Wegzug nach Monaco

Optionen zur Steueroptimierung

Steuerfrei nach Monaco: Wegzug und Steuern optimieren

Erfolgreiche GmbH-Gesellschafter interessieren sich oft dafür, in andere Länder auszuwandern. Ein besonders reizvolles Ziel ist dabei unter anderem der Stadtstaat Monaco. Das liegt an der Kombination aus mediterranem Flair und mondänem Habitus, den Glanz und Luxus seit langer Zeit ausstrahlen. Dazu zählen ebenso die berühmten Formel 1-Rennen sowie die Rally Monte-Carlo, die in diesem einzigartigen Umfeld stattfinden. Es liegt aber auch daran, dass in Monaco Privateinkommen steuerfrei bleibt. Allerdings steht einem Wegzug nach Monaco der Anfall der Wegzugsteuer im Weg. Daher präsentieren wir im folgenden Artikel drei Optionen, mit denen ein Wegzug nach Monaco steuerfrei bleibt. Darüber hinaus bieten diese Gestaltungen aber auch Ansätze, um weitere Steuern zu sparen, insbesondere die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Unser Video: steuerfreier Wegzug nach Monaco

In diesem Video erklären wir Gestaltungen, mit denen man steuerfrei nach Monaco auswandern kann und später Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerfrei nach Monaco – Einleitung

Monaco ist ein Synonym für Luxus, Glamour, Savoir-vivre. Als Hafenstadt am Mittelmeer ist Monaco insbesondere für seinen prestigeträchtigen Yachthafen Port Hercule berühmt. Kein Wunder also, dass sich die High Society hier seit vielen Jahrzehnten wohl- und unter Ihresgleichen zuhause fühlt. Unter anderem traf auch der Tennisstar Boris Becker einst die Entscheidung, nach Monaco auszuwandern. Dies lag aber zu einem gewissen Maß daran, dass Monaco eine Steueroase für vermögende Privatpersonen war und auch heute noch ist.

Das mag erstaunen, weil Monaco sowohl von Frankreich geographisch fast vollständig umschlossen ist (bis auf den Küstenstreifen) als auch politisch bis zu einem gewissen Grad an Frankreich gebunden ist. Beispielsweise bedingt die Währungsunion der beiden ungleichen Staaten, dass Monacos Währung der Euro ist (mit eigenen Münzprägungen). Was die Steuergesetze betrifft, ist Monaco hingegen eigenständig. Außerdem ist Monaco auch kein Mitglied der EU, was so manch eine Eigenart des monegassischen Steuerrechts erklärt. Tatsächlich hat dies in der Vergangenheit sogar dazu geführt, dass die EU Monaco auf ihre schwarze Liste gesetzt hatte.

Für uns ist dies eine gute Gelegenheit, um über Steuergestaltungen nachzudenken, bei denen wir diese steuerlichen Besonderheiten Monacos vorteilhaft nutzen wollen. Insbesondere geht es in diesem Beitrag darum, wie man als GmbH-Gesellschafter steuerfrei nach Monaco auswandern kann und welche Steuervorteile damit möglich werden.

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2. Steuerfrei nach Monaco: das Holding-Modell

In unserem ersten Ansatz gründen wir eine GmbH & Co. KG und bringen unsere Anteile an unserer operativen GmbH in die KG ein. Dabei fungiert die KG als reine Holdinggesellschaft, sodass sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt und folglich auch keine eigenen Mitarbeiter zu beschäftigen braucht. Anschließend kann man steuerfrei nach Monaco fortziehen. Der Grund dafür ist, dass auf den Wegzug eines Gesellschafters einer Personengesellschaft keine Wegzugsteuer anfällt.

Allerdings stimmt dies nur bedingt. Denn wenn man auf diese Weise in ein Land auswandert, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit keine Wegzugsteuer in Deutschland anfällt. Dazu gehört, dass die Personengesellschaft gewerblich tätig ist. Und das schafft sie im Grunde nur, wenn sie eigene Mitarbeiter beschäftigt und ebenfalls operative Aktivität entwickelt. Die Erfüllung dieser Bedingung ist aber so aufwändig, dass man meistens davon absieht, diese Gestaltung zur Vermeidung der Wegzugsteuer anzuwenden.

Im Fall eines Wegzugs nach Monaco ist dies jedoch ganz anders. Denn mit Monaco besteht kein DBA. Folglich kann man mit einer GmbH & Co. KG als Holding durchaus steuerfrei nach Monaco auswandern.

Dennoch bleibt noch zu analysieren, ob diese Gestaltung auch auf andere Steuern einen positiven Effekt ausübt. Jedenfalls bleibt nach dem steuerfreien Wegzug nach Monaco bei der laufenden Besteuerung im Grund alles gleich. Auch bei einer eventuellen Schenkung oder Erbschaft der Beteiligungen fallen in Deutschland Steuern an. Und bei einer eventuellen Erneuerung der Vermögensteuer in Deutschland bleibt das Betriebsvermögen ebenfalls in Deutschland steuerverhaftet.

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3. Steuerfrei nach Monaco: Wegzug ins EU-Ausland

Alternative zwei: Man gründet erneut eine GmbH & Co. KG, in die man die GmbH einbringt. Anschließend zieht man zunächst in ein anderes EU-Ausland. Weil Deutschland mit jedem anderen EU-Staat DBAs vereinbart hat, ist mit einer reinen Holding-GmbH & Co. KG kein steuerfreier Wegzug möglich. Denn darauf würde ja, wie vorhin erklärt, normalerweise Wegzugsteuer anfallen. Wir können dies allerdings vermeiden, indem wir der KG eine gewerbliche Funktion zuweisen, sodass sie keine reine Holding ist. Dazu sind wiederum Mitarbeiter erforderlich. Zwar ist dies aufwendig, doch nehmen wir einfach mal an, dass es sich aus Sicht eines Mandanten trotzdem lohnt. Dieser Mandant, errichtet nun im EU-Ausland eine Kapitalgesellschaft. Auch in diesem Fall überträgt er seine Unternehmensbeteiligungen auf das neuerrichtete Unternehmen. Damit hat man im Prinzip eine internationale doppelte Holdingstruktur aufgebaut. Jedenfalls kann unser Mandant jetzt steuerfrei nach Monaco weiterziehen.

Bleibt noch die Analyse der weiteren Besteuerung. Auch hier findet die Besteuerung der operativen GmbH in Deutschland bestehen. Hinzu käme eine eventuelle zusätzliche Besteuerung bei einer Gewinnausschüttung an die ausländische Kapitalgesellschaft im dortigen Land. Sicherlich ließe sich dies optimieren. Am Ende käme im Idealfall ein vergleichbarer Anteil des ursprünglichen Gewinns beim Unternehmer in Monaco an, wo diese Dividende allerdings steuerfrei bliebe. Und doch haben wir mit diesem Modell einen weiteren Vorteil neben der Vermeidung der Wegzugsteuer erzielt. Denn wenn wir nun in Monaco die Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft im Wege einer Schenkung oder Erbschaft übertragen, ist dies in Deutschland steuerfrei.

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4. Steuerfrei nach Monaco: Stiftung in Liechtenstein

Zwei Gestaltungsmodelle haben wir Ihnen schon präsentiert, eines vorteilhafter als das andere. Somit ist wohl unser drittes Modell das vorteilhafteste.

Auch diesen Fall gestalten wir mittels einer Einbringung der GmbH in eine GmbH & Co. KG, die keine reine Holding sein wird. Allerdings schenken wir nun diese KG-Beteiligung an eine Familienstiftung in Liechtenstein. Dabei ergibt sich die gewerbliche Ausgestaltung der KG erneut aus dem Umstand, dass ein DBA mit Liechtenstein besteht. Nun mag man annehmen, dass die Schenkung der KG an die neuerrichtete Familienstiftung in Liechtenstein den Anfall einer Schenkungsteuer bedingt. Allerdings gilt die KG-Beteiligung als Betriebsvermögen. Wer sich im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auskennt, weiß, dass Betriebsvermögen als steuerlich begünstigtes Vermögen gilt. Damit lässt sich also erreichen, dass die Übertragung der KG-Anteile auf die Familienstiftung in Liechtenstein steuerfrei erfolgt. Anschließend ist auch der Wegzug nach Monaco steuerfrei möglich. Schließlich ist ja kein GmbH-Gesellschafter mehr nach Monaco gezogen, sondern eine im weitesten Sinne vermögenslose Person. Denn das Vermögen gehört ja jetzt der Stiftungsholding.

Und was können wir zusätzlich an Steuern sparen? Bei der laufenden Besteuerung bleibt in Deutschland alles gleich. Weiterhin erfolgt die Entnahme der Gewinne der KG durch die liechtensteinische Stiftung steuerfrei. Das liegt daran, dass Liechtenstein nur im Inland generierte Gewinne mit Körperschaftsteuer belegt. Und wenn die Stiftung nun Auskehrungen an ihre Destinatäre in Monaco vornimmt, sind diese sowohl in Liechtenstein als auch in Monaco komplett steuerfrei. Im Grunde fallen also nur in Deutschland Steuern an, und zwar in einer Größenordnung von 30 %. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind bei einer Stiftung auch kein Thema. Selbst die in Deutschland vorgeschriebene Erbersatzsteuer spielt hierbei keine Rolle. Und falls Deutschland irgendwann erneut eine Vermögensteuer erheben sollte, ist dies für die Stiftung in Liechtenstein ohne Bedeutung. Denn die Vermögensteuer dürfte in einem solchen Fall wohl, wie bisher, nur Vermögende im Inland als steuerpflichtig erachten.

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In diesem Video erklären wir, welche Vorteile man durch die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein erzielen kann.

5. Steuerfrei nach Monaco – unser Fazit

Zeit für eine Quintessenz: Mit den drei vorgestellten Gestaltungsmodellen ist es auf unterschiedliche Weise möglich, das Ziel eines steuerfreien Wegzugs eines GmbH-Gesellschafter zu erreichen. Einerseits muss man in zwei der drei Fälle einige Anstrengungen unternehmen, um dorthin zu kommen. Andererseits bieten diese Alternativen einige weitere Steuervorteile. Zwar besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sowohl der Vorteil bei der Vermeidung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch derjenige bei Eintritt einer erneuten Vermögensteuer in Deutschland erst in ferner Zukunft relevant wird. Aber zumindest die Vermeidung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein beträchtlicher Bonus, den man sich sichern sollte. Selbst wenn man die einfachste Gestaltung wählt und nach Gründung der Holding-GmbH & Co. KG nach Monaco auswandert, bleibt noch Spielraum, um zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gestaltungen vorzunehmen, sodass letzten Endes auch eine Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleiben beziehungsweise die Vermögensteuer abgewehrt wird. Schließlich ist es eben eine Frage der individuellen Verhältnisse eines jeden Mandanten.


Steuerberater für steueroptimierte Wegzüge ins Ausland

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wegzug von GmbH-Gesellschaftern ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Schweden, USA, VAE)
  2. Unterstützung bei grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungen
  3. Erläuterungen zur beschränkten und erweitert beschränkten Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung im Ausland

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Beratung zu internationalen Unternehmensstrukturen
  2. Erläuterungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
  3. Steueroptimierung mittels IP Box im Ausland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: