Video: Vorteile der Organschaft bei der GmbH nutzen (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer)
Mit einer Organschaft können Gewinne und Verluste einer Tochtergesellschaft mit den Gewinnen und Verlusten einer Muttergesellschaft verrechnet werden. Diese Organschaft hat viele Vorteile, sie hat viele Nachteile und die Voraussetzung und die Rechtsfolgen, die schauen wir uns heute gemeinsam an.
1. Einleitung
Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und Kapitalgesellschaften haben einen großen Vorteil: Man kann sie in einen ertragsteuerlichen Organkreis einbinden.
2. Die Organschaft
2.1. Sinn und Zweck der Gesellschaft
Was ist eine Organschaft und was ist ein Organkreis? Dazu besprechen wir jetzt mal die vier großen Voraussetzungen: Stellen Sie sich folgende typische Struktur vor, ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter sind beteiligt an einer in der Regel Kapitalgesellschaft und diese Kapitalgesellschaft hat eine Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft.
Diese Gesellschaft macht Gewinne oder Verluste und die Gesellschaft macht auch Gewinne oder Verluste. Und eigentlich müsste die eine Gesellschaft die Gewinne versteuern und die andere Gesellschaft müsste ihre Gewinne versteuern. Das ist natürlich besonders blöd, wenn die Gesellschaft 100 Euro Gewinn macht, muss sie dafür Steuern zahlen. Wenn die Gesellschaft 100 Euro Verlust macht, kann sie die Verluste nicht mit den anderen Gewinn verrechnen. Aber über einen Trick, die sogenannte Organschaft, geht das.
2.2. Organträger und Organgesellschaften
Das nennen wir Organträger/ das ist die Muttergesellschaft Organträger und das drunter nennen wir Organgesellschaft. Das ist die Tochtergesellschaft.
2.3. Voraussetzungen zur Organschaft
Und was sind jetzt die vier großen Voraussetzungen?
2.3.1. Erste Voraussetzung: Gewerblicher Organträger
Erstens, wir brauchen einen qualifizierten Organträger. Der Organträger muss auf jeden Fall gewerblich sein. Gewerblich, das kann quasi jede Rechtsform sein. Das könnte eine GmbH sein, hier oben, das könnte eine KG sein, das könnte eine OHG sein, das könnte eine GbR sein oder das könnte aber auch ein Einzelunternehmen sein. Natürlich auch eine UG oder eine AG oder was auch immer. Eigentlich jede Rechtsform. Sie muss nur gewerblich tätig sein.
2.3.2. Zweite Voraussetzung: Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaften sein
Und bei der Tochtergesellschaft, da gilt das Prinzip, ich brauch eine Kapitalgesellschaft, eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, also eine Spezialform, eine europäische Gesellschaft. So steht es im § 14 Körperschaftsteuergesetz drin und versteckt in § 17 Körperschaftsteuergesetz. Da finden wir auch wieder, dass eine GmbH Organgesellschaft sein kann. Okay, erste Voraussetzung, der Organträger muss gewerblich sein. Zweite Voraussetzung, die Tochtergesellschaft muss ja eine Kapitalgesellschaft sein.
2.3.3. Dritte Voraussetzung: Finanzielle Eingliederung
Die dritte Voraussetzung ist, dass ich eine sogenannte finanzielle Eingliederung brauche. Finanzielle Eingliederung bedeutet, die Mehrheit der Stimmrechte. Ich muss also im Grunde mit mindestens 51 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt sein. Gut, in der Regel kommen die Mandanten zu uns und sagen, ich habe jetzt hier ein Problem, ich will Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Ich schaue mir die Struktur an und den allermeisten Fällen sind diese drei Voraussetzungen erfüllt.
2.3.4. Vierte Voraussetzung: Der Gewinnabführungsvertrag
Wovon hängt es ab, ob jetzt eine Organschaft entsteht oder nicht? Ja, das hängt von der vierten Voraussetzung ab, von dem sogenannten Ergebnisabführungsvertrag. Und wenn beide Gesellschaften jetzt miteinander noch einen GAV, Gewinnabführungsvertrag abschließen. Manchmal nennt man das Ding aber auch EAV, Ergebnisabführungsvertrag. Warum? Das ist die vierte Voraussetzung, das heißt laut Gesetz Gewinnabführungsvertrag bedeutet, die Tochter muss ihre Gewinne an die Mutter abführen. Aber auch wenn Verluste da sind, müssen die von der Mutter ausgeglichen werden.
Und deswegen ist das Wort Gewinnabführungsvertrag nicht ganz richtig. Man müsste sagen, Gewinnabführungsvertrag zusammen mit Verlustübernahmeverpflichtung und kurzum Gewinn und Verlust zusammen ist EAV, Ergebnisabführungsvertrag, weil er auch Verluste zum Ausgleich bringen muss, der Organträger. Also Gesetz sagt Gewinnabführungsvertrag, Praxis sagt Ergebnisabführungsvertrag und wenn ich diese vierte Voraussetzung auch erfüllt habe, dann entsteht zwischen Organträger und Organgesellschaft eine Organschaft.
Haben Sie Fragen zur
Organschaft?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Wirkung und Rechtsfolgen der Organschaft
3.1. Gewinne und Verluste in der Organschaft werden verrechnet
Und das bedeutet, wenn die Mutter 100 Euro Gewinn macht und die Tochter 100 Euro Verlust, dann nehme ich den Verlust der Tochter und weise sie ihn der Mutter zu. Die Mutter muss also alle Gewinne oder Verluste der Tochtergesellschaft mit versteuern und hat damit natürlich einen erheblichen Vorteil, dass sie an dieser Stelle, wenn die Mutter 100 Euro Gewinn hat, die Tochter 100 Euro Verlust und ich weise die Verluste hier oben zu, dann kann ich die hier abziehen. Strich drunter, muss die Mutter nur noch null Euro versteuern.
So, das war nicht viel Voraussetzung für eine Organschaft. Die Rechtsfolge ist das die Gewinne und Verluste der Tochter automatisch zur Mutter müssen. Und das hat den ersten großen Vorteil, habe ich schon besprochen, Verluste und Gewinne können miteinander verrechnet werden.
3.2. Keine (steuerlichen) Gewinnausschüttungen in der Organschaft
Der zweite große Vorteil ist. Wenn ich gewinne außerhalb einer Organschaft von der Tochter zum Mutter ausschütten, fällt dafür in der Regel eine Besteuerung von 1,5 Prozent Steuern an. Diese 1,5 Prozent spare ich mir bei einer Organschaft.
Auch dritter Vorteil, spare ich mir die Kapitalertragsteuer. Warum? Eigentlich müsste ich Gewinne von der Tochtergesellschaft an die Mutter ausschütten, erst einmal 25 Prozent abführen. Davon bekomme ich dann quasi 23,5% wieder. Aber im Rahmen einer Organschaft brauche ich das nicht.
3.3. Keine verdeckte Gewinnausschüttung in der Organschaft
Und vierter Voraussetzung [Vorteil], ganz oft gibt es das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Einlage. Bei einer Organschaft habe ich dieses Risiko quasi auf Null reduziert. Was eine vGA ist, dazu habe ich schon ein Video gemacht.
3.4. Nachteil in der Organschaft: Verlustverrechnung
Und das hat ganz viele Vorteile, es hat aber einen ganz erheblichen Nachteil, wenn die Tochter Verluste macht, muss die Mutter die Verluste der Tochter ausgleichen. Sie muss also quasi das Geld an die Tochter auch tatsächlich überweisen und damit haftet die Mutter faktisch für die Verbindlichkeiten der Tochter und ich habe keine Haftungsbeschränkung der Tochtergesellschaft mehr, also der Organgesellschaft. Also ganz großer Nachteil, ich habe keine Verlustabschirmungswirkung mehr.
4. Fazit
Ja das waren in aller Schnelle die großen Vor- und die großen Nachteile der Organschaft. Wenn Sie dazu Fragen haben, wir beraten natürlich sehr viel in unserer Mandantschaft zu Organschafts-Verhältnissen. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne einmal.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: