Verluste nutzen ausgeschlossen?

Das sehen wir anders!

Verluste nutzen – selbst wenn dies eigentlich ausgeschlossen ist

Wenn Verluste auf privater Ebene anfallen, gelten eine Reihe an Bestimmungen, die die Verrechnung mit zukünftigen positiven Einnahmen regeln. Zum Beispiel sind Verluste aus Aktiengeschäften prinzipiell nur mit Gewinnen aus anderen Aktiendeals ausgleichbar. Allerdings gibt es einige Gesetzeslücken, die indirekt eine Verrechnung auch mit anderen Gewinnen ermöglichen. Wie man also Verluste trotzdem nutzen kann, obwohl die Steuergesetze dem eigentlich entgegenstehen, erläutern wir in diesem Beitrag.

poster

Unser Video: Gesetzeslücken ermöglichen Verlustanrechnung

In diesem Video erklären wir, wie man eine eigentlich unmögliche Verlustnutzung dank Gesetzeslücken trotzdem realisiert.

Inhaltsverzeichnis


1. Verluste nutzen – Einleitung

Gewinnen ist toll! Was wäre unsere Welt ohne den Nervenkitzel, der sich einstellt, wenn man um etwas kämpft. Sicher, es gäbe wohl keine Kriege und keinen Neid, aber eben auch keine Fußballmeisterschaften, keine Olympischen Spiele und überhaupt keinen Sport. Oder Spiele. Oder Wetten. Und selbstverständlich gäbe es dann auch kein Unternehmertum, zumindest kein profitorientiertes. Selbst der Sozialismus kam nie ohne den Wettbewerb aus. Und auch die Geschichte von Kain und Abel zeigt schon an, dass bereits in uralten Religionen das Konzept des Wettbewerbs, wo man oft nur einen Gewinner kennt, als allzu menschlich verstanden wird.

Doch auf der anderen Seite steht der Verlierer und der Verlust. Meistens ist dann ein Einsatz, den man leisten muss, um sich die Chance auf einen Gewinn zu sichern, nun ja, verloren. Warum sollte es da bei der Besteuerung anders sein? Tatsächlich ist dies im Steuerrecht weniger drastisch als etwa in der altrömischen Gladiatorenarena (zum Glück). Allerdings nur in bestimmten Fällen und oft nur unter besonderen Voraussetzungen. Denn das Steuerrecht kennt eine Vielzahl an Einschränkungen, die es erschweren, Verluste zu nutzen.

Aber was wären wir für Steuerberater, wenn wir keinen Ausweg hieraus kennen würden? Nun, bei einer solchen Frage sind wir Ihnen wohl eine Antwort schuldig. Also gut, wir wissen und zeigen Ihnen nun, wie man Verluste selbst dann steuerlich nutzen kann, wenn ihre Nutzung nach dem Gesetz eigentlich ausgeschlossen ist.

2. Verluste auf privater Ebene nutzen: wo sind die steuerlichen Hürden?

Wir wollen uns auf vier Aspekte konzentrieren: Aktienverluste sowie Verluste aus Unternehmensbeteiligungen und durch private Wirtschaftsgüter, wobei wir einen besonderen Fokus auf Immobilien im Privatvermögen richten.

Außerdem müssen wir noch definieren, was wir in diesem Zusammenhang als Verlust ansehen. Da ist einerseits der klassische Verlust, der sich aus Veräußerungsgeschäften ergibt. Hier sind Aktienverluste ganz prominent zu nennen, aber auch solche aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien. Woran man an dieser Stelle aber weniger denken mag, sind Gegenstände des privaten Gebrauchs, etwa Kunstgegenstände, eine Oldtimersammlung, eine Yacht oder einen Privatjet.

Dies leitet uns zu einem zweiten Aspekt über, nämlich die Entstehung von Verlusten durch Wertverlust. Denn dieser stellt sich auch dann ein, wenn gar keine Veräußerung stattfindet. Würde man eine GmbH haben, in der ein Wertverlust eintritt, dann könnte man den Effekt in der Bilanz ausweisen.

Was uns zum dritten Punkt führt: Auf privater Ebene ist der Ansatz von Verlusten durch zwischenzeitliche oder dauerhafte Wertminderungen ausgeschlossen.

Aber es geht noch weiter: Wer etwa als GmbH-Gesellschafter in der GmbH Verluste verzeichnet, kann diese genauso wenig auf privater Ebene steuerlich nutzen. Dies gilt sowohl für geschäftliche Verluste der GmbH als auch für Teilwertabschreibungen von Vermögensgegenständen im Betriebsvermögen. Das kann zum Beispiel eine veraltete Anlage sein, die aber weiterhin noch abgeschrieben wird. Ihr Buchwert würde zwar noch über 0 EUR, aber dennoch unter dem Verkehrswert liegen.

image

Haben Sie Fragen zur Steueroptimierung von Unternehmensgewinnen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Rechtsgrundlagen, die die Nutzung von Verlusten einschränken

Da wir nun den Rahmen unserer Untersuchung gesetzt haben, liefern wir noch die gesetzlichen Vorschriften nach, die wir hierbei beachten müssen. Die allgemeinen Vorschriften zum Ansatz von Verlusten auf privater Ebene stellt § 10d EStG.

Darüber hinaus gibt es aber spezifische Sondervorschriften. Wenn wir etwa Verluste aus Aktiengeschäften nutzen möchten, dann ist hier § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG einschlägig. Aber auch andere Verluste aus Kapitalvermögen sind von Einschränkungen betroffen, die allenfalls eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften erlauben. Ganz besonders streng reglementiert ist hierbei übrigens die Verlustverrechnung aus Termingeschäften.

Ähnlich sieht es bei privaten Veräußerungsgeschäften aus (§ 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG). Wer etwa Immobilien aus dem Privatvermögen heraus mit Verlust verkauft, darf den Verlust nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Vorrangig sind da zunächst Verluste dieser Art, die im gleichen Kalenderjahr entstanden sind. Ansonsten kommt entweder ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag in Frage. Die Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist hingegen ausgeschlossen. Und was hierbei für Immobilien gilt, gilt dann entsprechend für alle anderen Vermögensgegenstände des Privatvermögens.

image

Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Wie kann man trotz gegenteiliger Gesetzeslage Verluste nutzen?

Da die steuerrechtlichen Vorschriften, die die Verlustnutzung auf privater Ebene reglementieren und dabei stark einschränken oder gar ganz ausschließen, ganz eindeutig sind und somit die Intention des Gesetzgebers unmissverständlich wiedergeben, muss man schon recht tief in die Trickkiste greifen, um dennoch Verluste nutzbar zu machen.

4.1. Gestaltung der Nutzbarmachung von Verlusten auf privater Ebene

Dazu brauchen wir eine GmbH und zwei Gesellschafter, die idealerweise Ehepartner sind. Dabei können wir auch annehmen, dass bereits die GmbH Verluste erwirtschaftet hat, von denen die Gesellschafter auf privater Ebene zunächst keinen direkten steuerlichen Nutzen ziehen konnten. Nun verfügen die Ehepartner neben der Beteiligung an ihrer GmbH auch noch über Immobilien, Aktien und einen Privatjet in ihrem Privateigentum. Für alle müssen sie mit deutlichen Wertverlusten rechnen, Verluste also, die sie allenfalls mit erheblichen Einschränkung nutzen können. Diese verlustträchtigen Vermögensgegenstände übertragen sie nun auf ihre GmbH. Die GmbH stellt nun die Wertminderung fest und weist sie mittels Teilwertabschreibung in ihrer Bilanz aus. Dieses Defizit verringert folglich den Wert der GmbH-Beteiligungen der Eheleute. Auf die Besteuerung im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung hat dies allerdings so erst einmal keinen Einfluss.

Wenn sie aber ihre Beteiligungen an ihren jeweiligen Partner verkaufen, geschieht Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligungen ermittelt sich aus dem Vergleich der Anschaffungskosten zum Verkaufspreis. Da der Verkaufspreis wegen des Wertverlusts der GmbH-Beteiligungen niedriger ist als die Anschaffungskosten, verzeichnen beide Ehepartner einen Verlust durch den Verkauf ihrer Anteile. Kurioserweise ist diese Art von Verlust aber sehr wohl mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Wenn die Ehepartner etwa hohe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, weil sie beispielsweise Ärzte oder Architekten sind, dann dürfen sie die Verluste aus dem Verkauf ihrer GmbH-Beteiligungen mit diesen Einkünften verrechnen – und so die Verluste indirekt nutzen.

4.2. Rechtliche Betrachtung: liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

Zugegeben, dies ist eine Gesetzeslücke zum Vorteil von Steuerpflichtigen. Jetzt ist ein solcher Ringverkauf unter Gesellschaftern allerdings äußerst suspekt. Selbst ein einfacher Sachbearbeiter im Finanzamt dürfte hierbei die Alarmglocken schrillen hören: § 42 AO Gestaltungsmissbrauch! Wenn man etwa davon ausgeht, dass beide Ehepartner jeweils zu 50 % an der GmbH beteiligt sind, dann ergibt ein solcher Ringverkauf nur dann Sinn, wenn man die daraus resultierenden nutzbaren Verluste berücksichtigt. Doch genau dies soll ja § 42 AO eigentlich verhindern, nämlich, dass Handlungen nur deshalb vorgenommen werden, um Steuern, die sonst anfallen würden, zu vermeiden. Daher ist die zweite Gesetzeslücke, die wir hier nutzen, umso erstaunlicher, denn sie entstammt der ständigen Rechtsprechung des BFH. So urteilte die oberste Instanz für Steuerangelegenheiten 2010, dass Ringverkäufe unter Gesellschaftern keinen Gestaltungsmissbrauch per se darstellen. Dies hat selbst die Finanzverwaltung inzwischen akzeptiert.

poster

Empfehlung: Privatinsolvenz wegen Beschränkung der Verlustverrechnung

In diesem Video erklären wir, wieso Verluste aus Termingeschäften auf privater Ebene sehr heikel sind.

Verluste sind im Steuerrecht ein bisweilen heikles Thema. So hat sich etwa das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob der Staat bei der Erhebung seiner Steuern neben Gewinnen auch Verluste zu berücksichtigen hat. Da es hierauf eine eindeutig positive Antwort gab, musste der Gesetzgeber andere Wege beschreiten, um die Verrechnung von Verlusten zu regeln. Dies geschah offenbar in erster Linie, um einen Missbrauch beim Ansatz von Verlusten zu verhindern. Denn das dies sehr leicht zu hohen Steuerausfällen führen kann, liegt auf der Hand.

Daher ist es zum Teil auch eine moralische Frage, ob man andere Möglichkeiten in Erwägung zieht, um Verluste, für die eigentlich keine einfache Verrechnung vorgesehen ist, zu nutzen. Andererseits kann man hinterfragen, ob das Vorgehen des Gesetzgebers mit all seinen Einschränkungen in Bezug auf die Verlustverrechnung allgemeinen Vorstellungen von Gerechtigkeit entspricht. Aber ganz gleich, zu welchem Ergebnis diese Überlegungen letztendlich führen, machbar ist eine solche Gestaltung ganz bestimmt.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Verlusten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Nutzung von Verlustvorträgen beim Kauf einer GmbH
  2. Beratung zur Vergabe von Darlehen an die eigene GmbH
  3. Informationen zu Korrekturvorschriften bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und verdeckter Einlagen
  4. Strategische Unternehmensstrukturierungen durch Aufbau von Organschaft- und Holdingstrukturen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Steuergestaltung zum Unternehmensteuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: