Besteuerung von Phantom Shares beim Verkauf eines Unternehmens
Wenn ein Unternehmen verkauft wird, dass mit seinen Mitarbeitern eine virtuelle Beteiligung über Phantom Shares vereinbart hat, dann stellt dies eine Vergütung dar. Deshalb unterliegt ein solcher Bonus sowohl der Lohnsteuer als auch den Abgaben im Rahmen der Sozialversicherungspflicht. Somit findet die Besteuerung von Phantom Shares bei der Veranlagung zur Einkommensteuer statt. Dabei stellt die erhaltene Gewinnausschüttung, anders als beim Gesellschafter, keine Dividende dar, sondern sie zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Deshalb erfolgt die Besteuerung von Phantom Shares, anstatt über die Kapitalertragsteuer, ganz regulär mit dem persönlichen Steuersatz. Da jedoch die Auszahlung einer solchen Prämie oftmals einen großen Anteil des Jahreseinkommens ausmacht, ist der Steuersatz bei der Besteuerung von Phantom Shares sowie der übrigen Einkünfte meist höher, als bei einer Besteuerung als Dividende. Zudem ist beim Verkauf eines Unternehmens unter diesen Rahmenbedingungen somit auch die Möglichkeit ausgeschlossen, das günstigere Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Phantom Shares anzuwenden.
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1. Steuerrechtliche Grundlagen zur Besteuerung von Phantom Shares
Über Phantom Shares können Gesellschafter ihre Mitarbeiter am Verkaufserlös ihres Unternehmens beteiligen, ohne dass sie dabei tatsächlich den Status als Gesellschafter erhalten. Auf diese Weise behalten die tatsächlichen Gesellschafter alle Stimmrechte und somit die volle Kontrolle über das Unternehmen.
Da also die virtuelle Beteiligung der Mitarbeiter eines Unternehmens über Phantom Shares keine Stellung als Gesellschafter oder Mitunternehmer rechtfertigt, muss man bei der Besteuerung von Phantom Shares einen differenzierten Blick auf die steuerrechtlichen Zusammenhänge werfen. Tatsächlich sind Phantom Shares eine indirekte, rein virtuelle Beteiligung am Unternehmen, die jedoch zu realen Einkünften führt, wenn ein Verkauf des Unternehmens stattfindet. Außerdem sind Vereinbarungen zur Gewährung von Phantom Shares oftmals Bestandteil des Arbeitsvertrags. Deshalb stellen die als Bonus ausgezahlten Beteiligungen am Verkaufserlös des Unternehmens steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (§ 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Somit findet die Besteuerung von Phantom Shares im Rahmen der Einkommensteuer statt.
2. Besteuerung von Phantom Shares: Lohnsteuer und soziale Abgaben
Weil die Prämienzahlung aufgrund einer virtuellen Beteiligung also als arbeitsrechtliche Vergütung zählt, ist sie auch beim Einbehalten der Lohnsteuer relevant. Selbstverständlich führt dies auch zu einem Abzug des Solidaritätszuschlags sowie, eventuell der Kirchensteuer. Dabei ist die Steuerklasse des Mitarbeiters für die Höhe der Abgaben maßgebend.
Neben der Besteuerung von Phantom Shares im Rahmen der Lohnsteuer besteht bei einer solchen Prämie auch Sozialversicherungspflicht. Weil jedoch ein derartiger Bonus oftmals einen größeren Betrag ausmachen kann, ist hierbei auf die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu achten.
Allerdings fallen beim Unternehmen ebenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auszahlung von auf Phantom Shares basierenden Boni an. Denn auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist hierbei relevant und somit zu beachten.

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3. Besteuerung von Phantom Shares im Vergleich zum GmbH-Gesellschafter
Als letzten Punkt wollen wir betrachten, welche Unterschiede es zwischen der Besteuerung von Phantom Shares eines Mitarbeiters und der des Gewinns eines GmbH-Gesellschafters beim Verkauf einer GmbH bestehen. Dabei gehen wir auf beide Möglichkeiten ein, die einem GmbH-Gesellschafter bei der Besteuerung zur Verfügung stehen, der Kapitalertragsteuer und dem Teileinkünfteverfahren.
3.1. Anwendung der Kapitalertragsteuer
Wenn ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Anteile verkauft, dann kann er den dabei erzielten Gewinn per Kapitalertragsteuer versteuern. Dabei ist zwar prinzipiell der Sparerpauschbetrag einzubeziehen, doch bei einer Steuer von erheblichem Umfang, wie man sie bei einem GmbH-Verkauf erwarten kann, ist dieser Freibetrag von vernachlässigbarer Höhe. Deshalb kann man hierbei vereinfachend von 25 % an Kapitalertragsteuer ausgehen. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % hierauf. Fällt auch Kirchensteuer an, dann unterliegt der Prozentsatz hierzu den Vorschriften der einzelnen Bundesländer. Also muss man höchstens von einer Steuer von knapp 29 % bei Anwendung der Kapitalertragsteuer ausgehen.
Je nach Höhe des Einkommens des Mitarbeiters, das der Besteuerung im Rahmen der Veranlagung unterliegt, kann die Besteuerung seiner Phantom Shares günstiger oder höher als die Kapitalertragsteuer ausfallen. Denn hierbei ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen maßgebend. Wenn sein Einkommen so gering ausfällt, dass sein persönlicher Steuersatz unter dem liegt, der bei der Besteuerung per Kapitalertragsteuer anwendbar ist, dann fällt die Besteuerung seiner Phantom Shares vorteilhafter aus. Weil jedoch ein Verkauf der GmbH sehr wahrscheinlich zu einem größeren Bonus führt, ist der persönliche Steuersatz des Mitarbeiters wohl meist höher, als der kombinierte Steuersatz, der bei der Kapitalertragsteuer wirkt.
3.2. Besteuerung im Teileinkünfteverfahren
In der Regel findet das Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von GmbH-Beteiligungen Anwendung. Denn hierbei gilt eine Mindestbeteiligung von 1 % an der GmbH als Bedingung. Da wir davon ausgehen, dass der GmbH-Gesellschafter in den meisten Fällen zu mehr als 1 % an seiner GmbH beteiligt ist, steht vor allem das Teileinkünfteverfahren im Vordergrund unserer Vergleichsreihe.
Beim Teileinkünfteverfahren sind 40 % des Gewinns steuerfrei. Also versteuert man die übrigen 60 % mit dem persönlichen Steuersatz. Da hierbei in der Regel ein hoher Betrag vorliegt, gehen wir vom Spitzensteuersatz von 42 % aus. Daraus folgt, dass die Steuer ebenfalls in der Größenordnung von 25 % liegt. Auch hierbei kommen Abgaben zum Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls zur Kirchensteuer hinzu. Allerdings lassen wir hierbei die Möglichkeit der Anrechnung von Werbungskosten bewusst außer Acht. Schließlich würden beim Mitarbeiter keine Kosten im Zusammenhang mit seinen Phantom Shares anfallen, die man als Werbungskosten ansetzen könnte.
Somit gelangen wir auch in diesem Fall zur Schlussfolgerung, dass die Besteuerung von Phantom Shares meist zu einem höheren Prozentsatz erfolgt, als bei der Besteuerung eines GmbH-Gesellschafters.
4. Besteuerung von Phantom Shares und von GmbH-Beteiligungen
Selbstverständlich kann ein Vergleich bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf einer GmbH beim Gesellschafter sowie eines Mitarbeiters, dem Phantom Shares zustehen, nur bedingt funktionieren. Allerdings verdeutlicht der Vergleich, wie unterschiedlich die Besteuerung einer im Grunde gleichen Steuersache ausfallen kann, wenn die Rahmenbedingungen voneinander differieren. Bleibt also die Frage, ob eine Angleichung der Besteuerung durch den Gesetzgeber hierbei sinnvoll ist.
Eine solche Gesetzesänderung könnte auch in anderer Hinsicht überzeugen. So könnte sie mittels einer steuerlichen Entlastung sowohl des Gesellschafters als auch der Mitarbeiter als indirekte Förderung bei der Gründung von Unternehmen wirken. Zugegeben, dies sind natürlich rein hypothetische Schlussgedanken, doch die begünstigte Besteuerung von Phantom Shares wäre mit Sicherheit ein förderlicher Anreiz, der insbesondere von jungen Unternehmern und ihren engagierten Mitarbeitern aufgenommen würde.
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