Steuerfrei im Ausland erben und schenken?

Praxischeck

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer lassen sich in Deutschland meist relativ leicht aushebeln. Neben Freibeträgen, Erleichterungen für begünstigtes Vermögen und darüber hinaus der Option zur Verschonungsbedarfsprüfung gibt es nämlich auch noch vielfache Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Eine dieser Gestaltungen bietet sich besonders dann an, wenn man ohnehin beabsichtigt, Deutschland dauerhaft zu verlassen. Tatsächlich kann man relativ leicht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden, wenn man auf einige Kriterien achtet. So müssen sowohl Veräußerer als auch Empfänger sowie die Vermögensgegenstände, die übertragen werden sollen, ins Ausland gelangen, bevor die Übertragung stattfindet. Dabei sind in der Regel aber auch noch gewisse Fristen zu beachten. Und die Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen ist ebenfalls von Bedeutung.

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Unser Video: steuerfrei im Ausland vererben oder verschenken

In diesem Video erklären wir, wie man durch Wegzug ins Ausland die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer vermeiden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden – Einleitung

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Schließlich geht es um die Besteuerung von Vermögen, das unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergeht. Der einzige wesentliche Unterschied besteht im Prinzip im Anlass, der zu einer Vermögensübertragung führt: Schenkung oder Erbschaft. Dieser allgemeine Grundsatz gilt sowohl in Deutschland als auch in jedem anderen Land, in dem es eine Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt. Aus dieser allgemeinen Aussage geht nun implizit hervor, dass es andere Länder gibt, die ohne diese Steuern in ihrem Steuerrecht auskommen. Wer nun hierzulande diese Steuern sparen möchte, der kommt logischerweise zum Schluss, dass man Deutschland nur zu verlassen braucht und so die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden kann. Doch ist dies wirklich so einfach, wie es hier klingt? Schauen wir also, ob auf den ersten Eindruck weitere Erkenntnisse folgen.

2. Länder ohne Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Tatsächlich kennt eine große Zahl an Staaten weltweit weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungsteuer. Damit ist die Voraussetzung für die hier besprochene Steuergestaltung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden, durchaus realisierbar. So hat etwa Österreich vor einiger Zeit die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft. Weitere Länder, in denen man ohne diese Besteuerung auskommt, sind beispielsweise Norwegen, Rumänien, Schweden oder die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Und seit 2024 gehört auch Spanien in diese Liga. Der internationale Trend geht tatsächlich in Richtung Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Andere Staaten halten es da eher wie Deutschland. So existiert beispielsweise eine Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan und in den USA. Diese Länder eignen sich somit allenfalls bedingt, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden. In bestimmten Situationen lassen sich dort aber zumindest geringere Steuerbeträge als in Deutschland realisieren.

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3. Hürden beim Vermeiden der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wer also bei der Planung der eigenen Vermögensnachfolge Auswege sucht und diese eventuell mit einer ebenfalls attraktiven Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland kombinieren möchte, dürfte recht schnell fündig werden. Doch Obacht, es gibt einige Besonderheiten bei diesem Vorhaben, die man unbedingt beachten sollte.

3.1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden: der richtige Pass

Zunächst einmal ist es in diesem Zusammenhang von Vorteil, die richtige Nationalität zu haben. Genauer gesagt ist aus Sicht des deutschen Steuerrechts hierbei jede Staatsbürgerschaft die richtige, bis auf eine, nämlich die deutsche. Denn für deutsche Staatsangehörige gelten in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vorschriften. Diese finden sich in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c ErbStG.

Wenn eine Person mit deutschem Pass aus Deutschland auswandert und dann im Ausland Vermögensgegenstände im Wege einer Schenkung oder Erbschaft auf eine andere Person übertragen möchte, dann unterliegt dies eventuell auch der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland – und zwar unabhängig davon, ob das Ausland ein eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt oder keins hat. Gleiches gilt auch für die Person, die eine Schenkung beziehungsweise Erbschaft im Ausland erhalten soll. Beide bleiben trotz Wegzug ins Ausland zunächst einmal weiterhin in Deutschland erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.

Dabei ist die Besteuerung in Deutschland davon abhängig, seit wann die steuerpflichtige Person Deutschland verlassen hat. Erfolgt die Vermögensübertragung nämlich innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Wegzug ins Ausland, so bleibt sie in Deutschland steuerpflichtig. Möchte man also die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden, muss man als deutscher Staatsbürger auf diese Frist von fünf Jahren achten oder die Staatsangehörigkeit wechseln.

3.2. Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Darauf aufbauend hat der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung in § 4 AStG eingeführt, nämlich die sogenannte erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Sie greift über die Frist von fünf Jahren hinaus für weitere fünf Jahre. Allerdings betrifft sie nur solche Vermögensgegenstände, die keine feste Verbindung mit dem Ausland vorweisen. Was sich hinter dieser etwas kryptischen Umschreibung verbirgt, ist recht umfassend. Denn davon sind alle Vermögensgegenstände betroffen, die keine ausschließliche Verortung im Ausland zulassen. Zum Beispiel gilt dies für Bargeld oder Bankguthaben. Da liquide Mittel leicht über Landesgrenzen hinweg verlagert werden können, ist eine feste Zuordnung zu einem bestimmten Staat aussichtslos. Gleiches gilt für Forderungen und Ansprüche, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen, Markenrechte und andere Urheberrechte sowie Patente mit einem Bezug zu Deutschland (Verwertung hierzulande etwa). Aber auch Hausrat, Kunstgegenstände, Autos, Schmuck, Yachten oder ein Gestüt zählen hierzu.

3.3. Wer muss ins Ausland ziehen, um die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu vermeiden?

Jetzt mag man annehmen, dass es ausreicht, wenn die Person, in deren Eigentum sich das Vermögen befindet, das man per Erbschaft oder Schenkung übertragen möchte, zum Zeitpunkt der Übertragung steuerlich im Ausland ansässig ist, um die deutsche Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Weit gefehlt. Denn die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht trifft sowohl die Person. in deren Eigentum sich das Vermögen ursprünglich befindet, als auch jene, die es erhalten soll. Also muss auch letztere Person ins Ausland auswandern, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen. Beide dürfen keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Und auch hierbei ist die Frage nach der Staatsbürgerschaft von entscheidender Bedeutung (siehe Abschnitt 3.1.).

3.4. Was unterliegt wo der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Wer die bisherigen Vorgaben aus Sicht der Betroffenen noch als nachvollziehbar erachtet haben mag, wird wohl spätestens die Regelung kurios finden, dass auch das gesamte im Wege einer Erbschaft oder Schenkung übertragene Vermögen der deutschen Besteuerung unterliegt – weltweit. Das ist aber trotzdem konsequent. Denn Deutschland erhebt schließlich Steuern nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip. Zwar ist dies im Grunde eine Regel, die in erster Linie auf die Besteuerung des Einkommens abzielt und somit in der Steuergesetzgebung im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Aber es ist eben auch ganz leicht auf die Übertragung von Vermögensgegenständen erweiterbar und somit Grundlage des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Dass es dabei bisweilen zu komplexen Sachverhalten kommen kann, wenn man etwa das Bewertungsrecht auf ausländische Vermögenswerte anwendet, ist offenbar zweitrangig.

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4. Konkret: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden

Wir haben Ihnen die wichtigsten Faktoren dargestellt, die man kennen sollte, wenn man als vermögende Person ins Ausland auswandern möchte, um dort die deutsche Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Daraus formen wir nun einen Handlungsrahmen.

Zunächst einmal gilt, dass sowohl die schenkende Person beziehungsweise ein Erblasser als auch die mit dem Vermögenszuwachs bedachten Personen ins Ausland auswandern. Und zwar komplett. Wer nämlich in Deutschland weiterhin einen Wohnsitz beibehält, bleibt Deutschland steuerlich unbeschränkt verpflichtet. Selbstverständlich sollte man sich dann in einem Land ansiedeln, das weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer kennt. Außerdem muss man dafür sorgen, dass das Vermögen aus Deutschland ins Ausland gelangt. Denn andernfalls greift die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland auf diese inländischen Vermögenswerte zu. Dass sowohl Erblasser beziehungsweise Schenker als auch Erbe oder Beschenkte allein im Ausland steuerpflichtig sind, ist dann ohne Bedeutung.

Nun gut, Geld, Schmuck, oder Autos lassen sich relativ leicht ins Ausland überführen. Doch was ist mit Immobilien oder Unternehmen in Deutschland? Auch sie müssen ins Ausland transferiert werden. Genauer gesagt muss das Eigentum an diesen fest mit Deutschland verbundenen Vermögensgegenständen ins Ausland gelangen. Zum Glück ist dies oft einfacher als etwa das Verfrachten von mobilem Vermögen. So kann man etwa im Ausland ein vermögensverwaltendes Unternehmen gründen und die Eigentumsrechte am unbeweglichen Vermögen in Deutschland auf dieses übertragen. Soll anschließend eine Schenkung oder Erbschaft über diese in Deutschland verbliebenen Vermögenswerte erfolgen, überschreibt man einfach die Anteile am ausländischen Unternehmen auf den Empfänger oder die Empfängerin.

Dabei ist aber stets auf die vorgenannten Fristen zu achten. Deutsche Staatsangehörige sind also noch mindestens für fünf Jahre an die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gebunden. Im Extremfall sind sogar zehn Jahre abzuwarten, um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden.

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5. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden – Fazit

Welche Schlussfolgerungen können wir nun aus diesen Betrachtungen ziehen? Zunächst einmal ist es deutlich komplexer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden als man vielleicht annehmen mag. Dass man Deutschland einfach verlässt, um in einem anderen Land ohne Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine steuerfreie Vermögensübertragung vorzunehmen, ist also schon mal ausgeschlossen. Dazu müssten nämlich mindestens auch die zu übertragenden Vermögensgegenstände Deutschland verlassen. Selbst dann käme diese Lösung nur in Frage, wenn man über eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt. Andernfalls muss man eben geduldig die fünfjährige und vielleicht sogar die zehnjährige Frist abwarten. Zumindest für die Frist über die ersten fünf Jahre hinaus könnte man entsprechende Vorkehrungen treffen, um das Vermögen so umzuschichten, dass es im Sinne des deutschen Steuerrechts ausschließlich ausländisches Vermögen darstellt. Paradebeispiel hierfür sind Immobilien im Ausland.

Wie man also sieht, erfordert diese Gestaltung einigen Aufwand, vor allem aber frühzeitige Planung. Dabei kann man das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auch hierzulande relativ leicht aushebeln. Dazu bestehen verschiedene Möglichkeiten – sowohl solche, die der Gesetzgeber explizit einräumt als auch solche mittels Steuergestaltung. Wer also die Vermögensnachfolge in weiser Voraussicht steuerlich optimieren möchte, sollte sich gleich im Anschluss unserer Lektüre bei uns melden. Denn wir haben hierfür sowohl das erforderliche Fachwissen als auch die Kreativität und das Knowhow.

Andererseits mögen all die hier geschilderten Maßnahmen dennoch sinnvoll, ja vielleicht sogar unbedingt erforderlich sein, wenn man ohnehin beabsichtigt, Deutschland zu verlassen. In diesem Fall ist es sogar zwingend logisch, dass man sich mit diesen Zusammenhängen beschäftigt, bevor man auswandert. Schließlich verliert Deutschland durch den Umzug ins Ausland ja auch sein Besteuerungsrecht zu recht. Beim Einkommen gibt es ja auch keine auf mehrere Jahre verlängerte Besteuerung im Ausland. Und auch hierzu empfehlen wir uns als tatkräftige Berater für Ihre steuerlichen Belange im In- und Ausland.


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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Entwicklung individuell maßgeschneiderter Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Belize, Malta, Zypern)
  3. Besprechung der zwischenstaatlichen Amtshilfe zur Ermittlung des Auslandseinkommens

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur und Begleitung bei der Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Abklärung zur Beherrschung ausländischer Unternehmen bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Erbschaft/Schenkung

  1. Handlungsempfehlungen im Rahmen des internationalen Erbschaftsteuerrechts
  2. Ausarbeitung von steueroptimierten Handlungsspielräumen zum Nießbrauch
  3. Steueroptimierung durch Kettenschenkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Vermögensnachfolge

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: