Vesting bei Phantom Shares

Wie man den vorzeitigen Austritt regelt

Vesting bei Phantom Shares: wie man den vorzeitigen Austritt regelt

Unter dem angelsächsischen Begriff Vesting versteht man eine Regelung über Dauer und Zeitpunkt, nach denen zum Beispiel eine vertragliche Vereinbarung in Kraft tritt. Somit hat das Vesting gerade im Zusammenhang mit Phantom Shares eine wichtige Funktion. Denn der Mitarbeiter, der über Phantom Shares eine virtuelle Beteiligung am Unternehmen erhält, kann dadurch erst nach Ablauf einer festgesetzten Zeitspanne, in der er für das Unternehmen gearbeitet hat, seine darauf begründeten Anrechte am Unternehmenserfolg wahrnehmen.

Sollte der Mitarbeiter jedoch freiwillig vorzeitig ausscheiden, dann kann sein Anspruch auf die virtuelle Gewinnbeteiligung teilweise oder ganz verfallen. Man nennt ihn dann auch einen Bad-Leaver. Dies gilt ebenfalls, wenn er aus begründetem Anlass das Unternehmen zu verlassen hat. Andererseits kann der Mitarbeiter vertraglich aushandeln, dass in der Vesting-Periode die Höhe seiner virtuellen Beteiligung zeitabhängig zunimmt. Außerdem kann der Vertrag eine Klausel enthalten, die bei einer regulären Kündigung durch das Unternehmen die Höhe der Phantom Shares bestimmt, die dem Mitarbeiter weiterhin zustehen. Im letzten Fall ist von einem Good-Leaver die Rede.

Unser Video:
Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

1. Phantom Shares als Versprechen auf künftige Erfolgsbeteiligung

Wenn Mitarbeiter über Phantom Shares am Erfolg des Unternehmens virtuell beteiligt sind, dann findet dies in den allermeisten Fällen erst nach Ablauf einer zuvor ausgehandelten Zeitspanne statt. Alternativ kann das Erreichen bestimmter Ziele als Bedingung greifen. Schließlich stellt die virtuelle Beteiligung über Phantom Shares eine Verpflichtung seitens des Unternehmens dar, mit dem es als Gegenleistung den Mitarbeiter möglichst umfassend an das Unternehmen binden möchte, sodass es entsprechend lang von seiner Expertise profitieren kann. Selbstverständlich dienen Phantom Shares auch zur Motivation des Mitarbeiters. Insbesondere die Einbindung in den erhofften Unternehmenserfolg kann im Entstehungsprozesses eines neuen Unternehmens einen Mitarbeiter zu Höchstleistungen beflügeln. Mit anderen Worten gilt hier das Versprechen an den Mitarbeiter: je größer deine Leistung beim Aufbau des Unternehmens ausfällt, desto größer soll auch dein Anteil am Gewinn sein.

2. Vesting bei Phantom Shares als Rückversicherung

Nun ist das aber oft so eine Sache mit der Motivation. Gerade in der Anfangsphase eines neuen Unternehmens kann so manche Situation auftreten, die eine weitere Mitwirkung des Mitarbeiters in Frage zu stellen vermag. Gründe, die zu einem frühzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters führen, mag es viele geben. Doch soll dann der Mitarbeiter, obwohl er im Grunde nur geringen Anteil am Aufbau und somit am Erfolg des Unternehmens hatte, dann auch sofort mit dem vollen Paket an Phantom Shares aus dem Unternehmen ausscheiden können? Klar ist, das kaum ein Unternehmen dieses Risiko eingehen mag. Also enthält die arbeitsrechtliche Vereinbarung, die dem Mitarbeiter die virtuelle Beteiligung über Phantom Shares zugesteht, auch Klauseln, die eine solche oder ähnliche Eventualität regeln. Darin bestimmt man zum Beispiel, ab wann dem Mitarbeiter das volle Recht auf die Phantom Shares zusteht. Für eine solche Regelung verwendet man den angelsächsischen Begriff Vesting.

Haben Sie Fragen zum
Vesting bei Phantom Shares?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Vesting bei Phantom Shares: Good-Leavers vs. Bad Leavers

Nun sei natürlich die Frage erlaubt, welche Kriterien tatsächlich darüber entscheiden sollen, ob ein Mitarbeiter seinen Anspruch auf die ihm zugedachten Phantom Shares erhalten soll, wenn er das Unternehmen verlässt. Dazu kann man eine Unterscheidung zwischen sogenannten Good-Leavers und Bad Leavers vornehmen. Dabei sind Mitarbeiter als Good-Leavers anzusehen, wenn sie ohne eigenen Einfluss das Unternehmen verlassen. Im Gegensatz dazu sind Bad-Leavers solche Mitarbeiter, die den Austritt durch eigenes Handeln herbeiführen oder auf andere Weise indirekt bewirken.

3.1. Vesting bei Phantom Shares: Good-Leavers

Good-Leavers sind also Mitarbeiter, die im Grunde ohne eigenen Antrieb das Unternehmen verlassen. Da das Vesting bei Phantom Shares in einem solchen Fall normalerweise eine Kürzung des Anspruchs auf die Gewinnbeteiligung bedeutet, enthalten Arbeitsverträge hinsichtlich der virtuellen Beteiligung Klauseln, die zugunsten des Mitarbeiters wirken. Dadurch bleibt ihm ein Anrecht an den Phantom Shares erhalten. Zum Beispiel ist dies im Falle einer unvorhergesehenen aber dennoch regulären Kündigung durch das Unternehmen möglich. Dabei erfolgt die Abwicklung im Grunde wie bei einer Abfindung. Aber auch eine schwere Erkrankung oder gar das Ableben des Mitarbeiters kann als Grund für einen vorzeitigen Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung in der Vereinbarung stehen. Tatsächlich sind Phantom Shares per Erbschaft übertragbar.

Oftmals ist der Einsatzzweck von Vesting bei Phantom Shares jedoch ein anderer. Denn über das Vesting kann man eine sukzessive Steigerung des Anspruchs auf Erfüllung der Gewinnbeteiligung vertraglich festschreiben. Damit kann man beispielsweise eine Staffelung der Phantom Shares bestimmen, die dem Mitarbeiter zeitabhängig oder in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Zielvorgaben zustehen. Diese gevesteten Phantom Shares sind dem Mitarbeiter somit sicher. Alle anderen virtuellen Beteiligungen, die dem Mitarbeiter vertraglich zugeordnet sind, muss er erst noch durch Erfüllung der mit dem Vesting weiterhin verbundenen Kriterien verdienen.

3.2. Vesting bei Phantom Shares: Bad-Leavers

Nun ist ein Unternehmen aber auch daran interessiert, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Mitarbeiter aus eigenem Antrieb heraus das Unternehmen verlässt. Also verhandelt man mit ihm über die Zeitspanne und die Rahmenbedingungen, die das Eintreten einer solchen Eventualität mit Konsequenzen in Bezug auf seine Phantom Shares betreffen. Denn wenn er innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt, sollte man verstehen, dass das Unternehmen weniger als ursprünglich geplant von der Arbeit des Mitarbeiters profitieren konnte. Dabei liegt der Vergleich zu einer Konventionalstrafe auf der Hand.

Derartige Bestimmungen sind auch deshalb verständlich, weil Phantom Shares ja gerade solche Mitarbeiter an das Unternehmen binden sollen, die für seinen Erfolg besonders wichtig sind. Darum enthalten Verträge über die Gewährung virtueller Beteiligungen auch sogenannte „Cliffs“. Damit sind Bedingungen gemeint, die erst erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf die Phantom Shares zu bewirken. Solche Cliffs sind also mit der Probezeit vergleichbar, innerhalb der man zwar schon einen Urlaubsanspruch hat, doch erst nach Ablauf der Frist tatsächlich einlösen kann.

Allerdings gilt ein Mitarbeiter auch dann als Bad-Leaver, wenn sein Handeln oder Unterlassen zu einer Situation führt, die es dem Unternehmen unmöglich macht, ihn weiter zu beschäftigen. Auch dann entfallen die Ansprüche, die der Mitarbeiter aufgrund der Phantom Shares gegenüber dem Unternehmen hat, teilweise oder sogar ganz – je nach vertraglicher Vereinbarung hierzu.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Beim Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr