GmbH vs. GmbH & Co. KG: Im Vergleich

Video & Transkript

Video: GmbH oder GmbH & Co. KG gründen? Weniger Steuern zahlen mit der richtigen Rechtsform!

Sie wollen Unternehmen gründen und überlegen nun, ob sie eine GmbH gründen oder eine GmbH & Co. KG. Jede der beiden Rechtsformen hat ihre individuellen Vor- und Nachteile, was für Sie die richtige Rechtsform ist. Das finden wir jetzt in diesem Video gemeinsam einmal raus.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Das ist in der Tat so, dass 60 bis 70 Prozent unserer Mandanten eine GmbH haben und nur die anderen eine GmbH & Co. KG haben.

1.1. Transparenzprinzip vs. Trennungsprinzip

Das ist so, weil die GmbH viel mehr steuerliche Vorteile hat, die man nutzen kann, weil es ein getrenntes Steuersubjekt vom Gesellschafter ist/ eine Personengesellschaft, also die GmbH & Co. KG ist ein transparentes Steuersubjekt. Das heißt, die Gewinne, die die Personengesellschaft macht, muss der Gesellschafter immer sofort versteuern. So, jetzt gibt es auf der einen Seite die Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG und auf der anderen Gesellschafterseite gibt es die Personengesellschaften, diese transparenten Steuersubjekte: GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG. Und diese beiden Bereiche vergleichen wir nun einmal. Und wie viel Steuern zahlen nun die beiden Einheiten?

1.2. Vortrag für den Steuerberaterverband

Ich habe dazu einen Vortrag gehalten beim Steuerberaterverband sowohl in Köln, beim Kölner Steuerberaterverband als auch in Westfalen-Lippe als auch in Sachsen. In der Summe habe ich den Vortrag 6 mal gehalten. Es waren zwischen 50 und 100 Steuerberater in jedem Vortrag dabei. Der Vortrag dauert in der Summe circa drei Stunden.

2. Vergleich zwischen GmbH & Co. KG und GmbH

Ich springe jetzt direkt mit Ihnen zum Wesentlichen. Die ersten Folien können wir komplett überspringen. Bis zur Folie 8 und bei Folie 8, da vergleichen wir jetzt links immer die Personengesellschaften und rechts immer die Kapitalgesellschaften z.B. eine GmbH & Co. KG im Vergleich zu einer GmbH.

2.1. Die GmbH & Co. KG

2.1.1. Steuersatz der GmbH & Co. KG

Und obendrüber sehen Sie jetzt mal einen standardisierten Steuersatz von 42 Prozent bei der Einkommenssteuer und bei der Gewerbesteuer 14 Prozent. Warum habe ich diese Sätze gewählt? Weil bis 54.000 Euro hat jeder Mandant einen Steuersatz von unter 42 Prozent.

Sie werden schon Geschäftsanstellungsgehälter haben/ Sie werden vielleicht schon Vermietungseinkünfte haben, was auch immer. Und jetzt gründen Sie ein Unternehmen. Und diese Gewinne, die jetzt kommen, kommen on top mit einem Steuersatz, also ein Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Die Gewerbesteuer beträgt mindestens 7 Prozent und kann beliebig oft beliebig weit nach oben gehen. Das hängt von den Gemeinden ab. Die meisten Gemeinden haben so 14, 15, 16, 17 Prozent. Wir rechnen nun einmal exemplarisch in dem Beispiel mit 14 Prozent.

2.1.2. Steuerberechnung der GmbH & Co. KG

Und wie viel Steuern zahlten und so eine GmbH & Co. KG? Wir gehen immer von einem Gewinn von 100 Euro, 100 Millionen oder 100.000 aus, dann muss diese GmbH & Co. KG selbst erst einmal die Gewerbesteuer zahlen. 14 Prozent, das sind 14 Euro an diesem Beispiel. Ich habe diesen Kleingewerbesteuerfreibetrag von 24.500 frei gelassen. Den hab ich mal außen vorgelassen. Diese GmbH & Co. KG macht unterm Strich einen Gewinn von 86 Euro netto.

2.1.3. Besteuerung im Transparenzprinzip

Dann ist das Geld in der Gesellschaft und unabhängig davon, ob ich es raushole, ob ich es drin lasse, muss der Gesellschafter den Gewinn versteuern. Weil die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, muss der Gesellschafter die kompletten €100 versteuern. Mit welchem Einkommensteuersatz? 42 Prozent. Hinzu kommt noch Solidaritätszuschlag mit 2,30 Euro und die Gewerbesteuer. Ich habe da geschrieben siehe unten, die habe ich ja unten schon gezahlt.

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2.1.4. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Die muss ich ja in der Summe von den €100 abziehen. Also nochmal 14 Euro nicht abziehen muss. Und jetzt gibt es bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen eine Besonderheit, weil das jetzt eine zu hohe Belastung wäre. Einkommenssteuer 42 und Gewerbesteuer 14 das war eine Übermaßbesteuerung. Ich bin also weit über 50 Prozent hinaus und das ist verfassungsrechtlich problematisch, weil schon fast eine Enteignung ist über 50 Prozent. Deswegen müssen wir etwas reduzieren. Jetzt können wir die Gewerbesteuer reduzieren. Das wollen aber die Gemeinden und Städte nicht hin.

Oder wir reduzieren die Einkommensteuer. Die Länder und der Staat haben sich geeinigt, dass an dieser Stelle, wenn sie schon Gewerbesteuer gezahlt haben, sie quasi einen Rabatt bekommen auf die Einkommensteuer. Sie können also die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen, allerdings nicht die komplette Gewerbesteuer. Sie können immer die komplette Gewerbesteuer anrechnen bis maximal 13,3 Prozent für die Steuerberater unter ihnen. Das ist das 3,8 fache auf den Gewerbesteuer Messbetrag das 3,5 fache. Also wenn Sie 3,5 mal 3,8 rechnen, sind Sie über 13,3 Prozent, die Sie anrechnen können.

2.1.5. Überhang bei Anrechnung der Gewerbesteuer

Das heißt, die Gewerbesteuer, die tut uns letztendlich gar nicht weh, weil von 14 Euro kann ich 13,3 Euro wieder anrechnen. Ich habe letztendlich nur 70 Cent Belastung an dieser Stelle also gar keine wirkliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer. Seit 2008 ist das geändert, also seit gut zehn Jahren. Da kann ich fast die komplette Gewerbesteuer bis 13,3 Prozent anrechnen, sodass letztendlich nur die 70 Cent übrig bleiben und ich gar keine tatsächliche Mehrbelastung habe.

Wäre die Gewerbesteuer bei 17 Prozent, ja dann hätte ich sogar 4 Prozent, die ich natürlich zusätzlich zu berappen hätte. So netto bleiben dann also 55 Prozent übrig bei der GmbH & Co. KG. Wenn ich mir bei der GmbH Co. KG ein Geschäftsführergehalt zahle/ das kann ich zwar, das wird aber über eine sogenannte Ausnahme/ über sogenannte Sonderbetriebseinnahme dann doch wieder hinzugerechnet/ das Geschäftsführergehalt und fließt dann doch wieder in den Gewinn der GmbH & Co. KG, so dass unterm Strich durch das Geschäftsführergehalt gar keinen Vorteil habe.

2.2. Die GmbH

Bei der GmbH ist das anders. Da habe ich zwei getrennte Steuersubjekte. Die GmbH zahlt ihre Steuern und der Gesellschafter zahlt auch seine Steuern.

2.2.1. Steuersatz der GmbH

Eine GmbH zahlt per se Flatrate immer 15 Prozent ab dem ersten Euro plus Solidaritätszuschlag 80 Cent in meinem Beispiel. In meinem Beispiel reden wir über 14 Prozent Gewerbesteuer. Bleiben netto 70,20 Euro. Das ist circa 30 Prozent Unternehmenssteuersatz. Der Satz ist bekannt, der wird weltweit und deutschlandweit kommuniziert, dass wir in Deutschland eine Steuer von 30 Prozent haben.

Das ist ein guter Durchschnittswert. In Düsseldorf, München, Hamburg, Köln, da haben wir höhere Sätze 17 Prozent bei der Gewerbesteuer, sodass wir in der Summe 3 Prozent mehr zahlen, in anderen Gemeinden oder auf dem Land, da ist die Gewerbesteuer niedriger. Teilweise gibt’s niedrige Gewerbesteuerhebesätze bis runter auf eine Gesamtbelastung, eine Gewerbesteuerbelastung auf 7 Prozent. Statt 14 habe ich dann 7. Über diese Gewerbesteuerhebesätze habe ich schon mal ein Video gemacht, aber wir bleiben bei 14 Prozent.

2.2.2. Besteuerung der Gewinnausschüttung

Das Geld gehört jetzt juristisch der GmbH. Und erst wenn ich das ausschütte, also auszahlen an den Gesellschafter/ da kann ich 100 Jahre warten, beliebig lange/ Dann fällt nochmal eine Steuer an. Das ist quasi eine Dividende, eine Gewinnausschüttung, die dann bei ihnen ankommt. Und die wird mit 25 Prozent besteuert. Viele denken jetzt 25 Prozent auf 100, nein, 25 Prozent auf 70,20 Euro. Das sind 17,50 Euro, plus ein Euro Soli sind netto 51,70 Euro. Und das ist der Standardweg bei Kapitalgesellschaften.

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2.2.3. Antragstellung auf das Teileinkünfteverfahren

Aber bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung haben Sie bei der GmbH noch ein Wahlrecht. Sie können einen Antrag stellen als GmbH-Gesellschafter auf das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Und dann wird das alles anders besteuert. Wir schauen uns das einmal an. Dann kommt die Dividende an in diesem zweiten Weg auch wieder 70,20 Euro. Und dieses sogenannte Teileinkünfteverfahren sagt, dass 40 Prozent steuerfrei sind und ich nur 60 Prozent von 70,20 Euro versteuern muss. Das kann man ausrechnen. Das sind 42,70 Euro plus, die muss ich dann versteuern mit meinem persönlichen Steuersatz. Und wenn dieser Steuersatz bei 42 Prozent ist, beträgt die Steuer an dieser Stelle 17,70 Euro. Hinzu kommen selbstverständlich noch der Solidaritätszuschlag und so das ich hier netto 51,50 Euro habe.

2.2.4. Vergleich Teileinkünfteverfahren mit Kapitalertragsteuer

Sie fragen sich jetzt, warum Teileinkünfteverfahren? Früher war das mal vor 10 Jahren das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Ja, das hängt damit zusammen, dass wenn ich 60 Prozent versteuern muss mit einem Steuersatz von klassischerweise hab ich ihm erklärt 42 Prozent, dann kommt da ein Steuersatz von 25,2 Prozent raus und 25,2 Prozent ist zufällig genauso viel wie 25 Prozent Kapitalertragssteuer, sodass es bei einem Steuersatz von 42 Prozent im Grunde gar keinen Unterschied macht, ob sie ja Kapitalertragssteuer zahlen und damit abgeltende Wirkung haben oder ob sie diesen Antrag auf das Teileinkünfteverfahren stellen.

2.2.5. Teileinkünfteverfahren: Wann lohnt es sich?

Wenn Sie aber ein Einkommensteuersatz haben, der niedriger ist als 42 Prozent, dann müssen Sie den Antrag auf Teileinkünfteverfahren stellen, weil 60 Prozent mal einen Steuersatz unterhalb von 42 Prozent ist immer weniger als 25 Prozent. Sollten Sie hingegen im Reichensteuersatz sein von 45 Prozent, dann sind Sie ab einer Viertelmillion Einkommen bei zusammen veranlagten Ehegatten sind sogar über eine halbe Million. Dann wären Sie bei 45 Prozent. Dann sollten wir diesen Antrag auf keinen Fall stellen, weil 45 mal 60 Prozent ist natürlich immer deutlich mehr als 25 Prozent.

2.2.6. GmbH: Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe

Okay, ein Vorteil der GmbH gibt es noch. Die kann natürlich Geschäftsführergehälter komplett als Betriebsausgabe abziehen. Das ist ja das, was ich immer kommuniziere. Die kann Zinsaufwendungen, Mietaufwendungen und so weiter und so fort. Alles als Betriebsausgabe abziehen, was eigentlich die GmbH & Co. KG nicht kann. Wenn Sie das an Ihren Gesellschafter zahlen bei der GmbH hingegen geht das.

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3. Ergebnisse des Vergleiches

Also wir halten fest, bei normalen Steuersätzen ist es fast egal ob GmbH oder GmbH & Co. KG. Ist es auch egal, ob Sie bei der GmbH Kapitalertragssteuer abführen mit abgeltender Wirkung oder den Antrag auf Teileinkünfteverfahren stellen. Wir spielen das jetzt mal durch mit verschiedenen Steuersätzen.

3.1. Steuersatz: 15% Einkommensteuer

Ich gehe runter Einkommenssteuer nur noch 15 Prozent. Gewerbesteuer bleibt bei 17 Prozent. Das kann man durchrechnen. Bei der GmbH & Co. KG hab ich jetzt eine Gesamtsteuerbelastung von circa 37,1 Prozent. 72,70 bleiben netto, supergeil. Warum? Weil ich zahle ja nur 25 Prozent Einkommensteuer. Und das wirkt sich bei der GmbH & Co. KG natürlich eins zu eins aus und ich spare damit auch erheblich eine Steuerbelastung ein bei der Personengesellschaft.

Bei der GmbH zahle ich auf GmbH Ebene per se 30 Prozent und dann kann man jetzt schon sehen, dass die GmbH schlechter ist als die GmbH & Co. KG. Weil diese 70,20 Euro muss ich noch ausschütten bleiben um wieder 51,70 übrig, wenn ich pauschal 25 Prozent zahle oder zweiter Weg. Ja, da lohnt sich das Teileinkünfteverfahren. 60 Prozent mal persönlichen Steuersatz, 60 Prozent mal 25 Prozent sind hier nur 10,50 Euro. In den Fällen müssen Sie unbedingt den Antrag auf Teileinkünfteverfahren stellen. Dann bleibt wenigstens noch 59,10 Euro von 100 Euro übrig.

Aber Sie merken die GmbH & Co. KG ist in dem Modell, wo Sie einen niedrigen Einkommenssteuern zahlen, immer besser.

3.2. Steuersatz: 45% Einkommensteuer

Wir drehen die Steuersätze und gehen jetzt mal mit 45 Prozent ins Rennen mit 14 Prozent Gewerbesteuer. Das kann man einmal komplett ausrechnen. 51,80 Euro Netto bei der GmbH & Co. KG. Und bei der GmbH 51,70 Euro, nahezu wirklich das Gleiche. Und einmal 50, 80 Euro das ist das, was ich eben gesagt habe. Wenn der Steuersatz bei 45 ist, stellen Sie keinen Antrag auf dieses Teileinkünfteverfahren.

3.3. Steuersatz: 45% Einkommensteuer mit 7% Gewerbesteuer

Und das letzte, was ich noch dabei hab. Einkommenssteuer 45 und da ist ein Supermodel Gewerbesteuer nur 7 Prozent bei der GmbH & Co. KG. Wirkt sich das gar nicht aus. Weil die Gewerbesteuer von 7 Euro kann ich ja komplett anrechnen. Das heißt, diese Gewerbesteuerbelastung ist quasi null, weil ich habe sie ja komplett angerechnet. Bei der GmbH, da bleiben hier unten 77, 20 Euro übrig. Die Gewerbesteuerbelastung hat sich 1:1 ausgewirkt auf die Besteuerung der GmbH.

3.4. Fazit zur Gewerbesteuer

Also so einen Steuersatz von 14, 15 Prozent bei der Gewerbesteuer ist bei der GmbH von vornherein mit eingepriesen. Wenn ich die Gewerbesteuer nun reduziere, dann bin ich ja wirklich in einem Steuervorteil. Und wenn ich das Ausschütte egal von welchem der beiden Wege gehe. bin ich entweder bei 56,80 oder bei 55,30. In jeden Fall immer besser als den Weg der GmbH & Co. KG. Das heißt, wenn die Gewerbesteuer niedrig ist, hat die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber der GmbH & Co. KG.

3.4.1. Niedriger Gewerbesteuerhebesatz

Jetzt habe ich ja bereits ein Video gemacht zu Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuerhebesatz. Schauen Sie sich das einmal an, weil Sie können die GmbH ja eventuell in eine Gemeinde verlegen mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz, wo Sie nur 7 Prozent zahlen. Und dann nutzen Sie den Vorteil.

3.4.2. Praxiserfahrung zum niedrigen Gewerbesteuerhebesatz

Ich hab Mandanten, die sagen: Hör mal Herr Juhn. Mein Geschäftspartner hat mir gesagt, dass er nach Monheim gegangen ist. Ist eine Gemeinde mit niedrigen Gewerbesteuerhebesatz zwischen Köln und Düsseldorf genau eine Hälfte und er zahlt da nur wenig Gewerbesteuer. Aber ich sag ja, der muss vor allem die Rechtsform der GmbH haben, weil den Vorteil kann man ja nur in der Rechtsform der GmbH nutzen.

Das können Sie lieber Mandant in Ihrer Rechtsform, der GmbH & Co. KG, nicht nutzen, weil niedrige Gewerbesteuerhebesätze wirken, sich bei einer GmbH & Co. KG letztendlich nicht aus, weil ich kann eh alles auf die Einkommenssteuer anrechnen.

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4. Keine Gewerbesteuer: Befreiung von der Gewerbesteuer

Jetzt gibt es zwar nicht nur niedrige Gewerbesteuerzahllasten, wenn der Hebesatz niedrig ist, sondern die Gewerbesteuer kann auch dann niedrig sein, wenn ich z.B. von der Gewerbesteuer befreit bin. Wenn ich gar keine Gewerbesteuer zahle, lassen Sie die Finger von der GmbH Co. & KG. Gründen Sie immer eine GmbH, weil dann wirkt sich der Vorteil zu eins aus. Weil wenn ich dann von 100 Euro nur 15 Prozent Körperschaftssteuer zahle plus Soli und habe dann quasi 84,20 Euro netto, weil ich ja gar keine Gewerbesteuer zahle, habe ich einen Vorteil, der sich mit der Gewinnausschüttung eins zu eins auf meinen Gesellschaft auswirkt.

4.1. Steuerbefreiung für bestimmte Körperschaften & Tätigkeiten

Die Gesamtbelastung ist dann circa nur 38 Prozent. Ich würde dann 62 Euro netto machen. Wer es von der Gewerbesteuer befreit? Zum Beispiel Schulen, Universitäten, Pflegedienste, Bildungseinrichtungen und so weiter und so fort. Das ist ein wichtiger Punkt. Tanzschulen können auch unter gewissen Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit sein. Und diese Gesellschaften müssen immer die Rechtsform der GmbH wählen und Immobiliengesellschaft. Immobiliengesellschaft können den kompletten Ertrag bei der Gewerbesteuer kürzen und zahlen damit quasi auch keine Gewerbesteuer. Diese erweiterte Kürzung bei Grundstücksgesellschaften, GmbHs, die nur Immobilien vermieten. Dazu habe ich auch ein Video gemacht. Schauen Sie sich das einmal an.

5. Fazit

Also wir nehmen mit: Bei niedrigen Steuersätzen ist die GmbH & Co. KG besser. Bei hohen Steuersätzen aber niedriger Gewerbesteuer, da ist die GmbH besser. Und was ist jetzt für Sie ist, dafür führen wir Belastungsvergleiche durch. Wir können das für Sie ausrechnen, welche der beiden Rechtsformen die beste ist. Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie gerne einmal an. Wir beraten zur Rechtsformwahl sehr regelmäßig.

Und wir betreuen in Ihrer Gesellschaft auch langfristig im Rahmen der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abschlusserstellung und Steuererklärung.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum Rechtsformvergleich gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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