Vorteile des Firmendepots

Was bewirkt § 8b KStG?

Firmendepot in der GmbH – Betriebsvermögen verwalten und vermehren

Neben Privatpersonen kann ein Aktien- oder Fondsdepot auch für Unternehmen aller Branchen, Größen und Rechtsformen sinnvoll sein. Denn ein steueroptimiertes Firmendepot ermöglicht Verwaltung und Vermehrung von Barvermögen, das ohne renditebringende Anlage möglicherweise nur auf dem Girokonto verwahrt würde. Besonders vorteilhaft ist das Firmendepot dabei für Körperschaften wie GmbHs und Stiftungen, denn hier führt § 8b KStG zu einer nur sehr niedrigen Belastung von Veräußerungsgewinnen. Auch für optierende Mitunternehmerschaften nach § 1a KStG ist das Firmendepot mitunter eine gute Wahl, um eigenes Vermögen ertragbringend zu verwalten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was ist ein Firmendepot?

Hinter dem Begriff „Firmendepot“ steckt ein Wertpapierdepot, das – anders als Depots für Privatpersonen – auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten ist. Dabei richten sich die meisten Angebote nicht zwingend an vermögensverwaltende oder Trading-Gesellschaften, sondern in vielen Fällen schlichtweg an Unternehmer, die freie Cash-Reserven möglichst gewinnbringend anlegen wollen. Ziel eines solchen Investments ist einerseits die Vermeidung von Folgen der Inflation, andererseits aber auch die Vermehrung des sonst „herumliegenden“ Kapitals.

Dabei unterscheidet sich die „Funktionsweise“ des Firmendepots kaum von der eines Depots für Privatinvestoren. Der größte Unterschied besteht darin, dass auch Rechtsformen wie die GmbH ein solches Depot auf ihren Namen eröffnen können. Klassische Privatdepots stehen ausschließlich Privatpersonen offen, sodass beispielsweise ein GmbH-Geschäftsführer das Depot nur auf seinen eigenen Namen eröffnen kann.

1.1. Vorteile eines Firmendepots

Die Vorteile eines Firmendepots entsprechen denjenigen regulärer Geldanlagen in Wertpapiere, ermöglichen deren Nutzung aber auch auf Ebene des Unternehmens. Die wichtigsten Vorteile im kurzen Überblick:

  • Erhöhte Renditechancen in Zeiten niedriger oder gar sinkender Zinsen
  • Steuerliche Vorteile, abhängig von Rechtsform und Umfang der gehaltenen Beteiligungen
  • Nutzung der EU-weiten Einlagensicherung in Höhe von EUR 100.000 je Depot

Ein Firmendepot wird stets auf den Namen des jeweiligen Unternehmens, etwa der AB-GmbH, eröffnet. Einzahlungen erfolgen vom Konto des Unternehmens, Auszahlungen – etwa Dividenden und Veräußerungsgewinne – fließen ebenfalls der betrieblichen Sphäre zu. Um auf privater Ebene über das Kapital verfügen zu können, ist bei Kapitalgesellschaften eine weitere Ausschüttung an die Gesellschafter erforderlich.

1.2. Nachteile des Firmendepots

Die Betriebsvermögenseigenschaft des Firmendepots schützt das haltende Unternehmen nicht vor den üblichen Nachteilen, die mit der Führung eines Depots und dem Investment in Wertpapiere verbunden sind:

  • Laufende, mitunter hohe Depotführungsgebühren
  • Risiken eines Ausfalls der investierten Gelder
  • Vergleichsweise höhere Hürden bei der Eröffnung des Depots

Durch die Nachteile und Risiken, insbesondere die Gefahr eines Totalausfalls der investierten Mittel, muss auch beim Firmendepot eine sorgfältige Abwägung erfolgen.

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2. Wertpapierdepots in Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die als sogenannte Personenunternehmen ertragsteuerlich nahezu identisch behandelt werden, stellt das Firmendepot selbst kein Betriebsvermögen dar. Abzustellen ist hier stets auf die einzelnen Wertpapiere, die Bestandteil des Depots sind. Sie sind

  • notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie wesentlich für die Betriebsführung sind (etwa bei einer Beteiligung an einer Geschäftspartner-GmbH, R 4.2 Absatz 1 EStR).
  • gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie dazu geeignet sind, den Betrieb – beispielsweise durch eine Stärkung des Betriebskapitals – zu fördern.

Während notwendiges Betriebsvermögen vergleichsweise selten vorliegt, bilden Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen die Regel. Denn sie erfordern lediglich einen sogenannten Widmungsakt, auch Einlagehandlung genannt. Der Unternehmer muss dokumentieren, dass er die Wertpapiere zur Stärkung und Mehrung des betrieblichen Eigenkapitals einsetzen möchte.

Gewinne aus den jeweiligen Wertpapieren – unter anderem durch Dividenden und Veräußerung der Anteile – stellen betriebliche Kapitalerträge dar (§ 20 Absatz 8 EStG). Sie sind allerdings zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nummer 40 Buchstabe a und d EStG). Eine Besteuerung erfolgt damit maximal mit rund 27 %.

Beispiel: Die ABC-OHG hält im Betriebsvermögen mehrere Aktien. Die Gesellschaften schütten im Jahr 2023 insgesamt EUR 100.000 aus. Hiervon sind 40 % steuerfrei, sodass EUR 60.000 der Besteuerung unterliegen. Zahlen nun alle beteiligten Gesellschafter den Spitzensteuersatz von 45 %, liegt ihre Steuerbelastung (ohne Solidaritätszuschlag) bei 27 %.

3. Firmendepot für Kapitalgesellschaften: Nur 1,5 % Steuern zahlen!

Ein Firmendepot im Betriebsvermögen einer Körperschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH, bietet erhebliche steuerliche Vorteile. Sie gehen weit über die Teilfreistellung bei Personenunternehmen hinaus und entsprechen denen einer Holding-Struktur. Denn durch § 8b KStG fallen auf Veräußerungsgewinne in der Regel nur 1,5 % Körperschaftsteuer an.

3.1. Steuervorteile durch § 8b KStG

Bevor Kapitalgesellschaften Gewinne ausschütten können, müssen sie aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuss die anfallenden Steuern bezahlen. In Deutschland verteilt sich die Steuerlast dabei auf Körperschaft- und Gewerbesteuer, wodurch sie im Durchschnitt bei rund 30 % des Einkommens liegt. Ist eine Körperschaft, etwa eine GmbH, nun an einer anderen Körperschaft (Kapitalgesellschaft) beteiligt, müsste sie auf erhaltene Erträge (etwa Gewinnausschüttungen und Dividenden) erneut rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer entrichten.

So käme es zu einer doppelten Besteuerung entsprechender Gewinne, die sich auf weiteren Ebenen „nach unten“ fortsetzen würde. Mit § 8b KStG enthält das Körperschaftsteuerrecht daher eine Norm, die derartige Erträge zu 95 % steuerfrei stellt. Nur die verbleibenden 5 % der Erträge werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, sodass es „unter dem Strich“ zu einer Besteuerung von nur 0,75 % der Zahlungen kommt.

Beispiel: Die M-GmbH erhält aus ihrem Firmendepot, in dem sie unter anderem Aktien der A-AG hält, Dividendenzahlungen in Höhe von EUR 10.000. Nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 KStG sind 95 % der Zahlung steuerfrei. Die verbleibenden EUR 500 unterliegen einer Besteuerung mit 15 %, sodass hier nur EUR 75 an Körperschaftsteuer fällig werden.

Auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind steuerlich begünstigt, also nur in Höhe von 5 % zu versteuern. Dies gilt aber – anders als bei Gewinnausschüttungen – nur, wenn die Beteiligung am jeweiligen Unternehmen bei mindestens 10 % liegt.

3.2. Gewerbesteuerfreiheit bei Firmendepots

Gewinnausschüttungen, Dividendenzahlungen und Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, da § 8b KStG ausschließlich für die Körperschaftsteuer selbst gilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es aber auch gewerbesteuerlich zu einer sogenannten Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG:

  • Das ausschüttende Unternehmen ist eine der Steuerpflicht unterliegende Kapitalgesellschaft, die Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat
  • Die Beteiligung im Firmendepot liegt bei mindestens 15 %
  • Die Mindestbeteiligung wird bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Gewerbesteuer anfällt, gehalten

Die Kürzung greift auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung – ebenfalls – mindestens 15 % beträgt (§ 9 Nummer 7 GewStG).

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3.3. Das Firmendepot als Bestandteil einer bestehenden Holding

Eine Holding-Struktur dient klassischerweise dazu, Haftungsmäntel zu trennen und Gewinnausschüttungen steueroptimiert zu reinvestieren. Die Holding ist dabei, meist zu 100 %, an der operativen Gesellschaft beteiligt. Gewinne, die das operative Unternehmen erwirtschaftet, werden an die Holding ausgeschüttet und hier mit lediglich 0,75 % versteuert (§ 8b KStG und § 9 Nummer 2a GewStG). Auf privater Ebene fielen hingegen 25 % Kapitalertragsteuer an.

Ein Firmendepot lässt sich optimal in eine solche, bestehende Holding-Struktur integrieren. Es steht „neben“ den operativen Unternehmen, an denen die Holding bereits beteiligt ist. Zwar lassen sich für das Firmendepot regelmäßig nur die körperschaftsteuerlichen Vorteile durch § 8b KStG nutzen, auch sie versprechen aber bereits eine erhebliche Steuerersparnis.

Schauen wir uns anhand eines Beispiels etwas genauer an, wie eine Holding mit Firmendepot aussehen könnte. Dabei gehen wir von der H-GmbH, die an den Tochter-GmbHs O1 und O2 zu jeweils 100 % beteiligt ist, aus.

BesteuerungAusschüttung aus O1-GmbHAusschüttung aus O2-GmbHAusschüttungen aus FirmendepotVerkaufsgewinne im Firmendepot (Aktien)
BruttobetragEUR 100.000EUR 40.000EUR 10.000EUR 20.000
Körperschaftsteuer (Bruttobetrag x 5 % x 15 %)EUR 750,00EUR 300,00EUR 75,00EUR 3.000 (keine Kürzung nach § 8b KStG, da Beteiligungen < 10 %)
GewerbesteuerKeinekeineEUR 1.500,00EUR 3.000,00
NettobetragEUR 99.250,00EUR 39.700,00EUR 8.425,00EUR 14.000,00
Nettobetrag bei Privatperson (25 % Kapitalertragsteuer)EUR 75.000,00EUR 30.000,00EUR 7.500,00EUR 15.000,00

(Ausgehend von einem Firmendepot mit Beteiligungsverhältnissen unterhalb der 10-%-Grenze; gerechnet ohne Solidaritätszuschlag; berechnet aus Vereinfachungsgründen mit 15 % Gewerbesteuer)

4. Fazit: Wann lohnt sich ein Wertpapierdepot im Unternehmen?

Ein Firmendepot ermöglicht die optimierte Anlage „herumliegender“ Geldbeträge. Als Unternehmerin oder Unternehmer profitieren Sie auf betrieblicher Ebene insbesondere von steuerlichen Vorteilen. Dies gilt einmal mehr für Kapitalgesellschaften, da durch § 8b KStG eine 95%ige Freistellung von Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen greift. Klar ist aber auch – und hier gilt nichts anderes als für Privatanleger – dass Investments immer nur mit Geldbeträgen, die auf absehbare Zeit nicht benötigt werden, getätigt werden sollten.


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  3. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  6. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

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