Video: Steuer-Profis #1: Internationale Gewinne mit nur 10% (statt 50%) besteuern (Doppelte Holding)
Wenn Sie im internationalen Steuerrecht die doppelte Holding mit einer Organschaft geschickt kombinieren, reduzieren Sie die Gesamtsteuerbelastung von 50 % runter auf nur 10 % für alle Gewinne, die Sie im Ausland generieren. Und wie genau das funktioniert das schauen wir uns heute in diesem Video an.
1. Einleitung
Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und da beraten wir natürlich im nationalen Unternehmensteuerrecht, aber auch im internationalen Unternehmensteuerrecht. Und das ist das erste Video für Steuer-Profis. Steuer-Profis bedeutet Steuerberater, Steueranwälte und alle anderen Fachkundigen. Wenn Sie jetzt praktische Unternehmer sind, dann wird das jetzt ein ziemlich anspruchsvolles Video. Aber ich verspreche, auch Sie kommen jetzt hier mit.
2. Die bisherigen Modelle mit Niedrigsteuerländern
2.1. Modell: Doppelte Holding
Und damit fangen wir Anfang an. Wir haben jetzt das Modell dabei Doppelte Holding, verbunden mit einer ertragsteuerlichen Organschaft in Deutschland, sodass wir ausländische Gewinne nur mit dem ausländischen Körperschaftsteuersatz besteuern und in Deutschland die Kapitalertragsteuer von 25 % gespart wird. Das bedeutet, wenn wir im Ausland einen Körperschaftsteuersatz von 10 % haben, habe ich eine Gesamtbelastung von nur 10 % und ich spare mir die Nachbesteuerung von 25 % in Deutschland. Und das ist ja relativ oft so.
Da gibt es ein Modell, wie wir die Belastung auf 10 %, teilweise auf 1 % reduzieren können, indem man ein geschicktes Ausland wählt, also einen ausländischen Staat, mit dem wir ein DBA haben und das Land einen entsprechend niedrigen Einkommensteuersatz haben.
2.2. Modell mit Niedrigsteuerland und DBA
Das Video habe ich bereits aufgenommen. Das geht aber nur mit ganz, ganz ganz wenigen Ländern, weil das Land muss einen niedrigen Einkommensteuersatz haben und Deutschland muss mit diesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Da kommen nur noch wenige Länder in Frage. Wir haben aber oft Mandanten die sagen: „Ich bin aktiv in Österreich, Ich will die Gesamtsteuerbelastung reduzieren.“ „Ich bin aktiv in Spanien/ ich bin aktiv in Amerika/ ich bin in China aktiv/ in Bulgarien und so weiter und so fort.“
Und auch da möchte ich gerne die Gesamtbelastung reduzieren. Und dann kommt dieses Modell, was ich in dem Video dargestellt habe, eben nicht in Frage, weil diese Länder eventuell keinen niedrigen Steuersatz haben oder eventuell ja gar kein DBA haben mit Deutschland.
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3. Neues Modell: Kein Niedrigsteuerland
Und wir reden jetzt mal über alle anderen Länder, die keinen besonderen niedrigen Einkommensteuersatz haben, aber vielleicht einen besonders niedrigen Körperschaftsteuersatz, weil es gilt weltweit das Prinzip, dass Gewinne von GmbHs also Körperschaftsteuersubjekten niedriger besteuert werden, wie die Gewinne von natürlichen Personen.
Das kennen wir in Deutschland, 15 % Körperschaftsteuer, aber bis zu 50 % Einkommensteuer. Und wir gucken uns mal an, wie man im Ausland aktiv sein kann. Ich zeige erst einmal zwei Modelle, wie alle Mandanten denken es geht und wie auch alle Berater denken es geht, aber wie es dann tatsächlich doch nicht geht. Und das ist immer ähnlich.
3.1. Ausländische Gewinne mit niedrigem Steuersatz
Wir haben eine natürliche Person, die entweder in Deutschland eine GmbH hat und mit dieser GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält oder eine Niederlassung unterhält. Oder alternativ fragen die Mandanten: „Was ist, wenn ich als Deutscher mich im Ausland direkt dort an einer Kapitalgesellschaft beteilige?“
Das hier ist das Ausland, das hier ist Deutschland. Rechnen wir einmal durch. Wir haben im Ausland einen Gewinn von 100 Euro. Die Kapitalgesellschaft ist im Ausland beschränkt steuerpflichtig und da werden wir im Ausland Körperschaftsteuer erheben. Diese Körperschaftsteuer ist 0 %, 10 % oder 25 %. Ich rechne nun mal mit 10 %. Also Länder die einen niedrigen Körperschaftsteuersatz haben/ Und dann machen wir unterm Strich 90 Euro netto.
3.2. Berechnung der Steuerlast: Ausländische Gewinn über deutsche GmbH ausschütten
Diese Gewinne muss ich in der Deutschen GmbH nicht nochmal versteuern. Die sind natürlich aufgrund des DBA steuerfrei. Das heißt, ich habe auch hier 90 Euro und diese 90 Euro, ja, die kann ich ausschütten und von 90 darauf muss ich dann 25 % Kapitalertragsteuer zahlen, 25 % auf 90, ich erlaube mir an dieser Stelle mal ein bisschen zu runden. Das sind 22, Strich drunter, hab ich 68 Euro netto. Das ist eine ganz gute Sache. Gesamtsteuerbelastung 32 %.
Ich profitiere natürlich hier von einem ausländischen niedrigen Körperschaftsteuersatz, aber in Deutschland kommt immer nochmal eine Steuer von 25 % on top. Naja jetzt sagen die Mandanten: „Herr Juhn, dann gründe ich doch direkt im Ausland eine Kapitalgesellschaft. Da mache ich einen Gewinn von 100, zahle auch hier wieder meine Steuer von zehn, bleiben 90 übrig.“ Aber wir sehen auch hier keinen Unterschied, wenn ich die 90 ausschütte, 25 % auf 90 ca. 22, Strich drunter auch hier wieder 68.
3.3. Die Struktur des Modells: Doppelte Holding
Auch hier hab ich wieder in Deutschland eine Steuer bezahlt, obwohl es ausländische Gewinne waren. Das sind also die beiden Modelle, wie es nicht funktioniert. Wir schauen uns jetzt einmal an, wie die perfekte Struktur aussieht. Und das funktioniert mit einer doppelten Holding-Struktur. Diese bewusst mit einer Organschaft verbinden, was eine doppelte Holding ist, dazu habe ich bereits ein Video gemacht. Und die Struktur ist immer die gleiche. Die natürlichen Personen sind beteiligt an einer Personengesellschaft: KG. Und diese KG ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Und alle Aktivitäten, die setzen wir nun unten drunter. Insbesondere unsere Auslandsaktivitäten. So, das ist eine deutsche KG, verbunden mit einer deutschen GmbH. Und jetzt fängt es an, echt kompliziert zu werden.
Das ist ja nun mein erstes Video mit Praxistipps für Steuer Profis, also Steuer Profis, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht, andere Berufskollegen, Wirtschaftsprüfer und natürlich sehr versierte Kollegen, die jeden Tag mit der internationalen Strukturierung zu tun haben. Das heißt, wenn Sie jetzt nicht gerade in die Kategorie Steuerberater Fachanwälte fallen, ja, dann mag das jetzt sehr anspruchsvoll für Sie sein.
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3.3.1. Darstellung der Struktur
Aber dennoch will ich es einmal darstellen, wie das funktioniert. Wir haben eine GmbH und GmbH & Co. KG, die beteiligt ist an der GmbH und haben nun hier eine Auslandsaktivität, sei es in Form von einer Betriebsstätte, also einer Niederlassung oder in Form von einer ausländischen Personengesellschaft, ob Betriebsstätte oder Personengesellschaft. Das funktioniert mit beiden Modellen.
Dann müssen wir in Deutschland noch diese Struktur hier, diese GmbH und diese GmbH & Co. KG verbinden zu einer Organschaft für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke. Was eine Organschaft ist, dazu habe ich bereits ein Video gemacht. Und wozu führt das nun? Wir müssen jetzt unterscheiden zwischen Steuerrecht. Und wir müssen unterscheiden zwischen Handelsrecht. Schauen wir uns beides an.
3.3.2. Steuerrechtliche Behandlung
So, erst Steuerrecht. Wir machen im Ausland einen Gewinn von 100. Dann ist die GmbH im Ausland beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig. Der ausländische Staat wird nun Körperschaftsteuer erheben auf diese Betriebsstättengewinne. Wir wissen auch in Deutschland Körperschaftsteuer 15 % Einkommensteuer 50 %.
In Österreich sehr ähnlich. Körperschaftsteuer etwa 25 %, Einkommensteuer bis zu 50 %. Alle Staaten haben höhere Einkommensteuer und niedrigere Körperschaftsteuer. In dieser Struktur ist eine GmbH beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig, sodass das Ausland immer den niedrigen Körperschaftsteuersatz erheben wird. Ist ja auch richtig, weil die Gewinne haben wir ja gesehen, werden ja eigentlich in Deutschland nachher nochmal mit 25 % besteuert, sodass wir in der Summe bei ca. 30, 40, 50 % Gesamtbelastung landen werden.
3.3.3. Vermeidung der Kapitalertragsteuer
Aber in diesem Modell nehme ich die ausländische Körperschaftsteuer in Anspruch, den niedrigen Satz und ich vermeide in Deutschland die zusätzliche 25 % Kapitalertragsteuerbelastung. So, also im Ausland wird nun eine Steuer erhoben. Und nehmen wir mal wieder die 10 % wie im Beispiel von eben. Das könnten alternativ aber auch 25 % sein oder 15 %, je nachdem in welchem Land wir aktiv sind. Wir bleiben bei 10 % mach ich netto 90. Die deutsche GmbH muss natürlich auch eine Steuererklärung abgeben. Die deutsche GmbH sagt mein Welteinkommen sind 100 Euro, aber da ich ja schon im Ausland versteuert habe, ist der Gewinn nach Artikel 7 DBA in Deutschland nun steuerfrei.
Das heißt der Gewinn wird in Deutschland abgezogen und ich habe einen Gesamtgewinn, also einen steuerlichen Gewinn von 0 Euro. Diesen Gewinn, weil das DBA ja sagt, ausländische Gewinne sind im Ausland steuerpflichtig und werden in Deutschland nicht nochmal besteuert, wegen der Steuerbefreiung nach Artikel 7 muss ich nur noch null Euro dem Organträger, also der Muttergesellschaft zuweisen. Die Muttergesellschaft muss nun einen Gewinn von 0 Euro versteuern und damit wird klar wenn ein Gewinn von Null ist, dann müssen auch die natürlichen Personen, also die Anteilseigner 0 Euro versteuern. Keine Steuerbelastung auf diese 100 Euro Welteinkünfte.
3.3.4. Handelsrechtliche Behandlung
Die nächste Frage ist: Wo ist denn juristisch gesehen nun handelsrechtlich das Geld? Die deutsche GmbH hat einen Gewinn gemacht, Handelsrechtlich von hundert. Die deutsche GmbH hat weltweit Steuern gezahlt von 10 und damit macht sie einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss, nach Handelsbilanz von 90 Euro und aufgrund des Organschaftsverhältnisses, das ist also ein Gewinnabführungsvertrag, den ich dafür abgeschlossen habe.
Dann muss ich die Gewinne handelsrechtlich abführen an die Muttergesellschaft. Und dann kommt hier oben an ‚handelsrechtlicher Jahresüberschuss durch die Gewinnabführung‘ an von 90 Geldeinheiten und das ist das, was es so spannend macht. Ich habe einen handelsrechtlichen Gewinn ein Jahresüberschuss von 90 in der Mutter. Versteuern muss ich in der Mutter aber nur null Euro. Und in der Mutter befindet sich jetzt auch in der Tat ein Geldsack von 90 Euro. Und die Steuerberater und unter ihnen wissen ganz genau, wie ich das handelsrechtlich zu verbuchen habe.
3.3.5. Abschluss des Modells
Ich muss in der Handelsbilanz buchen: Forderungen aus Gewinnabführung/ das wird irgendwann zum Bankkonto/ an Ertrag aus der Gewinnabführung was letztendlich wird/ ich kürze mal ab/ zu Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter. 90 Euro und damit können sich die Gesellschafter 90 Euro entnehmen, obwohl sie nur null Euro versteuern müssen. Und damit hab ich meine Gesamtbelastung auf nur 10 % reduziert. Super spannendes Modell. Ich glaube Sie wissen jetzt, warum dieses Video den Slogan trägt für Steuer-Profis.
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4. Fazit & Ergebnis
Ja, das war das erste Modell für Steuer-Profis. Es werden noch weitere Modelle kommen. Sehr anspruchsvolle Modelle. Hängt einfach damit zusammen, weil wir auch beim Steuerberaterverband regelmäßig unterrichten und andere Steuerberater fortbilden im Bereich des Steuerrechts. Spannendes Modell.
4.1. Steuerlicher Ausgleichsposten
Die Profis unter ihnen werden jetzt mal ein Punkt nachlesen. Das ist der sogenannte steuerliche Ausgleichsposten, weil die handelsrechtliche Gewinnabführung höher ist als der steuerliche Gewinn, der zugewiesen wird/ das steuerliche Einkommen. Wenn Sie dazu Fragen haben wir setzen solche Modelle natürlich regelmäßig in der Praxis auf.
4.2. Vorteil: Gute Anwendung in der Praxis
Der große Vorteil ist, es funktioniert mit nahezu jedem Land, mit dem wir ein DBA abgeschlossen haben. Das wir mit über 100 Ländern und jedes Land was ein Körperschaftsteuersatz hat, der unter 50 % ist. Das ist nahezu auch jedes Land. Und schon habe ich die besonders niedrige Belastung. Auch noch zu erwähnen ist vielleicht, dass es entscheidend auf den Körperschaftsteuer im Ausland ankommt. 10 % ist natürlich besonders niedrig, aber nehmen Sie mal 20, 25 oder 30 % als realistische Größe.
Dann haben Sie die Gesamtbelastung auf 20, 25 % oder 30 % reduziert. Wie gesagt, das ist jetzt kein Modell, was man in einer halben Stunde beraten hat. Das ist sehr aufwendig. Wir müssen uns im Ausland abstimmen und so weiter und so fort. Aber wenn Sie dazu Fragen haben, dann vereinbaren Sie gerne mit uns einen Beratungstermin.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung im Internationalen Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: