Erbschaft im Ausland steuerfrei?
Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass eine Erbschaft oder Schenkung im Ausland steuerfrei ist. Zum Teil ist das auch richtig, doch kommt es ganz klar auf eine ganze Reihe von Rahmenbedingungen an. Tatsächlich droht sogar in sehr vielen Fällen bei Erbschaft oder Schenkung im Ausland eine entsprechende Steuer in Deutschland – und zwar im Rahmen der unbeschränkten, also vollumfänglichen Steuerpflicht. Darüber hinaus gibt es aber auch noch Fälle, in denen eine beschränkte Steuerpflicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland greift. Den Gipfel der Besteuerung nehmen allerdings die zwei Fälle der erweitert beschränkten Steuerpflicht ein, die sogar auf die deutsche Staatsbürgerschaft abzielen und für fünf beziehungsweise für zehn Jahre nach der Auswanderung relevant bleiben.
Unser Video: Die 4 Stufen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
In diesem Video erklären wir, worauf man achten muss, wenn man auswandert und dann Vermögen überträgt.
Inhaltsverzeichnis
1. Erbschaft und Schenkung im Ausland – Einleitung
Die deutsche Steuerpflicht ist im Allgemeinen an den Aufenthalt im Inland geknüpft. Insbesondere im Bereich der Ertragsteuern – also der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – ist es die grundlegende Regel, dass nur jene natürlichen und juristischen Personen der Besteuerung im Inland unterliegen, die hier ansässig sind. Soweit ist das logisch, so einfach und entsprechend leicht auch verständlich.
Daher ist man wohl rasch geneigt, anzunehmen, dass dieses Prinzip der Besteuerung nach der Ansässigkeit seine Wirkung verliert, wenn man auswandert. Und ja, wenn man statt dem deutschen Steuerrecht einem ausländischen Steuerregime unterliegt, sollte eben das ausländische maßgebend sein. Lebt und verdient man Einkommen nur im Ausland, sollte der deutsche Fiskus wohl keine Handhabe haben, darauf zuzugreifen.
Da wir dies geklärt haben, dürfen wir doch folgerichtig annehmen, dass auch bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer die gleichen Prinzipien greifen, oder? Nun ja, eigentlich schon. Doch in dieser Hinsicht trifft so manch eine vermeintliche Gewissheit an ihre Grenzen.
2. Erbschaft und Schenkung: unbeschränkte Steuerpflicht – selbst im Ausland
Angenommen eine vermögende Person zieht von Deutschland fort und siedelt sich im Ausland an. Nun bereitet man eine Vermögensübertragung vor. Ganz gleich, ob es sich dabei um eine Erbschaft oder Schenkung handelt, die folgenden Kriterien auf Basis des § 2 ErbStG finden Anwendung. Sie besagen, dass die Übertragung stets in Deutschland steuerpflichtig ist, wenn die beschenkte oder erbende Person Inländer ist. Dabei reicht es zur Besteuerung aus, dass nur eine der beiden Personen diesen Status aufweist. Wenn man also Vermögen steuerfrei übertragen möchte, sollte man sicherstellen, dass alle involvierten Personen allein im Ausland ansässig sind.
Aber es braucht noch mehr, damit eine Erbschaft oder Schenkung im Ausland steuerfrei bleiben kann. So muss sich auch der Vermögensgegenstand, der übertragen werden soll, im Ausland befinden. Wer also eine deutsche Immobilie oder ein in Deutschland ansässiges Unternehmen übertragen möchte, wird hierbei mit dem deutschen Steuerrecht konfrontiert.
Wer nun glaubt, der Begriff unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich darauf, dass diese Sachverhalte lediglich mit dem Ort der steuerlichen Ansässigkeit zusammenhängt, irrt. Tatsächlich geht es bei der unbeschränkten Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung im Ausland darum, dass sowohl Vermögen im In- als auch im Ausland der Besteuerung unterliegen. Es handelt sich dabei um ein Äquivalent zum Welteinkommensprinzip. Ob auch ausländische Steuerregime ein Anrecht auf die Besteuerung solcher Vermögensübertragungen haben, ist dem deutschen Fiskus dabei zunächst einmal gleich.
Nur wenn mit dem Ausland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern bei Erbschaft und Schenkung gibt, muss man prüfen, welchem Staat die Steuer zusteht. Im Zweifelsfall besteuern eben beide den selben Sachverhalt. Wenn zum Beispiel beide Staaten jeweils 50 % des übertragenen Werts an Steuer erheben, hat man praktisch kein Vermögen erhalten. Tatsächlich gibt es nur wenige DBAs dieser Art. Das Risiko, Erbschaft und Schenkung sowohl im In- als auch im Ausland versteuern zu müssen, ist also enorm.

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3. Erbschaft und Schenkung im Ausland: beschränkte Steuerpflicht
Neben all jenen Fällen, in denen das deutsche Steuerrecht ohne wenn und aber Erbschaft- oder Schenkungsteuer fordern kann, gibt es auch solche, in denen lediglich solche Sachverhalte steuerpflichtig sind, die nur Vermögensübertragungen steuerlich erfassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Deutschland stehen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Auslandsvermögen hiervon unberührt bleibt.
Ein typisches Beispiel für die beschränkte Steuerpflicht ist die Übertragung von Immobilien, die einerseits in Deutschland liegen, die Übertragung jedoch zwischen Personen stattfindet, die außerhalb Deutschlands ansässig sind. Normalerweise unterliegen solche Personen allein dem ausländischen Steuerrecht, weil in der Regel auch im Ausland das Kriterium der Ansässigkeit ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist. Da aber der Vermögenswert, der übertragen werden soll, eindeutig dem deutschen Hoheitsgebiet zugeordnet werden kann, erstreckt sich auch das deutsche Steuerrecht auf diese Sachverhalte. Ergo fordert Deutschland Erbschaft- oder Schenkungsteuer von im Ausland ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Personen. Aber eben nur beschränkt auf die Übertragung der Immobilie in Deutschland. Wenn beispielsweise eine Erbschaft weitere Immobilien im Ausland umfasst, bleiben diese in Deutschland steuerfrei. Die Besteuerung ist somit allein auf die deutsche Immobilie beschränkt.
4. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht: 5 Jahre Frist
4.1. Gesetzliche Fiktion zur erweitert beschränkten Steuerpflicht
Dem deutschen Gesetzgeber erschien die Regelung zur beschränkten Steuerpflicht allerdings unzureichend. Schließlich hätte man in solchen Fällen, in denen man über keine in Deutschland gebundenen Vermögenswerte verfügt, beim Wegzug ins Ausland freie Hand, um sie bestenfalls steuerfrei zu übertragen. Immerhin kommen erstaunlich viele Staaten weltweit ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus. Der Anreiz, ins Ausland zu ziehen, um dort steuerfrei Vermögenswerte zu übertragen, ist somit hoch. Darum hat der deutsche Fiskus ein Gesetz erhalten, mit dem er diese Steuern auch dann noch in Deutschland fordern kann. Zumindest soll dies für eine gewisse Zeit gelten, nämlich in den fünf auf den Wegzug folgenden Jahren. Als Basis für die eigentlich ausgeschlossene Besteuerung dient eine gesetzliche Fiktion. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ErbStG besagt nämlich, dass Personen deutscher Staatsbürgerschaft, die innerhalb dieser fünfjährigen Frist Deutschland verlassen haben und Vermögen übertragen, trotzdem als Inländer gelten und somit der deutschen Steuerpflicht unterliegen.
4.2. Beispiel einer Schenkung oder Erbschaft im Ausland: es geht auch steuerfrei
Ein Beispiel: Fritz Fritscher ist deutscher Staatsbürger und verfügt über eine ansehnliche Sammlung an moderner Kunst. Er hat sie im Laufe seines Lebens in seinem Landhaus in Österreich zusammengetragen.
Neulich hat sein Neffe Peter Pinsel sein Studium der Kunstgeschichte mit Bravour abgeschlossen. Also entschied sich Fritz Fritscher dazu, ihn mit der Nachfolge seiner Kunstsammlung zu betrauen. Genauer gesagt, möchte er sie ihm schenken. Da aber beide ihren Wohnsitz in Deutschland innehaben, entscheiden sie sich kurzerhand, nach Österreich auszuwandern. Der Vorteil dort ist nämlich, dass es dort keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer gibt. Nachdem beide dorthin übergesiedelt sind und ihr Leben eingerichtet haben, schreitet Fritz Fritscher zur Tat. Nach etwa einem Jahr überträgt er seinem Neffen seine Kunstsammlung.
Doch irgendwie hat der deutsche Fiskus diese Schenkung mitbekommen. Also erreicht Fritz Fritscher und Peter Pinsel die Aufforderung, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. Auf den Einwand, dass doch beide ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben und auch die Kunstsammlung sich keineswegs in Deutschland befindet, antwortet das deutsche Finanzamt im Triumph, dass in diesem Zusammenhang Erbschaft und Schenkung für fünf Jahre nachgelagert immer noch in Deutschland steuerpflichtig bleiben, weil eben beide Personen als deutsche Staatsangehörige die Vermögensübertragung innerhalb der fünfjährigen Frist vollzogen haben.
Kleiner Ausweg am Rande: Nehmen wir an, dass der Schenkungsvertrag eine Rückforderungsklausel enthält, der zum Beispiel im Fall einer unerwarteten Steuerlast die Rückabwicklung der Schenkung bewirkt. In diesem Fall könnte Fritz Fritscher die Kunstsammlung von seinem Neffen zurückfordern und ihn auf eine Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt vertrösten.
Als deutscher Staatsangehöriger muss man nach der Auswanderung eben fünf Jahre lang warten, bis man eine Erbschaft oder Schenkung im Ausland steuerfrei vornehmen kann.

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5. Erweitert beschränkte Steuerpflicht mit 10-jähriger Frist
Damit haben wir nur einen Teil der erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht beleuchtet. Während man aber im ersten Fall eine Frist von lediglich fünf Jahren abwarten muss, bis eine Erbschaft oder Schenkung im Ausland in Deutschland steuerfrei wird, sind es im folgenden Fall sogar zehn Jahre. Zehn Jahre warten, bis man der deutschen Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung im Ausland entgehen kann, sind lang.
Allerdings hat man hierbei auch auf ganz bestimmte Situationen abgezielt. So betrifft die hier besprochene erweitert beschränkte Steuerpflicht nur solche Deutsche, die zehn Jahre vor ihrer Aufgabe der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht mindestens fünf Jahre lang im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das trifft wohl mehrheitlich zu. Weiterhin muss man als Deutscher im Ausland auch noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgen. Außerdem findet die Regelung nur Anwendung, wenn man in einem Steuerregime ansässig ist, das Einkommen niedrig besteuert. Dabei meint § 2 AStG, dass der Steuersatz zur ausländischen Einkommensteuer bei einem Einkommen von EUR 77.000 um mehr als ein Drittel niedriger ausfällt als hierzulande. Als Referenz wird dabei eine unverheiratete Person mit einem solchen Einkommen angesetzt. Staaten, in denen eine solche günstige Einkommensbesteuerung vorliegt, sind somit auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant. Sie sehen, hiermit sind Steueroasen gemeint.
Alternativ zu diesem Kriterium der niedrigen Besteuerung gibt § 2 AStG die Option einer durch Absprache geregelten Vorzugsbesteuerung vor. Selbst wenn also die Besteuerung des Einkommens regulär keinen Anlass zur Annahme einer niedrigen Besteuerung einräumt, kann die Regel dennoch greifen.
Und eine dritte Bedingung als Alternative zu den oben genannten Kriterien gibt es auch noch. Denn wenn jemand Deutschland verlässt, sich aber in keinem anderen Steuerregime ansiedelt (Stichwort Perpetual Traveler), gilt für diese Person ebenfalls die zehnjährige Frist zur erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Deutschland macht es also Auswanderern schwer, eine Erbschaft oder Schenkung im Ausland steuerfrei zu gestalten.
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6. Fazit: Erbschaft und Schenkungen im Ausland steuerfrei ermöglichen
Wir lernen aus diesen Betrachtungen gleich mehrere Dinge. Manche davon sind offensichtlich. Andere hingegen kann man durchaus als bemerkenswert bezeichnen, vielleicht sogar als außergewöhnlich. Interessant ist dabei, dass die angesprochenen Aspekte in keinem Zusammenhang zueinander stehen. Dennoch wirken sie kollektiv auf die deutsche Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen im Ausland ein.
Einerseits hat Deutschland eine Reihe an Maßnahmen ergriffen, um Erbschaften und Schenkungen von deutschen Staatsangehörigen auch im Ausland zu ermöglichen. Zweitens besteht dazu eine Frist von fünf oder sogar zehn Jahren. Wer davon betroffen ist, sollte also Geduld haben. Allerdings zieht dadurch auch stets das Risiko mit ins Ausland, dass noch innerhalb der jeweiligen Frist der Erbfall eintritt. Viertens ist es bei der zehnjährigen Frist zur erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht interessant, dass ein Bezug zur Einkommensteuer besteht. Normalerweise sind Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Einkommensteuer klar voneinander getrennt. Hierbei bezieht sich das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aber explizit auf einkommensteuerrechtliche Aspekte. Für viele wohl überraschend ist, dass gleichzeitig ein Bezug zur Staatsangehörigkeit geschaffen wurde. Denn anders als im Steuerrecht der USA besteht in den meisten Ländern weltweit im Steuerrecht nur ein Bezug zur Ansässigkeit. Deutschland hat sich also in diesem Teilbereich eine Abweichung von den sonst angewandten Prinzipien erlaubt.
Mit einer weitsichtigen Strategie kann man allerdings die Vermögensnachfolge steuerlich und juristisch optimieren. Je größer das Vermögen ist, desto wichtiger wird dahingehende Beratung. Nehmen Sie sich also die hierfür erforderliche Ruhe, um sich für diesen sinnvollen Schritt zu entscheiden. Wir sind für Sie da.
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Erbschaft/Schenkung
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