Transparenzregister

wie man Unstimmigkeiten meldet

Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Bei festgestellten Unstimmigkeiten im Transparenzregister müssen sogenannte Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG sowie bestimmte Behörden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Einsicht in das Transparenzregister nehmen, eine Unstimmigkeitsmeldung erstatten. Da das Transparenzregister ein öffentliches Register ist, können Hinweise zu Unstimmigkeiten auch von anderer Seite kommen. Weiterhin können Unstimmigkeiten im Transparenzregister auf verschiedene Weisen vorliegen. So können Daten falsch eingetragen sein oder ganz fehlen. Dabei führt die Meldung über Unstimmigkeiten im Transparenzregister zu einer Prüfung durch den Betreiber des Registers (Bundesanzeiger Verlag GmbH). Die Prüfung findet durch die Korrektur der beanstandeten Daten ihren Abschluss. Dazu kann der Betreiber des Transparenzregisters die Mitwirkung der betroffenen Rechtseinheit einfordern. Auch beim Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung kann man hierzu Informationen erwirken. Ist es dem Betreiber des Registers indes unmöglich die Unstimmigkeiten im Transparenzregister aufzulösen, leitet er die Prüfung an das mit der Fachaufsicht betraute Bundesverwaltungsamt zur finalen Klärung weiter.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Unterstützung in Fachfragen zum Transparenzregister spezialisiert. Dabei arbeiten wir eng mit jedem Mandanten zusammen und halten ihre im Transparenzregister eingetragenen Daten auf dem neuesten Stand. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
21. Februar 2022 Das Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte in Deutschland ab 2022
22. Februar 2022 Einsicht in das Transparenzregister: Wer erhält auf welche Daten Einsicht?
23. Februar 2022 Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister (dieser Beitrag)
24. Februar 2022 Transparenzregister: welche Bußgelder drohen bei Ordnungswidrigkeiten? 

Unser Video:
Eintragung in das Transparenzregister 2022

In diesem Video klären wir alle Pflichten für Gesellschaften und Körperschaften.

Inhaltsverzeichnis


1. Unstimmigkeiten im Transparenzregister – Einleitung

Das Transparenzregister ist eine Einrichtung, in der Unternehmen und andere vom Gesetzgeber bestimmte Rechtseinheiten gewisse Daten über ihre wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen müssen. Damit sind also insbesondere Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften gemeint. Aber auch Vorstände von Vereinen oder Genossenschaften sowie von Stiftungen können hierbei betroffen sein. Denn auch die Ausübung der Kontrolle über eine der hierbei inbegriffenen Rechtseinheiten mit einem Stimmanteil von mindestens 25 % kann die Bedingung zur Eintragung in das Transparenzregister erfüllen. Weiterhin sind diese Bestimmungen auch auf Trusts und Treuhandvermögen übertragbar.

Doch wozu braucht man ein solches Transparenzregister? Den Ausschlag hierzu mag man in der medialen Veröffentlichung der Panama-Papers suchen. Aus diesem Anlass beeilte sich die Europäische Union um eine verschärfte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in allen ihr angehörigen Mitgliedsstaaten. Im Rahmen dessen hat die Bundesrepublik im Sommer 2021 ihr bestehendes Geldwäschegesetz (GwG) den aktuellen EU-Vorgaben angepasst. Dadurch ergeben sich ab 2022 einige Änderungen hinsichtlich des Transparenzregisters.

Doch was ist, wenn falsche Angaben in das Transparenzregister eingetragen sind? Gibt es dafür einen Kontrollmechanismus, mit dem man Unstimmigkeiten im Transparenzregister vermeidet oder gar ganz verhindern kann? Die zentrale Frage, der wir in diesem Beitrag also nachgehen wollen, ist daher, wie man mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister umgeht.

2. Umgang mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister: Rechtsgrundlagen

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben viele Gemeinsamkeiten. Zwei davon sind, dass sie komplexe Strukturen nutzen, um die Herkunft sowie die Verwendung von finanziellen Mitteln zu verschleiern. Viele unterschiedliche Details muss daher auch das sich mit ihrer Bekämpfung beschäftigende GwG berücksichtigen. Daher sind die Regelungen zum Transparenzregister, in dieser Hinsicht ebenfalls sehr umfangreich. Deshalb beschäftigen wir uns zunächst mit den Rechtsgrundlagen, die den Umgang mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister regeln.

Hierzu verweisen wir als erstes auf § 23a GwG. Dies ist die spezielle Rechtsnorm in Bezug auf den Umgang mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister. Dort stehen unter anderem die Vorschriften, wie eine Unstimmigkeitsmeldung zu erfolgen hat. Jedoch nimmt dieser Paragraph auch Bezug zu mehreren anderen Rechtsnormen im GwG. Dazu zählt vor allem § 2 Absatz 1 GwG, der den Kreis der sogenannten Verpflichteten bestimmt. Hierzu gehen wir später näher ein.

Parallel dazu nennt § 23a GwG einen weiteren Kreis von Institutionen, die im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister Bedeutung haben. Sie sind in § 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a und b GwG zu finden.

Auch die Definition davon, was man als Unstimmigkeiten im Transparenzregister ansehen muss, findet man in § 23a Absatz 1 Satz 4 GwG. Dazu zählen auch die in § 19 Absatz 1 GwG genannten Daten. Der darauffolgende Satz gibt hingegen vor, auf welcher Basis man die zur Eintragung in das Transparenzregister bestimmten wirtschaftlich Berechtigten ermittelt. So verweist § 23a Absatz 1 Satz 5 GwG in diesem Zusammenhang auf § 3 GwG.

Neben der Verwendung der an anderen Stellen gegebenen Definitionen von bestimmten Rechtseinheiten und Personenkreisen (§§ 2, 3, 20, 21 GwG), ist insbesondere eine Verbindung zum § 56 GwG relevant. Denn Unstimmigkeiten im Transparenzregister können als Ordnungswidrigkeit eine entsprechende Ahndung per Geldbuße nach sich ziehen. Und die Bußgeldvorschriften in Verbindung mit Unstimmigkeiten im Transparenzregister liefert § 56 GwG.

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3. Was gilt als Unstimmigkeiten im Transparenzregister?

Zunächst müssen wir uns mit der Bestimmung unseres Untersuchungsobjekts beschäftigen: Was versteht man unter Unstimmigkeiten im Transparenzregister?

Darauf gibt es glücklicherweise leichte Antworten. Einerseits stellen im Transparenzregister fehlende Angaben Unstimmigkeiten dar. Wenn also eine zur Eintragung von Daten verpflichtete Rechtseinheit nur unvollständige Angaben macht, sodass die Angaben lückenhaft bleiben, ist dies der Fall. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn man keine vollständigen Angaben zu den Staatsbürgerschaften eines wirtschaftlich Berechtigten mit multiplen Staatsbürgerschaften macht.

Auch ergebnislose Suchen nach einer bestimmten Rechtseinheit, für die ein Eintrag erforderlich wäre, fallen unter Unstimmigkeiten im Transparenzregister. In einem solchen Fall fehlen halt alle eintragungspflichtigen Daten.

Weiterhin sind fehlerhafte Angaben als Unstimmigkeiten im Transparenzregister anzusehen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Name dort anders eingetragen ist als im amtlichen Ausweisdokument angegeben. Auch bei einem abweichenden Wohnort eines eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten muss man von Unstimmigkeiten im Transparenzregister sprechen. Diese Quelle von Unstimmigkeiten im Transparenzregister kann somit oftmals mit einer fehlenden Aktualisierung der dort eingetragenen Daten einhergehen.

Außerdem kann eine Unstimmigkeit im Transparenzregister vorliegen, wenn die dort eingetragenen Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung von der Realität abweichen.

Hingegen sind Unstimmigkeiten im Transparenzregister besonders gravierend, wenn dort andere Personen als die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten eingetragen sind. Schließlich widerspricht dies dem eigentlichen Sinn des Transparenzregisters diametral. Daher kann man in einer solchen Situation zumindest vermuten, dass hierbei Täuschungsabsicht vorliegen könnte. Deshalb nimmt ein solcher Sachverhalt in der Regel großen Einfluss auf die Erhebung eines Bußgeldes.

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4. Wer meldet Unstimmigkeiten im Transparenzregister?

4.1. Verpflichtete müssen Unstimmigkeiten im Transparenzregister melden

Eine Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister müssen nur bestimmte Kreise erstatten. Der Gesetzgeber schränkt diesen Kreis einerseits auf die von ihm in § 2 Absatz 1 GwG benannten Personen und Unternehmen ein. Wie wir bereits vorausschickten, bezeichnet man sie dort als Verpflichtete.

Verpflichtete sind Personen oder Unternehmen, die beruflich oder geschäftlich bedingt mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Kontakt kommen könnten. Dazu zählen unter anderem Banken, Versicherungsunternehmen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater. Weiterhin sind auch Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler und sogar Glückspielbetreiber darin inbegriffen. Dabei ist zu bedenken, dass Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten regelmäßig Einsicht in das Transparenzregister nehmen müssen.

Wer also aus diesem Kreis der Verpflichteten Einsicht in das Transparenzregister nimmt, um Daten über wirtschaftlich Berechtigte beispielsweise eines Unternehmens abzufragen, der ist dazu verpflichtet, bei eventuell auffälligen Unstimmigkeiten eine Meldung zu erstatten. Dabei gilt dies in gewissen Fällen auch dann, wenn die darin involvierten Verpflichteten im Rahmen des Anwalts- oder Steuergeheimnisses eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wären. Und zwar trifft dies nur dann zu, sofern sie von ihren Mandaten wissen, dass sie die von ihnen bezogenen Dienstleistungen nutzen, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere Straftaten zu betreiben.

Unterlassen Verpflichtete eine pflichtgemäße Unstimmigkeitsmeldung, stellt dies übrigens selber eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bußgelder hierzu können sogar sehr hoch ausfallen.

4.2. Behörden müssen Unstimmigkeiten im Transparenzregister melden

Neben den Verpflichteten müssen aber auch bestimmte Behörden auf Unstimmigkeiten im Transparenzregister reagieren. So ist dies einerseits die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und zweitens das Bundesverwaltungsamt. Letzteres ist mit der Aufsicht über die Bundesanzeiger Verlag GmbH betraut, der das Transparenzregister als beliehene Stelle führt. Stellen diese Behörden ebenfalls Unstimmigkeiten im Transparenzregister fest, erfolgt auch auf ihre Meldung hin eine Prüfung der dort beanstandeten Daten.

4.3. Hinweise auf Unstimmigkeiten im Transparenzregister aus anderen Quellen

Vor den aktuellen Änderungen zum Transparenzregister erhielten nur bestimmte Kreise Einsicht in das Register. Dazu musste unter Umständen ein berechtigtes Interesse für eine Einsichtnahme vorliegen. Nach den aktuellen Änderungen, die das Transparenzregister in ein öffentliches Register umwandeln, gibt es jedoch keine generellen Einschränkungen mehr hierzu. Daher können Hinweise auf Unstimmigkeiten im Transparenzregister nunmehr auch aus der Öffentlichkeit kommen. Aber auch andere Behörden können hierzu ihre Erkenntnisse mitteilen. Selbst Behörden, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat an grenzüberschreitenden Fällen arbeiten, sind hierzu berechtigt. Der große Unterschied zu den beiden zuvor genannten Gruppen (Verpflichtete und bestimmte Behörden) ist jedoch, dass hier keine Verpflichtung zur Erstattung einer Unstimmigkeitsmeldung besteht.

Erhält also das Bundesverwaltungsamt einen solchen Hinweis aus der Öffentlichkeit oder einer anderen Behörde, dann geht es der Sache nach, indem die Behörde selbst eine Unstimmigkeitsmeldung erstattet. Schließlich ist ja selber ebenfalls dazu verpflichtet Unstimmigkeiten im Transparenzregister zu melden (siehe 4.2.).

5. Prüfung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Zunächst müssen wir auf die Ausgangssituation zurückblicken. Denn wenn eine Rechtseinheit eine Eintragung in das Transparenzregister vornimmt, dann führt der Betreiber des Transparenzregisters keine Prüfung der Daten durch. Nur, wenn schon hierbei Unklarheiten bei der Zuordnung von Daten feststellbar sind, kann der Betreiber des Transparenzregisters weitere Informationen zur Klärung von der Rechtseinheit einfordern. Daher ist eine Prüfung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister nur aufgrund einer Unstimmigkeitsmeldung möglich.

Falls also eine der gesetzlich bezeichneten Behörden oder einer der in § 2 Absatz 1 GwG genannten Verpflichteten bei einer Einsicht in das Transparenzregister Unstimmigkeiten feststellt, dann soll der Betreiber des Transparenzregisters eine Unstimmigkeitsmeldung erhalten. Dazu bietet das Transparenzregister nach gesetzlicher Vorgabe die Möglichkeit, Unstimmigkeiten auf elektronischem Weg zu melden (§ 23a Absatz 2 GwG).

In einem solchen Fall geht der Betreiber des Transparenzregisters im Rahmen einer Prüfung tatsächlich den Hinweisen nach, um deren Richtigkeit festzustellen. Außerdem unterliegt ein Verpflichteter der Pflicht die ihm zur Verfügung stehenden und vom Registereintrag abweichenden Daten dem Betreiber des Transparenzregisters zur weiteren Prüfung bereitzustellen. Ferner fordert der Betreiber des Transparenzregisters in der Regel auch die von der Prüfung betroffenen Rechtseinheiten zur Mitwirkung auf. Dies kann beispielsweise durch Einreichung von Dokumenten erfolgen.

Die Identität des meldenden Verpflichteten bleibt dabei indes gewahrt. Gleichzeitig kann der Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung den gegenwärtigen Status der Prüfung jederzeit im Bereich „Meine Daten“ im Transparenzregister einsehen. Dort erhält er auch eine Rückmeldung über den Abschluss der Prüfung.

Während der Prüfung versieht der Betreiber des Transparenzregisters den beanstandeten Registerauszug mit einem Prüfungsvermerk. Dieser informiert somit darüber, dass hier Daten unrichtig sein könnten.

6. Abschluss der Prüfung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Kommt es im Verlauf der Prüfung zur tatsächlichen Feststellung einer Unstimmigkeit, dann fordert der Betreiber des Transparenzregisters die betroffene Rechtseinheit zu einer Korrektur auf. Parallel dazu übermittelt der Betreiber des Transparenzregisters die im Verlauf der Prüfung erstellten Aufzeichnungen an die aufsichtführende Behörde. Dort findet auch eine Prüfung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit statt. Diese entscheidet dann über die Verhängung eines angemessenen Bußgeldes.

Als weitere Konsequenz einer geprüften Unstimmigkeit informiert der Betreiber des Transparenzregisters den Verpflichteten, der die Meldung machte, über das Ergebnis der Prüfung. Außerdem erfolgt ein Vermerk im Transparenzregister, der darüber Auskunft gibt, dass die Prüfung abgeschlossen ist. Dabei bildet entweder die Erkenntnis, dass keine Unstimmigkeit vorliegt oder die Korrektur der Unstimmigkeit den Abschluss der Prüfung. Den Vermerk über den Abschluss einer Prüfung kann man bei einer Einsicht in das Transparenzregister ebenfalls feststellen.

Bestehen im Verlauf der Prüfung jedoch weiterhin Zweifel an der Richtigkeit der beanstandeten Daten, informiert die Bundesanzeiger Verlag GmbH das Bundesverwaltungsamt in seiner Funktion als aufsichtführende Behörde und gibt die weitere Prüfung an sie ab. Somit kann eine abschließende Prüfung unter Umständen erst durch das Bundeverwaltungsamt erfolgen. Dies ist insofern relevant, als dass dadurch Amtshilfeersuchen möglich sind, unter anderem auch solche, die an Partnerbehörden im Ausland gerichtet sind.


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