Der 90 % Test

Wann ist er bestanden?

Der 90 % Test nach § 13b ErbStG

Die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG spielen im Erbschaftsteuerrecht und für die Schenkungsteuer eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Prüfung des begünstigten Betriebsvermögens kommt es dabei vor allem auf den 90 % Test an. Er besagt, dass das Betriebsvermögen insgesamt zu weniger als 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen darf, um überhaupt unter die Steuerbefreiung fallen zu können. Besteht das Betriebsvermögen den 90 % Test nicht, finden die steuerlichen Begünstigungen insgesamt keine Anwendung.

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Inhaltsverzeichnis


1. Die gesetzliche Grundlage des 90 % Tests

Nach § 13a ErbStG ist begünstigtes Betriebsvermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung auf andere Personen übergeht, von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ausgenommen. Der Gesamtwert des Vermögens ist damit entweder zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerbefreit.

Was begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ist, regelt § 13b Absatz 1 ErbStG. Unter den Begriff fallen

  • Gewerbliche, freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen,
  • Mitunternehmeranteile und
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war.

Der 90 % Test sagt dabei aus, ob begünstigungsfähiges Vermögen auch tatsächlich begünstigt ist. Dies ist nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG der Fall, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 ErbStG weniger als 90 % des Gesamtvermögens beträgt.

Wird der 90 % Test nicht bestanden, ist das begünstigungsfähige Vermögen insgesamt von der Begünstigung ausgenommen. Besteht ein Unternehmen also zu 90 % oder mehr aus Verwaltungsvermögen, kann die Begünstigung nach den §§ 13a und 13b ErbStG auch nicht für die übrigen maximal 10 % des betriebsnotwendigen Vermögens in Anspruch genommen werden.

2. Durchführung des 90 % Tests nach § 13b Absatz 2 ErbStG

Obwohl der 90 % Test bereits in Absatz 2 des § 13b ErbStG und damit am Beginn der Vorschrift normiert ist, ist seine Durchführung erst nach Abschluss aller Wertermittlungen möglich. Denn um den 90 % Test auszuführen, muss das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Betrieb, Mitunternehmeranteil, GmbH-Beteiligung) zuständige Finanzamt nach § 13b Absatz 10 ErbStG zunächst folgende Feststellungen treffen:

  • Gesamtwert des Betriebsvermögens im Sinne des § 4 EStG und § 9 BewG
  • Gemeiner Wert der Finanzmittel und jungen Finanzmittel
  • Gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter des übrigen Verwaltungsvermögens sowie des jungen Verwaltungsvermögens
  • Gemeiner Wert aller im Unternehmen vorhandenen Schulden

Stehen diese Werte fest, kommt es zur Durchführung des 90 % Tests. Hierbei ist der Gesamtwert des Betriebsvermögens ins Verhältnis zur Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens zu stellen:

Gesamtwert (gemeiner Wert) des Betriebsvermögens nach § 151 BewG / Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 4 ErbStG

Beträgt der Wert des Verwaltungsvermögens weniger als 90 % des Betriebsvermögens, ist letzteres dem Grunde nach begünstigt. Der Umfang der Begünstigung bemisst sich dann nach den übrigen Absätzen des § 13b ErbStG.

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3. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Einzelnen

Entscheidend für das Bestehen oder Nichtbestehen des 90 % Tests ist der Wert des Verwaltungsvermögens. Was unter den Begriff des „Verwaltungsvermögens“ fällt, regelt dabei § 13b Absatz 4 ErbStG. Konkret sind dies die folgenden Wirtschaftsgüter:

  • Grundstücke und Grundstücksteile, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ausnahmen gelten für übergehende Betriebsaufspaltungen, die Verpachtung von Betrieben im Ganzen und sogenannte Wohnungsunternehmen. Ein Wohnungsunternehmen liegt nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG vor, wenn die Verwaltung von Wohneinheiten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO erfordert
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wobei hier insbesondere auf den Begriff des Wertpapieres im Kreditwesengesetz (KWG) abzustellen ist
  • Zahlungsmittel, Kontoguthaben und vergleichbare Forderungen, sogenannte Finanzmittel. Sie gelten allerdings nur als Verwaltungsvermögen, soweit sie 15 % des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens übersteigen. Von dieser 15%igen Begünstigung ausgenommen sind Finanzmittel, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Übertragung weniger als 2 Jahre zuzurechnen sind (sogenannte junge Finanzmittel). Junge Finanzmittel sind immer Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG

Die Werte sind jeweils nach den geltenden Bewertungsverfahren des BewG festzustellen. Dem 90 % Test liegen also dieselben Werte wie der gesamten Begünstigung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG zugrunde.


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