Spaltung: Cash-GmbH als fiktiver Teilbetrieb im Sinne des § 15 UmwStG
Viele Unternehmer halten Anteile an mehr als nur einer GmbH. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man für jede vermietete Immobilie eine eigene GmbH führt. Weiterhin kann man einzelne Geschäftsbereiche in eigene GmbHs gliedern (beispielsweise Holding oder Konzernstrukturen). Daher kommt in solchen Konstellationen häufiger die Frage auf, wie man Geld zwischen den Schwester-GmbHs übertragen kann, ohne steuerliche Nachteile einzugehen. Dazu haben wir die verschiedenen Varianten, wie Sie Geld auf eine Schwester-GmbH übertragen können, bereits in einem anderen Beitrag behandelt. In diesem Beitrag möchten wir uns aber nochmal genauer mit der Variante der Abspaltung einer Cash-GmbH als fiktiven Teilbetrieb (§ 15 UmwStG) beschäftigen.
Unser Video:
Spaltung: Fiktiver Teilbetrieb
In diesem Video erklären wir, wie Sie durch die Spaltung einer Cash-GmbH Geld auf Ihre Schwester-GmbH übertragen können.
1. Fiktiver Teilbetrieb: Einleitung & Ausgangslage
In diesem Beitrag möchten wir folgende Ausgangslage zugrunde legen: Ein Gesellschafter möchte möglichst steuerneutral Geld von einer GmbH auf eine andere GmbH übertragen. Dabei soll er an beiden GmbHs beteiligt sein. Im Rahmen der hier bevorzugten Gestaltung soll es aber kein Darlehen geben. Es soll auch keine Übertragung des Geldes per Ausschüttung und anschließender Einzahlung erfolgen. Vielmehr gründet der Gesellschafter mit dem Geld der einen Schwester-GmbH eine Tochtergesellschaft, welcher dann abgespaltet und übertragen wird. diese Tochtergesellschaft ist, wie wir sehen werden, ein fiktiver Teilbetrieb.
Die Gründe, weshalb er Geld von einer GmbH auf eine Schwester-GmbH übertragen möchte, können hierbei vielfältig sein. Es kann beispielsweise als Investitionskapital dienen.
2. Der Fiktive Teilbetrieb im Sinne des § 15 UmwStG
2.1. Definition des Begriffs Teilbetrieb
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen umfangreichen Betrieb mit mehreren Werkhallen und einem eigenen Verkaufsladen. Ein Teilbetrieb ist nun ein ‚organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes‘, welcher eine gewisse Selbständigkeit innehat. In unserem Beispiel könnte man also sagen, dass sowohl die Werkhalle als auch der Verkaufsladen jeweils einen Teilbetrieb darstellen. Es sind also immer mindestens zwei Teilbetriebe (oder keiner) in einem Einzelunternehmen oder einer GmbH vorhanden.
2.2. Erstellung eines fiktiven Teilbetriebes
Jetzt ist es aber so, dass unser Gesellschafter in seinen GmbHs jeweils nur einen Betrieb hat. Einen einzigen Betrieb (ohne Teilbetrieb) können wir nicht spalten und somit das Geld auch nicht übertragen. Geld an sich ist nämlich kein Teilbetrieb. Stattdessen gründen wir mit dem Geld, das wir übertragen möchten, eine Tochter-GmbH.
Durch die Gründung der Tochter-GmbH entsteht nun bei der übertragenden GmbH ein weiterer, fiktiver Teilbetrieb. Denn nach § 15 Absatz 1 Satz 3 UmwStG gilt eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) als Teilbetrieb. Der Gesetzeswortlaut ‚gilt‘ beschreibt dabei regelmäßig eine Fiktion, weswegen hier von einem fiktiven Teilbetrieb gesprochen wird. Ein fiktiver Teilbetrieb ist somit in erster Linie ein juristisches Konstrukt.

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fiktiven Teilbetrieb?
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3. Fiktiver Teilbetrieb: Abspaltung
Nachdem nun bei der GmbH ein fiktiver Teilbetrieb geschaffen wurde, liegen nun zwei Teilbetriebe in der GmbH vor. Und weil jetzt zwei Teilbetriebe vorliegen, können wir spalten.
Bei der Spaltung befinden wir uns im § 15 UmwStG, welcher uns auf die Vorschriften der §§ 11 bis 13 UmwStG verweist. Wichtig ist hier aber der § 15 Absatz 1 Satz 2 UmwStG: Denn nur wenn nach der Spaltung noch ein Teilbetrieb verbleibt, finden die §§ 11 Absatz 2, 13 Absatz 2 UmwStG Anwendung.
3.1. Fiktiver Teilbetrieb: Buchwertfortführung
Und genau diese beiden Vorschriften müssen hier Anwendung finden, da Sie die Buchwertfortführung auf Ebene der übertragenden Gesellschaft (§ 11 Absatz 2 UmwStG) und auf Ebene des Anteilseigners (§ 13 Absatz 2 UmwStG) gewähren. Nur durch die Buchwertfortführung können wir hier eine steuerneutrale Spaltung vollziehen.
3.2. Fiktiver Teilbetrieb: Wegfall der Steuerneutralität
Allerdings enthält § 15 Absatz 2 Satz 1 UmwStG aber auch eine Sperrfrist. Dabei darf der Teilbetrieb keine 3 Jahre vor Spaltung erworben oder gegründet werden. Dadurch, dass wir den fiktiven Teilbetrieb zeitgleich mit der Spaltung gegründet haben, entfällt somit die Steuerneutralität auf Ebene der übertragenden Gesellschaft, also der GmbH, in der sich das Geld befindet. Dabei sind die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.
Jedoch ist der Wegfall der Steuerneutralität kaum relevant, denn in einem solchen Fall hat ein fiktiver Teilbetrieb gar keine stillen Reserven. Die übertragende GmbH hat ja in diesem Teilbetrieb nur Geldvermögen – und Geld enthält in der Regel keine stillen Reserven.
3.3. Steuerneutralität des Gesellschafters ist wichtig!
Wichtig in dieser Gestaltung ist hingegen, dass die Steuerneutralität auf Ebene des Gesellschafters der beiden GmbHs erhalten bleibt – also § 13 Absatz 2 UmwStG weiter angewendet werden kann. Doch diese Steuerneutralität ist hier zum Glück gewährleistet.
4. Fiktiver Teilbetrieb – Fazit
Im Gegensatz zu anderen Gestaltungen, wie zum Beispiel über ein Darlehen, ist diese Gestaltung, für die ein fiktiver Teilbetrieb als Gestaltungsmittel dient, vor allem für hohe Geldbeträge geeignet. Denn während sowohl die Darlehensgewährung als auch die Ausschüttung und Wiedereinzahlung zu steuerlichen Implikationen führt, welche man beachten muss, ist hier zwar der Aufwand der Gestaltung größer, aber nach Vollziehung der Spaltung bleiben keine langwierigen Folgen.
Bei einem Darlehen muss man die Zinsen beachten: Zinszahlungen müssen regelmäßig fließen und angemessen sein, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Bei der Ausschüttung und Einzahlung läuft dies hingegen über den Gesellschafter. Also wird hier die Kapitalertragsteuer mit 25 % fällig. Selbstverständlich schränkt dies die finanziellen Möglichkeiten bei der GmbH, die das Geld erhalten soll, massiv ein. Also sollte man diesen Weg vermeiden.
Im Gegensatz zu diesen beiden Methoden ist, wie gesagt, die Spaltung in ihrer Umsetzung zwar aufwändiger, bedingt dann aber keine weiteren Folgen, sobald Sie vollzogen ist. Deshalb eignet sich diese Gestaltung, in der ein fiktiver Teilbetrieb im Mittelpunkt steht, am besten für hohe Geldbeträge.
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