Wie bilanziert man virtuelle Beteiligungen?

Phantom Shares in der Bilanz

Phantom Shares in der Bilanz: wie bilanziert man virtuelle Beteiligungen?

Phantom Shares ermöglichen es Gesellschaftern ihre Mitarbeiter am Erfolg ihres Unternehmens zu beteiligen. So erhalten die Mitarbeiter bei einer Gewinnausschüttung oder beim Verkauf des Unternehmens einen Bonus. Dabei berechnet man die Prämie nach den virtuellen Anteilen, die dem Mitarbeiter zustehen. Dadurch hat die virtuelle Beteiligung von Mitarbeitern über Phantom Shares auch einen Nebeneffekt bei der Bilanz des Unternehmens. Der Effekt, den Phantom Shares in der Bilanz bewirken, rührt daher, dass der Bonus als Vergütung an den Mitarbeiter fließt. Weil also ein Bonus eine Verbindlichkeit dem Mitarbeiter gegenüber darstellt, verringert der Bonus den Wert des Unternehmens entsprechend. Daher sollte ein Gesellschafter berücksichtigen, dass Phantom Shares dem Kaufinteressenten als Grund für eine Kaufpreisminderung erscheint. Schließlich erwirbt der Käufer beim Kauf auch eine Verbindlichkeit des Unternehmens. Wenn also dadurch der Kaufpreis sinkt, erhält auch der Mitarbeiter einen entsprechend geringeren Bonus auf seine Phantom Shares.

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1. Indirekte Wirkung von Phantom Shares in der Bilanz

Möchte ein Unternehmen die eigenen Mitarbeiter am Erfolg beteiligen, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ist das Unternehmen eine AG, so ist die Gewährung von Aktien meist die einfachste Lösung, mit der man die Mitarbeiter direkt beteiligen kann. Allerdings finden virtuelle Beteiligungen in Form von Phantom Shares mitunter auch bei Aktiengesellschaften Verwendung. Insbesondere die Beteiligung von Aufsichtsratsmitgliedern über Phantom Shares ist hierbei interessant, weil man dadurch das Verbot der Beteiligung über Aktien des Unternehmens vermeiden kann. Außerdem sind für virtuelle Beteiligungen keine Beschlüsse der Hauptversammlung erforderlich.

Demgegenüber ist die direkte Beteiligung über die Gewährung von Unternehmensanteilen bei einer GmbH deutlich komplizierter. Hierbei weisen virtuelle Beteiligungen durch Phantom Shares  deutlich bessere Rahmenbedingungen auf. Denn Phantom Shares führen in der Regel erst ab dem Verkauf des Unternehmens zu einer Beteiligung am Gewinn. Um genau zu sein, ist es eine Beteiligung am Verkaufserlös des Unternehmens, die der Gesellschafter über sein Unternehmen indirekt an den Mitarbeiter abtritt. Dadurch wirken Phantom Shares in der Bilanz auf indirekte Weise mit.

2. Warum erscheinen Phantom Shares in der Bilanz als Verbindlichkeit?

Zunächst ist festzustellen, dass das Unternehmen die Vereinbarung über die virtuelle Beteiligung mittels Phantom Shares mit dem jeweiligen Mitarbeiter individuell trifft. Somit sind die Regelungen zur Gewährung von Phantom Shares Bestandteil des Arbeitsvertrags. Im Grunde berechtigen Phantom Shares den Mitarbeiter im Zeitpunkt einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, meist jedoch beim Verkauf des Unternehmens, einen Bonus zu erhalten. Also kann man darin einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch erkennen. Aus diesem Grund kommt es bei einer Gewinnausschüttung oder dem Verkauf des Unternehmens zu einer Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber seinem Mitarbeiter. Dabei berechnet man den Bonus auf Basis der virtuellen Anteile, die dem Mitarbeiter vertraglich zustehen. Hierzu setzt man den gleichen Wert pro Anteil an, der auch für die Anteile des Gesellschafters gilt.

Daher erscheinen Phantom Shares in der Bilanz des Unternehmens als arbeitsrechtliche Verbindlichkeit. Also erfasst man hierzu sowohl die Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitarbeiter als auch seinen Anteil an den dazu gehörenden Abgaben im Rahmen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Dasselbe gilt für die sozialversicherungspflichtigen Aufwendungen, die der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang trägt.

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3. Phantom Shares in der Bilanz: Bildung von Rückstellungen

Noch bevor es bei einer Auszahlung einer Prämie an den Mitarbeiter tatsächlich zu einer Verbindlichkeit durch Phantom Shares in der Bilanz kommt, muss man die Bildung von Rückstellungen prüfen. Da der Bonus in diesem Fall von einem Ereignis abhängt, bei dem weder der genaue Zeitpunkt noch die genaue Höhe der Verbindlichkeit feststeht, besteht die handelsrechtliche und steuerrechtliche Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für die Phantom Shares in der Bilanz. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass es zur Auszahlung der vereinbarten Prämie kommt, desto bedeutender ist die Rückstellung. Zudem ist die Höhe der Rückstellung vom Zeitwert der virtuellen Anteile abhängig.

Dagegen hat der Abschluss der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die Gewährung von Phantom Shares zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Mitarbeiter selbst keine direkte Auswirkung auf die Bilanz. Dies ist insbesondere bei der Verwendung der Bilanz zur Beschaffung von Krediten als Vorteil zu sehen, denn in der Regel ist kurz nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter keine Rückstellung zu den vereinbarten Phantom Shares in der Bilanz erforderlich. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die vertraglichen Voraussetzungen zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Phantom Shares erst ab einem späteren Zeitpunkt gegeben sind. Folglich stellen Phantom Shares gerade in der Anfangszeit, kurz nach Gründung eines Unternehmens, in Bezug auf den Bilanzausweis zur Beschaffung von Krediten keine Einschränkung dar.

4. Wie Phantom Shares in der Bilanz den Kaufpreis mindern

Auf Ebene der Gesellschafter zeigen Phantom Shares nur indirekte Auswirkungen. Dennoch sind auch diese indirekten Auswirkungen von großer Bedeutung.

Zwar bezieht die Geschäftsleitung die Gesellschafter bei der Entscheidung zur Gewährung von Phantom Shares mit ein. Allerdings haben die zum Zeitpunkt des Verkaufs des Unternehmens entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Mitarbeitern den Effekt, dass der Käufer diesen Faktor bei den Verkaufsverhandlungen als Grund anführen mag, einen geringeren Kaufpreis festzusetzen. Informationen hierzu erhält der Kaufinteressent unter anderem über die Rückstellungen zu den Phantom Shares in der Bilanz. Somit ist auch der Gesellschafter von der Gewährung der virtuellen Beteiligung an die Mitarbeiter betroffen, wenn auch, wie bereits gesagt, indirekt.

Und natürlich gilt dies somit ebenfalls für den virtuell über Phantom Shares beteiligten Mitarbeiter. Daher kann man sagen, dass die Phantom Shares eines Mitarbeiters sowohl ihren eigenen Wert als auch den der Gesellschafterbeteiligungen mindern.

Also stellen die Verkaufsverhandlungen hohe Anforderungen beim Austarieren der indirekten und direkten Auswirkungen der Phantom Shares in der Bilanz. Denn obwohl die Verbindlichkeit einer Bonus-Zahlung einen Aufwand darstellt, der den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens mindert, ist die Verbindlichkeit in einem solchen Fall meist von erheblicher Höhe. Allein der Umstand, dass hierbei auch Abgaben zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber anfallen, erhöht die Verbindlichkeit in der Bilanz spürbar.


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