Video: Corona-Krise: Wann muss der Geschäftsführer Insolvenz anmelden?
J: In Zeiten von Corona machen Unternehmen Verluste und Unternehmen geraten an die Grenzen ihrer Zahlungsfähigkeit. Jetzt stellt sich die Frage: Wann muss der Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz anmelden? Dieser Frage gehen wir in diesem Video gemeinsam nach.

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[Interview zwischen Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn (im Folgenden: „J“) & Herrn Thorsten Schmidt (im Folgenden: „S“)]
1. Einleitung: Corona als Grund für Geschäftsführer, um Insolvenz anzumelden
Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und heute reden wir über ein insolvenzrechtliches Thema, wann ein Geschäftsführer der GmbH Insolvenz anmelden muss.
Ich habe dabei meinen Kollegen Thorsten Schmidt. Thorsten Schmidt ist Rechtsanwalt und Steuerberater, macht also bewusst die Schnittstelle zwischen Steuern, Bilanzierung und rechtlichen Angelegenheiten, ist genauso fit im Insolvenzrecht und bei uns ist jetzt die ersten Mandanten, die anrufen und Neumandanten, die sich auch melden und sagen, entweder ich komme an die Grenze, ja, meiner Liquidität oder ich mache jetzt dieses Jahr Verluste. Ist das schon ein Insolvenzanmeldegrund? Welche Gründe gibt es, wo ich Insolvenzen anmelden muss?
2. Corona-Pandemie: Pflicht der Geschäftsführer zum Anmelden einer Insolvenz
S: Ja, gut das Sie es sagen. Auch ich, in der jetzigen Situation, werde auch zu diesem Themen angesprochen. Man muss ja letztlich im Auge behalten, dass Sie als GmbH-Geschäftsführer in der Pflicht sind. Sie müssen grundsätzlich die Situation der GmbH im Auge behalten und letztlich zu jedem Zeitpunkt klar darüber sein, ob hier gegebenenfalls eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Weil das sind die zwei zentralen Insolvenzantragsgründe. Eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung ist eben genau in diesen beiden Situationen gegeben.
Was bedeutet das letztlich? Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn Sie die Verbindlichkeiten nicht zum Fälligkeitstermin begleichen können. Bei der Überschuldung muss zusätzlich zur Überschuldung eine negative Fortbestehungsprognose hinzukommen. Das heißt, letztlich werden Sie sich in dieser Situation immer fachkundige Berater zu Hilfe nehmen müssen, um an dieser Stelle eine Lösung zu finden. Es ist dennoch wichtig, dass Sie bereits als Geschäftsführer hier einen genauen Blick drauf haben, wie der Stand Ihrer Gesellschaft gerade ist.

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3. Konsequenzen, wenn Geschäftsführer keine Insolvenz anmelden
J: Ja. Und was ist, wenn der Geschäftsführer das jetzt nicht erkennt, wenn er die Verluste, also die Überschuldung nicht erkennt? Und was ist, wenn er nicht erkennt, dass er nicht genug Liquidität hat? Der häufigste Fall, dass er das nicht erkennt, wird natürlich die Überschuldung sein, weil er nicht jeden Tag in seine Bilanz guckt und nicht jeden Tag eine aktuelle Bilanz gibt. Aber wie ist das denn dann? Oder wenn er das einfach vergisst und nicht macht? Welche Pflichten hat er da? Welche Risiken sieht er da?
3.1. Haftung mit dem Privatvermögen
S: An dieser Stelle ist es so, dass hier das Insolvenzrecht sehr, sehr streng ist, beziehungsweise insgesamt unser Rechtsrahmen. Wir reden hier nicht nur von einem Ordnungsgeld, sondern wir reden hier konkret von einem Haftungstatbestand, für Sie als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten Innenhaftung und der Außenhaftung, die Sie als Geschäftsführer ganz persönlich treffen kann. In Haftung bedeutet, dass Sie der GmbH Ihrem Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet sind. Die Haftung ergibt sich dabei unmittelbar aus dem GmbH-Gesetz.
3.2. Innenhaftung auch bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Nunmehr könnten Sie sagen: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Haftung trifft mich nicht, weil ich als Gesellschafter letztlich darüber bestimmen kann. In der Situation, in der Sie Gesellschafter sind und auch als Gesellschafter agieren können, stimmt das. Wenn aber eine derartige Schieflage eintritt und später ein Insolvenzverwalter das die Verwaltung des Unternehmens und damit auch die Geschäftsführung übernimmt, dann haben Sie konkret auch damit zu rechnen, dass dieser Insolvenzverwalter an Sie herantritt und diese Ansprüche geltend macht.
3.3. Außenhaftung
Daneben besteht für Sie jedoch auch eine Außenhaftung. Diese Außenhaftung ergibt sich dadurch, dass Sie Gläubigern, die dadurch, dass Sie den Insolvenzantrag zu spät gestellt haben, zum Schadensersatz verpflichtet sind. Daneben müssen Sie beachten, dass auch eine Strafbarkeit gegeben sein kann nach dem Strafgesetzbuch, nämlich in dem Fall, in dem Sie für Ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht entsprechend anteilsmäßig abgeführt haben.
Daneben sieht auch das Steuerrecht eine konkrete Haftung vor. Eine Haftung im Steuerrecht bedeutet, dass sie letztlich Steuerbeträge, die eigentlich die GmbH betreffen, an das Finanzamt zu zahlen haben. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie einerseits beachten, welche Tatbestände oder ob eine Überschuldung eingetreten sein kann oder eine Zahlungsunfähigkeit, damit sie dann frühzeitig Maßnahmen einleiten können.
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4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
J: Das sind ja durchaus Insolvenzgründe, die viele Unternehmen treffen. Und jetzt hat man natürlich die Situation, dass ganz viele Mandanten ja vielleicht in der aktuellen Situation sind, Insolvenzantrag stellen zu müssen. Ich weiß, dass sie sehr viel beraten. Ich sehe das auch regelmäßig in ihrem Terminkalender, bekomme das regelmäßig mit, weil es ja letztendlich unsere gemeinsame Mandanten an dieser Stelle sind. Und in der aktuellen Situation rufen sehr viele bei Ihnen an und gibt es da nicht aktuelle Möglichkeiten? Die Bundesregierung wollte doch auch die Aussetzung gewähren, an dieser Stelle.
S: Ja, richtig. Man muss hier letztlich sehen, dass momentan sehr, sehr viele Bestrebungen sind, Unternehmern zu helfen und auch die Liquidität zu sichern. Das aktuelle Problem, das sich aber stellt, ist, dass Unternehmer grundsätzlich unverzüglich oder Geschäftsführer unverzüglich einen solchen Insolvenzantrag zu stellen haben. Jetzt gibt es mittlerweile eine Pressemitteilung vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vom 16. März, dass die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona Epidemie geschädigte Unternehmen ausgesetzt werden soll. Das heißt also, dass man nicht mehr unverzüglich den Insolvenzantrag stellen muss. Konkret im Gespräch ist an dieser Stelle eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31.03.2021, das heißt mehr als ein ganzes Jahr von jetzt an gerechnet.
5. Beschaffung liquider Mittel – wie Geschäftsführer eine Insolvenz vermeiden
Und letztlich muss man hier sehen, welche Folgen ergeben sich daraus? An erster Stelle ist es wichtig, dass Sie als Unternehmer für Liquidität sorgen. Also als Geschäftsführer einer GmbH, dass Sie die GmbH mit Liquidität ausstatten. Als zweiter Punkt muss dann gesehen werden, dass diese Maßnahme, die jetzt gerade auch noch erst in der Planung ist, das heißt noch nicht umgesetzt ist, die Regelung dafür noch nicht feststehen. Die aktuellen Bestrebungen gehen dahin, dass gesagt wird, dass Unternehmen, die durch die aktuelle Corona Pandemie in eine Schräglage geraten, dass diesen Unternehmen geholfen werden soll. Gegebenenfalls hatte ihr Unternehmen aber schon vor dieser Pandemie gewisse Liquiditätsschwierigkeiten und es muss jetzt abgegrenzt werden, wann sind diese eingetreten?
Der zweite Punkt dabei ist der, dass die Insolvenzantragspflicht zwar ausgesetzt ist, aber dennoch eine Haftung für sie bestehen kann, wenn Sie gegenüber Vertragspartnern Ihrer GmbH den Anschein erwecken, dass sie hinreichende Liquidität haben, aber faktisch bereits bei Bestellung wissen, dass Sie diese Forderungen, die dann gegen Ihr Unternehmen auflaufen werden, dass Sie diese nicht bedienen können. Das heißt, es ist ganz wichtig, an dieser Stelle eine Liquiditätsplanung aufzustellen und langfristig zu überlegen, wie das Unternehmen mit Kapital ausgestattet werden kann.
6. Wenn Geschäftsführer Insolvenz beantragen müssen, dann ohne Verzögerung
J: Das ist ja Wahnsinn. Da sind die Unternehmen und die Geschäftsführer gerade echt in der Zwickmühle. Weil einerseits müssten sie vielleicht Insolvenzantrag stellen, wollen das nur nicht, weil sie hoffen, dass diese Aussetzung demnächst kommt. Wenn die nicht kommt, haben sie ein Problem. Und wenn sie jetzt den Antrag stellen, haben sie auch ein Problem, weil dann kommt diese Ausnahmeregelung. Generell gilt aber an dieser Stelle, man hat die Pflicht, den Antrag zu erstellen, wenn die Gründe vorliegen. Ansonsten macht man sich strafbar und deswegen muss man an dieser Stelle schnell handeln.
Wir beraten an dieser Stelle ja direkt mit vier Anwälten. Das ist neben Herrn Schmidt, Herr Dr. Besau, Herr Langenhorst und auch Herr Sander bei uns am Standort in Bonn. Und wenn Sie Fragen dazu haben ja, da blenden wir Ihnen hier unsere Kontaktdaten ein, dann melden Sie sich bei uns einmal. Wir beraten Sie dann gerne. Sie bekommen auch einen Termin. Ich weiß, Herr Schmidt, sind die Termine immer Wochen im Voraus ausgebucht. Wenn es wichtig ist, bekommen wir das noch irgendwo dazwischen. Also gerne einmal durchklingen.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: