Stiftungsrecht

Zulegung oder Zusammenlegung

Zulegung oder Zusammenlegung: Stiftungen geschickt miteinander verbinden

Es gibt Fälle, in denen es sinnvoll ist, zwei rechtsfähige Stiftungen zusammenzuschließen. Dieser Vorgang wird Zulegung genannt. Da die Zulegung nur in geringen Umfang gesetzlich geregelt ist, sollten Sie schon bei Stiftungsgründung darauf achten, die Möglichkeit der Zulegung in der Satzung festzuhalten. Dabei müssen die formalen und materiellen Voraussetzungen klar geregelt werden. In diesem Beitrag erklären wir die Zulegung, worauf Sie dabei zu achten haben und wie Sie am besten handeln.

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Inhaltsverzeichnis


1. Gründe für Zulegung

Die Zulegung beruht in der Regel auf einem Umstrukturierungserfordernis. Dieses beruht darauf, dass in der Situation, in der sich die Stiftung befindet, die satzungsmäßige Zweckerfüllung und damit die Erfüllung des Stifterwillens nicht mehr möglich erscheint. Grundlegende Strukturänderungen sind dann erforderlich, wenn operative Möglichkeiten erschöpft sind. Operative Möglichkeiten hängen von den Vorgaben des Stifters ab. Darunter können die Zweckänderung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Aufhebung fallen. Diese Maßnahmen können gemäß § 87 BGB auch behördlich angeordnet werden. Daneben ist auch der Zusammenschluss von Stiftungen als Zulegung oder als Zusammenlegung möglich.

2. Zulegung vs. Zusammenlegung: Unterschiede

Die Frage ist, wie sich Zulegung und Zusammenlegung voneinander unterscheiden. In beiden Fällen handelt es sich um Gestaltungsmittel. Von einer Zulegung spricht man, wenn das Vermögen einer übertragender Stiftung auf eine andere, bereits bestehende Stiftung übertragen wird. Folglich besteht die aufnehmende Stiftung fort. Dahingegen verliert die übertragende Stiftung ihre Rechtsfähigkeit. Daher erlischt sie und geht in der aufnehmenden Stiftung auf. Bei einer Zusammenlegung hingegen werden bestehende Stiftungen durch Übertragungen ihres Vermögens auf eine neue aufnehmende Stiftung zu dieser neuen Stiftung vereinigt. Die zuvor bestehenden Stiftungen erlöschen allesamt. Vergleichen lassen sich diese Prozesse mit einer Umwandlung. Die Zulegung lässt sich als Verschmelzung durch Aufnahme im Sinne der §§ 4 ff. UmwG verstehen. Demgegenüber ist die Zusammenlegung mit einer Verschmelzung durch Neugründung vergleichbar.

Vereinen tun Zulegung und Zusammenlegung ihr Ziel. Beide Gestaltungsmöglichkeiten sollen dazu dienen, dass die Stiftungszwecke allesamt wieder hinreichend erfüllt werden. Insbesondere bei einer notleidenden Stiftung kann die Zusammenführung und Bündelung dazu dienen, dass das Vermögen wieder der Zweckverwirklichung im Sinne des Stifters dient.

3. Zulegung

3.1. Gesetzliche Grundlage

Problematisch ist es, eine gesetzliche Grundlage für die Zulegung zu finden. § 87 BGB erlaubt als ultima ratio hoheitliche Maßnahmen bei einer rechtsfähigen Stiftung. Darunter lässt sich auch der Zusammenschluss mehrerer Stiftungen fassen. Dennoch handelt es sich dabei um eine behördliche Maßnahme. Daher gehört die Zulegung aufgrund eines Organbeschlusses und auf Grund einer Satzungsregelung gerade nicht dazu. Auch das Umwandlungsgesetz enthält keine gesetzliche Grundlage. Grund dafür ist, dass in § 3 UmwG die verschmelzungsfähigen Rechtsträger abschließend definiert sind. Dabei hat der Gesetzgeber Stiftungen absichtlich nicht erwähnt. Das lässt sich daraus schließen, dass der Gesetzgeber sie in § 161 UmwG im Rahmen der Ausgliederung explizit aufführt. Daraus folgt daher, dass Stiftungen grundsätzlich nicht vom Umwandlungsgesetz umfasst sein sollen. Dennoch sehen Landesstiftungsgesetze Möglichkeiten vor, Stiftungen zusammenzuführen. Darunter wird auch die Zulegung explizit genannt.

3.2. Privatautonomie als Grundlage der Zulegung

Damit wurde nachgewiesen, dass die Gesetzesgrundlage der Zulegung höchst fraglich erscheint. Dennoch können Stifter im Rahmen ihrer Privatautonomie und der Satzungsfreiheit bei Gestaltung der Stiftungsverfassung die Zulegung ermöglichen. Daher können Stiftungsgeschäft und Satzung eine Grundlage für die Zulegung schaffen. Wenn der Stifter einen Auflösungsgrund festlegen oder eine zeitlich befristete Stiftung gründen kann, so muss es ihm erst recht möglich sein, eine Grundlage für eine Zulegung zu schaffen. Daher sollten Sie als Stifter bei der Gestaltung der Stiftungsverfassung darauf achten, dass diese unter gewissen Voraussetzungen einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung erlaubt.

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3.3. Voraussetzungen der Zulegung

Wollen Sie eine Zulegung durchführen, so müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Enthalten Landesstiftungsgesetze explizit Regelungen, so sind die dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Dafür wird in den Landesstiftungsgesetzen oft eine explizite Regelung in der Satzung vorausgesetzt. Oftmals müssen sich die tatsächlichen Umstände bei der Stiftung geändert haben und natürlich darf der tatsächliche beziehungsweise mutmaßliche Stifterwillen nicht entgegenstehen.

Neben den landesrechtlichen Vorgaben sind auch die Vorgaben in der Stiftungsverfassung zu beachten. Diese umfasst das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung. Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen zur Beschlussfassung und auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei ist wichtig zu beachten, dass bei einer Zulegung die Zwecke der übertragenden Stiftung durch die aufnehmende Stiftung fortgeführt werden. Daher bedarf es bei der aufnehmenden Stiftung häufig einer Satzungsänderung in Form der Änderung des Zwecks. In materieller Hinsicht kann die Zulegung unter verschiedenste Bedingungen gestellt werden. Bei der Stiftungsgründung sollte darauf geachtet werden, wie die Regelungen zur Zulegung getroffen werden. Sie sollten dem Vorstand zwar Spielraum gewähren aber nicht vollständig in seinem Ermessen stehen. Ansonsten wird der Bestand der Stiftung in die Hand des Vorstandes gelegt. Daher sollten Sie die Zulegung an geänderte Umstände knüpfen. Beispielsweise können Sie als Anforderung stellen, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint.

3.4. Zustimmung der Stiftungsaufsicht einholen

Die übertragende Stiftung wird bei Vollzug der Zulegung aufgelöst. Da die Rechtsfolgen insbesondere bei der übertragenden Stiftung so gravierend sind bedarf es der Zustimmung der zuständigen Stiftungsaufsicht. Bei der aufnehmenden Stiftung ist in der Regel wenigstens eine Satzungsänderung erforderlich. Auch dafür ist die Zustimmung der Stiftungsaufsicht erforderlich. Es ist daher sinnvoll vorab mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen aus deren Sicht eine Zulegung durchführbar ist.

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4. Steuerliche Vorgaben stets bei der Zulegung beachten!

Natürlich hat eine Zulegung auch steuerliche Folgen, welche ebenfalls zu beachten sind. Bei der Zulegung von steuerbegünstigten beispielsweise gemeinnützigen Stiftungen sind §§ 52 ff AO zu beachten. Deswegen müssen Sie prüfen, ob die Zwecke der Stiftungen miteinander eingehen. Weiterhin sollte die Aufteilung des Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung möglichst beibehalten werden. Daher sollten insbesondere zeitnah zu verwendende Mittel bei der aufnehmenden Stiftung auch als solche ausgewiesen und behandelt werden. Dazu muss Grundstockvermögen weiterhin als solches behandelt werden. Bei steuerbegünstigten Stiftungen ist daher geraten, sich vor der Zulegung mit dem Finanzamt abzustimmen. Dazu können sie einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen.


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