Umsatzsteuer bei unselbstständiger Stiftung: So sollten Sie künftig handeln
Sie haben ein Unternehmen und tauschen Leistungen mit einer Stiftung aus, dessen Rechtsträger Ihr Unternehmen ist und die ihr Vermögen verwaltet. Dann liegt eine unselbstständige Stiftung vor. Bei dieser stellt sich die Frage, ob Sie Umsatzsteuer auf den Leistungsaustausch schuldet.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
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17. September 2021 | Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer? |
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8. August 2022 | Umsatzsteuer bei unselbstständiger Stiftung: So sollten sie künftig handeln (dieser Beitrag) |
Unser Video: Gemeinnützige Stiftung: Steuerliche Vorteile für Kunstgegenstände
Wir erklären Steuervorteile von gemeinnützigen Stiftungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Stiftungen im Umsatzsteuerrecht
1.1. Was ist eine unselbstständige Stiftung?
Die unselbstständige Stiftung unterscheidet sich von der selbstständigen Stiftung dadurch, dass sie keine juristische Person ist und es ihr an der Rechtsfähigkeit fehlt. Daher kann sie nicht selbst im Rechtsverkehr handeln. Der Stifter überträgt vielmehr als Treuhänder Vermögenswerte zur dauerhaften Verfolgung des von ihm vorgegebenen Stiftungszweckes. Dabei kann der Treuhänder auch eine selbstständige Stiftung sein. Die unselbstständige Stiftung bedarf daher eines Rechtsträgers, in dessen Eigentum das Stiftungsvermögen steht und der im Rechtsverkehr in eigenem Namen für die Stiftung handelt.
1.2. Unselbstständige Stiftung und Umsatzsteuer nach bisherigem Verständnis
Bisher war anerkannt, dass auch unselbstständige Stiftungen Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können. Sie sollten lediglich aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Betätigung kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft wurde aufgrund der fehlenden finanziellen Eingliederung von Stiftungen abgelehnt. Daher wird für die Leistungsbeziehung Umsatzsteuer geschuldet.
Beispielsweise kann ein gemeinnütziger Verein mehrere unselbstständige Stiftungen, welche als funktional eigene Abteilungen des Vereins geführt werden, beraten und verwalten. Für diese Tätigkeiten kann der Verein ein Entgelt von der Stiftung erhalten. Auf Grund der fehlenden Rechtsfähigkeit kann die Stiftung nicht über eigenes Personal verfügen. Daher schließt der Verein Anstellungsverträge mit dem benötigten Personal. Früher hat das Finanzamt dann die dauerhafte Überlassung des Personals des Vereins an die nichtrechtsfähige Stiftung gegen Aufwandsersatz als einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz beurteilt.
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2. Unselbstständige Stiftung nach neuem Verständnis
Das Finanzgericht (FG) Münster hat dieses Verständnis nunmehr umgekehrt. Demnach fehlt den unselbstständigen Stiftungen die Qualität eines Rechtssubjekts und damit die Möglichkeit, umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger zu sein. Daher kann auch das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis zwischen Rechtsträger und der unselbstständigen Stiftung nicht bestehen. Es ist vielmehr widersprüchlich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen und eine unselbstständige Stiftung als Leistenden oder Leistungsempfänger anzusehen, obwohl sie mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Partei derartiger Rechtsverhältnisse sein kann. Die ertragsteuerrechtliche Fiktion der Steuersubjektivität von unselbständigen Stiftungen in § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG ist folglich nicht auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar.
Die jeweiligen Stiftungsgeschäfte sind zudem als Schenkung unter Auflagen zu verstehen. Der Verein ist daher planmäßig dauerhaft zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Stiftungsvermögens geworden. Daher können dem Stiftungsvermögen auch Forderungen von Gläubigern des Vereins ausgesetzt sein. Demnach erfolgen die Verwaltungsleistungen des Vereins nach Einschätzung des FG Münster nur innerhalb seines eigenen Unternehmens. Innenumsätze zwischen den Organisationseinheiten eines einheitlichen Unternehmens sind jedoch nicht umsatzsteuerbar. Dennoch hat das Finanzgericht die Revision zu dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Daher bleibt abzuwarten, wie der BFH Leistungen an unselbstständige Stiftungen einordnet.
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3. Folgen für die unselbstständige Stiftung
3.1. Bedeutung der Entscheidung
Demnach können nach Auffassung des FG Münster unselbstständige Stiftungen nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Daher kann zwischen ihnen und dem Verein kein Leistungsaustauschverhältnis bestehen. Auch andere grundlegende steuerrechtliche Entscheidungen gehen in diese Richtung. Der rechtlichen Selbstständigkeit kommt daher wohl künftig eine größere Bedeutung zu.
3.2. So sollte eine unselbstständige Stiftung nun handeln
Für unselbstständige Stiftungen und ihre Stiftungsträger bleibt jedenfalls festzuhalten, dass im Nachgang zu dieser Entscheidung auch der BFH zu dem Ergebnis kommen könnte, dass kein Leistungsaustauschverhältnis besteht. Das hätte zur Folge, dass Umsatzsteuer für Verwaltungstätigkeiten und eine Personalbereitstellung des Stiftungsträgers gegenüber der unselbstständigen Stiftung bislang fälschlich der Umsatzsteuer unterworfen worden wären.
Stiftungsträger unselbstständiger Stiftungen sollten daher nunmehr prüfen, wie die vermeintlichen Leistungen des Stiftungsträgers an die Stiftungen bislang behandelt wurden. Bescheide, in denen auch Umsatzsteuer aus vermeintlichen Leistungen des Stiftungsträgers an die verwaltete unselbstständige Stiftung enthalten ist, sollten offen gehalten werden, um abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern zu können. Sollten Sie dazu Fragen haben, so kontaktieren Sie uns doch gerne.
Sofern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über die Betätigung des Rechtsträgers erstellt wurden, bedarf es dabei keiner Rechnungskorrekturen. Abrechnungen über solche Innenumsätze mit gesondertem Steuerausweis stellen keine tauglichen Rechnungen im Sinne von § 14c Absatz 1 Satz 1 UStG dar.
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Umsatzsteuer
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