Geld auf Schwester-GmbH übertragen: so geht es ohne Steuern!
Angenommen ein GmbH-Gesellschafter besitzt zwei GmbHs und möchte von der einen Geld auf die Schwester-GmbH übertragen. Dabei kann man das Geld als Dividende an den Gesellschafter ausschütten, um es anschließend in die Schwester-GmbH einzuzahlen. Jedoch muss man in diesem Fall die Dividende zunächst versteuern. Nach Möglichkeit möchte man dies natürlich vermeiden. Der zweite Weg ist die Überlassung eines Darlehens von der einen GmbH auf die Schwester-GmbH. Zwar entstehen dabei kaum Steuern, doch schließt dies die Übertragung des Geldes in das Eigenkapital der Schwester-GmbH aus. Eine dritte Möglichkeit ist die Abspaltung eines Teils der GmbH zusammen mit dem Geld. Allerdings stellt die Abspaltung eine Übertragung der damit verbundenen Gesellschaftsanteile dar. Dabei werden stille Reserven steuerpflichtig aufgedeckt.
Wir stellen eine vierte Gestaltung vor, mit der man das Geld auf die Schwester-GmbH übertragen kann, ohne Steuern auszulösen. Hierbei gehen wir davon aus, dass neben dem Geld auch ein Geschäftsbetrieb als Teilbetrieb in der ersten GmbH vorhanden ist. Dadurch ist es möglich, dass die GmbH mit dem Geld eine Tochter-GmbH gründet. Somit gilt die Tochter-GmbH als weiterer Teilbetrieb. Und einen Teilbetrieb kann die GmbH steuerneutral auf die Schwester-GmbH abspalten. So erhält die Schwester-GmbH die Beteiligung an der das Geld enthaltenden Tochter-GmbH. Nach einer angemessenen Frist kann man dann die Tochter-GmbH auf die sie nun besitzende Schwester-GmbH verschmelzen.
Unser Video:
Geld auf Schwester-GmbH steuerneutral übertragen
Im Video erklären wir Ihnen die verschiedenen Optionen mit ihren Vor- und Nachteilen sowie unser Gestaltungsmodell.
1. Geld auf Schwester-GmbH übertragen: die Ausgangslage
Als Steuerberater übernimmt man immer wieder Mandantenaufträge, die aus einer besonderen Situation heraus entstehen. Eine solche Herausforderung ist die steuerneutrale Übertragung von Vermögen zwischen zwei GmbHs ein und desselben Gesellschafters dar. Daher kann man diese Unternehmen auch als Schwester-GmbHs betrachten.
Wenn der Gesellschafter nun Geld, das im Eigenkapital der einen GmbH vorhanden ist, auf die Schwester-GmbH übertragen möchte, um diese finanziell zu stärken, dann überlegt er natürlich auch, ob dies auch ohne Steuern vonstatten gehen kann. Daher wollen wir nun zunächst schauen, welche Möglichkeiten es hierbei tatsächlich gibt und welche hiervon steuerneutral umsetzbar sind.
2. Geld auf Schwester-GmbH übertragen: Darlehen
Eine ganz simple Methode, um Geld von einer GmbH auf eine Schwester-GmbH zu übertragen, ist die Gewährung eines Darlehens. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass dabei keine wesentliche Besteuerung impliziert. Zwar sollte man hierbei auf eine Verzinsung achten, doch bei einem angemessenen Zinssatz von rund 1 %, wie er heute marktüblich ist, sollte die Steuer hierbei von geringem Einfluss sein. Wenn man jedoch keine Verzinsung vorsieht, nimmt der Fiskus eine vom Gesetz vorgeschriebene Abzinsung zu einem deutlich höheren Zinssatz vor.
Obwohl die Gewährung eines Darlehens eine elegante und schnell umsetzbare Lösung darstellt, um Geld auf eine Schwester-GmbH zu übertragen, hat sie doch auch einen möglicherweise bedeutsamen Nachteil. Denn wenn man das Geld tatsächlich aus dem Eigenkapital der GmbH herausnehmen möchte, um es dauerhaft auf die Schwester-GmbH zu übertragen, dann ist das Darlehen in dieser Hinsicht als Option ausgeschlossen. Schließlich stellt ein Darlehen ja lediglich eine zeitweise statt einer dauerhaften Verfügbarkeit des überlassenen Geldes dar.
3. Geld auf Schwester-GmbH übertragen: Auszahlung von Dividenden
Also suchen wir nun nach Möglichkeiten, um Geld aus dem Eigenkapital dauerhaft auf die Schwester-GmbH zu übertragen. Dabei kann man von der Prämisse ausgehen, dass das Geld im Eigenkapital aus thesaurierten Gewinnen stammt. Wenn dem so ist, dann besteht natürlich die Möglichkeit, es an den Gesellschafter auszuzahlen, sodass dieser es dann in das Eigenkapital der Schwester-GmbH einzahlen kann.
Allerdings ist es verständlich, wenn man als GmbH-Gesellschafter lieber ohne die Kapitalertragsteuer das Geld auf die Schwester-GmbH übertragen könnte. Immerhin geht dabei etwas mehr als 25 % der Dividende und somit des übertragbaren Geldes an den Fiskus statt an die Schwester-GmbH.

Haben Sie Fragen zum
Umwandlungsteuerrecht?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
4. Geld auf Schwester-GmbH übertragen: Abspaltung
Weiterhin besteht die Option, das Geld per Abspaltung auf die Schwester-GmbH zu übertragen. Dazu verbindet man das Geld-Vermögen mit einem Teilbereich der GmbH, um es dann auf die Schwester-GmbH abzuspalten.
Allerdings sind dabei die stillen Reserven zu beachten. Denn eine Abspaltung bedeutet, dass auch die Anteile der GmbH, die mit diesem Teilbereich verbunden sind, übertragen werden. Und dies kommt im Umwandlungssteuerrecht einer Veräußerung der Anteile gleich, was wiederum steuerpflichtig ist. Zwar kann man die stillen Reserven, die das Geld enthält, das wir ja eigentlich übertragen möchten, im Grunde mit Null ansetzen, doch bei den GmbH-Anteilen sieht dies anders aus. Denn da man davon ausgehen kann, dass der Gesellschafter seine GmbH mit deutlich geringeren Mitteln gründete, als er jetzt mit dem Teilbereich abspalten möchte, bedeutet dies, dass die stillen Reserven die Differenz zwischen den geringen Anschaffungskosten und dem zu übertragenden Geld ausmachen. Somit ist mit einer entsprechend hohen Steuer bei der Abspaltung auf die Schwester-GmbH zu rechnen. Auch dies möchte ein GmbH-Gesellschafter gerne vermeiden.
5. Geld auf Schwester-GmbH übertragen: unser Gestaltungsmodell
Nachdem wir die zunächst naheliegenden Alternativen vorgestellt und bewertet haben, kommen wir nun zu unserem Modell. Dabei wollen wir alle positiven Aspekte und Wünsche des GmbH-Gesellschafters realisieren. Gleichzeitig sorgen wir aber auch dafür, dass eine Besteuerung ausgeschlossen ist und das Geld tatsächlich in das Eigenkapital der Schwerster-GmbH gelangt.
Dabei modifizieren wir das zuletzt vorgestellte Modell der Übertragung per Abspaltung. Unter dem Voraussetzung, dass die GmbH, die das zu übertragende Vermögen enthält, einen eigenen Geschäftsbetrieb enthält, kann sie nämlich mit dem Geld, das ihr Gesellschafter auf die Schwester-GmbH übertragen möchte, eine Tochter-GmbH gründen. Die Beteiligung an der Tochter-GmbH gelten dann neben dem Geschäftsbetrieb als weiterer Teilbetrieb der Mutter-GmbH, sofern die Mutter-GmbH zu 100 % an der Tochter-GmbH beteiligt ist. Und dies ist hier natürlich der Fall (auf die steuerrechtliche Relevanz dieser Bedingung gehen wir noch gesondert ein). Dadurch ist es möglich, die Tochter-GmbH als Teilbetrieb auf die Schwester-GmbH abzuspalten. Wenn dies zu Buchwerten erfolgt, dann ist dies steuerneutral.
Auf diese Weise erhält die Schwester-GmbH zunächst die Beteiligung der zuvor gegründeten Tochter-GmbH. Damit das in der Tochter-GmbH enthaltene Geld nun auch in das Eigenkapital der sie nun besitzenden Schwester-GmbH gelangt, muss man nur noch eine angemessene Frist abwarten. Damit vermeidet man den Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs. Danach führt man eine Verschmelzung der Tochter-GmbH auf die Schwester-GmbH durch. Und so gelangt dann das Geld in das Eigenkapital der Schwester-GmbH, ohne dass dabei Steuern entstanden sind.
6. Gesetzesgrundlagen für die Steuerneutralität unseres Gestaltungsmodells
Um nun zu erläutern, wieso genau die Abspaltung eines Teilbetriebs, wie wir sie in unserem Modell betreiben, keine Besteuerung auslöst, ist ein Blick in das Umwandlungssteuergesetz erforderlich. Hierbei spielen die §§ 11, 13 und 15 UmwStG eine prominente Rolle.
6.1. § 11 UmwStG regelt die Besteuerung der übertragenden GmbH
Zunächst schauen wir, was § 11 Absatz 1 UmwStG regelt. Darin steht, dass unter anderem eine Vermögensübertragung, zu der auch unsere Abspaltung zählt, mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Mit anderen Worten soll hierbei die Besteuerung der stillen Reserven erfolgen. In Absatz 2 desselben Paragraphen kommt allerdings eine Einschränkung zur Anwendung. Denn auf Antrag kann man auch das Vermögen steuerneutral zu Buchwerten übertragen. Wählt man also diesen Weg, bleibt die Umwandlung für die abspaltende Mutter-GmbH ohne steuerliche Konsequenz.
6.2. § 13 UmwStG regelt die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters
Als nächstes beachten wir § 13 UmwStG. Hierbei geht es um die „Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft“, wie der Paragraph passend betitelt ist. Denn auch der Gesellschafter der Mutter-GmbH soll ja bei unserem Gestaltungsmodell keine Steuern zahlen müssen. Auch hier fordert der erste Absatz eine Besteuerung der stillen Reserven, während der zweite Absatz die Option einer steuerneutralen Übertragung zu Buchwerten per Antrag einräumt.
6.3. § 15 UmwStG regelt die Besteuerung bei Abspaltungen
Nun blättern wir weiter zum entscheidenden § 15 UmwStG. Zum einen bestimmt der zweite Satz im ersten Absatz, dass § 11 Absatz 2 UmwStG und § 13 Absatz 2 UmwStG nur dann anwendbar sind, wenn bei der Abspaltung eines Teilbetriebs ein weiterer Teilbetrieb bei der übertragenden Körperschaft verbleibt. In unserem Modell entspricht der verbleibende Teilbetrieb dem ursprünglich vorhandenen Geschäftsbetrieb der Mutter-GmbH. Weiterhin präzisiert der dritte Satz, was als übertragbarer Teilbetrieb gelten darf. Dort steht, dass damit die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemeint ist, „die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst“. Auch diese Bedingung haben wir mit der Tochter-GmbH erfüllt, an der die Mutter-GmbH zu 100 % beteiligt ist.
Bevor wir alle rechtlichen Fäden zu einer Quintessenz verknüpfen, beachten wir noch § 15 Absatz 2 UmwStG. Darin geht es um eine Frist von 3 Jahren. Denn wenn die Gründung der Tochter-GmbH weniger als 3 Jahre vor der Abspaltung der Tochter-GmbH auf die Schwester-GmbH erfolgte, dann soll § 11 Absatz 2 UmwStG keine Anwendung finden. Anders gesagt, soll bei der Übertragung der Tochter-GmbH eine Besteuerung ihrer stillen Reserven stattfinden, falls die Übertragung vor Ablauf der Frist erfolgt.
6.4. Unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei der Mutter-GmbH und beim Gesellschafter
Also ist die Übertragung der Tochter-GmbH bei der Abspaltung vor Ablauf der Frist für die Mutter-GmbH doch steuerpflichtig, weil dabei die stillen Reserven aufgedeckt werden. Doch von welchen stillen Reserven ist hierbei die Rede? Das einzige Vermögen der Tochter-GmbH ist das Geld, das bei ihrer Gründung durch die Mutter-GmbH auf sie überging. Aber Geld allein enthält in der Regel keine stillen Reserven. Also entfällt die Steuer bei der Abspaltung der Tochter-GmbH, weil kein steuerbares Substrat vorhanden ist.
Auf der anderen Seite tangiert § 15 Absatz 2 UmwStG nur die Mutter-GmbH. Der Gesellschafter der Mutter-GmbH ist dagegen keinesfalls von der Einschränkung durch die dreijährige Frist betroffen. Für ihn bleibt die Abspaltung auf jeden Fall steuerneutral.
Steuerberater für Kapitalgesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Umstrukturierung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensbesteuerung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung – Grundlagen“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.