Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021: das kam dran
Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2021 bot ein buntes Angebot an altbekannten und ungewöhnlichen Aufgabenstellungen. Zur Kategorie Altbekannt kann man beispielsweise die klassischen Aufgabenstellungen zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer oder zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zählen. Auch manch ein Sachverhalt aus der Ertragsteuerklausur vom zweiten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 passt in das Bild, dass man bei einem Vergleich zu den Klausuraufgaben der Vorjahre gewinnen kann. Dabei seien die vielen kleinen Besonderheiten in den Sachverhalten, die es in jedem Jahr gibt, einmal ausgeklammert. Denn die wirklich großen Überraschungen lagen in anderen Bereichen. So fordert die Prüfer in der Steuerberaterprüfung 2021 erstmals eine Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des internationalen Steuerrechts zu bearbeiten. Auch die Sachverhalte zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftsteuer enthielten außergewöhnliche Sachverhalte. So ging es etwa bei Letzterer um eine Organschaft. Eine weitere Überraschung stellte der marginale bilanzsteuerrechtliche Aufgabenumfang am dritten Tag der Steuerberaterprüfung 2021 dar. Denn hier stand nämlich eher das Ertragsteuerrecht im Vordergrund.
Unsere Kanzlei engagiert sich für Kandidaten, die am Steuerberaterexamen teilnehmen möchten. Daher unterstützen wir besonders die Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen 2022. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema 10. August 2021 |
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran 20. August 2021 |
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel 2. März 2022 |
Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen – worauf es ankommt 28. Juni 2022 |
Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021: das kam dran (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Steuerberater Examen 2021 Tag 1
In diesem Video erörtern wir, welche Aufgaben in der Klausur am ersten Tag zur Steuerberaterprüfung 2021 standen.
Inhaltsverzeichnis
1. Inhalte der Steuerberaterprüfung 2021 – Einleitung
Louis Pasteur sagte einmal: „Das Glück bevorzugt den, der vorbeireitet ist“. Und auch wenn man gelegentlich gegenteilige Erfahrungen der einen oder anderen Art machen mag, im Großen und Ganzen gibt der statistisch erwiesene Erfolg dieser Denkweise des großen Mediziners Recht. Dabei ist es unerheblich, dass wir uns diese Anleihe hier in Bezug auf das Steuerberaterexamen im Allgemeinen machen. Auch schon rein logisch ist dieser Ansatz kaum von der Hand zu weisen. Allenfalls mit dem Begriff Glück könnte man hierbei ein wenig hadern. Umschreiben wir ihn jedoch mit Erfolg, dann kommen wir der Sache meiner Meinung nach schon deutlich näher.
Doch wohin soll uns dieser oberflächlich philosophisch hochtrabende Exkurs führen? Kurzum, zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2022 und alle ihr folgenden Examina. Die Kernaussage soll hier sein, dass die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ein wesentlicher Erfolgsfaktor ist. Aber er ist halt nur einer von mehreren, von denen ein weiterer Glück sein mag.
Wir wollen uns nun auf den Aspekt der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen konzentrieren. Dazu gehört neben dem essentiellen Fachwissen auch ein gutes Verständnis, wie die Prüfer die Aufgaben in den Steuerberaterprüfungen gestalten. Da uns jedoch der Blick in die Zukunft verwehrt ist, richten wir ihn in die Vergangenheit. Wir greifen also auf die Erfahrungen jener zurück, die die Situation bereits erlebt haben, und ziehen daraus unsere Rückschlüsse. Daher haben wir uns mit Absolventen der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengesetzt und aus ihrem Erfahrungsschatz folgende Informationen zum Inhalt der Steuerberaterprüfung 2021 zusammengetragen.
2. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 1
2.1. Abgabenrecht in der Steuerberaterprüfung 2021
Im ersten Teil, der dem Abgabenrecht gewidmet ist, stand die Prüfung von zwei Einsprüchen im Vordergrund. Tatsächlich stellt die Prüfung von Einsprüchen zusammen mit Fristberechnungen die klassischen Bausteine des Aufgabenteils zum Abgabenrecht dar. Sie sind alljährlich relevant.
In dieser Klausur sollte bei einem Orthopäden eine Außenprüfung erfolgen. Allerdings schickte das Finanzamt die Prüfungsanordnung direkt an den Orthopäden. Sie hätte aber eigentlich an den mit einer Vollmacht versehenen Steuerberater gehen sollen. Daraufhin meldete sich der Orthopäde in ungewöhnlicher Weise schriftlich bei der Finanzbehörde, sodass man überlegen musste, ob die Voraussetzungen für einen Einspruch vorliegen. Dem war auch tatsächlich so. Deshalb schickte das Finanzamt eine neue Prüfungsanordnung, die dieses Mal an den Steuerberater gerichtet war. Allerdings erfolgte die Aufgabe zur Post im Wege einer formellen Zustellung im Sinne des VwZG. Aber auch gegen diese Prüfungsanordnung erfolgt ein Einspruch.
In diesem Zusammenhang war auch die Frage nach der Anzahl der ergangenen Verwaltungsakte zu prüfen. Außerdem musste man aufgrund der formellen Zustellung daran denken, dass hierbei die sonst Anwendung findende Bekanntgabefiktion (drei Tage nach dem Tag der Aufgabe zur Post) hier ohne Bedeutung ist. Stattdessen ist die Bekanntgabe an das tatsächliche Datum der Zustellung geknüpft, sodass unter Umständen eine Bekanntgabe auch an einem Samstag erfolgen kann.
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2.2. Umsatzsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Die Aufgaben zum Umsatzsteuerrecht folgen ebenfalls einem gewissen, jährlich wiederkehrenden Muster. So steht stets ein Unternehmer im Vordergrund, der eine Immobilie erwirbt und sie dann unter Nutzung des Optionsrechts an Umsatzsteuerpflichtige Mieter vermietet, zumindest aber vermieten möchte. Daher macht der Unternehmer beim Immobilienerwerb vom Vorsteuerabzug Gebrauch. Doch dann kommt es anders. Statt die Immobilie an einen anderen, ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermietet man nun doch an einen Unternehmer, dem dieses Privileg fehlt. Also muss man den zuvor vorgenommenen Vorsteuerabzug nach § 15a UStG korrigieren und die Umsatzsteuer nachträglich berechnen.
Ein ähnlicher Zusammenhang mit dem vorsteuerabzugsberechtigten Erwerb von Immobilien war hingegen mit einem Verkauf an privat verbunden. Auch hier fanden die Korrekturvorschriften des § 15a UStG Anwendung.
Ein weiterer, schon öfter abgefragter umsatzsteuerlicher Zusammenhang betraf die Überlassung eines Firmenwagens an einen Geschäftsführer. Dabei handelte es sich um ein Elektroauto, das bekanntlich im Ertragsteuerrecht eine steuerliche Begünstigung erfährt. Im Umsatzsteuerrecht ist aber keine gleichgerichtete Begünstigung vorgesehen. Hier kam es also auf die korrekte Anwendung der Vorschriften des UStAE an.
Zum Standard gehört bei den Umsatzsteuerklausurteilen aber auch, dass die Prüfer Aufgaben stellen, auf die man in der Regel kaum vorbereitet ist. 2021 war dies eine Aufgabe zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgaben im Rahmen einer Weihnachtsfeier.
2.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Der dritte Teil der Klausur enthielt die klassischen Komponenten, die man auch in früheren Jahren an dieser Stelle zu bearbeiten hatte. Dabei ging es um eine Erbschaft, bei der zwei potentielle Erben in Betracht kommen, aber nur eine Person das Erbe annimmt. Außerdem umfasst das zu übertragende Vermögen Immobilien, einen Betrieb und andere Besonderheiten, die man hierbei bewerten muss. Apropos Besonderheiten, diese sind ebenfalls wiederkehrend als ergänzender Baustein in den Klausurteilen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer eingebettet. So lag in der Steuerberaterprüfung 2021 eine Witwenrente vor, über deren Auswirkungen sich die Kandidaten Gedanken machen sollten. Weiterhin gab es auch eine Poolvereinbarung, mit der man entsprechend den Vorgaben in § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG umzugehen hatte.
Bei der Erbschaftsteuer spielt im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen auch die Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung eine Rolle. Denn wenn das Betriebsvermögen begünstigungsfähig ist, dann hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Deshalb ist in diesem Kontext auch stets eine Prüfung der in den §§ 13a-13c ErbStG genannten Voraussetzungen vorzunehmen.

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3. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 2
Die Ertragsteuerklausur am zweiten Tag bestand auch 2021 aus den klassischen Bestandteilen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und internationales Steuerrecht. Zur Einkommensteuer gab es jedoch zwei separate Aufgaben.
3.1. Einkommensteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
3.1.1. Einkommensteuer Teil 1: Vermietung und Verpachtung
Zur Einkommensteuer zogen die Prüfer einen Sachverhalt als Aufgabenhintergrund heran, bei dem eine vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen im Vordergrund stand. Dabei ging es um ein großes Gebäude mit mehreren Parteien, von denen die Eltern der beschenkten Tochter eine waren. Als Ausgleich sollte der Sohn ein Gleichstellungsgeld von seiner Schwester erhalten. Außerdem sanierte die Tochter das Gebäude, wobei anschaffungsnahe Herstellungskosten anfielen. Insgesamt lief es also darauf hinaus, dass man zur Lösung der Aufgabe zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil unterscheiden musste. Folglich hatte dies auch Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibung.
Im Zusammenhang mit der Abschreibung war auch der Ausbau des Dachgeschosses relevant, denn die dort entstandene Wohnung vermietete die Tochter dann ebenfalls. Auch dieser Aspekt hatte natürlich Auswirkungen auf die Abschreibung.
Außerdem bewohnte die Tochter eine der Wohnungen selbst, während sie die anderen an mehrere Personen vermietete. Für eine der Personen bestimmte sie aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses eine auffällig geringe Miete. Daher konnte man auch nur einen Teil der Werbungskosten bei der Berechnung der Einkünfte ansetzen.
Weiterhin konnte die Tochter durch die Sanierung des Gebäudes, die somit auch ihre eigene Wohnung betraf, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG erhalten.
3.1.2. Einkommensteuer Teil 2:
Im zweiten Teil zur Einkommensteuer hören wir von einem Steuerberater, der sein Unternehmen 2020 in eine GmbH einbringt. Allerdings veräußert er bereits drei Jahre später seine Anteile. Die Aufgabenstellung sah nun vor, dass man sowohl die steuerliche Bewertung der Umwandlung im Jahr 2020 als auch die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs im Jahr 2023 vornehmen sollte. Mit anderen Worten musste man hier die durch den Verkauf nachträglich ausgelöste Einbringungsgewinnbesteuerung bestimmen. Damit verbunden musste man aber auch die nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten beachten und die Abschmelzung der Steuer berücksichtigen. Der Umwandlungsvorgang selbst erfolgte gemäß den Vorschriften des § 20 UmwStG. Die Umwandlung wurde dann auch von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart begleitet. Selbstverständlich war auch dies zu berücksichtigen.
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3.2. Internationales Steuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021
Inhalt des Aufgabenteils zum internationalen Steuerrecht war die Hinzurechnungsbesteuerung. Dies stellte 2021 insofern eine bemerkenswerte Neuerung im Vergleich zu den Vorjahren dar, als die Hinzurechnungsbesteuerung bisher nur selten Gegenstand der Steuerberaterprüfung war. Doch schon im Vorjahr konnte man feststellen, dass die Aufgaben zum internationalen Steuerrecht anspruchsvoller als im Vorjahr waren. Dieser Trend setzte sich in der Steuerberaterprüfung 2021 offenbar fort.
Konkret ging es in der Aufgabenstellung um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz im In- und Ausland. Allerdings musste man die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aus den Angaben der Aufgabenstellung erst einmal herausfiltern. Dann stand die Besteuerung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Gesellschaft auf den Kaimaninseln an, an der der Steuerpflichtige zu 100 % beteiligt war und die fremde Rechte gegen Gebühr an Dritte überließ. Ein Abgleich mit § 7 AStG zeigt, dass es sich hierbei um passive Einkünfte handelt. Auch die gesetzlich bestimmte Beteiligungsquote war überschritten. Und kaum, dass es jemanden verwundert: die Besteuerung der Ausschüttung im Ausland erfolgte mit einer Steuer von weniger als 25 %. Somit war dieser Sachverhalt ein klarer Fall für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung.
Außerdem bestand eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer brasilianischen Personengesellschaft mit Grundbesitz. Diese vermietete zunächst und verkaufte dann einen Teil ihres Grundbesitzes. Für deutsche Steuerbelange musste man also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und sonstige Einkünfte nach § 23 EStG beurteilen. Dazu war dann auch die Anrechnung der in Brasilien hierauf gezahlten Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies liegt nämlich daran, dass zwischen Brasilien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Tatsächlich haben sich schon viele Prüfer diesen Umstand bei der Erstellung der Ertragsteuerklausuren in der Vergangenheit zu Nutze gemacht.
3.3. Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Um das Wissen der Teilnehmer an der Steuerberaterprüfung 2021 zur Gewerbesteuer abzufragen, konstruierten die Prüfer diesmal eine fiktive Personengesellschaft mit zwei Teilbereichen. Der eine Teilbereich handelte mit Baustoffen und der andere vermietete Maschinen. Nun beteiligte sich eine dritte Person an dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb. Dabei sollten die Kandidaten aus den Begleitumständen herleiten, dass es sich hierbei um eine atypisch stille Beteiligung handelt. Somit musste man bei der Berechnung der Gewerbesteuer die atypisch stille Gesellschaft unabhängig von der Personengesellschaft mit dem Teilbereich, der den Baustoffhandel betrieb, beurteilen. Mit anderen Worten berechnete man die Gewerbesteuer für zwei getrennte Gewerbesteuersubjekte. Dazu musste man auch noch sowohl einen Gewinn als auch einen Verlust berücksichtigen.
Hinsichtlich des Aufgabenschwerpunkts stellte der Teilbereich zur Gewerbesteuer in der Steuerberaterprüfung 2021 eine außergewöhnliche Abkehr vom üblichen Muster dar. Denn in der Vergangenheit enthielten die Aufgaben zur Gewerbesteuer mehrheitlich einen Schwerpunkt im Bereich Kürzungen und Hinzurechnungen. Dies zeigt, dass man stets auch auf Überraschungen gefasst sein sollte.
3.4. Körperschaftsteuer in der Steuerberaterprüfung 2021
Im Fokus des Aufgabenteils zur Körperschaftsteuer stand eine Organschaft. Dabei sollte man sowohl den Organträger als auch die Organgesellschaft beurteilen. Allerdings gab es einige Besonderheiten, die man hierbei zu berücksichtigen hatte. So gab es einerseits einen Minderheitsgesellschafter, der an der Organgesellschaft beteiligt war. Dies ist gleich in mehrfacher Weise von Bedeutung gewesen. Außerdem gab es eine außerhalb der Organschaft angesiedelte Tochtergesellschaft, die der Organgesellschaft zugeordnet war. Dazu musste man eine Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Organgesellschaft berücksichtigen. Hierzu gilt, dass eine eventuelle Steuerbefreiung erst auf Ebene des Organträgers stattfindet; die Organgesellschaft ist hiervon ausgeschlossen. Dies bedingte andererseits eine Ausgleichszahlung der Organgesellschaft an den Minderheitsgesellschafter. Dies ist insofern interessant als dadurch die Anrechnung der Ausgleichszahlung entweder auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers erfolgen kann.

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4. Steuerberaterprüfung 2021: Tag 3
4.1. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Einzelunternehmen
Ein Teil der Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens hatte mit der Nutzung eines Betriebs-PKWs zu tun. Dabei fand die Nutzung sowohl betrieblich als auch privat statt. Allerdings nutzte der Unternehmer das Fahrzeug auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Selbstverständlich musste man hierbei auch zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht unterscheiden. Schließlich ist für umsatzsteuerliche Zwecke die Betrachtung eines Unternehmers maßgebend, um die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen. Die Überlassung des Fahrzeugs zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit stellte somit einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar.
Ein anderer Teil der Aufgaben zum Bilanzsteuerrecht eines Einzelunternehmens umfasste die Bilanzierung des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks sowie eines Gebäudes. Dabei fand der Erwerb des Grundstücks durch Ablösung einer Verbindlichkeit und Zahlung einer Rente statt. Hingegen erfolgte der Erwerb des Gebäudes durch einen Tausch, wobei das Tauschobjekt ein Kran war. Auch hier war die ertragsteuerliche von der umsatzsteuerlichen Betrachtung zu unterscheiden. Darüber hinaus kam noch der Einbau einer Betriebsvorrichtung hinzu. Diese ist als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen und entsprechend abzuschreiben, wobei hier auch eine degressive Abschreibung mittlerweile möglich ist.
4.2. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Kapitalgesellschaft
Als nächstes stand die Bilanzierung einer Verschmelzung an. Hier fand eine Aufwärtsverschmelzung einer GmbH auf ihre Muttergesellschaft – ebenfalls eine GmbH – statt. Dabei ist die Vorgehensweise zur Lösung der Aufgabe im Grunde eine Frage der Ertragsteuer in Kombination mit dem Umwandlungssteuerrecht. Der einzige bilanzsteuerrechtliche Aspekt hierbei bestand in der Formulierung von dazu passenden Buchungssätzen.
Eine zweite Aufgabe zum Bilanzsteuerrecht von Kapitalgesellschaften in der Steuerberaterprüfung 2021 zielte auf die Behandlung einer OHG-Beteiligung im Anlagevermögen einer GmbH ab. Man sollte also zwei der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Behandlung unterscheiden. Dabei fand die sogenannte Spiegelbildmethode hinsichtlich des Ansatzes des Gewinnanteils in der Steuerbilanz Anwendung. In der Handelsbilanz muss man hingegen eine Forderung buchen.
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4.3. Bilanzsteuerrecht in der Steuerberaterprüfung 2021: Personengesellschaft
Im dritten Teil ging es also um die Bilanzierung einer Personengesellschaft. Hierzu gliederte man die Aufgabenstellungen in vier Textziffern.
In der ersten Teilaufgabe fand der Erwerb eines Gebäudes und der Einbau einer Theke statt; beides sollte bilanziell entwickelt werden. Dabei handelt es sich bei der Theke, wie schon bei der zuvor genannten Betriebsvorrichtung, um ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut.
Die zweite Teilaufgabe umfasste den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Auch hier handelte es sich um eine Aufgabenstellung, die man eher am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung hätte erwarten können.
In der dritten Teilaufgabe war eine zum Teil abgerissene Garage, die im Folgejahr wiederaufgebaut wurde, Gegenstand der Bilanzierung. Hier musste man etwa darauf achten, dass die nachträglichen Herstellungskosten als neue Bemessungsgrundlage von Jahresbeginn an für die Abschreibung relevant waren.
Abschließend ging es um den Kauf eines Kinderkarussells gegen Fremdwährung. Hier musste man darauf achten, wie man mit Kursschwankungen handelsrechtlich und steuerrechtlich umgeht. Denn nach dem Handelsrecht kann man Kursverluste nur unter bestimmten Voraussetzungen abschreiben. Im Regelfall ist dies ausgeschlossen, weil sich sonst auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verändert. Liegt hingegen eine Verbindlichkeit in Fremdwährung vor, ist dies allerdings doch möglich. Nur in der Steuerbilanz ist ein Abweichen von der Bemessungsgrundlage aufgrund von Kursschwankungen ausgeschlossen.
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5. Steuerberaterprüfung 2021 – unser Fazit
5.1. Altes und Neues in der Steuerberaterprüfung 2021
5.1.1. Altbekannte Aufgabenstellungen
Wie kann man also die Steuerberaterprüfung 2021 abschließend charakterisieren? Als erstes kann man feststellen, dass gerade in den Themenbereichen, in denen Prüfer kaum fachlich relevante Alternativen zum bisherig abgefragten Prüfungsumfang zur Verfügung stehen, die Aufgabenstellungen in ihrem Grundcharakter gleich geblieben sind. Dies trifft insbesondere auf die Aufgaben zur Abgabenordnung, zur Umsatzsteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Bei Letzteren ist es schon ein Novum, dass jemand anderes als Robert Rundlich aufgrund außergewöhnlicher Umstände verstirbt. Dabei muss man aber auch beachten, dass die Sachverhalte stets mit einigen neuen Variablen ausgeschmückt sein können. Die Herausforderung liegt hier also eher darin, den Besonderheiten auf dieser Ebene zu begegnen. Das Lösungsmuster, das man in den Vorjahren bei prinzipiell ähnlichen Aufgabenstellungen anwenden musste, blieb somit auch in der Steuerberaterprüfung 2021 valid.
5.1.2. Neue Herausforderungen
Anders sah es bei den Aufgaben aus, die 2021 scheinbar ohne Präzedenzfall abgefragt wurden. Hier interessierten sich die Prüfer einerseits für das fachliche Wissen der Kandidaten. Andererseits wollten sie offenbar aber auch wissen, wie sich die Teilnehmer mit unbekannten steuerlichen Herausforderungen auseinanderzusetzten verstehen, die in den meisten Fällen im Rahmen der Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen eher geringen Stellenwert haben. Hier sei insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung beim internationalen Steuerrecht erwähnt.
5.1.3. Warum gerade das internationale Steuerrecht mit neuen Herausforderungen heraussticht
Gerade der Fachbereich internationales Steuerrecht hat in den letzten Steuerberaterexamen mit solchen Neuerungen gegenüber früher von sich Reden gemacht. Denn im Gegensatz zu früheren Aufgaben zum internationalen Steuerrecht, bei denen es in erster Linie um Regelungen zur grenzüberschreitenden Besteuerung im Rahmen des EStG ging, trat in den letzten beiden Jahren das AStG als Bezugspunkt in den Vordergrund. Aufgrund der neulich reformierten Wegzugsteuer könnte man nun spekulieren, ob in der Steuerberaterprüfung 2023, bei der der Rechtstand 2022 erstmals relevant wird, ein Sachverhalt zum Wegzug eines GmbH-Gesellschafters erscheint.
Dass gerade das internationale Steuerrecht bei den innovativen Aufgabenstellungen zum Steuerberaterexamen so prominent in Erscheinung tritt, mag jedoch kein Zufall sein. Damit ist weniger der Gedanke angesprochen, dass Prüfer hierbei noch viel Gestaltungspotential gegenüber früheren Klausuraufgaben haben. Schließlich hatten sie in der Vergangenheit hier ja auch keinen Bedarf zu einem Abweichen von der gängigen Praxis gesehen. Vielmehr kann man die Vermutung wagen, dass das internationale Steuerrecht in den letzten Jahren auch im Alltagsgeschäft von vielen Steuerberatern deutlich an Bedeutung gewonnen hat. In dieser Hinsicht ist einfach der mittlerweile gestiegene Bedarf an qualitativ hochwertiger Beratung zum internationalen Steuerrecht möglicherweise der treibende Faktor. Da sich dies in Zukunft wohl kaum wesentlich ändern wird, sollte man auch weiterhin auf neue Herausforderungen zum internationalen Steuerrecht beim Steuerberaterexamen gefasst und vorbereitet sein.
5.2. Schlussbemerkung zur Steuerberaterprüfung 2021
Wie dem auch sei, es sollte allen Kandidaten klar sein, dass man für bestimmte fachliche Themenbereiche auf ein gut eingeübtes Lösungsschema zugreifen können sollte. In anderen Fachbereichen sollte man hingegen über einen guten Überblick und kombinatorisches Denkvermögen verfügen. Auch hier steht eine möglichst tiefgründige Vorbereitung an zentraler Stelle, sodass man sich auf diese Weise Louis Pasteurs eingangs zitierte Einsicht zu eigen machen mag. Denn im einen wie im anderen Fall ist die fachlich fundierte Vorbereitung der beste Weg, um den Herausforderungen des Steuerberaterexamens gewachsen zu sein. Glück bleibt aber auch ein Faktor.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zu Fragen mit grenzüberschreitendem Steuerbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: