Das Wachstumschancengesetz

So will das BMF den Standort Deutschland stärken

Wachstumschancengesetz – Referentenentwurf im Überblick

In der deutschen Wirtschaft kriselt es bereits seit Jahren an mehreren Ecken und Enden – das zeigen Studien immer wieder. Unternehmen beklagen insbesondere die hohen Energiepreise, eine vergleichsweise schwere Steuerlast und den Fachkräftemangel. Mit dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes stellte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17.07.2023 einen von mehreren Bausteinen zur Konjunktursteigerung vor. Hiermit bewegt sich das BMF weitgehend im Rahmen seiner Zuständigkeiten, sodass das Wachstumschancengesetz insbesondere steuerliche Anreize setzt und bisherige Regelungslücken zu schließen versucht.

Die Neuerungen erstrecken sich dabei auf alle Bereiche des materiellen und Verfahrensrechts. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen!  

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Fremdvergleichsgrundsatz kritisch betrachtet

In diesem Video gehen wir auf den Fremdvergleichsgrundsatz ein und unterziehen ihn einer kritischen Betrachtung.

Inhaltsverzeichnis


1. Hintergrund und Zweck des Wachstumschancengesetzes

Im „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ geht das BMF auch auf die wesentlichen Hintergründe der Erarbeitung desselben ein. Im Kern soll das Gesetz durch steuerrechtliche Änderungen unter anderem einen Teil zur Lösung folgender Probleme und Krisen beitragen:

  • Abfederung der wirtschaftlichen Folgen durch die vergangenen Krisen, insbesondere die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg
  • Schaffung zusätzlicher Wachstums- und Innovationschancen
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland, insbesondere im internationalen Vergleich
  • Abschaffung bürokratischer Hürden, Schließung gesetzlicher Schlupflöcher und Ausräumung von Unklarheiten

Wie beispielsweise auch das Jahressteuergesetz, ist das Wachstumschancengesetz keine Rechtsnorm, die nach Verabschiedung durch den Bundestag als solche veröffentlicht wird. Es stellt vielmehr ein Änderungsgesetz dar, enthält also zahlreiche Paragrafen, mit denen bereits bestehende Gesetze geändert, erweitert oder im Umfang verringert werden. Das Wachstumschancengesetz enthält aber auch vollständige Gesetzentwürfe für Rechtsvorschriften, die bislang nicht existieren.

Das Wachstumschancengesetz  

  • ändert Einkommensteuergesetz und Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
  • erweitert die Abgaben- sowie Finanzgerichtsordnung,
  • erweitert das Umwandlungssteuergesetz,
  • führt diverse Neuerungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ein,
  • ändert Körperschaft- und Gewerbesteuer- sowie das Umsatzsteuergesetz,
  • passt das Forschungszulagengesetz an geänderte Gegebenheiten an und
  • führt das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) ein.

Der Entwurf des BMF hat dabei rund 280 Seiten. Werfen wir gemeinsam einen Blick auf die wichtigsten Inhalte des Wachstumschancengesetzes!

2. Änderungen des Einkommensteuerrechts durch das Wachstumschancengesetz

Die umfangreichsten Änderungen sieht das Wachstumschancengesetz im Einkommensteuerrecht, das an vielen Stellen in die Besteuerung von Körperschaften durchschlägt, vor. Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen hervorzuheben.

2.1. Einführung einer Freigrenze für Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte

Einkünfte, die unter § 21 EStG fallen (Vermietung und Verpachtung), unterliegen bislang in voller Höhe der Besteuerung. Dies gilt also auch dann, wenn die oder der Steuerpflichtige nur geringe Überschüsse erwirtschaftet, wodurch der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung unverhältnismäßig hoch ist. Nur für Erträge im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG gilt bereits heute eine Freigrenze in Höhe von EUR 256 je Kalenderjahr.

Mit § 3 Nummer 73 EStG möchte das Wachstumschancengesetz eine bürokratieentlastende Regelung schaffen. Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von EUR 1.000 je Kalenderjahr eingeführt werden. Da dies ein Abzugsverbot für Werbungskosten zur Folge hat (§ 3c Absatz 1 EStG), sieht das Gesetz ein Wahlrecht vor. Sofern die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen und hierdurch ein vor- oder rücktragsfähiger Verlust entsteht, kann der Steuerpflichtige auf die Anwendung der Befreiungsvorschrift verzichten.

2.2. Anpassung der Zinsschranke nach § 4h EStG

Die Zinsschranke des § 4h EStG greift bislang in den meisten Fällen nur, wenn der die Betriebsausgaben abziehende Betrieb Teil eines Konzerns ist (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG). Diese Konzernbezogenheit, die sich auch in § 8a KStG wiederfindet, soll infolge der EU-ATAD-Richtlinie teilweise aufgehoben werden.

Denn die Regelungen zur Zinsschranke finden bislang keine Anwendung, wenn die nach Gegenrechnung der Zinserträge abziehbaren Zinsaufwendungen bei weniger als EUR 3.000.000 liegen. Diese Freigrenze soll in einen Freibetrag umgewandelt werden, sodass in Zukunft nur noch eine Abzugsbeschränkung gilt, soweit der Betrag von EUR 3.000.000 überschritten wird. Nach der Gesetzesbegründung möchte der Gesetzgeber hiermit die Nachteile, die einerseits durch die Ausdehnung der Zinsschranke entstehen, auf der anderen Seite wieder reduzieren.

2.3. Neueinführung einer Zinshöhenschranke über den zukünftigen § 4l EStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverträgen wird hinsichtlich der Höhe eines „noch angemessenen“ Zinssatzes auf die Finanzkraft derjenigen Gesellschaft abgestellt, die die Zinsen zu entrichten hat (§ 4h Absätze 1 und 3 EStG). Dies ermöglicht die Verlagerung von Gewinnen der inländischen Kapitalgesellschaft ins – in der Regel niedriger besteuernde – Ausland.

Mit der Einführung einer neuen Zinshöhenschranke will das BMF entsprechende Gestaltungen in Zukunft unattraktiver machen. Das Wachstumschancengesetz sieht mit § 4l EStG eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf einen Zinssatz, der maximal 2 % über dem Basiszins im Sinne des § 247 BGB liegen darf, vor. Soweit höhere Zinsaufwendungen angefallen sind, besteht ein Abzugsverbot.

Die Zinshöhenschranke soll nach den bisherigen Ausführungen im Wachstumschancengesetz nur auf Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen (§ 1 Absatz 2 AStG) Anwendung finden.

2.4. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sonderabschreibungen

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes bei weniger als EUR 800 (netto), so können diese unmittelbar mit Entstehung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Es gibt keine Verpflichtung, das entsprechende Wirtschaftsgut über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 6 Absatz 2a Sätze 1 und 2 EStG). Mit dem Wachstumschancengesetz soll dieser Wert für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter zukünftig auf EUR 1.000 ansteigen.

Steuerpflichtige können Sonderabschreibungen nach den Grundsätzen des § 7g Absatz 5 EStG geltend machen. Ihre Höhe liegt bei maximal 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zukünftig sollen bis zu 50 % der Investitionskosten sonderabschreibungsfähig sein.

2.5. Verlustvor- und Rückträge nach dem Wachstumschancengesetz

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber eine Erweiterung des nach § 10d Absatz 1 EStG möglichen Verlustrücktrages von einem auf zwei Jahre beschlossen. Verluste, die im Kalenderjahr 2021 entstanden sind, konnten so nicht nur nach 2020, sondern bis ins Jahr 2019 zurückgetragen werden. In Zukunft soll die Rücktragsmöglichkeit dauerhaft bestehen und durch das Wachstumschancengesetz außerdem auf drei Jahre erweitert werden.

Auch bei Verlustvorträgen im Sinne des § 10d Absatz 2 EStG sind Änderungen geplant. Bislang ist ein solcher zwar bis zur Höhe von EUR 1.000.000 (Ehegatten: EUR 2.000.000) unbegrenzt möglich, der diesen Sockelbetrag übersteigende Anteil der Verluste kann allerdings nur in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. Diese Beschränkung soll wegfallen.

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2.6. Weitere Änderungen des Einkommensteuerrechts

Neben den „großen“ Neuerungen sieht das Wachstumschancengesetz auch die Anpassung vieler kleiner „Stellschrauben“ im EStG vor. Erwähnenswert sind hier unter anderem folgende Änderungen:

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit (§ 9 Absatz 4a EStG)
  • Anhebung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen von bislang EUR 110 auf EUR 150 je Arbeitnehmer (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG)
  • Reduzierung des Anstiegs der Rentenbesteuerung von bislang 1 % pro Jahr auf 0,5 % pro Jahr (§ 22 Nummer 1 Satz 3 EStG)
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung im Sinne des § 34a EStG. Der begünstigungsfähige Gewinn soll in Zukunft auch die gezahlte Gewerbesteuer sowie Entnahmen, die zur Zahlung der anfallenden Einkommensteuer getätigt werden, umfassen
  • Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) ausschließlich im Veranlagungsverfahren
  • Anhebung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt von bisher EUR 5.000 auf EUR 10.000 (§ 50c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Sätze 1 und 2 EStG)

Insbesondere die Thesaurierungsbegünstigung soll durch die geänderte Gewinnberechnung auch für Unternehmer, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, attraktiver werden.

3. Wachstumschancengesetz: Anpassungen im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht

Mit dem Wachstumschancengesetz ändern sich neben dem EStG auch zahlreiche Vorschriften des Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts. Zu beachten ist dabei, dass die Änderungen des KStG nur auf den ersten Blick vergleichsweise übersichtlich ausfallen. Denn über § 8 Absatz 1 KStG sind die meisten Normen des Einkommensteuergesetzes für Körperschaften entsprechend anzuwenden, sodass die Regelungen hier durchschlagen. Auch für Zwecke der Gewerbesteuer ist der körperschaft- respektive einkommensteuerliche Gewinn maßgebend (§ 7 Satz 1 GewStG).

3.1. Erweiterung der Optionsmöglichkeiten durch § 1a KStG

Durch § 1a KStG haben Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Das Finanzamt besteuert die Mitunternehmerschaft dann abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nach den Vorschriften des KStG, wie sie zum Beispiel auch auf GmbHs und Aktiengesellschaften Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Norm stand diese Möglichkeit allerdings bislang nur Personenhandelsgesellschaften offen.

Das Wachstumschancengesetz erweitert die Optionsausübungsrechte nach § 1a KStG. Zukünftig sollen sämtliche Personengesellschaften die Möglichkeit haben, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren!

3.2. Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze für Wohnungsbaugenossenschaften

Wohnbaugenossenschaften und entsprechende Vereine unterliegen üblicherweise der Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG. Diese wird allerdings durch die Sätze 2 und 3 der Norm ausgeschlossen, wenn die Gesamteinnahmen zu mehr als 20 % aus Entgelten für Stromlieferungen an die Mieter (Genossen) bestehen.

Mit der Anhebung dieser sogenannten Unschädlichkeitsgrenze auf 30 % reagiert das BMF auf die gestiegenen Energiepreise. Das Wachstumschancengesetz stellt damit sicher, dass die Steuerbefreiung nicht bereits aufgrund der mit den Mieteinnahmen zwangsläufig eingenommenen Nebenkosten wegfällt.

3.3. Erweiterte Kürzung und Gewerbeverluste

Grundstücksunternehmen, insbesondere Immobilien-GmbHs, können die erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Sie zahlen hierdurch keine Gewerbesteuer, was regelmäßig eine Steuerersparnis von rund 15 % des jeweiligen Einkommens bedeutet. Auch hier existiert mit Satz 3 Buchstabe b allerdings eine Grenze für „schädliche Zusatzeinnahmen“ aus der Lieferung von Strom an Mieterinnen und Mieter. Sie liegt bei 10 % der Einnahmen aus der reinen Vermietung. Das Wachstumschancengesetz sieht eine Anhebung der Grenze auf 20 % vor.

Darüber hinaus soll § 10a GewStG an die Neuerungen des § 10d EStG angepasst werden. Das BMF möchte so sicherstellen, dass das Gewerbesteuerrecht den erweiterten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung auf Ebene der Ertragsbesteuerung nicht „im Wege steht“.

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4. Umsatzsteuerliche Neuerungen nach dem Entwurf des BMF

Das Wachstumschancengesetz sieht auch einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht vor. Sie sind allerdings vergleichsweise überschaubar, wenn auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung für Unternehmerinnen und Unternehmer:

  • Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) gilt im Einzelfall auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten (sogenannte THG-Quotenzertifikate). Die Vereinfachungsregelung, nach denen der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt wurde, wenngleich § 13b UStG eigentlich keine Anwendung findet, soll auf diese Leistungen ausgedehnt werden
  • Die E-Rechnung (§ 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 8, Absatz 2 und 3 UStG) soll ab 2025 im B2B-Bereich verpflichtend genutzt werden. Das BMF plant hier ein bundeseinheitliches Meldesystem für entsprechende Umsätze. Ausnahmen sind für Kleinbetragsrechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV vorgesehen
  • Das Wachstumschancengesetz sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor, wenn die Steuer für das letzte Kalenderjahr weniger als EUR 2.000 betrug. Bisher lag die Grenze bei EUR 1.000
  • Der Entwurf sieht eine Anhebung der Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG von bisher EUR 600.000 auf EUR 800.000 vor (sogenannte Ist-Besteuerung)

Außerdem sollen Kleinunternehmer in Zukunft vollständig von der Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln, befreit sein. Die Ausnahme des § 149 Absatz 1 Satz 2 AO (Aufforderung durch das Finanzamt) soll aber bestehen bleiben. Entsprechendes gilt für § 18 Absatz 4a UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse-Charge-Steuerschuld durch Kleinunternehmer).

5. Anpassungen der AO durch das Wachstumschancengesetz

Auch in der Abgabenordnung, dem „Steuergrundgesetz“, ändern sich verschiedenste Vorschriften. Außerdem kommen durch das Wachstumschancengesetz neue Normen hinzu. Ein Schwerpunkt des BMF auf der Anzeige von Steuergestaltungen, wobei es eine entsprechende Mitteilungspflicht bislang nur für grenzübergreifende Sachverhalte gibt. Die wichtigsten Änderungen der AO im kurzen Überblick.

5.1. Personenvereinigungen

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ändern sich ab 2024 verschiedene Normen rund um Personengesellschaften. Hier werden unter anderem die §§ 14a und 14b AO eingeführt. Sie normieren die Rechtsfähigkeit bestimmter Personenvereinigungen und die damit verbundene Möglichkeit, selbst Inhaltsadressat von Verwaltungsakten zu sein.

Damit verbunden ist auch eine Anpassung von § 34 AO an den zu ändernden § 720 BGB. Zukünftig haben die gesetzlichen Vertreter einer Personengesellschaft deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Die zwangsläufige Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer fällt durch das Wachstumschancengesetz weg.

Rechtsfähige Personenvereinigungen sind nach § 352 AO zukünftig selbst einspruchsbefugt. Eine Beschränkung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer fällt also auch hier weg. Im Übrigen, also bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen, bleibt es bei den bisherigen Regelungen des § 352 Absatz 2 AO.

5.2. Internationales Risikobewertungsverfahren, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Durch das Wachstumschancengesetz soll § 89b AO neu hinzukommen. Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens ist die Einschätzung steuerlicher Risiken auf Grundlage bereits verwirklichter und steuerlich begutachteter Sachverhalte. Den Finanzbehörden soll es hiermit erleichtert werden, die möglichen Gefahren eines Steuerausfalles besser einzuschätzen und entsprechend reagieren zu können.

Zu einer solchen Reaktion gehört dann beispielsweise die steuerliche Außenprüfung. Betrifft ein Gestaltungsmodell nur einzelne Steuergesetze, etwa das Umsatzsteuerrecht, kann das Finanzamt mit einer Umsatzsteuer-Nachschau oder der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zielgerichtet reagieren.

Mit den §§ 138l bis 138n AO könnte außerdem eine Anzeigepflicht für innerdeutsche Gestaltungsmodelle in die Abgabenordnung aufgenommen werden. Inhaltlich bestehen dabei erhebliche Ähnlichkeiten zur bereits bestehenden Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

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Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vermeiden

In diesem Video erklären wir, mit welchen Strategien sich ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vermeiden lässt!

5.3. Anhebung betragsmäßiger Grenzen durch das Wachstumschancengesetz

Die Grenzen für das Bestehen oder Nichtbestehen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO sollen angehoben werden. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte können zukünftig einen Umsatz von bis zu EUR 800.000 und einen Gewinn von bis zu EUR 80.000 realisieren, bevor es zu einer Buchführungspflicht kommt.

Entsprechende Anpassungen sollen auch im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Im Übrigen bleiben die Regelungen der §§ 140 und 141 AO unverändert, sodass eine handelsrechtliche Buchführungspflicht auch weiterhin ins Steuerrecht durchschlagen kann.

6. Neueinführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes

Seit vielen Jahren wird der Katalog der Steuerbegünstigungen für klimaschützende Maßnahmen stetig erweitert. Der Gesetzgeber fördert unter anderem Elektrofahrzeuge, energetische Sanierungen und den Umstieg aufs klimaneutrale Fahrrad. Mit dem neuen Klimaschutz-InvPG kommt durch das Wachstumschancengesetz eine weitere Rechtsnorm dazu. Gefördert werden einmal mehr unternehmerische Investitionen in den Klimaschutz. Die wichtigsten Eckdaten:

  • Anspruch auf die Investitionsprämie haben Steuerpflichtige im Sinne des EStG und KStG, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) erzielen
  • Begünstigte Investitionen sind einerseits die Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, andererseits aber auch Maßnahmen an bestehenden Sachwerten des Betriebsvermögens. Damit die Investition des Unternehmens als „klimaschonend“ eingestuft werden, ist eine entsprechende Begutachtung eines Energieberaters notwendig. Sie schließt mit einem bescheinigenden Zertifikat ab
  • Förderfähige Aufwendungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie kommen aber maximal bis zur Höhe von EUR 200.000.000 als Bemessungsgrundlage zum Ansatz
  • Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigen Aufwendungen, ist aber durch die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf maximal EUR 30.000.000 begrenzt. Ihre Auszahlung erfolgt auf Antrag und nach Festsetzung durch die zuständige Finanzbehörde in einem gesonderten Bescheid
  • Die ausgezahlte Investitionsprämie ist steuerfrei. Sie mindert aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das entsprechende Wirtschaftsgut. Entsprechend niedriger ist die Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen (§ 7 EStG)

Nach dem im Wachstumschancengesetz enthaltenen Entwurf finden die Vorschriften der Abgabenordung Anwendung. Dies gilt insbesondere für mögliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, aber auch für die Festsetzung von Zinsen.

7. Fazit zum Wachstumschancengesetz

Der Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zahlreiche steuerliche Änderungen und Neuheiten, die im Ergebnis eine klare Zielrichtung des Gesetzgebers erkennen lassen. Viele Normen werden aber – das zeigen theoretische und praktische Erfahrung – auch mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden sein.

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