Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören gerade bei GmbH-Beteiligungen und im Bereich der privaten Geldanlage zu den relevantesten Bereichen des Steuerrechts. Auch in vielen Ausbildungs- und Studiengängen liegen hier erhebliche Schwerpunkte. Grund genug, uns § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) einmal etwas genauer anzuschauen, Grundsätze zu beleuchten und relevante Ausnahmen kennenzulernen!
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen: Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Der Gesetzgeber hat den Einkünften aus Kapitalvermögen gleich mehrere Vorschriften gewidmet. Konkret beschäftigen sich die §§ 20, 32d und 43 bis 45e EStG ausschließlich mit dieser Einkunftsart. Glücklicherweise finden Sie die wichtigsten Grundlagen aber bereits in § 20 EStG, denn hier ist normiert, was überhaupt unter die Kapitaleinkünfte fällt:
- Gewinnanteile und Dividenden sowie andere Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften. Dazu gehören auch Bezüge aus der Auflösung einer solchen Körperschaft
- Investmenterträge nach §§ 16 und 34 des Investmentsteuergesetzes (InvStG)
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
- Gewinne aus der Auflösung einer Lebens- oder Rentenversicherung, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde
- Sonstige Kapitalforderungen, wobei hierzu in erster Linie Zinsen aus vergebenen Darlehen gehören
Die laufenden Erträge regelt § 20 Absatz 1 EStG. Gewinne aus dem Verkauf der entsprechenden Anteile, Fonds, Versicherungsverträge oder Kapitalforderungen fallen hingegen erst über § 20 Absatz 2 EStG unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
1.1 Dividenden und andere Gewinnanteile
Unter die „Dividenden“ fallen neben Ausschüttungen aus Aktiengesellschaften (quasi „echte Dividenden“) auch offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen aus GmbHs, anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Ausnahmen gelten nur, soweit die Erträge nicht dem Gewinn, sondern dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entstammen. Die Beteiligungsquote spielt bei den laufenden Erträgen keine Rolle.
Anders sieht es bei Verkaufsgewinnen aus. Veräußern Sie einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft und waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Prozent beteiligt, liegen gewerbliche Einkünfte nach § 17 Absatz 1 EStG vor. Die Umqualifizierung der Einkünfte resultiert aus § 15 Absatz 8 EStG sowie dem „lex specialis“ des § 17 EStG, der § 20 EStG vorgeht.
Da § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nur die Erträge aus einer „stehenden“ Kapitalgesellschaft abdeckt, gibt es mit Nummer 2 eine eigene Vorschrift für Gewinne infolge oder nach der Auflösung eines solchen Unternehmens. Sie werden identisch behandelt.
1.2 Investmenterträge nach dem Investmentsteuergesetz
Möglicherweise wissen Sie bereits – beispielsweise aus privater Erfahrung – dass sogenannte Investmenterträge ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Hintergrund sind die Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG), das die Besteuerung von Investmentfonds bundeseinheitlich regelt. Zu den Erträgen nach § 16 Absatz 1 InvStG, die bei § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG anzusetzen sind, gehören:
- Ausschüttungen aus Investmentfonds nach § 2 Absatz 11 InvStG
- Vorabpauschalen nach § 18 InvStG
- Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen nach § 19 InvStG
Ausschüttungen und Verkaufsgewinne aus Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 34 InvStG unterfallen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 ebenfalls den Einkünften aus Kapitalvermögen. Allerdings fällt hier der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG weg (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG).
1.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter
Stille Beteiligungen sind ein sogenanntes Rechtsinstitut, das der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als solches normiert hat (vergleichbar mit der Betriebsaufspaltung). Aus den §§ 230 fort folgende des Handelsgesetzbuches (HGB) können Sie allerdings auf die Begriffsmerkmale und Tatbestandsvoraussetzungen der stillen Beteiligung schließen.
Der stille Gesellschafter ist dabei über eine Kapitalhingabe an einem Handelsgewerbe – Einzelunternehmen, Personengesellschaft – beteiligt. Einnahmen aus dieser Kapitalbeteiligung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, normiert in § 20 Absatz 1 Nummer 4.
Haben Sie Fragen zu
bestimmten Kapitaleinkünften?
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1.4 Auszahlung und Rückkauf von Lebens- und Rentenversicherungen
Gewinne aus Auszahlung und Rückkauf (Kündigung) von Lebens- und Rentenversicherungen stellen ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG). Wichtig ist an dieser Stelle, dass die entsprechende Police nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Sogenannte Altverträge (Abschluss vor 2005) und die aus ihnen resultierenden Gewinne sind steuerfrei respektive nicht steuerbar.
Anzusetzen ist der Gewinn. Ihn berechnen Sie durch Abzug der eingezahlten Versicherungsbeiträge von der ausgezahlten Summe. Vom Versicherer unmittelbar von den Prämien einbehaltene Vertragsgebühren mindern den Gewinn, da sie – etwas untechnisch ausgedrückt – gar nicht erst als „Beitrag“ im Vertragsvermögen ankommen.
1.5 Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Abschließend gehören noch Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG). Sie fallen unter die „sonstigen Kapitalforderungen“, wobei es hier keine Unterschiede zwischen in- und ausländischen Darlehen gibt. Maßgeblich ist lediglich, dass Sie Kapital hingeben und im Gegenzug eine Verzinsung erhalten.
Der Besteuerung unterliegen damit auch sogenannte P2P-Kredite. Bei ihnen investieren Sie Bargeld in Konsumenten- oder Unternehmenskredite, wobei zwischen Ihnen und dem Darlehensnehmer die verwaltende Plattform steht. Sie übernimmt das Forderungsmanagement und die schlussendliche Auszahlung der erwirtschafteten Zinsen. Zusätzlich gehören Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu den Zinseinkünften.
2. Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen – der Sparer-Pauschbetrag
Da Einkünfte aus Kapitalvermögen sogenannte Überschusseinkünfte darstellen, ermitteln Sie keinen Gewinn, sondern den „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“. Die Steuerrechtler unter Ihnen wissen allerdings, dass die Unterscheidung an vielen Stellen mehr Formsache als tatsächlich steuerlich relevant ist. Am Ende ziehen Sie die Ausgaben von den Einnahmen ab und erhalten den zu versteuernden Betrag.
Bei Kapitaleinkünften kommt allerdings ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag zum Abzug. Er liegt im Jahr 2022
- für Singles bei EUR 801 und
- für Ehegatten und Lebenspartner zusammen bei EUR 1.602
jeweils im entsprechenden Kalenderjahr und ohne zeitanteilige Kürzung (§ 20 Absatz 9 EStG). Ab dem Kalenderjahr 2023 erhöht sich der Sparer-Pauschbetrag auf EUR 1.000 bei Singles und EUR 2.000 bei Ehe- und Lebenspartnern.
Der Abzug der tatsächlich anfallenden Werbungskosten ist ausgeschlossen, der Sparer-Pauschbetrag hat bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgeltende Wirkung. Er kann die Einkünfte aber maximal auf EUR 0,00 mindern. Durch einen sogenannten Freistellungsauftrag, den Sie bei Ihrer depotführenden Bank einrichten, können Sie sicherstellen, dass Kapitalerträge erst versteuert werden, wenn sie den freigestellten Betrag überschreiten.
Steuerberater für GmbH- und Kapitalertragsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung rund um Kapitalgesellschaften spezialisiert. Dabei unterstützen wir auch die dahinterstehenden Gesellschafter, unter anderem in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
Internationales Steuerrecht – Privat
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: