschaffungskosten auch abschreiben. Für Autos gilt generell eine Nutzungsdauer von sechs Jahren, wenn es sich um Neuwagen handelt, beziehungsweise von fünf Jahren bei Gebrauchtfahrzeugen. In unserem Fall können wir also jährlich ein Sechstel der Anschaffungskosten abschreiben. Da wir aber mit einer fremdüblichen Jahresmiete von wenigen Prozenten bezogen auf die Anschaffungskosten rechnen können, entsteht daraus ein gewisser Verlust. Den können wir dazu nutzen, um andere positive Einkünfte zu minimieren, was somit zu einer geringeren Einkommensteuer führt. Jedenfalls fällt auf die Mieteinnahmen keine Einkommensteuer an.

Jetzt müssen wir noch die Nutzung des Autos auf Ebene der GmbH betrachten. Selbstverständlich sind wir auch deren Geschäftsführer. Da uns die GmbH das gemietete Luxusauto als Dienstwagen zur Verfügung stellt, müssten wir die Privatnutzung des Autos als Privatentnahme eigentlich versteuern – entweder mit der 1 %-Methode oder über die mit einem Fahrtenbuch dokumentierten Realkosten. Eigentlich ist dabei ein sehr schönes Wort. Denn auch diese Besteuerung können wir vermeiden. Und zwar, indem wir das privat gekaufte Luxusauto nur partiell an unsere GmbH vermieten. Wir behalten uns nämlich vor, es als Eigentümer auch privat zu nutzen. Die Nutzung als Dienstfahrzeug ist damit auf rein betriebliche Zwecke beschränkt.

Um dies zu bewerkstelligen, müssen wir am Anfang über einen repräsentativen Zeitraum feststellen, wie hoch der Anteil der betrieblichen und der rein privaten Nutzung des Autos ist. In dieser Zeit, etwa drei Monate, sollte man also alle Fahrten dokumentieren, um dem Finanzamt die Aufteilung belegen zu können.

4.3. Steuervorteile beim Verkauf des Luxusautos

Nach sechs Jahren wollen wir das Auto verkaufen. Inzwischen ist es zwar komplett abgeschrieben, doch behält ein Luxusauto durchaus einen beträchtlichen Restwert. Unter Umständen könnte der Wert sogar steigen statt sinken. Steuerlich betrachtet entsteht aber auf jeden Fall ein Gewinn, der, wie zuvor beschrieben, eigentlich steuerpflichtig wäre. Ach ja, das gute Wort „eigentlich“. In unserem Fall behalten wir den Gewinn, ohne dass wir darauf Steuern entrichten müssen.

Übrigens können wir nach Ablauf dieser Frist von unserem Antrag auf Erbringen von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wieder Abstand nehmen und das Auto, wie jede andere Privatperson auch, umsatzsteuerfrei verkaufen. Dies ist insbesondere für andere private Käufer vorteilhaft, die dadurch die Umsatzsteuer einsparen. Würden sie das Auto nämlich von einem gewerblichen Händler kaufen, müssten sie auch die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis entrichten.

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Ebenfalls interessant: Familienstiftung vermietet Auto

In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung durch Vermietung eines Autos an ihre Destinatäre oder deren Unternehmen Steuern sparen hilft.

5. Luxusauto vermieten – Fazit

Wir haben also ein Luxusauto umsatzsteuerfrei gekauft. Wir haben es vermietet und damit Mieteinnahmen generiert, die steuerfrei bleiben, weil eigentlich ein steuerlicher Verlust stattfindet, obwohl dies hauptsächlich an der hohen Abschreibung liegt. Außerdem haben wir Einkommensteuer durch die Vermeidung der Privatentnahme eingespart, weil die Nutzung des Dienstwagens für rein betriebliche Zwecke stattfand. Dann hat auch das Mieten des Luxusautos durch unsere GmbH dafür gesorgt, dass die Miete als Betriebsausgabe den Gewinn unseres Unternehmens senkt, was ebenfalls ein Steuervorteil ist. Das ganze blieb selbstverständlich umsatzsteuerlich betrachtet neutral. Schließlich haben wir es geschafft, dass der Verkauf des Luxusautos ebenfalls steuerfrei erfolgt. Und für den Käufer bleibt auch noch ein Vorteil übrig, nämlich, dass er keine Umsatzsteuer zu zahlen braucht.

Auch ohne das Beispiel mit realistischen Zahlen durchzurechnen, sollte klar geworden sein, dass wir hier mit dem Vermieten eines Luxusautos erhebliches Steuersparpotenzial gehoben haben. Selbstverständlich ist unser Gestaltungsmodell auch mit anderen Autos umsetzbar, doch fällt der Steuervorteil bei Luxusautos deutlich höher aus. Und wer dabei auch noch eine Wertsteigerung realisieren möchte, investiert vielleicht sogar in hochwertige Oldtimer.


Steuerberater für steueroptimierte Vermietungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Steueroptimierung für Unternehmer spezialisiert. Beim privaten Vermieten von Luxusautos schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Erläuterung der wesentlichen Eigenschaften einer GmbH
  2. Nutzung aller Vorteile einer Holding
  3. Beratung zur Beendigung von Betriebsaufspaltungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Nach § 3c EStG gilt für bestimmte Betriebsausgaben und Werbungskosten das sogenannte Teilabzugsverbot. Es greift immer dann, wenn Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen oder zukünftig steuerfreien Erträgen in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wir schauen uns einmal genauer an, in welchen Fällen das Teilabzugsverbot anzuwenden ist und welche konkreten Auswirkungen es hat!

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Unser Video: Gewinnausschüttungen aus der GmbH optimieren

In diesem Video erklären wir, wie Sie Gewinnausschüttungen aus einer GmbH oder UG steuerlich optimieren!

Inhaltsverzeichnis


1. Das grundsätzliche Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EStG)

In § 3c Absatz 1 EStG ist der Grundfall des Teilabzugsverbotes geregelt. Ausgaben dürfen demnach, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Steuerpflichtige kann die entsprechenden Aufwendungen also nicht steuermindernd geltend machen. Die Vorschrift umfasst neben allen denkbaren steuerfreien Einnahmen auch alle in Betracht kommenden Ausgaben.

Beispiele hierzu:

Das Teilabzugsverbot gilt durch § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften, zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen.

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Haben Sie Fragen zum Teilabzugsverbot und seiner Bedeutung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Das besondere Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 2 EStG)

In § 3c Absatz 2 EStG sind die besonderen Teilabzugsverbote geregelt. Sie betreffen Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie Bezüge im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG, zum Beispiel

erhalten beziehungsweise erzielen. Die Aufwendungen, die mit diesen Erträgen in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Veräußerungskosten, Rechtsberatungskosten), sind dann nur zu 60 % abziehbar. Korrespondierend hierzu unterliegen die entsprechenden Einnahmen ebenfalls nur in Höhe von 60 % der Besteuerung.

Ist eine Person zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat sie ihr ein Darlehen gewährt, sind Verluste aus dieser Darlehensforderung nur zu 60 % zu berücksichtigen (§ 3c Absatz 2 Satz 2 EStG). Entsprechendes gilt im Rahmen des besonderen Teilabzugsverbotes auch für die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft. Kosten hierfür (etwa die Abschreibung) sind ebenfalls nur im Umfang von 60 % anzusetzen.

3. Das Abzugsverbot für Sanierungserträge (§ 3c Absatz 4 EStG)

Gewinne, die bei der Sanierung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens anfallen, sind nach § 3a EStG steuerfrei. Auch hieraus resultiert allerdings ein Teilabzugsverbot beziehungsweise ein vollständiges Abzugsverbot. Wie umfangreich es ausfällt, richtet sich danach, in welchem Umfang Aufwendungen mit steuerfreien Sanierungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Geregelt ist das besondere Teilabzugsverbot für derartige Kosten in § 3c Absatz 4 Satz 1 EStG. Außerdem gilt nach § 3c Absatz 4 Satz 3 und 4 EStG (Wortlaut): „Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Dies gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.“


Steuerberater für Unternehmensbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Unternehmensteuern

  1. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  5. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht. Insbesondere für Unternehmer, die Betriebsvermögen verkaufen oder übertragen möchten, ist es von großer Bedeutung, die steuerlichen Implikationen dieser Übertragungen zu verstehen. In diesem Artikel werden die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen erläutert und praxisrelevante Aspekte der steuerlichen Behandlung behandelt.

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Unser Video: Vermögensnachfolge planen

In diesem Video erklären wir, wie man per Nießbrauch Vermögen steuerlich sinnvoll überträgt und trotzdem an den Früchten partizipiert.

Inhaltsverzeichnis


1. Was bedeutet „Übertragung von Betriebsvermögen“?

Unter der Übertragung von Betriebsvermögen versteht man die Abgabe von Vermögensgegenständen, die zum Betrieb eines Unternehmens gehören, auf einen anderen Inhaber oder auf ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Dies kann durch Verkauf, Schenkung oder Erbfall erfolgen. Betriebsvermögen umfasst sowohl materielle Vermögenswerte, wie Maschinen und Gebäude, als auch immaterielle Werte, etwa Patente oder Rechte. Die steuerliche Behandlung dieser Übertragungen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Übertragung und der betroffenen Vermögenswerte.

2. Steuerliche Grundsätze zur Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen

Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt in der Regel nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere § 6 EStG. Grundsätzlich wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen die Steuerlast nicht sofort fällig. Stattdessen kann der Steuerpflichtige die Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies soll insbesondere die unternehmerische Weiterführung des Betriebs begünstigen und verhindern, dass bei jeder Übertragung eine sofortige Steuerlast entsteht.

Wesentlich ist dabei, dass stille Reserven, die im übertragenen Betriebsvermögen enthalten sind, zunächst nicht besteuert werden. Stattdessen werden diese bei einer späteren Veräußerung des Vermögens versteuert. Der steuerliche Vorteil dieser Regelung ist vor allem für Unternehmensnachfolger oder Erben von Bedeutung, da sie die Steuerlast langfristig aufschieben können.

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Haben Sie Fragen zur Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge?

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3. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil

Im Kern ermöglicht die Vorschrift § 6 Absatz 3 EStG eine ertragsteuerneutrale Übertragung betrieblicher Einheiten auf ein anderes Steuerrechtssubjekt. Dies geschieht unter Durchbrechung des sonst geltenden Subjektsteuerprinzips. Konkret bedeutet das: Ein Unternehmer kann seinen Betrieb, einen Teilbetrieb oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) unentgeltlich übertragen, ohne dass es bei dieser Übertragung von Betriebsvermögen zu einer Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt. Der Clou dieser Regelung liegt in der sogenannten Buchwertfortführung. Der Übernehmer – sei es ein Familienmitglied oder ein anderer Begünstigter – setzt einfach die Buchwerte des Überträgers fort. Dadurch werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die sonst zu einer erheblichen Steuerlast führen könnten. Dies macht die Regelung besonders attraktiv für Familienunternehmen, die eine generationenübergreifende Nachfolge planen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das heißt, dass bei zukünftiger Veräußerung des Betriebes Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht hat.

Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Ein solcher Anteil umfasst nicht nur den Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern auch das sogenannte Sonderbetriebsvermögen. Interessant ist auch, dass die Übernahme anteiliger betrieblicher Verbindlichkeiten nicht als entgeltliche Gegenleistung gilt und somit die Unentgeltlichkeit ungefährdet bleibt. Wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch hier einige Ausnahmen und Sonderregelungen. So ist es nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG möglich, einzelne Wirtschaftsgüter zurückzubehalten. Dies führt allerdings zu einer fünfjährigen Sperrfrist. Funktional unwesentliches Sonderbetriebsvermögen kann sogar ohne Einhaltung dieser Sperrfrist zurückbehalten werden.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

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4. Die Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

§ 6 Absatz 5 EStG regelt die steuerneutrale Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Diese Vorschrift ermöglicht Unternehmern und Mitunternehmern, betriebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Der Paragraph unterscheidet zwischen Überführungen ohne Rechtsträgerwechsel (Satz 1 und 2) und Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel (Satz 3). Dabei erlaubt § 6 Absatz 5 Nummer 1 EStG die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nummer 2 ermöglicht die Übertragung zwischen einem Einzelunternehmen und dem Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft. Nummer 3 regelt die Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde zusätzlich die Nummer 4 mitaufgenommen. Dadurch ist es nun möglich, Wirtschaftsgüter unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitunternehmerschaften beteiligungsidentisch sind, also dieselben Mitunternehmer mit gleichem Anteil an den Personengesellschaften beteiligt sind. Diese werden auch als Schwesterpersonengesellschaften bezeichnet.

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Ebenfalls interessant: Vermögen über EUR 28 Mio. übertragen

In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung steuerfrei Vermögen übertragen kann.

5. Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen – Fazit

Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein komplexes Thema, das Unternehmer bei geplanten Unternehmensverkäufen, Erbschaften oder Schenkungen vor Herausforderungen stellt. Eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Regelungen und eine gezielte Steuerplanung sind unerlässlich, um die Steuerlast zu optimieren und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig mit den steuerlichen Aspekten der Betriebsvermögensübertragung auseinandersetzen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

Durch die richtige steuerliche Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen können Unternehmer sowohl die Steuerlast minimieren als auch den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen und die unternehmerische Nachfolge erfolgreich umsetzen.


Steuerberater für Vermögensnachfolge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der Übertragung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Inhalt eines Testaments
  2. Empfehlung zur Aufnahme einer Rückforderungsklausel bei einem Schenkungsvertrag
  3. Informationen zur Regelverschonung und Optionsverschonung
  4. Nutzung von Nießbrauchvorbehalten zur Reduzierung der Schenkungsteuer
  5. Empfehlung von Stiftungen zur Optimierung der Vermögensnachfolge

Unternehmensverkauf

  1. Beratung zu den Vorteilen von Share Deal & Asset Deal für Verkäufer und Käufer
  2. Erstellung von Unternehmenskaufverträgen

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Viele GmbH-Gesellschafter erwerben über ihre GmbH einen Firmenwagen, der ihnen teilweise auch für Privatfahrten zur Verfügung steht. Dabei berücksichtigt das Einkommensteuerrecht diese Privatfahrten als geldwerte Leistungen, die die GmbH zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gewährt. Bedingt also ein Firmenwagen stets eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter? Nun, wir kennen eine Alternative, mit der Sie keine Steuer zahlen, sondern am Ende finanziell sogar noch besser dastehen. Der Trick dabei ist, dass man als GmbH-Gesellschafter einen Firmenwagen privat kauft und dann über eine Vermietung (beziehungsweise Leasing) der eigenen GmbH überlässt.

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Unser Video: Ferrari für die eigene GmbH – steuerfrei

In diesem Video erklären wir, wie man einen Ferrari privat kauft und dann an die eigene GmbH vermietet, um viele Vorteile zu erlangen.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermietung eines Firmenwagens durch GmbH-Gesellschafter – Einleitung

Die meisten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen über ihr Unternehmen einen Firmenwagen – sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten. Oft genug handelt es sich hierbei um Autos gehobener Preisklassen, die ja auch einen gewissen Unternehmenserfolg widerspiegeln sollen. Denn Unternehmenserfolg setzt man im Allgemeinen mit soliden Geschäftsbeziehungen gleich, sodass jemand, die oder der mit einem entsprechend hochwertigen Firmenwagen vorfährt, als zuverlässig und vertrauensvoll gilt.

Es gibt also gute Gründe für Unternehmer, einen dem geschäftlichen und sozialen Umfeld entsprechenden Firmenwagen zu nutzen. Und da die GmbH die Betriebskosten für das Auto in ihrer Steuererklärung ansetzen kann, um Steuern zu reduzieren, hat man auch noch einen Steuervorteil auf der eigenen Seite.

Doch halt, das ist ein wenig voreilig. Schließlich weiß der Gesetzgeber nur allzu gut, dass Unternehmer ihren Firmenwagen gerne auch für private Fahrten nutzten. Für solche Zwecke soll es aber keine steuerlichen Abzüge geben. Denn sonst könnten Arbeitnehmer ebenfalls darauf pochen, dass auch ihre Privatfahrten bei der Versteuerung ihres Einkommens einen positiven Effekt erzielen. Kosten für die private Lebensführung sind aber logischerweise bei jeglichen Steuern vom Ansatz ausgeschlossen, denn sonst würde es sich ja um eine staatliche Subventionierung handeln.

Hier könnte jetzt also bereits das Fazit stehen, dass ein Firmenauto zwar Vorteile bietet, aber auch zu einer Besteuerung führt. An dieser gut vorbereiteten Stelle bieten wir nun eine wesentlich interessantere Alternative. Erlauben Sie uns also bitte, Ihnen exemplarisch vorzurechnen, wie Sie mit Ihrem Traumauto dem eigenen Unternehmen einen Vorteil verschaffen und zusätzlich noch privat davon profitieren.

2. Firmenwagen für GmbH-Gesellschafter: welches ist Ihr Traumauto?

Bevor wir uns aber in die Materie einrechnen, wollen wir Ihr Interesse noch ein wenig an der Zapfsäule oder Wallbox Ihrer Phantasie aufladen. Wir fragen Sie, welches Auto Sie gerne fahren würden? Um unser weiteres Vorhaben zu unterstützen, wählen Sie am besten ein Auto mit einem Neupreis zwischen EUR 100.000 und EUR 200.000 aus. Ist es ein Porsche, ein Mercedes-Benz, ein BMW, ein Audi? Oder lieben sie vielleicht eher italienische Modelle, einen Ferrari, Maserati oder Lamborghini etwa? Und für den etwas kühleren Geschmack, der Understatement ausstrahlt, stünden vielleicht auch ein Jaguar, Range Rover, Aston Martin oder ein Bentley zur Verfügung. Wer weiß, eventuell denkt sogar der eine oder die andere unter unseren Lesern über einen üppig ausgestatteten Volvo nach, der durch sein nobles skandinavisches Design besticht.

Egal für welches Modell Sie sich bei dieser Wahl entscheiden, einen Aspekt sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen. Bei Ihrem Traumauto sollte es sich nämlich um eine Anschaffung handeln, die, wenn überhaupt, nur einen geringen Wertverlust in den ersten Jahren der Nutzung verzeichnen wird. Idealerweise steigt der Wert des Autos sogar noch. Denn einen eventuellen Wertanstieg würden wir gerne nutzen, doch dazu später mehr.

Um nun unser Rechenexempel anschaulich zu illustrieren, legen wir uns auf einen Kaufpreis von EUR 180.000 fest. Dabei hegen wir in unserem Beispiel die berechtigte Hoffnung, dass der Wert des Autos innerhalb von sechs Jahren sogar noch um gut EUR 20.000 steigt. Aber selbst bei einem mäßigen Wertverlust sollte der Vorteil unseres Gestaltungsmodells klar zum Vorschein kommen.

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Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Nutzung von Firmenwagen?

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3. Unsere Gestaltung: Firmenwagenvermietung durch GmbH-Gesellschafter

3.1. Ziele unserer Gestaltung

Das Ziel unserer Gestaltung ist primär, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Nutzung des Firmenwagens keine Steuer zahlen soll. Trotzdem soll ihm oder ihr ein hochwertiger Dienstwagen zur Verfügung stehen, der auch repräsentative Funktionen erfüllt. Gleichzeitig soll die GmbH aber auch alle Betriebskosten tragen. Ein weiteres Ziel ist sekundär, dass nämlich der zukünftige Verkauf des Autos ebenfalls steuerfrei erfolgt. Wenn der Verkauf dabei sogar mehr Geld einbringt als der Erwerb gekostet hat, umso besser.

3.2. Unser Vorgehen

Um all diese Punkte zu erfüllen, müssen wir uns vom klassischen Erwerb des Firmenwagens durch einen von der GmbH initiierten Kauf verabschieden. Zwar ist das eine Voraussetzung, um die Betriebskosten steuerlich anzusetzen, aber das bedeutet auch, dass der GmbH-Gesellschafter für die Privatnutzung Steuern zahlen muss. Deshalb kauft statt der GmbH ihr Gesellschafter das Auto. Er setzt also private Mittel dazu ein. Das klingt zunächst nach einem Nachteil, weil die Anschaffung eben keinen Bezug zum Betriebsvermögen der GmbH schafft. Den stellen wir nun über einen Leasingvertrag zwischen GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH her, was wir allgemein als Vermietung des Firmenwagens bezeichnen möchten. Die GmbH übernimmt also sowohl die Versicherungskosten als auch die laufenden Betriebskosten für den Firmenwagen. Gleichzeitig kann der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, er gehört ihm ja schließlich.

Um nun diese partielle Privatnutzung steuerlich vom dienstlichen Gebrauch abzugrenzen, sollte man über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten ein Fahrtenbuch führen. Dieser Nachweis belegt folglich den geschätzten Anteil der Kosten, die auf privater Ebene entstehen. Logischerweise dürfen sie beim Ansatz der Betriebskosten keine Berücksichtigung finden.

3.3. Steuerliche Aspekte der Vermietung eines Firmenwagens an die eigene GmbH

Würde man sich aber dazu entschließen, dass die Vermietung des Firmenwagens durch den GmbH-Gesellschafter ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, kann die GmbH selbstverständlich die gesamten Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Dann fährt man als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Traumauto rein dienstlich und hat trotzdem Spaß daran.

Das Phantastische dabei ist, dass der GmbH-Gesellschafter durch die Vermietung des Dienstwagens auch noch Mietgebühren dafür erhält. Parallel zum Abzug der Betriebskosten auf Ebene der GmbH kann der GmbH-Gesellschafter auch die Abschreibung der Anschaffungskosten vornehmen. Bei einem hochwertigen Auto ist die Abschreibung über die allgemeine Nutzungsdauer von sechs Jahren logischerweise relativ hoch. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen allenfalls gering sein dürfte. Für einen GmbH-Gesellschafter ist diese Gestaltung somit durchaus vorteilhaft.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

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4. Bonus nach der Vermietung des Firmenwagens an die GmbH

4.1. Warum der private Verkauf des Firmenwagens steuerfrei ist

Kommen wir jetzt zu den sonnigen Aussichten, die uns erwarten, wenn der Firmenwagen, nachdem er abgeschrieben ist, nun zum Verkauf steht. Denn trotz der Abschreibung besitzt der Firmenwagen immer noch einen beachtlichen Restwert. Entweder liegt dieser nur wenig unter dem Neupreis oder sogar darüber. Hätte die GmbH den Firmenwagen gekauft, würde sie nach der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer auf den Restwert Steuern zahlen müssen. Aber durch den privaten Kauf unseres GmbH-Gesellschafters befindet sich das Firmenauto im Privatvermögen statt im Betriebsvermögen der GmbH. Hier erfolgt die Besteuerung beim Verkauf des Autos anderen Regeln.

Im Einkommensteuerrecht ist der Gewinn aus dem Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs stets steuerfrei (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Hier gilt also weder eine Sperrfrist noch eine andere Einschränkung. Selbstverständlich gilt ein Auto auch stets als ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Außerdem besteht bei einem Firmenwagen kein Risiko, dass die Vermietung durch den GmbH-Gesellschafter eine Betriebsaufspaltung auslöst. Schließlich ist ein Auto kein notwendiges Betriebsvermögen. Wer kein Auto hat oder nutzen kann oder möchte, kann nämlich immer noch mit anderen Verkehrsmitteln reisen.

4.2. Verkauf des Firmenwagens nach der Vermietung

Also verkauft unser GmbH-Gesellschafter nun das Auto unter Idealbedingungen nach sechs Jahren für EUR 200.000. Dabei generiert er allein durch den Verkauf einen Gewinn von EUR 20.000. Wenn er in den Jahren zuvor für die Vermietung des Firmenwagens an seine GmbH jährlich EUR 30.250 erhalten hat, gleichzeitig aber auch EUR 30.000 an Abschreibung ansetzen durfte, bleiben pro Jahr EUR 250 zu versteuern. Aber selbst dieser Überschuss bleibt von der Einkommensteuer verschont. Denn § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG sieht eine Freigrenze von EUR 256 für Mieteinnahmen vor. Mit EUR 250 liegen wir unter dieser Schwelle, sodass auch dieser Betrag steuerfrei bleibt.

Durch Vermietung und Verkauf des Firmenwagens kann unser GmbH-Gesellschafter somit insgesamt steuerfreie Einnahmen von EUR 201.500 erzielen. Und das, obwohl ihn das Auto anfangs nur EUR 180.000 gekostet hat. Dabei haben wir die steuerlichen Vorteile durch Abzug der Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH unberücksichtigt gelassen. Die kommen nochmals hinzu, hängen aber von ihrer tatsächlichen Höhe ab. Hierzu wollten wir aber keine Annahmen vornehmen, weil die Nutzung sehr individuell variieren dürfte.

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Neugierig? Familienstiftung vermietet Firmenwagen

In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung durch Vermietung eines Firmenwagens Steuervorteile generiert.

5. Vermietung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Gesellschafter – Fazit

Unsere Gestaltung erfüllt also mehrere Zwecke. Einerseits ermöglicht sie es, dass die sonst übliche Privatentnahme über die pauschale 1 %-Regelung oder die aufwendige Fahrtenbuchmethode entfällt. Hier entsteht also keine Steuer für unseren GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Trotzdem steht ihm ein exklusives Auto als Firmenwagen zur Verfügung. Selbst wenn er es rein dienstlich fährt, profitiert er von diesem Luxus. Sicher, das bedeutet, dass er sich für den Privatgebrauch wohl ebenfalls ein Auto anschafft, aber das ist oft kein wirklicher Hinderungsgrund. Dann fährt man privat eben einen anderen Traumwagen. Wieso sollte man auch mit nur einem zufrieden sein, wenn man auch zwei haben kann?

Den größten Vorteil erzielt unser Gestaltungsmodell jedoch mit der Vermietung und dem Verkauf. Beide sind praktisch steuerfrei möglich. Auf diese Weise kann man das nächste Traumauto finanzieren.

Wer nun einwerfen mag, dass es selbst unter den heute gefertigten Traumautos wenige geben mag, die gleich nach ihrer Anschaffung an Wert zulegen, den verweisen wir auf Oldtimer und andere frühzeitig als Klassiker ausgewiesene Autos. Es gibt sehr viele Modelle, deren Wert in Zukunft immer weiter steigen wird. Viel Spaß bei der Wahl Ihres Traumautos!


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Entwickeln von individuell maßgeschneiderten Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Begleitende Beratung im Rahmen der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  2. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holding- und Konzernstrukturen
  3. Steueroptimierung von Gewinnausschüttungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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In der heutigen Zeit ist es üblich geworden, international tätig zu sein. Eine ausschließliche Tätigkeit im deutschen Inland ist für größere Unternehmen in Zeiten der Globalisierung und des Außenhandels mit Mitgliedsstaaten der europäischen Union wenig lukrativ. Handel mit im Ausland ansässigen Kunden ist demnach unabdingbar geworden. Daher gilt es zu erörtern, welchen Einflüssen die Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen Ländern unterliegt und inwieweit das Konzept der Steueransässigkeit dabei eine Rolle spielt. Insbesondere der Ort der Lieferung oder Leistung spielt bei der Umsatzsteuer im Ausland eine entscheidende Rolle.

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Unser Video: so funktioniert das neue OSS-Verfahren

In diesem Video erklären wir, welche Neuerungen mit dem OSS-Verfahren bei der Umsatzbesteuerung Einzug gehalten haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Ort der Leistung zur Umsatzsteuer im Ausland – Einleitung

Umsatzsteuerlich gesehen sind grenzüberschreitende Umsätze an gewisse Voraussetzungen geknüpft und haben bei kleinen Unterschieden des Leistungsempfänger erhebliche steuerliche Konsequenzen – sowohl für den Empfänger als auch den Erbringer der Leistungen. Worauf ein Unternehmer, der Leistungen im Ausland erbringt, bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen achten muss und inwieweit dies ein Risiko sein kann, behandeln wir im Folgenden.

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Haben Sie Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von im Ausland erzielten Umsätzen?

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2. Systematik der Umsatzsteuer: steuerbare und nicht steuerbare Umsätze

2.1 Grundlegende Systematik der Steuerbarkeit von Umsätzen in Deutschland

Um die Umsatzsteuer besser verstehen zu können, gilt es die Grundsystematik nachzuvollziehen. Diese basiert auf der Steuerbarkeit von Umsätzen. Steuerbare Umsätze sind in § 1 UStG geregelt. Darin werden drei grundsätzliche Grundfälle beschrieben.  Zum einen die steuerbare Lieferung beziehungsweise sonstige Leistung, zum anderen die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Alle diese Fälle beinhalten eine Gemeinsamkeit, nämlich den Ort im Inland. Also lässt sich festhalten, dass die Steuerbarkeit der Umsätze an die Ortsbestimmung im Inland anknüpft.

Folglich gilt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass Umsätze mit Leistungsort im Ausland nicht steuerbar sind, zumindest was das deutsche Steuerrecht betrifft.

2.2 Beispiele von nicht steuerbaren Umsätze in Deutschland:

Ein deutscher Unternehmer U führt eine Unternehmensberatung und betreibt hierbei eine Betriebsstätte in Köln (deutsches Inland). Diese Beratungsfirma berät eine Industriefirma I in den Niederlanden. Hierfür wird ein fremdübliches Entgelt vereinbart. Der Ort dieser Beratungsleistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 2 Satz 1 UStG, da es sich bei der Industriefirma in den Niederlanden um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Falls I kein Unternehmer wäre, würde die Ortsbestimmung nach § 3a Absatz 1 UStG greifen und der Ort wäre in Köln (Inland), da U dort sein Unternehmen betreibt.

Ein weiteres gängiges Beispiel ist die Bauleistung, auch Werkleistung genannt. In einem derart vergleichbaren Fall handelt es sich um eine Bauleistung eines deutschen Unternehmers an einem im Ausland gelegenen Grundstück. Dadurch liegt der Ort der Leistung dort wo das Grundstück gelegen ist.

Lieferungen von Gegenständen sind in Deutschland immer steuerbar, da es sich entweder um eine unbewegte Lieferung oder eine bewegte handelt. Bei einer bewegten Lieferung liegt der Ort dort, wo die Lieferung beginnt. Bei einer unbewegten Lieferung hingegen dort, wo die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht. Also liegen diese beiden Orte grundsätzlich in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer.

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Fachberatung für internationales Unternehmensteuerrecht

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3.Folgen und Risiken von nicht steuerbaren Umsätzen

3.1 Folgen für die Umsatzsteuer bei der Verlagerung des Orts der Leistung ins Ausland (EU):

Wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar. Daher kann Deutschland in einem solchen Fall keine Umsatzsteuer erheben. Jedoch führt dies zu einer Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Um auf das Beispiel von oben zurückzukommen, führt die Erbringung der sonstigen Leistung in den Niederlanden dort zu einem steuerbaren Umsatz. Dies bedeutet zwar keine zwingende umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den Niederlanden, dafür aber, dass man eine abweichende Rechnungsstellung vornehmen muss. Aufgrund der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind nämlich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierin besteht die steuerliche Vereinfachung in der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistende hat auf seiner Rechnung dies zu vermerken und zusätzlich seine USt-ID und die des Leistungsempfängers zu benennen. Somit lässt sich eine steuerliche Registrierung vermeiden.

Das Gleiche gilt übrigens ebenfalls für die oben genannten Bauleistungen.

3.2 Folgen für die Umsatzsteuer bei einem Ort der Leistung in Ausland (Drittland)

Für sonstige Leistungen in einem Drittland gilt zu prüfen, inwieweit das Ausland ein dem Reverse-Charge-Verfahren ähnliches Verfahren anwendet oder die Leistungen gar nicht erst erfasst. Grundsätzlich gilt aber in solchen Fällen eine Rücksprache mit einem Steuerberater, da solche Leistungen möglicherweise zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland führen können. Da mit einer solchen Registrierung zur Umsatzsteuer im Ausland weitere steuerliche Verpflichtungen und somit erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehen, sollte man sich einen solchen Schritt sehr gut überlegen.

3.3 Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, falls der Eingangsumsatz für einen steuerfreien Umsatz genutzt wird. Es handelt sich bei Auslandsumsätzen schließlich nicht um steuerfreie, sondern um nicht steuerbare Umsätze. Daher gilt bei Auslandsumsätzen, dass der Vorsteuerabzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Umsatz im Inland steuerfrei gewesen wäre. Falls dies nicht der Fall gewesen wäre, ist der Vorsteuerabzug nicht zu versagen und dieser ist wie üblich geltend zu machen.

3.4 Umsatzsteuer: Risiken bei einem Ort der Leistung im Ausland

Für Unternehmer, die nicht steuerlich versiert sind, liegt ein Risiko zur Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG vor. Hierbei geht es um eine unrichtige, weil unzulässige berechnete Umsatzsteuer auf Rechnungen. Gerade in Fällen, in denen Unternehmer sonstige Leistungen an einen Ort im Ausland erbringen, kommt es tatsächlich oft vor, dass sie eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten, die aber nicht nach dem Gesetz geschuldet wird. Denn auch auf solche unrichtig erhobene Umsatzsteuern hat der Staat nach § 14c UStG einen gesetzlichen Anspruch (zumindest die BRD).

Somit wäre dies eine steuerliche Falle für Unternehmer, die sich dessen nicht bewusst sind und Steuer in Rechnung stellen, obwohl es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt. Daher gilt es für jeden Unternehmer in Deutschland, seinen Steuerberater bei solchen Umsätzen zu konsultieren.

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Enenfalls interessant: Buchhaltung im E-Commerce

In diesem Video erklären wir, wie wir die großen und kleinen Herausforderungen im Bereich E-Commerce digital meistern.

4. Ort der Leistung und Umsatzsteuer im Ausland – Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass umsatzsteuerlich einige Risiken und Spezialvorschriften vorliegen, die zu beachten sind. Selbst bei Kleinigkeiten können sich steuerliche Rechtsfolgen ändern und andere Meldepflichten nach sich ziehen. Eine Rechnung kann demnach auch als falsch erweisen, obwohl man sich doch sicher war, als Unternehmer immer alles richtig zu machen. Daher lässt sich sagen: lieber einmal zu viel einen Berater konsultieren als einmal zu wenig!


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer Auslandsumsätze schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren
  2. Erläuterung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
  3. Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung und Nutzung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Digitale Buchhaltung

  1. Anwendung des OSS-Verfahrens bei Lieferungen und Leistungen im EU-Gemeinschaftsgebiet
  2. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  3. Bestätigung unserer Expertise auf dem Gebiet der Digitalisierung durch DATEV

Allgemeines

  1. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  2. Umfassende Beratungen zum Quellensteuerabzug und zur Hinzurechnungsbesteuerung
  3. Reduktion der Steuerlast durch Rechtsformwahl und Sitzverlegung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

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Telefon-/ Videokonferenz

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Die Differenzbesteuerung stellt eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen dar. Kurz erklärt, unterwirft der Unternehmer hier nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt also praktisch nur auf den Gewinn statt auf den Warenwert an. Im Folgenden erläutern wir, wer die Differenzbesteuerung anwenden kann und welche weiteren Besonderheiten es gibt.

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Unser Video: Prüfungsschema zur Umsatzsteuer

In diesem Video erklären wir, wie man bei der Anwendung des Umsatzbesteuerung vorgeht und worauf man beim StB-Examen achten muss.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Differenzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht – Einleitung

Grundsätzlich wird  die Umsatzsteuer auf den (Netto-)Verkaufspreis erhoben. Gleichzeitig hat der Unternehmer aus den bezogenen Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug. Dabei bezeichnet man diese Art der Umsatzbesteuerung als „Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“.

Beispiel: Der Autohändler A kauft von einem anderen Unternehmer ein Auto für EUR 10.000 zuzüglich EUR 1.900 USt. Anschließend möchte er beim Verkauf eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Er verkauft schließlich das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt.

Im Ergebnis beträgt die Zahllast des Autohändlers A an das Finanzamt EUR 380, da er die EUR 1.900 USt aus dem Einkauf des Autos als Vorsteuer geltend machen kann und für den Verkauf des Autos EUR 2.280 Umsatzsteuer schuldet.

Hat der Autohändler A allerdings das Auto von einer Privatperson gekauft, hat er hierbei keinen Vorsteuerabzug. Trotzdem müsste er eigentlich auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer entrichten. Bei dieser Problematik setzt die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG an.

2. Wer kann die Differenzbesteuerung anwenden ?

Nur sogenannte „Wiederverkäufer“ können die Differenzbesteuerung anwenden. Als Wiederverkäufer gelten dabei Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als „Wiederverkäufer“ (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 UStG). Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann dabei auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind jedenfalls der Gebrauchtwagenhandel, das Kunstgewerbe und das Secondhandgeschäft.

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Haben Sie Fragen zum Umsatzsteuerrecht?

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3. Für welche Gegenstände gilt die Differenzbesteuerung ?

Die Differenzbesteuerung findet nur auf bestimmte Gegenstände Anwendung. Unternehmer müssen sie insbesondere innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erworben haben (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 UStG). Außerdem darf der Unternehmer aus der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Das liegt daran, weil er den Gegenstand von den folgenden Personen erworben hat (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG):

Die Differenzbesteuerung findet übrigens keine Anwendung bei Edelsteinen oder Edelmetallen (§ 25a Absatz 1 Nummer 3 UStG).

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht und Steueroptimierungen

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4. Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Aufzeichnungspflichten

Gemäß § 25a Absatz 3 Satz 1, 3 UStG ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist dabei herauszurechnen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, etwa Reparaturkosten, sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er, wie in der Einleitung beschrieben, das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000 (EUR 12.000 – EUR 10.000) entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto somit für EUR 12.380 verkaufen.

Hätte er nach dem Kauf des Autos noch eine Reparatur im Wert von EUR 100 vorgenommen, würde der Verkaufspreis netto auf EUR 12.100 und brutto auf EUR 12.399 steigen, weil sich die USt durch die Reparatur um EUR 19 erhöht.

Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) in Betracht käme (zum Beispiel Bücher).

Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Absatz 6 Satz 2 UStG).

Außerdem darf er in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen (§ 14a Absatz 6 Satz 2 UStG). Stattdessen ist auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung hinzuweisen.

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Ebenfalls interessant: 7 % vs. 19 % USt

In diesem Video erklären wir, wann man auf Lieferungen und Leistungen den Regelsatz von 19 % USt anwendet und wann es 7 % sein dürfen.

5. Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung

Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich. Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.

Ein Verzicht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer erfolgt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er erneut das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000, entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto folglich für EUR 12.380 anbieten.

Falls A die Regelbesteuerung anwendet, zahlt der andere Unternehmer nach Abzug der Vorsteuer nur EUR 12.000. Im Falle der Anwendung der Differenzbesteuerung würde er hingegen EUR 12.380 zahlen, da er die EUR 380 USt in diesem Falle nicht als Vorsteuer abziehen darf. Bei einem Weiterverkauf unter Wiederverkäufern ist somit eine Absprache über die Art der Umsatzbesteuerung sinnvoll.


Steuerberater für E-Commerce-Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei ihrer Finanzbuchhaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Anwendung des OSS-Verfahrens für Händler aus dem E-Commerce-Bereich
  2. Regelmäßige Übermittlung von Datensätzen an das Bundeszentralamt für Steuern
  3. Vorteilorientierte Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  4. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  5. Nutzung von Steuervorteilen durch geschicktes Optieren nach § 9 UStG
  6. Umsatzsteuerlich vorteilhafte Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

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Ein Unternehmenskauf birgt oft viele Risiken. So kann etwa der Unternehmenswert nach dem Erwerb drastisch sinken. Jedoch kann man mit einer Gestaltung dafür sorgen, dass der Unternehmenskauf trotz Verlusten noch einen Nutzen hat. So hat es etwa Elon Musk mit seiner Übernahme von Twitter wohl geschafft, mehrere Milliarden USD für den Verlustvortrag zu sichern. Ganz ähnliche Maßnahmen können aber auch Unternehmer in Deutschland treffen, um Verluste, die durch einen Unternehmenskauf entstanden sind, steuerlich zu nutzen – sogar auf der privaten Ebene.

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Unser Video: Verluste nutzen wie Elon Musk

In diesem Video erklären wir, wie man Verluste nach einem Unternehmenskauf nutzen kann, um zukünftige Gewinne günstig zu versteuern.

Inhaltsverzeichnis


1. Nach einem Unternehmenskauf Verluste nutzen – Einleitung

Unternehmer streben seit jeher nach Profit. Das bedeutet, dass sie für ihre Tätigkeit mehr Geld einnehmen möchten, als sie zuvor hierfür aufgewendet haben. Logischerweise ist dies die Grundlage allen wirtschaftlichen Handelns, denn andernfalls würden die Mittel, die für Produktion und Vertrieb erforderlich sind, eines Tages aufgebraucht sein. Dann wäre es Aus mit dem Unternehmen.

2. Verluste nach Unternehmenskauf: wie geht man damit um?

Und doch gibt es Situationen, die Ausnahmen dazu darstellen. Nehmen wir das Beispiel des Kaufs der Social Media-Plattform Twitter durch Elon Musk, dem reichsten Menschen der Welt. Er zahlte für die Übernahme des Unternehmens ungefähr USD 44 Milliarden, was einerseits einen starken überhöhten Preis darstellen dürfte. Andererseits ist seit seiner Übernahme der Wert des Unternehmens durch diverse Umstände stark gesunken. Tatsächlich soll der Unternehmenswert ein Jahr nach der Übernahme lediglich bei USD 15 Milliarden gelegen haben. Folglich soll Elon Musk durch den Kauf von Twitter USD 29 Milliarden verloren haben. Wie geht man damit um?

Wir gehen nun also der Frage nach, wie man nach einem Unternehmenskauf dieser Art etwaige Verluste nutzen kann. Dazu betrachten wir auch, ob dies eventuell ebenso für Elon Musk nach seiner Übernahme von Twitter gelten mag.

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3. Verluste durch Unternehmenskauf nutzen: Elon Musk kauft Twitter

Zunächst war der Kaufpreis mit USD 44 Milliarden sehr hoch. Viele Analysten hielten ihn für übertrieben. Offenbar wollte Musk anfangs den Kauf unbedingt durchziehen, sodass ihm der Preis gerechtfertigt schien. Doch noch im Verlauf des Kaufvorgangs müssen ihm Zweifel daran gekommen sein. Schließlich verlangte er, dass man den Kaufpreis neu verhandeln sollte. Als Grund hierfür nannte er Bedenken über die Anzahl an tatsächlich aktiven Nutzern des Nachrichtendienstes. Um diese Forderung durchzusetzen, ließ sich Elon Musk sogar vor Gericht verklagen. Am Ende akzeptierte er jedoch den ursprünglichen Kaufpreis. So zahlte er im Oktober 2022 USD 44 Milliarden an die Aktionäre von Twitter. Er übernahm die Aktien mit seiner X Corp., die als Holding fungierte und an der er die Mehrheit hielt, sodass er sich bei Twitter als CEO einsetzen konnte.

Dieser letztgenannte Aspekt ist sehr wichtig. Denn anschließend hatte Elon Musk die Freiheit, das Unternehmen nach eigenen Vorstellungen umzukrempeln. So nannte er Twitter in X um. Außerdem entließ er einen großen Teil der Führungskräfte. Aber auch viele andere Mitarbeiter mussten das Unternehmen verlassen. Gleichzeitig distanzierten sich aber auch sehr viele Werbekunden und zogen ihre Aufträge von X ab. Allein dies war schon dazu geeignet, den Unternehmenswert gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis deutlich zu reduzieren. Mit anderen Worten musste Elon Musk einen erheblichen Wertverlust für sein Unternehmen hinnehmen.

Kurz darauf – und von der Allgemeinheit weitestgehend unbemerkt – verschmolz Elon Musk seine Beteiligung an X mit seiner Holdinggesellschaft. Diese ist wiederum im Eigentum der X Holding Corp., an der weitere Investoren, die den Twitter-Deal finanziell unterstützt hatten, beteiligt sind. Im Wege dieser Verschmelzung ist offenbar auch der Wertverlust aufgedeckt worden. Verluste dieser Art kann man auch in den USA steuerlich vortragen und nutzen, um zukünftige Gewinne zu neutralisieren, sodass sich der Unternehmensverkauf trotzdem gelohnt haben dürfte.

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4. Verluste nach Unternehmenskauf nutzen: geht das auch in Deutschland?

Nun trennt Deutschland und die USA mehr als nur ein großer Ozean. Auch beim Steuerrecht gibt es manche Unterschiede. Aber in einem Punkt sind sich beide ähnlich, nämlich bei der Nutzung von Verlusten.

Normalerweise kann man in Deutschland keine Verluste, die ein Unternehmen generiert, auf privater Ebene mit anderen Einkünften verrechnen. Wenn zum Beispiel ein GmbH-Gesellschafter die Verluste seiner GmbH nutzen möchte, dann nur, indem die GmbH sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Der Verlustvortrag findet also allein auf Ebene der GmbH statt. Davon profitiert der Gesellschafter zwar indirekt, aber dies ist dennoch eher suboptimal. Besser wäre es, wenn man die Verluste gleich auf privater Ebene zur Verrechnung mit anderen Einkünften verwenden könnte.

Und das kann man auch. Dazu braucht man eine GmbH mit mehr als einem Gesellschafter. Die GmbH nimmt nun einen Unternehmenskauf vor. Anschließend führt man verschiedene unternehmerische Maßnahmen durch, die bewirken, dass der Wert des erworbenen Unternehmens sinkt. Dabei muss man aber darauf achten, dass dies keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. Hier können eventuell Sonderabschreibungen oder eine Reduktion des Kundenstamms in Frage kommen. Jedenfalls sinkt der Wert des Unternehmens nach dem Kauf deutlich ab. Nun verkauft die GmbH das erworbene Unternehmen an eine andere Tochtergesellschaft. Durch einen solchen Unternehmensverkauf werden normalerweise die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert. In diesem Fall führt der Unternehmensverkauf allerdings zur Aufdeckung des Verlusts, der durch die Wertminderung entstanden ist und den wir nun zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen nutzen können.

Aber das ist nur der erste Teil der Gestaltung. Denn nun verkaufen die Gesellschafter ihre Anteile untereinander. Auch deren Wert ist ja gesunken. Durch den Verkauf auf privater Ebene stellen die Gesellschafter somit ebenfalls einen Verlust fest – und zwar auf privater Ebene. Und diesen können sie tatsächlich nutzen, um ihn mit positiven Einkünften aus anderen Quellen direkt zu verrechnen.

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Wertminderungen steuerlich nutzen

In diesem Video erklären wir, wie man Verluste auf Ebene der GmbH als Gesellschafter auf der privaten Ebene nutzbar macht.

5. Verluste aus einem Unternehmenskauf nutzen – Fazit

Auf diese Weise kann man also auch in Deutschland einen Unternehmenskauf dazu nutzen, um Verluste auf privater Ebene mit anderen Einkünften auszugleichen und so die Einkommensteuer zu optimieren. Da dies eine sehr spezielle Gestaltung ist, sollte man dies stets mit Experten in der Gestaltungsberatung besprechen und planen. Jedenfalls stellt dieses Gestaltungsmodell auch eine gewisse Rückversicherung bei einem riskanten Unternehmenskauf dar. Da die Wirtschaftslage in Deutschland gerade ungünstig ist, kann sich diese Option bei einem geplanten Unternehmenskauf durchaus als vorteilhaft erweisen. Schließlich besteht kein Grund, das Risiko in vollem Umfang zu akzeptieren, wenn der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen hat, um es zumindest in Bezug auf die Besteuerung abzufedern. Man muss eben nur wissen, wie es geht.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung von Verlusten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Individuelle Beratung zur GmbH-Besteuerung, insbesondere für Startups
  2. Empfehlungen noch vor der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  3. Informationen zur Nutzung von Verlustvorträgen

Unternehmenskauf

  1. Gegenüberstellung von Share Deal und Asset Deal
  2. Begleitung von Unternehmenstransaktionen im Rahmen der Due Diligence
  3. Informationen zum Inhalt eines Unternehmenskaufvertrags
  4. Empfehlungen zur Vorbereitung steueroptimierter Unternehmensübertragungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Jeder international aufgestellte Konzern muss dafür sorgen, dass seinen Konzerngesellschaften verschiedenste Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Diese Dienstleistungen können administrativer, technischer oder kaufmännischer Art sein. Im Regelfall trägt die Muttergesellschaft oder eines beziehungsweise mehrere eigens dafür bestimmte Konzernunternehmen die Kosten für die entsprechenden Dienstleistungen. Im Folgenden erläutern wir, welche Dienstleistungen man innerhalb eines internationalen Konzerns dem Grunde nach verrechnen kann. Dies ist relevant, weil Verrechnungspreise bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen deutliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Konzerns haben.

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Unser Video: internationale Verrechnungspreise

In diesem Video erklären wir, welche steuerliche Auswirkungen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Verrechnungspreise zur Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen – Einleitung

Sofern eine deutsche Konzerngesellschaft Dienstleistungen von einer ausländischen Konzerngesellschaft empfängt, prüft die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung in den meisten Fällen die als Betriebsausgaben verbuchten Dienstleistungen. Hierbei führt Sie zunächst eine Prüfung der Abziehbarkeit der Ausgaben „dem Grunde nach“ durch. Sobald eine Abziehbarkeit dem Grunde nach zutreffend ist, erfolgt eine Prüfung „der Höhe nach“.

2. Verrechnungspreise zu Dienstleistungen: Betriebsausgabenabzug

Gemäß § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb dienen. Der objektive Zusammenhang liegt vor, wenn der Betrieb das auslösende Moment für die Aufwendung ist. Der subjektive Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Aufwendungen nach Einschätzung des Steuerpflichtigen dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Haben Sie Fragen zur konzerninternen Verrechnung von Dienstleistungen?

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3. Steueroptimierte Verrechnungspreise für Dienstleistungen: der Vorteilstest

In einem nächsten Schritt erfordert die Frage, ob die Dienstleistung der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft, der ihre Geschäftsposition stärkt oder sichert, eine Prüfung. Hierbei schätzt man zunächst ein, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, diese Tätigkeit zu vergüten, wenn sie von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt worden wäre, oder ob es diese Tätigkeit betriebsintern als Eigenleistung erbracht hätte. Wenn diese Frage keine positive Antwort erhält, ist davon auszugehen, dass die Transaktion zwischen fremden Dritten wohl kaum zustande gekommen wäre. Damit gilt sie als unüblich. Die Zahlung für diese Dienstleistung wäre somit gesellschaftsrechtlich statt betrieblich veranlasst. Folglich darf gemäß § 4 Absatz 4 EStG kein Abzug als Betriebsausgabe stattfinden.

4. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: unerlaubte Kostenansätze

Nur einige im internationalen Konzern erbrachte Dienstleistungen sind verrechenbar. Insbesondere die folgenden Leistungen sind von der Verrechnung ausgeschlossen:

4.1. Gesellschafteraufwand („shareholder activities“)

Gesellschafteraufwand  ist der durch die Tätigkeit oder Leistung eines Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe veranlasste Aufwand, der aufgrund der Stellung oder der Pflichten einer kapital- oder vermögensmäßigen Beteiligung verursacht ist. Dieser umfasst insbesondere die folgenden Tätigkeiten oder Leistungen:

und nicht den Konzerngesellschaften zugutekommen, wie für Gesellschafterversammlungen, Vorstand und Aufsichtsrat

4.2. Zufällig entstehende Vorteile

Es gibt einige Fälle, in denen ein Konzernunternehmen, etwa ein Gesellschafter oder ein Koordinierungszentrum, eine konzerninterne Dienstleistung nur für bestimmte Konzernunternehmen erbringt, dabei jedoch zufällig anderen Konzernunternehmen Vorteile verschafft. Da die anderen Konzerngesellschaften keinen Bedarf für die Dienstleistung hatten und diese auch nicht in Auftrag gegeben haben beziehungsweise direkt bezogen haben, stellt die Dienstleistung keine verrechenbare Dienstleistung dar. Außerdem wäre ein unabhängiges Unternehmen in einer Situation, in dem es rein zufällig von einem Vorteil profitiert, kaum bereit, hierfür eine Vergütung zu entrichten.

4.3. Konzernrückhalt

Der Konzernrückhalt beschreibt die Vorteile, die eine Konzerngesellschaft nur deshalb erhält, weil sie einem internationalen Konzern angehört. Hierzu gehören beispielsweise eine bessere Kreditwürdigkeit des einzelnen Unternehmens, günstigere Beschaffungsmöglichkeiten von Waren sowie eine Verbesserung der Stellung des Unternehmens im Absatzmarkt. Allerdings kann man diese Vorteile bestenfalls ungenau beziffern. Der Konzernrückhalt stellt insbesondere kein Recht oder keine Forderung dar. Ebenso liegt den genannten Vorteilen kein Leistungsaustausch zu Grunde, der ein Entgelt rechtfertigen würde. Im Ergebnis hat der Konzernrückhalt bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen keine Relevanz.

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Fachberatung für national und international tätige Konzerne

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5. Konzerninterne Verrechnung von Dienstleistungen bei internationalen Konzernen

Wenn die Dienstleistungen dem Grunde nach verrechenbar sind, erfolgt eine Prüfung der Verrechnung der Höhe nach. Hierbei ermittelt man unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, welche Höhe der Verrechnung angemessen ist.

5.1. Direkte Verrechnung

Mithilfe der Methode der direkten Preisverrechnung verrechnet man für jede erbrachte Leistung einen bestimmten Preis, den der Dienstleistungsempfänger an den Dienstleistungserbringer bezahlt. Die direkte Preisverrechnung wendet man insbesondere dann an, wenn für unabhängige Unternehmen ähnliche Dienstleistungen erbracht werden wie für verbundene Unternehmen. Wenn bestimmte Dienstleistungen nicht nur für verbundene, sondern auch für unabhängige Unternehmen in vergleichbarer Art und Weise und als ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens erbracht werden, so kann man vermuten, dass das multinationale Unternehmen die Möglichkeit besitzt, eine gesonderte Grundlage für die Vergütung darzulegen.

5.2. Indirekte Verrechnung (Konzernumlage)

Wenn die direkte Preisverrechnungsmethode nicht anwendbar ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre, können Methoden der indirekten Preisverrechnung Verwendung finden.

Bei der indirekten Verrechnung ordnet man die entstandenen Einzel- und Gemeinkosten mithilfe einer sogenannten Konzernumlage gegenüber den die Leistungen empfangenden Unternehmen anhand eines sachgerechten Verteilungsschlüssels zu. Ein sachgerechter Verteilungsschlüssel kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe beispielsweise der Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Anzahl der Computerarbeitsplätze sein.

Dies hält man in einem schriftlichem Konzernumlagevertrag fest, der regelmäßig die folgenden Angaben enthält: Vertragsparteien, Art der zu erbringenden Dienstleistungen, Vergütungsregelungen und Aufteilungsschlüssel, Abrechnungsmodalitäten, Berücksichtigung von Erträgen und Anrechnung von erbrachten Leistungen, Eintritts- und Austrittsregelungen, Informations- und Prüfungsrechte, Steuern, Schiedsregelung, Beginn und Dauer des Vertrags, Kündigungs- und Anpassungsmöglichkeiten, anwendbares Recht.

Bevor man Dienstleistungen mithilfe einer Konzernumlage verrechnen kann, muss man den Kostenpool beziehungsweise die verrechenbaren Kosten sammeln. Hierbei sind die dem Grunde nach von der Verrechnung ausgeschlossenen Leistungen sowie die bereits im Wege der direkten Verrechnung weiterbelasteten Kosten auszusondern. Im Anschluss kategorisiert man die verschiedenen Dienstleistungen, da für verschiedene Dienstleistungen verschiedene Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen. Nachdem die entsprechenden Kosten in einem Kostenpool gesammelt wurden, muss man zur Aufteilung der Kosten einen sachgerechten Verteilungsschlüssel definieren. Der Verteilungsschlüssel muss so gestaltet sein, dass ein sachgerechter Zusammenhang zwischen der Art des Verteilungsschlüssels und der Dienstleistung besteht. So ist für den Kostenbereich „Personal“ der wohl zutreffendste Schlüssel die „Anzahl der Mitarbeiter“. Für den Kostenbereich „IT“ ist hingegen der Schlüssel „Anzahl der eingesetzten PCs oder Lizenzen“ am ehesten geeignet.

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Unser Video: Organschaft im Körperschaftsteuerrecht

In diesem Video erklären wir, worauf es bei einer ertragsteuerlichen Organschaft mit Kapitalgesellschaften ankommt.

6. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: Verrechnungsmethoden

Als bevorzugte Methode wendet man grundsätzlich die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method, kurz: CUP) an. Für die Anwendung des externen Preisvergleichs ist es erforderlich, dass Dienstleistung auch zwischen unabhängigen Unternehmen auf dem Markt des Empfängers erbracht werden. Für den internen Preisvergleich ist es erforderlich, dass das leistungserbringende Unternehmen diese auch an unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen erbringt.

Beide Preisvergleiche dürften in der Praxis kaum durchführbar sein. Das liegt daran, dass die Konzerngesellschaft im ersten Fall nahezu identische Dienstleistungen von einem unabhängigen Unternehmen empfangen oder an ein unabhängiges Unternehmen erbringen müsste und im zweiten Fall die Preise, die zwischen unabhängigen Unternehmen für diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, kennen müsste.

In der Praxis wird die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method, kurz: CPM), die nach Auffassung der OECD und der Finanzverwaltung hier nur im Falle einer Nichtanwendbarkeit der Preisvergleichsmethode herangezogen werden soll, die Regel für die Bestimmung eines fremdüblichen Preises sein. Hierbei werden die im Kostenpool gesammelten Selbstkosten der leistenden Konzerngesellschaft um einen fremdüblichen Gewinnaufschlag erhöht. Für sogenannte Routinedienstleistungen kann ein Kostenaufschlag in Höhe von 5 % im Regelfall fremdüblich sein.

7. Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise

Die Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen über die Landesgrenze hinweg erfordert regelmäßig eine Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Absatz 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV). In dieser soll man eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix), eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation) dokumentieren.

Sofern Konzernumlagen vereinbart wurden, erfordern insbesondere die folgenden Punkte Beachtung:

1. Beschreibung der Kategorien von konzernintern erbrachten Dienstleistungen

2. Gründe für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Geschäft der Unternehmensgruppe

3. Beschreibung der Nutzen oder erwarteten Nutzung für jede Dienstleistung („benefit test“)

4. Beschreibung des gewählten Aufteilungsschlüssels und Begründung seiner Auswahl

5. Berechnungen (beispielsweise Excel-Tabellen), aus denen die einbezogenen Kosten sowie die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hervorgehen


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim steueroptimierten Ansatz von konzerninternen Verrechnungspreisen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Strategische Beratung von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Nutzung von Holdingstrukturen
  2. Informationen zum Erwerb eigener Anteile
  3. Beratung zu Möglichkeiten disquotaler Gewinnausschüttungen
  4. Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Informationen zum Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht
  2. Empfehlungen zum Aufbau internationaler Unternehmensstrukturen mittels Mittelstandsmodell
  3. Analyse zu Risiken einer Doppelbesteuerung
  4. Warnung vor Risiken bei Funktionsverlagerung
  5. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in Österreich
  6. Allgemeine Informationen zum Steuerrecht ausländischer Steuerregime (zum Beispiel Luxemburg, Mauritius, Singapur)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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