Sachsen

die neue Grundsteuer in den Bundesländern

Grundsteuer in Sachsen ab 2025

Die Grundsteuerreform in Deutschland ermöglicht durch eine Öffnungsklausel, dass die Bundesländer eigene Alternativen zum Grundsteuergesetz erlassen können. Zu den Bundesländern, die eigene Vorgaben zur Erhebung der Grundsteuer entwickeln, gehört auch der Freistaat Sachsen. Dabei steht lediglich eine Anpassung der Steuermesszahlen an. In allen anderen Punkten soll das Grundsteuerrecht hingegen dem Bundesmodell folgen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Unterstützung zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung spezialisiert. Dabei arbeiten wir mit jedem Mandanten individuell zusammen, um die in seinem oder ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
03. Januar 2022 Grundsteuerreform 2022: was ist neu?
03. Februar 2022 Die neue Grundsteuer in Bayern ab 2025
04. Februar 2022 Die Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
07. Februar 2022 Grundsteuer im Saarland ab 2025
08. Februar 2022 Grundsteuer in Sachsen ab 2025 (dieser Beitrag)
10. Februar 2022 Grundsteuer in Hessen ab 2025
11. Februar 2022 Grundsteuer in der Hansestadt Hamburg ab 2025
14. Februar 2022 Grundsteuer in Niedersachsen ab 2025

Unser Video:
Die neue Grundsteuer

In diesem Video erklären wir, welche Neuerungen die Grundsteuerreform bedingt und was man ab Juli 2022 tun muss.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsteuer in Sachsen – Einleitung

1.1. Grundsteuer in Sachsen in ihrer bisherigen Form

Die Einführung der Grundsteuer in den neuen Bundesländern war mit vielen Fragen verbunden. Einerseits beruhte die Erhebung der Grundsteuer in den alten Bundesländern auf ein 1964 durchgeführtes Hauptfeststellungsverfahren, für das es in der DDR keine Parallele gab. Andererseits wollte man möglichst den riesigen Aufwand einer erneuten Hauptfeststellung unbedingt vermeiden. Dabei hätte schon damals klar sein müssen, dass dieser Schritt im Grunde unvermeidbar war. Schließlich musste ja sichergestellt sein, dass die Besteuerung für alle Steuerpflichtigen auch in dieser Hinsicht unter den gleichen Voraussetzungen stattfindet. Doch schon die Erhebung der Grundsteuer in den alten Bundesländern war kaum noch als zeitgemäß gerechtfertigt. Auch ihr haftete der Zweifel an, eine gerechte Besteuerung zu sein.

1.2. Überprüfung der Verfassungskonformität der Grundsteuer

Daher ist es kaum eine Überraschung, dass schließlich eine Klage zur Überprüfung der Verfassungskonformität der Grundsteuer auch das Bundesverfassungsgericht erreichte. Hier sollten die Richter also entscheiden, wie es mit der fragwürdigen Praxis bei der Erhebung der Grundsteuer in Deutschland weitergehen sollte. Und so lautete das 2018 erteilte Urteil der Richter, dass die Weiterführung der gegenwärtigen Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz im Konflikt stehe. Daher mahnte sie auch eine möglichst rasche Reform des Grundsteuergesetzes bis Ende 2019 an. Andernfalls würde es keine Grundlage zur Erhebung der Grundsteuer mehr geben. Was dies für die Finanzen der Städte und Gemeinden bedeutet hätte, ist kaum vorstellbar.

1.3. Grundsteuerreform: Öffnungsklausel erlaubt Sachsen Grundsteuer nach eigenen Regeln

Daher hat die damalige Bundesregierung die Reformierung der Grundsteuer im Eilverfahren vorangetrieben. Doch legte man sich hierbei auf ein Verfahren fest, das dem ursprünglichen sehr ähnelte. Allerdings sahen mehrere Bundesländer in der Reform des Grundsteuergesetzes auch eine Gelegenheit, um alternative Verfahren zu diskutieren. Insbesondere die Vereinfachung des Verfahrens stand dabei im Vordergrund. Da aber die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen nur dann Aussicht hatten den Segen des Bundesrates zu erhalten, wenn auch die Bundesländer mit ihren Ideen Berücksichtigung fanden, wählte man als Kompromiss die Einfügung einer Öffnungsklausel. Durch Inanspruchnahme der Öffnungsklausel stand es jedem Bundesland offen, eine eigene Regelung zur Erhebung der Grundsteuer einzuführen.

Und so entschied sich auch Sachsen dazu, Grundsteuern nach eigenen Regeln zu erheben. Hierüber soll Ihnen nun unser Artikel die wichtigsten Informationen liefern.

2. Grundsteuer in Sachsen: Rechtsgrundlagen

Die Änderungen, die der Freistaat Sachsen im Hinblick auf die Erhebung der Grundsteuer in seinem Gebiet vorsieht, stehen im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG). In der Fassung vom 21.12.2021 ist es seit dem 06.01.2022 gültig. Darin enthalten sind die wesentlichen Regelungen, mit denen man im Freistaat Sachsen die Abweichungen vom bundesdeutschen Grundsteuergesetz etabliert. Dazu bezieht sich das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz sowohl auf das allgemeine Grundsteuergesetz als auch auch das Bewertungsgesetz. Dabei ist der Bezug auf das Bewertungsgesetz in der Hinsicht relevant, als dort die Bestimmungen über bestimmte Arten von Steuerobjekten stehen. Mit anderen Worten findet man dort den Hinweis, was man als unbebaute (§ 246 BewG) und bebaute Grundstücke (§ 249 BewG) ansieht. Doch um eine vom Grundsteuergesetz abweichende Regelung umzusetzen, musste der Bezug auf § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GrStG, von dem man in Sachsen abweichen möchte, ebenfalls im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz enthalten sein.

Haben Sie Fragen zur
Grundsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die Änderung zur Grundsteuer in Sachsen ab 2025

Tatsächlich ändern sich bei der zukünftigen Grundsteuer in Sachsen im Vergleich zum bundesdeutschen Modell lediglich die Steuermesszahlen, die bei der Berechnung der Grundsteuerwerte Verwendung finden.

Dabei soll für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 BewG die Steuermesszahl in Sachsen 0,36 ‰ betragen. Im Bundesmodell sind hierfür nur 0,34 ‰ vorgesehen. Bei Grundstücken, die nach § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG mit Gebäuden bebaut sind, die überwiegend Wohnzwecken dienen, soll in Sachsen die Steuermesszahl ebenfalls 0,36 ‰ sein. Damit sind insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohneigentum und Eigentumswohnungen gemeint. Für diese Art von Grundstücken sieht das bundesdeutsch Grundsteuerrecht stattdessen zukünftig eine reduzierte Steuermesszahl von 0,31 ‰ vor. Für alle übrigen Grundstücke, die somit § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 BewG anspricht, soll in Sachsen hingegen eine Steuermesszahl von 0,72 ‰ gelten. Das sind 0,38 ‰ mehr als im Bundesgesetz zur Grundsteuer vorgesehen und ist somit mehr als doppelt so hoch. Dabei betrifft diese deutlich erhöhte Steuermesszahl insbesondere Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke.

In Bezug auf die Grundsteuer A, die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betrifft, ergeben sich jedoch keine Abweichungen zu den Regelungen im Bundesgesetz.

Ebenfalls ohne Abweichungen übernimmt der Freistaat Sachsen auch die Grundsteuer C, mit der Kommunen optional eine erhöhte Grundsteuer auf baureife, aber unbebaute Grundstücke erheben dürfen.

Für Sie ebenfalls interessant:
Immobilie kaufen & Steuern sparen: Familiengesellschaft gründen

In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer Familiengesellschaft Immobilien steueroptimiert erwerben.

4. Grundsteuer in Sachsen: Fazit

Die gegenüber dem Bundesmodell durchweg erhöhten Steuermesszahlen in Sachsen lassen vermuten, dass die Grundsteuer im Freistaat höher als in anderen Bundesländern ausfallen wird. Allerdings muss man dabei bedenken, dass die Hebesätze der Städte und Gemeinden dabei noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn auch sie entscheiden letzten Endes über die tatsächliche Höhe der Grundsteuer in Sachsen.

Außerdem kann trotz der zum Teil deutlichen Abweichungen bei den Steuermesszahlen die von der Landespolitik gewünschte Aufkommensneutralität dennoch realisierbar sein. Doch bedeutet dies keineswegs automatisch, dass alle Steuerpflichtigen weiterhin Grundsteuer in gleicher Höhe zahlen werden. Denn damit wäre ja das Ziel der Grundsteuerreform, bestehende Ungleichbehandlungen abzuschaffen, verfehlt. Also ist die Folge, dass manche Steuerpflichtige, die früher zu viel Grundsteuer zahlen mussten, künftig eine geringere Grundsteuer entrichten müssen. Umgekehrt müssen aber jene, die bislang von einer zu geringen Grundsteuer profitieren konnten, in Zukunft mit höheren Grundsteuerbeträgen rechnen. Doch sollten die Abweichungen von den bisherigen Grundsteuerbeträgen in beiden Fällen durch die vorgesehenen Änderungen im Allgemeinen eher gering ausfallen. Aber erst die tatsächlich im Jahr 2025 und danach erhobenen Grundsteuern vermögen uns zu zeigen, wie sich die einzelnen Einflüsse hierauf auswirken werden. Es bleibt also spannend.

Wie dem auch sei, ab 2022 werden auch alle Steuerpflichtigen in Sachsen, die eine Grundsteuer zu entrichten haben, zur Abgabe eine Grundsteuererklärung aufgerufen. Denn die Grundlagen zur Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2025 sollen sich in Sachsen wie auch in den anderen Bundesländern auf die Verhältnisse, die am 01.01.2022 herrschten, beziehen. Wenn Sie in dieser Hinsicht fachlich kompetente Unterstützung seitens eines versierten Steuerberaters wünschen, dann sind Sie bei uns genau richtig. Alles, was Sie jetzt noch tun müssen, ist einfach diesem Link auf unsere Informationsseite zu folgen, die Sie über unseren speziellen Service informiert.


Steuerberater für Immobiliensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Immobiliensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Immobilien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  3. Beratung zum Nießbrauchrecht
  4. Empfehlungen zur proaktiven Vermeidung der Erbschaftsteuer

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für Immobiliensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Immobilien im Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.