Share & Asset Deal

3 Gestaltungen für GmbH-Käufer

GmbH-Kauf: Share Deal und Asset Deal – 3 Gestaltungen für den Käufer

Beim GmbH-Kauf kann der Käufer grundsätzlich sowohl einen Share-Deal als auch einen Asset-Deal mit dem Verkäufer der GmbH vereinbaren. Dabei erwirbt der Käufer beim Share-Deal alle Anteile an der GmbH. Beim Asset-Deal hingegen gründet er eine neue GmbH und erwirbt mit dieser anschließend alle Wirtschaftsgüter (Assets). Wir erklären, dass für den Käufer der Asset-Deal die bessere Lösung ist und wie Käufer und Verkäufer auch beim Share-Deal gemeinsam drei Gestaltungen nutzen können.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Kauf und Verkauf von Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Lösungsansätze zum Kauf sowie zum Verkauf seines Unternehmens heraus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. September 2018 Asset Deal beim GmbH-Kauf: Kaufpreis steuerlich abschreiben 
26. Oktober 2018 Share Deal: Unternehmenskauf & -verkauf einer GmbH
09. November 2018 Share Deal bei der GmbH: 3 Gestaltungen zur Steueroptimierung
17. Mai 2019 GmbH-Kauf: Share Deal und Asset Deal – 3 Gestaltungen für den Käufer (dieser Beitrag)

Unser Video:
Asset Deal vs. Share Deal

Im Video zeigen wir Ihnen die Steuervorteile für Käufer und Verkäufer einer GmbH auf.

1. Ausgangssituation bei einem GmbH-Kauf

Wenn es um den Erwerb einer GmbH geht, dann sind verschiedene Ausgangssituationen zu unterscheiden. Da sie in Bezug auf steuerliche Auswirkungen relevant sind, stellen wir sie Ihnen kurz vor.


1.1. Verkauf einer Personengesellschaft

Eine Möglichkeit ist der Verkauf einer Personengesellschaft. In diesem Fall ist die Übertragung steuerlich sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber gleichermaßen zu bewerten. Daher kann weder der eine noch der andere mit steuerlichen Vorteilen oder Nachteilen rechnen.

1.2. Verkauf einer GmbH

Handelt es sich jedoch um den Verkauf einer GmbH, so kommen zwei verschiedene Varianten zum Verkauf in Frage: der Share Deal und der Asset Deal. Im Gegensatz zum Kauf einer Personengesellschaft führen Share Deal und Asset Deal beim Verkäufer und Erwerber zu unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen mit Vorteilen, aber auch Nachteilen.

1.2.1. GmbH-Kauf per Share Deal

Beim Share Deal wird die GmbH an sich verkauft. Dabei kommt dem Verkäufer zugute, dass die steuerliche Belastung in einer Größenordnung von ca. 25% des Verkaufserlöses bleibt. Der Käufer hingegen geht zwei Nachteile ein. Erstens kann er auf die Wirtschaftsgüter der erworbenen GmbH keine Abschreibung vornehmen. Zweitens bleiben auch eventuelle Finanzierungskosten zum Kauf des Unternehmens steuerlich unberücksichtigt.

Beispiel zum Share Deal

Ein Unternehmer hält 100% einer GmbH in seinem Privatvermögen. Er vereinbart den Verkauf an einen anderen Unternehmer und vereinbart mit ihm einen Verkaufspreis von EUR 1.000.000. Für den Verkäufer gilt, dass nur 60% hiervon der Steuer unterliegen: EUR 1.000.000 x 60% = EUR 600.000 zu versteuernder Gewinn. Nehmen wir den ungünstigen Fall an, dass der zu versteuernde Gewinn dem höchsten Steuersatz von 42% unterliegt, folgt daraus: EUR 600.000 x 42% = EUR 252.000. Kurzum, der Verkäufer erzielt einen Nettogewinn von ungefähr 75% des Verkaufserlöses, oft aber auch mehr. Hätte der Käufer eine Personengesellschaft erworben, so wäre es ihm möglich gewesen eine Abschreibung auf den Firmenwert und die Finanzierungskosten vorzunehmen. Der Share Deal einer GmbH schließt dies jedoch aus.

Wie man also sieht, ist der Share Deal insbesondere für den Verkäufer vorteilhaft, während der Käufer nur beim Kauf einer Personengesellschaft Vorteile erhält.

1.2.2. GmbH-Kauf per Asset Deal

Im Gegensatz zum Share Deal erfolgt beim Asset Deal der Verkauf der Wirtschaftsgüter der GmbH. Mit anderen Worten, die GmbH wird stückweise verkauft. Dabei bleibt am Ende die leere GmbH zurück und kann liquidiert werden. Zu beachten ist außerdem, dass sämtliche Rechte und Pflichten der per Asset Deal faktisch verkauften GmbH weiterhin ihr obliegen.

In dieser Konstellation ist mit steuerlichen Vorteilen auf Seiten des Käufers zu rechnen. Er kann nämlich sowohl die mit dem Kauf verbundenen Finanzierungskosten als auch die Abschreibung steuerlich zu seinen Gunsten ansetzen. Anders, als beim Share Deal, ist der Käufer beim Asset Deal allerdings von der Übertragung der Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Er muss die bisher bei der erworbenen GmbH bestehenden Verträge auf die eigene Unternehmung übertragen. Dies führt oft zu nachteiligen Veränderungen, wie zum Beispiel zu Mieterhöhungen oder anderen Nach- und Neuverhandlungen.

Der Verkäufer hingegen muss gewisse Nachteile beim Asset Deal gegenüber einem Share Deal berücksichtigen. Während der Verkäufer beim Share Deal von einer Besteuerung von höchstens ca. 25% des Verkaufserlöses ausgehen kann, muss er beim Asset Deal mit einer in etwa doppelt so hohen Steuerlast kalkulieren. Zum einen hat die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Verkaufserlös zu entrichten. Der resultierende Gewinn wird dann an den Verkäufer, der nach wie vor Gesellschafter der nun leeren GmbH ist, ausgeschüttet. Da es sich dabei um Einkünfte aus Kapitalerträgen handelt fallen Kapitalertragsteuern von pauschal 25% sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Im Endeffekt kommt dies einer Steuerlast von ca. 50% des ursprünglichen Verkaufserlöses gleich.

Beispiel zum Asset-Deal:

Käufer und Verkäufer vereinbaren den Verkauf einer GmbH im Rahmen eines Asset Deals. Der Verkaufspreis der Wirtschaftsgüter beträgt EUR 1.000.000. Die GmbH hat darauf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15%, den Hebesatz zur Gewerbesteuer bestimmt jedoch jede Gemeinde selbst. Eine realistische Annahme von 15% Gewerbesteuer führt also zu einer Besteuerung von 30% des Gewinns. Dabei ist der Gewinn die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert der verkauften Wirtschaftsgüter. Falls der Buchwert dem Eigenkapital und dieses wiederum dem Mindeststammkapital einer GmbH von EUR 25.000 entspricht, fällt somit ein Gewinn von EUR 975.000 an. Jeweils 15% Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hierauf reduzieren ihn auf EUR 682.500. Die GmbH soll nun den Gewinn an den verkaufenden Gesellschafter ausschütten. Rechnen wir vereinfacht ohne Kirchensteuer mit 25% Kapitalertragsteuer (EUR 170.625) und 5,5% Solidaritätszuschlag (EUR 9.384) hierauf, so beträgt die gesamte steuerliche Last EUR 472.500. Dem Verkäufer bleiben also lediglich EUR 527.500 netto übrig.

Der Käufer kann den Firmenwert, also die Differenz zwischen dem Buchwert der gekauften Wirtschaftsgüter und dem Gesamtkaufpreis, über einen Zeitraum von 15 Jahren abschreiben. Unter der Annahme, dass der Buchwert der erworbenen Wirtschaftsgüter 70% beträgt, fällt in unserem Beispiel über die gesamte Laufzeit der Abschreibung eine Steuerersparnis von EUR 300.000 an. Zusätzlich kann der Käufer aber auch durch die ihm eventuell entstehenden Finanzierungskosten Steuern sparen, denn diese mindern den laufenden Gewinn der erworbenen GmbH.

Der Asset Deal führt beim Verkäufer zu einer in etwa doppelt so hohen Steuerlast als der Share Deal. Der Käufer kann hingegen sowohl die Finanzierungskosten als auch die Abschreibung der dem Firmenwert entsprechenden Wirtschaftsgüter steuerlich nutzen.

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2. Drei Gestaltungen für den GmbH-Kauf

Es gibt drei Möglichkeiten den Kauf einer GmbH sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer steuerlich attraktiver zu gestallten als bei einem klassischen Share Deal oder Asset Deal. Zwei dieser Empfehlungen sprechen dabei den Verkäufer an und einer ist eher für den Käufer interessant.

2.1. GmbH-Kauf Gestaltung I: Umwandlung in eine Personengesellschaft

Hat der Verkäufer das Alter von 55 Jahren erreicht oder ist er dauerhaft erwerbsunfähig, so kann er vom Vorteil eines ermäßigten Steuersatzes profitieren, den der § 34 EStG einmalig gewährt. Dieser sieht im Prinzip vor, dass der Verkäufer, auf Antrag beim Finanzamt, einem ermäßigten Steuersatz von 56% seines durchschnittlichen Steuersatzes bei der Besteuerung des Verkaufsgewinns unterliegt. Dies gilt unter der Einschränkung, dass der Verkaufserlös unter EUR 5.000.000 liegt und der Steuersatz mindestens 14% beträgt. Voraussetzung hierzu ist allerdings der Verkauf einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmung. Also sollte der Gesellschafter vor dem Verkauf die GmbH in eine Personengesellschaft beziehungsweise in eine Einzelunternehmung umwandeln. Falls jedoch Gewinnvorträge in der GmbH vorliegen, führt ihre Umwandlung in eine Personengesellschaft zu einer gesetzlich erzwungenen Gewinnausschüttung und folglich zu einer Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter.

Die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) beziehungsweise in eine Einzelunternehmung beinhaltet jedoch eine weitere steuerliche Konsequenz, die Sie kennen sollten. Findet der Verkauf der umgewandelten Unternehmung innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Umwandlung statt, so entsteht Gewerbesteuer hierauf. Darüber hinaus ist ihre Anrechnung auf die Einkommensteuer des Verkäufers ausgeschlossen. Daher sollte der Verkäufer bei der Planung des Verkaufs diese Einschränkungen berücksichtigen.

2.1.1. Rechenexempel zur Besteuerung beim Verkauf der GmbH

Betrachten wir die steuerlichen Auswirkungen auf Seite des Verkäufers, wenn er zur frühzeitigen Umwandlung seiner GmbH optiert:

Um Ihnen vergleichbare Daten zu bieten erfolgt auch dieser Verkauf einer GmbH zu einem Erlös von EUR 1.000.000. Außerdem fand ihre Umwandlung in eine Einzelunternehmung vor mehr als fünf Jahren statt. Weiterhin sei der Verkäufer älter als 55 Jahre. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um die Gewerbesteuer zu umgehen und um den ermäßigten Steuersatz  zu beantragen. Im Übrigen betrachten wir den für den Verkäufer ungünstigsten Fall und nehmen für ihn den Spitzensteuersatz von 42% an. Daraus geht folgende Berechnung der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags hervor: EUR 1.000.000 x 42% x 56% = EUR 235.200 Kapitalertragsteuer, EUR 235.200 x 5,5% = EUR 12.936, in Summe EUR 248.136 steuerliche Belastung. Anders ausgedrückt, verfügt der Verkäufer über ein Nettoergebnis in Höhe von EUR 751.864.

2.2. GmbH-Kauf Gestaltung II: Einbringung in eine Holding vor dem Unternehmensverkauf

Bei dieser Möglichkeit zur steuerlichen Gestaltung des Verkaufs einer GmbH errichtet der Verkäufer, ebenfalls möglichst frühzeitig, eine Holdinggesellschaft. In diese Holding bringt er dann die Kapitalgesellschaft ein. Ein weitestgehend steuerfreier Verkauf der Kapitalgesellschaft durch die Holding ist dann nach Ablauf von sieben Jahren möglich. Soll der Verkauf jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums stattfinden, dann fällt die Steuerersparnis bei der Körperschaftsteuer für jedes nach der Einbringung verstrichene Jahr um ein Siebtel niedriger aus.

Der Verkauf einer GmbH durch eine Holding nach der Sperrfrist von sieben Jahren ist deshalb fast steuerfrei, weil der Gewinn nur zu 5% der Besteuerung unterliegt. Unter der Annahme, dass Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen 30% betragen, führt dies zu einer Steuer von gerade einmal 1,5% des Verkaufsgewinns bei der Holding. Dementsprechend gering fällt dann natürlich auch die Einkommensteuer des Gesellschafters der Holding aus.

2.2.1. Rechenexempel zur Besteuerung beim Unternehmensverkauf

Die Einbringung einer zu verkaufenden GmbH in eine Holdinggesellschaft sei in diesem Beispiel bereits vor mehr als sieben Jahren erfolgt. Der Verkaufspreis sei ebenfalls mit EUR 1.000.000 angesetzt. Der Holding entsteht dabei eine steuerliche Belastung von 5%: EUR 1.000.000 x 5% = EUR 50.000 Somit kommt es zu einer Gewinnausschüttung durch die Holding an den verkaufenden Gesellschafter in Höhe von EUR 950.000. Diese löst beim Gesellschafter eine Kapitalertragsteuer von 25% und einen Solidaritätszuschlag von 5,5% aus (vereinfachte Berechnung ohne Kirchensteuer): EUR 950.000 x 25% = EUR 237.500 Kapitalertragsteuer, EUR 237.500 x 5,5% = EUR 13.063 Solidaritätszuschlag, in Summe EUR 250.563 steuerliche Belastung. Anders ausgedrückt verbleibt beim Gesellschafter netto ein Ergebnis von EUR 749.437.

Angenommen der Verkauf findet bereits ein Jahr nach der Einbringung statt, so kann nur ein Siebentel bei der Berechnung der Einkommensteuer begünstigend zur Berücksichtigung kommen: EUR 1.000.000 x 15% = EUR 150.000 Körperschaftsteuer insgesamt, davon entsprechen 6/7 ungefähr EUR 128.571.

2.3. GmbH-Kauf Gestaltung III: Debt-push-down-Model

In dem hier vorgestellten Model erfolgt der Erwerb der GmbH in der Weise, dass der Käufer eine Holding gründet, um die GmbH zu erwerben. Die Holding nimmt zu diesem Zweck ein Darlehen auf, dass dem Verkaufspreis entspricht. In einem zweiten Schritt nimmt die gekaufte GmbH nun ein Darlehen auf, dass 100,75% des Verkaufspreises entspricht. Im dritten Schritt schüttet die GmbH einen Gewinn in Höhe dieses Darlehens an die Holding aus. Damit geht die mit dem Kauf einhergehende Verbindlichkeit praktisch auf die gekaufte Unternehmung über – sie bezahlt sich selbst ab.

Da die Holding eine Beteiligung von mehr als 10% am erworbenen Unternehmen hält, ist die Gewinnausschüttung zu 100% steuerfrei. Allerdings sind 5% darauf gesetzlich pauschal angesetzter Aufwand, der der Körperschaftsteuer unterliegt. Unter der realistischen Annahme, dass die Holding zu mindestens 15% an der erworbenen GmbH beteiligt ist, fällt auch nur auf diese 5 % die Gewerbesteuer auf die Ausschüttung an. Somit entfällt auf die 5% pauschaler gesetzlicher Aufwand lediglich Körperschaftsteuer von 15% und Gewerbesteuer von 15 %. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt damit nur 1,5 %. Aus diesem Grund sollte das Darlehen 101,5% des Kaufpreises betragen.

Es ist aber noch eine Bedingung zu beachten: Die Gewinnausschüttung an die Holding ist nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Beteiligung schon zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen hat. Eine entsprechende Abstimmung zwischen Verkäufer und Käufer ist daher sicherlich angebracht.

Mit diesem Model erhält der Käufer den Vorteil, dass der mit dem Darlehen verbundene Zinsaufwand beim erworbenen Unternehmen den laufenden Gewinn herabsetzt, was somit zu einer geringeren Steuer insgesamt führt. Weiterhin erfolgt die Tilgung der Verbindlichkeit ebenfalls vor der Besteuerung.

2.3.1. Rechenexempel zur Besteuerung beim Unternehmensverkauf

Um die steuerlichen Konsequenzen dieses Models auf Seite des Käufers darzustellen, geben wir Ihnen folgendes Beispiel:

Im Vorfeld des Kaufs einer GmbH gründet der Käufer eine eigene Gesellschaft, die zukünftig als Muttergesellschaft fungieren soll. Diese Muttergesellschaft nimmt weiterhin ein Darlehen in Höhe des Verkaufspreises in Höhe von EUR 1.000.000 auf. Nach dem Erwerb der GmbH nimmt diese dann ein eigenes Darlehen in Höhe von 100,75% des Kaufpreises auf, also EUR 1.000.750. Diesen Betrag schüttet die GmbH dann an die Muttergesellschaft aus. Die Ausschüttung ist aufgrund der hundertprozentigen Beteiligung der Muttergesellschaft an der GmbH sowohl von der Körperschaftssteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Allerdings muss der gesetzlich vorgeschriebene Aufwand über 5% der Ausschüttung bei der Körperschaftsteuer zum Ansatz kommen: EUR 1.000.000 x 5% = EUR 50.000 gesetzlicher Aufwand, EUR 50.000 x 15% = EUR 7.500 Körperschaftsteuer und EUR 50.000 x 15% = EUR 7.500 Gewerbesteuer, in Summe EUR 15.000. Dieser Betrag entspricht den 1,5%, den das Darlehen der GmbH über dem Kaufpreis liegt.


3. Fazit zu den Optionen beim GmbH-Kauf

Die Rechenbeispiele zeigen, dass der Verkauf einer GmbH fünf Jahre nach Umwandlung in eine Personengesellschaft beziehungsweise Einzelunternehmung die steuerlich günstigste Option für den Verkäufer darstellt. Allerdings sind hier, aus Gründen der Vereinfachung, Details ausgelassen worden. So ist beispielsweise ein Vergleich der Besteuerung zwischen der GmbH und ihren Gegenstücken nach der Umwandlung im Zeitraum der fünfjährigen Sperrfrist unterblieben. Weiterhin kann diese Option nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen. Wenn der Verkäufer jedoch zum Beispiel jünger als 55 Jahre alt ist, stellt die Einbringung in eine Holdinggesellschaft eine Alternative dar, die nur eine geringfügig höhere Steuerbelastung zur Folge hat. Die Differenz liegt dann bei ungefähr 2%.

Weiterhin kann auch der Käufer einer GmbH durch geschickte Vorausplanung steuerlich profitieren. Die Errichtung einer Muttergesellschaft als zukünftigen Käufer eines Unternehmens im Rahmen des beschriebenen Debt-push-down-Models ist sicherlich eine Möglichkeit, die einer genaueren Prüfung zu unterziehen ist. Weitere Alternativen stellen wir Ihnen gerne persönlich vor. Natürlich beraten und betreuen wir Sie auch bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft – zum Beispiel bei der Gründung einer GmbH.

Da ein solcher Beitrag nur ein vereinfachter Überblick sein kann, sind Detailfragen am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch zu klären. Gerne gehen wir ganz individuell auf die Besonderheiten Ihres Anliegens und Ihre Wünsche ein. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir sind für Sie da.


Steuerberater für den GmbH-Kauf

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmensverkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  2. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  5. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal sowie Alternativen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmenstransaktionen

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensverkäufe werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung beim Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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