Nach § 3c EStG gilt für bestimmte Betriebsausgaben und Werbungskosten das sogenannte Teilabzugsverbot. Es greift immer dann, wenn Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen oder zukünftig steuerfreien Erträgen in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wir schauen uns einmal genauer an, in welchen Fällen das Teilabzugsverbot anzuwenden ist und welche konkreten Auswirkungen es hat!
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Inhaltsverzeichnis
1. Das grundsätzliche Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EStG)
In § 3c Absatz 1 EStG ist der Grundfall des Teilabzugsverbotes geregelt. Ausgaben dürfen demnach, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Steuerpflichtige kann die entsprechenden Aufwendungen also nicht steuermindernd geltend machen. Die Vorschrift umfasst neben allen denkbaren steuerfreien Einnahmen auch alle in Betracht kommenden Ausgaben.
Beispiele hierzu:
- Nach § 3 Nummer 72 EStG sind Erträge aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in einem bestimmten Rahmen steuerfrei. Das Teilabzugsverbot besagt hier, dass der Betreiber der Anlage auch die Anschaffungskosten (im Rahmen der AfA) und sonstigen Aufwendungen (zum Beispiel für die Erneuerung der Elektroinstallation) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen darf.
- Bestimmte Teile des Arbeitslohnes, etwa die Corona- oder Inflationsausgleichsprämie (IAP), waren nach § 3 Nummer 11a und 11c EStG von der Lohnsteuer befreit. Sind einem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit diesen Zahlungen Kosten entstanden, greift für diese das Teilabzugsverbot des § 3c Absatz 1 EStG.
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG steuerfrei sein. In der Regel entstehen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen auch Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten. Diese fallen unter das Teilabzugsverbot des § 3c EStG.
Das Teilabzugsverbot gilt durch § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften, zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen.

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2. Das besondere Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 2 EStG)
In § 3c Absatz 2 EStG sind die besonderen Teilabzugsverbote geregelt. Sie betreffen Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie Bezüge im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG, zum Beispiel
- Erträge aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
- Gewinnausschüttungen,
- Dividenden oder
- Leistungen einer Stiftung (§ 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG)
erhalten beziehungsweise erzielen. Die Aufwendungen, die mit diesen Erträgen in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Veräußerungskosten, Rechtsberatungskosten), sind dann nur zu 60 % abziehbar. Korrespondierend hierzu unterliegen die entsprechenden Einnahmen ebenfalls nur in Höhe von 60 % der Besteuerung.
Ist eine Person zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat sie ihr ein Darlehen gewährt, sind Verluste aus dieser Darlehensforderung nur zu 60 % zu berücksichtigen (§ 3c Absatz 2 Satz 2 EStG). Entsprechendes gilt im Rahmen des besonderen Teilabzugsverbotes auch für die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft. Kosten hierfür (etwa die Abschreibung) sind ebenfalls nur im Umfang von 60 % anzusetzen.
3. Das Abzugsverbot für Sanierungserträge (§ 3c Absatz 4 EStG)
Gewinne, die bei der Sanierung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens anfallen, sind nach § 3a EStG steuerfrei. Auch hieraus resultiert allerdings ein Teilabzugsverbot beziehungsweise ein vollständiges Abzugsverbot. Wie umfangreich es ausfällt, richtet sich danach, in welchem Umfang Aufwendungen mit steuerfreien Sanierungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Geregelt ist das besondere Teilabzugsverbot für derartige Kosten in § 3c Absatz 4 Satz 1 EStG. Außerdem gilt nach § 3c Absatz 4 Satz 3 und 4 EStG (Wortlaut): „Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Dies gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.“
Steuerberater für Unternehmensbesteuerung
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- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
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- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
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Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht. Insbesondere für Unternehmer, die Betriebsvermögen verkaufen oder übertragen möchten, ist es von großer Bedeutung, die steuerlichen Implikationen dieser Übertragungen zu verstehen. In diesem Artikel werden die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen erläutert und praxisrelevante Aspekte der steuerlichen Behandlung behandelt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Was bedeutet „Übertragung von Betriebsvermögen“?
Unter der Übertragung von Betriebsvermögen versteht man die Abgabe von Vermögensgegenständen, die zum Betrieb eines Unternehmens gehören, auf einen anderen Inhaber oder auf ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Dies kann durch Verkauf, Schenkung oder Erbfall erfolgen. Betriebsvermögen umfasst sowohl materielle Vermögenswerte, wie Maschinen und Gebäude, als auch immaterielle Werte, etwa Patente oder Rechte. Die steuerliche Behandlung dieser Übertragungen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Übertragung und der betroffenen Vermögenswerte.
2. Steuerliche Grundsätze zur Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen
Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt in der Regel nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere § 6 EStG. Grundsätzlich wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen die Steuerlast nicht sofort fällig. Stattdessen kann der Steuerpflichtige die Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies soll insbesondere die unternehmerische Weiterführung des Betriebs begünstigen und verhindern, dass bei jeder Übertragung eine sofortige Steuerlast entsteht.
Wesentlich ist dabei, dass stille Reserven, die im übertragenen Betriebsvermögen enthalten sind, zunächst nicht besteuert werden. Stattdessen werden diese bei einer späteren Veräußerung des Vermögens versteuert. Der steuerliche Vorteil dieser Regelung ist vor allem für Unternehmensnachfolger oder Erben von Bedeutung, da sie die Steuerlast langfristig aufschieben können.

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3. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil
Im Kern ermöglicht die Vorschrift § 6 Absatz 3 EStG eine ertragsteuerneutrale Übertragung betrieblicher Einheiten auf ein anderes Steuerrechtssubjekt. Dies geschieht unter Durchbrechung des sonst geltenden Subjektsteuerprinzips. Konkret bedeutet das: Ein Unternehmer kann seinen Betrieb, einen Teilbetrieb oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) unentgeltlich übertragen, ohne dass es bei dieser Übertragung von Betriebsvermögen zu einer Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt. Der Clou dieser Regelung liegt in der sogenannten Buchwertfortführung. Der Übernehmer – sei es ein Familienmitglied oder ein anderer Begünstigter – setzt einfach die Buchwerte des Überträgers fort. Dadurch werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die sonst zu einer erheblichen Steuerlast führen könnten. Dies macht die Regelung besonders attraktiv für Familienunternehmen, die eine generationenübergreifende Nachfolge planen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das heißt, dass bei zukünftiger Veräußerung des Betriebes Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht hat.
Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Ein solcher Anteil umfasst nicht nur den Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern auch das sogenannte Sonderbetriebsvermögen. Interessant ist auch, dass die Übernahme anteiliger betrieblicher Verbindlichkeiten nicht als entgeltliche Gegenleistung gilt und somit die Unentgeltlichkeit ungefährdet bleibt. Wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch hier einige Ausnahmen und Sonderregelungen. So ist es nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG möglich, einzelne Wirtschaftsgüter zurückzubehalten. Dies führt allerdings zu einer fünfjährigen Sperrfrist. Funktional unwesentliches Sonderbetriebsvermögen kann sogar ohne Einhaltung dieser Sperrfrist zurückbehalten werden.

Fachberatung für Unternehmensteuerrecht
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4. Die Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
§ 6 Absatz 5 EStG regelt die steuerneutrale Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Diese Vorschrift ermöglicht Unternehmern und Mitunternehmern, betriebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Der Paragraph unterscheidet zwischen Überführungen ohne Rechtsträgerwechsel (Satz 1 und 2) und Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel (Satz 3). Dabei erlaubt § 6 Absatz 5 Nummer 1 EStG die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nummer 2 ermöglicht die Übertragung zwischen einem Einzelunternehmen und dem Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft. Nummer 3 regelt die Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde zusätzlich die Nummer 4 mitaufgenommen. Dadurch ist es nun möglich, Wirtschaftsgüter unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitunternehmerschaften beteiligungsidentisch sind, also dieselben Mitunternehmer mit gleichem Anteil an den Personengesellschaften beteiligt sind. Diese werden auch als Schwesterpersonengesellschaften bezeichnet.
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5. Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen – Fazit
Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein komplexes Thema, das Unternehmer bei geplanten Unternehmensverkäufen, Erbschaften oder Schenkungen vor Herausforderungen stellt. Eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Regelungen und eine gezielte Steuerplanung sind unerlässlich, um die Steuerlast zu optimieren und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig mit den steuerlichen Aspekten der Betriebsvermögensübertragung auseinandersetzen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Durch die richtige steuerliche Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen können Unternehmer sowohl die Steuerlast minimieren als auch den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen und die unternehmerische Nachfolge erfolgreich umsetzen.
Steuerberater für Vermögensnachfolge
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Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Inhalt eines Testaments
- Empfehlung zur Aufnahme einer Rückforderungsklausel bei einem Schenkungsvertrag
- Informationen zur Regelverschonung und Optionsverschonung
- Nutzung von Nießbrauchvorbehalten zur Reduzierung der Schenkungsteuer
- Empfehlung von Stiftungen zur Optimierung der Vermögensnachfolge
Unternehmensverkauf
- Beratung zu den Vorteilen von Share Deal & Asset Deal für Verkäufer und Käufer
- Erstellung von Unternehmenskaufverträgen
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Viele GmbH-Gesellschafter erwerben über ihre GmbH einen Firmenwagen, der ihnen teilweise auch für Privatfahrten zur Verfügung steht. Dabei berücksichtigt das Einkommensteuerrecht diese Privatfahrten als geldwerte Leistungen, die die GmbH zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gewährt. Bedingt also ein Firmenwagen stets eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter? Nun, wir kennen eine Alternative, mit der Sie keine Steuer zahlen, sondern am Ende finanziell sogar noch besser dastehen. Der Trick dabei ist, dass man als GmbH-Gesellschafter einen Firmenwagen privat kauft und dann über eine Vermietung (beziehungsweise Leasing) der eigenen GmbH überlässt.
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In diesem Video erklären wir, wie man einen Ferrari privat kauft und dann an die eigene GmbH vermietet, um viele Vorteile zu erlangen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vermietung eines Firmenwagens durch GmbH-Gesellschafter – Einleitung
Die meisten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen über ihr Unternehmen einen Firmenwagen – sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten. Oft genug handelt es sich hierbei um Autos gehobener Preisklassen, die ja auch einen gewissen Unternehmenserfolg widerspiegeln sollen. Denn Unternehmenserfolg setzt man im Allgemeinen mit soliden Geschäftsbeziehungen gleich, sodass jemand, die oder der mit einem entsprechend hochwertigen Firmenwagen vorfährt, als zuverlässig und vertrauensvoll gilt.
Es gibt also gute Gründe für Unternehmer, einen dem geschäftlichen und sozialen Umfeld entsprechenden Firmenwagen zu nutzen. Und da die GmbH die Betriebskosten für das Auto in ihrer Steuererklärung ansetzen kann, um Steuern zu reduzieren, hat man auch noch einen Steuervorteil auf der eigenen Seite.
Doch halt, das ist ein wenig voreilig. Schließlich weiß der Gesetzgeber nur allzu gut, dass Unternehmer ihren Firmenwagen gerne auch für private Fahrten nutzten. Für solche Zwecke soll es aber keine steuerlichen Abzüge geben. Denn sonst könnten Arbeitnehmer ebenfalls darauf pochen, dass auch ihre Privatfahrten bei der Versteuerung ihres Einkommens einen positiven Effekt erzielen. Kosten für die private Lebensführung sind aber logischerweise bei jeglichen Steuern vom Ansatz ausgeschlossen, denn sonst würde es sich ja um eine staatliche Subventionierung handeln.
Hier könnte jetzt also bereits das Fazit stehen, dass ein Firmenauto zwar Vorteile bietet, aber auch zu einer Besteuerung führt. An dieser gut vorbereiteten Stelle bieten wir nun eine wesentlich interessantere Alternative. Erlauben Sie uns also bitte, Ihnen exemplarisch vorzurechnen, wie Sie mit Ihrem Traumauto dem eigenen Unternehmen einen Vorteil verschaffen und zusätzlich noch privat davon profitieren.
2. Firmenwagen für GmbH-Gesellschafter: welches ist Ihr Traumauto?
Bevor wir uns aber in die Materie einrechnen, wollen wir Ihr Interesse noch ein wenig an der Zapfsäule oder Wallbox Ihrer Phantasie aufladen. Wir fragen Sie, welches Auto Sie gerne fahren würden? Um unser weiteres Vorhaben zu unterstützen, wählen Sie am besten ein Auto mit einem Neupreis zwischen EUR 100.000 und EUR 200.000 aus. Ist es ein Porsche, ein Mercedes-Benz, ein BMW, ein Audi? Oder lieben sie vielleicht eher italienische Modelle, einen Ferrari, Maserati oder Lamborghini etwa? Und für den etwas kühleren Geschmack, der Understatement ausstrahlt, stünden vielleicht auch ein Jaguar, Range Rover, Aston Martin oder ein Bentley zur Verfügung. Wer weiß, eventuell denkt sogar der eine oder die andere unter unseren Lesern über einen üppig ausgestatteten Volvo nach, der durch sein nobles skandinavisches Design besticht.
Egal für welches Modell Sie sich bei dieser Wahl entscheiden, einen Aspekt sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen. Bei Ihrem Traumauto sollte es sich nämlich um eine Anschaffung handeln, die, wenn überhaupt, nur einen geringen Wertverlust in den ersten Jahren der Nutzung verzeichnen wird. Idealerweise steigt der Wert des Autos sogar noch. Denn einen eventuellen Wertanstieg würden wir gerne nutzen, doch dazu später mehr.
Um nun unser Rechenexempel anschaulich zu illustrieren, legen wir uns auf einen Kaufpreis von EUR 180.000 fest. Dabei hegen wir in unserem Beispiel die berechtigte Hoffnung, dass der Wert des Autos innerhalb von sechs Jahren sogar noch um gut EUR 20.000 steigt. Aber selbst bei einem mäßigen Wertverlust sollte der Vorteil unseres Gestaltungsmodells klar zum Vorschein kommen.

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3. Unsere Gestaltung: Firmenwagenvermietung durch GmbH-Gesellschafter
3.1. Ziele unserer Gestaltung
Das Ziel unserer Gestaltung ist primär, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Nutzung des Firmenwagens keine Steuer zahlen soll. Trotzdem soll ihm oder ihr ein hochwertiger Dienstwagen zur Verfügung stehen, der auch repräsentative Funktionen erfüllt. Gleichzeitig soll die GmbH aber auch alle Betriebskosten tragen. Ein weiteres Ziel ist sekundär, dass nämlich der zukünftige Verkauf des Autos ebenfalls steuerfrei erfolgt. Wenn der Verkauf dabei sogar mehr Geld einbringt als der Erwerb gekostet hat, umso besser.
3.2. Unser Vorgehen
Um all diese Punkte zu erfüllen, müssen wir uns vom klassischen Erwerb des Firmenwagens durch einen von der GmbH initiierten Kauf verabschieden. Zwar ist das eine Voraussetzung, um die Betriebskosten steuerlich anzusetzen, aber das bedeutet auch, dass der GmbH-Gesellschafter für die Privatnutzung Steuern zahlen muss. Deshalb kauft statt der GmbH ihr Gesellschafter das Auto. Er setzt also private Mittel dazu ein. Das klingt zunächst nach einem Nachteil, weil die Anschaffung eben keinen Bezug zum Betriebsvermögen der GmbH schafft. Den stellen wir nun über einen Leasingvertrag zwischen GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH her, was wir allgemein als Vermietung des Firmenwagens bezeichnen möchten. Die GmbH übernimmt also sowohl die Versicherungskosten als auch die laufenden Betriebskosten für den Firmenwagen. Gleichzeitig kann der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, er gehört ihm ja schließlich.
Um nun diese partielle Privatnutzung steuerlich vom dienstlichen Gebrauch abzugrenzen, sollte man über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten ein Fahrtenbuch führen. Dieser Nachweis belegt folglich den geschätzten Anteil der Kosten, die auf privater Ebene entstehen. Logischerweise dürfen sie beim Ansatz der Betriebskosten keine Berücksichtigung finden.
3.3. Steuerliche Aspekte der Vermietung eines Firmenwagens an die eigene GmbH
Würde man sich aber dazu entschließen, dass die Vermietung des Firmenwagens durch den GmbH-Gesellschafter ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, kann die GmbH selbstverständlich die gesamten Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Dann fährt man als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Traumauto rein dienstlich und hat trotzdem Spaß daran.
Das Phantastische dabei ist, dass der GmbH-Gesellschafter durch die Vermietung des Dienstwagens auch noch Mietgebühren dafür erhält. Parallel zum Abzug der Betriebskosten auf Ebene der GmbH kann der GmbH-Gesellschafter auch die Abschreibung der Anschaffungskosten vornehmen. Bei einem hochwertigen Auto ist die Abschreibung über die allgemeine Nutzungsdauer von sechs Jahren logischerweise relativ hoch. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen allenfalls gering sein dürfte. Für einen GmbH-Gesellschafter ist diese Gestaltung somit durchaus vorteilhaft.

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4. Bonus nach der Vermietung des Firmenwagens an die GmbH
4.1. Warum der private Verkauf des Firmenwagens steuerfrei ist
Kommen wir jetzt zu den sonnigen Aussichten, die uns erwarten, wenn der Firmenwagen, nachdem er abgeschrieben ist, nun zum Verkauf steht. Denn trotz der Abschreibung besitzt der Firmenwagen immer noch einen beachtlichen Restwert. Entweder liegt dieser nur wenig unter dem Neupreis oder sogar darüber. Hätte die GmbH den Firmenwagen gekauft, würde sie nach der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer auf den Restwert Steuern zahlen müssen. Aber durch den privaten Kauf unseres GmbH-Gesellschafters befindet sich das Firmenauto im Privatvermögen statt im Betriebsvermögen der GmbH. Hier erfolgt die Besteuerung beim Verkauf des Autos anderen Regeln.
Im Einkommensteuerrecht ist der Gewinn aus dem Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs stets steuerfrei (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Hier gilt also weder eine Sperrfrist noch eine andere Einschränkung. Selbstverständlich gilt ein Auto auch stets als ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Außerdem besteht bei einem Firmenwagen kein Risiko, dass die Vermietung durch den GmbH-Gesellschafter eine Betriebsaufspaltung auslöst. Schließlich ist ein Auto kein notwendiges Betriebsvermögen. Wer kein Auto hat oder nutzen kann oder möchte, kann nämlich immer noch mit anderen Verkehrsmitteln reisen.
4.2. Verkauf des Firmenwagens nach der Vermietung
Also verkauft unser GmbH-Gesellschafter nun das Auto unter Idealbedingungen nach sechs Jahren für EUR 200.000. Dabei generiert er allein durch den Verkauf einen Gewinn von EUR 20.000. Wenn er in den Jahren zuvor für die Vermietung des Firmenwagens an seine GmbH jährlich EUR 30.250 erhalten hat, gleichzeitig aber auch EUR 30.000 an Abschreibung ansetzen durfte, bleiben pro Jahr EUR 250 zu versteuern. Aber selbst dieser Überschuss bleibt von der Einkommensteuer verschont. Denn § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG sieht eine Freigrenze von EUR 256 für Mieteinnahmen vor. Mit EUR 250 liegen wir unter dieser Schwelle, sodass auch dieser Betrag steuerfrei bleibt.
Durch Vermietung und Verkauf des Firmenwagens kann unser GmbH-Gesellschafter somit insgesamt steuerfreie Einnahmen von EUR 201.500 erzielen. Und das, obwohl ihn das Auto anfangs nur EUR 180.000 gekostet hat. Dabei haben wir die steuerlichen Vorteile durch Abzug der Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH unberücksichtigt gelassen. Die kommen nochmals hinzu, hängen aber von ihrer tatsächlichen Höhe ab. Hierzu wollten wir aber keine Annahmen vornehmen, weil die Nutzung sehr individuell variieren dürfte.
Neugierig? Familienstiftung vermietet Firmenwagen
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5. Vermietung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Gesellschafter – Fazit
Unsere Gestaltung erfüllt also mehrere Zwecke. Einerseits ermöglicht sie es, dass die sonst übliche Privatentnahme über die pauschale 1 %-Regelung oder die aufwendige Fahrtenbuchmethode entfällt. Hier entsteht also keine Steuer für unseren GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Trotzdem steht ihm ein exklusives Auto als Firmenwagen zur Verfügung. Selbst wenn er es rein dienstlich fährt, profitiert er von diesem Luxus. Sicher, das bedeutet, dass er sich für den Privatgebrauch wohl ebenfalls ein Auto anschafft, aber das ist oft kein wirklicher Hinderungsgrund. Dann fährt man privat eben einen anderen Traumwagen. Wieso sollte man auch mit nur einem zufrieden sein, wenn man auch zwei haben kann?
Den größten Vorteil erzielt unser Gestaltungsmodell jedoch mit der Vermietung und dem Verkauf. Beide sind praktisch steuerfrei möglich. Auf diese Weise kann man das nächste Traumauto finanzieren.
Wer nun einwerfen mag, dass es selbst unter den heute gefertigten Traumautos wenige geben mag, die gleich nach ihrer Anschaffung an Wert zulegen, den verweisen wir auf Oldtimer und andere frühzeitig als Klassiker ausgewiesene Autos. Es gibt sehr viele Modelle, deren Wert in Zukunft immer weiter steigen wird. Viel Spaß bei der Wahl Ihres Traumautos!
Steuerberater für Kapitalgesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Entwickeln von individuell maßgeschneiderten Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Begleitende Beratung im Rahmen der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holding- und Konzernstrukturen
- Steueroptimierung von Gewinnausschüttungen
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In der heutigen Zeit ist es üblich geworden, international tätig zu sein. Eine ausschließliche Tätigkeit im deutschen Inland ist für größere Unternehmen in Zeiten der Globalisierung und des Außenhandels mit Mitgliedsstaaten der europäischen Union wenig lukrativ. Handel mit im Ausland ansässigen Kunden ist demnach unabdingbar geworden. Daher gilt es zu erörtern, welchen Einflüssen die Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen Ländern unterliegt und inwieweit das Konzept der Steueransässigkeit dabei eine Rolle spielt. Insbesondere der Ort der Lieferung oder Leistung spielt bei der Umsatzsteuer im Ausland eine entscheidende Rolle.
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In diesem Video erklären wir, welche Neuerungen mit dem OSS-Verfahren bei der Umsatzbesteuerung Einzug gehalten haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Ort der Leistung zur Umsatzsteuer im Ausland – Einleitung
Umsatzsteuerlich gesehen sind grenzüberschreitende Umsätze an gewisse Voraussetzungen geknüpft und haben bei kleinen Unterschieden des Leistungsempfänger erhebliche steuerliche Konsequenzen – sowohl für den Empfänger als auch den Erbringer der Leistungen. Worauf ein Unternehmer, der Leistungen im Ausland erbringt, bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen achten muss und inwieweit dies ein Risiko sein kann, behandeln wir im Folgenden.

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2. Systematik der Umsatzsteuer: steuerbare und nicht steuerbare Umsätze
2.1 Grundlegende Systematik der Steuerbarkeit von Umsätzen in Deutschland
Um die Umsatzsteuer besser verstehen zu können, gilt es die Grundsystematik nachzuvollziehen. Diese basiert auf der Steuerbarkeit von Umsätzen. Steuerbare Umsätze sind in § 1 UStG geregelt. Darin werden drei grundsätzliche Grundfälle beschrieben. Zum einen die steuerbare Lieferung beziehungsweise sonstige Leistung, zum anderen die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.
Alle diese Fälle beinhalten eine Gemeinsamkeit, nämlich den Ort im Inland. Also lässt sich festhalten, dass die Steuerbarkeit der Umsätze an die Ortsbestimmung im Inland anknüpft.
Folglich gilt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass Umsätze mit Leistungsort im Ausland nicht steuerbar sind, zumindest was das deutsche Steuerrecht betrifft.
2.2 Beispiele von nicht steuerbaren Umsätze in Deutschland:
Ein deutscher Unternehmer U führt eine Unternehmensberatung und betreibt hierbei eine Betriebsstätte in Köln (deutsches Inland). Diese Beratungsfirma berät eine Industriefirma I in den Niederlanden. Hierfür wird ein fremdübliches Entgelt vereinbart. Der Ort dieser Beratungsleistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 2 Satz 1 UStG, da es sich bei der Industriefirma in den Niederlanden um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Falls I kein Unternehmer wäre, würde die Ortsbestimmung nach § 3a Absatz 1 UStG greifen und der Ort wäre in Köln (Inland), da U dort sein Unternehmen betreibt.
Ein weiteres gängiges Beispiel ist die Bauleistung, auch Werkleistung genannt. In einem derart vergleichbaren Fall handelt es sich um eine Bauleistung eines deutschen Unternehmers an einem im Ausland gelegenen Grundstück. Dadurch liegt der Ort der Leistung dort wo das Grundstück gelegen ist.
Lieferungen von Gegenständen sind in Deutschland immer steuerbar, da es sich entweder um eine unbewegte Lieferung oder eine bewegte handelt. Bei einer bewegten Lieferung liegt der Ort dort, wo die Lieferung beginnt. Bei einer unbewegten Lieferung hingegen dort, wo die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht. Also liegen diese beiden Orte grundsätzlich in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer.

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3.Folgen und Risiken von nicht steuerbaren Umsätzen
3.1 Folgen für die Umsatzsteuer bei der Verlagerung des Orts der Leistung ins Ausland (EU):
Wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar. Daher kann Deutschland in einem solchen Fall keine Umsatzsteuer erheben. Jedoch führt dies zu einer Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Um auf das Beispiel von oben zurückzukommen, führt die Erbringung der sonstigen Leistung in den Niederlanden dort zu einem steuerbaren Umsatz. Dies bedeutet zwar keine zwingende umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den Niederlanden, dafür aber, dass man eine abweichende Rechnungsstellung vornehmen muss. Aufgrund der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind nämlich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierin besteht die steuerliche Vereinfachung in der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistende hat auf seiner Rechnung dies zu vermerken und zusätzlich seine USt-ID und die des Leistungsempfängers zu benennen. Somit lässt sich eine steuerliche Registrierung vermeiden.
Das Gleiche gilt übrigens ebenfalls für die oben genannten Bauleistungen.
3.2 Folgen für die Umsatzsteuer bei einem Ort der Leistung in Ausland (Drittland)
Für sonstige Leistungen in einem Drittland gilt zu prüfen, inwieweit das Ausland ein dem Reverse-Charge-Verfahren ähnliches Verfahren anwendet oder die Leistungen gar nicht erst erfasst. Grundsätzlich gilt aber in solchen Fällen eine Rücksprache mit einem Steuerberater, da solche Leistungen möglicherweise zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland führen können. Da mit einer solchen Registrierung zur Umsatzsteuer im Ausland weitere steuerliche Verpflichtungen und somit erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehen, sollte man sich einen solchen Schritt sehr gut überlegen.
3.3 Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, falls der Eingangsumsatz für einen steuerfreien Umsatz genutzt wird. Es handelt sich bei Auslandsumsätzen schließlich nicht um steuerfreie, sondern um nicht steuerbare Umsätze. Daher gilt bei Auslandsumsätzen, dass der Vorsteuerabzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Umsatz im Inland steuerfrei gewesen wäre. Falls dies nicht der Fall gewesen wäre, ist der Vorsteuerabzug nicht zu versagen und dieser ist wie üblich geltend zu machen.
3.4 Umsatzsteuer: Risiken bei einem Ort der Leistung im Ausland
Für Unternehmer, die nicht steuerlich versiert sind, liegt ein Risiko zur Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG vor. Hierbei geht es um eine unrichtige, weil unzulässige berechnete Umsatzsteuer auf Rechnungen. Gerade in Fällen, in denen Unternehmer sonstige Leistungen an einen Ort im Ausland erbringen, kommt es tatsächlich oft vor, dass sie eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten, die aber nicht nach dem Gesetz geschuldet wird. Denn auch auf solche unrichtig erhobene Umsatzsteuern hat der Staat nach § 14c UStG einen gesetzlichen Anspruch (zumindest die BRD).
Somit wäre dies eine steuerliche Falle für Unternehmer, die sich dessen nicht bewusst sind und Steuer in Rechnung stellen, obwohl es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt. Daher gilt es für jeden Unternehmer in Deutschland, seinen Steuerberater bei solchen Umsätzen zu konsultieren.
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4. Ort der Leistung und Umsatzsteuer im Ausland – Fazit
Abschließend lässt sich sagen, dass umsatzsteuerlich einige Risiken und Spezialvorschriften vorliegen, die zu beachten sind. Selbst bei Kleinigkeiten können sich steuerliche Rechtsfolgen ändern und andere Meldepflichten nach sich ziehen. Eine Rechnung kann demnach auch als falsch erweisen, obwohl man sich doch sicher war, als Unternehmer immer alles richtig zu machen. Daher lässt sich sagen: lieber einmal zu viel einen Berater konsultieren als einmal zu wenig!
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Umsatzsteuer
- Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren
- Erläuterung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
- Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Beurteilung und Nutzung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Digitale Buchhaltung
- Anwendung des OSS-Verfahrens bei Lieferungen und Leistungen im EU-Gemeinschaftsgebiet
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Bestätigung unserer Expertise auf dem Gebiet der Digitalisierung durch DATEV
Allgemeines
- Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
- Umfassende Beratungen zum Quellensteuerabzug und zur Hinzurechnungsbesteuerung
- Reduktion der Steuerlast durch Rechtsformwahl und Sitzverlegung
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Die Differenzbesteuerung stellt eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen dar. Kurz erklärt, unterwirft der Unternehmer hier nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt also praktisch nur auf den Gewinn statt auf den Warenwert an. Im Folgenden erläutern wir, wer die Differenzbesteuerung anwenden kann und welche weiteren Besonderheiten es gibt.
Unser Video: Prüfungsschema zur Umsatzsteuer
In diesem Video erklären wir, wie man bei der Anwendung des Umsatzbesteuerung vorgeht und worauf man beim StB-Examen achten muss.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Differenzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht – Einleitung
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer auf den (Netto-)Verkaufspreis erhoben. Gleichzeitig hat der Unternehmer aus den bezogenen Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug. Dabei bezeichnet man diese Art der Umsatzbesteuerung als „Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einem anderen Unternehmer ein Auto für EUR 10.000 zuzüglich EUR 1.900 USt. Anschließend möchte er beim Verkauf eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Er verkauft schließlich das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt.
Im Ergebnis beträgt die Zahllast des Autohändlers A an das Finanzamt EUR 380, da er die EUR 1.900 USt aus dem Einkauf des Autos als Vorsteuer geltend machen kann und für den Verkauf des Autos EUR 2.280 Umsatzsteuer schuldet.
Hat der Autohändler A allerdings das Auto von einer Privatperson gekauft, hat er hierbei keinen Vorsteuerabzug. Trotzdem müsste er eigentlich auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer entrichten. Bei dieser Problematik setzt die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG an.
2. Wer kann die Differenzbesteuerung anwenden ?
Nur sogenannte „Wiederverkäufer“ können die Differenzbesteuerung anwenden. Als Wiederverkäufer gelten dabei Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als „Wiederverkäufer“ (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 UStG). Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann dabei auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind jedenfalls der Gebrauchtwagenhandel, das Kunstgewerbe und das Secondhandgeschäft.

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3. Für welche Gegenstände gilt die Differenzbesteuerung ?
Die Differenzbesteuerung findet nur auf bestimmte Gegenstände Anwendung. Unternehmer müssen sie insbesondere innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erworben haben (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 UStG). Außerdem darf der Unternehmer aus der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Das liegt daran, weil er den Gegenstand von den folgenden Personen erworben hat (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG):
- von Privatpersonen
- von Unternehmern, aus deren unternehmensfremden Bereich
- Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG
- einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat
Die Differenzbesteuerung findet übrigens keine Anwendung bei Edelsteinen oder Edelmetallen (§ 25a Absatz 1 Nummer 3 UStG).

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4. Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Aufzeichnungspflichten
Gemäß § 25a Absatz 3 Satz 1, 3 UStG ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist dabei herauszurechnen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, etwa Reparaturkosten, sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er, wie in der Einleitung beschrieben, das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000 (EUR 12.000 – EUR 10.000) entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto somit für EUR 12.380 verkaufen.
Hätte er nach dem Kauf des Autos noch eine Reparatur im Wert von EUR 100 vorgenommen, würde der Verkaufspreis netto auf EUR 12.100 und brutto auf EUR 12.399 steigen, weil sich die USt durch die Reparatur um EUR 19 erhöht.
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) in Betracht käme (zum Beispiel Bücher).
Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Absatz 6 Satz 2 UStG).
Außerdem darf er in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen (§ 14a Absatz 6 Satz 2 UStG). Stattdessen ist auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung hinzuweisen.
Ebenfalls interessant: 7 % vs. 19 % USt
In diesem Video erklären wir, wann man auf Lieferungen und Leistungen den Regelsatz von 19 % USt anwendet und wann es 7 % sein dürfen.
5. Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich. Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.
Ein Verzicht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer erfolgt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispiel: Der Autohändler A kauft von einer Privatperson ein Auto für EUR 10.000. Aus der Anschaffung kann er keine Vorsteuer abziehen. Er möchte wieder eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Unter Anwendung der Regelbesteuerung müsste er erneut das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt anbieten. Unter Anwendung der Differenzbesteuerung muss er die Umsatzsteuer nur auf die Marge, hier EUR 2.000, entrichten, also EUR 380. Er kann das Auto folglich für EUR 12.380 anbieten.
Falls A die Regelbesteuerung anwendet, zahlt der andere Unternehmer nach Abzug der Vorsteuer nur EUR 12.000. Im Falle der Anwendung der Differenzbesteuerung würde er hingegen EUR 12.380 zahlen, da er die EUR 380 USt in diesem Falle nicht als Vorsteuer abziehen darf. Bei einem Weiterverkauf unter Wiederverkäufern ist somit eine Absprache über die Art der Umsatzbesteuerung sinnvoll.
Steuerberater für E-Commerce-Unternehmen
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Umsatzsteuer
- Anwendung des OSS-Verfahrens für Händler aus dem E-Commerce-Bereich
- Regelmäßige Übermittlung von Datensätzen an das Bundeszentralamt für Steuern
- Vorteilorientierte Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
- Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Nutzung von Steuervorteilen durch geschicktes Optieren nach § 9 UStG
- Umsatzsteuerlich vorteilhafte Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
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Ein Unternehmenskauf birgt oft viele Risiken. So kann etwa der Unternehmenswert nach dem Erwerb drastisch sinken. Jedoch kann man mit einer Gestaltung dafür sorgen, dass der Unternehmenskauf trotz Verlusten noch einen Nutzen hat. So hat es etwa Elon Musk mit seiner Übernahme von Twitter wohl geschafft, mehrere Milliarden USD für den Verlustvortrag zu sichern. Ganz ähnliche Maßnahmen können aber auch Unternehmer in Deutschland treffen, um Verluste, die durch einen Unternehmenskauf entstanden sind, steuerlich zu nutzen – sogar auf der privaten Ebene.
Unser Video: Verluste nutzen wie Elon Musk
In diesem Video erklären wir, wie man Verluste nach einem Unternehmenskauf nutzen kann, um zukünftige Gewinne günstig zu versteuern.
Inhaltsverzeichnis
1. Nach einem Unternehmenskauf Verluste nutzen – Einleitung
Unternehmer streben seit jeher nach Profit. Das bedeutet, dass sie für ihre Tätigkeit mehr Geld einnehmen möchten, als sie zuvor hierfür aufgewendet haben. Logischerweise ist dies die Grundlage allen wirtschaftlichen Handelns, denn andernfalls würden die Mittel, die für Produktion und Vertrieb erforderlich sind, eines Tages aufgebraucht sein. Dann wäre es Aus mit dem Unternehmen.
2. Verluste nach Unternehmenskauf: wie geht man damit um?
Und doch gibt es Situationen, die Ausnahmen dazu darstellen. Nehmen wir das Beispiel des Kaufs der Social Media-Plattform Twitter durch Elon Musk, dem reichsten Menschen der Welt. Er zahlte für die Übernahme des Unternehmens ungefähr USD 44 Milliarden, was einerseits einen starken überhöhten Preis darstellen dürfte. Andererseits ist seit seiner Übernahme der Wert des Unternehmens durch diverse Umstände stark gesunken. Tatsächlich soll der Unternehmenswert ein Jahr nach der Übernahme lediglich bei USD 15 Milliarden gelegen haben. Folglich soll Elon Musk durch den Kauf von Twitter USD 29 Milliarden verloren haben. Wie geht man damit um?
Wir gehen nun also der Frage nach, wie man nach einem Unternehmenskauf dieser Art etwaige Verluste nutzen kann. Dazu betrachten wir auch, ob dies eventuell ebenso für Elon Musk nach seiner Übernahme von Twitter gelten mag.

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3. Verluste durch Unternehmenskauf nutzen: Elon Musk kauft Twitter
Zunächst war der Kaufpreis mit USD 44 Milliarden sehr hoch. Viele Analysten hielten ihn für übertrieben. Offenbar wollte Musk anfangs den Kauf unbedingt durchziehen, sodass ihm der Preis gerechtfertigt schien. Doch noch im Verlauf des Kaufvorgangs müssen ihm Zweifel daran gekommen sein. Schließlich verlangte er, dass man den Kaufpreis neu verhandeln sollte. Als Grund hierfür nannte er Bedenken über die Anzahl an tatsächlich aktiven Nutzern des Nachrichtendienstes. Um diese Forderung durchzusetzen, ließ sich Elon Musk sogar vor Gericht verklagen. Am Ende akzeptierte er jedoch den ursprünglichen Kaufpreis. So zahlte er im Oktober 2022 USD 44 Milliarden an die Aktionäre von Twitter. Er übernahm die Aktien mit seiner X Corp., die als Holding fungierte und an der er die Mehrheit hielt, sodass er sich bei Twitter als CEO einsetzen konnte.
Dieser letztgenannte Aspekt ist sehr wichtig. Denn anschließend hatte Elon Musk die Freiheit, das Unternehmen nach eigenen Vorstellungen umzukrempeln. So nannte er Twitter in X um. Außerdem entließ er einen großen Teil der Führungskräfte. Aber auch viele andere Mitarbeiter mussten das Unternehmen verlassen. Gleichzeitig distanzierten sich aber auch sehr viele Werbekunden und zogen ihre Aufträge von X ab. Allein dies war schon dazu geeignet, den Unternehmenswert gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis deutlich zu reduzieren. Mit anderen Worten musste Elon Musk einen erheblichen Wertverlust für sein Unternehmen hinnehmen.
Kurz darauf – und von der Allgemeinheit weitestgehend unbemerkt – verschmolz Elon Musk seine Beteiligung an X mit seiner Holdinggesellschaft. Diese ist wiederum im Eigentum der X Holding Corp., an der weitere Investoren, die den Twitter-Deal finanziell unterstützt hatten, beteiligt sind. Im Wege dieser Verschmelzung ist offenbar auch der Wertverlust aufgedeckt worden. Verluste dieser Art kann man auch in den USA steuerlich vortragen und nutzen, um zukünftige Gewinne zu neutralisieren, sodass sich der Unternehmensverkauf trotzdem gelohnt haben dürfte.

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4. Verluste nach Unternehmenskauf nutzen: geht das auch in Deutschland?
Nun trennt Deutschland und die USA mehr als nur ein großer Ozean. Auch beim Steuerrecht gibt es manche Unterschiede. Aber in einem Punkt sind sich beide ähnlich, nämlich bei der Nutzung von Verlusten.
Normalerweise kann man in Deutschland keine Verluste, die ein Unternehmen generiert, auf privater Ebene mit anderen Einkünften verrechnen. Wenn zum Beispiel ein GmbH-Gesellschafter die Verluste seiner GmbH nutzen möchte, dann nur, indem die GmbH sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Der Verlustvortrag findet also allein auf Ebene der GmbH statt. Davon profitiert der Gesellschafter zwar indirekt, aber dies ist dennoch eher suboptimal. Besser wäre es, wenn man die Verluste gleich auf privater Ebene zur Verrechnung mit anderen Einkünften verwenden könnte.
Und das kann man auch. Dazu braucht man eine GmbH mit mehr als einem Gesellschafter. Die GmbH nimmt nun einen Unternehmenskauf vor. Anschließend führt man verschiedene unternehmerische Maßnahmen durch, die bewirken, dass der Wert des erworbenen Unternehmens sinkt. Dabei muss man aber darauf achten, dass dies keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. Hier können eventuell Sonderabschreibungen oder eine Reduktion des Kundenstamms in Frage kommen. Jedenfalls sinkt der Wert des Unternehmens nach dem Kauf deutlich ab. Nun verkauft die GmbH das erworbene Unternehmen an eine andere Tochtergesellschaft. Durch einen solchen Unternehmensverkauf werden normalerweise die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert. In diesem Fall führt der Unternehmensverkauf allerdings zur Aufdeckung des Verlusts, der durch die Wertminderung entstanden ist und den wir nun zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen nutzen können.
Aber das ist nur der erste Teil der Gestaltung. Denn nun verkaufen die Gesellschafter ihre Anteile untereinander. Auch deren Wert ist ja gesunken. Durch den Verkauf auf privater Ebene stellen die Gesellschafter somit ebenfalls einen Verlust fest – und zwar auf privater Ebene. Und diesen können sie tatsächlich nutzen, um ihn mit positiven Einkünften aus anderen Quellen direkt zu verrechnen.
Wertminderungen steuerlich nutzen
In diesem Video erklären wir, wie man Verluste auf Ebene der GmbH als Gesellschafter auf der privaten Ebene nutzbar macht.
5. Verluste aus einem Unternehmenskauf nutzen – Fazit
Auf diese Weise kann man also auch in Deutschland einen Unternehmenskauf dazu nutzen, um Verluste auf privater Ebene mit anderen Einkünften auszugleichen und so die Einkommensteuer zu optimieren. Da dies eine sehr spezielle Gestaltung ist, sollte man dies stets mit Experten in der Gestaltungsberatung besprechen und planen. Jedenfalls stellt dieses Gestaltungsmodell auch eine gewisse Rückversicherung bei einem riskanten Unternehmenskauf dar. Da die Wirtschaftslage in Deutschland gerade ungünstig ist, kann sich diese Option bei einem geplanten Unternehmenskauf durchaus als vorteilhaft erweisen. Schließlich besteht kein Grund, das Risiko in vollem Umfang zu akzeptieren, wenn der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen hat, um es zumindest in Bezug auf die Besteuerung abzufedern. Man muss eben nur wissen, wie es geht.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung von Verlusten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Individuelle Beratung zur GmbH-Besteuerung, insbesondere für Startups
- Empfehlungen noch vor der GmbH-Gründung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Informationen zur Nutzung von Verlustvorträgen
Unternehmenskauf
- Gegenüberstellung von Share Deal und Asset Deal
- Begleitung von Unternehmenstransaktionen im Rahmen der Due Diligence
- Informationen zum Inhalt eines Unternehmenskaufvertrags
- Empfehlungen zur Vorbereitung steueroptimierter Unternehmensübertragungen
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Jeder international aufgestellte Konzern muss dafür sorgen, dass seinen Konzerngesellschaften verschiedenste Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Diese Dienstleistungen können administrativer, technischer oder kaufmännischer Art sein. Im Regelfall trägt die Muttergesellschaft oder eines beziehungsweise mehrere eigens dafür bestimmte Konzernunternehmen die Kosten für die entsprechenden Dienstleistungen. Im Folgenden erläutern wir, welche Dienstleistungen man innerhalb eines internationalen Konzerns dem Grunde nach verrechnen kann. Dies ist relevant, weil Verrechnungspreise bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen deutliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Konzerns haben.
Unser Video: internationale Verrechnungspreise
In diesem Video erklären wir, welche steuerliche Auswirkungen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Verrechnungspreise zur Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen – Einleitung
Sofern eine deutsche Konzerngesellschaft Dienstleistungen von einer ausländischen Konzerngesellschaft empfängt, prüft die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung in den meisten Fällen die als Betriebsausgaben verbuchten Dienstleistungen. Hierbei führt Sie zunächst eine Prüfung der Abziehbarkeit der Ausgaben „dem Grunde nach“ durch. Sobald eine Abziehbarkeit dem Grunde nach zutreffend ist, erfolgt eine Prüfung „der Höhe nach“.
2. Verrechnungspreise zu Dienstleistungen: Betriebsausgabenabzug
Gemäß § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb dienen. Der objektive Zusammenhang liegt vor, wenn der Betrieb das auslösende Moment für die Aufwendung ist. Der subjektive Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Aufwendungen nach Einschätzung des Steuerpflichtigen dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung.

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3. Steueroptimierte Verrechnungspreise für Dienstleistungen: der Vorteilstest
In einem nächsten Schritt erfordert die Frage, ob die Dienstleistung der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft, der ihre Geschäftsposition stärkt oder sichert, eine Prüfung. Hierbei schätzt man zunächst ein, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, diese Tätigkeit zu vergüten, wenn sie von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt worden wäre, oder ob es diese Tätigkeit betriebsintern als Eigenleistung erbracht hätte. Wenn diese Frage keine positive Antwort erhält, ist davon auszugehen, dass die Transaktion zwischen fremden Dritten wohl kaum zustande gekommen wäre. Damit gilt sie als unüblich. Die Zahlung für diese Dienstleistung wäre somit gesellschaftsrechtlich statt betrieblich veranlasst. Folglich darf gemäß § 4 Absatz 4 EStG kein Abzug als Betriebsausgabe stattfinden.
4. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: unerlaubte Kostenansätze
Nur einige im internationalen Konzern erbrachte Dienstleistungen sind verrechenbar. Insbesondere die folgenden Leistungen sind von der Verrechnung ausgeschlossen:
4.1. Gesellschafteraufwand („shareholder activities“)
Gesellschafteraufwand ist der durch die Tätigkeit oder Leistung eines Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe veranlasste Aufwand, der aufgrund der Stellung oder der Pflichten einer kapital- oder vermögensmäßigen Beteiligung verursacht ist. Dieser umfasst insbesondere die folgenden Tätigkeiten oder Leistungen:
- Kosten, die aufgrund der juristischen Struktur bei der Muttergesellschaft entstehen
und nicht den Konzerngesellschaften zugutekommen, wie für Gesellschafterversammlungen, Vorstand und Aufsichtsrat
- Kosten im Zusammenhang mit den Berichtspflichten der Muttergesellschaft, wie die Erstellung des Konzernabschlusses des multinationalen Konzerns
- Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der maßgeblichen Steuergesetze durch die Muttergesellschaft
- Nebenkosten im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Corporate Governance)
4.2. Zufällig entstehende Vorteile
Es gibt einige Fälle, in denen ein Konzernunternehmen, etwa ein Gesellschafter oder ein Koordinierungszentrum, eine konzerninterne Dienstleistung nur für bestimmte Konzernunternehmen erbringt, dabei jedoch zufällig anderen Konzernunternehmen Vorteile verschafft. Da die anderen Konzerngesellschaften keinen Bedarf für die Dienstleistung hatten und diese auch nicht in Auftrag gegeben haben beziehungsweise direkt bezogen haben, stellt die Dienstleistung keine verrechenbare Dienstleistung dar. Außerdem wäre ein unabhängiges Unternehmen in einer Situation, in dem es rein zufällig von einem Vorteil profitiert, kaum bereit, hierfür eine Vergütung zu entrichten.
4.3. Konzernrückhalt
Der Konzernrückhalt beschreibt die Vorteile, die eine Konzerngesellschaft nur deshalb erhält, weil sie einem internationalen Konzern angehört. Hierzu gehören beispielsweise eine bessere Kreditwürdigkeit des einzelnen Unternehmens, günstigere Beschaffungsmöglichkeiten von Waren sowie eine Verbesserung der Stellung des Unternehmens im Absatzmarkt. Allerdings kann man diese Vorteile bestenfalls ungenau beziffern. Der Konzernrückhalt stellt insbesondere kein Recht oder keine Forderung dar. Ebenso liegt den genannten Vorteilen kein Leistungsaustausch zu Grunde, der ein Entgelt rechtfertigen würde. Im Ergebnis hat der Konzernrückhalt bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen keine Relevanz.

Fachberatung für national und international tätige Konzerne
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5. Konzerninterne Verrechnung von Dienstleistungen bei internationalen Konzernen
Wenn die Dienstleistungen dem Grunde nach verrechenbar sind, erfolgt eine Prüfung der Verrechnung der Höhe nach. Hierbei ermittelt man unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, welche Höhe der Verrechnung angemessen ist.
5.1. Direkte Verrechnung
Mithilfe der Methode der direkten Preisverrechnung verrechnet man für jede erbrachte Leistung einen bestimmten Preis, den der Dienstleistungsempfänger an den Dienstleistungserbringer bezahlt. Die direkte Preisverrechnung wendet man insbesondere dann an, wenn für unabhängige Unternehmen ähnliche Dienstleistungen erbracht werden wie für verbundene Unternehmen. Wenn bestimmte Dienstleistungen nicht nur für verbundene, sondern auch für unabhängige Unternehmen in vergleichbarer Art und Weise und als ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens erbracht werden, so kann man vermuten, dass das multinationale Unternehmen die Möglichkeit besitzt, eine gesonderte Grundlage für die Vergütung darzulegen.
5.2. Indirekte Verrechnung (Konzernumlage)
Wenn die direkte Preisverrechnungsmethode nicht anwendbar ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre, können Methoden der indirekten Preisverrechnung Verwendung finden.
Bei der indirekten Verrechnung ordnet man die entstandenen Einzel- und Gemeinkosten mithilfe einer sogenannten Konzernumlage gegenüber den die Leistungen empfangenden Unternehmen anhand eines sachgerechten Verteilungsschlüssels zu. Ein sachgerechter Verteilungsschlüssel kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe beispielsweise der Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Anzahl der Computerarbeitsplätze sein.
Dies hält man in einem schriftlichem Konzernumlagevertrag fest, der regelmäßig die folgenden Angaben enthält: Vertragsparteien, Art der zu erbringenden Dienstleistungen, Vergütungsregelungen und Aufteilungsschlüssel, Abrechnungsmodalitäten, Berücksichtigung von Erträgen und Anrechnung von erbrachten Leistungen, Eintritts- und Austrittsregelungen, Informations- und Prüfungsrechte, Steuern, Schiedsregelung, Beginn und Dauer des Vertrags, Kündigungs- und Anpassungsmöglichkeiten, anwendbares Recht.
Bevor man Dienstleistungen mithilfe einer Konzernumlage verrechnen kann, muss man den Kostenpool beziehungsweise die verrechenbaren Kosten sammeln. Hierbei sind die dem Grunde nach von der Verrechnung ausgeschlossenen Leistungen sowie die bereits im Wege der direkten Verrechnung weiterbelasteten Kosten auszusondern. Im Anschluss kategorisiert man die verschiedenen Dienstleistungen, da für verschiedene Dienstleistungen verschiedene Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen. Nachdem die entsprechenden Kosten in einem Kostenpool gesammelt wurden, muss man zur Aufteilung der Kosten einen sachgerechten Verteilungsschlüssel definieren. Der Verteilungsschlüssel muss so gestaltet sein, dass ein sachgerechter Zusammenhang zwischen der Art des Verteilungsschlüssels und der Dienstleistung besteht. So ist für den Kostenbereich „Personal“ der wohl zutreffendste Schlüssel die „Anzahl der Mitarbeiter“. Für den Kostenbereich „IT“ ist hingegen der Schlüssel „Anzahl der eingesetzten PCs oder Lizenzen“ am ehesten geeignet.
Unser Video: Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
In diesem Video erklären wir, worauf es bei einer ertragsteuerlichen Organschaft mit Kapitalgesellschaften ankommt.
6. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: Verrechnungsmethoden
Als bevorzugte Methode wendet man grundsätzlich die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method, kurz: CUP) an. Für die Anwendung des externen Preisvergleichs ist es erforderlich, dass Dienstleistung auch zwischen unabhängigen Unternehmen auf dem Markt des Empfängers erbracht werden. Für den internen Preisvergleich ist es erforderlich, dass das leistungserbringende Unternehmen diese auch an unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen erbringt.
Beide Preisvergleiche dürften in der Praxis kaum durchführbar sein. Das liegt daran, dass die Konzerngesellschaft im ersten Fall nahezu identische Dienstleistungen von einem unabhängigen Unternehmen empfangen oder an ein unabhängiges Unternehmen erbringen müsste und im zweiten Fall die Preise, die zwischen unabhängigen Unternehmen für diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, kennen müsste.
In der Praxis wird die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method, kurz: CPM), die nach Auffassung der OECD und der Finanzverwaltung hier nur im Falle einer Nichtanwendbarkeit der Preisvergleichsmethode herangezogen werden soll, die Regel für die Bestimmung eines fremdüblichen Preises sein. Hierbei werden die im Kostenpool gesammelten Selbstkosten der leistenden Konzerngesellschaft um einen fremdüblichen Gewinnaufschlag erhöht. Für sogenannte Routinedienstleistungen kann ein Kostenaufschlag in Höhe von 5 % im Regelfall fremdüblich sein.
7. Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise
Die Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen über die Landesgrenze hinweg erfordert regelmäßig eine Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Absatz 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV). In dieser soll man eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix), eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation) dokumentieren.
Sofern Konzernumlagen vereinbart wurden, erfordern insbesondere die folgenden Punkte Beachtung:
1. Beschreibung der Kategorien von konzernintern erbrachten Dienstleistungen
2. Gründe für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Geschäft der Unternehmensgruppe
3. Beschreibung der Nutzen oder erwarteten Nutzung für jede Dienstleistung („benefit test“)
4. Beschreibung des gewählten Aufteilungsschlüssels und Begründung seiner Auswahl
5. Berechnungen (beispielsweise Excel-Tabellen), aus denen die einbezogenen Kosten sowie die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hervorgehen
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
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GmbH
- Strategische Beratung von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Nutzung von Holdingstrukturen
- Informationen zum Erwerb eigener Anteile
- Beratung zu Möglichkeiten disquotaler Gewinnausschüttungen
- Vermeidung der Wegzugsbesteuerung
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Informationen zum Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht
- Empfehlungen zum Aufbau internationaler Unternehmensstrukturen mittels Mittelstandsmodell
- Analyse zu Risiken einer Doppelbesteuerung
- Warnung vor Risiken bei Funktionsverlagerung
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in Österreich
- Allgemeine Informationen zum Steuerrecht ausländischer Steuerregime (zum Beispiel Luxemburg, Mauritius, Singapur)
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Der § 19 UStG, bekannt als die Kleinunternehmerregelung, befreit Unternehmen mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. So treten ab dem 01.01.2025 wichtige Änderungen des Paragraphen in Kraft, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten und die Regelung an EU-Vorgaben anzupassen.
Unser Video: Das OSS-Verfahren bei der Umsatzsteuer in der EU
In diesem Video erklären wir, worauf man beim OSS-Verfahren achten muss, um das Steuerrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten korrekt anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
1. Änderungen der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025
Die neue Kleinunternehmerregelung bringt folgende wesentliche Neuerungen:
- Anhebung der Umsatzgrenzen von EUR 22.000 auf EUR 25.000 im vorherigem Jahr und von EUR 50.000 auf EUR 100.000 im aktuellen Jahr.
- Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen.
- Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, ist eine Umrechnung auf den Jahresgesamtumsatz künftig nicht mehr erforderlich.
- Einführung des § 19a UStG.
2. Vorgaben der EU-Richtlinie 2020/285
Bisher konnten Kleinunternehmer die Steuerbefreiung nur in Ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen. Sobald ein deutscher Kleinunternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erzielte, wurde ab dem ersten Euro Umsatzsteuer erhoben und er musste sich im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenenfalls anmelden. Dies galt umgekehrt auch für ausländische Unternehmer in Deutschland. Diese Regelung wurde von der EU als einschränkend und wettbewerbsverzerrend empfunden, sodass die EU-Mitgliedsstaaten die neue Kleinunternehmerregelung umsetzen mussten.
Aufgrund der zum 18.02.2020 beschlossenen Richtline (EU) 2020/285, welche zum 01.01.2025, in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Sonderregelung für Kleinunternehmen grundlegend reformiert. Besonders wichtige Vorgaben der EU-Richtlinie sind:
- Aufhebung der Inlandsbegrenzung
- Harmonisierung der Umsatzgrenzen
Weitere Maßnahmen der EU sind:
- Einrichtung eines KMU-Webportals durch die EU-Kommission zur Information und Unterstützung von Kleinunternehmern
- Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen
- Anpassung der Zusammenarbeits-Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

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3. Konsequenzen aus der Umsetzung der neuen Kleinunternehmerregelung
Nun muss man Unternehmer in drei verschiedene Fallgruppen untergliedern:
- Rein nationaler Kleinunternehmer: Dieser tätigt weiterhin nur Umsätze in Deutschland und ist daher von der Anhebung der Umsatzgrenzen betroffen
- In Deutschland ansässiger, jedoch grenzüberschreitend tätiger Kleinunternehmer: Dieser ist sowohl von den Umsatzgrenzen, als auch von den Meldepflichten nach § 19a UStG betroffen
- Im EU-Ausland ansässige und in Deutschland tätige Kleinunternehmen: Diese sind an ihre lokalen Vorschriften gebunden und dürfen im gesamten EU Raum einen Nettoumsatz von EUR 100.000 nicht übersteigen um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten.
Eine weitere Änderung der neuen Kleinunternehmerregelung ist die Ermittlung der Umsätze. Diese werden anders als bisher als Bruttogrenze verstanden, sondern als Nettogrenze. Das heißt beispielsweise für Unternehmer, deren Umsätze dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, das bei einem Vorjahresumsatz von unter EUR 29.750 und einem aktuellen Umsatz von unter EUR 119.000, die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.
In der alten Rechtslage war eine Prognose für das aktuelle Wirtschaftsjahr entscheidend. Dies hat man nun ebenfalls geändert. So wurde aus der Prognose eine klare Grenze. Das heißt, sobald der Unternehmer die Jahresumsatzgrenze übersteigt, sind die Umsätze steuerpflichtig. Die Überschreitung hat dabei keine Rückwirkung der gesamten Umsätze des Jahres zur Folge.

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4. Fazit zur neuen Kleinunternehmerregelung
Die Gesetzesänderung soll es also Kleinunternehmern erleichtern, von den Vorteilen der Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten zu profitieren, ohne mit übermäßigen administrativen Belastungen konfrontiert zu sein. Die neue Kleinunternehmerregelung strebt somit eine Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden Regelungen an und soll den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU fördern.
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Umsatzsteuer
- Prüfung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
- Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
Digitale Buchhaltung
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten im Rahmen der laufenden Steuerberatung (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
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Das deutsche Unternehmensteuerrecht folgt grundsätzlich dem Steuersubjektprinzip. Demnach wird jede Gesellschaft individuell – also ohne Rücksicht auf einen Konzernverbund – besteuert. Es erfolgt demnach keine automatische Ergebnisverrechnung innerhalb des Konzerns. Diesen Grundsatz durchbrechen die Organschaftsregelungen.
Unser Video: Vorteile der Organschaft bei der GmbH nutzen
In diesem Video erklären wir, wie Sie die Vorteile der Organschaft nutzen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Unterschiedliche Organschaftsregelungen
1.1. Organschaftsregelungen im Überblick
In Deutschland sind unterschiedliche Organschaftsregelungen vorgesehen. Es gibt eine Organschaft für ertragsteuerliche Zwecke. Diese ist in §§ 14-19 KStG und weiter in § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG geregelt. Weiterhin gibt es eine umsatzsteuerliche Organschaft. Regeln dazu finden sich in § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer gibt es in § 6a GrEStG sowie § 1 Absatz 3, Absatz 4 GrEStG Regelungen, die den Konzernverbund berücksichtigen. Die Organschaftsregelungen sind auf diese Rechtsbereiche begrenzt und spielen daher bei anderen Steuerarten keine Rolle.
1.2. Keine einheitliche Definition
Problematisch ist dabei aber, dass es im deutschen Steuerrecht nicht die eine Organschaft gibt. Vielmehr stellen die Regelungen steuerartbezogen unterschiedliche Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Organschaft vorliegt. Eine einheitliche Definition existiert demnach nicht. Es gibt lediglich ein Leitbild einer Organschaft, dass den unterschiedlichen steuerlichen Regelungen zu Grunde liegt. Demnach kommen im Über-/Unterordnungsverhältnis stehende Gesellschaften als Organschaft in Betracht. Dieses Leitbild ist jedoch im Laufe der Zeit „verwischt“. Heutzutage bestehen regelmäßig virtuelle, managementorientierte Strukturen unabhängig von rechtsförmlichen und territorialen Grenzen.

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2. Organschaftsregelungen für Ertragsteuerzwecke
2.1. Voraussetzungen
Die Organschaftsregelungen für Ertragsteuerzwecke finden sind in den §§ 14-19 KStG, §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 7a GewStG. Zentrales Merkmal dieser Organschaftsregelungen ist, dass der Unternehmensverbund vertraglich begründet sein muss. Es bedarf einer unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Eingliederung und eines auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Der steuerliche Gewinnabführungsvertrag ist dabei unabhängig von zivilrechtlichen Regelungen. Teils finden sich für steuerliche Zwecke einige Besonderheiten.
2.2. Rechtsfolgen
Die Ergebnisse der in den Organkreis eingezogenen Unternehmen werden additiv zusammengerechnet. Das positive oder negative Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen. Folge dessen ist bei Verlusten der Organgesellschaft eine direkte Verlustverrechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger. Erzielt die Organgesellschaft demgegenüber Gewinne, so lässt sich die in § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG geregelte 5 %-Belastung durch nichtabziehbare Betriebsausgaben bei dem körperschaftsteuerpflichtigen Organträger vermeiden, da Gewinne nun mal automatisch verrechnet werden.
Auch eine Personengesellschaft kann Organträger sein. Ihr wird dann das Einkommen einer Körperschaft zugerechnet. Folge ist, dass ein originäres Körperschaftsteuersubjekt nun ganz oder anteilig der Einkommensteuer unterliegt. Die ertragsteuerliche Organschaft dient daher im Wesentlichen zwecken der Verlustnutzung, Finanzierung und dem Gewinntransfer. Hingegen findet keine Kapitalkonsolidierung beziehungsweise Schuldenkonsolidierung statt.
Im Rahmen der Gewerbesteuer gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet. Bei der Körperschaftsteuer bleibt hingegen die Organgesellschaft weiterhin eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt. Folglich haben körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unterschiedliche Rechtsfolgen.
Unser Video: Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
In diesem Video erklären wir, was eine umsatzsteuerliche Organschaft ist und wann sie vorliegt.
3. Organschaftsregelungen bei der Umsatzsteuer
3.1. Voraussetzungen
Die Organschaftsregelungen im Umsatzsteuerrecht (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG) sind unionsrechtlich determiniert. In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist vorgesehen, dass die nationalen Umsatzsteuerregelungen die Möglichkeit gewähren müssen eine Organschaft zu bilden. National ist Voraussetzung, dass die Organgesellschaften nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Es gibt kein Antragsrecht. Vielmehr ist die Bildung einer Organschaft bei Erfüllen der Voraussetzungen Zwang.
3.2. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, so werden die Eingangsumsätze und die Ausgangsumsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Allein der Organträger ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Grund dafür ist, dass die Organgesellschaft zwar rechtlich eigenständig bleibt, aber für umsatzsteuerliche Zwecke Bestandteil des Organträgers wird. Daher sind auch Innenumsätze in der Mehrwertsteuergruppe steuerfrei.
Diese Rechtsfolgen bedeuteten für die Mehrwersteuergruppe administrative Erleichterungen, da lediglich eine Gesellschaft steuerpflichtig ist und damit auch nur diese Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. Erheblich kritisiert ist, dass nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen durch die Steuerfreiheit von Innenumsätzen Steuervorteile gegenüber umsatzsteuerlichen Einzelunternehmen haben können.

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4. Grunderwerbsteuerliche Organschaftsregelungen
4.1. Voraussetzungen
Die grunderwerbsteuerlichen Organschaftsregelungen haben eine gänzlich andere Zielsetzung, als die oben besprochenen Organschaftsregelung. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer hat die Organschaft steuerbegründende Wirkung. Ziel ist es sogenannte grunderwerbsteuervermeidende Share Deals zu erfassen. Bei diesen Share Deals werden Grundstücke mittelbar durch Anteilsvereinigung erworben, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Diese sind durch § 1 Absatz 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer umfasst, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand zusammengeführt werden.
Es muss also eine qualifizierte Anteilsvereinigung vorliegen. Diese qualifizierte Anteilsvereinigung liegt zum einen vor, wenn die Anteile bei einem Erwerber vereinigt werden. Zum anderen liegt sie auch vor, wenn sich die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder nur in der Hand von abhängigen Unternehmen vereinigen. Insoweit definiert § 1 Absatz 4 Nummer 2 GrEStG den Begriff des abhängigen Unternehmens durch Zuordnung des Unternehmens zu einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft. Als abhängig gelten demnach juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Rechtsfigur aber nicht als grunderwerbsteuerliche Organschaft.
Es gibt keine rechtsträgerbezogene Inlandsbeschränkung. Ob herrschendes oder abhängiges Unternehmen im Inland oder Ausland ansässig sind, ist daher für die grunderwerbsteuerrelevante Anteilsvereinigung unerheblich. Allein entscheidend ist, dass das Grundstück im Inland belegen ist. Daher kann die grunderwerbsteuerliche Organschaft auch auf ausländische Konzernsachverhalte Anwendung finden.
4.2. Rechtsfolge
Bedeutender Unterschied zu den oben genannten Organschaftsregelungen ist, dass die Organschaft im Grunderwerbsteuerrecht eine steuerbegründende Funktion hat. Rechtsfolge ist, dass der Organkreis als eine Hand im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG fingiert ist. Damit löst ein solcher Share Deal einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand aus. Die grunderwerbsteuerliche Organschaft hat damit vor allem bei Umstrukturierungen im Konzern und bei Unternehmenskäufen mit grundbesitzenden Gesellschaften Relevanz. Diese erschwert betriebswirtschaftlich notwendige Anpassungen.
Auch wenn eine Anteilsvereinigung zu 90 % in einer Hand aufgrund direkt und indirekt gehaltener Anteile mangels ununterbrochener Beteiligungskette eigentlich nicht vorliegt, kommt es dennoch durch Erfüllung der grunderwerbsteuerrelevanten Eingliederungsvoraussetzungen zu einer Anteilsvereinigung. Dabei bilden die Grundbesitzwerte die Bemessungsgrundlage (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG). Steuerschuldner sind die an der Anteilsvereinigung Beteiligten im Wege der Gesamtschuldnerschaft. Der § 6a GrEStG reduziert einige Steuernachteile, die in Folge der Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft entstehen.
Der grunderwerbsteuerliche Organkreis ist ungeachtet der Abhängigkeitsfiktion kein einheitlicher Rechtsträger. Es wird lediglich das Kriterium der qualifizierten Anteilsvereinigung in einer Hand für in bestimmter Weise miteinander verflochtene Unternehmen mit Grunderwerbsteuer begründender Wirkung fingiert. Die einzelnen Unternehmen des Organkreises bleiben jedes für sich grunderwerbsteuerlich selbstständiger Rechtsträger. Auch die Veränderung von Anteilsverhältnissen bei bestehendem Organkreis kann Grunderwerbsteuer auslösen. Werden die bestehenden Anteilsverhältnisse beibehalten, so hat die bloße Begründung eines Organschaftsverhältnisses keinen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zur Folge.
Steuerberater für Unternehmen
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- Vorteile, Risiken der körperschaftsteuerlichen Organschaft
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Investitionsabzugsbeträge (IAB) sind ein gängiges Steuerstundungsmodell. Sie ermöglichen den Abzug von Betriebsausgaben für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa eines Fahrzeugs oder einer Photovoltaikanlage. Gewinnmindernd abziehbar sind dabei bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Doch wie kann ein Unternehmer einen in einem Betrieb „A“ gebildeten IAB auf einen anderen Betrieb „B“ übertragen?
Unser Video: Gestaltungsmodelle mit Photovoltaikanlagen
In diesem Video erklären wir, wie Sie – insbesondere durch Bildung eines IAB – mit Photovoltaikanlagen Steuern sparen können!
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Vorwegabzug von Betriebsausgaben im Rahmen eines IAB
Plant ein Unternehmer die zukünftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, zum Beispiel
- einer PV-Anlage,
- eines Fahrzeugs oder Fuhrparks,
- eines Mobile Homes („Tiny House auf Rädern“) oder
- einer Maschine,
kann er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich nur über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abschreiben.
Beispiel: Der Unternehmer kauft ein Fahrzeug für EUR 100.000. Das Fahrzeug hat eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren, weshalb er jedes Jahr EUR 20.000 als Abschreibung steuerlich geltend machen kann.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, kann ein Teil dieser Kosten bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Möglich ist dies für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in diesem Beispiel also EUR 50.000. Der Unternehmer kann, auch wenn er den Wagen beispielsweise erst im Jahr 2025 kauft, bereits im Jahr 2022 EUR 50.000 als Betriebsausgaben absetzen.
Wichtig: Wird ein IAB geltend gemacht, muss die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes innerhalb der folgenden 3 Jahre erfolgen. Das Unternehmen muss also eine entsprechende Investition tätigen. Bleibt diese aus, ist der IAB rückgängig zu machen – die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von hier EUR 50.000 werden dem Gewinn also wieder zugerechnet. Es ergeht ein geänderter Steuerbescheid, der dann eine Nachzahlung ausweist (§ 7g Absatz 4 Satz 1 EStG).
2. IAB auf andere Betriebe übertragen: Geht das?
Ein gebildeter IAB ist grundsätzlich betriebsbezogen. Hat eine Person mehrere Unternehmen, zum Beispiel
- ein freiberufliches Einzelunternehmen (§ 18 EStG),
- ein gewerbliches Einzelunternehmen (§ 15 EStG) und
- eine GmbH,
und macht sie in einem dieser Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag geltend, muss die jeweilige Investition auch in diesem Betrieb erfolgen.
Beispiel: Max ist als Architekt freiberuflich tätig und macht im Jahr 2023 einen IAB in Höhe von EUR 40.000 geltend. Im Jahr 2024 erwirbt er einen Pkw, ordnet ihn allerdings dem Betriebsvermögen seines zweiten Einzelunternehmens, einem Gewerbebetrieb, zu. Er kann den IAB nun nicht auf das angeschaffte Fahrzeug übertragen. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Fahrzeug der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen wäre – denn nur hier wurde der IAB gebildet!
Die Betriebsbezogenheit des IAB lässt sich allerdings auf andere Weise nutzen. So ist es am Ende doch möglich, einen IAB auf andere Betriebe desselben Steuerpflichtigen zu übertragen.

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2.1. Möglichkeit 1: Korrektur des Abzuges
Sind die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig, kann der Unternehmer folgende Vorgehensweise wählen:
- Im ersten Schritt wird dem Finanzamt mitgeteilt, dass der gebildete IAB wieder aufgelöst werden soll. Der Gewinn aus dem ersten Betrieb, etwa der Freiberuflichkeit, erhöht sich dann entsprechend.
- Gleichzeitig erhält das Finanzamt eine korrigierte Gewinnermittlung für den zweiten Betrieb, zum Beispiel dem gewerblichen Unternehmen. Hier wird der IAB nun geltend gemacht.
- Im Ergebnis fand lediglich eine „Verschiebung“ des Investitionsabzugsbetrages statt. Eine Steuermehrbelastung resultiert hieraus nicht, da die Gewinnminderung in selbiger Höhe bestehen bleibt.
Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, besteht möglicherweise die Änderungsmöglichkeit nach § 173a AO (mechanisches Versehen). Auch eine Korrektur nach § 129 AO aufgrund offenbarer Unrichtigkeit kommt gegebenenfalls in Betracht.
2.2. Möglichkeit 2: Ausgliederung eines Teilbetriebes
Einen IAB auf andere Betriebe zu übertragen, kann auch im Wege der Ausgliederung gelingen. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Unternehmer den IAB für eine „betriebsfremde“ Investition abgezogen hat.
Beispiel: Ein freiberuflich tätiger Steuerberater macht in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen IAB für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (gewerbliche Tätigkeit) geltend.
Der Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ stellt nun einen Teilbetrieb innerhalb der freiberuflichen Tätigkeit dar. Dieser Teilbetrieb kann
- zu Buchwerten auf eine andere Person, etwa den Ehegatten, übergehen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 EStG). Diese Person übernimmt den IAB.
- auf eine neu gegründete GbR, an dem der Unternehmer zu 100 % und eine andere Person zu 0 % beteiligt ist, übertragen werden (§ 24 UmwStG). Hier übernimmt die GbR den IAB ebenfalls.
Hintergrund ist jeweils die Betriebsbezogenheit des IAB. Geht der gesamte Betrieb über, bleibt auch der Investitionsabzugsbetrag erhalten.

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3. IAB automatisch auf anderen Betrieb übertragen lassen
Mehrere Betriebe einer Person sind grundsätzlich zusammenzufassen, sofern sie gleichartig sind. Entsprechendes gilt für Betriebe, die keine Gleichartigkeit aufweisen – diese sind von Amts wegen als zwei getrennte Unternehmen zu behandeln.
Hat das Finanzamt die entsprechende Einordnung schlichtweg übersehen oder nicht beachtet, kommt eine Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO in Betracht. Denkbar sind hier vor allem
- der Antrag auf Änderung nach § 129 AO oder § 173a AO, wenn es sich um einen Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler handelt, und
- der Änderungsantrag nach § 173 AO, wenn die falsche Zuordnung des IAB eine neue Tatsache darstellt.
In jedem Fall zu vermeiden ist eine nachträgliche Auflösung eines vor ein, zwei oder drei Jahren gebildeten IABs. Denn das Finanzamt setzt auf diesen Betrag Zinsen fest.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
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- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
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