Saarland

die neue Grundsteuer der Bundesländer

Grundsteuer im Saarland ab 2025

Das Saarland sieht eine vom Bundesgesetz abweichende Erhebung der Grundsteuer in seinem Gebiet vor. Dabei geht es jedoch ausschließlich um Anpassungen an den für verschiedene Bewertungsobjekte vorgesehenen Steuermesszahlen. Denn aufgrund der Anpassungen, die parallel zur Grundsteuerreform auch im Bewertungsgesetz erfolgten, beabsichtigte die saarländische Landesregierung die Steuermesszahlen etwas heraufzusetzen. In allen anderen Punkten überlässt das Saarland die Besteuerungsvorschriften jedoch dem Bundesgesetz. Somit soll die neue Grundsteuer im Saarland auch erst ab 2025 anfallen. Doch schon 2022 sind die Steuerpflichtigen im Saarland und anderswo zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte verpflichtet.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Unterstützung zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung spezialisiert. Dabei arbeiten wir mit jedem Mandanten individuell zusammen, um die in seinem oder ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
03. Januar 2022 Grundsteuerreform 2022: was ist neu?
03. Februar 2022 Die neue Grundsteuer in Bayern ab 2025
04. Februar 2022 Die Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
07. Februar 2022 Grundsteuer im Saarland ab 2025 (dieser Beitrag)
08. Februar 2022 Grundsteuer in Sachsen ab 2025
10. Februar 2022 Grundsteuer in Hessen ab 2025
11. Februar 2022 Grundsteuer in der Hansestadt Hamburg ab 2025
14. Februar 2022 Grundsteuer in Niedersachsen ab 2025

Unser Video:
Die neue Grundsteuer

In diesem Video erklären wir, welche Neuerungen die Grundsteuerreform bedingt und was man ab Juli 2022 tun muss.

1. Grundsteuer im Saarland – Einleitung

1.1. Grundsteuer im Saarland: Rückblick auf die bisherigen Regelungen

Die Grundsteuer war lange Zeit eine Steuer, die sowohl Grundstücks- und andere Immobilieneigentümer zu zahlen verpflichtet waren, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Ursprünglich hatte man dazu vorgesehen, dass man alle sechs Jahre eine Bewertung der Grundstücke sowie der eventuell auf ihnen erbauten Gebäude vornimmt. Selbiges gilt auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Auf diese Weise wollte man sicherstellen, dass man stets aktuelle Wertverhältnisse besteuert.

Doch galt das einerseits nur für die damalige Bundesrepublik mit ihren Bundesländern, während das Gebiet der DDR in dieser Hinsicht unberührt blieb. Deshalb fand das erste Hauptfeststellungsverfahren nur in den alten Bundesländern statt. Andererseits stellte sich im Verlauf des ersten Hauptfeststellungsverfahrens heraus, dass der Aufwand für eine derartige Mammutaufgabe zur Bewertung aller steuerpflichtigen Immobilien enorm hoch war. Anstatt also wie ursprünglich vorgesehen und sogar gesetzlich fixiert ein zweites Hauptfeststellungsverfahren einzuleiten, hatte man für die Zeit ab 1971 einen anderen Weg zur einheitlichen Bewertung gewählt.

Basierend auf den Werten, die das erste Hauptfeststellungsverfahren 1964 lieferte, passte man die Werte einfach durch Verwendung eines Faktors an. Auf diese Weise wollte man die allmähliche Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt simulieren. Denn dadurch sollte parallel dazu auch die Grundsteuer steigen.

1.2. Maßnahmen zur Anpassung der Grundsteuer nach der Wiedervereinigung

Allerdings stellte sich mit der Wiedervereinigung Deutschlands eine Situation ein, für die man eine Lösung brauchte. Anstatt jedoch damals schon das ganz offensichtlich obsolet gewordene Grundsteuergesetz zu reformieren, hat man einfach für die neuen Bundesländer ältere, in der Zeit des Dritten Reiches ermittelte Wertansätze gewählt und darauf andere Faktoren angewendet.

1.3. Klage vor dem Verfassungsgericht

Dies ging aber nur solange gut, bis es zu einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht kam. Denn diese Besteuerungsvorschriften zur Grundsteuer beinhalteten den Makel der Ungleichbehandlung. Da die Richter des Verfassungsgerichtes diese Argumentation in ihrem Urteil aus dem Jahr 2018 als begründet ansahen, verpflichteten sie die damalige Bundesregierung zu einer Reform des Grundsteuergesetzes.

1.4. Reform des Grundsteuergesetzes

Daher musste bis Ende 2019 ein neues Grundsteuergesetz her. Doch einige Bundesländer waren von dem dafür vorgesehenen Konzept nur mäßig überzeugt. Insbesondere der Freistaat Bayern kündigte seinen Widerstand im Bundesrat an. Allerdings zeigte man sich kompromissbereit, wenn das Grundsteuergesetz eine Öffnungsklausel für abweichende Regelungen durch die Bundesländer vorsehen würde. Um also die zeitliche Frist zur Verabschiedung der Grundsteuerreform einzuhalten, willigte die Bundesregierung in die Einführung der Öffnungsklausel ein.

Das Saarland ist dem Beispiel sechs weiterer Bundesländer gefolgt, und hat nun eigene Vorgaben zur Erhebung der Grundsteuer in seinem Landesgebiet formuliert.

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2. Grundsteuer im Saarland: Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Grundlage für die im Saarland vom Bundesgesetz abweichenden Regelungen benötigt gerade einmal zwei Paragraphen. Sie sind im Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) enthalten.

Daher verwundert es kaum, dass sich das Saarländische Grundsteuergesetz in weiten Teile auf andere Rechtsgrundlagen bezieht. Einerseits ist damit das Bewertungsgesetz gemeint, aus dem es die rechtlichen Grundlagen zur Bewertung der Grundstücke übernimmt. Andererseits finden auch etliche Vorschriften des bundesdeutschen Grundsteuergesetzes Anwendung.

So ist etwa die neue Grundsteuer erst ab 2025 zu entrichten. Doch müssen die Steuerpflichtigen, die im Sinne des bundesdeutschen Grundsteuergesetzes Schuldner einer Grundsteuer sind, bereits ab 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Die Aufforderung hierzu soll durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Dabei gilt der 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Angaben in der Steuererklärung müssen sich also auf dieses Datum beziehen.

3. Erhebung der Grundsteuer im Saarland

An dieser Stelle erwarten Sie natürlich umfassende Informationen zu den Änderungen, die das Saarland bei der Erhebung der Grundsteuer für seine Städte und Gemeinden vorsieht. Doch statt eines mit Erläuterungen vollgepackten Absatzes, sehen Sie hier bloß ein paar magere Mehrzeiler. Wie kann das sein?

Nun, möglich macht dies der geringe Umfang der Abweichungen, die das Saarland im Hinblick auf das allgemeine Bundesgesetz für sich in Anspruch nimmt. So stimmt es der Anwendung des Bundesgesetzes in fast allen Bereichen zu. Lediglich die Steuermesszahlen, die man ab 2025 im Saarland zur Ermittlung der Grundsteuer verwenden soll, weicht ab. Daher reichen auch lediglich zwei Paragraphen im Saarländischen Grundsteuergesetz aus.

So soll für unbebaute Grundstücke im Saarland eine Steuermesszahl von 0,64 ‰ gelten. Im Bundesgesetz stehen hierzu nur 0,34 ‰ als Steuermesszahl. Weiterhin soll die Steuermesszahl für Grundstücke, bei denen man das Ertragswertverfahren anwendet, 0,34 ‰ betragen. Dies gilt also insbesondere für Wohngebäude und Eigentumswohnungen. Die Steuermesszahl im Saarland ist damit 0,3 ‰ höher als bei der Bundesdeutschen Regelung zur Grundsteuer. Außerdem soll auch die Steuermesszahl für Grundstücke, deren Werte man im Sachwertverfahren bestimmt, über jene im Grundsteuergesetz des Bundes liegen. Hierzu ist eine Steuermesszahl von ebenfalls 0,64 ‰ im Saarland vorgesehen, was 0,3 ‰ über jener im Bundesgesetz liegt.

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4. Grundsteuer im Saarland: Fazit

Am Ende dieses zugegebenermaßen überschaubaren Artikels über die neue Grundsteuer im Saarland – jene zur Grundsteuer in Bayern oder Baden-Württemberg sind wesentlich länger – ziehen wir kurz unsere Schlussfolgerungen. Denn die Anhebung der Steuermesszahlen im Saarland führt zu einer allgemeinen Erhöhung bei der Grundsteuer selbst. Aber durch die gleichzeitig erfolgten Veränderungen bei der Bewertung von Grundstücken im Bewertungsgesetz, soll dies sicherstellen, dass die Kommunen weiterhin Grundsteuer erheben können, die auf dem heutigen Niveau liegen. Doch ob dies im Einzelfall tatsächlich so sein wird, kann uns erst der Blick auf die Erfahrungen in Bezug auf die erste Grundsteuererhebung im Jahr 2025 offenbaren. Schließlich haben nach der Feststellung der Grundsteuerwerte durch die Finanzämter auch die Gemeinden noch Zeit, um ihre Hebesätze an die neuen Verhältnisse anzupassen. Schauen wir also, was da noch auf uns zukommt.

Wenn auch Sie von diesen Maßnahmen betroffen sind, die auf die dringend erforderliche Grundsteuerreform zurückgehen, dann könnten Sie sehr wohl Interesse an einem allumfassenden Service in Bezug auf die Grundsteuer im Saarland haben. Dazu stellen wir Ihnen unsere Expertise gerne zur Verfügung. Alles, was Sie jetzt noch tun brauchen, ist uns auf diesen Link zu folgen, um uns mit der umfassenden Betreuung zu beauftragen. Schließlich ist dies der einzige Aspekt, bei dem wir keine Initiative zu entfalten vermögen.


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