Gestaltungsmissbrauch vermeiden

Video & Transkript

Video: Steuergestaltung: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vermeiden!

Wenn Sie eine Steuergestaltung entwickelt haben und diese Steuergestaltung umsetzen möchten, haben Sie immer das Risiko, dass die Finanzverwaltung Ihnen sagt, es sei ein sogenannter Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO/ Und ich erkläre Ihnen jetzt, was ein Gestaltungsmissbrauch ist und wie Sie den mit guten Argumenten vermeiden können.

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1. Einleitung zu Steuergestaltungen

Herzlich Willkommen, mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater hier in Köln und unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht und dort insbesondere auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung. Das heißt, wir entwickeln Modelle, wie unsere Mandanten erhebliche Steuervorteile generieren.

Wichtig ist, dass die Mandanten im Voraus zu uns kommen und das mit uns besprechen. Und bei diesen Gesprächen kommt immer die Frage auf den Tisch, Herr Juhn ist das hier kein Steuergestaltungmissbrauch?

2. Entscheidungen zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vom BFH

Dann sage ich nein, dass kein Gestaltungsmissbrauch sein, weil schauen Sie sich mal die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes an, also im höchsten deutschen Finanzgericht. In welchen Fällen hat der BFH entschieden, dass irgendetwas ein Gestaltungsmissbrauch ist? Und Sie werden sehen, dass der Finanzbeamte relativ schnell in einer Betriebsprüfung den Koffer auspacken und sagen „Oh, das ist aber ein Gestaltungsmissbrauch“, in sehr, sehr vielen Fällen. Wenn Sie das durch diskutieren im Einspruchsverfahren, bekommen Sie schon die meisten Verfahren ausgebügelt. Das heißt, in noch wenigeren Fällen wird auch im Einspruchsverfahren entschieden werden das ist Gestaltungsmissbrauch. In noch weniger Fällen, wenn Sie da zum Finanzgericht gehen, werden Sie sehen, dass ein Gestaltungsmissbrauch/ und beim BFH/ der BFH entscheidet nur in ganz, ganz wenigen Fällen/ es liegt doch hier ein Gestaltungsmissbrauch vor. Das ist etwa in 10% der Fälle aus meiner Beratungspraxis, in denen ein Betriebsprüfer überhaupt behauptet hat, das sei ein Gestaltungsmissbrauch.

3. Beispiele zum Gestaltungsmissbrauch

In welchen Fällen sagt der BFH: Das ist ein Gestaltungsmissbrauch? Beispielsweise da gibt es Fälle, der Vater schenkt seinem Kind EUR 100 und danach gibt das Kind dem Vater ein Darlehen über EUR 100, damit der Vater eine Immobilie kaufen kann und die Zinskosten, die an das Kind zahlt steuerlich als Werbungskosten abziehen kann. Und das Kind versteuert das dann mit einem niedrigen Steuersatz. Wenn also nahe Angehörige im Spiel sind, dann hat der BFH gesagt, dass ist doch ein Gestaltungsmissbrauch.

Ja, es gibt eine Regelung im § 4 Abs. 4a EStG. Da steht drin, wenn man am 31.12. ein negatives Kapitalkonto hat, dann gibt es Nachteile bei den Fremdkapitalkosten und da ist ein Mandant hingegangen, hat am 30. Dezember Geld eingelegt in sein Einzelunternehmen und am 2. Januar wieder rausgenommen. Ja, das ist ganz offensichtlich Gestaltungsmissbrauch. Das ist auch nicht besonders elegant. Ja, das sind die ganz offensichtlichen Fälle, wo ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Da werden alle Beteiligten sagen: Ja, das ist ein Gestaltungsmissbrauch.

3.1. Kettenschenkungen als Gestaltungsmöglichkeit: Kein Missbrauch

Aber dann gibt’s auch noch andere Fälle. Und ich bringe jetzt über die magische Grenze hinweg und sagt jetzt immer einen Schritt weiter, hier liegt kein Gestaltungmissbrauch mehr vor, z.B. bei sogenannten Kettenschenkungen. Das bedeutet, wenn ich Ihnen EUR 100 schenke, löst das eventuell Schenkungsteuer aus. Wenn ich aber meinem Onkel Geld schenke, der Onkel wiederum seinem Neffen Geld schenkt und dieser Neffe zufällig ihr Bruder ist und wir deswegen diesen Umweg der Schenkung gehen und irgendwann kommt das Geld doch bei ihnen an und da seien jetzt höhere Freibeträge positioniert, und deswegen hätten wir an dieser Stelle keine Schenkungsteuer ausgelöst.

Dann haben hier alle Berater gesagt, auch das sei ein Gestaltungsmissbrauch und die Finanzverwaltung hat das erst recht gesagt. Das war kürzlich beim BFH und der BFH hat entschieden: Nein, selbst das ist kein Gestaltungsmissbrauch, wenn sie jedes Mal aus freiem Willen übertragen und nicht übertragen, unter der Bedingung, dass die Person es doch weiter zu übertragen hat. Und daran merken Sie, dass Sie im Grunde fast alles machen können und der Gestaltungmissbrauch nur in ganz wenigen Fällen dann doch zuschlägt.

Fachberatung für
Steuergestaltungen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Außersteuerliche Gründe für die Wahl der Gestaltung

Außerdem haben Sie beim Gestaltungsmissbrauch immer noch die Möglichkeit zu sagen, sie haben außersteuerliche Gründe. Immer dann, wenn Sie außersteuerliche Gründe haben, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, dann kann kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Beispiel: Sie haben eine Unternehmensgruppe. Sie gründen eine Tochtergesellschaft, übertragen Vermögen auf die Tochtergesellschaft und sparen damit erhebliche Steuern.

Das könnte eventuell ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn die Finanzverwaltung das behauptet. Aber wenn Sie außersteuerliche Gründe nachweisen können, warum Sie diese Tochtergesellschaft mit diesen Steuervorteilen gegründet haben, dann kann kein Gestaltungsmissbrauch mehr vorliegen. Außersteuerliche Gründe können z.B. sein, dass Sie einen eigenen Geschäftsführer positionieren wollten in dieser Einheit. Außersteuerliche Gründe könnten sein, dass sie eine haftungsbeschränkte Einheit für dieses Geschäftsfeld gründen wollten. Und mit diesen außersteuerlichen Gründen machen sie jeden Gestaltungsmissbrauch kaputt. Und das wollte ich Ihnen heute nur einmal mit auf den Weg geben.

5. Fazit

Und wenn Sie dazu Fragen haben, dann rufen Sie doch gerne an, wir machen viel in der Gestaltungsberatung und haben deswegen entsprechend viel mit dem Gestaltungsmissbrauch zu tun.


Steuerberater für Umwandlungssteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  3. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  4. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbHVerkauf GmbH & Co. KGNutzung von Verlustvorträgen)
  5. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  6. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  7. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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