Gestaltungsmöglichkeiten

durch einbringungsgeborene Anteile

Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile: So reduzieren Sie die Steuerlast!

Einbringungsgeborene Anteile sind Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer oder der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert vor dem 13.12.2016 erworben hat. Die Regelungen für einbringungsgeborene Anteile gelten aber gemäß § 27 UmwStG noch immer. Daher ist auch heute noch der Besteuerungszeitpunkt von den, in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen, stillen Reserven auch ohne Veräußerung frei wählbar. Erforderlich dabei ist die Stellung eines Antrages auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile. Wir erklären, wie Sie diesen Antrag als Gestaltungsmittel optimal ausnutzen und worauf Sie achten müssen, um die Steuerlast zu reduzieren.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung verschiedener Möglichkeiten zur Reduktion der Steuerlast spezialisiert. Dabei arbeiten wir individuelle Gestaltungsmodelle für Unternehmen und ihre Gesellschafter aus. Einige Gestaltungsmodelle haben wir in Beiträgen publiziert:

Datum

Thema
28. Mai 2021 Veräußerungsgewinn: Tarifbegünstigung nach § 34 EStG geschickt einsetzen und Steuern sparen
2. November 2021 Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung: Wie Sie Steuern sparen!
25. Oktober 2021 Steuern auf Malta: mondäne Steueroase im Mittelmeer?
17. Februar 2019 Steuermodelle der Reichen – Handelsblatt recherchiert bei JUHN Partner
28. Dezember 2021 Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile: So reduzieren Sie die Steuerlast!

Unser Video: Handelsblatt: Das sind die Steuermodelle der reichsten Familien Deutschlands

In diesem Video erklären wir, wie die reichsten Familien Deutschlands ihre Steuern erheblich reduzieren.

Inhaltsverzeichnis


1. Einbringungsgeborene Anteile – Was heißt das überhaupt?

1.1. Originäre einbringungsgeborene Anteile

Der Begriff der einbringungsgeborenen Anteile wurde im früheren Umwandlungssteuerrecht benutzt und am 13.12.2016 abgeschafft. Dennoch gelten die Regeln für diese Anteile gemäß § 27 UmwStG weiter. Geregelt waren die einbringungsgeborenen Anteile insbesondere in den § 20 Absatz 1, § 23 UmwStG alte Fassung.

Einbringungsgeborene Anteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die durch die Einbringung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert oder zum Zwischenwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entstanden. Folglich wird der Anteil sozusagen durch die Einbringung des Betriebes in die Kapitalgesellschaft „geboren“. Beispielsweise können einbringungsgeborenen Anteile durch die Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine GmbH entstehen. Auch durch einen Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft konnten einbringungsgeborene Anteile geschaffen werden. Steuerlich wird dieser Formwechsel als Einbringung von Mitunternehmeranteilen in die Kapitalgesellschaft behandelt. Dabei muss die Buchwerteinbringung von Sachgesamtheiten gegen Ausgabe neuer Anteile aber die Voraussetzungen der Sacheinlage erfüllen. Folglich liegt keine Einbringung eines Mitunternehmeranteils vor, wenn bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens, in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

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Nach dem 13.12.2016 können einbringungsgeborene Anteile nicht mehr originär entstehen. Dennoch geht die Eigenschaft des Anteils als einbringungsgeboren, dessen Anschaffungskosten und die stillen Reserven bei unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger über. Dann ist aber Voraussetzung, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile nicht ausgeschlossen wird. Es ist daher zusammenfassend nicht besonders leicht, die einbringungsgeborenen Anteile zu identifizieren insbesondere, weil die Entstehungsmöglichkeiten von einbringungsgeborenen Anteilen zahlreich und nicht immer leicht zu erkennen sind. Dazu beraten wir Sie gerne.

1.2. Derivativ einbringungsgeborene Anteile

Neben den originären einbringungsgeborenen Anteilen können sie auch durch Kapitalmaßnahmen entstehen. Das ist dann der Fall, wenn sich stille Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen auf andere Gesellschaftsanteile verlagern. Finden im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen Wertverschiebungen von den einbringungsgeborenen zu den jungen Anteilen statt, so sind letztere nach dem alten Recht steuerverstrickt. Soweit auf die jungen Anteile stille Reserven übergegangen sind, wird von derivativen einbringungsgeborenen Anteilen gesprochen. Die Abspaltung der Substanz führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile und – über das Bezugsrecht – zu einer entsprechenden Erhöhung der Anschaffungskosten der jungen Anteile.

2. Trotz neuer Regelung altes Recht anwendbar

Werden einbringungsgeborene Anteile veräußert, so ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Dabei ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nach § 16 EStG begünstigt. Der Anteilseigener kann diese Rechtsfolgen gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UmwStG alte Fassung auch beantragen ohne, dass er die Anteile veräußern muss. Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist die Besteuerung für die Einbringung von Sacheinlagen zwar geändert worden. Dennoch sind die Regeln des § 21 UmwStG alte Fassung nach § 27 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 UmwStG weiterhin anzuwenden. Somit kann die Antragsbesteuerung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UmwStG alte Fassung für originäre und die derivativen einbringungsgeborenen Anteile aus früheren Einbringungen weiterhin in Anspruch genommen werden. Gleiches kommt für danach gewährte neue Anteile, die nach altem Recht mitverstrickt sind, sowie für neue derivative einbringungsgeborene Anteile in Betracht.

3.  Einbringungsgeborene Anteile: Antrag auf Entstrickung als Gestaltungsmittel

3.1. Einbringungsgeborene Anteile Halten und Verwalten: Nicht zwingend gewerbliche Tätigkeit

Die Antragsbesteuerung der stillen Reserven löst die Rechtsfolgen des § 21 Absatz 1 UmwStG alte Fassung aus. Danach gilt der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass das Halten und Verwalten einbringungsgeborener Anteile eine gewerbliche Betätigung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 EStG darstellt. Ob einbringungsgeborene Anteile einer natürlichen Person dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzurechnen sind, richtet sich nach den allgemein maßgeblichen einkommensteuerlichen Grundsätzen und kann nicht grundsätzlich vermutet werden.

3.2. Hauptmotiv des Antrags wohl Verlustausgleich

Mittels Antrag auf Entstrickung kann der Anteilseigner die Wahl des Besteuerungszeitpunkts der stillen Reserven wählen. Dadurch lässt sich die Steuerlast erheblich senken, ohne dass die Anteile veräußert werden müssen. Dann hängt die Höhe der steuerlichen Einsparung davon ab, wie hoch die stillen Reserven sind und wie die weitern steuerlichen Gegebenheiten aussehen. Das Hauptmotiv für die freiwillige Aufdeckung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven oder stillen Lasten dürfte die Nutzung oder Schaffung von Verlustausgleichspotenzial sein.

Haben Sie Fragen zur Ermittlung einbringungsgeborener Anteile?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3.2.1. Nicht nutzbare Verluste durch einbringungsgeborene Anteile verrechnen

Zum Beispiel können Sie durch den Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste verrechnen. Das kann besonders sinnvoll sein, wenn die Verluste steuerlich auf absehbare Zeit nicht genutzt werden können, da Sie entsprechende Gewinne nicht erzielen. Mit dem Antrag auf Versteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven kann ein fiktiver Veräußerungsgewinn realisiert werden, der dann zum Verlustausgleich genutzt werden kann. Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungskosten der nun nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG steuerverstrickten Anteile auf ihren gemeinen Wert und mindern so einen späteren Veräußerungsgewinn nach § 17 Absatz 2 EStG.

3.2.2. Verlustpotenzial bei Erbschaft durch einbringungsgeborene Anteile retten

Zudem kann der Antrag auch für einen künftigen Erblasser vorteilhaft sein. Der künftige Erblasser kann Inhaber einbringungsgeborener Anteile sein und einen Verlustvortrag haben, der sich durch Verluste aus Gewerbebetrieb aufgebaut hat. Jedoch kann der Erbe diesen Verlustvortrag nicht mehr geltend machen. Dann sollte der Erblasser den Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile stellen. So kann das ansonsten untergehende Verlustpotenzial gerettet werden, indem durch den Antrag ein fiktiver Veräußerungsgewinn generiert wird. Dann kann das sonst untergehende Verlustpotenzial in höhere Anschaffungskosten der nun nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG steuerverstrickten Anteile umgewandelt werden.

3.2.3. Einbringungsgeborene Anteile als Veräußerungsverluste

Weiterhin können fiktive Veräußerungsverluste aus den einbringungsgeborenen Anteilen mit anderen Gewinnen verrechnet werden. Der gemeine Wert der einbringungsgeborenen Anteilen ist unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken und mit einer künftigen Wertsteigerung ist nicht zu rechnen. Dennoch erzielt der Anteilsinhaber aus einem Einzelunternehmen Gewinne aus Gewerbebetrieb. Dann steht der realisierte fiktive Veräußerungsverlust zum Ausgleich mit den Gewinnen aus Gewerbebetrieb zur Verfügung. Zudem vermindern sich dann die Anschaffungskosten der nun nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG steuerverstrickten Anteile auf den gesunkenen gemeinen Wert der Anteile.

Fachberatung für steuerliche Gestaltungsmodelle?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Einbringungsgeborene Anteile und steuerliche Begünstigungen

4.1. Keine Tarifermäßigung für einbringungsgeborene Anteile

Da der Gewinn aus der Antragsbesteuerung dem Teileinkünfteverfahren unterliegt kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

4.2. Dennoch Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG für einbringungsgeborene Verluste

Der Gewinn aus der Antragsbesteuerung gilt als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG. Dabei ist unrelevant, ob die einbringungsgeborenen Anteile Privatvermögen oder Betriebsvermögen darstellen. Folglich gilt grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Findet auf den Veräußerungsgewinn das Teileinkünfteverfahren Anwendung, ist der nach § 3 Nummer 40 Satz Buchstabe b EStG steuerfreie Teil auch bei der Berechnung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen (R 16 Abs. 13 S. 10 EStR 12).

4.3. Stundung

Die bei der Antragsbesteuerung auf den Entstrickungsgewinn entfallende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden. Dazu muss aber die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt sein. Stundungszinsen fallen nicht an (§ 21 Abs. 2 S. 3 u. 4 UmwStG a. F.).

5. Fazit

Auch heutzutage ermöglichen einbringungsgeborene Anteile es, auf vielfältige Weise die Steuerlast zu reduzieren, indem der Antrag auf Entstrickung ihrer stillen Reserven gestellt wird. Deswegen bedarf es zur Festlegung des Entstrickungszeitpunkts in Folge des Antrags einer sorgfältigen Prüfung, um zu ermitteln, wann dieser am sinnvollsten ist. Dabei müssen Sie auf Grund der Einmaligkeit und Endgültigkeit des Antrags die derzeitigen, aber auch die künftigen Verhältnisse hinreichend genau analysieren. Dabei können wir Sie gerne unterstützen.


Steuerberater für individuelle Gestaltungsmodelle

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen und Unternehmer spezialisiert. Bei der Ermittlung und Anpassung an die individuellen steuerlichen Gegebenheiten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umwandlungen

  1. Beratung zur Einbringung und Verschmelzung,
  2. Durchführung eines Formwechsels oder Anteilstausches
  3. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteiledisquotale GewinnausschüttungOrganschaftHoldingstrukturen etc.)
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Gestaltungsmodelle

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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