Verlegung der GmbH ins Ausland

Video & Transkript

Video: Wegzug & Sitzverlegung der GmbH ins Ausland (EU & Drittstaat) || Steuerberater Christoph Juhn

Sie sind Unternehmer in Deutschland und sind beteiligt an einer deutschen GmbH. Jetzt wollen sie ins Ausland wegziehen und mit ihnen soll auch Ihre GmbH ins Ausland verlagert werden. Dann haben Sie steuerliche Implikationen auf privater Ebene und steuerliche Implikationen auf Ebene der GmbH. Diese beiden Themen schauen wir uns einmal an und besprechen auch mögliche Lösungsansätze.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

1. Vorstellung und Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln. Unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht, insbesondere die Besteuerung von Kapitalgesellschaften.

Jetzt wurden wir kürzlich ausgezeichnet vom Handelsblatt als bester Steuerberater für internationales Steuerrecht. Und wir beraten natürlich auch viel im internationalen Steuerrecht und häufig, oder in der Vergangenheit vermehrt kamen Anfragen zum Thema Wegzug von GmbH-Gesellschaftern und Wegzug von Kapitalgesellschaften ins Ausland, einer sogenannten Sitzverlegung. Und diese zwei Themen gucken wir uns jetzt gemeinsam an.

2. Implikationen auf Ebene des Gesellschafters: Wegzugbesteuerung

Zunächst schauen wir uns den Gesellschafter an. In der Regel kommt der Mandant mit folgender Struktur zu uns. Er ist beteiligt an einer GmbH. Die Beteiligungsquote ist egal, sollte mindestens ein Prozent sein. Unter 1 % haben sie dieses Problem nicht. Also zwischen 1 bis 100 %. Es gibt nun das Ausland und dieser Mandant zieht nun privat ins Ausland. Das steuerlich Problem, das damit verbunden ist, kennen viele, das ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. § 6 AStG besagt, wenn ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland verzieht, dann wird so getan, als würde er den GmbH Anteil verkaufen, zum Verkehrswert. Man muss dann die GmbH bewerten und muss dann den Gewinn diesem fiktiven Gewinn versteuern, obwohl einem gar kein Kaufpreis zufließt.

Dazu habe ich bereits ein Video gemacht (…). Das können Sie sich anschauen. Deswegen will ich hier nicht mehr näher im Detail darauf eingehen. Nur, damit droht das erste Problem auf Ebene des Gesellschafters.

Haben Sie Fragen zur
Sitzverlegung der GmbH ins Ausland?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Sitzverlegung der GmbH ins Ausland: steuerliche Implikationen

3.1. Der statuarische Sitz der GmbH

Ein zweites Problem droht allerdings auch auf Ebene der GmbH, weil die GmbH hat ja Wirtschaftsgüter in Deutschland. Sie hat in Deutschland eine Betriebsstätte und sie hat in der Regel in Deutschland ihren Sitz. Das ist der statuarische Sitz. Statuarischer Sitz bedeutet, der ist dort wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Also der Sitz, der im Gesellschaftsvertrag steht, der steht fest. Den muss eine deutsche GmbH immer im Inland haben.

3.2. Ort der Geschäftsleitung

Dann gibt es aber zusätzlich noch – wir Steuerrechtler nennen das den Ort der Geschäftsleitung, der Jurist nennt das den Verwaltungssitz -, also der Verwaltungssitz ist Ort der Geschäftsleitung im steuerlichen Sinne und der statuarische Sitz ist juristisch und steuerrechtlich eindeutig identisch. Den statuarischen Sitz kann man nicht verlegen, aber wir können den Ort der Geschäftsführung verlegen.

3.3. Sitzverlegung der GmbH über den Ort der Geschäftsleitung

Verlegen tut man das nicht durch einen Beschluss, sondern, den Ort der Geschäftsleitung verlegen die Mandanten häufig einfach so, ohne dass sie das bewusst machen, indem sie ins Ausland verziehen und zukünftig die Entscheidungen im Ausland treffen. Das führt dazu, dass die GmbH dann automatisch auch eine Betriebsstätte im Ausland hat, weil dann haben wir da Räume, und wenn es nur der Raum ist im Einfamilienhaus des Gesellschafters ist, oder das Homeoffice, was auch immer. Und wenn es nur eine Schreibtischecke ist. Es gibt da eine feste Einrichtung, die der Geschäftsführer für die Entscheidung der GmbH hat.

4. Sitzverlegung der GmbH: Folgen der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung

4.1. Steuerpflicht im Ausland durch Wegzug des GmbH-Gesellschafters

Und das wird jetzt zum Problem. Erstes Problem in dem Bereich ist, dass, ja, die Gesellschaft eventuell auch im Ausland steuerpflichtig wird. Das ist ja nicht so schlimm.

4.2. Transfer von immateriellen Wirtschaftsgütern der GmbH ins Ausland

Das zweite Problem ist viel größer. Weil, ich habe ja jetzt Vermögen, also Wirtschaftsgüter der deutschen GmbH, eventuell mit überführt in die ausländische Betriebsstätte.

Die Finanzverwaltung hat dazu einen Erlass, also ein BMF-Schreiben, einen Steuererlass erlassen und in diesem Erlass ist geregelt, dass alle Wirtschaftsgüter, die immateriell sind Patente, Marken, Firmenwert, und der Firmenwert ist das wirklich wertvolle von den meisten Unternehmen, ja, Kundenstamm, Patente, Marken, Domain, Webseite, Quellcode von Webseiten, was auch immer, in der Regel immer der Betriebsstätte zuzuordnen ist, in der der Geschäftsführer oder Geschäftsleiter die Entscheidungen trifft. Das ist in dem Fall ja jetzt das Ausland.

Das heißt, diese Wirtschaftsgüter gehen rüber ins Ausland und diese Überführung der Wirtschaftsgüter sind steuerpflichtig nach § 12 Absatz 1 KStG. Und das bedeutet: alle stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern müssen in Deutschland versteuert werden, in dem Augenblick, wo die Wirtschaftsgüter quasi mit dem Geschäftsführer über die Grenze ziehen. Ein erhebliches Problem, was es unbedingt zu vermeiden gilt.

Für Sie ebenfalls interessant:
Reform der Wegzugsbesteuerung: 5 Gestaltungsmodelle zur Vermeidung

In diesem Video erklären wir Ihnen, was Sie als GmbH-Gesellschafter beim Wegzug ins Ausland zukünftig zu beachten haben.

5. Wie man die Sitzverlegung der GmbH vermeidet

Jetzt gibt es hier Möglichkeiten, den Ort der Geschäftsführung in Deutschland zu belassen. Es gibt auch die Möglichkeit, wenn sie dann doch mit rüber gehen (die Wirtschaftsgüter), eine Stundung auf 5 Jahresraten zu beantragen (in EU und EWR Fällen).

Wir beraten unsere Mandanten dann meistens dahingehend, dass die Wirtschaftsgüter in Deutschland bleiben, idealerweise, dass der Ort der Geschäftsführung in Deutschland bleibt. Wenn das nicht geht, geht der Ort der Geschäftsleitung zwar rüber, aber wir beraten dann dahingehend, dass dann alle Wirtschaftsgüter in der deutschen Betriebsstätte als sogenannte funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gebunden sind und damit in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Und wenn sie in Deutschland steuerpflichtig bleiben, muss ich keine sogenannte Entstrickungsteuer, das ist das hier, dafür bezahlen.

6. Nachwort zur Sitzverlegung der GmbH ins Ausland

Ja, das waren die zwei großen Themen beim Wegzug von GmbH-Gesellschaftern und quasi dem Wegzug des Geschäftsführers und damit auch dem Wegzug der Kapitalgesellschaft ins Ausland. Wenn Sie Fragen dazu haben, unsere Kanzlei berät dazu regelmäßig, wir sind ja auch entsprechend spezialisiert. (…) Und wenn es ihnen gefallen hat, abonnieren Sie unseren YouTube-Kanal. Wir machen viel im internationalen Steuerrecht und haben dazu einige Videos online.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Im Zusammenhang mit der Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  5. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  6. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  7. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für das internationale Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.