Niederlassungsfreiheit vs. Kapitalverkehrsfreiheit

Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vs. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen

Kapitalverkehrsfreiheit vs. Niederlassungsfreiheit: Konkurrenzverhältnis

Bei der grenzüberschreitenden Errichtung und/oder dem grenzüberschreitendem Erwerb von Betriebsstätten kommen grundsätzlich sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Kapitalverkehrsfreiheit zur Anwendung. Hierbei ist es zu klären, ob beide Freiheiten parallel zur Anwendung kommen können, oder ob eine Freiheit der anderen vorgeht. Dieser Beitrag richtet sich daher an das Konkurrenzverhältnis zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. 

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

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In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen mit DBA-Ländern.

1. Konkurrenzverhältnis zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit

Grundsätzlich schützen sowohl die Niederlassungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit die Errichtung und den Erwerb von Betriebsstätten sowie von Personen- und Kapitalgesellschaften in anderen (Mitglied-)Staaten. Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist damit regelmäßig der Schutzbereich beider Grundfreiheiten eröffnet, sodass die Frage aufgeworfen wird, ob beide Freiheiten parallele Anwendung finden oder einer der beiden Freiheiten der Vorrang zu gewähren ist.

Die Schutzwirkung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit sind größtenteils identisch.[392] Sie unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass die Niederlassungsfreiheit auf EU-Sachverhalte beschränkt ist, während die Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Drittstaatensachverhalte anwendbar ist.[393] Beschränkt eine nationale Norm sowohl die freie Niederlassung als auch den freien Kapitalverkehr, ist die in Rede stehende Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur im Hinblick auf den Verstoß gegen eine der beiden Freiheiten zu prüfen, wenn die andere Freiheit im Hinblick auf den zugrunde gelegten Ausgangsfall zweitrangig ist und der erstgenannten Freiheit zugerechnet werden kann.[394] Hierbei gilt Folgendes:

  1. Berührt eine nationale Norm vorrangig den freien Kapitalverkehr, bleibt die Schutzwirkung der Niederlassungsfreiheit parallel erhalten.[395] Eine zusätzliche Prüfung der Niederlassungsfreiheit erübrigt sich jedoch, da eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als notwendiger Reflex auch zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt.[396] Ein paralleler Verstoß der nationalen Norm gegen die Niederlassungsfreiheit wird dem Unionsbürger keine zusätzlichen Rechte zusprechen.
  2. Schränkt eine nationale Norm hingegen vorrangig die freie Niederlassung ein und ergibt sich hieraus mittelbar als unvermeidliche Konsequenz auch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, ist ausschließlich ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu prüfen.[397] Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit verdrängt in solchen Fällen vollständig den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit mit der Wirkung, dass Drittstaatensachverhalte in solchen Fällen nicht geschützt sind.[398] Hier scheint der EuGH keine konsequente Haltung eingenommen zu haben, da er im umgekehrten Fall (vgl. Ziffer 1) die Parallelität beider Normen zulässt. Allerdings trägt der EuGH damit der Absicht Rechnung, die Drittstaatenwirkung der Grundfreiheiten restriktiv zu halten. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich die Mitgliedstaaten einseitig und ohne Gegenleistung freiwillig verpflichtet haben, Drittstaatensachverhalte durch die Kapitalverkehrsfreiheit nicht beschränken zu wollen. Solch einseitig gewährte Privilegien können entsprechend durch die Mitgliedstaaten auch wieder – unter Berufung auf den Vorrang der übrigen nur unionsweitgeltenden Grundfreiheiten vor der global geltenden Kapitalverkehrsfreiheit – reduziert werden.[399]

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1.1. Kontrollbeteiligungen

Ob eine nationale Norm bei Unternehmensbeteiligungen mehr den Vorgang der Niederlassung oder mehr den Vorgang der Übertragung von Kapital beeinflusst, bestimmt sich danach, ob durch die Norm vorrangig die Beteiligung an Gesellschaften beschränkt wird, die dem Anteilseigner einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht (Kontrollbeteiligungen), oder ob durch die Norm vorrangig die Beteiligung an Portfoliobeteiligungen beschränkt wird. Denn der EuGH hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nationale Normen, die die Beteiligung an einer Gesellschaft beschränken, die „dem Anteilseigner einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestimmen kann“ (Kontrollbeteiligung), ausschließlich nach den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit zu beurteilen ist.[400] Korrespondierend sind nationale Normen, die ausschließlich die Beteiligung an Portfoliobeteiligungen beschränken, nach der global geltenden Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen.

Bisher hat der EuGH bestätigt, dass eine Kontrollbeteiligung ab einer Beteiligungsgrenze von 25 Prozent vorliegen kann[401] und ab einer Beteiligungsgrenze von 50 Prozent vorliegen muss.[402] Zwar sprach der BFH[403] auch einer Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent einen „sicheren Einfluss“ in diesem Sinne zu, doch ist diese Auffassung im Zuge der EuGH-Entscheidungen in den Rs. Itelcar[404] und Kronos International[405] nunmehr überholt.[406] Im Ergebnis kann ein Gesellschafter erst ab einer Beteiligungsquote von 25 Prozent einen sicheren Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben. Bei kleineren Beteiligungen fehlt es an den in Rede stehenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten.

1.2. Die Grundfreiheiten im Bezug zum deutschen Steuersystem

Entsprechend prüfte der EuGH die früheren Regelungen zur deutschen Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG 1993[407]) ausschließlich nach den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit, weil diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur für Zinszahlungen an ausländische Gesellschafter beschränkte, die zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt waren und damit einen sicheren Einfluss auf die deutsche Gesellschaft ausüben konnten.[408] Ebenso wurde die britische Gesellschafterfremdfinanzierung ausschließlich an den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit gemessen, da diese den Betriebsausgabenabzug für Zinszahlungen nur an Mutter- oder Schwestergesellschaften beschränkte, mit denen ein mindestens 75-prozentiges Beteiligungsverhältnis bestand.[409] Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit sind eine unvermeidbare Konsequenz des mit der Niederlassung verbundenen Kapitaltransfers, jedoch ist eine zusätzliche und parallele Prüfung der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit obsolet. In solchen Fällen verdrängt die Niederlassungsfreiheit die zweitrangige Kapitalverkehrsfreiheit vollständig, sodass sich die Schutzwirkung der Grundfreiheiten auf Unionsbürger beschränkt.[410]

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Korrespondierend sah der EuGH in der deutschen Abgeltungsteuer insoweit einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, als die deutsche Kapitalertragsteuer für Dividendenzahlungen an ausländischen Minderheitsgesellschafter (mit einer Beteiligung von unter 10 Prozent) eine abgeltende Wirkung entfaltet, während deutschen Gesellschaftern die Möglichkeit zur Steueranrechnung unabhängig von der Beteiligungsquote zusteht.[411]

1.3. Fazit zum Konkurrenzverhältnis

Bei genauer Betrachtung der drei vorgenannten Entscheidungen wird jedoch deutlich, dass der Gegenstand der betroffenen Normen entweder auf Kontrollbeteiligungen (Gesellschafterfremdfinanzierung bei Beteiligungen über 25 Prozent) oder auf Portfoliobeteiligungen (Abgeltungswirkung bei Beteiligungen unter 10 Prozent) abgestellt hat. In diesen Fällen ist die Abgrenzung beider Grundfreiheiten eindeutig. Fraglich ist aber, welcher Grundfreiheit der Vorrang einzuräumen ist, wenn eine nationale Norm so weit gefasst ist, dass sie sowohl Kontroll- als auch Portfoliobeteiligungen erfasst. Hierzu sind die Urteile des EuGH in der Vergangenheit nicht stringent, sodass sowohl die Auffassung vertreten werden kann, dass ausschließlich die Beteiligungshöhe des konkret zu beurteilenden Sachverhalts maßgebend ist (Maßgeblichkeit des konkreten Sachverhalts), als auch, dass die konkrete Beteiligungshöhe unerheblich ist und ausschließlich auf den Gegenstand der nationalen Norm abzustellen ist (Maßgeblichkeit des Gegenstandes der nationalen Norm).

2. Maßgeblichkeit des konkreten Sachverhalts

Denkbar wäre, dass der Gegenstand der nationalen Norm unbedeutend ist und zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit ausschließlich auf die Beteiligungsverhältnisse des konkret vorliegenden Sachverhalts abzustellen ist.[412] Diese Auffassung hat der EuGH in der Rs. Burda[413] vertreten und das damalige deutsche Körperschaftsteueranrechnungsverfahren nach den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit beurteilt, weil die niederländische Muttergesellschaft zu 50 Prozent an der ausschüttenden deutschen Tochterkapitalgesellschaft beteiligt war und damit einen sicheren Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen konnte.[414] Nach Auffassung des EuGH waren „bei dieser Sachlage […] auf einen Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren die Bestimmungen des EU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar“[415]. Dass die vorliegende nationale Regelung des deutschen Körperschaftsteuerrechts auch Portfoliobeteiligungen (ohne sicheren Einflu

ss) erfasste und damit nicht konkret auf entscheidungsbeeinflussende Beteiligungen abzielte, war nach Auffassung des EuGH unerheblich. Maßgebend sei ausschließlich der konkrete Sachverhalt gewesen.[416]

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf den konkreten Sachverhalt abzustellen, sodass „bei einer Beteiligung mit einer Quote von mehr als 50 % […] daher regelmäßig die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit Anwendung“ finden und „die Niederlassungsfreiheit zur Anwendung [kommt], wenn die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zwangsläufig mit der Kontrolle über diese Gesellschaft oder ihrer Leitung verbunden ist“[417].

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3. Maßgeblichkeit des Gegenstands der nationalen Norm

In der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und BFH ist jedoch die klare Tendenz zu erkennen, dass nicht auf den konkreten Sachverhalt abzustellen ist, sondern auf die in Rede stehende nationale Norm:

In der Rs. Glaxo Wellcome stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Niederlassungsfreiheit „nicht vom Umfang der vom gebietsfremden Anteilseigner erworbenen Beteiligung ab[hängt]“[418]. Stattdessen orientierte sich der EuGH am Telos der Norm. Ziele die Norm nur auf Beteiligungsverhältnisse ab, die dem Anteilseigner die Ausübung eines sicheren Einflusses auf die Entscheidungen der Gesellschaft ermöglichen, seien die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit maßgebend.[419] In der Rs. Itelcar hat der EuGH folglich entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit unabhängig vom konkreten Beteiligungsumfang zu beurteilen ist.[420]

In der Rs. DMC stellte der EuGH ausschließlich auf den Gegenstand der nationalen Norm ab. Nach § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 war es ausländischen Steuerpflichtigen nicht möglich, die Anteile einer inländischen KG steuerneutral in eine deutsche GmbH einzubringen, während dieser Vorgang durch deutsche Anteilseigner steuerneutral möglich gewesen wäre. Zwar stellte der EuGH zunächst fest, dass diese Norm in den Anwendungsbereich sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch den der Kapitalverkehrsfreiheit falle. Allerdings sei „die Anwendung der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung auf einen spezifischen Fall nicht von der Höhe der Beteiligung eines Investors an der Kommanditgesellschaft“ abhängig, und „nach dieser Regelung [ist] nicht erforderlich, dass der Investor eine Beteiligung hält, die ihm die Ausübung eines solch sicheren Einflusses auf die Entscheidungen der Kommanditgesellschaft oder gar der Kapitalgesellschaft gewährleistet“[421]. Daher beeinträchtigt diese nationale Norm vorrangig die freie Kapitalverkehrsfreiheit, mit der Folge, dass eine separate Prüfung der Niederlassungsfreiheit obsolet war.

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Der Rs. Kronos International lag eine Norm des deutschen Steuerrechts zugrunde, die dem Anteilseigner steuerliche Privilegien gewährte, wenn er an deutschen Kapitalgesellschaften zu mehr als 10 Prozent beteiligt war, während er diese Privilegien nicht in Anspruch nehmen konnte, wenn er an einer Drittstaatenkapitalgesellschaft beteiligt war. Weil die deutsche Steuernorm lediglich eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent vorsah, zielte sie nicht ausschließlich auf Beteiligungen ab, die dem Anteilseigner einen sicheren Einfluss auf die Gesellschaft gewährten, und war folglich nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen. Dass der Anteilseigner im konkreten Sachverhalt zu über 90 Prozent an der Drittstaatenkapitalgesellschaft beteiligt war, änderte an der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit nichts.[422]

Auch der BFH stellte fest, dass ausschlaggebend ist, „ob die zugrundeliegende nationale Norm […] ausdrücklich oder nach ihrer Zielsetzung allgemein und vorbehaltlos gegen ‘jedermann‘ wirkt, oder ob sie qualifizierte Beteiligungsmerkmale verlangt. Die tatsächlichen Verhältnisse spielen insoweit keine unmittelbare Rolle; sie werden vom EuGH lediglich ergänzend herangezogen, um den zur Abgrenzung eingeforderten ‘sicheren Einfluss‘ für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu verifizieren“[423].

4. Fazit

Die Theorie der Maßgeblichkeit des konkreten Sachverhalts stützt sich auf ein älteres Urteil des EuGH und eine Verlautbarung der deutschen Finanzverwaltung, während sowohl der EuGH als auch der BFH in ihrer jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich Abstand vom konkreten Sachverhalt nehmen und ausschließlich auf den Gegenstand der Norm abstellen. Letzterer Ansicht ist zu folgen, schließlich beurteilt der EuGH die Vereinbarkeit einer nationalen Norm mit europarechtlichen Vorgaben und nicht die Vereinbarkeit eines konkreten Sachverhalts. Würde die tatsächliche Höhe der Beteiligung eine Bedeutung für die Europarechtskonformität einer Norm haben, wären für ein und dieselbe Norm – in Abhängigkeit vom dem EuGH vorgelegten Sachverhalt – zwei unterschiedliche Ergebnisse denkbar. Damit ist das Konkurrenzverhältnis zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit wie folgt zu lösen:

  1. Zielt eine nationale Norm ausschließlich auf Kontrollbeteiligungen ab, ist diese ausschließlich an den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit zu messen.[424] Die Kapitalverkehrsfreiheit wird durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt.[425]
  2. Knüpft eine nationale Norm nicht an eine konkrete Beteiligungsschwelle an und entfaltet sie damit allgemeine Gültigkeit sowohl für Kontrollbeteiligungen als auch für Portfoliobeteiligungen, muss sie nach ständiger EuGH-Judikatur sowohl den Anforderungen der Kapitalverkehrsfreiheit als auch denen der Niederlassungsfreiheit gerecht werden.[426] Aufgrund der Parallelität beider Freiheiten entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des EuGH, die nationale Norm ausschließlich auf eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen.[427] Die konkrete Beteiligungshöhe der dem EuGH vorgelegten Sachverhalte ist ohne Bedeutung.[428]

Für Sachverhalte innerhalb der Union ist eine scharfe Abgrenzung ohnehin nicht zwingend erforderlich, da Beschränkungen gegen beide Verkehrsfreiheiten in gleicher Art und Weise zu beseitigen sind und die Rechtfertigungsgründe für beide Verkehrsfreiheiten größtenteils identisch sind.[429] Offenkundig ist der Unterschied zwischen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit jedoch bei Beteiligung von Drittstaatenansässigen, da diese nur im Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit berücksichtigt werden.

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[392]    Schaumburg/Englisch/Reimer, Kapitel 7, Rn. 8.

[393]    Schaumburg/Englisch/Reimer, Kapitel 7, Rn. 7.

[394]    EuGH v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34; EuGH v. 17.9.2009 – C‑182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 37; EuGH v. 1.7.2010 – C‑233/09, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Slg. 2010, I-6645, Rn. 33; EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 30; so auch Kokott/Ost, EuZW 2011, 496, 499.

[395]    EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 50; EuGH v. 11.9.2014 – C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 53; Kraft/Mengel, IStR 2014, 309, 310; a.A. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Ress/Ukrow, Art. 63 AEUV, Rn. 314.

[396]    Reimer spricht sich in solch eindeutigen Fällen hingegen für eine ausschließliche Prüfung der Kapi-talverkehrsfreiheit aus, was im Ergebnis aber zu keinen zusätzlichen Rechten führt (Schaumburg/
Englisch/Reimer, Kapitel 7, Rn. 8).

[397]    EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04, Cadburry Schweppes, Slg. 2006, I-7995, Rn. 33; EuGH
v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 48 f.; EuGH v. 13.3.2007 –
C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I-12107, Rn. 34; EuGH
v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775, Rn. 25; EuGH v. 18.7.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I‑6373, Rn. 24; EuGH v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571, Rn. 74; Königer, Ertragsteuerrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Spaltungen von Rechtsträgern, S. 129; Schaumburg/Englisch/Reimer, Kapitel 7, Rn. 8.

[398]    EuGH v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34, 101; EuGH
v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775; EuGH v. 6.11.2007 – C-415/06, Stahlwerk Ergste Westig, Slg. 2007, I-151; Musil, DB 2009, 1037, 1040.

[399]    Siehe hierzu auch Calliess/Ruffert/Bröhmer, Art. 63 AEUV, Rn. 35; Müller-Graff/Lübke, § 5: Die binnenmarktliche Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Rn. 269; Musil, EuZW 2012, 751, 753.

[400]    EuGH v. 13.4.2000 – C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Rn. 22; EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04, Cadburry Schweppes, Slg. 2006, I-7995, Rn. 31; EuGH v. 12.12.2006 – C-374/04, ACT Group Ligitation, Slg. 2006, I-11673, Rn. 39; EuGH v. 12.12.2006 – C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg. 2006, I-11753, Rn. 36; EuGH v. 13.3.2007 – C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I-12107, Rn. 27; EuGH v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775, Rn. 20; EuGH v. 18.7.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I-6373, Rn. 20; EuGH v. 6.12.2007 – C-298/05, Columbus Container Services, Slg. 2007, I-10451, Rn. 29.

[401]    EuGH v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775, Rn. 21.

[402]    Vgl. hierzu auch Gosch/Schönfeld, IStR 2015, 755, 758; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Ress/Ukrow, Art. 63 AEUV, Rn. 315.

[403]    BFH v. 29.8.2012 – I R 7/12, BStBl. II 2013, 89, Rn. 7, 13.

[404]    EuGH v. 3.10.2013 – C-282/12, Itelcar, ECLI:EU:C:2013:629, Rn. 22.

[405]    EuGH v. 11.9.2014 – C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 28.

[406]    Bereits in der Rs. Lasertec deutete der EuGH an, dass eine Beteiligung von 10 Prozent nicht auszureichen scheint, um einen sicheren Einfluss auf die Beteiligung ausüben zu können (EuGH
v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775); zum Meinungsstreit vgl. Kraft/Hohage, IStR 2014, 174, 174 ff.; Mitschke, IStR 2014, 37, 37 ff.

[407]    Eingeführt durch das StandOG v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, S. 1569.

[408]    EuGH v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775.

[409]    EuGH v. 13.3.2007 – C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I‑12107, Rn. 32 f.

[410]    EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04, Cadburry Schweppes, Slg. 2006, I-7995, Rn. 33; EuGH v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 48 ff.; EuGH v. 13.3.2007 – C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I-12107, Rn. 34; EuGH v. 24.5.2007 – C-157/05, Holböck, Slg. 2007, I-4051, Rn. 22; EuGH v. 18.7.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I‑6373, Rn. 24; EuGH v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571, Rn. 74; EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 36; EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 29; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Ress/Ukrow, Art. 63 AEUV, Rn. 313.

[411]    EuGH v. 20.10.2011 – C‑284/09, Kommission/Deutschland, Slg. 2011, I-9879.

[412]    So z.B. Schaumburg/Englisch/Reimer, Kapitel 7, Rn. 8.

[413]    EuGH v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571, Rn. 72 f.

[414]    Ebenso: EuGH v. 21.12.2016 – C-503/14, Kommission/Portugal, ECLI:EU:C:2016:979, Rn. 79; EuGH v. 18.12.2014 – C‑87/13, X, ECLI:EU:C:2014:2459, Rn. 21.

[415]    EuGH v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571, Rn. 73.

[416]    Vgl. hierzu auch Kofler, der unter Bezugnahme auf die Rs. Burda eine Kombination aus der Maß-geblichkeit der nationalen Norm und der Maßgeblichkeit des konkreten Sachverhalts für zutreffend erachtet (Kofler, taxlex. Wien 2008, 326, 329).

[417]    BMF v. 21.3.2007 – IV B 7 – G 1421/0, BStBl. I 2007, 302, 302.

[418]    EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 49.

[419]    So ausdrücklich EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 47.

[420]    EuGH v. 3.10.2013 – C-282/12, Itelcar, ECLI:EU:C:2013:629, Rn. 18.

[421]    EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 34.

[422]    EuGH v. 11.9.2014 – C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 55.

[423]    BFH v. 29.8.2012 – I R 7/12, BStBl. II 2013, 89, Rn. 12; bestätigt durch BFH v. 12.10.2016 – I R 80/14, BStBl. II 2017, 615, Rn. 38 ff.

[424]    EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04, Cadburry Schweppes, Slg. 2006, I-7995, Rn. 33; EuGH
v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 48 f.; EuGH v. 13.3.2007 –
C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I-12107, Rn. 34; EuGH
v. 10.5.2007 – C-492/04, Lasertec, Slg. 2007, I-3775, Rn. 25; EuGH v. 18.7.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I‑6373, Rn. 24; EuGH v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571, Rn. 74.

[425]    EuGH v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34, 101; a.A. Müller, die zwar die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei den allgemeinen Entstrickungsnormen für anwendbar hält, aber auch hierfür eine Rechtfertigung sieht (Müller, Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug im Spannungsfeld zwischen Verfassung, Abkommens- und Europarecht, S. 247 f.).

[426]    EuGH v. 26.3.2009 – C‑326/07, Kommission/Italien, Slg. 2009, I-2291, Rn. 36; EuGH
v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 50; EuGH v. 11.11.2010 – C‑543/08, Kommission/Portugal, Slg. 2010, I-11241, Rn. 43; EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 31; EuGH v. 11.9.2014 – C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 53; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Ress/Ukrow, Art. 63 AEUV, Rn. 317; Weber, DStR 2017, 1302, 1303.

[427]    EuGH v. 3.10.2006 – C-452/04, Fidium Finanz, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34; EuGH v. 17.9.2009 – C‑182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 37; EuGH v. 1.7.2010 – C‑233/09, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Slg. 2010, I-6645, Rn. 33; EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 30.

[428]    EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 34; EuGH v. 3.10.2013 – C-282/12, Itelcar, ECLI:EU:C:2013:629, Rn. 18; EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 34; EuGH v. 11.9.2014 – C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 55; BFH v. 29.8.2012 – I R 7/12, BStBl. II 2013, 89, Rn. 12; a.A. Kofler unter Bezugnahme auf die Rs. Burda (Kofler, taxlex. Wien 2008, 326, 330; EuGH
v. 26.6.2008 – C-284/06, Burda, Slg. 2008, I-4571).

[429]    Schwarze/Glaesner, Art. 63 AEUV, Rn. 15; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Ress/Ukrow, Art. 63 AEUV, Rn. 304.