Bilanzpolitik

Corona-Verluste neutralisieren

Video: Bilanzpolitik: So können Corona-Verluste durch fiktive Gewinne neutralisiert werden

Durch Corona werden viele Unternehmer Verluste erleiden, und weil ein Unternehmer solche Verluste in der Bilanz nicht offenlegen möchte, neigt er nun zur bilanzpolitischen Maßnahmen, indem er einen künstlichen Gewinn generiert und diesen künstlichen Gewinn nutzt, um den Corona Verlust zu neutralisieren. Und das ist meistens so, dass der künstliche Gewinn deutlich höher ist, wie der Corona Verlust; erstens. Und zweitens, mit einem Steuertrick, den man damit kombinieren kann, ist es so, dass wir die Verluste aus der Corona-Zeit steuerlich abziehen können und mit Gewinn aus den Vorjahren sogar noch verrechnen können, während der künstliche Gewinn komplett steuerfrei bleibt. Und wie das funktioniert, das zeige ich Ihnen heute in diesem Video.

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1. Corona Verluste verrechnen: Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften.

Ich mache heute mal das eine oder andere Video aus unserem Kanzleigarten hier in Bonn. So, und in der aktuellen Zeit rufen natürlich verdammt viele Mandanten und Neumandate bei uns an und erkundigen sich, wie man einen handelsrechtlichen Verlust in der Bilanz neutralisieren kann.

Es ist klar, dass es entsteht jetzt ein Verlust durch die Corona Epidemie und diesen Verlust möchten Sie oder möchte der Unternehmer nicht zeigen. Und man kann ihn ja nicht wegzaubern. Man kann aber auf anderer Stelle einen künstlichen Gewinn schaffen durch eine bilanzpolitische Maßnahme und diesen künstlichen Gewinn müssen wir nicht einmal versteuern und können gleichzeitig den Corona Verlust komplett steuerlich abziehen. Und wie das funktioniert, das schauen wir uns nun einmal an.

2. Corona Verluste verrechnen: Ausgangslage eines Beispiels

Ich hab da etwas vorbereitet und zwar eine GmbH zu 100 %. An der sind sie beteiligt. Eine Handelsbilanz: Anlagevermögen EUR 0, weil da ist der Geschäfts- und Firmenwert drin, Umlaufvermögen und ja, dann das Eigenkapital. Und wenn Sie jetzt einen Verlust generieren aufgrund von Corona haben Sie EUR 10 weniger auf der Bank oder EUR 10 weniger Forderungen oder was auch immer. Und gleichzeitig haben Sie hier ein Jahresüberschuss, der negativ ist von EUR 10 und dann haben Sie noch EUR 40 Eigenkapital und das wollen wir nicht.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Corona Verluste verrechnen: exemplarische Berechnung

3.1. Gründung einer Tochtergesellschaft

Und jetzt machen wir folgende Maßnahme: Wir gründen eine Tochtergesellschaft und diese Tochtergesellschaft kann beides sein: das könnte eine Personengesellschaft sein, das könnte aber auch eine Kapitalgesellschaft sein. Das ist beides egal. An der ist die Mutter-GmbH in der Regel zu 100 % beteiligt. Und jetzt nehmen wir uns den Vermögensgegenstand, Geschäfts- und Firmenwert raus. Der Geschäfts- und Firmenwert, ist in den meisten Bilanzen mit EUR 0 angesetzt; der steht da sogar gar nicht. Und diesen übertragen wir jetzt auf die Tochtergesellschaft. Wie sieht das aus?

3.2. Aktivierung des Geschäfts- und Firmenwerts bei der Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft hat auch eine Handelsbilanz und dort muss ich nun diesen Geschäfts- und Firmenwert im Anlagevermögen aktivieren und weil ja Vermögen rüber geht erhöhe ich damit direkt mein Eigenkapital von Null auf die gewisse Summe. Und jetzt denken wir vom Grundsatz her: Ja wenn ein Firmenwert von EUR 0 Buchwert übertragen wird auf eine Tochtergesellschaft, dann geht der Firmenwert dort auch mit EUR 0 in die Bilanzen. Und das ist falsch. Der geht mit dem Verkehrswert da rein, weil aus Sicht der Tochtergesellschaft ist das ein Anschaffungsvorgang 253 und 255 Handelsgesetzbuch. Und jetzt muss ich diesen Firmenwert bewerten. Das ist relativ einfach in der Regel, weil dann nehme ich die letzten drei Jahresgewinne, davon den Durchschnitt und multipliziere den durchschnittlichen Gewinn mit Faktor 10.

Und wenn ein Unternehmen EUR 100 oder EUR 100.000 Gewinn gemacht hat mal Faktor 10, dann bin ich auch 100.000 bei Faktor 10 auf EUR 1.000.000. Wir rechnen jetzt mal mit 1.000 Geldeinheiten. In Zeiten von Corona mag dieser Bewertungsmaßstab nicht ganz so maßgetreu sein, aber wir nehmen jetzt trotzdem Faktor 10 auf die letzten drei Jahresgewinne sind 1.000 Geldeinheiten. Dann habe ich auch gleichzeitig ein Eigenkapitalzufluss von 1.000 Geldeinheiten. Ja, wenn man eine Tochtergesellschaft ein Eigenkapital hat von 1.000 Geldeinheiten, dann muss ich die Beteiligung an der Tochtergesellschaft hier oben mit EUR 1.000 rein buchen und das Anlagevermögen im übrigen buche ich raus, weil das habe ich ja eben übertragen auf die Tochtergesellschaft.

3.3. Corona Verluste ausgleichen: Bilanzierung beim Mutterunternehmen

Und diejenigen von ihnen, die regelmäßig mit Bilanzierung zu tun haben, wissen, dass die Bilanz aufgehen muss. Das heißt Aktivseite 1.100 muss genauso sein, wie die Passivseite 1.100. Und wo buche ich jetzt die EUR 1.000 Differenz auf der Passivseite hin? Und dann sagen die Buchhalter in der Ausbildung immer: weißt du nicht wohin, buche auf Gewinn, und das ist ausnahmsweise auch mal richtig. Das ist ein handelsrechtlicher Einbringungsgewinn und ein Einbringungsgewinn ist nichts anderes wie letztendlich Jahresüberschuss und damit generieren wir an dieser Stelle 1.000 Geldeinheiten handelsrechtlichen Jahresüberschuss und damit handelsrechtlichen Gewinn. Und wenn ich vorher EUR 50 Verlust gemacht habe, aufgrund meiner Corona-Zeit oder EUR 10 Verlust gemacht habe, kann ich die mit diesen EUR 1.000 neutralisieren, und meine Bilanz im Jahr 2020 sieht wieder richtig, richtig gut aus. Und damit ist meine Bilanz geheilt und ein Corona Verlust erscheint nicht mehr.

4. Corona Verluste neutralisieren – die steuerliche Perspektive

Aber wie sieht das steuerlich aus? Weil, eigentlich denken wir, dass ich den Gewinn von 1.000 Geldeinheiten nun auch in meiner Steuerbilanz erfassen muss. Und das ist wiederum falsch, weil erst einmal gilt hier das Prinzip was vorher in der Handelsbilanz stand, steht erst einmal auch in der Steuerbilanz. Und das ist nicht anders wie vorher die Werte auch.

4.1. Steuerbilanz bei der Tochtergesellschaft

Ich übernehme die zunächst hier mal entsprechend und auch hier haben wir eine Steuerbilanz auf Ebene der Tochtergesellschaft. Und jetzt stellt sich die Frage, wie buche ich denn jetzt das Anlagevermögen in meine Steuerbilanz der Tochter? Buche ich das dort auch mit 1.000 Geldeinheiten und EUR 1.000 ins Eigenkapital?

Nein, weil ich kann die Umwandlung steuerlich jetzt zu Buchwerten machen. Handelsrechtlich muss ich EUR 1.000 ansetzen. Steuerlich kann ich EUR 0 ansetzen. Das ist geregelt im § 20 Absatz 2 Umwandlungssteuergesetz, zufällig wieder das Thema meiner Doktorarbeit. Und dann setze ich hier null an. Und wenn ich hier null angesetzt habe, dann setze ich auch hier oben null an und danach geht mein Geschäfts- und Firmenwert raus mit EUR 0 in die Tochtergesellschaft in der Steuerbilanz zum Buchwert von null.

4.2. Steuerbilanz bei der Muttergesellschaft

So habe ich oben auch ein Beteiligungsansatz von null, und dann hab ich hier ein Jahresüberschuss von null. Weil dann bin ich in meiner Steuerbilanz bei nur Bilanzsumme von EUR 100 und EUR 100, nicht wie in meiner Handelsbilanz bei 1.100. Ja und wenn ich einen Gewinn von null hab, muss ich auch EUR 0 versteuern, obwohl ich Handelsrechtlich einen Gewinn gemacht habe aus dieser Umwandlung von 1.000 Geldeinheiten und so ist es möglich ein handelsrechtlichen Gewinn von 1.000 Geldeinheiten zu generieren, den ich in meiner Steuerbilanz mit EUR 0 ansetze und damit steuerfrei optimiert vereinnahme und der Corona Verlust ist komplett berücksichtigt.

4.3. Verlustrücktrag von Corona Verlusten ins Jahr 2019

Sollte ich jetzt aus Corona-Zeiten noch EUR 10 Verlust machen, kann ich die sogar aus dem Jahr 2020 zurücktragen ins Jahr 2019 in das unmittelbar vorangegangene Jahr und kann mir die Steuer aus dem Jahr 2019 an dieser Stelle komplett zurückholen.

Naja, das ist der eine oder andere Bilanztrick, wie man jetzt die Corona Verluste neutralisieren können. Ich bin mir sicher, das eine oder andere Unternehmen macht das natürlich jetzt und setzt das entsprechend um. Und wenn Sie Fragen dazu haben, blende ich Ihnen nun hier unsere Kontaktdaten an. Rufen Sie gerne durch und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Neben der einen oder anderen Optimierung und Gründung von Tochtergesellschaften beraten wir unsere Mandanten natürlich auch immer langfristig: laufende Buchhaltung, Abschlusserstellung und so weiter und so fort.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  5. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  6. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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