Unsere Modelle zur Vermeidung der Wegzugssteuer

Video & Transkript

Video: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermeiden – Wegzugsteuer sparen beim Umzug ins Ausland

Sie sind GmbH Gesellschafter und wollen ins Ausland wegziehen. Dann greift in der Regel die Wegzugsteuer nach § 6 Außensteuergesetz. Ich zeige Ihnen, wie hoch die ausfällt, wie man sie vermeiden kann, welche Gestaltung es gibt und ob man sie erlassen oder gestundet bekommt.

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1. Einleitung

Herzlich Willkommen, mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht, insbesondere auf die Besteuerung von GmbHs und deren Anteilseignern. Wann greift die Wegzugsteuer?

2. Persönliche Voraussetzungen zur Wegzugsteuer

2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Zunächst erfasst sie natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren unbeschränkt steuerpflichtig waren. Also Personen, die kurz auf der Durchreise sind, da spielt das keine Rolle. Aber in der Regel sind wir alle in Deutschland geboren, aufgewachsen, damit auch zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.

2.2. Anteil an einer Kapitalgesellschaft

Weitere Voraussetzung ist, wir haben einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, GmbH, AG, UG oder eine ausländische Kapitalgesellschaft zum Beispiel eine Limited oder spanische SL. … Ja, und wie bewertet man nur den Anteil? Wir bewerten den ganz grob als Daumen-Formel, Jahresgewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern, also etwa der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz ganz grob mal Faktor 13,75. Der Gesetzgeber rechnet hier also etwa mit sieben bis acht Prozent Unternehmensrendite. Das heißt, bei einer Kapitalgesellschaft mit 100.000 Euro Gewinn löst dies einen Unternehmenswert von 1,375 Millionen Euro aus. Und die Steuer darauf ist, das kommt immer auf den persönlichen Steuersatz an, ca. 28 Prozent. Das ergibt sich aus dem Teileinkünfteverfahren, 60 Prozent mal ihren persönlichen Steuersatz von 42 Prozent.

3. Hintergrund der Wegzugsteuer

Die Frage: Warum gibt es die Wegzugsteuer? Der Hintergrund der Wegzugsbesteuerung ist eben, dass jemand, der in Deutschland wohnt und einen GmbH Anteil verkauft, egal ob einen deutschen GmbH-Anteil oder einen ausländischen GmbH-Anteil. Dann entsteht in Deutschland eine Steuer. Und wie kann der deutsche Fiskus besteuern. Verzieht der Anteilseigner ins Ausland verliert Deutschland in der Regel auch das Besteuerungsrecht und der Wegzugszeitpunkt ist quasi der letzte Zeitpunkt, wo man diese Final-Besteuerung vornehmen kann. Und deswegen errechnet man den Unternehmenswert ganz grob Jahresgewinn mit Faktor 13,75 multipliziert zehn mal 60 Prozent. Das ist einfach eine gesetzliche Vorgabe und dann mit dem persönlichen Steuersatz. Also entsteht quasi auf den Unternehmenswert eine Steuer von rund 28 Prozent bei 42 Prozent Steuersatz. Damit sichert der deutsche Fiskus sein deutsches Besteuerungsrecht.

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Wegzugsbesteuerung?

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4. Möglichkeiten der Steuervermeidung

4.1. Stundung der Wegzugsteuer

Jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten. Erstens, dass ist die Stundung. Verziehen Sie in ein EU-Ausland haben Sie die Möglichkeit, die Steuer unbefristet und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Das heißt, Sie bekommen einen Steuerbescheid, wo draufsteht Ihr Unternehmenswert sind 1,375 Millionen Euro. Die Steuer, die daraus ausgelöst wird, sind 360.000 Euro. Diese Steuer ist nicht fällig, sondern wird zeitlich unbefristet und ohne Sicherheitsleistung gestundet.

4.1.1. Wegfall der Stundung

Die Steuer ist dann fällig, erstens, wenn sie weiterziehen aus einem EU-Land in ein Drittland, zum Beispiel nach Amerika. Zweitens, wenn Sie die GmbH Anteile verkaufen. Drittens, wenn Sie die GmbH-Anteile liquidieren. Oder viertens zum Beispiel auch, wenn Sie die GmbH-Anteile verschenken oder vererben. Und der Begünstigte ist nicht in einem EU-Land ansässig.

4.2. Rückwirkender Erlass der Wegzugsteuer

Zweite Möglichkeit ist der rückwirkende Erlass der Wegzugsteuer. Sie bekommen einen Steuerbescheid, haben unter Umständen auch schon bezahlt, statt die Wegzugteuer stunden zu lassen, kommen aber innerhalb von fünf Jahren aus dem Ausland wieder zurück nach Deutschland und werden hier unbeschränkt steuerpflichtig. Dann wird Ihnen diese Wegzugsteuer rückwirkend erlassen bzw. erstattet. Die Frist, das Sie innerhalb von fünf Jahren zurückkommen müssen, kann von Seiten des Finanzamtes auf zehn Jahre insgesamt verlängert werden, wenn sie berufliche Gründe für ihre Abwesenheit geltend machen.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, die Wegzugsteuer nicht in einer Summe zu zahlen, sondern in fünf Jahresraten.

5. Vermeidung der Wegzugsteuer im Ganzen

Jetzt stellt sich die Frage, was können Sie tun, wenn Sie als GmbH Gesellschafter ins Ausland verziehen möchten und diese Wegzugsteuer gilt es zu vermeiden.

5.1. Verkauf oder Übertragung der Anteile

Einfachste Möglichkeit ist Sie verkaufen die GmbH im Voraus, oder sie übertragen sie vielleicht auf einen Familienangehörigen und Familienangehörige verbleibt in Deutschland. Dann verliert Deutschland kein Besteuerungsrecht und die Wegzugsteuer bleibt damit unberührt.

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5.2. Formwechsel der GmbH in eine Personengesellschaft

Wenn Sie aber die GmbH-Anteile natürlich behalten möchten, gibt es eine ganz einfache Möglichkeit. Wie machen aus Ihrer GmbH per Formwechsel eine Personengesellschaft. Zum Beispiel, eine GmbH & Co. KG. Wie gesagt Tatbestandsvoraussetzung war, dass sie an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Wenn Sie aber jetzt an einer Personengesellschaft beteiligt sind, kann die Wegzugsteuer nicht greifen. Das hat im Grunde zwei große Probleme.

5.2.1. Verbleib der Betriebstätte in Deutschland

Ein Problem ist trotz Ihres Wegzugs muss in Deutschland eine Betriebstätte oder insbesondere Stammhaus erhalten bleiben. Sie brauchen eine Betriebstätte, die in Deutschland verbleibt und alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind. Am einfachsten erfolgt das, in dem auch der Geschäftsführer weiterhin in Deutschland seine Entscheidungen trifft und damit das so genannte Stammhaus, also die Stammhaus-Betriebstätte in Deutschland verbleibt.

5.2.2. Zwangsausschüttung der offenen Rücklagen

Die zweite Problematik ist die Umwandlung von der GmbH in eine GmbH & Co. KG kann zwar grundsätzlich steuerneutral erfolgen, hat aber eine Voraussetzung. Wir müssen prüfen, ob in der Bilanz offene Rücklagen vorhanden sind, weil diese offenen Rücklagen werden im Zuge des Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einer sogenannten Zwangsgewinnausschüttung nach § 7 Umwandlungsteuergesetz unterworfen und damit werden diese offenen Rücklagen quasi wie eine Dividende mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer belastet. Es hängt entscheidend davon ab, wieviel Gewinnvortrag ist in der Kapitalgesellschaft vorhanden.

5.2.3. Zwischenschaltung einer GmbH & Co. KG

Sollte nun der Gewinnvortrag, so groß sein, dass sich der Umwandlungsvorgang nicht lohnt, können wir alternativ die GmbH erhalten und zwischen Anteilseigner und GmbH eine GmbH & Co KG zwischenschalten. Diese GmbH & Co. KG muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie muss originär gewerblich tätig sein. Das sind paar Fachbegriffe. Da können wir uns individuell drüber unterhalten.

Wenn wir das schaffen, eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft zwischen Anteilseigner und GmbH zu schalten. Ja, dann sind Sie als Anteilseigner ja nicht mehr an einer GmbH, sondern einer GmbH & Co KG beteiligt, wenn Sie ins Ausland verziehen. Führt das eben nicht dazu, dass die Wegzugsteuer auslöst, weil wir eben wieder dieses Tatbestandsmerkmale ‚Anteile an einer Kapitalgesellschaft‘ vermieden haben. Wir haben ja nun Anteile an einer Personengesellschaft, und dort greift § 6 AStG, die Wegzugsteuer im Grunde nicht.

6. Zusammenfassung

Wir haben also nun gesehen, wann eine Wegzugsteuer greift, wie hoch eine Steuer ist und wie wir sie durch eine Gestaltung vermeiden können. Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben. Ich habe einen Blogbeitrag (Berechnen, Stunden, Erlass, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG) dazu verfasst, lesen Sie sich alle Information nochmal in Ruhe durch. Darüber hinaus stehen Ihnen unser Team in unserer Kanzlei auch gerne für Fragen zur Verfügung. Die Kontaktdaten blenden wir Ihnen nun hier ein.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der internationalen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  3. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteiledisquotale GewinnausschüttungOrganschaftHoldingstrukturen etc.)
  4. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerunggewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  5. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  6. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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