Das Mindeststeuergesetz der Bundesregierung
Mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG), das der Bundestag im November 2023 verabschiedet hat, setzt Deutschland die Mindeststeuerrichtlinie der EU (2022/2523) vom 15.12.2022 in nationales Recht um. Das Mindeststeuergesetz gewährleistet eine weltweit geltende Mindestbesteuerung von Unternehmen mit 15 % und betrifft damit vor allem international tätige, aber in Deutschland ansässige Konzerne. Denn nur wenn die Konzernmutter in Deutschland sitzt oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, greift das MinStG in vollem Umfang. Alle Regelungen gelten ab 01.01.2024.
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Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund des Mindeststeuergesetzes
Die Hintergründe des Mindeststeuergesetzes sind vergleichsweise einfach zu erklären. Denn mit ihm respektive mit der dahinterstehenden EU-Richtlinie möchte der Gesetzgeber einen faireren Steuerwettbewerb sicherstellen, Steuerschlupflöcher sowie Steuerparadiese unattraktiver werden lassen. Im Ergebnis soll sichergestellt werden, dass in der EU ansässige Unternehmen unabhängig von der gewählten Gestaltung – etwa mit Tochtergesellschaften im Niedrigsteuerland – mit mindestens 15 % belastet werden.
Damit betreffen die Regelungen des Mindeststeuergesetzes nur solche Unternehmen, die bislang entsprechende Gestaltungen gewählt haben. Werden die einzelnen Unternehmensteile eines Konzernes weltweit bereits mit 15 % oder höher belastet, greift das MinStG nur eingeschränkt. Entsprechende Auswirkungen ergeben sich zum Beispiel im Einkommen- und Außensteuerrecht, denn auch hier wird die 15-%-Grenze als neue Referenz eingeführt.
Damit eine Gesellschaft Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 3 AStG ist, musste ihre ausländische Steuerbelastung bislang beispielsweise bei 25 % oder niedriger liegen. Hier ist nun nur noch eine Steuerbelastung von 15 % oder weniger erforderlich. Die Hinzurechnungsbesteuerung wird damit, wie auch die Lizenzschranke (§ 4j EStG) entschärft.
2. Aufbau des Mindeststeuergesetzes – was regeln 96 Paragrafen?
Das Mindeststeuergesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung besteht aus insgesamt 96 einzelnen Vorschriften, die auf 12 Teile verteilt sind. Jeder Abschnitt regelt neben materiellen auch verfahrensrechtliche Besonderheiten und Einschränkungen. Das MinStG berücksichtigt die im Ausland geltende Steuerbelastung sowie inländische Rechtsnormen und führt sie in der Weise zusammen, dass Unternehmensgruppen, die bislang beispielsweise 10 % Steuern zahlen, nun bei exakt 15 % Steuerbelastung liegen werden.
Damit knüpft das Mindeststeuergesetz an die bestehenden Regelungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht an. Die wichtigsten thematischen Abschnitte des MinStG sind dabei:
- Anwendungsbereich (§§ 1 bis 6 MinStG)
- Ergänzungssteuer (§§ 8 bis 14 MinStG)
- Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (§§ 15 bis 41 MinStG)
- Ermittlung der gezahlten Steuern (§§ 42 bis 50 MinStG)
- Besonderheiten bei Konzern- und Beteiligungsstrukturen (§§ 61 bis 72 MinStG)
- Nationale Ergänzungssteuer (§§ 86 bis 89 MinStG)
Schauen wir uns die einzelnen Regelungen also einmal im kurzen Überblick an!
2.1. Anwendungsbereich des MinStG
Nach § 1 Absatz 1 MinStG finden die Normen des Mindeststeuergesetzes nur auf im Inland belegende Unternehmensteile Anwendung. Dem Gesetz unterliegen dabei all solche Unternehmensteile (etwa Hauptsitz, Zweigstellen, sonstige Betriebsstätten), die
- zu einem Unternehmensverbund (einer Unternehmensgruppe; einem Konzern) gehören, der
- Umsatzerlöse von mindestens 750 Millionen Euro erzielt und
- diese Grenze in mindestens zwei der vier letzten Jahre
überschritten hat. Wird ein Konzern beispielsweise erstmals im Jahr 2024 nach dem Mindeststeuergesetz geprüft, muss er in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023 mindestens zwei Mal Umsätze von 750 Millionen Euro oder mehr erwirtschaftet haben. Die Betrachtung erfolgt nach dem für die Unternehmensgruppe jeweils maßgebenden (und damit gegebenenfalls auch vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahr.
Anteilige Wirtschaftsjahre – bei Neugründung etwa das sogenannte Rumpf-Wirtschaftsjahr – sind nach § 1 Absatz 3 MinStG durch entsprechende Umrechnung des Grenzwertes zu berücksichtigen.
Die Geschäftseinheiten im Sinne des § 1 MinStG bilden eine Mindeststeuergruppe im Sinne des § 3 Absatz 1 MinStG. Die Gruppe ist Schuldnerin der Mindeststeuer und wird für die Anwendung der 15-%-Grenze herangezogen. Ist die Muttergesellschaft eines Konzerns im Inland belegen, ist sie Schuldnerin der Mindeststeuer (§ 3 Absatz 3 MinStG).
Die verbundenen Gesellschaften bilden eine Unternehmensgruppe im Sinne von § 4 MinStG. Zur Gruppe gehören in jedem Fall alle Unternehmensteile, deren Jahresabschluss in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einfließen. Das Stammhaus im Sinne des Mindeststeuergesetzes ist dort belegen, wo der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag „final erfasst“ wird, also der Besteuerung unterliegt.
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2.2. Ergänzungssteuer nach dem Mindeststeuergesetz
Eine im Inland belegene Muttergesellschaft unterliegt nach § 8 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes der Mindestbesteuerung, wenn sie
- selbst mit weniger als 15 % besteuert wird oder im Geschäftsjahr wurde oder
- Beteiligungen an niedriger als 15 % besteuerten Gesellschaften hält.
Bestehende Differenzen zwischen dem Mindeststeuersatz von 15 % und dem tatsächlichen Steuersatz, beispielsweise einem solchen von 10 %, gleicht die sogenannte Ergänzungssteuer aus. Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht einem zu berechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag, soweit er dem inländischen Mutterunternehmen zuzurechnen ist.
Für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer inländischen Muttergesellschaft, etwa einer deutschen GmbH mit bahamaischer Tochter, ist zunächst der Steuererhöhungsbetrag (siehe dazu 2.3) und dann die Einbeziehungsquote zu berechnen. Dabei gilt für die Einbeziehungsquote folgende Formel:
(Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit − Minderungsbetrag) / Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit
Der Minderungsbetrag im Zähler der Formel entspricht dem Betrag des Mindeststeuer-Gewinns (§ 15 MinStG), der nach den Grundsätzen der deutschen Konzernrechnungslegung anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche.
Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die nicht Sitz der Konzernmutter sind, aber dennoch dem Mindeststeuergesetz unterliegen, ermitteln den ihnen zuzurechnenden Gewinnanteil auf Grundlage der vorhandenen Arbeitsplätze. Dabei gilt folgende Formel:
Anzahl der Beschäftigten der Geschäftseinheit im Inland / Anzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten im Inland + Gesamtwert der Vermögensgegenstände der Geschäftseinheit / Gesamtwert der Vermögensgengenstände aller Geschäftseinheiten im Inland x 50 %
Heraus kommt ein Prozentsatz je Geschäftseinheit, der nun die für die Anwendung des Mindeststeuergesetzes maßgebenden Anteile vorgibt. Das Besteuerungsrecht liegt beim jeweiligen Finanzamt sowie gegebenenfalls der Kommune.
2.3. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns
Der (bereinigte) Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ist für Zwecke des Mindeststeuergesetzes nach den §§ 15 fort folgende MinStG zu berechnen. Er ergibt sich aus den Betriebsergebnissen der einzelnen Konzernteile, wobei für alle Berechnungen einheitliche Standards (etwa IFRS) anzuwenden sind. Das so feststehende Ergebnis ist zu
- vermehren um den positiven Saldo des Gesamtsteueraufwandes,
- vermindern um den Dividendenkürzungsbetrag,
- vermindern oder zu vermehren um Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen,
- vermindern oder zu vermehren um Fremdwährungsgewinne oder -verluste und
- zu vermehren um Bußgelder, wenn sie mindestens EUR 50.000 betrugen.
Weitere Anpassungen ergeben sich nach anderen Vorschriften des MinStG; diese würden hier allerdings den Rahmen sprengen.
Steht der bereinigte Gewinn oder Verlust fest, ist auf diesen der Mindeststeuersatz in Höhe von einheitlich 15 % anzuwenden. Für Betriebsteile in anderen Steuerhoheitsgebieten wird durch Anwendung eines Steuererhöhungsbetrages sichergestellt, dass auch die von dort stammenden Erträge dem Mindeststeuergesetz unterliegen. Nach § 52 Absatz 2 MinStG berechnet sich der Steuererhöhungsbetrag gemäß der folgenden Formel:
Ergänzungssteuersatz x bereinigter Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Gesamtverlust + Steuererhöhungsbeträge nach den §§ 43 und 54 Absatz 1 – nationale Ergänzungssteuern (§§ 85 bis 88 MinStG)
Der Ergänzungssteuersatz ergibt sich aus dem Mindeststeuersatz von 15 % abzüglich der effektiven Ertragsteuerbelastung des jeweiligen Unternehmensteils (§ 51 MinStG). Beträgt diese beispielsweise 10 %, ist ein Ergänzungssteuersatz von 5 % anzuwenden.
2.4. Berechnung gezahlter Steuern nach dem Mindeststeuergesetz
Da das Mindeststeuergesetz nur eine Mindestbelastung mit Steuern vom Einkommen und Ertrag sicherstellen soll, sind bereits gezahlte Steuerbeträge gegenzurechnen. Ihre Ermittlung erfolgt nach den §§ 42 bis 50 MinStG. Dabei fließen unter anderem
- „klassische“ Steuern vom Einkommen und Ertrag, in Deutschland etwa Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- gezahlte Steuern auf Gewinnausschüttungen sowie
- Steuern auf den Besitz der jeweiligen Gesellschaft (etwa Vermögenssteuern)
mit in die Berechnung ein.
Hat ein Unternehmensteil Verluste erwirtschaftet, mindern diese den insgesamt gegenzurechnenden Steuerbetrag. Der Verlust wird in der Weise berücksichtigt, dass er mit einem Satz von 15 % multipliziert und diese Summe anschließend von der auf den Gesamtertrag fälligen Mindeststeuern abgezogen wird.
Beispiel: Das deutsche Mutterunternehmen hat EUR 100.000.000 Gewinn erwirtschaftet. Der Unternehmensteil in Irland hat einen Verlust von EUR 10.000.000 erzielt. Die Mindeststeuer auf den Gewinn beträgt EUR 15.000.000. Hiervon abgezogen werden allerdings EUR 1.500.000, da die irländischen Verluste den Gesamtsteueranspruch nach § 44 MinStG mindern.
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2.5. Besonderheiten bei Konzern- und Beteiligungsstrukturen
Schließen sich zwei oder mehr Unternehmensgruppen zu einer gemeinsamen Gruppe zusammen, gilt der in § 1 Absatz 1 MinStG normierte Vierjahreszeitraum entsprechend. Für die Prüfung der Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro sind die Konzernabschlüsse der einzelnen Gruppen zusammenzurechnen (§ 61 Absatz 1 MinStG). Entsprechendes gilt für Unternehmensgruppen nach einer Teilung, wobei hier nur das erste Geschäftsjahr nach der Teilung einzubeziehen ist (Absatz 3).
Eine der Unternehmensgruppe beitretende oder aus ihr austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst. In § 62 Absatz 2 MinStG stellt der Gesetzgeber Sonderfall- und Konsolidierungsregeln auf.
Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften (Mehrmütter-Unternehmensgruppen) gelten für die Anwendung des Mindeststeuergesetzes als eine Unternehmensgruppe.
Ist für eine oberste Muttergesellschaft, bei der Dividenden den Konzerngewinn mindern (Dividendenabzugssystem) ein Mindeststeuer-Gewinn zu ermitteln, mindern die Dividenden auch für die Anwendung der deutschen Grundsätze den Gewinn, maximal jedoch auf EUR 0,00, wenn
- die Dividende bei ihrem Empfänger der Besteuerung unterliegt oder
- der Empfänger eine natürliche Person ist oder
- der Empfänger der Dividenden eine staatliche Einheit oder internationale Organisation ist und
dieser Empfänger im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen ist. Dies gilt nach § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 MinStG nicht für natürliche Personen bei Genossenschaftsdividenden und bei solchen, die an der ausschüttenden Gesellschaft mit mindestens 5 % beteiligt ist.
2.6. Die nationale Ergänzungssteuer im Mindeststeuergesetz
Die nationale Ergänzungssteuer berechnet sich nach § 86 Absatz 1 MinStG. Sie entsteht in Höhe des nach den §§ 52 Absatz 4 oder 55 MinStG zugeordneten Steuererhöhungsbetrages. Mit der nationalen Ergänzungssteuer erfasst das Mindeststeuergesetz Steuerpflichtige, die bislang keiner ausländischen Steuerbelastung unterliegen oder in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind.
3. Das Besteuerungsverfahren nach dem Mindeststeuergesetz
Die Mindeststeuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Geschäftsjahr endet (§ 90 MinStG). Die geschuldete Mindeststeuer wird von den Steuerpflichtigen, in der Regel der Konzernmutter oder den im Inland ansässigen Unternehmensteilen, selbst berechnet (§ 91 Absatz 1 MinStG). Damit stellt die Mindeststeuererklärung eine Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO dar, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleichsteht.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach der für die Besteuerung der jeweiligen Gesellschaft geltenden Zuständigkeit. Dabei sind eventuell geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) außen vor zu lassen, die entsprechenden Vorschriften – insbesondere zur Zuweisung des Besteuerungsrechts – finden also keine Anwendung (§ 95 MinStG).
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