Die verdeckte Sacheinlage

Definition, Sachverhalt und Rechtsfolgen

Die verdeckte Sacheinlage – Definition, Sachverhalt und Rechtsfolgen

Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH stellt die verdeckte Sacheinlage ein nicht zu vernachlässigendes Risiko dar. Da dieses Rechtsinstitut jedoch insbesondere juristischen Laien in der Regel unbekannt ist, treten im Rahmen der oben genannten Vorgänge regelmäßig unvorhergesehene Probleme auf. Um diese zu verhindern ist ein frühzeitiges Erkennen der Sachverhaltskonstellationen erforderlich. Denn wenn nach einer Bargründung oder Kapitalerhöhung die GmbH die ihr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für den Erwerb einer Leistung von eben jenem einlegenden Gesellschafter verwendet, dann ist dies eine verdeckte Sacheinlage. Dadurch kann es sowohl zu zivilrechtlichen als auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.


1. Begriffsbestimmung der verdeckten Sacheinlage

Eine verdeckte Sacheinlage im Sinne des § 19 Absatz 4 GmbHG liegt vor, wenn für die Gründung/ Kapitalerhöhung einer GmbH eine Bareinlage vereinbart wird, die GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer zuvor mit sachlichem und zeitlichen Zusammenhang getroffenen Absprache von dem betroffenen Gesellschafter einen Sachgegenstand erhalten soll. Dabei wird das Vorliegen einer solchen Absprache bei einem zeitlichen Abstand von weniger als sechs Monaten zwischen Bareinlage und Gegengeschäft von der Rechtsprechung vermutet.


2. Beispielhafte Sachverhaltskonstellationen der verdeckten Sacheinlage

Zu den am häufigsten in der Praxis verbreiteten Fallkonstellationen zählt insbesondere der Sachkauf von einem Gesellschafter. Der Gesellschafter erbringt zunächst im Rahmen der Gründung/ Kapitalerhöhung eine Bareinlage in vereinbarter Höhe. Anschließend erwirbt die GmbH mit den durch die Bareinlage verfügbaren Finanzmitteln von dem Gesellschafter einen sacheinlagefähigen Gegenstand (grundsätzlich alle Vermögensgegenstände die einen feststellbaren Wert haben, zum Beispiel auch Geschäftsanteile an einer GmbH). Dieser Vorgang stellt eine verdeckte Sacheinlage dar.
Ein weiterer Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens. Zahlt die GmbH einem Gesellschafter vor einer Kapitalerhöhung eine Darlehensschuld (oder jegliche andere Altschuld) zurück und leistet der Gesellschafter aus diesen Mitteln nach vorheriger Absprache die von ihm aufgrund der Kapitalerhöhung geschuldete Einlage, liegt ebenfalls eine verdeckte Sacheinlage vor.

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3. Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage

3.1. Zivilrechtliche Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage

Die Qualifizierung dieser und weiterer vergleichbarer Vorgänge als verdeckte Sacheinlage bringt verschiedene Rechtsfolgen mit sich. Zunächst gilt im Rahmen der Gründung/ Kapitalerhöhung die Bareinlagepflicht des betroffenen Gesellschafters gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 GmbHG als nicht erfüllt. Die Geldeinlagepflicht besteht somit fort und kann von der GmbH grundsätzlich ein weiteres Mal eingefordert werden. Allerdings ist gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 GmbHG der Wert des Vermögensgegenstandes, den die Gesellschaft im Rahmen der verdeckten Sacheinlage von dem Gesellschafter erhalten hat unter bestimmten Voraussetzungen auf den Einlageanspruch der GmbH anzurechnen. Dies führt zu einer Relativierung der zivilrechtlichen Folgen einer verdeckten Sacheinlage. Soweit der Gesellschafter der GmbH einen werthaltigen (Betrag der Bareinlage) Vermögensgegenstand überlässt, ist insoweit zumindest eine doppelte Inanspruchnahme der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters ausgeschlossen. Die Beweislast bezüglich der Werthaltigkeit des überlassenen Vermögensgegenstandes trägt jedoch der Gesellschafter.

3.2. Strafrechtliche Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage

Die im GmbHG unauffälligere, aber für GmbH-Geschäftsführer deutlich relevantere Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage findet sich in §§ 8 Absatz 2, 9a, 82 Absatz 1 GmbHG. Gibt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister in Kenntnis der verdeckten Sacheinlage an, dass sich die auf das Stammkapital eingezahlten Bareinlagen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, handelt es sich um bewusst getätigte Falschangaben. Diese führen einerseits zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH gemäß § 9a GmbHG und andererseits zu einer Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 82 Absatz 1 Nummer 1 GmbHG, wobei der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reicht.

An dieser Stelle soll aufgrund der Schwere der Rechtsfolgen nochmals explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich bei § 82 GmbHG um einen Straftatbestand handelt, nicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Dabei setzt die Strafbarkeit freilich eine vorsätzliche Tatbegehung des Geschäftsführers voraus. Eine solche ist bei bewusster Mitteilung falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung der GmbH in das Handelsregister jedoch in der Regel gegeben.


4. Fazit

Aufgrund der vorstehend erläuterten Rechtsfolgen ist es von enormer Wichtigkeit eine drohende versteckte Sacheinlage rechtzeitig zu erkennen. Gerade in Fällen, in denen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Bargründung einer GmbH ein weiteres Geschäft zwischen einem/mehreren Gesellschaftern und der Gesellschaft geplant ist, sollte ein im Gesellschaftsrecht fachkundiger Rechtsbeistand präventiv hinzugezogen werden. Nachdem der Sachverhalt entsprechend analysiert wurde, kann beurteilt werden, welche Handlungsalternativen für die GmbH und die betroffenen Gesellschafter in Frage kommen. In vielen Fallkonstellationen wird der sichere Weg über eine gesetzmäßige Sachkapitalgründung oder Sachkapitalerhöhung aufgrund der drohenden Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage sinnvoller sein. Andererseits kann in anderen Fallkonstellationen möglicherweise schnell Entwarnung gegeben werden. So ist dies der Fall, wenn das Gegengeschäft unter Umständen gar keine einlagefähige Leistungen betrifft.

Sollten Sie einen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang vorbereiten und sich bezüglich der Beurteilung des Sachverhaltes unsicher sein oder einen Handlungsvorschlag benötigen, können unsere Experten Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.


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