Kurzarbeitergeld

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Video: Kurzarbeit: Aktuelle arbeitsrechtliche Hinweise zum Kurzarbeitergeld (KUG)

J: Mit Kurzarbeitergeld haben Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter temporär zuhause zu lassen, die Arbeitszeit zu reduzieren und die verringerte Vergütung sich zu 60 % ersetzen zu lassen. Wie genau das funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, das schauen wir uns heute in diesem Video gemeinsam an.

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[Interview zwischen Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn (im Folgenden: „J“) & Herrn Thorsten Schmidt (im Folgenden: „S“)]

1. Kurzarbeitergeld: Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und unserer Kanzlei macht ja vom Grundsatz her beides. Macht laufende Steuerberatung, das heißt Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und so weiter und so fort mit Abschlusserstellung und die Gestaltungsberatung inklusive Wirtschaftsrecht und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in dem Zusammenhang natürlich auch Arbeitsrecht. Und jetzt reden wir das Kurzarbeitergeld. Ich habe den Kollegen dabei, den Herrn Schmidt wollen ich mal kurz vorstellen, weil die Besonderheit bei Ihnen ist Sie sind Rechtsanwalt und Steuerberater, die verbinden beides.

S: Genau. Ja, mein Name ist Thorsten Schmidt. Ich bin Rechtsanwalt und Steuerberater bei Juhn Partner und möchte Ihnen heute zusammen mit Herrn Juhn hier Tipps geben, wie Sie das Kurzarbeitergeld auch für Ihr Unternehmen nutzen können. Das Kurzarbeitergeld geht momentan durch alle Munde, quasi. Wir haben aktuell die Situation, dass viele unserer Mandanten uns anrufen und sagen, sie haben dramatische Auftragsrückgänge und letztlich ist die Frage, wie aktuell ihre Mitarbeiter beschäftigt werden können.

Ein anderes Problem ist sicherlich auch, dass viele Mandanten momentan ein Problem haben, dass sie einfach keine Rohstoffe, keine Vorräte mehr kriegen, um die Produktion am Laufen zu halten. Also steht das Thema Kurzarbeit an. Was bedeutet das konkret?

2. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – was ist das?

Kurzarbeit bedeutet, dass sie temporär die übliche Arbeitszeit in Ihrem Betrieb heruntersetzen. Dafür muss man grundsätzlich im Auge behalten, wie die arbeitsrechtliche Grundlage zwischen Ihren Mitarbeitern und Ihnen ist. Sie können also Kurzarbeit nicht zwangsläufig anordnen, sondern Sie müssen immer einen Blick werfen auf die Betriebsvereinbarungen, die in Ihrem Betrieb bestehen, letztlich auch wenn sie tarifgebunden sind, welche Tarifverträge dort konkret bestehen.

Sofern in diesen Schriftstücken, in diesen Vertragswerken, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, keine Regelungen getroffen sein sollten, ist es notwendig, dass sie sich direkt an ihre Mitarbeiter wenden, um dort eine Grundlage zu schaffen. Oftmals ist in Arbeitsverträgen ein solcher Passus gerade nicht integriert, weil wir jetzt gerade eine wirtschaftlichen Boomphase erlebt haben. Und daher ist es wichtig, dass sie dann mit ihren Mitarbeitern das Gespräch suchen und eine einvernehmliche Lösung finden. Wichtig ist, dass Ihre Mitarbeiter dann zustimmen. Letztlich, dass es sich an dieser Stelle um eine Vertragsänderung handelt, weil die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Kurzarbeiterregelung wird in der Regel zu spät kommen. Es gibt die Möglichkeiten, aber an dieser Stelle möchte wir uns darauf konzentrieren, wie können Sie es möglichst schnell durchsetzen und das geht einvernehmlich mit Ihren Mitarbeitern.

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3. Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld

Was ist hier zu beachten? Grundsätzlich trägt eigentlich der Arbeitgeber das Risiko, dass der Betrieb nicht mehr läuft, das sogenannte Betriebsrisiko. Und hier müssen wir beachten, dass in diesem Fall gerade die Mitarbeiter mit ins Boot geholt werden. Und es gibt an dieser Stelle von Seiten der Arbeitsagenturen eine Regelung, die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im SGB III in Paragraph 95 fortfolgende – das Gesetz beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsförderung -, und da ist in dem Paragraphen 95 fortfolgende geregelt was genau gegeben sein muss, damit Kurzarbeitergeld einen Anspruch für ihre Mitarbeiter besteht.

3.1. Voraussetzung zum Kurzarbeitergeld Nr. 1: erheblicher Betriebsausfall

Als erster Punkt, der zu nennen ist, es muss ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben sein mit Entgeltausfall. Der kann einerseits auf wirtschaftlichen Gründen beruhen oder aber auf einem unabwendbaren Ereignis. Hier in der aktuellen Situation, Mitte März, gerade auch in Köln, da haben wir das Problem, dass (..) einerseits Gastronomiebetriebe komplett schließen müssen, aufgrund behördlicher Anordnung. Wir haben andererseits das Problem, dass viele andere Unternehmen (.) auch dadurch betroffen sind, weil Mitarbeiter aktuell nicht mehr den Weg zur Arbeit antreten können.

Es ist vorübergehend, wenn damit zu rechnen ist, dass der Betrieb zukünftig wieder, in absehbarer Zeit, in Vollarbeit übergehen kann. Es ist nicht vermeidbar, dass wirtschaftlich die zuzumuten ist, an dieser Stelle andere Mittel hinzuzuziehen, um diese besondere Situation gerade (.) aufzuheben. Jetzt ist es so, dass grundsätzlich geregelt ist, dass es ein solcher erheblicher Arbeitsausfall gegeben ist, wenn ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten jeweils mit zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; grundsätzlich, wir kommen später noch zur Anpassung. Das ist die sogenannte die erste Anforderung.

3.2. Voraussetzung zum Kurzarbeitergeld Nr. 2: bestehende sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse

Die zweite Anforderung ist die betriebliche Anforderung. Das heißt, es müssen in Ihrem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter bestehen. Hier muss man konkret auch berücksichtigen, über welche Mitarbeiter man an dieser Stelle redet.

3.3. Voraussetzung zum Kurzarbeitergeld Nr. 3: frühere und spätere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse

Die dritte Voraussetzung ist letztlich, dass vor und nach der Kurzarbeit ein (…) sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Das Kurzarbeitergeld ist zudem ausgeschlossen, wenn das Arbeitsfeld bereits gekündigt ist oder wenn bereits ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

3.4. Krankengeldanspruch besteht unabhängig vom Kurzarbeitergeld

Hier ist es auch ganz wichtig zu berücksichtigen, dass das Krankengeld grundsätzlich unabhängig ist vom Kurzarbeitergeld.

3.5. Kurzarbeitergeld bei behördlicher Anordnung zur Betriebsschließung?

In Ihrer konkreten Situation kann es beispielsweise auch der Fall sein, dass eine Anordnung getroffen wurde, dass Sie einen Betrieb zu schließen haben. Wir haben das aktuell oft bei vielen Gastronomiebetrieben. In diesem Fall ist an erster Stelle zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Ersatzanspruch besteht. Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht für Behörden grundsätzlich die Möglichkeit den Betrieb zu schließen. Vielleicht sind Sie schon Adressat geworden einer solchen Schließungsverfügung, die zumeist aufgrund von § 28 IfSG ergeht. In dem Fall wäre ein solcher Ersatzanspruch vorrangig zu prüfen. Wenn der ausgeschlossen ist, kommt auch hier wieder das Kurzarbeitergeld in Betracht.

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4. Kurzarbeitergeld anzeigen und beantragen

Der letzte Punkt ist der wichtigste, weil an dieser Stelle ist nämlich Ihre Aktion gefragt. An dieser Stelle müssen Sie nämlich anzeigen, dass hier ein Arbeitsausfall in Ihrem Unternehmen gegeben ist. Nur wenn diese Anzeige bewirkt wurde, besteht überhaupt der Anspruch. Sie haben dann für bis zu 12 Monate die Möglichkeit für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beanspruchen. Das Kurzarbeitergeld ist ein Anspruch, (…) der grundsätzlich den Arbeitnehmern zusteht. Sie als Arbeitgeber sind an der Stelle aber letztlich die ausführende Stelle, muss man dann dazu sagen.

Dabei ist es wichtig zu berücksichtigen, wann Sie diesen Antrag stellen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann grundsätzlich zugunsten Ihrer Mitarbeiter Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Dann ist es wiederum die Frage, wie hoch ist der Betrag, der Ihren Mitarbeitern zur Verfügung steht aufgrund des Kurzarbeitergeldes. Da muss man unterscheiden, ob Ihre Mitarbeiter letztlich ein Kind haben, also berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des Steuerrechts, oder nicht. Bei steuerpflichtigen Mitarbeitern, die (…) ein Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben, (.) beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des Bruttogehalts, sofern das nicht gegeben ist, 60 %. Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Arbeitgeber während der Zahlung von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld anfallen, zu 80 % übernehmen müssen. Hier gibt es aber momentan Anpassungen, die man auch noch einmal genau im Auge behalten muss.

Das Antragsverfahren ist auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit beschrieben und wir verlinken ihn auch bei uns hier unter dem Video, welche Formulare Sie konkret auszufüllen haben und stehen Ihnen gerne auch für weiterführende Fragen zur Verfügung.

An dieser Stelle glaube ich, dass das ein erster Abriss ist, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, was die aktuelle Situation ist.

5. Kurzarbeitergeld auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?

J: Zwei ergänzende Fragen vielleicht noch. Die eine Frage ist (.) – weil die Fragen hatte ich jetzt auch schon öfters in der Beratungspraxis: Der Gesellschaft-Geschäftsführer, der 100 % an seiner eigenen GmbH beteiligt ist, bekommt er auch Kurzarbeitergeld, wenn er jetzt weniger arbeitet; Frage 1.

Und Frage 2: Wir haben jetzt das Wochenende, angenommen, ich lasse meine Mitarbeiter jetzt ab nächster Woche Montag im reduzierten Umfang tätig sein. Wie schnell bekomme ich das Kurzarbeitergeld? Kann ich das sogar rückwirkend beantragen? Muss ich das im Voraus genehmigt bekommen? Wovon hängt das ab?

S: Vorab zur ersten Frage, Geschäftsführer. Hier müssen wir differenzieren. Es ist so, dass Geschäftsführer zum Teil sozialversicherungspflichtig im eigenen Unternehmen tätig sind. Das ist in Zeiten des wirtschaftlichen Booms oftmals nicht gewünscht, sondern Geschäftsführer wollen meistens ihr (.) Einkommen selber in die GmbH investieren oder anderweitig Vorsorge treffen. Da muss man sagen: In diesem Fall ist das Kurzarbeitergeld nach den aktuellen Verlautbarungen voraussichtlich ausgeschlossen. Sofern Sie jedoch auch als sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer im Unternehmen tätig sind, können Sie auch selber davon betroffen sein. Das ist der zweite Punkt.

6. Kurzarbeitergeld: Rückwirkung auf den Monatsbeginn

Ihre zweite Frage, ob man das Kurzarbeitergeld rückwirkend beantragen kann: Hier muss man berücksichtigen, wann die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit erfolgt ist. Wichtig ist, es ist jetzt gerade Mitte Ende März. Das heißt, Sie müssten bestenfalls jetzt den Antrag stellen, damit sie dann noch berücksichtigt werden können für März. Maßgeblich ist immer der Anfang des Kalender Monats, in dem der ursprüngliche Antrag gestellt wurde. Das heißt, also am heutigen Tag, ein Antrag, am 20. März, diese wirkt zurück auf den 1. März an dieser Stelle.

7. Hohe Zahl an Anträgen zum Kurzarbeitergeld

Dabei noch ein wichtiger Punkt, vielleicht schauen Sie sich dieses Video zu Informationszwecken an und überlegen Sie sich, künftig Kurzarbeitergeld einzurichten. An dieser Stelle möchten wir Sie dazu jetzt bereits auffordern, die entsprechenden Anträge vorzubereiten und gegebenenfalls sogar schon einzutragen. Warum? In letzter Zeit in den Medien wird viel über dieses Thema gesprochen. Und Gerade gestern haben wir die Information erhalten, dass allein in Berlin bei der Arbeitsagentur pro Sekunde 150 Telefonanfragen eingehen. Das heißt Dieses Thema bewegt sehr, sehr viele Menschen und es ist letztlich so, dass wenn sie möglichst zeitnah eine Bearbeitung ihrer Anträge wünschen, dass sie dann besser jetzt den Antrag stellen als zu spät. Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, können Sie uns auch gerne ansprechen.

J: Ja, super, Herr Schmidt, vielen Dank. Also es ist eine besondere Situation. Vorteil unserer Kanzlei ist ja wir haben die laufende Beratung und die rechtliche Beratung. Alles aus einer Hand. Normalerweise macht das der Buchhalter oder der Lohnbuchhaltung der die Löhne macht. Auch die Anträge auf Kurzarbeitergeld, wenn rechtliche Problemen hinzukommen ist es super, man hat direkt ein Rechtsanwalt mit im Haus. Bei uns in der Kanzlei machen das direkt vier Anwälte: Herr Schmidt als Rechtsanwalt, Herr Sander in Bonn als Rechtsanwalt, in Köln Herr Dr. Besau und Herr Langenhorst. Das heißt bei uns sind Sie der Tat in den guten Händen. Wenn Sie Fragen dazu haben, dann blende ich Ihnen jetzt hier unsere Kontaktdaten ein. Würde ich einen Termin bei Ihnen bekommen, wenn ich jetzt morgen anrufe?

S: Ich glaube, in der kommenden Woche wird es langsam sehr schwierig.

J: Es wird schwierig. Kommt auf die auf die Dringlichkeit an. Ansonsten die Woche danach bekommen wir das hin. Und wenn Sie Fragen haben, dann melden Sie sich einfach mal bei uns.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
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  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  5. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (QuellensteuerabzugWegzugsbesteuerungHinzurechnungsbesteuerung)
  6. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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