Erbengemeinschaft

Pflichten zwischen den Miterben

Erbengemeinschaft: Diese Pflichten bestehen zwischen den Miterben

Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Wir erklären, wie diese ausgestaltet ist und wie sich die Miterben gegenseitig verpflichten. Dabei ist insbesondere relevant, was passiert, wenn ein Erbe mit der Verpflichtung nicht einverstanden ist und wie sie dann haften. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung von steuerlichen Gestaltungmodellen zur Erbschaftsteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
8. Oktober 2017 Vermeidung der Erbschaftssteuer: 6 legale Steuertipps
12. Mai 2018 Reduzierung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Nießbrauch an Geld – Festgeld – Bankguthaben
10. Juli 2019 Immobilien an Kinder verkaufen: Abschreibung + Erbschaftsteuer sparen
24. Juli 2019 Erbschaftsteuer sparen durch Kettenschenkung: Fristen und Kriterien
10. August 2022 Testament und Erbvertrag: So regeln Sie die gewillkürte Erbfolge richtig (dieser Beitrag)
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Unser Video: Erbschaftsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

Wir erklären, wie die Erbschaftsteuer ausgestaltet ist und welche Freibeträge es gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Erbengemeinschaft erklärt

1.1. Entstehung der Erbengemeinschaft

In der Regel hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, auf welche sein Vermögen als Ganzes im Erbfall übergeht. Dann wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen des Erben. Dadurch entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, die sich Erbengemeinschaft nennt. An dem Vermögen steht den einzelnen Miterben ein Anteil zu, der sich nach seiner Erbquote bemisst. Über die Nachlassgegenstände können die Erben daher nur gemeinschaftlich verfügen.

Grund dafür, dass das Vermögen Gesamthandsvermögen wird ist, dass die Nachlassgläubiger ein Interesse an der Erhaltung des Nachlasses als einheitliche Haftungsgrundlage haben. Sie hatten zunächst eine Forderung gegen den Erblasser. für die dessen gesamtes Vermögen gehaftet hat.

1.2. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Nach der überwiegenden Ansicht ist die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig. Vielmehr handelt es sich um eine gesamthänderisch gebundene Personenmehrheit. Dieser ist durch den Nachlass ein Sondervermögen zu geordnet. Insbesondere ist die Erbengemeinschaft im Vergleich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ganz anders strukturiert. Eine GbR kommt gemäß § 705 BGB durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande. Hingegen entsteht die Erbengemeinschaft bei Vorliegen mehrerer Erben kraft Gesetzes durch den Erbfall. Ferner ist die GbR auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks angelegt, während die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Deswegen sind GbR und Erbengemeinschaft nicht vergleichbar. Daraus folgt, dass die GbR und die Bruchteilsgemeinschaft nicht vergleichbar sind. Daher lässt sich aus der Rechtsfähigkeit der GbR nicht die Rechtsfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft ableiten.

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2. Verpflichtung der anderen Miterben durch die Erbengemeinschaft

2.1. Erbengemeinschaft an sich nicht verpflichtet

Zur Erhaltung des Nachlasses kann es erforderlich sein, dass die Miterben beispielsweise Restaurationsarbeiten durchführen. Dann ist es entscheidend, ob durch etwaige Verträge sämtliche Miterben verpflichtet werden. Dabei gilt es zunächst zu erkennen, dass die Miterbengemeinschaft als solche wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht selbst rechtsgeschäftlich verpflichtet werden kann. Daher können vertragliche Beziehungen nur gegenüber den einzelnen Miterben bestehen. Das ist dann der Fall, wenn sämtliche Miterben bei Vertragsschluss durch den Vertragsschließenden wirksam vertreten wurden.

2.2. Verpflichtung der Miterben über §§ 2038 Absatz 2 , 745 Absatz 1 BGB

Damit die anderen Miterben vertraglich ebenfalls verpflichtet sind, muss der Vertragsschließende sie daher bei Vertragsschluss wirksam vertreten. Dazu muss der Vertragsschließende im Namen der Erbengemeinschaft gehandelt haben. Daraus wird deutlich, dass die Rechtsfolgen nicht nur den Vertragschließenden betreffen, sondern alle Miterben treffen sollen. Problematisch ist jedoch dann, ob auch Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages vorliegt.

Die Vertretungsbefugnis könnte sich aus § 2038 Absatz 2 BGB ergeben, der auf den § 745 Absatz 1 BGB verweist. Gemäß § 745 Absatz 1 BGB kann eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme durch Stimmmehrheit, die sich nach der Größe der Anteile berechnet, beschlossen werden. Da die Vertretungsbefugnis der Miterben gesetzlich nicht besonders geregelt ist, aber die Erbengemeinschaft verkehrsnotwendig handlungsfähig sein muss, ist § 745 Absatz 1 BGB auch auf die Vertretungsbefugnis bei einer Erbengemeinschaft anzuwenden.

Daher sind die Miterben zu ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen vertretungsbefugt. Dabei gehören zur Verwaltung alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Verwahrung, Sicherung oder Nutzung und Vermehrung des Nachlassvermögens dienen. Sie müssen der Beschaffenheit des Gegenstandes dienen, dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und dürfen keine wesentliche Veränderung des Gegenstandes darstellen. Dabei ist für die Beurteilung der wesentlichen Veränderung der gesamte Nachlass als Gesamtvermögen und nicht ein konkreter Einzelanspruch zugrunde zu legen. Ansonsten wäre jede Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine wesentliche Veränderung, so dass derartige Maßnahmen nie ordnungsgemäß wären. Zudem ist zu prüfen, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Miterbe der Maßnahme zu stimmen würde. Liegen diese Voraussetzungen vor, so genügt Stimmmehrheit, die sich nach der Grüße der Erbteile bestimmt. Daher ist die Erbquote im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge maßgeblich.

2.3. Verpflichtung der Miterben gemäß § 2038 Absatz 1 BGB

Zudem kann jeder Miterbe allein gemäß § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB notwendige Erhaltungsmaßnahmen treffen. Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung des Gegenstand droht, die aufzuwendenden Kosten zum Erhaltungsinteresse in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Maßnahme so dringlich ist, dass sie keinen Aufschub duldet und eine Absprache nicht möglich ist. Hat einer der Miterben daher die Erhaltungsmaßnahme abgelehnt kann sich keine Befugnis zur Einzelvertretung ergeben.

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3. Haftung der Miterben bei der Erbengemeinschaft

3.1. Haftung als Gesamtschuldner

Die Erben haften bei einer Erbengemeinschaft gemäß § 2058 als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören gemäß § 1967 BGB zum einen die Erblasserschulden – also die Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Zum andern gehören dazu auch die Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Wenn jedoch ein Vertrag es nach dem Erbfall eingegangen wurde, so gehört dieser dem Wortlaut nach nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. Jedoch wird die Haftung über den Wortlaut hinaus auf sogenannte Erbschaftsverwaltungsschulden und Nachlasserbenschulden erweitert. Dazu gehören Verbindlichkeiten, die erst nach dem Tode durch die Nachlassverwaltung entstanden sind und solche, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen gehören daher als Nachlasserbenschuld zur Nachlassverbindlichkeit.

Dann haften die Miterben als Gesamtschuldner. Daher haftet dem Gläubiger gegenüber jeder Erbe in voller Höhe, sodass der Gläubiger die Wahl hat, wen er in Anspruch nimmt. Jedoch erhält er die Schuld nur einmal. Der Gläubiger kann zudem die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass dem Gesamthandsvermögen der Miterben verlangen, sogenannter Gesamthandsanspruch.

3.2. Haftungsbeschränkung

Darüber hinaus ist zu klären, mit welchen Vermögen die Erben haften. Da in den § 1975 bis § 1992 BGB geregelt ist, wie jeder Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann, haftet jeder Erbe grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeit mit seinem gesamten Vermögen. Daher beläuft sich die Haftung auf den Nachlass und das Eigenvermögen.

Die Haftung lässt sich ansonsten beschränken, indem gemäß §§ 1980, 1981 BGB eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt wird. Dann werden die Vermögensmassen getrennt und die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass. Nachlassverwaltung kann ohne besonderen Grund angeordnet werden. Nachlassinsolvenz bedarf hingegen eines bestimmten Eröffnungsgrundes. Dazu zählen beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Nachlasses.

Wenn auch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht beantragt wurden, kann jeder Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erheben. Dadurch beschränkt sich ebenfalls die Haftung auf den Nachlass. Dies ist möglich, wenn das Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung mangels Masse ablehnen würde

Letzte Möglichkeit, die Haftung zu beschränken, ist es, vor der Teilung des Nachlasses gemäß §2059 Absatz 1 Satz 1 BGB die Einrede des ungeteilten Nachlasses zu stellen. Auch dann beschränkt sich die Haftung auf den eigenen Nachlassteil.

4. Fazit

Daher haften die Erben bei der Erbengemeinschaft für eingegangene Verbindlichkeiten eines anderen Miterben auch dann, wenn sie damit gar nicht einverstanden sind. Entsprechendes lässt sich dadurch vermeiden, dass sie die Erbschaft ausschlagen oder die Annahme der Erbschaft anfechten. Ansonsten lässt sich die Haftung nur auf den Erbteil beschränken.


Steuerberater für Erbschaftsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Nachfolge und dem Übertragen von Vermögen spezialisiert. Bei der Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen zur Erbschaftsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Optimale Nachfolgeplanung zur Reduktion der Steuerlast
  2. Vermeidung der Erbersatzsteuer durch Familienstiftung
  3. Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft
  4. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (FreibeträgeAnzeigepflichten)
  5. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen

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