Unternehmensbewertung von GmbH mit Verlustvorträgen
Der Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen dazu geeignet, um die Verlustvorträge zu retten. So galt früher ein Beteiligungserwerb von mehr als 25 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren als Ausschlusskriterium zum Erhalt des Verlustvortrags. Seit 2019 gilt jedoch eine Grenze von 50 %, denn die bisherige Regelung war, nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts, verfassungswidrig. In dieser Studienarbeit rechnen wir exemplarisch mit einem Verlustvortrag in Höhe von EUR 1.000.000, um zu demonstrieren, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung nach alter Rechtslage sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer der GmbH-Anteile hat.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
25. April 2017 |
Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen |
23. August 2018 |
GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist |
19. Oktober 2018 |
GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH |
11. November 2018 |
Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft! |
17. Februar 2019 |
GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung |
31. Dezember 2015 |
Unternehmensbewertung von GmbH mit Verlustvorträgen (dieser Beitrag) |
GmbH mit Verlustvortrag kaufen: Gewinne steuerfrei auszahlen
In diesem Video erklären wir, wie Sie beim Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen in Zukunft Steuern sparen können.
1. Einleitung
Kapitalgesellschaften mit ertragsteuerlichen Verlustvorträgen können diese grundsätzlich mit künftigen Gewinnen verrechnen und so lange den Abfluss finanzieller Mittel an den Fiskus vermeiden, bis die Verlustvorträge aufgebraucht sind. Durch diese Steuerentlastung können höhere Beträge an die Anteilseigner ausgeschüttet werden, sodass sich deren subjektiver Ertragswert erhöht.[1]
Mit der Einführung des § 8c KStG im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 kann die Kapitalgesellschaft den Verlustvortrag nur noch anteilsmäßig bzw. gar nicht mehr nutzen, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % vorliegt. Die Folge des Untergangs der nicht genutzten Verluste ist, dass sich durch die erhöhte Steuerbelastung die Ausschüttungen an die Gesellschafter verringert und somit der subjektive Ertragswert abnimmt[2].
Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der Auswirkung des (anteilsmäßigen) Untergangs des Verlustvortrags auf den subjektiven Ertragwert auf Seiten des Veräußerers als auch Erwerbers. Es wird ebenfalls untersucht, welche Vor- und Nachteile beim Vorliegen eines Verlustvortrages ein Asset-Deal gegenüber einem Share-Deal hat. Darüber hinaus findet eine Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen auf Gesellschafterebene statt.
In Kapitel 2 werden die Bewertungsgrundlagen, insbesondere die Abhängigkeit des subjektiven Unternehmenswertes von künftigen Erträgen, geklärt. In Kapitel 3 wird neben den Grundlagen des § 8c KStG auch die steuerlichen Auswirkungen eines Asset-Deals und Share-Deals auf Seiten des Erwerbers als auch auf Seiten des Veräußerers eingegangen, um so die Subjektivität der zwei Transaktionsmöglichkeiten genauer untersuchen zu können.
2. Bewertungsgrundlagen
2.1 Abgrenzung objektiver und subjektiver Unternehmenswert
Ziel der objektiven Unternehmensbewertung ist es, den Wert aus Sicht des Bewertungsobjektes zu ermitteln und somit einen allgemeingültigen Wert zu bestimmen, der dem Bewertungsobjekt wie ein Eigenschaft anhaftet[3]. Da die objektive Werttheorie losgelöst von Personen bewertet, werden individuelle Situationen und Interessenlagen der beteiligten Personen nicht berücksichtigt[4]. Der objektive Unternehmenswert ist vielmehr ein Marktpreis, der von jedem realisiert werden kann[5].
Im Gegensatz zur objektiven Werttheorie findet die Wertfindung der subjektiven Werttheorie unter Berücksichtigung der subjektiven Ziele, Möglichkeiten und Vorstellungen des Erwerbers und des Veräußerers statt[6]. Neben bspw. der individuellen Risikobeurteilung[7], Möglichkeiten von Synergieeffekten[8] sind auch die persönlichen Ertragsteuern[9] des Investors in die Bewertung mit einzubeziehen. Somit ergibt sich für jede beteiligte Person ein maßgeschneiderter Unternehmenswert, der nur für sie Gültigkeit besitzt[10].
Ein ertragsteuerlicher Verlustvortrag nach § 8c KStG kann folglich erheblich Einfluss auf die subjektiven Unternehmenswerte des Veräußerers und des Erwerbers nehmen und somit deren individuelle Grenzpreise[11] auseinander divergieren lassen. Ein höherer Grenzpreis des Veräußerers hätte u. U. das Nichtdurchführen der Transaktion zur Folge.
2.2 Ertragswertverfahren
2.2.1 Grundlagen
Das Ertragswertverfahren ist in der Bewertungspraxis das bedeutendste Verfahren zur Wertbestimmung von Unternehmen. In 39 % der Fälle greifen Wirtschaftsprüfergesellschaften, Investmentbanken und M&A- Beratungen auf das Ertragswertverfahren zurück. Steuerberater nutzen das Ertragswertverfahren in 24 % ihrer Bewertungsprozesse[12].[13]
Die Grundlage für das Ertragswertverfahren bildet die Formel der „ewigen Rente“[14]:
K = E / i[15]
K = Kapitalbetrag
E = finanzielle Überschüsse
i = Zinssatz
Diese Formel beantwortet die Frage: „Welcher Kapitalbetrag muss investiert werden, um bei gegebenen Zinssatz den entsprechenden Jahresüberschuss zu realisieren?“. Dabei ist der Kapitalbetrag gleich dem Unternehmenswert.
Zugrundzulegen sind die finanziellen Netto-Überschüsse, die der Anteilseigner nach persönlichen Ertragssteuern erhält. Gleichzeitig ist auch der Kapitalisierungszinssatz netto anzusetzen.
Auf die entsprechenden Besonderheiten wird in den folgenden Kapiteln eingegangen:
2.2.2 Schätzung der künftigen finanziellen Überschüsse
Die Prognose künftige Erfolge basiert auf einer eingehenden Vergangenheitsanalyse der letzten 3 bis 5 Jahre[16]. Da Ergebnisse für den Planungszeitraum unmittelbar nach dem Bewertungsstichtag genauer prognostisierbar sind, werden die einzelnen Aufwands- und Ertragsgrößen separat mithilfe einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren individuell und detailliert prognostiziert (Phase I)[17]. Dabei finden ertragsbeeinflussende Faktoren wie bspw. Konjunkturschwankungen, Branchen- und Konkurrenzentwicklung Berücksichtigung[18]. In Phase II wird von konstanten Überschüssen ausgegangen und es erfolgt eine Trendfortschreibung der Detailplanungsphase[19].
Abbildung 1: Bewertungszeitpunkt und Phasenorientierung der Bewertung[20]
Da stets Nettoüberschüsse zugrunde zu legen sind, muss die Detailplanungsphase solange fortgeführt werden, bis der Verlustvortrag aufgebraucht ist. Erst danach kann von konstanten Nettoüberschüssen ausgegangen werden.
2.2.3 Steuerberücksichtigung
2.2.3.1 Gesellschaftsebene
Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft unterliegt in Deutschland sowohl der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag als auch der Gewerbesteuer. Wird ein Gewerbesteuerhebesatz von 400 % zugrunde gelegt, wird die Kapitalgesellschaft mit 29,825 %[21] belastet. Der verbleibe Überschuss auf Gesellschaftsebene ist somit 70,175 %.
Liegt hingegen eine körperschaftssteuerliche als auch gewerbesteuerlicher Verlustvortrag vor, wird eine Steuerbelastung auf Gesellschaftsebene vermieden und den Anteilseigner fließen 100 % des Gesellschaftseinkommens zu.
2.2.3.2 Gesellschafterebene
Auf Gesellschafterebene unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (26,375 %) oder auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren[22]. Aus Vereinfachungsgründen wird im Rahmen dieser Arbeit von der Abgeltungssteuer ausgegangen. Somit beträgt die Gewinnausschüttung nach Steuern der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter:
> 51,666 % ohne Nutzung eine Verlustvortrages
> 73,625 % beim Vorhandensein eines Verlustvortrages
Jedoch können Verlustvorträge nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR mit Gewinnen voll ausgeglichen werden. Der 1 Mio. EUR übersteigenden Gewinn kann lediglich zu 60 % mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.
2.2.4 Kapitalisierung der künftigen Überschüsse
Im zweiten Schritt muss der Barwert der einzeln ermittelten Überschüsse aus der Detailplanungsphase und die ewige Rente durch Kapitalisierung auf den Bewertungsstichtag ermittelt werden. Der Kapitalisierungszins lässt sich durch folgendes Schema bestimmen: [23]
Basiszins
+ Risikozuschlag
= Kapitalisierungszinsfuß vor Steuern
– Steuerbelastung auf Gesellschafterebene
= Kapitalisierungszinsfuß nach Steuern (maßgeblich für Phase I)
– Wachstumsabschlag
= Kapitalisierungszinsfuß (maßgeblich für Phase II)
Jeder Unternehmer trägt Unternehmerrisiko. Aus diesem Grund muss zum Basiszinssatz, der die Rendite einer risikolosen Geldanlage entspricht[24], ein Risikozuschlag zum Ausgleich des Unternehmerrisikos erfolgen[25]. Die Summe beider Wert muss die Ertragssteuern des Anteilseigner (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) gemindert werden, um den Kapitalisierungszinsfuß für die Detailplanungsphase zu erhalten. Ist ein stetiges Wachstum des Unternehmens in Phase II zu erwarten, ist der Kapitalisierungszinsfuß der zweiten Phase um einen entsprechenden Wachstumsabschlag zu verringern[26].

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Bewertung von GmbH mit Verlustvorträgen?
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3. Verlustvortrag nach § 8c Körperschaftsteuergesetz
3.1 Grundlagen
Der § 8c des Körperschaftsteuergesetzes regelt den Wegfall eines steuerlichen Verlustvortrages bedingt durch einen schädlichen Beteiligungserwerb.
Tatbestandsmerkmale:
> Anteilserwerb durch einen Erwerber oder eine ihm nahe stehende Person
> innerhalb von 5 Jahren
> von mindestens 25% bzw. mindestens 50% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte
Rechtsfolgen:
> anteilsmäßiger Wegfall des Verlustvortrags (bei Erwerb von 25% bis 50%)
> vollständiger Wegfall des Verlustvortrags (bei Erwerb ab 50%)
Abbildung 2: Wegfalls des Verlustvortrages
3.2 Share-Deal
3.2.1 Grundlagen
Ein Share-Deal im steuerrechtlichen Sinne liegt bei der Veräußerung von Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft vor[27]. Grundsätzlich wird bei einem Share-Deal zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Anteilseigner getrennt[28]. Diesem Grundsatz widerfährt jedoch eine Ausnahme, wenn steuerliche Verlustvorträge vorliegen, die nach einem schädlichen Beteiligungserwerb anteilsmäßig oder im Vollem Umfang nicht mehr genutzt werden können.
3.2.2 Blickwinkel des Veräußerers
Ohne eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann der Veräußerer den Verlustvortrag in vollem Umfang nutzen. Entsprechend hoch ist sein geforderter Kaufpreis, der durch seinen subjektiven Ertragswert bestimmt wird.
Für folgendes Beispiel wird unterstellt, dass das Unternehmen A GmbH
> in der Detailplanungsphase einen vorläufigen Gewinn vor Steuern i. H. v. 1.000.000,- EUR erwirtschaftet, der bis 2014 pro Jahr um 20.000,- EUR anwächst, und ab 2015 konstant mit 1 % wächst,
> der Kapitalisierungszinssatz vor Steuern bei 10 % bzw. nach Abgeltungssteuer bei 7,625 % liegt (ab 2015: 6,625 %) und
> ein Verlustvortrag i. H. v. 5.000.000,- EUR vorliegt.
Tabelle 1: Beispiel zum Share-Deal aus Sicht des Veräußerers[29]
Das obige Beispiel zeigt, dass im Jahr 2010 eine Steuerbelastung lediglich auf Gesellschafterebene vorhanden ist. Diese ist – aufgrund der hohen Bruttodividende – zwar höher als ohne Verlustvortrag, die Gesamtsteuerbelastung für Gesellschaft und Gesellschafter ist jedoch geringer. Ab 2011 ist auffällig, dass Gewinne über eine Mio. Euro zu 60 % steuerpflichtig sind und zu 40 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen werden, sodass auch der Gesellschaft ab 2011 in geringen Umfang eine Steuerlast widerfährt. Im Jahr 2014 beträgt der verbleibende Verlustvortrag lediglich 928.000,- Euro.
Das Beispiel zeigt, dass der subjektive Grenzpreis des Veräußerers bei rd. 8,8 Mio. Euro liegt. Bei einem Verkauf zu einem geringeren Preis, stellt sich der Verkäufer wirtschaftlich schlechter.
Selbst durch die Veräußerung der Hälfte der Anteile (zum halben Grenzpreis des Verkäufers von 4,4 Mio. Euro) stellt sich der Altgesellschafter schlechter. Befindet sich auf der Erwerberseite lediglich eine Person, begründet dies den anteiligen Wegfalls des Verlustvortrages i. H. v. 2,5 Mio. Euro. Durch die Höher Steuerlast auf Gesellschaftsebene sinkt folglich auch der subjektive Ertragswert des Altgesellschafters von seinen verbleibenden 50 % der Anteile.
3.2.3 Blickwinkel des Erwerbers
Bis zu einem Beteiligungserwerb von 25 % kann die Gesellschaft den Verlustvortrag weiterhin in vollem Umfang nutzen und der neue Anteilseigner von der Steuerentlastung profitieren. Bei einer Beteiligung von über 25 % oder gar über 50 % schlägt sich der (anteilige) Wegfall des Verlustvortrages sowohl für Altgesellschafter als auch für den Neugesellschafter in gleichem Umfang in ihren subjektiven Ertragswerten nieder.
Folgende Tabelle zeigt die Veränderung in der Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, wenn der Verlustvortrag nicht mehr nutzbar ist:
Tabelle 2: Beispiel zum Share-Deal aus Sicht des Erwerbers[30]
Begründet ein schädlicher Beteiligungserwerb den vollständigen Untergang des Verlustvortrages der A GmbH wird der Ertragswert durch die erhöhte Steuerbelastung auf rd. 7,9 Mio. Euro verringert[31]. Der subjektive Ertragswert bzw. Grenzpreis des Erwerbers ist somit rd. eine Mio. Euro geringer, als der Grenzpreis des Veräußerers. Durch den Untergang des Verlustvortrags bildet sich kein Verhandlungsspielraum, da der Kaufpreis, den der Erwerber maximal bereit ist zu zahlen, eine Mio. Euro unterhalb des vom Verkäufer geforderten Verkaufpreises liegt. Durch eine Transaktion würden sich beide Vertragsparteien nur dann besser stellen, wenn
> der persönlicher Steuersatz[32],
> die möglichen Synergieeffekte[33]
> die Prognose der zukünftigen Entwicklung[34],
> die Investitionsrendite der Alternativinvestition[35],
> oder die subjektive Risikobeurteilung[36]
des Erwerbers deutlich von der des Veräußerer abweicht und so der subjektive Ertragswert des Käufers oberhalb des Grenzpreises des Verkäufers liegt.
3.3 Asset-Deal als Transaktionsalternative
Um den Untergang des Verlustvortrages durch einen schädlichen Beteiligungserwerb zu vermeiden, können statt der Geschäftsanteile die Vermögensgegenstände (Assets) veräußert werden. Der Erwerber kann die Vermögensgegenstände in der Rechtsform seiner Wahl erwerben. Folgende Abbildung verdeutlicht den Verkauf durch die GmbH des Veräußerers an die GmbH des Erwerbers:
Abbildung 3: Verkauf von Vermögensgegenständen
Die Erträge aus der Aufdeckung stiller Reserven sind nicht steuerbegünstigt. Da sie dem laufenden Gewinn unterliegen, können sie jedoch mit dem Verlustvortrag verrechnet werden[37]. Auf Veräußererseite ist der Gewinn grundsätzlich körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und nur begrenzt mit Verlustvorträgen ausgleichbar. Vorteil dieses Modells ist jedoch die Schaffung von Abschreibungsvolumen auf Erwerberseite.
Ein weiteres Gestaltungsmodell ist die Kombination aus Asset-Deal und Share-Deal. Hierbei werden vorab Vermögensgegenstände mit hohen stillen Reserven an den Erwerber verkäußert, um die Erträge gegen den Verlustvortrag aufzurechnen. Anschließend wird die Gesellschaft verkauft.
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4. Schlussbetrachtung
Jeder Erwerb von mehr als 25 % der Anteile wirkt sich negativ auf vorhandene Verlustvorträge aus. Die Auswirkungen auf den subjektiven Unternehmenswert können nicht pauschaliert werden und sind im Einzelfall zu berechnen. In dem vorliegenden Beispiel war der Unterschiedsbetrag rund 1 Mio. EUR und somit mehr als 10 % des Unternehmenswertes. Dies kann dazu führen, dass die Transaktion für keine der beiden Parteien wirtschaftlich sinnvoll ist und die Transaktion nicht durchgeführt wird.
Eine Handlungsalternative stellt der Asset-Deal dar. Hier können Veräußerungsgewinne bis zu einer Mio. EUR voll und darüber hinaus zu 60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Nachteil dieses Verfahrens ist die anschließende Steuerbelastung auf Gesellschafterebene mit 25 % Abgeltungsteuer. Für den Erwerber ist diese Vorgehensweise jedoch vorzugswürdig, da mit den erworbenen Vermögensgegenständen Abschreibungsvolumen generiert wird, dass seine künftige Steuerbelastung mindert.
Steuerberater für Unternehemensbewertung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von GmbHs spezialisiert. Bei der Bewertung von GmbHs mit Verlustvorträgen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptmierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuerovorteile der Immobilien-GmbH
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum Verlustuntergang von GmbHs nach § 8c KStG gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Anhang
Anhang 1
Abbildung 1: Von Steuerberatern angewandte Bewertungsverfahren[38]
Anhang 2
Abbildung 2: Angewandte Bewertungsverfahren von WP-Gesellschaften, M&A- Beratern, Unternehmensberatungen, Investmentbanken, Industrieunternehmen, Beteiligungsgesellschaften und Geschäftsbanken[39]
Anhang 3
Summe der Barwerte = 736.250 / (1+0,07625)^1
+ 749.218 / (1+0,07625)^2
+ 762.187 / (1+0,07625)^3
+ 775.155 / (1+0,07625)^4
+ 761.773 / (1+0,07625)^5
= 684.088 + 646.818 + 611.395 + 577.745 + 527.545
= 3.047.591
Summe der Rentenphase = (E / i) / (1+0,06625)^6
= (557.997 / 0,06625) / (1+0,06625)^6
= 5.731.804
Ertragswert = Summe der Barwerte + Summe der Rentenphase
= 3.047.591 + 5.731.804
= 8.779.395
Anhang 4
Summe der Barwerte = 516.663 / (1+0,07625)^1
+ 526.997 / (1+0,07625)^2
+ 537.330 / (1+0,07625)^3
+ 547.663 / (1+0,07625)^4
+ 557.997 / (1+0,07625)^5
= 480.059 + 454.969 + 431.024 + 408.189 + 386.425
= 2.160.666
Summe der Rentenphase = (E / i) / (1+0,06625)^6
= (557.997 / 0,06625) / (1+0,06625)^6
= 5.731.804
Ertragswert = Summe der Barwerte + Summe der Rentenphase
= 2.160.666 + 5.731.804
= 7.892.470
Literaturverzeichnis
Bauer, O. (2003): Die Bewertung von Steuerberaterkanzleien, Diss., Aachen 2003
IDW (2008): Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, Düsseldorf 2008
Landvatter, T. (2009): Unternehmensbewertung bei steuerlichen Verlustvorträgen, München 2009
Lutz, H. (1993): Zum Wert körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge bei Ertragswertermittlung, in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, 45 Jg., S. 66-78
Peemöller, V. H. (2009): Wert und Werttheorien, in: Peemöller, V. H. (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., Herne 2009, S. 1-15
Peemöller, V. H., Kunowski, S. (2009): Ertragswertverfahren nach IDW, in: Peemöller, V. H. (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., Herne 2009, S. 265-338
Wehmeier, W. (2009): Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 5. Aufl., Bonn 2009
Schmidt, R., Drescher, T. (2008): Steuerliche Planung der Mergers & Acquisition, in: Picot, G. (Hrsg.), Handbuch für Familien- und Mittelstandsunternehmen, Stuttgart 2008, S. 248-287
[1] Vgl. Landvatter (2009), S. 1; Lutz (1993), S. 70; Peemöller (2009), S. 326.
[2] Vgl. Peemöller (2009), S. 326.
[3] Vgl. Bauer (2003), S. 30, 32.
[4] Vgl. Peemöller (2009), S. 4-5.
[5] Vgl. Peemöller (2009), S. 4.
[6] Vgl. Peemöller (2009), S. 7.
[7] Vgl. IDW (2008), Rn. 88-91.
[8] Vgl. IDW (2008), Rn. 50-51.
[9] Vgl. IDW (2008), Rn. 28.
[10] Vgl. Bauer (2003), S. 32.
[11] Ein Grenzpreis ist der Preis, den ein Erwerber maximal bzw. ein Veräußerer minimal bereit ist zu akzeptieren, um sich mit dieser Transaktion nicht schlechter zu stellen als vorher.
[12] Anzumerken ist, dass darüber hinaus das Kombinationsverfahren in 35% und das Stuttgarter Verfahren in 22% der Bewertungsprozesse Anwendung finden. Beide Verfahren basieren auf dem Ertragswertverfahren. (Vgl. Werte aus einer Umfrage von 1994, Anlage 1 und Anlage 2).
[13] Vgl. Anlage 1 und Anlage 2
[14] Vgl. Peemöller (2009), S 300.
[15] Vgl. Peemöller (2009), S 273.
[16] Vgl. Peemöller (2009), S 299.
[17] Vgl. Peemöller (2009), S 319.
[18] Vgl. Peemöller (2009), S 320.
[19] Vgl. Peemöller (2009), S 300.
[20] In Anlehnung an Peemöller, S. 300, 4 Aufl.
[21] Dieser Prozentsatz setzt sich aus 15 % Körperschaftsteuer, 14 % Gewerbesteuer und 0,825 % Solidaritätszuschlag zusammen.
[22] Auf Antrag gilt das Teileinkünfteverfahren nur, wenn der Steuerpflichtige mindestens mit 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder mindestens mit 1 % beteiligt ist und für sie beruflich tätig ist.
[23] Vgl. Bauer (2003), S. 117, 102-104.
[24] Vgl. Peemöller, Kunowski (2009), S. 307.
[25] Vgl. Peemöller, Kunowski (2009), S. 312-313.
[26] Vgl. Peemöller, Kunowski (2009), S. 317-318.
[27] Vgl. Schmidt/Drescher (2008), S. 276.
[28] Vgl. Schmidt/Drescher (2008), S. 276.
[29] In Anlehnung an: Wehmeier (2009), S. 126-127; Anhang 3.
[30] In Anlehnung an: Wehmeier (2009), S. 126-127; Anhang 4.
[31] Es wird vorausgesetzt, dass die sonstigen Rahmenbedingungen des Erwerbers, insbesondere der Kapitalisierungszinssatz und die künftige zu erwartenden Brutto-Erträge, sich mit denen des Veräußerers decken.
[32] Vgl. IDW (2008), Rn. 28.
[33] Vgl. IDW (2008), Rn. 50-51.
[34] Vgl. Peemöller (2009), S. 9.
[35] Vgl. IDW (2008), Rn. 123; Peemöller (2009), S. 9.
[36] Vgl. IDW (2008), Rn. 88-89.
[37] Vgl. Schmidt/Drescher (2008), S. 274.
[38] In Anlehnung an Peemöller, Kunowski (2009), S. 270; Zugrunde gelegt ist eine Umfrage aus dem Jahr 1994 bei der mit Fragebögen (Rücklaufquote 36%) ausschließlich Steuerberater zu den von ihnen angewandten Bewertungsverfahren befragt wurden.
[39] In Anlehnung an Peemöller, Kunowski (2009), S. 269.; Zugrunde gelegt ist eine Umfrage aus dem Jahr 1993 bei der mit Fragebögen (Rücklaufquote 58%).