Familiengenossenschaft

Analyse des Förderzwecks

Familiengenossenschaft als Gestaltung: ist Mitgliedsförderung ihr Zweck?

Die Familiengenossenschaft ist eine Genossenschaft, bei der Angehörige einer Familie die Mitglieder stellen. Dies soll unter anderem Vorteile bei der Besteuerung des Unternehmensgewinns sowie ihrer Ausschüttung an die Mitglieder bieten. Schließlich profitieren Genossenschaften bei gewissen operativen Tätigkeiten von Steuervorteilen. Aber auch im Rahmen des Vermögensschutzes soll eine Familiengenossenschaft vorteilhaft sein. So bietet sie einen Schutz des in ihr gebundenen Vermögens, wenn ein Mitglied auf privater Ebene gegenüber Dritten haftet. Weiterhin verbindet man die Möglichkeit der Unternehmensnachfolge mit den übrigen Vorteilen, die eine Familiengenossenschaft bereithält. Allerdings muss auch eine Familiengenossenschaft allen Grundsätzen genügen, die per Gesetz für alle Genossenschaften gelten. Dazu zählt auch, dass der einzige Zweck einer Genossenschaft in der Förderung ihrer Mitglieder besteht. Wenn man diesen Grundsatz außer Acht lässt, dann kann dies die Auflösung der Familiengenossenschaft zur Konsequenz haben.

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Inhaltsverzeichnis


1. Was ist eine Familiengenossenschaft?

Eine Familiengenossenschaft ist im Grunde eine Genossenschaft, bei der ihre Mitglieder Familienangehörige sind. Das mag einerseits ganz banal klingen, doch ist es das Attribut Familie, das in der Namensgestaltung für diese Unternehmensform eine ganz entscheidende Rolle spielt. Denn die Familie als Hort von moralischen und anderen Werten sowie Sinnbild einer stets eng verbundenen Gemeinschaft hat im Zeitalter des universellen Marketings ihren ganz eigenen Stellenwert, oder – nun ja, um es mit einer Prise Zynismus angereichert auszusprechen – Marktwert. Denn das Argument, Vorteile in verschiedenerlei Hinsicht im familiären Zusammenhang zu generieren, kann man mit vielen Produkten in Zusammenhang bringen, um dadurch eben auch auf einer emotionalen Ebene Überzeugungsarbeit zu leisten.

Daher wollen wir uns in diesem Beitrag kritisch mit der Familiengenossenschaft auseinandersetzen. Wir wollen also erfahren, ob der familiäre Anstrich, den man der Familiengenossenschaft bei der Namensgebung verpasste, tatsächlich die Gegenwerte liefert, die man hiermit in Verbindung bringt. Denn die Familiengenossenschaft hat in den letzten Jahren vor allem in den sozialen Medien eine sehr positive Resonanz als Gestaltungsmodell erhalten. Schauen wir also, ob dies gerechtfertigt ist, oder ob unter dem Ferrari-Rot doch nur ein FIAT Panda steckt.

2. Gesetzlicher Rahmen zur Familiengenossenschaft

Fragen wir also erneut, was eine Familiengenossenschaft ist. Und dieses Mal tragen wir unsere Frage dem Gesetzgeber vor. Doch wird dieser hierzu schweigen, denn er hat in keinem Gesetz, das er erließ, diesen Begriff je verwendet. Daher sind wir uns sicher, dass die Familiengenossenschaft lediglich eine in ihrer Ausgestaltung sehr speziell wirkende Genossenschaft ist.

2.1. Regelungen des Genossenschaftsgesetzes

Wenn der Gesetzgeber also keine eigenständige, weil auf rechtlicher Grundlage basierende Familiengenossenschaft kennt, so kennt er doch zumindest die Genossenschaft als Rechtsform. Dazu hat er sogar ein spezifisches Gesetz erlassen, nämlich das Genossenschaftsgesetz (GenG). Dort finden wir so ziemlich alles, was wir über das Wesen der Genossenschaft wissen müssen. So ist es gleich zu Beginn in § 1 GenG als Wesensmerkmal bestimmt, dass der Zweck der Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Daneben ist aber auch ein sozialer oder kultureller Förderzweck möglich. Ja selbst ein gemeinnütziger Nebenzweck kann hierbei vorliegen, doch darf er keineswegs im Vordergrund stehen. Dabei soll die Genossenschaft ihr Ziel durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen. Hiermit ist ein egalitäres Führungsprinzip gemeint, dass auf basisdemokratischen Entscheidungsprozessen beruht.

2.2. Regelungen außerhalb des Genossenschaftsgesetzes

Neben der gesetzlichen Definition zur Rechtsform Genossenschaft enthält das GenG, wie gesagt, natürlich auch andere zivilrechtliche Rechtsnormen hierzu. Allerdings ist gerade in steuerrechtlicher Hinsicht die Rechtslage zu bestimmten Aspekten der Genossenschaft weitaus weniger klar. Zwar wissen wir, das die Genossenschaft – und somit auch die Familiengenossenschaft – sowohl gewerbesteuerpflichtig als auch körperschaftsteuerpflichtig ist. Jedoch gibt es zum Beispiel in Bezug auf die Bewertung der Anteile an einer Genossenschaft im Hinblick auf Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer keine eindeutigen Regelungen. Obschon in solchen Fällen oft die Gerichte letztendlich über solche Sachverhalte entscheiden, erfolgte auch in dieser Hinsicht kaum Klärung über den Status bei Genossenschaften. Damit muss man also konsternierend konstatieren, dass die Rechtslage zu Genossenschaften in manchen Belangen unbefriedigend ist. Und das gilt dann eben auch für Familiengenossenschaften.

2.3. Besonderheiten bei der Gründung einer Familiengenossenschaft mit Minderjährigen

So weit, so abstrakt. Betrachten wir nun einen wichtigen Aspekt zur Familiengenossenschaft aus der realen Welt. Genauer gesagt wollen wir dem Gründungsprozess einer Familiengenossenschaft unsere Aufmerksamkeit widmen. Denn wenn hierbei auch minderjährige Kinder oder andere geschäftsunfähige Familienmitglieder, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, Mitglied der Familiengenossenschaft sein sollen, dann gelten hierbei besondere Regeln.

Der Knackpunkt hierbei ist, dass dann die Eltern in der Regel ebenfalls Mitglied der Genossenschaft zu werden trachten. Doch dürfen sie in diesem Zusammenhang keineswegs gleichzeitig sowohl als Privatperson mit eigenem Mitgliedschaftsansinnen als auch als gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen bei der Gründung in Erscheinung treten. Dies nennt man juristisch ein Selbstkontrahierungsverbot. Es verhindert somit Entscheidungen in Situationen, die einen Interessenkonflikt darstellen könnten.

Nun kann man diese Hürde aber durchaus überwinden. Dazu beruft man über ein Familiengericht einen Ergänzungspfleger. Seine Aufgabe ist es, die Belange der Minderjährigen oder anderweitig Geschäftsunfähigen bei der Gründung der Familiengenossenschaft an Stelle der Eltern zu vertreten. Durch die Ergänzungspflegschaft geht also die Sorge darüber, dass aus dem Beitritt des Kindes in die Familiengenossenschaft ihm gegenüber kein Nachteil entsteht, von den Eltern auf die Ergänzungspfleger über. Denn das BGB schützt Minderjährige vor Rechtsgeschäften, die ihnen neben Vorteilen auch Nachteile einbringen können. Darüber hinaus kann das hierdurch involvierte Familiengericht die Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht einfordern. Erst mit Zustimmung des Familiengerichts kann ein minderjähriges Kind Mitglied der Familiengenossenschaft werden.

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3. Vorteile, die man mit einer Familiengenossenschaft verbindet

Auch wenn die Familiengenossenschaft nur eine im Hinblick auf die Zusammensetzung ihrer Mitglieder sehr spezielle Genossenschaft darstellen mag, so verbindet man doch bestimmte Vorteile mit ihr. Auf die gehen wir nun kurz ein, ohne jedoch dabei solche auszuschließen, die auch durch andere Rechtsformen realisierbar sind.

3.1. Haftung durch die Familiengenossenschaft statt durch ihre Mitglieder

Die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Familiengenossenschaft bietet ihren Mitgliedern den Schutz ihres eigenen Privatvermögens. Denn wenn Dritte Forderungen gegenüber der Familiengenossenschaft haben, dann findet keine persönliche Haftung der Mitglieder statt. Bei einer Personengesellschaft ist das nämlich in der Regel ganz anders, sodass dort eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter kaum vermeidbar ist.

3.2. Optionaler Ausschluss der Nachschusspflicht im Insolvenzfall

Für den Fall, dass die Familiengenossenschaft Insolvenz anmelden muss, kann in der Satzung eine Regelung zur Nachschusspflicht durch die Mitglieder enthalten sein. Dabei ist sogar ein Ausschluss einer Nachschusspflicht möglich.

3.3. Vermögensschutz des Vermögens der Familiengenossenschaft

Umgekehrt kann eine Familiengenossenschaft den Vorteil bieten, dass Forderungen auf privater Ebene an eines ihrer Mitglieder keine Deckung mit dem Vermögen der Genossenschaft bedingen.

3.4. Familiengenossenschaft: Keine Veröffentlichung der Mitgliederliste

In diesem Zusammenhang mag es auch von Interesse sein zu erwähnen, dass es keine Publizitätspflicht bezüglich der Mitglieder in einer Familiengenossenschaft gibt. Nur Mitglieder der Familiengenossenschaft haben Anspruch auf Einsicht, sowie Dritte, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Aber auch das Registergericht kann die Vorlage der Mitgliederliste verlangen.

3.5. Anteile an einer Familiengenossenschaft sind frei übertragbar

Prinzipiell können Mitglieder einer Familiengenossenschaft ihre Anteile frei übertragen.

3.6. Begrenzung der Übertragbarkeit von Anteilen an einer Familiengenossenschaft

Allerdings kann man in der Satzung Einschränkungen hierzu bestimmen. Damit kann man einen Schutzmechanismus schaffen, sodass eine Übernahme durch Dritte ausgeschlossen ist.

3.7. Kein Erfordernis über ein Mindestkapital zur Gründung einer Familiengenossenschaft

Ein Punkt, der die Gründung einer Familiengenossenschaft erleichtert, ist, dass man hierfür kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital, wie zum Beispiel bei der GmbH, zu beachten braucht.

3.8. Freie Gestaltung der Geschäftsanteile an einer Familiengenossenschaft

Darüber hinaus kann man die Höhe der Geschäftsanteile an einer Familiengenossenschaft sowie die Anzahl der erwerbbaren Anteile in der Satzung frei gestalten.

3.9. Steuerfreie Gewinne der Familiengenossenschaft

Hinzu kommt, dass Familiengenossenschaften bei bestimmten Einkünften keine Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zahlen müssen. Dies gilt bei Einnahmen, die mit der Land- und Forstwirtschaft oder der Vermietung und Verpachtung zusammenhängen.

3.10. Steuerfreie Rückvergütung an die Mitglieder der Familiengenossenschaft

Lukrativ erscheint an einer Familiengenossenschaft aber auch, dass die Gewinnausschüttungen an die Mitglieder ebenfalls steuerfrei sein können. Natürlich ist dies ebenfalls an gewisse Bedingungen geknüpft. Eine hiervon ist, dass die Einnahmen im Leistungsaustausch mit den Mitgliedern stattfindet.

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4. Analyse der Zwecks einer Familiengenossenschaft

4.1. Prüfung des Zwecks der Familiengenossenschaft bei ihrer Gründung

Da der Zweck einer Genossenschaft gesetzlich sehr eng definiert ist, muss man bei einer Familiengenossenschaft ebenso genau darauf achten, dass man diesen einhält. Gleichzeitig muss man auch verhindern, dass die Familiengenossenschaft keine anderen Zwecke als die gesetzlich zulässigen verfolgt.

Wenn wir also den Versuch unternehmen, diese gesetzlichen Vorgaben mit einer Familiengenossenschaft in Einklang zu bringen, dann müssen wir feststellen, dass ihr hauptsächlicher Zweck zumeist in der Vermögensverwaltung oder gar Steuervermeidung besteht. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Familiengenossenschaften, die das Unternehmen nur zur Entfaltung eigene, gemeinsamer Interessen betreiben, wie etwa einen Fuhrpark, Sportanlangen oder andere Freizeitgestaltungen. Denn dabei dürfte klar sein, dass insbesondere der Aspekt des Steuervorteils im Vordergrund steht.

In einem solchen Fall sollte man erwarten, dass der genossenschaftliche Prüfungsverband das Konzept zur Gründung einer Familiengenossenschaft sehr kritisch prüft. Gegebenenfalls kann die prüfende Instanz in ihrem Gutachten die fehlende Übereinstimmung des Zwecks der zu gründenden Familiengenossenschaft mit dem gesetzlich vorgesehenen Zweck feststellen. Dadurch kann sie die Zulassung der Familiengenossenschaft verhindern.

4.2. Auflösung der Familiengenossenschaft bei zweckfremder Förderung

Allerdings mag es im Laufe dieser Prüfung auch dazu kommen, dass die Familiengenossenschaft die Zulassung erhält. Wenn also die Gründung der Familiengenossenschaft stattfindet, sich jedoch später tatsächlich herausstellt, dass sie keinen gesetzlichen Zweck verfolgt, dann kann dies zu ihrer Auflösung führen.

Der Reihe nach: wie alle Genossenschaften unterliegt auch eine Familiengenossenschaft der laufenden Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Falls nun die Prüfung unter anderem ergibt, dass der Zweck der Familiengenossenschaft keineswegs mit dem gesetzlich vorbestimmten Zweck übereinstimmt, dann meldet sie diesen Sachverhalt an die hierfür zuständige oberste Landesbehörde. Somit ergeht eine Auflösungsklage an das örtlich zuständige Landgericht. Folglich entscheidet dieses Gericht über die Auflösung der Familiengenossenschaft. Sie leitet dann schließlich auch alles weitere in die Wege, sodass das Registergericht letztendlich die Auflösung im Genossenschaftsregister vollzieht.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass neben der obersten Landesbehörde auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berechtigt ist diese Maßnahme einzuleiten. Jedoch kommt dies nur im Rahmen ihrer Bankenaufsicht vor, denn dies betrifft auch die genossenschaftlichen Volks- und Raiffeisenbanken.

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5. Fazit zur Familiengenossenschaft

Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, den die Familiengenossenschaft in der letzten Zeit erhielt, sah sich der Genossenschaftsverband e.V. zu einer eindeutigen Stellungnahme veranlasst. Dabei kommt er zu dem Schluss, dass der Zweck einer Familiengenossenschaft keine Deckungsgleichheit mit dem gesetzlich geregelten Zweck einer Genossenschaft erreicht. Die Konsequenz, die man hieraus zieht, ist, dass man als Prüfungsverband der Gründung einer Familiengenossenschaft die Zusage verweigern muss. Ebenso ist auch im Rahmen der laufenden Pflichtprüfung darauf zu achten, dass dieser gesetzlich vorgegebene Zweck im Vordergrund steht.

Allerdings ist es nun mal so, dass Genossenschaften Mitglied der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind, die sie prüfen. Zwar war es in der Vergangenheit so, dass die Prüfung überwiegend seriös erscheinen. Jedoch hat die Zunahme an Gründungen von Familiengenossenschaften und Kapitalanlagegenossenschaften sowie unseriösen Geschäftspraktiken, die in den Fokus medialer Aufmerksamkeit rückten, dazu geführt, dass eine Verschärfung der Kontrolle ins Gespräch kommt. So hat Baden-Württemberg 2020 eine Bundesratsinitiative ergriffen, um eine gesetzliche Eindämmung der missbräuchlichen Gründung oder Fortführung von Kapitalanlagegenossenschaften zu erreichen. Dies dürfte dann auch Auswirkungen auf die Attraktivität der Familiengenossenschaft als Gestaltungsmodell haben.


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