Städte und Gemeinden

Vorsteuerabzug als Steuervorteil

Wie Städte und Gemeinden Umsatzsteuer nach alter und neuer Regelung berechnen

Städte und Gemeinden haben bei der Berechnung von Leistungen, die sie erbringen, auch die Umsatzsteuer zu beachten. Dabei gibt es viele Details, die hierbei eine Rolle spielen. Derzeit ist diese Angelegenheit aber auch aus einem anderen Grund noch komplexer. Denn die bisherige Rechtslage, nach der Städte und Gemeinden ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen mussten, stand im Gegensatz zu Vorgaben der EU. Deshalb hat man den neuen § 2b UStG eingeführt, um die Rechtslage in Deutschland an die EU-Richtlinien anzupassen. Dabei sah der Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist sowie weitere Regelungen hierzu vor, nach der sich die Städte und Gemeinden entscheiden konnten, ob sie Umsatzsteuer nach der alten oder der neuen Rechtslage berücksichtigen wollten. Doch spätestens ab dem 01.01.2023 sind alle Städte und Gemeinden in Deutschland dazu verpflichtet, Umsatzsteuer nach dem neuen Gesetz zu berechnen.

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1. Wann Städte und Gemeinden mit Umsatzsteuer zu tun haben

Städte und Gemeinden haben den Auftrag, ihren Einwohnern bestimmte Leistungen zu erbringen. Dazu zählen beispielsweise die Abfallentsorgung, das Abwasserrecycling oder der Brandschutz durch Einrichtung einer Feuerwehr. Über diese Aufgaben, die sie zu übernehmen verpflichtet sind, hinaus, können Kommunen ihren Bürgern auch weitere Leistungen in Eigenregie anbieten. So können sie etwa soziale oder kulturelle Einrichtungen unterhalten, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Oftmals sind gerade letztere Angebote jedoch kaum über die regelmäßig zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzierbar, sodass Städte und Gemeinden für diese Leistungen ein Entgelt fordern. Ob nun dieses Entgelt Gegenstand der Umsatzsteuer ist, hängt aber von einigen Faktoren ab, die wir im nächsten Schritt erörtern möchten.

2. Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden: steuerpflichtige Umsätze

Bei der Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden muss man neben den hoheitlichen Angelegenheiten und den selbst verantworteten Angeboten auch noch weitere Bereiche in Betracht ziehen. So kommen zum Beispiel Leistungen, die in Kooperation oder als Unterstützung zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, prinzipiell ebenfalls in Betracht. Man spricht dabei von sogenannten Beistandsleistungen, wenn etwa eine Gemeinde ihren Bauhof einer benachbarten Gemeinde zur Verfügung stellt. Auch Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung können unter das Umsatzsteuerrecht fallen. Damit sind insbesondere Mieteinnahmen der öffentlichen Hand gemeint. Jedoch sind all diese Sonderfälle im Allgemeinen für die Berechnung von Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden irrelevant.

Dabei haben wir es in Deutschland momentan mit einer Übergangsphase zu tun, weil sich die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes hierzu bis Ende 2022 ändern. Jedoch wollen wir lieber Schritt für Schritt vorgehen. Deshalb beschreiben wir zunächst die bislang gültige Regelung, um anschließend auf die neue Lage einzugehen. Selbstverständlich nennen wir auch Details zur Übergangsphase.

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3. Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden – bisherige Rechtslage

3.1. Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden bei Betrieben gewerblicher Art

Bislang richtete sich das Umsatzsteuergesetz in Bezug auf die Frage, ob Städte und Gemeinden umsatzsteuerpflichtige Leistungen berechnen müssen, nach dem Körperschaftsteuergesetz. Schließlich sind Städte und Gemeinden ja Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit Gegenstand des Körperschaftsteuergesetzes. Dort stand bislang, dass die öffentliche Hand nur in bestimmten Situationen steuerpflichtig ist. Und zwar dann, wenn sie Einkünfte über Betriebe gewerblicher Art erzielt, also solchen, die keinen Zusammenhang mit den ihnen zugewiesenen hoheitlichen Pflichtaufgaben haben.

3.2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art

Dazu muss man beachten, dass ein Betrieb gewerblicher Art auch von der Höhe der Umsätze abhängt. Denn wenn ein Zweig der öffentlichen Hand auf privatrechtlicher Basis weniger als EUR 45.000 Jahresumsatz erzielt (früher waren es EUR 35.000) und dabei auch in keinem größeren wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, dann ist er auch für umsatzsteuerliche Zwecke irrelevant.

3.3. Ausnahmen für umsatzsteuerfreie Leistungen

Genau in diesem privatrechtlichen Zusammenhang stehen bislang auch diejenigen Leistungen der Städte und Gemeinden, für die das Umsatzsteuergesetz prinzipiell eine Umsatzsteuer ansetzt. Dennoch gibt es im Umsatzsteuergesetz auch eine ganze Reihe an Ausnahmeregelungen, die eigentlich steuerbare Leistungen der öffentlichen Hand steuerfrei stellen. Sie beziehen sich zum Beispiel auf Leistungen für kulturelle Angebote oder solche, die der Bildung dienen.

3.4. Andere Leistungen der Städte und Gemeinden

Andererseits bedeutet dies aber auch, dass alle anderen als die vorstehend genannten Bereiche der Städte und Gemeinden keine Leistungen erbringen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Denn in dieser Hinsicht war die öffentliche Hand im Sinne des Umsatzsteuerrechts bisher kein Unternehmer. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung. Damit waren Mieten und ähnliche Entgelte in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden ohne Ansatz.

3.5. Beistandsleistungen der Städte und Gemeinden untereinander

Und wenn eine Gemeinde einer anderen Beistandsleistungen gewährte, dann war dies nur dann für die Umsatzsteuer relevant, wenn sie ein Betrieb gewerblicher Art an einen anderen erbrachte. Bei Beistandsleistungen, die zwischen zwei hoheitlichen Betrieben zum Austausch kamen, blieb hingegen die Umsatzsteuer außen vor.

3.6. Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Außerdem gilt für Städte und Gemeinden die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, wenn es auch eher selten vorkommt, dass diese Anwendung findet.

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4. Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden – neue Rechtslage

Allerdings stellte sich heraus, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in dieser Hinsicht die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und somit Europarecht verletzt. Denn dieses Anknüpfen der Unternehmereigenschaft an das Vorhandensein eines Betriebes gewerblicher Art stellte eine Bedingung dar, die den Städten und Gemeinden einen marktwirtschaftlichen Vorteil bescherte. Schließlich ist es ja wettbewerbsverzerrend, wenn man als öffentliche Hand die Möglichkeit hat, bestimmte Leistungen anders zu besteuern, als ein gewerblicher Unternehmer.

Deshalb verfeinerte der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz, indem er nun § 2b UStG einführte. Damit legt er fest, dass steuerbare Leistungen von Städten und Gemeinden stets dann vorliegen, wenn sie keine hoheitlichen Leistungen darstellen. Also sind somit alle Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage, insbesondere jene der Betriebe gewerblicher Art, automatisch steuerbar.

Sind unter den auf privatrechtlicher Basis erbrachten Leistungen solche, die nach dem Umsatzsteuergesetz ausnahmsweise als steuerfrei gelten, dann ist ein anderes Kriterium ausschlaggebend. Denn nur falls eine solche steuerfreie Leistung mit einem Wahlrecht nach § 9 UStG ausgestattet ist, das eine optionale Besteuerung zulässt, kommt eine Umsatzbesteuerung in Frage.

Außerdem können auch hoheitliche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, falls größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Dabei sieht das Gesetz nur dann eine größere Wettbewerbsverzerrung als gegeben an, wenn eine Kommune im Kalenderjahr mehr als EUR 17.500 für Leistungen gleicher Art erhält. Weiterhin gelten auch Leistungen der Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Landvermessung, wenn sie keine Amtshilfe darstellen, als umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

Auch im Bereich der Vermögensverwaltung sind Änderungen im Umsatzsteuerrecht eingetreten. Denn wenn eine Gemeinde im Kalenderjahr für die jeweiligen Leistungen höchstens EUR 17.500 an Einnahmen erwartet, dann sind diese bei der Umsatzbesteuerung ausgenommen.

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5. Umsatzsteuer der Städte und Gemeinden – Übergangsfrist

Bei der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes für Körperschaften des öffentlichen Rechts hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt (§ 27 Absatz 22 UStG). So sollte den Kommunen bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit offen stehen, um sich bei der Umsatzbesteuerung nach der alten Regel zu richten. Dabei mussten sie jedoch die Anwendung dieser Option bis zum 31.12.2016 dem zuständigen Finanzamt ankündigen. Wählte eine Kommune diese Option, dann war die Entscheidung ab 2017 zumindest für das jeweils laufende Kalenderjahr bindend. Wollte sie also diese Option widerrufen, um dann fortan doch die neue Regelung anzuwenden, dann musste sie auch dies im vorangehenden Kalenderjahr dem Finanzamt mitteilen. Was hingegen stets ausgeschlossen ist, ist die Beschränkung der Anwendung der Ausnahmeregel auf bestimmte Tätigkeiten oder Leistungen.

Mittlerweile hat man die Frist zur Anwendung dieser Option aufgrund der COVID-19-Pandemie um ein Jahr verlängert. Also können Städte und Gemeinden ihre Leistungen weiterhin nach der alten Regelung mit oder ohne Umsatzsteuer berechnen (§ 27 Absatz 22a UStG), sofern sie dazu optierten.


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