Abzug von Spenden in der GmbH

Welche Voraussetzungen gelten?

Spenden in der GmbH steuerlich absetzen

Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind juristische Personen des privaten Rechts. Als solche haben sie zwar keine eigenständige Handlungsfähigkeit, können durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer aber ebenfalls Geld- und Sachspenden erbringen. Für Spenden in der GmbH gilt dabei in erster Linie § 9 KStG. Er ist überwiegend mit § 10b EStG, der den Abzug von Spenden bei natürlichen Personen regelt, vergleichbar.

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Inhaltsverzeichnis

1. Spenden in der GmbH absetzen: die Rechtsgrundlagen

Spenden sind grundsätzlich „Privatvergnügen“ der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Denn die Förderung des lokalen Fußballvereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung hat keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem originären Geschäftsbetrieb von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Ausnahmen sind denkbar, in der Praxis aber eher selten und damit zu vernachlässigen.

Würde ein Gesellschafter sein „Privatvergnügen“ nun mit Geldern seiner GmbH finanzieren, läge hierin mitunter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie würde zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, was die Spende insgesamt unattraktiv erscheinen ließe.

Da der Gesetzgeber Spenden auch in der GmbH aber umfassend fördern möchte, lässt er einen Teil der gezahlten Gelder zum Abzug zu. Steuerpflichtige, hier Kapitalgesellschaften, können ihr zu versteuerndes Einkommen also dadurch mindern, dass sie bestimmte Leistungen an bestimmte Einrichtungen erbringen. „Bestimmt“ ist hierbei das richtige Stichwort, denn der Kreis der in Frage kommenden Spendenempfänger ist durch das Körperschaftsteuergesetz (KStG) begrenzt.

Konkret gelten durch § 9 KStG folgende Grundsätze:

  • Spenden in der GmbH sind der Höhe nach, vorgegeben durch Einkommen oder Umsatz, begrenzt
  • Die Spende muss der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) dienen
  • Der Empfänger der Spende muss seinen Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben
  • Die Spende darf keinen Ausschlusstatbestand des § 9 Absatz 1 Satz 8 KStG erfüllen

Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen für und den Umfang abziehbarer Spenden in der GmbH also einmal etwas genauer an!

1.1. Betragsmäßige Begrenzung abziehbarer Spenden

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG gelten für die Abziehbarkeit von Spenden bestimmte Höchstgrenzen. Eine GmbH hat beispielsweise nur mit Einschränkungen und bei erheblichen Umsätzen die Möglichkeit, ihr positives Einkommen durch die Zahlung von Spendengeldern vollständig zu neutralisieren, mithin auf null Euro zu reduzieren. Zu beachten ist daher allgemein, dass die Summe der abziehbaren Spenden in einem Veranlagungszeitraum

  • 20 % des Einkommens der Gesellschaft oder
  • 4 ‰ (Promille) der Summe aller Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

nicht übersteigen darf. Anzuwenden ist dabei immer die für den Steuerpflichtigen günstigere Vorschrift, sodass bei Überschreiten der 20-%-Grenze vom Finanzamt zu prüfen ist, ob ein vollständiger Abzug gegebenenfalls durch Anwendung der Promillebeschränkung zulässig ist.

Kommt ein vollständiger Ansatz der Spenden weder nach der einen noch nach der anderen Regelung infrage, gilt § 9 Absatz 1 Satz 9 KStG. Demnach ist der übersteigende Spendenanteil in den folgenden Veranlagungszeiträumen gewinnmindernd zu berücksichtigen. Durch den Verweis auf § 10d Absatz 4 EStG hat eine gesonderte Feststellung zu erfolgen. Die GmbH erhält für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einen entsprechenden Grundlagenbescheid. In ihm ist der in die Folgejahre übertragbare Anteil von Spenden der GmbH ausgewiesen.

Beispiel: Eine GmbH leistet im Jahr 2023 insgesamt EUR 15.000 an Spenden. Sie erzielt ein Einkommen (vor Spenden) von EUR 60.000. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter liegt bei EUR 130.000. Die Spenden der GmbH sind

  • nach der 20-%-Grenze zu maximal EUR 12.000 und
  • nach der 4-‰-Grenze zu maximal EUR 520,00

abziehbar. Die Anwendung der 20-%-Regelung ist daher günstiger, sodass sich EUR 12.000 einkommensmindernd auswirken. In Höhe von EUR 3.000 entsteht ein Spendenvortrag, den das Finanzamt gesondert feststellt.

Die Promillegrenze kommt in der Regel nur dann zur Anwendung, wenn die Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern mindestens beim 50-fachen des (zu versteuernden) Einkommens der Körperschaft liegt, denn 4 ‰ entsprechen lediglich 0,4 %.

1.2. Förderung steuerbegünstigter Zwecke durch Spenden der GmbH

Spenden in der GmbH sind – analog zum Einkommensteuerrecht – nur abziehbar, wenn die gespendeten Bar- oder Sachwerte der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Sachwerte sind dabei mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Die steuerbegünstigten und ihnen gleichgestellten Zwecke sind abschließend in den §§ 52 bis 54 AO geregelt. Zu ihnen gehören beispielsweise die folgenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtung oder Person:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Kunst und Kultur
  • Selbstlose Unterstützung benachteiligter (zum Beispiel behinderter) Personen
  • Selbstlose Förderung einer kirchlichen oder religiösen Gemeinschaft

Anders als im EStG, ist nach dem KStG eine Förderung politischer Parteien ausgeschlossen. Sie wird weder in der AO noch im KStG selbst genannt. Entsprechende „Spenden“ sind privat veranlasst und führen gegebenenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die gespendeten Gelder müssen unmittelbar für entsprechende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke genutzt werden. Soweit eine solche Verwendung nicht erfolgt, kann der Abzug von Spenden in der GmbH auch nachträglich ausgeschlossen werden. Insoweit läge eine für das Finanzamt neue Tatsache im Sinne des § 173 Absatz 1 AO vor.

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1.3. Spenden in der GmbH – Empfänger mit Sitz in EU oder EWR

Wenngleich der Abzug von Spenden in der GmbH vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollt ist, so möchte er dennoch vermeiden, dass es zu einem „Absaugen“ inländischen Steuersubstrats ins Ausland kommt. Daher stellen § 9 Absatz 1 Sätze 2 fort folgende KStG bestimmte Anforderungen an den Sitz oder die Geschäftsleitung des Spendenempfängers. Dieser muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es handelt sich um eine öffentliche Dienststelle oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der EU oder im EWR hat
  • Spendenempfänger ist eine Körperschaft, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit ist, da sie Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Damit sie überhaupt unter § 5 KStG fallen kann, ist („verdeckte“) Voraussetzung, dass sie zumindest Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder inländische Einkünfte erzielt und damit dem Grunde nach unter § 1 KStG fällt
  • Es handelt sich um eine Körperschaft in der EU oder im EWR, die, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 Nummer 2 KStG fiele

Für Spendenempfänger der Nummern 1 und 2 gelten keine weiteren Voraussetzungen. Handelt es sich beim Empfänger aber um eine Körperschaft im Sinne der Nummer 3, sind Spenden der GmbH nur abziehbar, wenn Anknüpfungspunkte zum Inland bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auch) steuerbegünstigte Zwecke im Inland gefördert werden. Zusätzlich muss der jeweilige Staat unter das EU-Amtshilfeabkommen, in Deutschland umgesetzt durch das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG), fallen.

Aus § 9 Absatz 1 Satz 2 KStG geht auch hervor, dass Spenden einer GmbH an Personen außerhalb von EU und EWR in keinem Fall abziehbar sind. So wirken sich beispielsweise Spendenzahlungen an eine US-amerikanische, gemeinnützig tätige Einrichtung für behinderte Menschen in Deutschland nicht steuerlich aus.

1.4. Kein Ausschlusstatbestand nach § 9 Absatz 1 Satz 8 KStG

Auch wenn dem Grunde nach alle Voraussetzungen für den Abzug der Spende einer GmbH erfüllt sind, ist abschließend § 9 Absatz 1 Satz 8 KStG zu beachten. Denn unter bestimmten Bedingungen scheidet ein Abzug von Spendenzahlungen aus:

  • Sie dienen der Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO), der Heimatpflege (Nummer 22) oder den Zwecken der Nummer 23 (etwa Gartenbau)
  • Sie unterstützen kulturelle Betätigungen, die aber in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (beispielsweise ein Fest, bei dem nur wenige Stunden Musik und Kunst, im Übrigen aber die reine Freizeit im Fokus stehen)
  • Mit den Spenden wird die Bildung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 AO gefördert, wenn der Inhalt der Maßnahmen unter § 9 Absatz 1 Satz 8 Nummern 1 bis 4 KStG fällt

Beispiel: Die A-GmbH spendet an die B-gGmbH. Diese bildet die Allgemeinheit auf Ebene des Schachsports weiter und wurde daher, da sie alle Tätigkeiten selbstlos ausübt, vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 AO anerkannt. Dennoch scheidet ein Abzug von Spenden bei der GmbH aus, da dies auch der Fall wäre, wenn die gGmbH den Sport unmittelbar fördern würde. Eine Umgehung des Abzugsverbots ist insoweit ausgeschlossen.

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2. Spenden in der GmbH abziehen: Anforderungen an die Spendenbescheinigung

Notwendig für die steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Spenden einer GmbH ist die Vorlage der Spendenbescheinigung beim Finanzamt. Sie muss alle notwendigen Angaben, insbesondere

  • Spender und Spendenempfänger,
  • Art und Höhe der Spende,
  • gegebenenfalls Ermittlung/Erläuterung des gemeinen Wertes bei Sachspenden,
  • Spendendatum und
  • Art des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks

enthalten. Der Steuerpflichtige kann dabei auf die Richtigkeit einer ausgestellten Bescheinigung vertrauen (§ 9 Absatz 3 Satz 1 KStG). Wird eine Zuwendung nicht zu dem in der Spendenbescheinigung genannten Zweck verwendet, haftet der Aussteller für die entgangene Steuer. Sie ist dabei pauschal mit 30 % der Zuwendung zu berechnen (sogenannte Veranlasserhaftung).

Für die Spendenbescheinigung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) insgesamt 18 Muster veröffentlicht. Diese sind auch bei Spenden einer GmbH zwingend zu verwenden und im Schreiben vom 07.11.2013 zu finden.

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  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  5. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  6. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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